OLG Naumburg, Urteil vom 12. Januar 2007 – 10 U 42/06.

Orientierungssätze

1. Hinsichtlich eines beim Kauf mehrere Jahre alten Gebrauchtwagens ist durch den Gebrauch eine derartige Individualisierung eingetreten, dass eine Nachlieferung bei Vorliegen eines Sachmangels (hier: Unfallschaden) ausgeschlossen ist.

2. Bei einem Verbundgeschäft aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag und einem Finanzierungsdarlehen kann der Käufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen eines Sachmangels gegen den Verkäufer Freistellung lediglich von den Netto-Kreditraten aus dem Finanzierungsdarlehen verlangen, vermindert um die Nutzungsvergütung aus dem Gebrauch des Sache.

3. Die Kosten einer nutzlosen Finanzierung können im Falle der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen eines Sachmangels vom Verkäufer als vergeblicher zusätzlicher Kostenaufwand gemäß § 284 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 440 BGB erstattet verlangt werden.


Sie benötigen Hilfe im Autokaufrecht wegen eines Sachmangels?

Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert.

Jetzt anrufen und Termin vereinbaren!

Oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular:


    Tenor

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. März 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurück gewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 20.000,- Euro.

    Gründe

    A.

    1
    Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Rücktritt von einem Gebrauchtwagenkaufvertrag auf Rückzahlung geleisteter Finanzierungskreditraten abzüglich der gezogenen Nutzungen und Freistellung von den zukünftig fällig werdenden Kreditraten aus dem Finanzierungskreditvertrag in Anspruch.

    2
    Die Beklagte vertreibt neue und gebrauchte Kraftfahrzeuge nebst Autozubehör. Aufgrund Abspaltungsvertrages vom 02. Oktober 2003 übernahm sie von der Firma Auto R. GmbH mit Sitz in B. die Unternehmensbereiche Werkstatt und Gebrauchtwagenhandel.

    3
    Mit der Firma Auto R. GmbH schloss die Klägerin am 14. Juni 2006 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw des Fahrzeugtyps V. 1.8 zu einem Gesamtkaufpreis von 11.000,00 Euro ab. Der Pkw wies zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses einen Km-Stand von 83.700 auf. In der Vertragsurkunde ist zu dem Fahrzeug Folgendes vermerkt:

    4
    „Das Fzg. ist unfallfrei (lt. Vorbesitzer): nicht bekannt“.

    5
    Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhaltes nimmt der Senat auf die Ablichtung der verbindlichen Bestellung vom 14. Juni 2003 – Anlage K 1, Blatt 5 d. A. – Bezug.

    6
    Den Kaufpreis in Höhe von 11.000,- Euro finanzierte die Klägerin – nach Vermittlung durch die Firma R. Auto GmbH – über die V. -Auto Bank Deutschland GmbH, mit der sie am 14. Juni 2003 einen Darlehensvertrag über einen Gesamtkreditbetrag in Höhe von 13.619,68 Euro inklusive Restschuldversicherung, einer Verzinsung von 6,09 % und einer Bearbeitungsgebühr von 2 % abschloss. Die Klägerin verpflichtete sich hierin gegenüber der Darlehensgeberin, den Kredit in monatlichen Raten in Höhe von 141,08 Euro und einer erhöhten Schlussrate von 7.130,00 Euro zu tilgen. Der Finanzierungsvertrag wurde über die Firma Auto R. GmbH angebahnt und technisch abgewickelt. Den Kreditbetrag zahlte die V. -Auto Bank Deutschland GmbH direkt an die Verkäuferin aus.

    7
    Am 30. Juni 2003 unterzeichneten die Klägerin und der Zeuge B. als Vertreter der Firma Auto R. GmbH eine Erklärung, die auszugsweise wie folgt lautet:

    8
    „Hiermit bestätigen wir, dass Frau G. W. für das Fahrzeug V.

    Fgst.Nr. … folgende Werkstattbesuche ohne Berechnung erhält:

    – 120 TKM Inspektion mit Zahnriemen,

    – Hauptuntersuchung/Abgasuntersuchung

    – Neue Winterräder.“

    9
    Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Bestätigungserklärung vom 30. Juni 2003 – Anlage B 1 – Blatt 29 d. A. verwiesen.

    10
    Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt nach Abschluss des Gebrauchtwagenkaufvertrages stellte die Klägerin fest, dass der gekaufte Pkw V. tatsächlich nicht unfallfrei war, sondern einen nicht unerheblichen Vorschaden aufgrund eines Unfalls aufwies. Der Unfallschaden war seinerzeit von der Firma Auto R. GmbH mit einem Reparaturkostenaufwand von 5.000,- Euro behoben worden.

    11
    Mit Anwaltschreiben vom 11. August 2004 erklärte die Klägerin gegenüber der Verkäuferin der Firma Auto R. GmbH wegen des verschwiegenen Vorschadens den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Mit weiterem Schreiben vom 28. Dezember 2004 wiederholte die Klägerin ihr Rückabwicklungsbegehren gegenüber der Beklagten.

    12
    Bis zum 12. Januar 2006 zahlte die Klägerin 30 Tilgungsraten à 141,08 Euro, rechnerisch mithin 4.232,40 Euro. In diesem Betrag war ein Tilgungsanteil in Höhe von 2.694,77 Euro und ein Zinsanteil in Höhe von 1.537,63 Euro enthalten.

