OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2007 – I-1 U 149/06.

Orientierungssätze

1. Die Art und Weise der Beseitigung eines bei Übergabe vorhandenen Sachmangels im Weg der Nachbesserung bleibt grundsätzlich dem Verkäufer überlassen. Entscheidend ist der Erfolg, also die vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels (vgl. OLG Celle, 26. Juli 2006, 7 U 2/06, ZGS 2006, 428).

2. Für die Beseitigung von Mängeln eines verkauften Gebrauchtwagens besteht keine generelle Pflicht, Neuteile zu verwenden (so mit Recht Ball, NZV 2004, 217, 218). Da der Verkäufer hier auch ursprünglich keinen technischen Neuwert schuldete, können zur Nachbesserung Gebrauchteile verwendet werden, soweit sie funktionsfähig und nicht älter oder stärker abgenutzt sind als das verkaufte Fahrzeug und seine Teile (vgl. Ball a.a.O.).


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    Tenor

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert; die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen dem Kläger zur Last.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe

    I.

    1
    Der Kläger verlangt von dem beklagten Kfz-Betrieb die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagen-Kaufvertrages.

    2
    Gemäß Kaufvertrag vom 11. März 2004 kaufte der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten xxx zum Kaufpreis von 14.840 €. Der im Januar 2003 auf einen Autovermieter erstzugelassene Wagen hatte bei Übergabe einen Kilometerstand von 22.130.

    3
    Schon bald nach Auslieferung des Fahrzeugs traten Motorprobleme auf. In Absprache mit der Beklagten, die keine Vertragshändlerin für …l ist, suchte der Kläger das Autohaus F auch deshalb auf, weil seinerzeit noch die Möglichkeit bestand, den Hersteller aus Garantie in Anspruch zu nehmen. Die xxx AG wies jegliche Garantieansprüche zurück, angeblich mit der Begründung, der Kläger habe den falschen Kraftstoff getankt.

    4
    Nach Ablehnung von Garantieansprüchen kamen die Parteien überein, den Motorschaden durch Einbau eines neuen Aggregats zu beseitigen. Welchen genauen Inhalt die Absprache hinsichtlich des „neuen“ Motors hat, ist zwischen den Parteien strittig. Der Kläger macht geltend, ihm sei der Einbau eines neuen Motors i.S. eines fabrikneuen Motors zugesagt worden. Dazu verweist er u.a. auf eine handschriftliche Eintragung in einem Dokument, das er am 7. Juni 2004 anlässlich der Übernahme eines Werkstatt-Ersatzwagens unterzeichnet hat. Darin heißt es:

    5
    „Fzg. bekommt neuen Motor

    6
    Kulanzregelung über A2″

    7
    Unstreitig hat die Beklagte den schadhaften Motor durch den Einbau eines anderen Motors gleichen Typs und gleicher Leistung ersetzt. Um einen fabrikneuen Motor handelt es sich nicht. Ein solches Aggregat will die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zugesagt haben. Verständigt habe man sich vielmehr auf den Einbau eines Austauschmotors. Mit dem Einbau eines derartigen Motors, so die Beklagte weiter, habe sie ihre Nacherfüllungspflicht vollständig und sachgerecht erfüllt. Mehr könne der Kläger nicht verlangen.

    8
    Als die Beklagte sich weigerte, den auf ihre Veranlassung von einem …händler eingebauten Ersatzmotor auszubauen und gegen einen „neuen Motor“ nach der Vorstellung des Klägers zu wechseln, trat dieser mit Anwaltsschreiben vom 5. Oktober 2004 vom Kaufvertrag zurück.

