LG Berlin, Urteil vom 20. November 2015 – 12 O 79/15.

Verbindliche Bestellung Neuwagen oder Gebrauchtwagen

Das Thema ist altbekannt. Händler verwenden ein Formular – meist ,,verbindliche Bestellung“ genannt – welches der interessierte Kunde ausfüllen soll. Hier entsteht dann oft Streit, ob der Händler sich hiermit bereits vertraglich gebunden hat oder nicht.

Meist – so auch hier – ergibt eine Auslegung, dass ein Kfz-Händler durch Vorlage des vorausgefüllten Bestellformulars zur Unterschrift kein auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtetes Angebot i. S. des § 145 BGB abgibt. Es verhält sich in diesen Fällen umgekehrt: Der Kunde gibt gegenüber dem Händler ein Angebot ab, welches dieser annehmen kann – oder auch nicht.

Im vorliegend vom LG Berlin entschiedenen Fall also hatte der klagende Kunde keinen Anspruch auf Auslieferung des Neuwagens, da der Händler das Angebot nie angenommen hatte.

Vorsicht: Der Einzelfall ist dennoch immer rechtlich zu prüfen, eine schematische Anwendung verbietet sich !

Umgekehrter Fall: Ist eine verbindliche Bestellung für den Kunden verbindlich?

Doch was geschieht eigentlich, wenn der Kunde und Käufer sich nach seiner Unterschrift auf dem Formular „Verbindliche Bestellung“ das Fahrzeug nicht mehr haben möchte?

Im Grundsatz bleibt es dabei, dass die verbindliche Bestellung nur ein Angebot des Käufers darstellt, welches der Verkäufer annehmen muss.

Nach allgemeinen Regeln jedoch müssen Angebote unverzüglich angenommen werden.

Hier ist zu differenzieren: Häufig sehen die AGB von Autohändlern vor, dass der Kunde an die Angebotsabgabe, also an die Bestellung, 10 Tage einseitig gebunden ist. In dieser Zeit kann der Händler den Vertrag durch Erklärung annehmen oder das Fahrzeug schlicht ausliefern.

Aus diesem Grunde wird die Bestellung als „verbindlich“ bezeichnet.


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    Volltext der Entscheidung

    Tenor

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    1
    Die Parteien streiten um Schadensersatz für die ausgebliebene Lieferung eines Neuwagens.

    2
    Die Beklagte betreibt einen Automobilhandel in Berlin. Die Klägerin beabsichtigte bei der Beklagten einen Neuwagen vom Typ Nissan Qashqai Tekna 1.6dCi zu erwerben. Die Parteien führten hierüber Verhandlungen. Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte, der Pkw werde in spätestens 6 Monaten geliefert, er gehe jedoch von einem deutlich früheren Liefertermin aus.

    3
    Die Beklagte stellte der Klägerin in Aussicht, deren gebrauchten Pkw (ebenfalls Typ Nissan Qashqai) zum Preis von 18.000 EUR zu erwerben. Dabei sollte diese Forderung später mit der Kaufpreisforderung aus dem Neuwagenkauf verrechnet werden. Die Beklagte übergab der Klägerin ein mit „Bestellung für ein EU-Importfahrzeug“ überschriebenes Formular, in das sie bereits alle Konditionen bezüglich des Neuwagenkaufs eingetragen hatte. Als Kaufpreis wurde dort 25.500 EUR notiert. Zum Liefertermin heißt es dort „ca. 6 Monate – nach Möglichkeit schneller!!“. Dem Formular waren Allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt, welche u.A. Regelungen über den Eintritt des Verzugs treffen.

    4
    Auf dem Formular befindet sich lediglich ein Feld für die Unterschrift des „Auftraggebers“, nicht jedoch ein Unterschriftsfeld für die Beklagte. Die Klägerin unterschrieb das Formular am 14.05.2014.

    5
    Am 15.05.2014 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen der Klägerin zum Preis von 18.000 EUR. Darauf findet sich ein Vermerk „Sonstiges: Bezahlung in Verrechnung mit Neuwagenlieferung“. Der Gebrauchtwagen wurde der Beklagten übergeben.

