OLG München, Urteil vom 23. März 2016 – 3 U 1178/14.

Orientierungssätze

1. Eine Klausel in den Bedingungen einer Gebrauchtwagengarantie, wonach jede Missachtung der Hinweise des „Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs“, zur Folge hat, dass der „Verkäufer/Garantiegeber“ von der Entschädigungspflicht befreit“ wird, ist unwirksam.

2. Die Beweislast für die Missachtung von Vorgaben der Betriebsanleitung trägt der Garantiegeber. Der Garantienehmer muss nicht darlegen und beweisen, dass er alle Vorgaben der Betriebsanleitung eingehalten hat.

Einordnung des Falles

Das Problem ist bekannt: Gebrauchtwagengarantien hören sich gut an und geben dem Käufer Sicherheit. Tritt dann aber ein Schaden ein, beruft sich der Garantiegeber plötzlich auf komplexe Klauseln, aus denen sich ein Haftungsausschluss ergibt. Teilweise kommt es hier darauf an, welches konkrete Einzelteil schadensursächlich war.

Die Entscheidung des OLG München betrifft einen Gebrauchtwagenkauf im unternehmerischen Verkehr (B2B). Im Rahmen des Kaufvertrages war eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen worden. Als ein Motorschaden eintrat, berief sich der Verkäufer auf Klauseln aus den Garantiebedingungen. Unter anderem habe ein Bedienfehler seitens des Käufers vorgelegen.

Das OLG München hält eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Garantiebedingungen, wonach jeder Bedienfehler – also jede Missachtung der Bedienungsanleitung eines Fahrzeugs – ausnahmslos zur Leistungsfreiheit führt, für unwirksam, da sie sowohl unangemessen als auch überraschend sei. Der Bedienfehler müsse jedenfalls in irgendeiner Weise mitursächlich für den Motorschaden gewesen sein, was die hier überprüfte Klausel jedoch nicht erkennen lasse.

Zudem konnte der Verkäufer diesen Bedienfehler auch nicht beweisen. Dies war Anlass für das OLG München klarzustellen, dass der Garantienehmer nicht die Beweislast für das Vorliegen eines Bedienfehlers trägt. Diese trägt der Garantiegeber, hier der Verkäufer.

Im Weiteren war noch eine zweite Klausel zu überprüfen, die ebenfalls unzulässig war. Es sollten durch die Garantie schadhafte Dichtungen als Schadensursache ausgeschlossen werden. Die Formulierung der Klausel war jedoch so undurchsichtig und auch überraschend, dass das Gericht die Unwirksamkeit feststellte.

Festzuhalten bleibt, dass die Angemessenheitskontrolle für AGB, die auch das Transparenzgebot und das Überraschungsverbot des § 305c BGB umfasst, auch im unternehmerischen Verkehr gilt. Das Geschäft zwischen zwei Unternehmen – hier der Fahrzeugverkauf – ist kein Freibrief für unverständliche und ungewöhnliche Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.


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    Entscheidung
    Tenor

    1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13.03.2014, Az. 2 O 2612/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5784,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2011 sowie 358 € auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2013 zu bezahlen.

    b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beim AG Rosenheim -Zweigstelle Bad Aibling- (Az. 15 H 656/11) zu tragen.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Beschluss

    Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO für das Berufungsverfahren auf 5.784,88 € festgesetzt.

    Gründe

    1
    Von der Abfassung eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Satz 1 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Endurteil unstreitig nicht eröffnet ist.

    2
    Gegenstand der Klage ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte, weil der PKW Opel Combo, den der Kläger mit Vertrag vom 27.10.2010 von der Klägerin in gebrauchtem Zustand (EZ 14.03.2007) zum Preis von 7.900,01 € erworben hat, am 2.7.2011 einen Motorschaden erlitt.

    3
    Die Schadenshöhe ist im Rahmen des vom Kläger beim AG Rosenheim angestrengten selbständigen Beweisverfahrens mit 5.784,88 € ermittelt worden.

    4
    Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in dem die Klage abweisenden Endurteil Ansprüche des Klägers aus dem Kaufvertrag selbst verneint.

    5
    Im Rahmen des Kaufvertrages hat der Kläger bei der Beklagten aber auch eine sogenannte Gebrauchtwagengarantie (Anlage zu Bl. 13 der Hauptakte) abgeschlossen.

    6
    Der Senat ist der Auffassung, dass die Klage in der Hauptsache begründet ist, weil diese Garantie den Motorschaden im vorliegenden Fall deckt.