    9
    Das Landgericht hat nach Vernehmung von zwei Zeugen zum Inhalt der Nachbesserungsvereinbarung Beweis erhoben und der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sodann stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

    10
    Das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelhaft gewesen. Die ihr eingeräumte Gelegenheit, den Mangel im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen, habe die Beklagte ungenutzt gelassen. Der Einbau des Ersatzmotors stelle keine ordnungsgemäße Nacherfüllung dar. Er sei mit dem bei Übergabe eingebauten Motor mit einer Laufleistung von lediglich 22.130 km nicht gleichwertig. Bei dem Ersatzmotor handele es sich um einen aufbereiteten Austauschmotor mit einer erheblich höheren Laufleistung. Jedenfalls sei der eingebaute Austauschmotor gegenüber dem ursprünglichen Motor deutlich minderwertig. Zudem seien die Gründe für die Aufbereitung des „Austauschmotors“ nicht bekannt, was den Wert dieses Motors zusätzlich mindere.

    11
    Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie fristgerecht eingelegt und begründet hat. Sie hält an ihrer Auffassung fest, wonach der Rücktritt des Klägers unwirksam sei. Dazu wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen zur Eigenschaft und zur Herkunft des ersatzweise eingebauten Motors.

    II.

    12
    Die Berufung ist zulässig und auch begründet.

    13
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger ein Rücktrittsrecht nicht zu. Der xxx hatte zwar bei Übergabe einen Mangel, für den die Beklagte als Verkäuferin einzustehen hatte. Das hat sie spätestens im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Abrede gestellt. Im Kern geht der Streit der Parteien allein darum, ob der vorhandene Mangel im Wege der Nachbesserung beseitigt worden ist oder nicht. In der Beurteilung dieser Frage kann der Senat dem Landgericht nicht folgen. Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:

    14
    1. Dass der ersatzweise eingebaute Motor seinerseits in technischer Hinsicht mangelhaft ist, wie der Kläger vorübergehend unter Hinweis auf einen Riss der Ölwanne behauptet hat, wird von ihm nicht länger geltend gemacht (vgl. auch Kläger – Schriftsatz vom 6. Juni 2006, Bl. 142).

    15
    2. Wie der Verkäufer einen bei Übergabe vorhandenen Sachmangel im Wege der Nachbesserung beseitigt, bleibt grundsätzlich ihm überlassen; entscheidend ist der Erfolg, also die vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels (vgl. OLG Celle ZGS 2006, 428 unter Hinweis auf Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 301).

    16
    Dieses gesetzliche Bestimmungsrecht des Verkäufers tritt allerdings zurück, wenn und insoweit die Vertragsparteien konkrete Absprachen über Art und Umfang der Nachbesserung getroffen haben. Folgerichtig hat das Landgericht deshalb Beweis erhoben über die strittige Frage, auf welche Art von Ersatzmotor die Parteien sich geeinigt haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Einbau eines fabrikneuen Motors ausdrücklich oder auch nur stillschweigend zugesagt hat. In dieser Beurteilung sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Kläger, der mit Schriftsatz vom 6. Juni 2006 einräumt, die Beweisaufnahme sei in diesem Punkt für ihn nachteilig ausgegangen. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Auf der anderen Seite hat die Zeugenvernehmung auch nicht ergeben, dass der Inhalt der Absprache über die Tauschaktion so ist, wie die Beklagte es darstellt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass man dem Kläger gegenüber Erklärungen abgegeben hat, die bei ihm die Vorstellung begründeten, es werde ein „nagelneuer“ Motor eingebaut. Aufgrund einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten ist dem Senat bekannt, dass es gerade in diesem Punkt (Ersatzmotor/Austauschmotor) immer wieder zu Missverständnissen kommt. Selbst in Juristenkreisen wird streitig darüber diskutiert, ob Austauschmotoren gebrauchte oder neue Sachen sind (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1337).

    17
    Angesichts dieses offenen Beweisergebnisses entscheidet der Senat den Fall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die kaufrechtliche Nacherfüllung. Nach § 439 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer den Sachmangel zu beseitigen. Geschuldet ist eine Maßnahme, durch die der in Rede stehende Mangel folgenlos und nachhaltig beseitigt wird. Wie der Verkäufer dies bewerkstelligt, ist, wie ausgeführt, grundsätzlich seine Sache. Dabei besteht für die Beseitigung von Mängeln eines verkauften Gebrauchtwagens keine generelle Pflicht, Neuteile zu verwenden (so mit Recht Ball, NZV 2004, 217, 218). Da der Verkäufer hier auch ursprünglich keinen technischen Neuwert schuldete, können zur Nachbesserung Gebrauchteile verwendet werden, soweit sie funktionsfähig und nicht älter oder stärker abgenutzt sind als das verkaufte Fahrzeug und seine Teile (vgl. Ball a.a.O.).

