LG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016 – 23 O 195/15.

Zusammenfassung

1. Ein Dieselfahrzeug, das mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet ist, ist nicht deshalb mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, weil es für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet ist, da für die Regeneration (Reinigung) des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird, weshalb zum Zwecke der Filterreinigung längere Überlandfahrten erforderlich sind (BGH, 4. März 2009, VIII ZR 160/08).

2. Ein Kfz-Händler muss den Käufer eines Pkws mit Dieselpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen nicht gesondert über die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten und deren spezifischen Anforderungen aufklären, wenn sich die notwendige Information mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bedienungshandbuch ergibt (OLG Hamm, 14. November 2013, 28 U 33/13). Enthält das Bedienungshandbuch jedoch keinen Hinweis auf die Notwendigkeit von Freibrennfahrten, ist eine Hinweis- und Beratungspflicht zu bejahen.

Einordnung

Welche Beratungs- und Aufklärungspflichten haben Autohändler beim Verkauf von Fahrzeugen? Und muss ein Händler auch über Umstände aufklären, die sich aus dem vom Hersteller verfassten Bordhandbuch des Autos ergeben?

Hintergrund des vorliegenden Urteils des Landgericht Düsseldorf ist das bei Dieselfahrzeugen typische Problem des Rußpartikelfilters, der Kurzstreckenfahrten nicht verträgt. Für die Regeneration dieser Rußpartikelfilter ist eine höhere Temperatur der Abgase technisch notwendig, die beim überwiegenden Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird. Die Filterreinigung erfordert längere Fahrten. Über diese Besonderheit informierte der Händler den Käufer nicht.

Das vorliegende Urteil konkretisiert die Aufklärungs- und Beratungspflichten von gewerblichen Autohändlern in zweifacher Hinsicht.

(1) Zum einen stellt das Gericht klar, dass ein Händler nicht über Umstände aufklären muss, die sich aus der Bedienungsanleitung zum Fahrzeug ergeben.

(2) Zum anderen jedoch ist der Händler zur Aufklärung über wesentliche Umstände verpflichtet, die sich nicht aus der Bedienungsanleitung ergeben.

In der Praxis läuft dies theoretisch darauf hinaus, dass der Händler den Inhalt des Bordhandbuchs kennen muss, um zu wissen, über welche Umstände aufgeklärt werden muss. Aufgrund der Vielzahl der verschiedenen Modelle und des heute üblichen Umfangs von Benutzerhandbüchern ist nicht klar, wie eine solche Rechtsprechung in der Praxis umgesetzt werden kann.

Sollten auch andere Gerichte dieser Entscheidung folgen, liegt jedenfalls eine nicht unwesentliche Verschärfung des Händlerrisikos vor.


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    Entscheidung

    Tenor:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.181,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw xxx xxx xxx 2,0 DCL, Fahrgestellnummer xxx, zu zahlen.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und -gebühren in Höhe von 961,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    1

