OLG München, Endurteil v. 02.05.2016 – 21 U 3016/15.

Einordnung

Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder. Es dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der Europäischen Union (EU). Es besteht aus nichtöffentlichen Datenbanken, in der unter anderem im Schengen-Raum unerwünschte, vermisste und zur Fahndung ausgeschriebene Personen gespeichert werden. Darüber hinaus werden zu überwachende Kraftfahrzeuge, Banknoten, gestohlene Ausweisdokumente und Schusswaffen erfasst.

Immer wieder kommt es vor, dass Gebrauchtwagen verkauft werden (häufig mit vorheriger Auslandszulassung), die über SIS zur Fahndung ausgeschrieben sind oder waren.

Dann stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen:

  • Kann man an einem gestohlenen Fahrzeug vom Verkäufer Eigentum erwerben bzw. kann er dieses verschaffen?
  • Ist der SIS-Eintrag für sich genommen ein Mangel?

Die Frage des gutgläubigen Eigentumerwerbs richtet sich bei Importen häufig nach ausländischem Recht, da Transaktionen innerhalb der Erwerbskette im Ausland stattgefunden haben. Eine pauschale Beantwortung ist daher nicht möglich. Konnte jedoch der Verkäufer an dem Fahrzeug nicht wirksam Eigentum verschaffen, ist der Kaufvertrag schon aus diesem Grunde nicht erfüllbar und der Rücktritt möglich.

Das OLG München bejaht im vorliegenden Fall aber auch das Vorliegen eines Rechtsmangels im Sinne des § 435 BGB, wenn ein SIS-Eintrag vorliegt.

Auch interessant: Der übliche Haftungsausschluss ,,gekauft wie besichtigt” bezieht sich nach Ansicht des Gerichts schon dem Wortlaut nach nicht auf Rechtsmängel, die ja unsichtbar sind, sondern nur auf Sachmängel.

Leitsätze

1. Bei einem Autokauf genügt die Existenz eines SIS-Eintrages (Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem) zur Annahme eines Rechtsmangels, weil der staatliche Eingriff einen den Gebrauch der Kaufsache nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand darstellt. Die Gefahr eines dauerhaften Entzugs bzw. einer dauerhaften Beeinträchtigung der Kaufsache ist hierfür nicht erforderlich (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2015 – 22 U 159/14).

2. Eine Klausel in einem Autokaufvertrag “Verkauf an Kfz-Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung” schließt insbesondere wegen der Formulierung “besichtigt” nach §§ 133, 157 BGB nur Sachmängel aus und steht der Rechtsmängelhaftung nicht entgegen.


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    Tenor

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16.07.2015, Az. 44 O 1837/13 in Ziffer 1. aufgehoben.
    2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt an den Kläger 2.600 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.200 € vom 14.09.2013 bis 10.04.2015 sowie aus 2.600 € ab 11.04.2015 zu bezahlen.
    3. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
    4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streithelfer hat seine Kosten selbst zu tragen.
    5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    6. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

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    I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Rücktritt aus einem Pkw Kaufvertrag geltend.
    2
    Mit Kaufvertrag vom 26.06.2013 erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten Pkw der Marke Alfa Romeo zum Preis von 7.200 €. Der Kauf erfolgte mit der Klausel: „Verkauf an Kfz Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung“. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 31.07.2013. Beim Versuch der Fahrzeugzulassung stellte sich heraus, dass das Kfz im Schengener Informationssystem SIS zur Fahndung ausgeschrieben war, weshalb die Polizei das Fahrzeug am 23.08.2013 sicherstellte. Die Beschlagnahmeanordnung durch das Amtsgericht Bensheim erfolgte am 04.08.2014. Mit Schreiben vom 03.09.2013 erklärte der Kläger der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises bis spätestens 13.09.2013. Da eine Rückabwicklung des Vertrages nicht erfolgte, erhob der Kläger am 13.11.2013, bei Gericht eingangen am 19.11.2013, Klage. Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde dem Kläger aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 22.09.2014 das streitgegenständliche Fahrzeug herausgegeben. Daraufhin erging ein Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 03.02.2015, in dessen Folge der Kläger sodann mit Schriftsatz vom 09.03.2015 den Rechtsstreit für erledigt erklärte. Die Beklagte stimmte der Erledigungserklärung nicht zu. Am 10.04.2015 verkaufte der Kläger das Fahrzeug an einen Dritten, vgl. Kaufvertrag hinter Bl 190 d. A.
    3
    Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
    4
    Das Landgericht stellte mit Urteil vom 16.07.2015 fest, dass die Hauptsache insoweit erledigt ist, als der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, 7.200 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2013 sowie weitere 296,40 € Zug um Zug gegen Abtretung der Herausgabeansprüche hinsichtlich des PkW Alfa Romeo Brera ZAR … gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft, derzeit Staatsanwaltschaft Darmstadt, Az. 500 Js 39206/13, zu bezahlen. Im Übrigen wies das Landgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Herausgabe des Fahrzeugs ein erledigendes Ereignis darstelle, die einseitige Erledigungserklärung des Klägers eine zulässige Klageänderung in eine Feststellungsklage sei und diese im ausgeurteilten Umfang begründet sei. Die im Vertrag vereinbarte Freizeichnungsklausel beziehe sich nur auf Sachmängel und gelte deshalb nicht für die als Rechtsmangel anzusehende Ausschreibung des Fahrzeugs im SIS.
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    Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die vorträgt, dass der Haftungsausschluss sowohl Rechts- als auch Sachmängel umfasse. Sie ist ferner der Ansicht, dass die Ausschreibung des Fahrzeugs im SIS keinen Mangel darstelle. Im Übrigen stelle die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug an den Kläger wieder herausgegeben worden ist, kein erledigendes Ereignis dar.
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    Die Beklagte beantragte,
    das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16.07.2015, Az. 44 0 1837/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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    Der Kläger, der auch eine Anschlussberufung eingelegt hat, beantragte,
    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.400 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2013 abzüglich 2.800 € sowie weiter 296,40 € zu zahlen und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs spätestens seit Rechtshängigkeit in Verzug befunden hat.
    8
    Die Beklagte beantragte,
    die Anschlussberufung des Klägers zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
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    Der Kläger erklärt, dass die Erledigungserklärung rechtsirrig auf den Hinweis des Gerichts abgegeben worden ist und er hiervon jetzt wieder Abstand nimmt. Die Ausschreibung im SIS stelle einen Rechtsmangel dar, der ihn zum Rücktritt berechtige. Bei dem am 10.04.2015 erfolgten Verkauf des Fahrzeugs seien aufgrund des schlechten Zustandes des Fahrzeug mit Schäden durch Nagetiere nur noch 2.800 € zu erzielen gewesen.
    10
    Zur Anschlussberufung des Klägers ist die Beklagte der Auffassung, dass das Anschlussrechtsmittel nicht zulässig sei, weil eine Abänderung der Entscheidung zugunsten des Klägers nicht möglich sei. Der jetzt geltend gemachte kleine Schadensersatzanspruch könne nach erklärtem Rücktritt nicht mehr geltend gemacht werden und sei verjährt. Die Höhe des beim Verkauf des Fahrzeugs erzielte Preis wird bestritten. Der Wert sei mit mindestens 12.400 € anzusetzen, mit dem im Schriftsatz vom 18.04.2016 gegenüber einem Anspruch des Klägers die Hilfsaufrechnung erklärt wird.
    11
    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
    12
    Der Senat hat über den Rechtsstreit am 21.03.2016 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl 205 ff. d. A. Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe

