AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 5 C 557/11

Einordnung

Nicht jeder Defekt beim Gebrauchtwagenkauf ist ein Sachmangel im Rechtssinne. Schließlich kauft man keinen Neuwagen, bei dem andere Maßstäbe anzulegen sind. Die Frage, ob hinzunehmender Verschleiß vorliegt oder ein Sachmangel im rechtlichen Sinne, für den den Verkäufer einzustehen hat, beschäftigt regelmäßig die Gerichte.

Im vorliegenden Fall entschied das Amtsgericht Schwäbisch Hall bezüglich eines gebrauchten Opel Zafira, 10 Jahre alt, Laufleistung ca. 133.000 km, dass eine defekte Drosselklappe keinen Verschleißschaden darstellt. Der Sachverständige hatte entsprechende Ausführungen gemacht.

Leitsätze

1. Bei der Mängelhaftung im Kaufrecht sind normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern und stellen insofern als übliche Beschaffenheit keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar.

2. Ein Steuergerät sowie die Drosselklappe unterliegen keinem alterungsbedingtem Verschleiß, da kein Abrieb metallischer oder anderer Oberflächen vorliegt.

3. Da das Steuergerät und die Drosselklappe keine Verschleißteile sind, bleibt es bei der Vermutung des § 476 BGB.


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    Volltext der gerichtlichen Entscheidung

    Tenor

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 760,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2011 zu zahlen.

    2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Streitwert: bis 900,00 €

    Tatbestand

    1
    Der Beklagte begehrt von dem Kläger Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen auf eine Reparaturrechnung.

    2
    Mit schriftlichem Vertragsformular vom 27. Februar 2010 erwarb der Kläger vom Beklagten, der ein Autohaus betreibt, das Fahrzeug Opel Zafira A mit dem amtlichen Kennzeichen … zu einem Kaufpreis von 4.600,00 €. Die Erstzulassung des Fahrzeuges war 30. Juni 2000; die Laufleistung des Fahrzeuges betrug ca. 133.000 km. Unstreitig nahm der Kläger mit dem Fahrzeug eine Probefahrt vor. Weiter unstreitig wurde an dem Fahrzeug eine Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung durchgeführt.

    3
    Wegen des weiteren Inhalts der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den schriftlichen Kaufvertrag in Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen.

    4
    Am 6. März 2010 wurde das Fahrzeug an den Kläger übergeben und von diesem abgeholt.

    5
    Heftig umstritten ist, ob zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug mangelhaft war, insbesondere das Steuergerät und die Drosselklappe defekt war.

    6
    Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2010 forderte der Kläger vom Beklagten Nacherfüllung im Zusammenhang mit einem seiner Ansicht nach defekten Motor-Steuergerät und Behebung der Mangelerscheinung Absterben des Motors sowie weitere Mangelbeseitigungen. Frist wurde auf den 20. Mai gesetzt. Diese Frist wurde mit weiterem anwaltlichem Schreiben verlängert.

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    Im Anschluss daran nahm der Beklagte das Fahrzeug entgegen und führte Reparaturmaßnahmen durch. Die Drosselklappe war defekt und musste erneuert werden. Weiter war auch das Steuergerät defekt und musste instandgesetzt werden. Darüber hinaus wurden noch weitere Arbeiten durchgeführt. Mit Rechnung vom 2. Juni 2010 forderte der Beklagte Durchführung der Arbeiten eine Reparaturvergütung in Höhe von insgesamt 925,17 €. Wegen des Inhalts der Rechnung und der einzelnen Positionen wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift verwiesen. Zur Herausgabe des Fahrzeuges war er nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der geforderten Vergütung bereits. Aufgrund dessen bezahlte der Kläger unter Vorbehalt der Rückforderung diesen Betrag an den Beklagten.

    8
    Unstreitig hatte eine durch den Kläger abgeschlossene Garantieversicherung auf diesen Betrag Teilzahlung in Höhe von 320,00 € geleistet.

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    Mit der Klage fordert der Kläger nunmehr Rückzahlung des Restbetrages.

    10
    Er trägt im wesentlichen vor,

    11
    dass er die Zahlung jedenfalls in Höhe des Differenzbetrages ohne Rechtsgrund vorgenommen habe. Bereits auf der Rückfahrt nach der Übergabe des Fahrzeuges sei der Motor ab gestorben. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei sowohl das Steuergerät als auch die Drosselklappe mangelhaft gewesen. Dafür streite im übrigen die Vermutung des § 476 BGB. Es lägen auch keine Verschleißteile vor, bei denen davon auszugehen sei, dass sie keinen Mangel darstellten bzw. dass der Defekt erst im Rahmen der Nutzung nach der Übergabe des Fahrzeuges eingetreten wäre. Gemäß § 812 BGB habe der Beklagte Rückzahlung zu leisten.

    12
    Der Kläger beantragt,

    13
    1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 605,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2011 zu zahlen.

    14
    2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2011 zu zahlen.

    15
    Der Beklagte beantragt,

    16
    die Klage abzuweisen.