    Tatbestand

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    Der Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw der Marke xxx sowie die Unterlassung von Abschleppmaßnahmen.
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    Mit Kaufvertrag vom 07.07.2015 erwarb der Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, von der Beklagten einen Pkw vom Typ xxx 2,0 DCL (Kilometerstand: 13.900 km) zu einem Kaufpreis von 24.400,01 €. Zudem schloss er eine RT-plus-Garantie zu einer Laufleistung von 80.000 km ab. Das Fahrzeug ist mit einem Rußpartikelfilter ausgestattet. Für die Regeneration (Reinigung) des Rußpartikelfilters ist eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht werden kann, weshalb zum Zwecke der Filterreinigung längere Überlandfahrten erforderlich sind.
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    Das Bedienungshandbuch zum Fahrzeug enthält keinen Hinweis zur Notwendigkeit von Freibrennfahrten zur Regeneration des Rußpartikelfilters. Auch ist in der Internetpräsentation, den Prospektangaben und dem Kaufvertrag zu dem Pkw kein Hinweis enthalten.
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    Am 29.09., 08.10. und 17.10.2015 kam es bei dem Pkw jeweils zu der Fehlermeldung „Einspritzung prüfen“. Diese Fehlermeldung erscheint, wenn aufgrund eines reinen Kurzstreckenverkehrs der automatische Reinigungszyklus vom Fahrzeug abgebrochen wird. Kommt dieses zu häufig vor, wird dies über diese Störungsanzeige dem Fahrer gemeldet und kann nur in einer Fachwerkstatt wieder freigeschaltet werden. Der Vater des Klägers suchte nach Erscheinen der Fehlermeldung am 08.10. und 17.10.2015 jeweils die Beklagte auf, die das Fahrzeug untersuchte, wobei der Inhalt dieser Arbeiten und ein weiterer Werkstattbesuch am 29.09.2015 zwischen den Parteien streitig ist.
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    Am 28.10.2015 erklärte der Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, mündlich gegenüber der Beklagten wegen des Problems mit dem Rußpartikelfilter den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Rücktrittserklärung wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2015 wiederholt (K2, Bl. 8 d.A.). Der Vater des Klägers stellte den Pkw auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Autohaus der Beklagten ab, der als Kundenparkplatz der Beklagten dient.
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    Mit Schreiben vom 11.11.2015 lehnte die Beklagte den Rücktritt ab und forderte den Kläger auf, den Pkw von dem Parkplatz zu entfernen und setzte hierfür eine Frist bis zum 12.11.2015. Sie kündigte an, nach erfolglosem Ablauf dieser Frist eine Einstellgebühr von täglich 15,00 € zu berechnen. Weiter behielt sie sich vor, gegebenenfalls das Fahrzeug abschleppen zu lassen und zum Kläger zu verbringen.
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    Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die als Anlage K3 zur Akte gereichte Ablichtung verwiesen.
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    Der Kläger behauptet, sein Vater habe gegenüber der Beklagten von Anfang an mitgeteilt, dass er das Fahrzeug ausschließlich auf Kurzstrecken benutzen wolle. Der Verkäufer der Beklagten, der Zeuge xxx, habe das streitgegenständliche Fahrzeug konkret beworben. Er habe ihm nicht mitgeteilt, welche technischen Folgen ein reiner Kurzstreckenbetrieb für den Motor haben kann.
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    Er ist der Ansicht, das Fahrzeug weise einen Sachmangel auf. Aufgrund der Fahrweise seines Vaters sei das Fahrzeug für den vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht geeignet. Zumindest hätte die Beklagte auf die Notwendigkeit von Freibrennfahrten hinweisen müssen. Aber auch unabhängig von dem Problem mit dem Rußpartikelfilter sei das Fahrzeug mangelhaft, weil bei xxx-Fahrzeugen – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – das 6,5-fache der gesetzlich zulässigen Abgaswerte überschritten würde. Zudem liege auch ein Rechtsmangel vor. Wegen des Erfordernisses der Freibrennung des Rußpartikelfilters komme es zu einem Mehrverbrauch von Dieselkraftstoff. Dies führe zu einer Änderung der Abgaswerte CO2 und NOX, was nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis führe.
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    Der Kläger beantragt mit der der Beklagten am 06.01.2016 zugestellten Klage,
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    1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.181,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw xxx 2,0 DCL, Fahrgestellnummer xxx,
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    2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Fahrzeug xxx 2,0 DCL, Fahrgestellnummer xxx, von ihrem dazugehörigen Parkplatz abschleppen zu lassen,
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    3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 961,52 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und -gebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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    Die Beklagte beantragt,
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    die Klage abzuweisen.
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    Sie behauptet, das Interesse an dem Fahrzeug sei von den Eltern des Klägers ausgegangen. Der Vater des Klägers habe in dem Verkaufsgespräch ausdrücklich darauf verwiesen, dass Langstreckenfahrten geplant seien, wie z.B. Fahrten zu Rockfestivals. Gegen die anderweitige Schilderung des Klägers spreche schon der Umstand, dass dieser die RT-plus-Garantie über eine Laufleistung von 80.000 km abgeschlossen habe. Der Zeuge xxx habe die Eltern des Klägers darauf hingewiesen, dass ein Dieselfahrzeug für den reinen Kurzstreckenbetrieb nicht geeignet sei, weil sich dann der Rußpartikelfilter zusetzen könne und deshalb regelmäßig längere Fahrten unternommen werden müssten. Sie ist der Ansicht, dies sei allgemein bekannt, so dass ein entsprechender Hinweis überdies nicht erforderlich gewesen wäre.
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    Das Gericht hat über den Inhalt des Verkaufsgesprächs Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.03.2016 durch Vernehmung der Zeugen xxx und xxx. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2016 verwiesen.
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    Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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    Entscheidungsgründe