    13
    Die Klägerin hat behauptet, dass sie den Unfallvorschaden des Gebrauchtfahrzeuges im Juli 2004 entdeckt habe, und zwar habe ihre Mutter nach einer Autopanne im Ersatzradkasten des Fahrzeuges einen Auszug aus einem Sachverständigengutachten über Reparaturarbeiten im Wert von 8.813,45 DM aufgefunden. Nach dieser Entdeckung habe ihre Mutter zu dem Vorbesitzer des Pkw telefonisch Kontakt aufgenommen und diesen zu dem Unfallschaden befragt. Keineswegs habe es sich so verhalten, dass sie von dem Vorschaden bereits kurze Zeit nach dem Kauf im Juni 2003 erfahren und sich sodann mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma Auto R. GmbH, darauf verständigt habe, auf die Ausübung des Rücktrittsrechts gegen Gewährung bestimmter Zusatzleistungen zu verzichten. Sie hat in Abrede gestellt, dass die in der Bestätigungserklärung vom 30. Juni 2003 enthaltenen Zusagen zur Abgeltung der Gewährleistungsansprüche hätten dienen sollen. Die Winterräder und die kostenfreien Inspektionen stünden vielmehr noch im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 14. Juni 2003 und würden eine Rabattleistung darstellen. Bei Abschluss des Kaufvertrages sei ihr nämlich zugesichert worden, dass sie die Winterräder, die Haupt- und Abgasuntersuchung sowie eine 120.000 km – Inspektion als Rabatt zum Kaufvertrag erhalte.

    14
    Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

    15
    1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 438,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit Zug – um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges V. 1.8 Fahrzeug.Identnr.: … zu zahlen;

    16
    2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.537,63 Euro zu zahlen;

    17
    3. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von etwaigen Mehrforderungen aus dem Darlehensvertrag Nr. … der V. Autobank Deutschland GmbH, R.straße 38 – 44, K. freizustellen.

    18
    4. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

    19
    Die Beklagte hat beantragt,

    20
    die Klage abzuweisen.

    21
    Sie hat behauptet, dass die Klägerin bereits wenige Tage nach dem Fahrzeugerwerb entdeckt habe, dass es sich bei dem Pkw um ein Unfallfahrzeug handele. Die Beklagte sei sofort bereit gewesen, das Fahrzeug zurück zu nehmen und den Kaufpreis zu erstatten, was jedoch seinerzeit nicht im Sinne der Klägerin gewesen sei. Die Parteien hätten sich daher darauf geeinigt, dass die Gewährleistungsansprüche der Klägerin durch die Überlassung neuer Winterräder und die kostenfreie Durchführung der Haupt- und Abgasuntersuchung sowie der 120.000 km – Inspektion mit Zahnriemen abgegolten werde. Der Wert der zugesagten Leistungen belaufe sich auf rund 1.300,- Euro. Die Einigung über den Gewährleistungsverzicht sei in der Bestätigungserklärung vom 30. Juni 2003 nieder gelegt worden. Sie hat die Meinung vertreten, dass sich die Klägerin widersprüchlich verhalte, wenn sie rund 14 Monate nach Unterzeichnung der Bestätigungserklärung mit Schreiben vom 11. August 2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag erkläre. Sie habe ihren Rücktrittsanspruch jedenfalls verwirkt. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass sich die Klägerin die Gebrauchsvorteile des von der Klägerin in der Zwischenzeit genutzten Pkw in Höhe von 0,67 % des Listenpreises von 19.940,00 Euro multipliziert mit der Anzahl der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen müsse.

    22
    Das Landgericht hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 04. Juli 2005 die Parteien persönlich angehört und gemäß Beweisbeschlüssen vom 04. Juli 2005 und vom 08. August 2005 die prozessleitend geladenen Zeugen I. W., T. B., C. K., A. Kg. und I. L. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 04. Juli 2005, 05. Dezember 2005 und 21. März 2006 Bezug genommen.

    23
    Mit dem am 30. März 2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage im wesentlichen statt gegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 212,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2005 zu zahlen und die Klägerin von weitergehenden Forderungen aus dem Darlehensvertrag Nr. … der V. Autobank Deutschland GmbH, R.straße 38 – 44, K. freizustellen, und zwar jeweils Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges V. 1,8, Ident-Nr. … . Das Landgericht hat die Beklagte ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.537,63 Euro zu zahlen und zudem festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückgewähr des durch die Darlehenstilgung gegenüber der Bank gezahlten Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen und auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag aus §§ 346, 437, 440, 323 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelbehafteten Fahrzeuges zustehe. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass die Klägerin Ende Juni 2003 gegen Zusage bestimmter, in der Erklärung vom 30. Juni 2003 aufgeführter Leistungen auf die Geltendmachung ihrer Rücktrittsansprüche verzichtet habe. Der Zeuge B. habe zwar die Behauptung der Beklagten bestätigt, auch hätten die Zeuginnen L. und Kg. als Zeugen vom Hören-Sagen die Aussage des Zeugen B. gestützt. Der Aussage des Zeugen B. stünden jedoch die Bekundungen der Zeugen W. und K. entgegen. Das Gericht hege insbesondere keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen K. und der Glaubhaftigkeit dessen Aussage. Mit Rücksicht auf die glaubhaften Angaben des Zeugen K. sei aber auch die Bekundung der Zeugin W. als verlässlich einzustufen.

