KG Berlin, Beschluss vom 05. Mai 2010 – 12 U 140/09.

Leitsatz

Weist der in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers (GmbH) vom Käufer unterzeichnete Kaufvertrag als Verkäufer eine natürliche Person aus und unterschreibt der Verkaufsleiter des Händlers für den Verkäufer mit dem Zusatz „i. A.“, so liegt ein Agenturgeschäft vor; es bedarf keines weiteren Hinweises, dass Verkäufer nicht der Händler, sondern eine Privatperson ist.

Einordnung

Agenturgeschäfte sind nach Ansicht des BGH im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat. Es muss also ein ,,verschleiertes“ Eigengeschäft  des Händlers vorliegen (so etwa das OLG Hamm).

Im vorliegenden Fall weist das KG Berlin noch auf eine weitere Voraussetzung hin: Der Käufer muss einen Hinweis erhalten haben, dass kein Händler-Eigengeschäft, sondern ein Vermittlungsauftrag bzw. ein Agenturgeschäft des Händlers vorliegt. Hierfür  genügt es, wenn im Kaufvertrag ein vom Gebrauchtwagenhändler abweichender Verkäufers aufgeführt ist. Dann macht es auch keinen Unterschied, wenn der Verkaufsberater des Händlers den Kaufvertrag für den privaten Verkäufer ,,in Vertretung“ unterzeichnet.


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    Entscheidung

    Tenor

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

    Gründe

    1
    Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

    2
    Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

    3
    Beides ist nicht der Fall.

    4
    Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz gerichtete Klage zutreffend wegen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen.

    5
    Dabei hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil im Einzelnen ausgeführt, warum es sich bei dem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag nicht um ein Umgehungsgeschäft handelt und dass und weshalb es aus der durchgeführten Zeugenvernehmung den Eindruck gewonnen hat, dass die Zeugin W Verkäuferin des Fahrzeugs war.

    6
    Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Angriffe versprechen keine Aussicht auf Erfolg.

    7
    Soweit die Berufung ausführt, die Beklagte habe für den Ankauf des gebrauchten Fahrzeugs des Ehemanns der Klägerin das gleiche Formular verwendet, wie dies für den Abschluss des Kaufvertrages mit ihr erfolgt sei, ist bereits nicht ersichtlich, was sich daraus für die Frage ergeben soll, ob der zwischen der Klägerin und der Zeugin W geschlossene Kaufvertrag als Umgehungsgeschäft anzusehen und deshalb wirtschaftlich und rechtlich als Geschäft mit der Beklagten zu werten ist. Dies gilt umso mehr, als der von der Klägerin bemängelte fehlerhafte Gebrauch eines Formulars für ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Verbrauchern nur den mit ihrem Ehemann abgeschlossenen Vertrag betraf, nicht jedoch den zwischen ihr und der Zeugin W – also zwei Verbrauchern – geschlossenen Vertrag.

    8
    Soweit die Berufung ausführt, für die Klägerin sei nicht klar gewesen, dass sie den Kaufvertrag mit einer anderen Person als der Beklagten abschließe, ist dies bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil in dem von ihr unterzeichneten Kaufvertrag als Verkäuferin ausschließlich die Zeugin W genannt ist und jeglicher Hinweis auf die Beklagte fehlt. Eines gesonderten Hinweises bedarf es in einem derartigen Fall nicht, da bereits die Aufnahme des von dem Gebrauchtwagenhändler abweichenden Verkäufers in dem Kaufvertrag einen ausreichenden Hinweis darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 175/04 -).

    9
    Ebenfalls nicht erfolgreich greift die Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts an.

    10
    Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

    11
    Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (siehe Senat, Urteil vom 11. März 2004 – 12 U 285/02 – DAR 2004, 387; NZV 2004, 632; Urteil vom 8. Januar 2004 – 12 UU 184/02 – KGR 2004, 269, vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03 – NJW 2005, 1583).

    12
    § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Dabei darf er insbesondere auch einer Partei mehr glauben, als einem Zeugen, auch wenn dieser beeidet wurde, oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil der Beweisbehauptung feststellen, sofern dies nach der aus den übrigen Beweismitteln bzw. dem Akteninhalt gewonnenen Erkenntnisse seiner Überzeugung entspricht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 286 Rn 13).

    13
    Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und alle Beweismittel ausführlich einzugehen, es genügt, wenn nach der Gesamtheit der Gründe eine Sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 286 Rn 3; Senat, Urteil vom 12. Januar 2004 – 12 U 211/02 – DAR 2004, 223 = KGR 2004, 291).

    14
    An diese Grundsätze der freien Beweiswürdigung hat sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil gehalten. Allein daraus, dass der Berufungsführer die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugen anders wertet, ergibt sich noch kein Fehler des Landgerichts.

    15
    Das Landgericht hat der Aussage der Zeugin W nicht entnehmen können, dass das wirtschaftliche Risiko des Verkaufsgeschäftes tatsächlich bei der Beklagten liegen sollte. Ebenfalls nicht ersichtlich war für das Landgericht, dass der erzielte Verkaufserlös tatsächlich nicht der Zeugin W, sondern der Beklagten zugeflossen wäre.

    16
    Soweit die Berufung darauf abstellt, dass die Zeugin W nicht aussagen konnte, den erzielten Verkaufserlös für sich erlangt zu haben, führt dies allein – wie das Landgericht richtig ausgeführt hat – nicht dazu, von einem Umgehungsgeschäft auszugehen. Ob das Geld letztlich der Zeugin W oder ihrem Lebensgefährten zugeflossen ist, macht für die Beurteilung der Frage, ob es sich um ein Eigengeschäft der Beklagten handelt, keinen Unterschied. Entscheidend ist, dass der Beklagten der Verkaufserlös nicht zugeflossen ist, und zwar auch nicht insoweit, als der von der Klägerin zu leistende Kaufpreis teilweise durch den Verkauf eines Fahrzeugs ihres Ehemanns geleistet wurde. Denn auch insoweit ist der Kaufpreis an die Zeugin W weitergeleitet worden.

    17
    Schließlich ist abschließend kurz darauf hinzuweisen, dass es äußerst fraglich erscheint, ob die von der Klägerin gerügten Mängel überhaupt zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würden.

    18
    Soweit es die im Februar 2008 beseitigten kleineren Mängel betrifft, handelte es sich dabei um normalen Verschleiß eines vier Jahre alten Fahrzeugs mit knapp 50.000 km Laufleistung, der zudem erst fünf Monate nach Vertragsschluss auftrat. Im Übrigen wurden die von der Klägerin gerügten Mängel für sie kostenlos behoben; allein das Material für eine neue Nockenwelle war von ihr zu bezahlen.

    19
    Soweit die Klägerin rügt, dass der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs zu hoch sei, hat die Beklagte eine Tabelle über den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs der Klägerin eingereicht, die innerorts einen Verbrauch von 13,1 l /100 km ausweist, mithin unwesentlich weniger, als dies von der Klägerin behauptet wird.

    20
    Es wird deshalb anheim gestellt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.