Auto gekauft: Minderung des Kaufpreises

Wenn ein erheblicher Mangel am Auto vorliegt und der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist für die Beseitigung sorgt, liegen die Voraussetzungen des Rücktritts vor, der Autokäufer kann den Wagen also zurückgeben. Allerdings ist der Autokäufer nicht dazu gezwungen. Er kann stattdessen auch den Kaufpreis mindern. Das ist die so genannte Minderung. Auch dieses Recht wird durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Autoverkäufer ausgeübt und stellt, je nach Einzelfall, eine Alternative zum Rücktritt dar.

Bei der Minderung spielt es im Gegensatz zum Rücktritt keine Rolle, ob der Sachmangel erheblich oder unerheblich ist.

Berechnung der Minderung des Kaufpreises beim Autokauf

Doch wie hoch ist die Minderung? Im Prinzip ist die Minderung nichts anderes als eine nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises. Es wird mehr oder weniger der Kaufpreis an den Wert des mangelhaften Fahrzeugs angepasst.

Im Gesetz ist geregelt, wie die Minderung erfolgt. § 441 Abs. 3 BGB bestimmt zur Berechnungsweise der Kaufpreisminderung:

Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Da der Minderwert durch Schätzung zu ermitteln ist begegnet die Minderung in der Praxis zahlreichen Problemen, weshalb aus anwaltlicher Sicht im Regelfall von der Erklärung der Minderung abzuraten ist.

Zum einen ist der Minderwert nicht mit den Mangel Beseitigungskosten gleichzusetzen, sondern kann im Einzelfall deutlich niedriger sein.

Beispiel: Der Käufer eines Pkw moniert das Fehlen von vertraglich vereinbarten Ausstattungsmerkmalen (Rückfahrkamera und Navigationsgerät). Die Nachrüstung bei der Ausstattungsmerkmale würde in einer Fachwerkstatt 2500 EUR kosten.

Verbreiteter Irrglaube ist nun, dass der Käufer hier als Minderungsbetrag den Kaufpreis um 2500 EUR mindern könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bei der Minderung ist nicht der Wert der Ausstattungsmerkmale nach der Aufpreisliste des Herstellers heranzuziehen, sondern der merkantile Minderwert.

Es ist also zu fragen, welchen Marktwert das Fahrzeug jeweils mit und jeweils ohne die genannten Ausstattungsmerkmale haben. Anders gewendet geht es um die Frage, ob ein objektiver Dritter einen geringeren Preis für das Fahrzeug zahlen würde, wenn diese nicht über die genannten Merkmale verfügen.

Im obigen Beispiel ist davon auszugehen, dass ein Fahrzeug ohne Navigationsgerät und Rückfahrkamera gegebenenfalls lediglich 500 bis 1000 EUR günstiger gehandelt würde als eines mit der entsprechenden Ausstattung. Oft werden die Fahrzeuge unabhängig von bestimmten Ausstattungsmerkmalen zu identischen Preisen gehandelt. Für die Ausstattungsmerkmale gibt es keinen relevanten Markt, sodass auch ein Sachverständiger keinen merkantilen Minderwert feststellen kann.

Zudem kann es im Einzelfall passieren, dass der Käufer das Fahrzeug ursprünglich günstiger erworben hatte als der Marktpreise es gerechtfertigt hätte. Auch dies „frisst“ einen etwaigen Minderwert rechnerisch auf.

Es gibt jedoch durchaus andere Fallkonstellationen, wo die Beseitigungskosten für den Mangel mit dem Minderwert identisch sein können.

Der Vorteil ist, dass der Käufer den mangelbehafteten PKW unkompliziert behalten kann, was sich insbesondere bei technischen unbedeutenden Mängeln, beispielsweise lediglich kosmetischen Mängeln im Lack, lohnen kann.

Dabei gilt folgende Formel zur Berechnung der Minderung: Wert mit Mangel / Wert ohne Mangel x vereinbarter Kaufpreis.

Es bietet sich jedoch gerade bei Konfliktfällen an, den konkreten Minderungswert durch einen qualifizierten Sachverständigen schätzen zu lassen. Je nach Fallgestaltung muss der Autoverkäufer die Kosten für ein solches Gutachten übernehmen, wenn er die Nacherfüllung zuvor verweigert hat oder diese fehlgeschlagen ist. Außerdem übernehmen viele Rechtsschutzversicherungen die Kosten für ein Gutachten.

Neben den Kosten für die Beseitigung von Mängel gibt es auch bleibende Wertminderungen, die nicht beseitigt werden können, so etwa die Eigenschaft als „Unfallauto“. Hier muss ein Sachverständiger den merkantilen Minderwert, also den Mindererlös bei einer Vermarktung des Fahrzeugs, ermitteln.

Rücktritt oder Minderung – was ist besser?

Die Herabsenkung des Kaufpreises kann trotz aller geschilderter Probleme in manchen Fällen der sicherere Weg für den Fahrzeugerwerber sein.

Beim Rücktritt wird der gesamte Vertrag rückgängig gemacht. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass die Pflichtverletzung des Verkäufers „erheblich“ sein muss. Erheblichkeit des Mangels liegt nach der neueren Rechtsprechung dann vor, wenn die Beseitigungskosten mindestens 5 % des Kaufpreises betragen. Nicht immer ist vor einem möglichen Rechtsstreit klar, ob diese Schwelle wirklich überschritten wird oder der Mangel aus anderen Gründen unerheblich sein könnte. Dann kann der Rücktritt scheitern.

Bei der Minderung hingegen gibt es keine Erheblichkeitsschwelle. Die Minderung kann auch dann erfolgreich verlangt werden, wenn die Kosten der Beseitigung unter 5 % liegen. Außerdem kann der Käufer das Fahrzeug behalten, was je nach Sachlage von Interesse sein kann. Die Minderung eignet sich daher immer dann, wenn der Käufer mit dem Defekt leben kann, das Fahrzeug behalten will oder unklar ist, ob der konkrete Mangel schwerwiegend genug für einen Rücktritt ist.


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