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    Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Im Hinblick auf den Antrag zu 2) ist die Klage unbegründet.
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    I.
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    Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu.
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    1.
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    Der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages folgt nicht bereits aus einem Rücktrittsrecht oder einem Schadensersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit des verkauften Fahrzeugs, §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB bzw. §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB.
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    Das verkaufte Fahrzeug wies bei Übergabe keinen Sachmangel auf.
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    Zu einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien in Bezug auf die Eignung des Fahrzeugs zum ausschließlichen oder überwiegenden Kurzstreckenbetrieb, die gemäß § 434 Abs. 1 S. 1, 2 BGB vorrangig zu berücksichtigen wäre, ist es nicht gekommen. Auch eine Verwendungszweckvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Sowohl eine Beschaffenheits- als auch eine Verwendungszweckvereinbarung setzen voraus, dass eine bestimmte Beschaffenheit bzw. Verwendung der Kaufsache beiderseits vorausgesetzt wird. Bleiben die Vorstellungen des Käufers – wie hier – einseitig, genügt dies nicht für die Annahme einer Beschaffenheits- oder Verwendungszweckvereinbarung; selbst wenn dem Verkäufer die Vorstellungen des Käufers bekannt sind. Daher kann es an dieser Stelle offen bleiben, ob – wie von dem Kläger behauptet – der Beklagten mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug im reinen Kurzstreckenbetrieb verwendet werde.
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    Auch eignet sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung und weist eine Beschaffenheit aus, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, sind nach dem derzeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration (Reinigung) des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird. Das Fahrzeug des Klägers weist somit in dieser Hinsicht eine Beschaffenheit auf, die bei allen diesen Fahrzeugen mit Partikelfiltern (“Sachen der gleichen Art“) üblich ist und die der Käufer eines derartigen Fahrzeugs “nach der Art der Sache“ erwarten kann. Dass dem durchschnittlichen Autokäufer die Einschränkung nicht bekannt sein wird, ist für die objektiv berechtigte Käufererwartung irrelevant.
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    Auch eignet sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter der gewöhnlichen Verwendung eines Personenkraftwagens mit diesem Motor auch ein reiner oder überwiegender Kurzstreckenbetrieb zu verstehen sein kann. Denn auch dafür eignet sich das verkaufte Fahrzeug, sofern der Dieselpartikelfilter bei Bedarf gereinigt wird. Dass die Durchführung dieser Filterreinigung für den Käufer unter Umständen mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden sein mag, berührt die Eignung des Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung nicht. Es handelt sich um die praktischen Auswirkungen des gegenwärtigen Stands der Filtertechnik, die man als unbefriedigend empfinden mag, aber nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht zu vermeiden ist (BGH, Urteil vom 04.03.2009, Az. VIII ZR 160/08, juris Rn. 9 ff.).
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    2.
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    Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen wegen Verletzung einer Hinweis- und Beratungspflicht zu, §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