    7
    Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Garantie greift, zum einen weil die Beklagte geltend macht, der unstreitig eingetretene Motorschaden sei auf Bedienungsfehler des Klägers bzw. dessen Bruders, dem der Kläger das Fahrzeug im Rahmen dessen gewerblicher Nutzung zur Verfügung gestellt hatte, zurückzuführen (Dazu unter A). Zum andern decke die Garantie den Schaden aber auch deshalb nicht, weil der Motorschaden, wenn er nicht auf eine fehlerhafte Bedienung zurückzuführen sei, auf eine schadhafte Dichtung zurückzuführen sei, für die die Garantie nicht greife (Dazu unter B).

    8
    A) Bedienungsfehler als Haftungsausschluss

    9
    Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Bedienungsfehler als Schadensursache für den Motorschaden berufen. Zwar ist nach der vom Erstgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der als Zeuge vernommene Bruder des Klägers beim Betrieb des Fahrzeugs Empfehlungen der Bedienungsanleitung missachtet hat. Der Senat ist aber der Auffassung, dass sich die Beklagte auf den insoweit vorgesehenen Garantieausschluss aus mehreren rechtlichen Gründen nicht berufen kann und zudem der nach Auffassung des Senats von der Beklagten zu fordernde Beweis dafür, dass diese Missachtung der Empfehlungen der Bedienungsanleitung für den aufgetretenen Schaden kausal war, missglückt ist.

    10
    Zunächst geht der Senat davon aus, dass die Garantie nicht unentgeltlich gewährt worden ist, die Garantiebedingungen, hier insbesondere § 4 Nr. 3 des Garantievertrages daher an § 307 BGB zu messen sind und die Annahme eines Garantieausschlusses bei Nichteinhaltung der Betriebsanleitung auch in den Fällen, in denen die Kausalität dieser Missachtung für den Schaden gar nicht feststellbar ist, der Inhaltskontrolle nicht standhält. Hierauf hat der Senat die Parteien bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2015 hingewiesen und den Parteivertretern eine Abschrift des bei JURIS publizierten Urteils des LG München I vom 13.02.2013 (Az.:3 O 3084/09) übergeben. Auf die dort getätigten Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Bei der Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB die dem Anwender ungünstigste Auslegung, also hier die den Kunden benachteiligendere Auslegung zugrunde zu legen, wenn die Auslegung der Klausel keinen eindeutigen Sinngehalt hat (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 305c Rn. 18). Im vorliegenden Fall lässt sich § 4 (Pflichten des Käufers/Garantienehmers) des Garantievertrages nach Wortlaut und objektivem Verständnis naheliegender Weise so auslegen, dass bereits jede Missachtung der in § 4 Nr. 1 c) normierten Pflicht, „die Hinweise des „Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs zu beachten“, zur Folge hat, dass der „Verkäufer/Garantiegeber“ von der Entschädigungspflicht befreit“ wird. Dass dies nur gelten soll, wenn die Missachtung der Hinweise in der Betriebsanleitung für den Garantiefall in irgendeiner Weise mit ursächlich war, lässt sich dem Wortlaut der Klausel an keiner Stelle entnehmen. In dieser Form erscheint die Klausel unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil sie die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Garantievertrages ergeben, so weit einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.

    11
    § 305 c Abs. 2 BGB findet nicht nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, die gegenüber Verbrauchern Verwendung finden, sondern auch im unternehmerischen Rechtsverkehr (vgl. BGH NJW-RR 1988, 114).

    12
    Darüber hinaus hält der Senat die Klausel des § 4 Nr. 3 des Garantievertrages auch für überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, denn der Sache nach wird hier ein Garantieausschluss normiert. Solche Ausschlüsse sind in einer ausführlichen Auflistung in § 3 des Garantievertrages (unter a bis l) aufgezählt. Der Kunde muss danach nicht damit rechnen, dass an anderer Stelle weitere Garantieausschlüsse geregelt werden. Dies ist für ihn überraschend. Im Hinblick darauf, dass damit die Beachtung sämtlicher in der Bedienungsanleitung für das Fahrzeug erteilten Hinweise zur Pflicht erhoben wird, deren Missachtung unabhängig von der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den aufgetretenen Schaden die Garantie gänzlich entwerten, handelt es sich auch um eine ungewöhnliche Klausel.

    13
    Auch § 305c Abs. 1 BGB findet nicht nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, die gegenüber Verbrauchern Verwendung finden, sondern auch im unternehmerischen Rechtsverkehr (vgl. Grüneberg aaO. § 305 c Rn. 1 m.w.N.).