    24
    Gegen dieses, der Beklagten am 03. April 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

    25
    Die Beklagte beanstandet in erster Linie die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht die Widersprüche in den Angaben der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt habe. Die Klägerin und später auch die Zeugin W. hätten nämlich nicht plausibel erklären können, aus welchem Grund die behaupteten Rabattleistungen nicht schon im Kaufvertrag schriftlich fixiert worden seien. Der von Beklagtenseite benannte Zeuge B. habe demgegenüber den Geschehensablauf nach Entdeckung der Unfalleigenschaft des Fahrzeuges im Juni 2003 nachvollziehbar und schlüssig geschildert und stichhaltig begründen können, dass die seinerzeit zugesagten Zusatzleistungen vereinbarungsgemäß an die Stelle des Rücktrittsrechts hätten treten sollen. Dass der wahre Hintergrund der Vereinbarung vom 30. Juni 2003 nicht in den Text der Erklärung aufgenommen worden sei, erkläre sich daraus, dass der Zeuge B. mit der Klägerin gut bekannt gewesen sei. Die Bekundung der Zeugin I. W. hätte das Landgericht dagegen als unglaubhaft bewerten müssen. Der Aussage des Zeugen K. habe das Landgericht dagegen ein zu großes Gewicht beigemessen. Denn allein der Umstand, dass der Zeuge bestätigt habe, mit der Zeugin I. W. Mitte des Jahres 2004 ein Telefonat geführt zu haben, schließe als solches noch nicht aus, dass die Klägerin gleichwohl nur kurze Zeit nach Erwerb des Fahrzeuges Kenntnis von der Unfallreparatur erlangt und sich mit der Firma Auto R. GmbH entsprechend verständigt habe. Dass die Firma Auto R. GmbH mit der Bestätigungserklärung eine Rabattleistung habe dokumentieren wollen, sei dagegen gänzlich lebensfremd.

    26
    Die Beklagte beantragt,

    27
    das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. März 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

    28
    Die Klägerin beantragt,

    29
    die Berufung der Beklagten zurück zu weisen.

    30
    Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

    31
    Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    B.

    32
    Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

    33
    Das Landgericht Halle hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der bereits auf den Kaufpreis geleisteten Darlehensraten sowie auf Freistellung von der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag mit der V. -Auto Bank Deutschland GmbH Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw V. 1.8 aufgrund des Rücktritts von dem fremdfinanzierten Gebrauchtwagenkaufvertrag gemäß §§ 346, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 440, 323 BGB in Verbindung mit § 133 UmwG bejaht. Die Klägerin kann darüber hinaus Erstattung ihrer mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten Finanzierungskosten nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB in Verbindung mit § 133 UmwG beanspruchen und schließlich die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten nach §§ 293, 294 BGB begehren.

    I.

    34
    Der Klägerin steht ein Rückgewähranspruch aus dem nach erklärtem Rücktritt rückabzuwickelnden Pkw-Kaufvertrag gemäß §§ 346 Abs. 1, 347, 348 BGB in Verbindung mit §§ 433, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB zu.

    35
    1. Die Beklagte ist aufgrund des Abspaltungsvertrages vom 02. Oktober 2003 nach Spaltung der Firma Auto R. GmbH als übernehmende Rechtsträgerin aus § 133 UmwG passivlegitimiert.

    36
    Aufgrund des am 04. Dezember 2003 in das Handelsregister des Amtsgerichts Halle-Saalkreis eingetragenen Abspaltungsvertrages vom 02. Oktober 2003 sind die Teilsparten Werkstatt und Gebrauchtwagenhandel der Firma Auto R. GmbH sowie deren Beteiligung an der Autohaus E. GmbH auf die Beklagte als aufnehmende Rechtsträgerin übertragen worden. Gemäß § 133 Abs. 1 UmwG haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger auch für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor der Spaltung begründet worden sind.

    37
    2. Zwischen der Klägerin und der übertragenden Rechtsträgerin der Firma Auto R. GmbH ist mit Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung am 14. Juni 2003 ein Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw V. 1.8 zu einem Gesamtkaufpreis von 11.000,- Euro rechtswirksam zustande gekommen.

    38
    3. Die Klägerin kann von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Firma Auto R. GmbH die Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages vom 14. Juni 2003 verlangen, weil das Fahrzeug bei Übergabe am 20. Juni 2003 und damit bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) mit einem die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigenden Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB behaftet war.

    39
    Dass der von der Klägerin erworbene Pkw V. bei Übergabe einen gewährleistungspflichtigen Fehler aufwies, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

    40
    Laut Kaufvertrag schuldete die Verkäuferin ein unfallfreies Fahrzeug. Der Pkw wies hingegen einen nicht unerheblichen Vorschaden auf, als Unfallfahrzeug wich der Pkw damit aber von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit ab. Dabei ist gänzlich unerheblich, ob das Unfallfahrzeug ordnungsgemäß und technisch einwandfrei wieder instand gesetzt worden ist. Denn auch bei einem fachgerecht und vollständig reparierten Unfallfahrzeug bleibt nach der Verkehrsanschauung ein Makel bzw. eine Wertminderung in Form eines merkantilen Minderwertes zurück (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdn. 1247).

    41
    4. Dass die Klägerin davon abgesehen hat, von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin Nacherfüllung nach §§ 323 Abs. 1, 439 BGB zu verlangen und der Beklagten eine Frist zu setzen, ist unschädlich. Denn eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach §§ 323, 439 BGB ist hier entbehrlich gewesen.