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    Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht über solche Umstände, die für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach Treu und Glauben erwarten kann. Die Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht steht selbständig neben etwaigen Gewährleistungsansprüchen. Sie ist umso eher anzunehmen, je schutzwürdiger der Käufer ist und je mehr der Verkäufer eine besondere Sachkunde in Anspruch nimmt (Gehrleit/Suschet in BeckOK BGB, 28. Edt. Stand 01.02.2016, § 311 Rn. 80). Bei einem Autoverkauf übernimmt der Verkäufer eine umfassende Beratung des Käufers über die Vor- und Nachteile der verschiedenen in Betracht kommenden Pkws. Er ist als Fachmann zur Beratung bzw. Aufklärung verpflichtet, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat. Zwar muss der Käufer eines Pkws mit Dieselpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen nicht gesondert über die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten und deren spezifischen Anforderungen aufgeklärt werden, wenn sich die notwendige Information mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bedienungshandbuch ergibt (OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013, Az. 28 U 33/13, juris Rn. 50). Enthält das Bedienungshandbuch – wie vorliegend – jedoch keinen Hinweis auf die Notwendigkeit von Durchführung von Regenerationsfahrten, ist eine Hinweis- und Beratungspflicht zu bejahen.
    33
    Die Beklagte hat die ihr danach obliegende Pflicht zur Aufklärung verletzt. Dies steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
    34
    Der Zeuge xxx hat bekundet, dass im Rahmen des Verkaufsgesprächs nicht über die technische Pflege des Autos gesprochen worden sei. Das Problem mit dem Rußpartikelfilter sei nicht angesprochen worden. Genauso wenig sei angesprochen worden, dass es im Kurzstreckenbetrieb zu Problemen kommen könnte. Er habe Herrn xxx gesagt, dass sein Arbeitsweg lediglich 10 km betrüge und man ja wisse, dass ein Diesel gefahren werden müsse, damit es sich wirtschaftlich lohne. In diesem Zusammenhang habe er auch gesagt, dass er im Jahr max. 5.000 – 10.000 km fahren würde. Sie hätten über die wirtschaftliche Seite eines Dieselfahrzeugs gesprochen; über die Kurzstreckenproblematik hätten sie nicht gesprochen. Weiter habe er im Beisein von Herrn xxx mit seiner Frau darüber gesprochen, dass sie das Fahrzeug für seine tägliche Fahrt zur Arbeit verwenden würden. Er habe mit seiner Frau vor Herrn xxx ausgerechnet, dass, wenn sein Arbeitsweg 10 km betragen würde, sie soundsoviel Kilometer im Jahr fahren würden. Diese Kilometerangabe habe Herr xxx mitbekommen.
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    Die Aussage des Zeugen xxx ist zuverlässig und glaubhaft. Er hat nachvollziehbar, in chronologischer Reihenfolge und in sich schlüssig den Inhalt des Verkaufsgesprächs wiedergegeben. Auch war die Aussage detailreich. So konnte der Zeuge beispielsweise einzelne Aussagen des Zeugen xxx noch fast im Wortlaut wiedergegeben. Ein weiteres Realitätskriterium folgt aus der Schilderung von Komplikationen im Rahmen des Verkaufsgesprächs. So hat der Zeuge offen zugegeben, dass sie anfangs in ihrem Gespräch uneinig gewesen seien. Weiter hat er subjektive Empfindungen geschildert, wie z.B., dass die Aussage des Herrn xxx im Rahmen des Gesprächs „wenn er es ist, ist er es“, aus seiner Sicht dahingehend gemeint gewesen sei, als sollten sie doch ein Auge zu drücken. Dies gibt der Aussage ihre notwendige individuelle Prägung und spricht für ihre Erlebnisbezogenheit.
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    Auch an der Glaubwürdigkeit des Zeugen xxx bestehen keine Zweifel. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass den Zeugen xxx als Vater und gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Klägers die wirtschaftlichen Folgen des Autokaufs treffen. Er mithin ein erhebliches Eigeninteresse an dem Erfolg der Klage hat. Eine einseitige Aussagetendenz zulasten der Beklagten war jedoch nicht erkennbar. Er hat offen zugegeben – was die Beklagte seit Beginn des Verfahrens zu ihren Gunsten verwerten möchte – , dass Inhalt des Gespräches auch gewesen sei, dass sie mit dem Wagen auch in den Urlaub fahren wollten. Ihre Urlaube sähen dergestalt aus, dass sie ab und zu auf Rockfestivals fahren würden. Auch hat er bekundet – und auch insoweit bestätigt er den Vortrag der Beklagten – ,dass sie es gewesen seien, die auf Herrn xxx zugegangen und ihr Interesse an dem Fahrzeug bekundet haben. In der Gesamtschau ist das Gericht demnach von dem Wahrheitsgehalt der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen überzeugt.
