AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.01.2008, Az. 32 C 1639/07 – 48

Einordnung

Dem Autokäufer stehen bei Sachmängeln am PKW Nacherfüllungsrechte zu. Unter anderem ist der Verkäufer zur Nachbesserung (Reparatur) verpflichtet.

Die Nacherfüllungsansprüche verjähren allerdings innerhalb bestimmter Fristen. Bei Gebrauchtwagen, die ein Verbraucher kauft, kann die Verjährungsfrist zulässig auf 1 Jahr verkürzt werden.

Trifft nach einem Nachbesserungsversuch der gleiche Mangel nach einiger Zeit wieder auf, stellt sich in der Praxis die Frage, ob durch den gescheiterten Reparaturversuch die Verjährungsfrist von Neuem beginnt oder nicht. Diese Frage hat für beide Seiten, Händler und Käufer, entscheidende Konsequenzen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main beantwortet die Frage im vorliegenden Einzelfall zugunsten des Käufers. Mit jedem gescheiterten Versuch der Nachbesserung begann die Verjährung nach Ansicht des Gerichts von Neuem.

Leitsatz

Wenn wiederholte Nacherfüllungsarbeiten den Mangel nicht beseitigt haben, weil er nach einiger Zeit erneut aufgetreten ist, liegt ein Fall der sogenannten mangelhaften Nacherfüllung vor mit der Folge, dass mit den einzelnen Arbeiten die Gewährleistungsrechte jeweils neu entstanden sind.


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    Entscheidung

    Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.09.2007, Az. 32 C 1639/07-48 wird aufrechterhalten.

    Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

    Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

    Tatbestand

    Der Kläger nimmt die Beklagte aus Kaufvertrag auf Nacherfüllung in Anspruch. Am 27.02.03 schloss der Kläger mit der Beklagten, einer Niederlassung des Fahrzeugherstellers NN, einen Vertrag über den Erwerb eines Neufahrzeuges NN AA. Die von der Beklagten verwendeten Geschäftsbedingungen räumen dem Käufer das Recht ein, sich bei der Abwicklung einer Mängelbeseitigung statt an den Verkäufer an einen vom Hersteller für die Betreuung des Fahrzeuges anerkannten Betrieb zu wenden.

    Am 01.08.2003 wurde das Fahrzeug an den Kläger übergeben. In der Folgezeit wurden an dem Fahrzeug im Rahmen von Rückrufaktionen des Herstellers verschiedene Arbeiten durchgeführt und Teile ausgewechselt. Wegen des Auftretens von Vibrationen beim Abbremsen des Fahrzeuges („Bremsenrubbeln“) fanden bis August 2006 im Autohaus WW in FFF am

    06.04.2004

    27.06.2005

    04.11.2005

    09.06.2006

    24.08.2006

    Arbeiten an der Bremsanlage des Fahrzeuges statt. Bei diesem Autohaus handelt es sich um eine Vertragswerkstatt des Herstellers NNt, der auch die Kosten für die Arbeiten übernommen hat. Bei den Arbeiten wurden jeweils u. a. die vorderen Bremsscheiben erneuert. Zwischen den Arbeiten lagen Fahrleistungen des Fahrzeuges von wenigen Tausend bis zu 22.000 km. Wegen der Einzelheiten der Arbeiten wird auf die Aufstellung des Autohauses WW vom 11.10.2006 (Kopie Bl. 19 d. A.) Bezug genommen.

    Nach erneuten Problemen mit „Bremsenrubbeln“ führte das Autohaus WW im November 2006 Arbeiten durch, bei denen Teile der Vorderachse, u. a. der Tragrahmen sowie die Kugelköpfe und die Bremsscheiben erneuert wurden. Wegen der Einzelheiten der Arbeiten wird auf den Werkstattauftrag vom 31.10.2006 (Kopie Bl. 5 d. A.) verwiesen.

    Nachdem sich auch nach diesen Arbeiten im Frühjahr 2007 erneut Bremsenrubbeln einstellte, verlangte der Kläger weitere Nacherfüllung, die die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.07 (Kopie Bl. 22 d. A.) zurückwies da die Garantie abgelaufen und etwaige Ansprüche verjährt seien.

    Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren Nacherfüllung durch Nachbesserung des Fahrzeuges. Er hat im Termin vom 28.09.2007 gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erwirkt, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, das Fahrzeug NN AA, Fahrgestell-Nr.: … dahingehend nachzubessern, dass die Vibration beim Abbremsen, insbesondere im Geschwindigkeitsbereich von über 120 km/h, beseitigt werden.

    Gegen das am 18.10.2007 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

    Der Kläger beantragt, wie erkannt.

    Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, sie meint, die Gewährleistungsfrist sei am 31.07.2005, 2 Jahre nach Übergabe des Fahrzeuges, abgelaufen. Eine Hemmung der Verjährung durch Arbeiten an dem Fahrzeug sei nicht eingetreten, da die Arbeiten lediglich jeweils einen Tag gedauert hätten. Es könne auch dahinstehen, ob die Nachbesserung am 27.06.2005 eine Hemmung des Ablaufes der Verjährung von 3 Monaten zur Folge gehabt habe, da dann jedenfalls am 27.09.2005 die Verjährungsfrist abgelaufen sei. Bei den Arbeiten am 04.11.2005 sei die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die Arbeiten nach dem 27.09.2005 hätten bereits außerhalb der Gewährleistungszeit stattgefunden und seien lediglich im Rahmen von Kulanz erfolgt.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Aufgrund des form- und fristgerecht eingelegten Einspruches war in der Hauptsache zu entscheiden. Die Klage ist begründet, das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten.

    Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 433 Abs. 1, 439 Abs. 1 BGB als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels an dem an ihn veräußerten Fahrzeug verlangen.

    Die von dem Kläger beschriebenen Vibrationen des Fahrzeuges beim Abbremsen, insbesondere im Geschwindigkeitsbereich von über 120 km/h, stellen einen erheblichen Sachmangel im Sinn des § 434 Absatz 1 BGB dar, da sie die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges beim Abbremsen beeinträchtigen. Gemäß § 437 Nr. 1 BGB kann der Kläger deshalb Nacherfüllung nach § 439 BGB durch Beseitigung des Mangels verlangen.

    Die von der Beklagten gegenüber dem Nacherfüllungsanspruch erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.

    Nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 437 Nr. 1 BGB verjährt der Nacherfüllungsanspruch in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist begann dabei nach § 438 Absatz 2 BGB mit der Ablieferung der Sache am 01.08.2003.

    Zur Beseitigung des von dem Kläger zu verschiedenen Zeitpunkten gerügten Mangels wurden – wiederholt – Nacherfüllungsarbeiten durchgeführt, die, wie das erneute Auftreten des gleichen Mangels zeigt, fehlgeschlagen sind.

    Angesichts der sehr geringen Laufleistung des Fahrzeugs zwischen den einzelnen Nachbesserungsversuchen waren die Arbeiten auch nicht auf normalen Verschleiß an der Bremsanlage zurück zu führen.

    Bei lediglich durch normalen Verschleiß bedingte Arbeiten wäre davon auszugehen, dass sie nicht auf einem Mangel des Fahrzeuges beruhen,sondern der normalen, vom Nutzer zu tragenden Abnutzung, zuzurechnen sind. Dies ist aber dann, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, bereits nach kurzer Zeit und geringer Laufleistung der gleiche Mangel wieder einstellt auch für Arbeiten an der Bremsanlage, die wie allgemein bekannt ist einem Verschleiß unterliegt, nicht der Fall.

    Da die wiederholten Nacherfüllungsarbeiten den Mangel nicht beseitigt haben, weil er nach einiger Zeit erneut aufgetreten ist, liegt ein Fall der sogenannten mangelhaften Nacherfüllung vor mit der Folge, dass mit den einzelnen Arbeiten die Gewährleistungsrechte jeweils neu entstanden sind (Palandt/Weidenhaff, BGB, 67. Aufl., 2008, § 438 BGB, Rn. 16 a). Die strittige Frage, ob bei einer mangelhaften Nacherfüllung die Verjährungsfrist jeweils neu beginnt, ist jedenfalls für die Fälle zu bejahen, bei denen derselbe Mangel erneut auftritt (Palandt, a. a. O.). Dies ist im vorliegenden Fall, bei einem nach wiederholten Arbeiten an der Bremsanlage und der Vorderradaufhängung immer wieder auftretenden gleichartigen Mangel, dem sogenannten „Bremsenrubbeln“, anzunehmen.

    Da der Kläger Nacherfüllungsarbeiten nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei anderen Vertragswerkstätten des Herstellers durchführen lassen durfte, ist es auch nicht von Bedeutung, dass er die Arbeiten nicht bei der Beklagten vornehmen ließ.

    Der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Arbeiten war jeweils – deutlich – geringer als zwei Jahre, die letzten Arbeiten wurden im November 2006 durchgeführt, so dass die Verjährungsfrist von zwei Jahren bei der Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches durch die Einreichung der Klageschrift am 26.6.2007 noch nicht abgelaufen war.

    Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 3 ZPO.