    42
    a) Unter der Nacherfüllung versteht man sowohl die Lieferung einer mangelfreien Sache als auch eine Nachbesserung in Gestalt einer Reparatur (Putzo in Palandt, 65. Aufl., § 437, Rdn. 5). Beides ist hinsichtlich des in Rede stehenden Gebrauchtfahrzeug schon der Sache nach nicht ernsthaft in Betracht gekommen. Denn der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen KfZ um einen Unfallwagen handelt, haftet dem Fahrzeug auf Dauer an und ist als solches im Wege einer Nachbesserung, etwa durch eine Reparatur nicht vollständig behebbar. Die Nachlieferung einer intakten Sache hingegen ist ausgeschlossen, § 275 Abs. 1 BGB (vgl. Putzo in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 437 BGB Rdn. 9), da es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen durch den konkreten Gebrauch spezifizierten und individualisierten Gebrauchtwagen und damit um eine Stücksache handelt. Nach einer Ansicht soll zwar eine Nachlieferung stets dann in Betracht kommen, wenn die Sache ersetzbar ist (Canaris, JZ 2003, 831). Dies mag bei Vorführwagen mit geringer Laufleistung unter Umständen noch möglich erscheinen (s. hierzu skeptisch Reinking/Eggert, 8. Aufl., Rdn. 1369). Der Senat muss diese Frage indessen nicht abschließend beantworten. Denn bei einem im Kaufzeitpunkt nahezu fünf Jahre alten Fahrzeug (Erstzulassung 16. Juli 1998) mit einer Laufleistung von 83.700 km ist durch den konkreten Gebrauch eine derartige Individualisierung (Autobahnkilometer, Stadtfahrten, gewerbliche Nutzung etc.) eingetreten, die eine Nachlieferung unmöglich erscheinen läßt (vgl. OLG Hamm NJW – RR 2005, 1220 zitiert nach juris; Putzo in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 439 BGB Rdn. 15).

    43
    b) Im übrigen ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung hier aber auch deshalb verzichtbar gewesen, weil die Beklagte eine Ersatzlieferung endgültig und ernsthaft verweigert hat (§ 440 S. 1 BGB), worauf auch das Landgericht zutreffend abgestellt hat. Denn die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass sie mit der Beklagten zwar Verhandlungen über einen Austausch des Unfallwagens gegen ein mangelfreies Gebrauchtfahrzeug geführt habe, diese aber scheiterten, weil die Beklagte die Ersatzfahrzeuge nur überteuert und damit nicht zu den gleichen Vertragsbedingungen anbot. Dadurch, dass die Beklagte die Ersatzlieferung an eine weitere Zahlung knüpfte, hat sie jedoch zum Ausdruck gebracht, dass sie sich zu einer vorbehaltlosen Nacherfüllung durch Lieferung eines gleichwertigen Pkw nach Maßgabe des § 439 BGB gerade nicht verpflichtet fühlt.

    44
    5. Die Klägerin hat das ihr insoweit aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zustehende Rücktrittsrecht auch wirksam durch Erklärung gegenüber der Beklagten nach § 349 BGB ausgeübt und damit den Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt.

    45
    Der Senat kann für die Entscheidung des Rechtsstreites dahin gestellt sein lassen, ob der Rücktritt bereits wirksam mit Anwaltsschreiben vom 11. August 2004 gegenüber der aufgespaltenen und damit nicht mehr existenten Firma Auto R. GmbH erklärt werden konnte. Denn die Klägerin hat ihr Rücktrittsansinnen auch nochmals gegenüber der Beklagten in dem weiteren Anwaltsschreiben vom 28. Dezember 2004 wiederholt. Jedenfalls aber liegt in der Klageerhebung eine wirksame Rücktrittserklärung nach § 349 BGB.

    46
    6. Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist hier auch nicht ausgeschlossen. Gesetzliche Ausschlusstatbestände (§§ 323 Abs. 6, 350, 351 BGB), die das Rücktrittsrecht entfallen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

    47
    7. Die Klägerin hat auf die Geltendmachung ihres kaufvertraglichen Gewährleistungsanspruchs auch nicht nachträglich aufgrund einer mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Abgeltungsvereinbarung verzichtet.

    48
    Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat den Beweis für die Richtigkeit ihrer Tatsachenbehauptung, dass sich die Klägerin mit der Firma Auto R. GmbH nach Entdeckung des Mangels Ende Juni 2003 darauf verständigt habe, von dem Rücktrittsrecht gegen Erhalt neuer Winterräder und die Zusage einer kostenfreien Haupt- und Abgasuntersuchung sowie einer 120.000 km Inspektion keinen Gebrauch zu machen, nicht zu erbringen vermocht.

    49
    a) Die von der Beklagten zur Akte gereichte Bestätigungserklärung vom 30. Juni 2003, die den Anspruch der Klägerin auf die oben genannten Zusatzleistungen dokumentiert, enthält selbst keinen Hinweis auf das Zustandekommen der beklagtenseits behaupteten Abgeltungsvereinbarung. Die von beiden Vertragsseiten unterzeichnete Erklärung erschöpft sich darin, die der Klägerin versprochenen Sonderleistungen, nämlich eine 120 TKM Inspektion mit Zahnriemen, eine Hauptuntersuchung/Abgasuntersuchung und die Lieferung neuer Winterräder aufzuführen. Dass das Versprechen der einzelnen Sonderleistungen als materieller Ausgleich für den Sachmangel des Fahrzeuges dienen sollte und mit der Zusage der Klägerin verknüpft war, auf die Ausübung des Rücktrittsrechts zu verzichten, geht aus der Vertragsurkunde selbst dagegen mit keinem Wort hervor. Dabei ist der Klägerin darin beizupflichten, dass es bei lebensnaher, verständiger Betrachtung durchaus nahe gelegen hätte, dass die Vertragsparteien nicht nur die Zusagen der Beklagten, sondern auch die vermeintliche Gegenleistung der Klägerin, nämlich den behaupteten Verzicht auf ihr gesetzliches Rücktrittsrecht, in den Urkundentext der Bestätigungserklärung aufgenommen hätten.

    50
    b) Das streitige Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung über eine Gewährleistungsfreizeichnung hat die beweisbelastete Beklagte auch nicht auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen B., Kg. und L. beweisen können.

    51
    Die Beweiserhebung des Landgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch im übrigen ist die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.

    52
    Das Landgericht hat das Vorbringen der Parteien und die Aussagen der Zeugen erschöpfend und richtig gewürdigt. Die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht geeignet, die Feststellungen des Landgerichts zu erschüttern.