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    Dahingegen ist das Gericht von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen xxx nicht überzeugt. Zwar hat dieser auf entsprechende Nachfrage des Gerichts bekundet, dass sie im Zuge des Gesprächs über die Laufleistung und den Fahrzyklus auch darauf zu sprechen gekommen seien, dass der Filter freigebrannt werden müsse. Er habe zu den Eltern des Klägers gesagt: Denken sie daran, das Fahrzeug braucht Strecke, damit sich der Filter freibrennen kann. Die weitere Nachfrage des Gerichts, ob Herr xxx ihm gesagt habe, dass er Wenigfahrer sei, hat er verneint. Indes vermag das Gericht dieser Aussage nicht zu folgen. Das Führen von Verkaufsgesprächen gehört zum Berufsalltag des Zeugen xxx. Er führt wöchentlich eine Vielzahl solcher Gespräche. Um die nötige Überzeugung von dem Inhalt seiner Aussage zu gewinnen war es deshalb erforderlich, Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass der Zeuge speziell auch im Rahmen des Verkaufsgesprächs mit den Eltern des Klägers auf die Notwendigkeit von Freibrennfahrten hingewiesen hat. Diese Anhaltspunkte liegen nicht vor. Aus eigenen Stücken hat der Zeuge bei der Schilderung des Inhalts des Verkaufsgesprächs lediglich bekundet, sie hätten eine Bedarfsanalyse durchgeführt. Auf Nachfrage des Gerichts, was Gegenstand dieser Bedarfsanalyse gewesen sei, hat er konkretere Angaben hierzu gemacht. Sie hätten über den Platz, den Raum, die Kilometerleistung und die sonstige Autoausstattung des Autos gesprochen, wie dessen Motor und Sicherheitsaspekte, die Ausstattung mit Xenon-Scheinwerfern und einer Einparkhilfe. Von einem etwaig erteilten Hinweis auf die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten hat er immer noch nicht gesprochen. Erst auf erneute, dieses Mal sehr konkrete Nachfrage des Gerichts, ob sie im Rahmen dieses Gesprächs auch über die Notwendigkeit von Freibrennfahrten gesprochen haben, hat er dies bejaht und auf Nachfrage des Klägervertreters erneut bestätigt. Im Folgenden erschöpft sich seine Aussage jedoch in allgemein gehaltenen Ausführungen zu diesem, nach seiner Erinnerung erteilten Hinweis. So hat er auf erneute Nachfrage des Gerichts, ob er speziell auch im Rahmen des Gesprächs mit den Eltern des Klägers auf die Notwendigkeit von Freibrennfahrten hingewiesen habe, bekundet, dass er dies so gewissenhaft mache. Entsprechend hat er auf Nachfrage des Klägersvertreters ausgeführt, dass er mit Sicherheit sagen könne, dass er auf den Sachverhalt als solches hingewiesen habe. Zur Begründung hierfür sich jedoch auf die allgemeine Ausführung beschränkt, dass es natürlich sein Anliegen sei, zu verkaufen; genauso sei es sein Anliegen zufriedene Endkunden zu haben. Realitätsmerkmale oder -kriterien, die eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit seiner Aussage begründen würden, dass auch in dem streitgegenständlichen Einzelfall ein entsprechender Hinweis erfolgt sein soll, liegen nicht vor. Die Aussage war in diesem Punkt weder detailreich noch von individuell Erlebten geprägt. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die für die objektive Richtigkeit der Schilderung sprechen. Es bleiben bei dem Gericht daher Zweifel, ob die Erinnerung des Zeugen auf dem konkreten Gespräch mit den Eltern des Klägers beruhte oder er nicht deshalb die Frage des Gerichts nach einem entsprechendem Hinweis bejahte, weil er – wie er selbst bekundet hat – üblicherweise auf die Notwendigkeit des Freifahrens des Rußpartikelfilters hinweise. Auch im Hinblick auf diesen, üblicherweise erteilten Hinweis war seine Aussage jedoch wenig ergiebig. So hat der Zeuge selbst bekundet, dass er bei Neukunden nahezu immer auf die Notwendigkeit von Freibrennfahrten hinweise. Zu 100 %, das könne er aber nicht sagen.