    6
    Mit Einschreiben (ohne Datum) verlangte die Klägerin von der Beklagten, das Fahrzeug bis zum 20.12.2014 zu liefern. Mit Anwaltsschreiben vom 13.01.2015 wurde die Beklagte erneut zur Lieferung aufgefordert. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

    7
    Mit Anwaltsschreiben vom 28.01.2015 erklärte die Klägerin den Rücktritt von dem nach ihrer Ansicht geschlossenen Kaufvertrag über den Neuwagen. Am 13.01.2015 stellte der klägerische Prozessbevollmächtigte der Klägerin 1.358,86 EUR brutto als außergerichtliche Anwaltskosten in Rechnung. Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin bezahlte diese Rechnung bis auf einen Selbstbehalt in Höhe von 150 EUR.

    8
    Der Klägerin wurde seitens eines anderen Autohändlers, dem Autohaus …, … Straße 180, … Berlin, ein Angebot über einen Pkw „Nissan Qashkai 1.6 dCi“ zu 31.111 EUR unterbreitet. Bei diesem Pkw handelt es sich im Gegensatz zu dem von der Beklagten dargebotenen Pkw nicht um ein EU-Importfahrzeug.

    9
    Der Kaufpreis für den Gebrauchtwagen wurde am 16.02.2015 gezahlt. Der Neuwagen wurde bisher nicht geliefert.

    10
    Die Klägerin behauptet, die restlichen 150 EUR aus der Anwaltsrechnung, welche die Rechtsschutzversicherung aufgrund des Selbstbehalts nicht beglichen hat, persönlich beglichen zu haben.

    11
    Ihrer Ansicht nach sei durch ihre Unterschrift vom 14.05.2014 ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dass die Beklagte sich mit Aushändigung des Formulars rechtlich habe binden wollen, ergebe sich jedenfalls daraus, dass sie sich in den angefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Verkäufer“ bezeichne.

    12
    Die Klägerin meint, dass ihr aufgrund der ausgebliebenen Lieferung seitens der Beklagten ein entgangener Gewinn in Höhe von 8.400 EUR zu ersetzen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Pkw, den ihr die Beklagte zu 25.500 EUR verkauft habe, zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung einen Wert von 33.900 EUR gehabt habe (25.500 – 33.900 = 8.400 EUR).

    13
    Die Klägerin meint weiter, die Beklagte befinde sich jedenfalls aufgrund des Anwaltsschreibens vom 13.01.2015 im Verzug.

    14
    Zunächst hatte die Klägerin Leistungsklage in Höhe von 26.111 EUR erhoben, da sie auch einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung bezüglich des Gebrauchtwagens in Höhe von 18.000 EUR geltend machte. Dieser Kaufpreis wurde am 16.02.2015 von der Beklagten bezahlt. Die Klägerin hat daraufhin die ursprünglich erhobene Klage am 10.03.2015 in Höhe von 18.000 EUR zurückgenommen.

    15
    Die Klägerin beantragt,

    16
    1. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 6.111,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

    17
    2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin Anwaltskosten von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

    18
    3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Schaden zu erstatten, der ihr durch die Nichtlieferung des gemäß Bestellung der Klägerin bei der Beklagten vom 14.05.2014 des von der Beklagten zu liefernden Pkw Nissan Qashqai Tekna 1.6dCi – 96 kW – neues Modell, u.a. Metalliclackierung, entstanden ist.

    19
    Die Beklagte beantragt,

    20
    die Klage abzuweisen.

    21
    Die Beklagte behauptet, es habe seitens des Herstellers Produktions- und Lieferschwierigkeiten gegeben, welche diesem eine Auslieferung des Fahrzeugs unmöglich gemacht hätten. Auch kein anderer Händler habe dieses Modell liefern können. Die Beklagte behauptet weiter, „vor und/oder nach der Bestellung keine Kenntnis von diesen Schwierigkeiten gehabt zu haben.