    14
    Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Beweislast für die Missachtung von Vorgaben der Betriebsanleitung der Garantiegeber trägt und nicht der Garantienehmer darlegen und beweisen muss, dass er alle Vorgaben der Betriebsanleitung eingehalten hat (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 07.05.2003, (13 U 1041/03). Im Lichte der Unwirksamkeit der Klausel in § 4 Nr. 3 des Garantievertrages muss danach der Garantiegeber aber auch beweisen, dass die Missachtung der Hinweise der Betriebsanleitung für den eingetretenen Schaden kausal ist.

    15
    Einen solchen Beweis konnte die Klägerin nicht führen. Der vom Senat eingeschaltete Sachverständige hat vielmehr sogar festgestellt, dass die dem Bruder anzulastende Verhaltensweise für den tatsächlich eingetretenen Schaden gar nicht kausal war, weil der Motorschaden auf eine Fehlfunktion in der Druckpumpe und nicht auf eine Fehlfunktion des Dieselpartikelfilters zurückzuführen ist. Selbst wenn man dieses Gutachten anzweifeln wollte, weil der im selbständigen Beweisverfahren tätige Sachverständige noch die Schadensursache im Dieselpartikelfilter verortet hat, wofür die Verhaltensweise des Bruders des Klägers möglicherweise mit ursächlich war, ist damit der von der Beklagten primär zu führende Beweis, dass nur der Dieselpartikelfilter die Ursache sein könne, nicht geführt. Der Senat hat aber auch keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen Fischer im Kern zutreffend sind. Danach erscheint, wie auch schon vom im selbständigen Beweisverfahren tätigen Gutachter festgestellt, eine Ursächlichkeit des Dieselpartikelfilters als mit der Spurenlage an den Zylinderwänden nicht in Einklang stehend. Dass dieser Gutachter gleichwohl den Dieselpartikelfilter als Schadensursache postulierte, folgt, wie der Sachverständige Fischer nachvollziehbar dargelegt hat, einfach daraus, dass der Vorgutachter – zumindest teilweise durch die eingeschränkte Formulierung des Gutachtensauftrags und die von den Parteien erhobenen Einwendungen determiniert, nur zwei Schadensursachen in Betracht gezogen hatte und nach dem Ausschlussprinzip – die Dieselinjektoren schied er mit nachvollziehbarer Begründung als schadensursächlich aus – den Dieselpartikelfilter als Ursache lokalisierte. Auf die Druckpumpe als Schadensursache ging er nicht ein.

    16
    Anlass ein Obergutachten zu erholen, sieht der Senat nicht. Zum einen ist der von ihm bestellte Sachverständige in einer Vielzahl von Verfahren vor dem Senat aufgetreten, so dass der Senat von seiner Kompetenz und Sachkunde überzeugt ist. Zum andern ergibt sich aus dem Widerspruch der beiden Gutachten noch kein Anhaltspunkt dafür, dass ein dritter Gutachter dem Senat einen so sicheren Überzeugungsgrad davon verschaffen könnte, die Druckpumpe würde als schadensstiftend ausscheiden, dass damit der Beklagten der positive Nachweis dafür gelänge, andere – mit dem Missachten von Hinweisen der Bedienungsanleitung nicht in Zusammenhang stehende – Schadensursachen könnten definitiv ausgeschieden werden. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sich insoweit ohnehin nur darauf beruft, dass der Bruder des Klägers eine „Empfehlung“ in der Betriebsanleitung missachtet hatte, erscheint dies hier nicht geboten.

    17
    B) Schadhafte Dichtung als Schadensursache

    18
    Zutreffend ist der Hinweis der Beklagten darauf, dass nach § 1 des Garantievertrages (Inhalt der Garantie) aus der Garantie Entschädigung nur geleistet werden soll, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch die Reparatur erforderlich wird. Zutreffend ist, dass gemäß § 2 Nr. 1 des Garantievertrages zwar sowohl der Motor als auch die Kraftstoffpumpe zu den garantierten Bauteilen rechnen, gemäß § 2 Nr. 2 des Garantievertrages Dichtungen aber nur dann von der Garantie mit umfasst sind, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in Ziffer 1 genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren.

