Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.04.2017 – 24 U 26/15.

Zusammenfassung

Erhöhte Motorengeräusche stellen keinen Sachmangel im Rechtssinne dar, wenn es sich um eine bloße nicht erhebeliche Unannehmlichkeit handelt und die Gefahr eines hieraus folgenden Motorschadens nicht prognostizierbar ist. Die Beeinträchtigung des Fahrkomforts ist aufgrund der Subjektivität der Eindrücke hinzunehmen.

Einordnung

Der Kläger verlangte Rückabwicklung eines Autokaufvertrages über einen neuen BMW X1. Er beanstandete erhöhte Motorengeräusche und sah die Gefahr eines künftigen Motorschadens.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte indes zwar die Geräusche nachvollziehen, ein technisches Defizit oder die Gefahr eines künftigen hieraus resultierenden Motorschadens nicht bestätigen.

Das OLG Frankfurt am Main stellt klar, dass bloße „Komfortprobleme“, wie etwa die subjektiv als unangenehm empfundene Geräuschentwicklung eines Aggregats, hinzunehmen sind.


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    Entscheidung

    Tenor

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.01.2015 wird zurückgewiesen.
    Die Kosten der zweiten Instanz hat der Kläger zu tragen.
    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig Vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Der Wert zweiter Instanz beträgt 29.591, 11 €.

    Gründe

    I.

    Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW. Er begründet dies mit Geräuschen des Motors. Diese stellten einen erheblichen konstruktiven Mangel dar, der die Gefahr eines Motorschadens in sich berge.
    Der Kläger hat beantragt,
    – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.336,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Rückübereignung des Kraftfahrzeuges XXXXX
    – den Kläger gegenüber der noch offenen Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag XXX in Höhe von 20.255.- Euro freizustellen,
    – an den Kläger weitere 1827,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu Zahlen,
    – festzustellen, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs im Verzug befindet.

    Die Beklagte hat beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte meint, es handele sich um einen geringfügige Beeinträchtigung, die hinzunehmen sei.
    Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen XXX die Klage abgewiesen.
    Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die dortigen Entscheidungsgründe und im übrigen auf das Gutachten vom 18.04.2014 nebst mündlicher Erläuterung vom 21.11.2014 (GA 224) verwiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und beantragt das landgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern.
    Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
    Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17. Mai 2016 hingewiesen. Das Berufungsgericht macht sich im übrigen die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung zu eigen und verweist auf diese.
    Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers greifen im Ergebnis nicht durch.
    Der vom Landgericht bestellte Sachverständige hat erklärt, es sei „noch nicht erforscht, ob Geräusche und Kettenriss in Ursachenzusammenhang stehen.“.
    Seine Bewertung, es handele sich um einen „konstruktiven, bzw. Fabrikationsmangel“ mag in technischer Hinsicht insofern zutreffend sein, als infolge der Konstruktionsweise des Motors die beanstandeten Geräusche bei dem Klägerfahrzeug auftreten.

    Das bedeutet jedoch nicht, daß es sich dabei um einen Mangel im Rechtssinne handelt und dieser darüber hinaus derart gravierend ist, daß er zu einer Wandlung des Kaufvertrages berechtigen würde.
    Zu unterscheiden ist zwischen dem Geräusch und daraus – möglicherweise – entstehenden Folgeschäden. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß ein Geräusch vernehmbar ist, das als störend empfunden werden kann. Gleiches gilt für die aus allgemein zugänglichen Informationsquellen zu gewinnende Erkenntnis, daß der beim Kläger verbaute Motor eine nicht nur beim klägerischen Fahrzeug auftretende Anfälligkeit für derartige Geräusche aufweist. Diese sind indes als bloße nicht erhebliche Unannehmlichkeit hinzunehmen und rechtfertigen deshalb nicht eine Komplettrückabwicklung des gesamten Kaufvertrages. Die Geräusche sind laut Sachverständigen zwar nicht nur geringfügig, treten jedoch nur „im unteren Drehzahlbereich“ auf.
    Soweit der Kläger hierzu meint, die Motorkonstruktion der Beklagten entspreche nicht dem Stand der Technik, trifft dies deshalb nicht zu, weil bei dem hierbei anzusetzenden Maßstab festzustellen ist, daß keineswegs alle oder auch nur die Mehrzahl der identisch konstruierten Fahrzeuge desselben Typs diese Geräuscherscheinung aufweisen. Das zeigt, daß die verwendete Konstruktion allenfalls geräuschanfällig ist, keineswegs jedoch derartige Geräusche stets bedingt. Somit beruht die Geräuschentwicklung auf individuellen Faktoren, wie dem konkret verbauten Aggregat, der Fahrweise des Halters und dessen Wartungsverhalten.
    Wie das Berufungsgericht bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, kursieren im Internet vielfältige Vermutungen für die Ursachen derartiger Geräusche. Genannt werden eine Längung der oberen Kette durch häufigen Kurzstreckenbetrieb, verminderten Öldruck im derart kalten Motorzustand, vom Halter verlängerte Wartungs- und damit Ölwechselintervalle, sowie suboptimale/variable Ölqualitäten. Dies deckt sich mit den Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach das Geräusch „an der Wartung, am Öl, aber auch am Kettenspanner liegen“ kann.
    Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung hat der Sachverständige indes erklärt: „der Kettenspanner spielt schon eine wichtige Rolle, hat allerdings mit dem Problem, das wir bei diesem Auto haben, nichts zu tun.“.