    22
    Die Beklagte meint, der Klägerin sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Der der Klägerin vom Autohaus … angebotene Pkw sei nicht mit dem streitgegenständlichen Pkw zu vergleichen, da es sich bei letzterem um ein EU-Importfahrzeug handele. Sie meint, die Klägerin könne keinen Schaden aufgrund eines Deckungskaufs geltend machen, da die Klägerin einen solchen jedenfalls nicht tatsächlich getätigt habe, sondern sich lediglich ein Angebot habe unterbreiten lassen. Die Beklagte meint zudem, das Angebot des Autohauses … sei weder angemessen noch ortsüblich.

    23
    Darüber hinaus sei der Klägerin durch die außergerichtlichen Anwaltskosten kein Schaden entstanden, da sie rechtsschutzversichert sei. Sie meint, die geltend gemachten Anwaltskosten seien weder angemessen noch ortsüblich. Außerdem sei die Klägerin hinsichtlich dieser Kosten nicht aktivlegitimiert.

    24
    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Oktober 2015 Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    25
    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    26
    I. Der Klägerin steht das nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu. Dies besteht immer dann, wenn wie vorliegend, der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ernstlich bestreitet und das Urteil geeignet ist, die dadurch entstandene Unsicherheit zu beseitigen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass einem Kläger bei einer noch andauernden Schadensentwicklung das erforderliche Feststellungsinteresse zukommt.

    27
    II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu.

    28
    1. Die Klägerin hat keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gemäß §§ 433, 280 BGB gegen die Beklagte. Solche Ansprüche setzen einen zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über das in Rede stehende Kraftfahrzeug voraus. Ein solcher wurde zwischen den Parteien jedoch nicht geschlossen. Verträge kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – zustande. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben.

    29
    a) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte mit dem Aushändigen des Bestellformulars vom 14,05.2014 kein Angebot an die Klägerin im Sinne des § 145 BGB abgegeben. Ein Antrag gemäß § 145 BGB erfordert seitens des Antragenden einen Willen zur rechtlichen Bindung. Eine Auslegung des Formulars gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt, dass dieser seitens der Beklagten nicht vorgelegen hat. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektivem Empfängerhorizont auszulegen. Danach ist es maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (st. Rspr., vgl. BAG NJW 94, 3372).

    30
    Eine ausdrückliche Erklärung seitens der Beklagten, sich rechtlich binden zu wollen, ist dem Formular nicht zu entnehmen. Insbesondere das Wort „Bestellung“ bezieht sich auf die (abzugebende) Willenserklärung desjenigen, der das Formular ausfüllt. Das Wort „Vertrag“ oder eine ähnliche Formulierung, die von zwei sich deckenden Willenserklärungen ausgeht, findet sich im Formular nicht.

    31
    Die Beklagte hat auch nicht konkludent – d.h. durch schlüssiges Verhalten – erklärt, sich rechtlich binden zu wollen.

    32
    Zu diesem Ergebnis kommt eine Auslegung nach der Interessenlage. Die Beklagte hat als Autohändlerin ein wirtschaftliches Interesse daran, vor einem Vertragsabschluss Rücksprache mit ihren Lieferanten zu halten, um einer Schadensersatzpflicht im Falle von Lieferschwierigkeiten zu entgehen. Dagegen hatte die Klägerin als Käuferin bei Vertragsschluss kein schützenswertes Interesse bereits mit der Abgabe ihrer Willenserklärung, den Vertrag herbeizuführen, da dieser für sie im Falle von langfristigen Lieferschwierigkeiten nutzlos ist. In letzterem Fall ist es für den Käufer nämlich zweckmäßiger, nicht an den Vertrag gebunden zu sein und sich einen anderen Händler oder Fahrzeugtyp aussuchen zu können.

    33
    Eine Auslegung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte kommt zu demselben Ergebnis. Im Rechtsverkehr ist es üblich, dass unter einen schriftlichen Vertrag beide Parteien ihre Unterschrift setzen. Im Bestellformular ist jedoch lediglich ein Feld für die Unterschrift des Käufers vorgesehen und es enthält auch sonst keine Unterschrift der Beklagten. Die Klägerin durfte damit nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beklagte sich mit dem bloßen Aushändigen des Formulars bereits rechtlich binden wollte.