    17
    Er trägt im wesentlichen vor,

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    dass zum einen kein Mangel vorliege, da das Steuergerät und die Drosselklappe Verschleißteile wären und deshalb vom Mangelbegriff nicht erfasst würden. Zum anderen sei das Fahrzeug bei der Übergabe mangelfrei gewesen; im Übergabeprotokoll sei das Fahrzeug als erstklassig beschrieben worden. Die Vermutung des §§ 476 BGB greife nicht, da es sich bei den Teilen um Verschleißteile handeln würde. Es sei davon auszugehen, dass nach der Übergabe zunächst die Drosselklappe defekt wurde und dann anschließend durch diese Defekt auch das Steuergerät betroffen worden sei. Bei Übergabe seien sämtliche Systeme mangelfrei gewesen. Angesichts des Fahrzeugalters und der Laufleistung könne es auch jederzeit infolge Verschleißes zu den Fehlfunktionen kommen.

    19
    Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

    20
    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dieter W. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Dezember 2011 Bezug genommen.

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    Entscheidungsgründe
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    Die zulässige Klage ist begründet.

    22
    Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Rückzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe – die Reparatur des Steuergeräts und der Drosselklappe erfordert ausweislich der Rechnung jedenfalls den Klagebetrag, weshalb auf die anderen Positionen der Rechnung nicht eingegangen werden muss – aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB zu.

    23
    Die Beklagte hat die Gutschrift über die Geldsumme in Höhe von 605,17 € ohne Rechtsgrund durch die Leistungen des Klägers erhalten, da er dem Kläger gegenüber im Rahmen des Nacherfüllungsverlangens gemäß § 439 Abs. 1 BGB zur Beseitigung der Mängel an der Drosselklappe und am Steuergerät als Sachmängelgewährleistung verpflichtet war.

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    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen festzustellen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, nämlich der Übergabe, mit einem Mangel am Steuergerät und einer Drosselklappe behaftet war.

    25
    An dem Steuergerät und der Drosselklappe des Fahrzeugs lag ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vor.

    26
    Zwar entspricht es der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt OLG Hamburg, Urteil vom 10. Juni 2010, Az.: 28 U 15/10 mit Verweis auf BGH NJW 2008, 53 und zahlreiche weitere Fundstellen der Rspr. der Instanzgerichte und des BGH), dass normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern sind und insofern als übliche Beschaffenheit keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB darstellt.

    27
    Nach den Ausführungen des Sachverständigen unterliegt indessen ein Steuergerät sowie die Drosselklappe keinem alterungsbedingtem Verschleiß, da kein Abrieb metallischer oder andere Oberflächen vorliegt. Auf die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Beweisaufnahme kann Bezug genommen werden. Dem ist nichts hinzuzufügen. Etwas anderes könnte nur in Bezug auf die Lager der Drosselklappe gelten. Dass indessen die Ursache der Defekte der Drosselklappe und des Steuergeräts gerade an diesem Lager gelegen haben, hat keine der Parteien substantiiert behauptet, insbesondere hat hierzu der Beklagte nichts Substanzielles vorgetragen. Das hätte ihm in dessen im Rahmen seiner Substantiierungslast oblegen, gerade weil er das Fahrzeug dann unstreitig instandgesetzt hat und auch den Mangel an der Drosselklappe beseitigte.

    28
    Die Mängel am Steuergerät und der Drosselklappe lagen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Zu Gunsten des Käufers greift hier die Beweislastumkehr des § 476 BGB ein, zumal sich der Defekt unstreitig im Rahmen des zeitlichen Anwendungsbereiches von 6 Monaten ab Gefahrübergang gezeigt hat.

    29
    § 476 BGB ist anwendbar. Die Vermutung ist insbesondere mit der Art der Sache oder des Mangels vereinbar.

    30
    Zwar entspricht es der Rechtsprechung, dass insbesondere bei Verschleißteilen an gebrauchten Kraftfahrzeugen die Vermutung des § 476 BGB wegen der Art des Mangels ausgeschlossen sein kann, da die Vermutung wegen der Art des Mangels in diesen Fällen unvereinbar ist (vgl. dazu Palandt, BGB, 71 Aufl. 2012, § 476 Rn. 11 mit Nachweisen). Wie bereits ausgeführt, sind das Steuergerät und die Drosselklappe indessen keine Verschleißteile, weshalb es bei der Vermutung des § 476 BGB bleibt.

    31
    Widerlegt ist die Vermutung auch nicht etwa durch die bestandene Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung des Fahrzeuges im Rahmen der Veräußerung. Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, kann ein defektes Steuergerät oder eine defekte Drosselklappe im Rahmen dieser Untersuchungen nicht zwingend erkannt werden; auch müssen die Mangelerscheinungen im Rahmen dieser Untersuchung nicht zwingend auftreten. Eine Überprüfung dieser Teile wird bei diesen Untersuchungen ohnehin nicht vorgenommen.

    32
    Nachdem auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Sachmängelgewährleistung – Nacherfüllungsverlangen mit Fristsetzung etc. – vorliegen, war der Beklagte dem Kläger als Käufer gegenüber zur unentgeltlichen Beseitigung dieser Mängel verpflichtet.

    33
    Nachdem damit die Hauptforderung besteht, bestehen auch die Nebenforderungen (Verzugszinsen, Anwaltskosten etc.) aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges der begründeten Aufforderung gem. den §§ 280, 286, 288 Abs. 1 und 249 Abs. 2 BGB. Mangels substantiierten Bestreitens greift insofern die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO ein.

    34
    Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 91 ZPO. Diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.