    Auch der vormalige Privatgutachter des Klägers hat die Geräusche nur „wahrscheinlich auf Dämpfungselemente und den Bereich des Steuerkettenantriebs” zurückführen können.
    Schließlich führt auch die „BMW Group Service Information 15.0.2015“ zum hier einschlägigen Motortyp N47 aus: Exceeding the maintenance intervals and the presence of deviations in Oil quality lead to an increased extension of the timing chain“.
    Das heißt: „Eine Überschreitung der Wartungsintervalle und Abweichungen der Ölqualität führen zu einer verstärkten Längung der Steuerkette“.
    Dies sind Faktoren, mit denen die Beklagte als Hersteller nichts zu tun hat.
    Soweit der Kläger meint, bei dem Fahrzeug handele es sich um ein derart hochwertiges, daß derartige Geräusche nicht hinnehmbar seien, ist auch dies unzutreffend. Zweifellos handelt es sich um ein qualitativ hochwertiges Fahrzeug – ausschlaggebend für den Stand der Technik kann jedoch nicht dass zum Zeitpunkt der Fertigstellung technisch Machbare sein, sondern allenfalls dasjenige, was der Kunde relativ für sein Geld erwarten darf. Hierfür bietet sich kein besserer Fahrzeugvergleich an, als die hier betroffene Baureihe selbst (S.O.)
    Es ist überdies allgemein bekannt, daß jeder Fahrzeugtyp im Vergleich zu anderen Schwächen und Vorzüge aufweist. Ein Vergleich mit anderen Fahrzeugen, insbesondere anderer Hersteller ist daher nur äußerst eingeschränkt möglich. Andernfalls müßte man bei jeder nicht nur marginalen Abweichung nach unten im Vergleich zu anderen Fahrzeugen einen Mangel bejahen.
    Hinzu kommt die subjektive Komponente: Ein Geräusch wird von jedem Menschen unterschiedlich empfunden und dazu unterschiedlich – etwa störend – bewertet. Auch dies stellt an die Feststellung eines im Rechtssinne erheblichen Mangels hohe Anforderungen.
    Hierzu hat der vom Landgericht vernommene Sachverständige erklärt, daß man allein für das Vernehmen des Geräusches „schon ein geschultes Ohr“ brauche, der Motor „betriebsbereit“ sei und der Sachverständige „Defekte (…) nicht feststellen“ konnte. Auch die Frage nach Vibrationen wurde vom Sachverständigen ebenso verneint, wie die nach Leistungsbeeinträchtigungen.
    Was einen – Vom Kläger befürchteten – sich aus den Geräuschen entwickelnden Motorschaden angeht, konnte selbst der Sachverständige hierfür nicht einmal eine Prognose abgeben. Selbst die Gefahr von Schäden hielt der Sachverständige nur für „denkbar“. Zu einer Erhöhung einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeit könne er nichts sagen.
    Im Ergebnis handelt es sich deshalb bei den vom Kläger beanstandeten Geräuschen um ein rein akustisches bzw. Komfortproblem, das einen erheblichen Mangel im Rechtssinne nicht darstellt.
    Ein daraus im Sinne einer Kausalität folgender Motorschaden ist in keiner Weise absehbar und sogar die Ursache der Geräusche selbst ist unklar und kann auch auf Wartungsgewohnheiten des Klägers beruhen.
    Bei dieser Sachlage ist kein Raum für eine Verurteilung der Beklagten aufgrund von dieser zu vertretender erheblicher Sachmängel, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.
    Nebenentscheidungen: SS 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.