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    Neben diesen Zweifeln an einer konkrete Erinnerung des Zeugen an das streitgegenständliche Verkaufsgesprächs hat das Gericht überdies auch durchschlagende Bedenken an der Glaubwürdigkeit des Zeugen X. Der Zeuge ist bei der Beklagten angestellt. Zwar reicht eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Zeugen von einer Partei noch nicht aus, um an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Hinzu kommen müssen weitere Umstände. Diese liegen jedoch vor. Nach dem persönlichen Eindruck in der Sitzung wirkte der Zeuge erkennbar nervös. Er vermied konstant den Blickkontakt, rutschte auf seinem Stuhl hin und her und fühlte sich sichtlich unwohl. In einer Gesamtwürdigung hat er auf das Gericht einen persönlichen Eindruck gemacht, nach dem seinen Bekundungen nicht zu folgen ist.
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    Nach alledem steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Zeuge X wusste, dass der Vater des Klägers das Auto lediglich im Kurzstreckenbetrieb verwenden würde und dennoch nicht über die Notwendigkeit von Freibrennfahrten aufgeklärt hat, was sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen muss.
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    Die Verletzung der Aufklärungspflicht erfolgte auch schuldhaft, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Umstände, die die Verschuldensvermutung widerlegen könnten, trägt die Beklagte nicht vor.
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    3.
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    Die Pflicht zur Beratung bzw. Aufklärung über die Notwendigkeit von Freibrennfahrten war auch nicht wegen einer etwaig bereits bestehenden Kenntnis der Eltern des Klägers, die sich dieser zurechnen lassen müsste, ausnahmsweise entbehrlich. Zwar hat der Zeuge xxx bekundet, dass man ja wisse, dass ein Diesel gefahren werden müsse, damit es sich wirtschaftlich lohne. Bei einem Diesel, das wisse man und das sei klar, müsse man mehr Kilometer fahren. Auf Nachfrage des Gerichts hat er diese Aussage jedoch dahingehend eingeschränkt, dass er damit meine, dass er mit einem Dieselfahrzeug mehr Kilometer fahren könne, weil dies der Typizität des Dieselfahrzeugs entspreche. Aus seiner Sicht sei die Frage, ob man ein Dieselfahrzeug nehme nur diejenige gewesen, dass man anfangs einen eventuell höheren Anschaffungswert habe, der sich aber im Laufe der Zeit amortisieren würde. Er hatte somit Kenntnis über die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile des Kaufs eines Dieselfahrzeugs. Dass er auch Kenntnis von der Notwendigkeit von Freibrennfahrten hatte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
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    Auch sonst liegen keine Umstände vor, nach denen eine Beratung über bzw. ein Hinweis auf die Notwendigkeit von Freibrennfahrten entbehrlich gewesen wäre. Soweit die Beklagte aus den von den Eltern des Klägers geplanten Fahrten zu den Rockfestivals und dem Abschluss der RT-plus-Garantie über 80.000 km herleiten möchte, dass dies gegen die Behauptung des Kläger spreche, dass das Fahrzeug ausschließlich im Kurzstreckenbetrieb verwendet werde, verfängt dies nicht. Auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten beträgt die Laufzeit der RT-plus-Garantie fünf Jahre. Unter Berücksichtigung dessen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ausweislich des Kaufvertrags bei Vertragsschluss bereits einen Kilometerstand von 13.900 km hatte, kam eine RT-plus-Garantie über 50.000 km, der nächst niedrigeren Stufe, nicht in Betracht. Denn selbst bei einer Jahreskilometeranzahl der Eltern des Klägers von lediglich 5.000 km im Jahr, würde diese nicht ausreichen, um den Bedarf der Eltern des Klägers zu decken (13.900 km + 60.000 km = 72.900 km). Gegen die Einstufung der Eltern des Klägers als Wenigfahrer spricht auch nicht, dass sie mit dem Wagen auch zu Rockfestivals fahren wollten. Nach ihrem eigenen, jedoch unbestrittenen Vorbringen, sollen solche Fahrten nur gelegentlich als Urlaubsbesuch getätigt werden. Dies nimmt ihnen nicht ihren Charakter als Wenigfahrer.