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    Es kann auf sich beruhen, ob die Annahme der Beklagten, damit scheide die Einstandspflicht für ein Bauteil aus, dass aufgrund des Versagens einer Dichtung zu Schaden kommt, zutrifft, oder ob damit lediglich die Einstandspflicht für Schäden an Verschleißteilen an sich ausgeschlossen werden sollte. Denn die Grundannahme, aus den Feststellungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen F. folge, dass die Dichtung der Pumpe defekt gewesen sein muss, trifft schon nicht zu. Seine Annahme, Kraftstoff sei trotz der Dichtung in der Pumpe, die das verhindern soll, in die Schmiermittel gelangt, beinhaltet gerade keine Aussage dazu, ob dies allein aufgrund der Schadhaftigkeit der Dichtung oder auf einem Fehler der Pumpe an sich erfolgt ist. Auch nach dem Wortlaut des Garantievertrages liegt jedenfalls die Beweislast dafür, dass der Schaden am Motor auf einer schadhaften Dichtung beruht, beim Garantiegeber. Einen solchen Beweis kann die Beklagte hier aber nicht führen. Der Kläger hatte frühzeitig durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens dafür Sorge getragen, dass die Schadensursache festgestellt werden könnte. Deshalb kann es hier nicht zu seinem Nachteil gereichen, wenn dort die für die Beklagte günstigen Feststellungen nicht getroffen wurden, weil die damals noch vorhandene Pumpe nicht in Augenschein genommen wurde. Die Beklagte, die auch Kfz-Mechaniker beschäftigt, hatte ausreichend Gelegenheit, diese Konstellation geltend zu machen. Wenn erst gegen Ende der zweiten Instanz die Frage, ob nicht eine schadhafte Dichtung schadensursächlich gewesen sein soll, aufgeworfen wird, folgt daraus nicht, dass der Kläger hierzu Beweise nochmals herbeischaffen müsste. Der Senat weist darauf hin, dass er zudem auch erhebliche Bedenken gegen die Annahme hat, der Garantiefall sei in einer Konstellation zu verneinen, in der ein garantiertes Bauteil – die Kraftstoffpumpe – durch eine Fehlfunktion einen Schaden an einem anderen garantierten Bauteil verursacht hat, nur weil die Fehlfunktion in einer schadhaften Dichtung an der Pumpe zu sehen ist. Es handelt sich bei der hier in Rede stehenden Dichtung um ein fest verbautes Bauteil und nicht um ein regelmäßig einfach zu wechselndes Verschleißteil, auf das die Formulierung in § 2 Ziffer 2 des Garantievertrages zugeschnitten zu sein scheint: Dort sind neben den Dichtungen Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen genannt. Auch insoweit ist die Formulierung der Garantiebedingungen nicht eindeutig:

    20
    § 2 Ziffer 2 hat den Titel: „Die Garantie umfasst“, während in § 2 Ziffer 3 der Titel „Die Garantie umfasst nicht“ gewählt wird. Dort werden neben Betriebs- und Hilfsstoffen ausdrücklich Kleinteile von der Garantie ausgenommen. In Ziffer 2 wird die Garantie lediglich konditional auf Dichtungen etc. erweitert, während in Wahrheit ein teilweiser Garantieausschluss geregelt wird, der nach der von der Beklagten propagierten Lesart des § 1 Nr. 1 Satz 2 durch die dort verwendete doppelte Verneinung zu einem weiteren Garantieausschluss führen soll. Insgesamt erscheint auch diese Regelung ungewöhnlich und unklar im Sinne von § 305c Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht an, weil die Feststellung, dass eine schadhafte Dichtung schadensursächlich ist, positiv nicht festgestellt werden kann.

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    C) Zu den vorgerichtlichen Nebenkosten

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    Der Kläger kann von der Beklagten auch die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Nebenkosten (netto) verlangen, da die Beklagte in der Hauptsache verurteilt wurde und die Kosten auch durch das vorprozessuale Verhalten der Beklagten veranlasst worden sind. Für die insoweit zu erstattenden Kosten kommt es unbeschadet des im selbstständigen Beweisverfahren ergangenen Streitwertbeschlusses auf den tatsächlich zuzuerkennenden Schadensersatz in der Hauptsache an. Dass daneben der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, die ihm im selbständigen Beweisverfahren entstanden sind, kommt es insoweit nicht an. Entsprechend errechnet sich für die vorgerichtlichen Anwaltskosten nach dem vor 2013 geltenden Gebührentarif eine 1,3-fache Gebühr in Höhe von 338 € zuzüglich 20 € Unkostenpauschale, mithin ein Betrag von 358 €. Die weitergehende Klage war abzuweisen.

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    D) Zinsen

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    Zinsen waren wie beantragt, in der Hauptsache ab 17.03.2011 und für die Nebenforderung ab Ablauf des Tages der Zustellung des Mahnbescheides, mithin ab 14.06.2013 zuzusprechen.

    25
    E) Kosten

    26
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

    27
    F) Vorläufige Vollstreckbarkeit

    28
    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    29
    G) Revisionszulassung

    30
    Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor.