LG Dortmund, Urteil vom 29.09.2016 – 25 O 49/16

Leitsatz

Ein durchschnittlicher Käufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht allein deshalb eingehalten und entsprechend bescheinigt werden, weil eine Software installiert worden ist, die veranlasst, dass der Prüflaufstand erkannt und über eine Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise verändert und hierbei insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Die Mangelhaftigkeit resultiert daraus, dass der Motor die Vorgaben im Prüflaufstand nur aufgrund der manipulierten Software einhält und nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden (so auch LG Münster, Urt. v. 14.03.2016, Az. 11 O 341/15; OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016, Az. 28 W 14/16).

Entscheidung

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.064,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 Zug- um- Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs Skoda Yeti Ambition 4×4 103 KW 2.0 TDI, Fahrgestellnummer TMBLD75L9D6052081, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Abnahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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Tatbestand:
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Der Kläger begehrt im Rahmen des sog. VW-Abgasskandals die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
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Mit Vertrag vom 29.11.2013 erwarb der Kläger bei der Beklagten, die als selbstständige Händlerin unter anderem auch Fahrzeuge der Marke Skoda vertreibt, den streitgegenständlichen PKW Skoda Yeti Ambition als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 25.894,72 EUR. Das Fahrzeug wurde durch die Skoda Bank finanziert. Der Kläger zahlte einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR an. Die monatlichen Raten ab dem 29.12.2013 betrugen 119,00 EUR. Bis Dezember 2015 zahlte der Kläger 25 Raten, mithin weitere 2.975,00 EUR, an die Beklagte.
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Das Fahrzeug des Klägers ist mit einem Diesel-Motor der Bezeichnung EA189 EU5 (2,0 l Diesel) ausgestattet, welcher mit einer Software versehen ist, die durch einen Umschaltmechanismus auf dem Prüfstand die Stickoxidwerte in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert, sogenannte „Schummelsoftware“.
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Für die Behebung der Manipulation ist ein Softwareupdate ausreichend, das mit einem Zeitaufwand von circa einer halben Stunde und einem Kostenaufwand von unter 100 EUR verbunden ist.
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Am 15.10.2015 gab der Bundesverkehrsminister öffentlich bekannt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt einen behördlich angeordneten Rückruf aller betroffenen und in Deutschland zugelassenen Autos verfügt und der W AG zugestellt hat.
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Mit Schreiben vom 11.10.2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Nachbesserung auf. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass der Hersteller mit Hochdruck an einer technischen Lösung arbeite und wies darauf hin, dass alle betroffenen Fahrzeuge technisch sicher und betriebsbereit seien.
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Am 03.11.2015 forderte der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben auf, den Mangel bis zum 17.11.2015 zu beseitigen. Hierauf teilte die Beklagte am 06.11.2015 ebenfalls mit Anwaltsschreiben mit, dass die W AG bislang die technische Umsetzung für eine Reparatur nicht habe realisieren können.
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Mit Schreiben vom 29.12.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf bis zum Ende des Jahres rückabzuwickeln bzw. einer Rückabwicklung zuzustimmen.
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Am 27.01.2016 stellte das Kraftfahrt-Bundesamt erstmals fest, dass im Hinblick auf die Schadstoffimmessionen die geltenden Grenzwerte und sonstigen Anforderungen eingehalten werden.
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Die mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Rückrufaktion des Herstellers wurde für die 9. Kalenderwoche 2016 bestimmt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt erfolgte kein Rückruf des klägerischen Fahrzeugs.
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Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug durch die verbaute „Schummelsoftware“ mangelbehaftet sei.
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Der Mangel sei auch nicht unerheblich, denn zu den erforderlichen Kosten für die Mangelbeseitigung gehören unter anderem auch die Entwicklungskosten für das Softwareupdate, sodass tatsächlich mehr als 100 EUR für die gesamte Mangelbeseitigung anfallen würden.
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Das Fahrzeug sei auch erheblich wertgemindert, da ein Weiterverkauf erheblich erschwert wäre. Der gewerbliche Gebrauchtwagenhandel würde das Fahrzeug nicht ankaufen, da es nicht möglich sei die Gewährleistung auszuschließen und Privatkunden würden das Fahrzeug nicht erwerben, da Folgeschäden nicht ausgeschlossen werden könnten.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, 12.975,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 zu zahlen, Zug- um-Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs Skoda Yeti Ambition 4×4 103 KW 2.0 TDI, Fahrgestellnummer TMBLD75L9D6052081 sowie abzüglich einer Nutzungsentschädigung aufgrund einer zurückgelegten Fahrstrecke von 57.062 km.
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2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Skoda Yeti Ambition 4×4 103 KW 2.0 TDI, Fahrgestellnummer TMBLD75L9D6052081, im Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass der von der Klägerin geltend gemachte Mangel schon nicht erheblich sei und nicht zum Rücktritt berechtige.
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Sie behauptet, die eingebaute Software stelle schon keinen Mangel dar, da das streitgegenständliche Fahrzeug – unstreitig – technisch sicher sei, in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei und über alle erforderlichen Genehmigungen verfüge. Dem Rückabwicklungsbegehren stehe nach Ansicht der Beklagten außerdem eine unangemessene Nachfristsetzung entgegen.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