    18
    Im Streitfall geht es um die Beseitigung eines Schadens an einem Motor in einem gebrauchten xxx mit einer Kilometerlaufleistung von 22.130 im Zeitpunkt der Übergabe. Von welcher Art und von welcher Herkunft der Motorschaden gewesen ist, konnte der Senat auch in der mündlichen Verhandlung nicht klären. Bemerkbar gemacht haben soll sich der Mangel durch einen zu hohen Ölverbrauch. Welche genaue Ursache das hatte, liegt im Dunkeln. Jedenfalls hat die Beklagte die Verantwortung übernommen und ist insbesondere davon abgerückt, dem Kläger eine Eigenverursachung, etwa durch eine Fehlbetankung, anzulasten.

    19
    Da die Beklagte kraft Gesetzes zum Einbau eines fabrikneuen Ersatzmotors zweifelsohne nicht verpflichtet war, stellte sich dem Senat wie auch dem Landgericht die Frage, ob die Beklagte durch den Einbau des von ihr als „Austauschmotor“ bezeichneten Aggregats den gesetzlichen Anforderungen an ihre Pflicht zur Mängelbeseitigung genüge getan hat. Das ist entgegen der Einschätzung des Landgerichts zu bejahen.

    20
    Dass der Ersatzmotor zum Fahrzeug passt, also von der Bauart her gleichartig ist, steht ebenso außer Zweifel wie die Typgerechtigkeit. Auch im Hinblick auf die Leistungsdaten (kW/PS und Hubraum) bestehen keine Unterschiede. Das sind indessen nur die Mindestvoraussetzungen für die Eignung einer Tauschaktion zum Zwecke der Mängelbeseitigung. Verfehlt hätte die Beklagte ihr Nachbesserungsziel etwa dann, wenn sie ohne Absprache mit dem Kläger einen Gebrauchtmotor mit einer Laufleistung von deutlich mehr als 22.000 km eingebaut hätte. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit hat das Landgericht zu Recht den noch verhältnismäßig niedrigen Kilometerstand von 22.130 im Zeitpunkt der Übergabe in den Blick genommen. Als der Motormangel auftrat und vom Kläger beanstandet wurde, war der Wagen nur unwesentlich mehr gelaufen. Zu Recht hat das Landgericht auch auf die Herkunft des Ersatzmotors abgestellt. Dies ist in der Tat ein weiterer Gesichtspunkt bei der Prüfung, ob der Ausgangsmangel restlos und nachhaltig und insbesondere unter Vermeidung neuer Nachteile beseitigt worden ist.

    21
    Bei der Beurteilung dieser Fragen hat das Landgericht jedoch zu stark die Interessen des Klägers in seiner Eigenschaft als Fahrzeugkäufer betont und damit berechtigte Interessen der Beklagten vernachlässigt.

    22
    Was die Herkunftsfrage angeht, so ist zwischen den Parteien unstreitig, jedenfalls durch Urkunden nachgewiesen, dass der Motor von der Fa. xxx GmbH mit Sitz in K. stammt. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um einen Betrieb im Fertigungsverbund von xxx und damit auch der xxx. Das hat eine Internetrecherche des Senats ergeben, was in der mündlichen Verhandlung den Parteien eröffnet worden ist. Neben der Herstellung neuer (fabrikneuer) Motoren befasst sich das Werk in K. mit der Motorenaufbereitung. Motoren aus diesem Bereich gelten als „Austauschmotoren“. Aufbereiten bzw. Aufarbeiten heißt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Endprodukt, also der „neue“ Motor, ausschließlich aus gebrauchten Einzelteilen bestehen muss. Allerdings ist die Bandbreite der Fertigungstechniken groß und dementsprechend die Bezeichnung der Endprodukte durch Begriffe wie „Austauschmotor“, „Teilemotor“ oder „Rumpfmotor“ ausgesprochen variantenreich, was immer wieder Missverständnissen Vorschub leistet. Vieles wird als „Austauschmotor“ bezeichnet, was streng genommen dieses Prädikat nicht verdient. Anders als bei einem nur generalüberholten Motor werden bei einem „Austauschmotor“ nach vorherrschendem Verständnis sämtliche beweglichen Teile durch Neuteile ersetzt, in der Regel beim Hersteller (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, a.a.O., Rn. 1337).