    53
    Der Senat sieht für eine Wiederholung der Beweisaufnahme keine Veranlassung.

    54
    aa) Im Zuge der Neuordnung des Berufungsrechtes im Rahmen der Zivilprozessreform hat der Reformgesetzgeber die Prüfungsdichte des Berufungsgerichts nachhaltig eingeschränkt. Die Berufungsinstanz stellt keine vollwertige zweite Tatsacheninstanz mehr dar, sondern dient in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung (vgl. BTDrs. 14 / 4722, S. 61, 64; Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 529 ZPO Rdn. 1). Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz grundsätzlich gebunden. Noven können lediglich in den Grenzen der §§ 530, 531 ZPO in die Rechtsmittelinstanz eingeführt werden. Eine Neubewertung der Tatsachengrundlage nach Wiederholung der Beweisaufnahme ist allein unter den Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestattet. Eine erneute Beweisaufnahme und damit ein Abweichen von den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes kommt demnach nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen durch die erste Instanz besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer gesicherten Tatsachengrundlage entbehren, also nur Vermutungen wiedergeben, sie lückenhaft sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder schließlich bei einer Verkennung der Beweislastverteilung, sofern dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hat (OLG Naumburg JMBl. LSA 2003, 181 [184]; Gummer/Heßler, in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 529 RdNr. 2d ff; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 529 RdNr. 3f; Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung nach neuem Recht, 2. Auflage, RdNr. 144; Stackmann NJW 2003, 169 [172f]; Greger NJW 2003, 2882; missverständlich BVerfG [2. Kammer des Ersten Senates] NJW 2003, 2524).

    55
    bb) Eine in diesem Sinne fehlerhafte Beweiserhebung und Beweiswürdigung des Landgerichts hat der Senat indessen nicht feststellen können.

    56
    Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen und eine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme geboten erscheinen lassen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind weder dargetan noch hier nach Lage der Akten ersichtlich.

    57
    Dass sich das Landgericht von dem Zustandekommen der behaupteten Abgeltungsvereinbarung mit einem nach § 286 Abs. 1 ZPO ausreichenden Grad an Gewissheit im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht hat überzeugen können, ist in keiner Weise zu beanstanden.

    58
    (1) Der Zeuge B. hat die Tatsachenbehauptung der Beklagten zwar inhaltlich bestätigt. Er hat die Beweisfrage im Rahmen seiner Vernehmung eindeutig und bestimmt beantwortet. Seine Angaben sind zudem in sich stimmig und nachvollziehbar.

    59
    (2) Die Aussage wird überdies gestützt durch die Bekundungen der Zeuginnen Kg. und L., die bei dem Abschluss der streitigen Vereinbarung allerdings selbst nicht zugegen waren, sondern lediglich als Zeuginnen vom Hören-Sagen anzugeben vermögen, was sie über den Zeugen B. erfahren haben. Als Zeuginnen vom Hören-Sagen kann ihren Angaben aber allenfalls ein mittelbarer Beweiswert beigemessen werden.

    60
    Den Bekundungen der Zeugen B., Kg. und L. stehen allerdings die ebenfalls glaubhaften Aussagen der Zeugen I. W. und C. K. entgegen.

    61
    (3) Die Zeugin I. W. hat in sich ausreichend stichhaltig bekundet, dass der Vereinbarung vom 30. Juni 2003 nicht eine Einigung über einen Gewährleistungsausschluss, sondern eine Rabattabrede zugrunde gelegen habe. Der Zeuge B. habe die Zusatzleistungen seinerzeit bei den Kaufvertragsverhandlungen als finanzieller Anreiz zugesagt, um die Klägerin zu dem Abschluss des Kaufvertrages zu bewegen. Die Rabattleistungen seien allerdings erst nachträglich auf ihren Wunsch hin dokumentiert worden. Dass es sich bei dem Pkw um ein Unfallfahrzeug handele, habe sie erst im Juli 2004 entdeckt, als sie nach einer Panne ihrer Tochter in dem Ersatzradkasten das Gutachten vorgefunden habe.

    62
    Die Zeugin ist in der Lage gewesen, den Sachverhalt hinreichend detailliert und lebensnah im Zusammenhang zu schildern. Ihre Aussage weist keine offenkundigen Unstimmigkeiten und inhaltlichen Defizite auf. Dass die von der Klägerin als solche behaupteten Rabattleistungen für den Kauf des Pkw nicht in der Kaufvertragsurkunde selbst, sondern erst gut zwei Wochen nach dem Abschluss des Kaufvertrages in der Bestätigungserklärung vom 30. Juni 2003 schriftlich fixiert worden sind, mag zwar ungewöhnlich erscheinen. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt eine Abweichung von den üblichen Kaufgepflogenheiten jedoch noch nicht, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin insgesamt in Frage zu stellen. Für die durch die Zeugin geschilderte Vorgehensweise sind nämlich ganz unterschiedliche Gründe denkbar. Insbesondere ist auch der von der Zeugin beschriebene Geschehensablauf, nämlich dass sie wegen der bestehenden Bekanntschaft mit dem Zeugen B. zunächst nicht an eine schriftliche Fixierung der Rabattleistungen gedacht und sich erst später eines Besseren besonnen habe, keineswegs vollständig abwegig, sondern durchaus plausibel.

    63
    Die Bekundung der Zeugin steht im übrigen im Einklang mit der Aussage des Zeugen K. . Der Zeuge K. hat bestätigt, dass die Klägerin ihn Mitte des Jahres 2004 angerufen und zu den Reparaturen und Unfallvorschäden des Fahrzeuges befragt habe. Bei dem Telefonat habe er den Eindruck gewonnen, dass der Pkw-Kauf bereits einige Zeit zurückliegen müsse.