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I.
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Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsersatzanspruchs in Höhe von insgesamt 7.064,58 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Skoda Yeti Ambition gemäß §§ 433, 434, 437 Nr.2, 323, 346, 348 BGB.
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1. Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB über das streitgegenständliche Fahrzeug.
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2. Das Fahrzeug war bei Übergabe mangelhaft im Sinne des § 434 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BGB. Zwar eignet sich das Fahrzeug trotz der eingebauten sog. „Schummelsoftware“ und der so manipulierten Abgaswerte für die gewöhnliche Verwendung, nämlich des Führens des Fahrzeugs im Straßenverkehr. Allerdings weist das Fahrzeug angesichts der Manipulation nicht die Beschaffenheit auf, die bei gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf.
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Ein durchschnittlicher Käufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht allein deshalb eingehalten und entsprechend bescheinigt werden, weil eine Software installiert worden ist, die veranlasst, dass der Prüflaufstand erkannt und über eine Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise verändert und hierbei insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Die Mangelhaftigkeit resultiert daraus, dass der Motor die Vorgaben im Prüflaufstand nur aufgrund der manipulierten Software einhält und nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden (so auch LG Münster, Urt. v. 14.03.2016, Az. 11 O 341/15; OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016, Az. 28 W 14/16).
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3. Mit Schreiben vom 29.12.2016 hat der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, § 349 BGB.
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4. Dem Rücktritt des Klägers steht nicht entgegen, dass er der Beklagten eine zu kurze Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs.1 BGB, gesetzt hat. Die Nacherfüllung ist vorliegend nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls für den Kläger nicht zumutbar. Abzustellen ist dabei allein auf die objektiven Umstände im Zeitpunkt des Rücktritts. Der Kläger setzte der Beklagten sowohl mit Schreiben aus Oktober 2015 als auch mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten aus November 2015 eine Frist zur Nacherfüllung. Dem Kläger war sodann im Zeitpunkt des Rücktritts im Dezember 2015 das Abwarten einer längeren Nacherfüllungsfrist schon deshalb nicht mehr zumutbar, weil er befürchten musste, dass die geplante Mangelbeseitigung durch den Hersteller nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen könnte.
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Bereits am 06.11.2015 kündigte der Hersteller an, dass an einer Lösung gearbeitet würde, eine solche aber noch nicht vorliege. Einen Monat später, also zum Zeitpunkt des Rücktritts, war eine Lösung für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gefunden. Zum Zeitpunkt des klägerischen Rücktrittsverlangens am 29.12.2015 lag noch keine Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes zu einer Mangelbeseitigungsmethode vor und es stand auch noch nicht fest, dass die Grenzwerte des Abgasausstoßes trotz sog. Schummelsoftware eingehalten werden. Im Gegenteil wurden Befürchtungen, dass die Entfernung der Manipulationssoftware negative Auswirkungen auf die Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben würden, von Fachleuten mehrfach geäußert. Mithin bestand ein begründeter Mangelverdacht, welcher ausreicht um das weitere Abwarten einer Nacherfüllung für den Kläger unzumutbar zu machen (so auch LG Krefeld, Urt. v.14.09.2016, Az.: 2 O 72/16, a.A. LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016, Az.: 8 O 208/15).
