AG München, Urteil vom 31. März 2004 – 112 C 12685/03.

1. Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Kraftfahrzeuges schließt mit ein, dass der Käufer bei Verlust eines Schlüssels in der Lage ist, sich einen Zweitschlüssel anfertigen zu lassen, ohne zusätzlichen Kosten ausgesetzt zu sein.

2. Kann dem Käufer kein sogenannter „Master Key“ ausgehändigt werden, mit dessen Hilfe alleine ein Zweitschlüssel erstellt werden kann, der die Wegfahrsperre deaktiviert, liegt ein Sachmangel vor und der Käufer kann Nachbesserung (bzw. bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Minderung) in Form des Einbaus einer neuen Schließanlage mit passender Wegfahrsperre verlangen.


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