    64
    Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen begegnet keinen Bedenken. Der Zeuge hat das Telefonat eindeutig und detailgenau schildern können. Ihm ist zudem eine hinreichend exakte zeitliche Einordnung des Telefonates möglich gewesen. Die Angaben des Zeugen sind in sich stimmig und frei von inneren Widersprüchen. Das Landgericht hat zudem zu Recht die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. nicht in Zweifel gezogen. Denn der Zeuge ist an dem Verfahren völlig unbeteiligt und hegt daher keinerlei eigenes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreites.

    65
    Die Aussage des Zeugen untermauert aber die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dass sie erst im Jahre 2004 von der Unfalleigenschaft des erworbenen Pkw Kenntnis erlangt habe.

    66
    Soweit die Beklagte dagegen einwendet, die Klägerin sei an den Zeugen K. offensichtlich gezielt heran getreten, weil sie die vertragliche Vereinbarung vom 30. Juni 2003 nachträglich bereut habe, sich von dem Vertrag lösen wollte und zu diesem Zweck für ihre Anspruchsdurchsetzung einen Zeugen gesucht habe, bestehen nach Lage der Akten für diese Vermutung keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zutreffend ausgeführt, dass gegen eine gezielte Gewinnung des Herrn K. als Zeugen durch eine vertragsreuige Klägerin in Vorbereitung eines möglichen Prozesses spreche, dass die Klägerin das Beweisangebot erst in einem relativ späten Verfahrensstadium in den Prozess eingeführt hat. Denn sie hat den Zeugen erst im Anschluss an die Vernehmung der Zeugen B. und W. benannt. Hätte sie jedoch dessen Vernehmung zur Stützung ihrer eigenen Behauptung – wie von der Beklagten vorgetragen – von vorne herein geplant und gezielt vorbereitet, so hätte es an sich nahe gelegen, dass sie das Beweisangebot bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt angebracht hätte. Gegen ein solchermaßen prozessstrategisches Vorgehen der Klägerin und eine geplante Gewinnung des Zeugen lässt sich überdies anführen, dass die Klägerin zunächst nicht über die korrekte ladungsfähige Anschrift des Zeugen verfügte und diese erst ermitteln musste, nachdem der Zeuge zu einem Beweistermin nicht geladen werden konnte.

    67
    Nach alledem stehen die Aussagen der beklagtenseits benannten Zeugen B., Kg. und L. den Bekundungen der Zeugen W. und K. unvereinbar gegenüber. Im Hinblick auf die einander widerstreitenden Angaben der Zeugen verbleiben aber auch dem Senat letzte Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung der Beklagten von dem Zustandekommen einer Abgeltungsvereinbarung. Da der Senat anhand der protokollierten Aussagen nicht festzustellen vermag, welchem der Zeugen mehr Glauben geschenkt werden kann, ist – mit dem Landgericht – jedenfalls von einer non – liquet Situation auszugehen, die hier aber zu lasten der beweispflichtigen Beklagten gehen muss. Denn die Beklagte trägt die objektive Beweislast für ihre Einwendung, dass die Parteien eine Ausgleichsvereinbarung zur Abgeltung bestehender Gewährleistungsansprüche getroffen haben. Den ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme indessen nicht zu führen vermocht.

    68
    8. Infolge des wirksamen Rücktritts der Klägerin vom Kaufvertrag sind die Parteien danach verpflichtet, die empfangenen Leistungen nach §§ 346, 347 BGB zurück zu gewähren.

    69
    a) Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, soweit sie selbst Ratenzahlungen an die finanzierende V. Auto Bank Deutschland erbracht hat. Sie kann indessen nicht die Rückerstattung der vollen Darlehensvaluta einschließlich des noch nicht durch Leistungen der Klägerin abgedeckten Teils des Kaufpreises abzüglich der von ihr geschuldeten Nutzungsvergütung verlangen. Ihr steht vielmehr – wie von dem Landgericht zutreffend erkannt – lediglich ein unmittelbarer Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe der von ihr an die V. Bank entrichteten Tilgungsraten zu (vgl. ebenso OLG Naumburg OLGR 2003, 87, 88; OLG Hamm NZV 2006, 421-424 zitiert nach juris).

    70
    aa) Der Kaufvertrag ist nach den Grundsätzen des drittfinanzierten Verbundgeschäftes abzuwickeln. Denn bei dem Kauf- und dem Darlehensvertrag handelt es sich um ein sog. fremdfinanziert verbundenes Geschäft, da der Kaufpreis unter Vermittlung der Rechtsvorgängerin der Beklagten über die V. Auto Bank Deutschland GmbH finanziert worden ist. Der Grundgedanke des Verbundgeschäftes und die rechtliche Verknüpfung der Verträge müssen daher auch bei der zu treffenden Wertentscheidung, was als zu erstattende „empfangene Leistung“ im Sinne des § 346 S. 1 BGB anzusehen ist, berücksichtigt werden (vgl. OLG Naumburg OLGR 2003, 87, 88; OLG Hamm NZV 2006, 421-424 zitiert nach juris).

    71
    (1) Kauf- und Finanzierungskreditvertrag bildeten aus der Sicht der Klägerin Bestandteile eines wirtschaftlich einheitlichen Vorganges, der darauf abzielte, den Erwerb des Pkw über Ratenzahlungen zu ermöglichen. Beide Verträge sind zwar rechtlich getrennt zustande gekommen, bedingen sich aber wechselseitig in der Weise, dass der eine Vertrag ohne den anderen nicht abgeschlossen worden wäre. Die in dem Vertrag ausdrücklich aufgenommene Zweckbindung des von der V. Auto Bank Deutschland GmbH gewährten Kredits belegt dabei zweifelsfrei, dass dieser der Finanzierung des Gebrauchtwagenkaufes dienen sollte. Die finanzierende Bank bediente sich zudem bei der Anbahnung und Vorbereitung des Kreditvertrages der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die das Kreditgeschäft vermittelte.