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Auch zeitlich war es dem Kläger nicht zuzumuten auf eine Nacherfüllung zu warten. Nach objektiver Betrachtungsweise ist zwar zu berücksichtigen, dass die Entwicklung eines Software-Updates zur Mangelbeseitigung bei einer Vielzahl von betroffenen Fahrzeugen eine längere Zeit in Anspruch nimmt. Andererseits konnte die Beklagte zum Zeitpunkt des Rücktritts im Dezember 2015 eine Nachbesserung noch nicht durchführen, da jedenfalls die erforderliche Software durch das Kraftfahrtbundesamt noch nicht freigegeben war.
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5. Der Rücktritt ist auch nicht nach § 323 Abs.5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der Mangel ist unter Würdigung aller Umstände nicht unerheblich.
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Eine Erheblichkeitsprüfung nach § 323 Abs.5 Satz 2 BGB erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung neben dem für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwand und den hierfür anfallenden Kosten auch der Aufwand der zur Durchführung der Mangelbeseitigung aufgebracht werden muss. Vorliegend ist für die technische Vorbereitung der durchzuführenden Mangelbeseitigung eine nicht unerhebliche Vorlaufzeit erforderlich. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagte eine Mangelbeseitigung nicht ohne Zustimmung des Kraftfahrtbundesamts vornehmen durfte. Eine Mangelbeseitigung, die einer behördlichen Prüfung und der Genehmigung bedarf, ist schon nicht unerheblich. Zum Zeitpunkt des Rücktritts im Dezember 2015 war es der Beklagten auch nicht möglich, dem Kläger zu versichern, dass die von dem Hersteller entwickelten technischen Maßnahmen erfolgreich sein werden und die Mangelbeseitigung in der entwickelten Form vom Kraftfahrtbundesamt genehmigt werden würde. Darüber hinaus ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszuschließen, dass sich die Presseberichterstattung zu dem VW-Abgasskandal negativ auf den Widerverkaufswert der betroffenen Fahrzeuge auswirken wird. Das deshalb bestehende Risiko eines bleibenden merkantilen Minderwerts führt ebenfalls dazu, dass der Mangel nicht als unerheblich angesehen werden kann.
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II.
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Aufgrund des wirksamen Rücktritts sind gemäß § 346 Abs.1 BGB die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Die Beklagte hat den Kaufpreis zu erstatten und erhält neben dem Fahrzeug auch die durch die Fahrleistung eingetretene Wertminderung ersetzt, § 346 Abs.2 Nr.1 BGB. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von 12.975,00 EUR muss sich der Kläger deshalb eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Das Fahrzeug weißt eine Laufzeit von 57.062 km auf. Das Gericht schätzt die Gesamtlaufzeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf 250.000 km. Der Kläger muss für den Gebrauchsvorteil einen Nutzungsersatz in Höhe von 5.910,42 EUR leisten (Bruttokaufpreis x gefahrenen Kilometer / Gesamtlaufzeit).
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III.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB.
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IV.
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Die Beklagte befindet sich auch gemäß §§ 293 ff. BGB im Annahmeverzug. Nach § 295 Satz 1, 2. HS BGB ist ein wörtliches Angebot des Klägers ausreichend, den Verzug der Beklagten zu begründen. Mit Schreiben vom 29.12.2015 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Vertrag rückabzuwickeln bzw. der Rückabwicklung zuzustimmen.
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V.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.