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    4.
    45
    Die Aufklärungspflichtverletzung war vorliegend auch kausal für den Abschluss des Kaufvertrages. Zu Gunsten des Klägers streitet insoweit eine Vermutung, die die Beklagten nicht widerlegt haben (Unberath in BeckOK BGB, a.a.O., § 280 Rn. 57). Dem Geschädigten steht gegen den Schädiger ein Wahlrecht zwischen Vertragsaufhebung und Vertragsanpassung zu; beim Kaufvertrag also zwischen Rücktritt und Minderung. Dieses hat der Kläger zu Gunsten des Rücktritts ausgeübt hat.
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    5.
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    Nach alledem steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 24.181,96 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw zu. Eine Nutzungsentschädigung für die bereits gefahrenen Kilometer hat der Kläger bereits in seinem Klageantrag berücksichtigt. Die Höhe ist zwischen den Parteien unstreitig.
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    Da dem Kläger der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages bereits wegen der Beratungspflichtverletzung zusteht, kann dahinstehen, ob die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Abgaswerte und die Änderung der Abgaswerte CO2 und NOX durch einen etwaigen Mehrverbrauch des Fahrzeugs im reinen Kurzstreckenbetrieb einen selbstständige Rechts- bzw. Sachmangel darstellen.
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    II.
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    Aus der Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich zudem gemäß § 249 Abs. 1 BGB der zugesprochene Anspruch des Klägers auf Zahlung der außergerichtlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten. Unabhängig davon hat der Kläger die Beklagte mit dem Schreiben vom 04.11.2015 auch zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung bis zum 11.11.2015 aufgefordert, so dass der Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB) gerechtfertigt ist.
    51
    III.
    52
    Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 187 Abs. 1 BGB analog.
    53
    IV.
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    Der Antrag zu 2) ist unbegründet. Worauf das Gericht bereits mit der Einleitungsverfügung vom 29.12.2015 hingewiesen hat, sind die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nicht hinreichend dargetan. Voraussetzung hierfür ist die ernsthaft drohende rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers. Diese kann in dem Schreiben vom 11.11.2015, in dem sich die Beklagte lediglich vorbehielt, gegebenenfalls das Fahrzeug abschleppen zu lassen und zum Kläger zu bringen, nicht gesehen werden. Der Antrag widerspricht insoweit auch dem Antrag zu Ziffer 1), mit dem der Kläger die Rückübereignung des Fahrzeugs – die den Verlust seiner Eigentumsposition zur Folge hätte – verlangt.
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    Soweit der Kläger der Ansicht ist, der Anspruch sei begründet, da die Beklagte wegen des Bestehens des Anspruchs auf Rückabwicklung des Kaufvertrags im Annahmeverzug mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei, widerspricht dies der Formulierung des Antrags. Nach der Formulierung des Antrags macht der Kläger einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend und kein Feststellungsbegehren
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    V.
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    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers im Hinblick auf den Antrag zu 2) war verhältnismäßig geringfügig und hat keine bzw. nur geringfügig höhere Kosten veranlasst.
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    VI.
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    Der Streitwert wird auf 24.681,96 € festgesetzt. Der Antrag zu 2) wurde mit pauschal 500,00 € bewertet für etwaig entstehende Abschleppkosten.