    72
    (2) Die Klägerin kann sich hier im Hinblick auf das drittfinanzierte Verbundgeschäft allerdings nicht auf die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 358, 359 BGB stützen. Der Einwendungsdurchgriff des § 359 BGB steht ihr nicht zur Seite. Denn ausweislich des Bestellformulars und der Darlehensvertragsurkunde hat die Klägerin die Verbundgeschäfte nicht als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB abgeschlossen. Vielmehr ist sie sowohl im Rubrum des Pkw-Kaufvertrages als auch in dem Darlehensvertrag als Unternehmerin, nämlich als Inhaberin der Firma Reifendienst S., bezeichnet worden. Der Darlehensvertrag enthält zudem den Hinweis, dass das Finanzierungsgeschäft für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständig berufliche Tätigkeit dienen sollte. Von einem Verbraucherkreditvertrag im Sinne der §§ 358, 359 BGB kann insofern nicht die Rede sein.

    73
    bb) Für die Rückabwicklung müssen dementsprechend die allgemeinen Grundsätze herangezogen werden, wobei die Zweckbindung der Drittfinanzierung und die rechtliche Verknüpfung des Kaufvertrages mit dem Kreditgeschäft jedoch nicht unberücksichtigt bleiben können. Dabei ist – auf dem Boden der sog. Trennungstheorie – auf die §§ 158 ff BGB bzw. die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB zurück zu greifen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdn. 817). Aufgrund des wirksam erklärten Rücktritts von dem Kaufvertrag kann die Klägerin gegenüber den weiteren Darlehensrückzahlungsansprüchen der Bank dementsprechend den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB einwenden.

    74
    Von Ansprüchen der Bank hätte sie die Beklagte im übrigen freizustellen (vgl. OLG Hamm NZV 2006, 421-424 zitiert nach juris).

    75
    b) Zu erstatten sind allerdings grundsätzlich nur die zur Bezahlung des Kaufpreises bei der Beklagten tatsächlich verbleibenden Nettokreditraten, also die um Zins- und Kostenanteile bereinigten Beträge.

    76
    Ausweislich der Auskunft der V. Auto Bank Deutschland GmbH ist in den unstreitig geleisteten 30 Raten zu 141,08 Euro, rechnerisch insgesamt 4.232,40 Euro, ein Tilgungsanteil ohne Zinsen und Kosten in Höhe von 2.694,77 Euro enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

    77
    Die Frage, ob der Käufer bei verbundenen Geschäften nur die Netto-Raten oder auch die in ihnen enthaltenen Zinsen und Kosten herausverlangen kann, wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. zum Meinungsstand OLG Naumburg OLGR 2003, 87, 88). Während ein Teil der Rechtsliteratur und Rechtsprechung dem Käufer nur einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Netto-Kreditraten zubilligt (vgl. OLG Naumburg OLGR 2003, 87, 88; OLG Hamm NZV 2006, 421-424 zitiert nach juris; LG Hagen MDR 1994, 251; LG Bochum NJW-RR 2002, 349), wird nach anderer Auffassung im Falle der Rückabwicklung eines drittfinanziert verbundenen Geschäfts auch ein Anspruch auf Zahlung der in den Raten zugleich enthaltenen Zins- und Kostenanteile bejaht, wobei der Käufer diese Zins- und Kostenpositionen allerdings gegenüber dem Kreditgeber geltend machen muss. Nach einer dritten Meinung stehen dem Käufer bei Rücktritt von dem verbundfinanzierten Kaufvertrag neben den Nettokreditraten auch die Zinsen und Kosten zu, die er von dem Verkäufer herausverlangen kann (vgl. Vollkommer, FS für Henckel, S. 895, 902) .

    78
    Der Senat schließt sich – im Einklang mit dem Landgericht – der zuerst genannten Ansicht an, der zufolge die Klägerin nur die Nettokreditraten von der Beklagten erstattet verlangen kann. Eine Rückzahlung der an den Kreditgeber gezahlten Zinsen und Kosten sieht § 346 BGB nicht vor. Gegen den Verkäufer bestehen nach § 346 BGB vielmehr nur Rückerstattungsansprüche, soweit diesem gegenüber selbst Leistungen erbracht wurden. Mehr als dasjenige, was der Verkäufer selbst aufgrund des Kaufvertrages erhalten hat, kann von ihm auch nicht nach Rücktritt heraus verlangt werden (vgl. OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2003, 87, 89). Denn der Rücktritt bewirkt nach § 346 BGB lediglich die Verpflichtung, die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Die in den Raten enthaltenen Zinsen und Kostenbeträge finden in dem von der finanzierenden Bank an den Verkäufer gezahlten Betrag indessen keine Entsprechung. Die Kosten und Zinsen wurden auch nicht mittelbar an den Verkäufer geleistet, sondern ausschließlich an den Kreditgeber. Eine andere Betrachtungsweise ist hier auch nicht aufgrund der Sondersituation bei verbundenen Geschäften geboten (vgl. OLG Naumburg OLGR Naumburg 2003, 87, 89).

    79
    c) Was die zukünftig fällig werdenden Tilgungsleistungen aus dem Kreditvertrag mit der V. Auto Bank Deutschland GmbH anbelangt, kann die Klägerin von der Beklagten verlangen, dass sie von den zukünftigen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag durch Zahlung frei gestellt wird (vgl. ebenso OLG Hamm NZV 2006, 421-424 zitiert nach juris).