    23
    Da der hier in Rede stehende Motor erwiesenermaßen aus einem Werk der … stammt, spricht bereits dieser Umstand dafür, dass es sich, wie die Beklagte von Anfang an geltend gemacht hat, um einen „Austauschmotor“ im vorbezeichneten Sinne handelt. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen bestätigen die Richtigkeit dieser Einschätzung. Nicht zuletzt der Preis von 3.672 €, den die Beklagte ausweislich der vorgelegten Rechnung an ihre Lieferantin, die Fa. xxx in R. gezahlt hat, deutet auf die Originalität und Echtheit des Motors im oben definierten Sinn hin. Die Bezeichnung „Komplett-Motor“ in der Rechnung des …händlers R. vom 10. September 2004 ist ein weiterer Beleg für die Richtigkeit der Sachdarstellung der Beklagten.

    24
    Der werkseitig gefertigte (aufbereitete) Austauschmotor war 0 Kilometer gelaufen, als er am 7. September 2004 durch die Fa. R. in den xxx des Klägers bei Kilometerstand 24.820 eingebaut wurde. Der Senat hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Motor zuvor in einem anderen Fahrzeug befunden hat. Die vorgelegten Urkunden bestätigen bei der gebotenen Gesamtschau auch in diesem Punkt die Darstellung der Beklagten. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, den von der Beklagten zusätzlich angebotenen Beweismitteln nachzugehen.

    25
    Allerdings kann der Senat nicht ausschließen, dass der „neue“ Austauschmotor in Teilbereichen älter und stärker benutzt war als der ursprüngliche Motor des xxx. Durch Neuteile ersetzt werden bei einem Austauschmotor, wie gesagt, allein die beweglichen Teile. Bei den unbeweglichen handelt es sich somit um Altteile. Dieser Gesichtspunkt fällt jedoch bei wertender Betrachtung nicht entscheidend ins Gewicht. Ein werkseitiger Austauschmotor mit 0 km Laufleistung steht technisch und wertmäßig zumindest auf einer Stufe mit einem Motor, der im Zeitpunkt seines Ausbaus knapp 25.000 km gelaufen war und aus einem Fahrzeug stammt, das bis zum Kilometerstand von rund 22.000 bei einem Autovermieter gelaufen war. Bei dieser Bewertung darf man nicht aus dem Auge verlieren, dass das Ziel der Nachbesserung in der Beseitigung eines Motormangels unbekannter Ursache und Herkunft gelegen hat. Dieser Mangel ist durch Einbau des streitgegenständlichen Ersatzmotors vollständig und ohne nennenswerte Nachteile für den Kläger beseitigt worden. Erwogen hat der Senat, ob dem Kläger daraus ein Nachteil erwachsen ist, beispielsweise in Form einer Wertminderung auch im Hinblick auf einen Weiterverkauf, dass ggfs. eine Offenbarungspflicht besteht. Zu bedenken war auch, dass der Kläger bei einem Folgeschaden am Motor Schwierigkeiten im Rahmen einer etwaigen Garantie oder Kulanz haben könnte. Doch auch unter diesen Aspekten sieht der Senat keine Risiken für den Kläger, die den Erfolg der Nachbesserungsmaßnahme ernsthaft in Frage stellen könnten.

    III.

    26
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    27
    Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

    28
    Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 14.791,45 €.