    34
    Diesem Auslegungsergebnis steht die exakte Fixierung der Vertragsdetails im Bestellformular nicht entgegen. Selbst eine solche vollständige Festlegung aller Haupt- und Nebenpunkte des Vertrags führt nicht zu einem bindenden Angebot gemäß § 145 BGB, solange nicht eine ausdrückliche oder (aufgrund einer Verkehrsübung anzunehmende) stillschweigende Erklärung hinzukommt, gerade zu diesen Bedingungen abschließen zu wollen (Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 145 Rn. 7).

    35
    Entgegen der Ansicht der Klägerin führt auch die Tatsache, dass sich die Beklagte in ihren AGB als „Verkäufer“ bezeichnet, nicht dazu, dass von einem Rechtsbindungswillen beim Aushändigen des Formulars auszugehen ist. Dass die AGB auf Kaufverträge zugeschnitten sind, lässt keinen Schluss darauf zu, ob es sich bei dem Formular selbst bereits um ein Angebot im Sinne von § 145 BGB zum Abschluss eines solchen handelt.

    36
    b) Die Klägerin hat mit dem Ausfüllen des Bestellformulars vom 14.05.2014 (Bl. 1 d. A.) ein bindendes Angebot nach § 145 BGB abgegeben.

    37
    c) Entgegen der Meinung der Klägerin, hat die Beklagte mit dem Abschluss des Kaufvertrags über den Gebrauchtwagen am 15.05.2014 das Angebot der Klägerin vom 14.05.2014 nicht angenommen. Dies ergibt sich aufgrund einer Auslegung des Vertrages nach objektivem Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB.

    38
    Die darin enthaltene Formulierung „Bezahlung in Verrechnung mit Neuwagenlieferung“ stellt nur eine Abrede Über die Zahlungsmodalitäten (insbesondere die Fälligkeit der Kaufpreissumme aus dem Gebrauchtwagenkauf) dar. Die Erwähnung einer „Neuwagenlieferung“ zeigt lediglich, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass es zu Kauf und Lieferung eines Neuwagens kommen werde. Auch wenn damit zumindest ein zukünftiger Vertragsschluss bezüglich des Neuwagens vorausgesetzt wird, ist die Erklärung zu vage und unbestimmt, als dass die Klägerin sie als Abschluss des Vertrags über den Neuwagen zu den im Bestellformular vom 14.05.2014 festgelegten Konditionen werten durfte. Insbesondere findet sich im Vertrag kein konkreter Bezug auf dieses Formular.

    39
    d) Entgegen der Ansicht der Klägerin darf sich die Beklagte auch – im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB – auf den fehlenden Vertragsschluss berufen. Die Tatsache, dass das Formular von der Beklagten mit lediglich einem einzigen Unterschriftenfeld (für den Käufer) versehen war, lässt nicht auf treuwidriges Verhalten, sondern auf mangelnden Rechtsbindungswillen seitens der Beklagten schließen.

    40
    2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus culpa in contrahendo gemäß §§ 280 Absatz 1,311 Absatz 2 Nr. 2, 241 II BGB. Es fehlt jedenfalls an dem Erfordernis eines kausalen ersatzfähigen Schadens. Nach dieser Anspruchsgrundlage ist lediglich ein Vertrauensschaden ersatzfähig. Danach ist der Gläubiger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte (vgl. BGH NJW 1972, 36).

    41
    Die etwaigen Mehrkosten für den Kauf des Fahrzeugs bei einem anderen Händler wären jedoch auch angefallen wenn die Klägerin nicht von einem Vertragsschluss ausgegangen wäre.

    42
    Hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten fehlt es an einer kausalen Verursachung des Schadens. Ob die Beklagte seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie die Klägerin nicht auf den nach ihrer Ansicht fehlenden Vertragsschluss hingewiesen hat, kann dahinstehen, da jedenfalls nicht ersichtlich ist inwiefern eine solche Aufklärung die Klägerin davon abgehalten hätte, die Dienste ihres anwaltlichen Bevollmächtigten in Anspruch zu nehmen.

    43
    III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I S. 1, 269 III S. 2 ZPO.

    44
    IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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