    80
    d) Von dem zurück zu erstattenden Nettokreditbetrag ist die Nutzungsvergütung für die mit dem Fahrzeug zurück gelegte Fahrtstrecke in Abzug zu bringen. Denn gemäß § 347 Abs. 1 BGB hat die rücktrittsberechtigte Klägerin die aus der Kaufsache gezogenen Gebrauchsvorteile heraus zu geben bzw. Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Das Landgericht hat die anrechenbaren Gebrauchsvorteile nach § 287 Abs. 2 ZPO in Höhe von 0,67 % des Anschaffungspreises für je 1000 gefahrene Kilometer geschätzt, was den üblichen, in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsansätzen entspricht (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdn. 466; Grüneberg in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 346 BGB Rdn. 10 m.w.N.). Dass das Landgericht unter zusätzlicher Berücksichtigung der Fahrtleistung für die Monate Januar bis März 2006 einen km-Stand von 33.675,40 km angenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und von der Beklagten mit ihrer Berufung auch nicht angegriffen worden.

    81
    Daraus ergibt sich ein anrechenbarer Nutzungsersatz von 2.481,88 Euro, um den der geleistete Nettokreditbetrag von 2.694,77 Euro zu reduzieren war.

    82
    e) Gemäß § 348 BGB schuldet die Beklagte die Rückgewähr der um die Nutzungsvergütung reduzierten Nettokreditraten sowie die Freistellung von den Ansprüchen der V. Bank allerdings nur Zug – um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw.

    83
    9. Der Zinsanspruch der Klägerin ist seit Rechtshängigkeit der Klage unter Verzugsgesichtspunkten nach §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 BGB begründet.

    84
    Die sich aus dem Rücktritt ergebende Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist zwar gemäß § 348 BGB nur Zug- um Zug zu erfüllen, wobei §§ 320, 322 BGB entsprechende Anwendung finden. Das bloße objektive Bestehen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 320 BGB hindert in der Regel den Eintritt des Schuldnerverzuges (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 286 BGB Rdn. 15; Grüneberg in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 320 BGB Rdn. 12). Hier aber hat sich die Beklagte spätestens seit Zustellung der Klage bezüglich der Rückgabe des Fahrzeuges im Annahmeverzug nach §§ 293, 295 BGB befunden (siehe unten Abschnitt II Ziffer 3). Hat aber der Gläubiger – wie hier die Klägerin – seine Leistung dem Schuldner in einer den Annahmeverzug nach §§ 293 ff BGB auslösenden Weise angeboten, wobei ein wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB genügt, steht § 320 BGB der Begründung des Schuldnerverzuges nicht mehr entgegen (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 286 BGB Rdn. 15; Grüneberg in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 320 BGB Rdn. 12; Emmerich in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 320 BGB Rdn. 46; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdn.473).

    II.

    85
    Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Erstattung der vergeblich aufgewandten Finanzierungskosten in Höhe des Zinsanteils von 1.537,63 Euro aus §§ 437 Nr. 3, 440, 284 BGB in Verbindung mit § 133 UmwG zu.

    86
    1. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist hier wegen des unstreitigen Sachmangels des Fahrzeuges dem Grunde nach aus §§ 437 Nr. 3, 434, 281 BGB gegeben. Die Beklagte hat die Mangelhaftigkeit des Pkw auch zu vertreten, sie hat sich jedenfalls nicht nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu entlasten versucht.

    87
    2. Der Anspruch auf Ersatz der für die Klägerin nutzlos gewordenen Finanzierungskosten ist auch der Höhe nach begründet.

    88
    Die in den auf den Kaufpreis gezahlten Tilgungsraten enthaltenen Zins- und Kostenanteile stellen zwar keine Vertragskosten im Sinne des § 467 S. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 gültigen alten Fassung dar, da sie weder zum Zwecke des Abschlusses des Vertrages noch zum Zwecke der Ausführung der Lieferung aufgewendet worden sind. Nach der alten Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes waren die Finanzierungskosten daher nicht nach § 467 S. 2 BGB a.F. erstattungsfähig (vgl. OLG Naumburg OLGR 2003, 87, 89).

    89
    Die Kosten einer nutzlosen Finanzierung fallen allerdings nach neuer Rechtslage nunmehr als vergeblicher, zusätzlicher Kostenaufwand, zu dem der Käufer in der Erwartung, eine mangelfreie Sache zu erhalten, veranlasst worden ist, unter § 284 BGB in Verbindung mit §§ 437 Nr. 3, 440 BGB und können daher von der Klägerin ersetzt verlangt werden (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 284 BGB Rdn. 5).

    III.

    90
    Der Senat vermag schließlich auch festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Unfallfahrzeuges in Annahmeverzug nach §§ 293 ff BGB befindet.

    91
    Der Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen ist nach Rücktritt von dem Kaufvertrag gemäß § 346 BGB erfüllbar gewesen. Da die Beklagte der Klägerin mit Blick auf die behauptete Abgeltungsvereinbarung vom 30. Juni 2003 erklärt hat, sie werde das Fahrzeug nicht zurück nehmen, hat für die Begründung des Annahmeverzuges ein wörtliches Angebot der Rückgabe des Pkw im Sinne des § 295 BGB ausgereicht, das die Klägerin der Beklagten spätestens mit ihrer Klage unterbreitet hat.

    92
    Die Klägerin ist überdies unstreitig zur Leistung bereit und imstande (§ 297 BGB).

    V.

    93
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    94
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    95
    Die Revision an den Bundesgerichtshof ist nicht nach § 543 Abs. 1 ZPO zuzulassen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).