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    II. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers war das Endurteil in Ziffer 1 wie geschehen aufzuheben und neu zu tenorieren. Die Klageabweisung des Landgerichts im Übrigen erfolgte aus zutreffenden Gründen.
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    I. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten, ist auch in der Sache begründet, weil das Landgericht fehlerhaft in der Herausgabe des beschlagnahmten Kraftfahrzeugs an den Kläger ein erledigendes Ereignis angenommen hat. Insoweit ist der Beklagten zuzustimmen, dass durch die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger der geltend gemachte Rückabwicklungsanspruch gegen die Beklagte nicht untergegangen ist. Der Kläger wäre nicht gehindert gewesen, den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung weiter zu verfolgen.
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    II. Zum Teil begründet ist aber auch die Anschlussberufung des Klägers. Sie konnte mit Schriftsatz vom 22.01.2016, Bl 188 d. A., wirksam erhoben werden, da dem Kläger als Berufungsbeklagten keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt worden war. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen nicht, vgl. Thomas/Putzo, 35. Auflage, Rdnr. 17 zu § 524 ZPO.
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    1. Von der zunächst in erster Instanz wirksam erklärten einseitigen Erledigungserklärung konnte der Kläger in der Berufungsinstanz -wie geschehen- wieder Abstand nehmen, weil er zu dieser Erklärung rechtsirrig durch den Hinweis des Landgerichts veranlasst worden ist, vgl. Hinweisbeschluss vom 03.02.2015, Ziffer 1 c, Bl 112 d. A. Die Beklagte vertritt zwar die Auffassung, dass die vom Kläger erklärte Erledigungserklärung nicht mehr widerruflich sei, weil das Landgericht hierüber entschieden hat und bezieht sich insoweit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.06.2001, Az. I ZR 157/98. Der Senat folgt dieser Ansicht jedoch nicht, sondern schließt aus der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2014, Az. V ZR 115/13, dass der Kläger -nach Hinweis auf die zutreffende Rechtslage- auch nach einer Entscheidung der Vorinstanz nicht gehindert ist, im Berufungsverfahren zu seinem ursprünglichen Antrag zurückzukehren. Im vom Bundesgerichtshof zuletzt entschiedenem Fall nahm der dortige Kläger im Revisionsverfahren von seiner Erledigungserklärung Abstand, was der Bundesgerichtshof als zulässig ansah.
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    2. Der in der Berufung vom Kläger wieder aufgenommene Anspruch ist – anders als die Beklagte meint- kein Anspruch auf den sog. kleinen Schadensersatz, sondern auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, der nach Überzeugung des Senats begründet ist, §§ 437 Nr. 2, 323 BGB.
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    a. Das streitgegenständliche Fahrzeug war durch die auf einen Eintrag der italienischen Behörden zurückgehende Ausschreibung des Pkws zur Fahndung im Schengener Informationssystem SIS, vgl. Anlage K 7, hinter Bl 43 d. A., mit einem Rechtsmangel behaftet, der den Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, §§ 435, 437 Nr. 2, 440, 323 I, 346 I BGB. Bereits die Existenz des SIS-Eintrags als solchem, d. h. ungeachtet der dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umstände genügt für die Annahme eines Rechtsmangels, vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2015, Az. I-22 U 159/14, weil der staatliche Eingriff einen den Gebrauch der Kaufsache nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand darstellt. Die Gefahr eines dauernden Entzugs oder einer dauerhaften Beeinträchtigung der Nutzung der Kaufsache ist hingegen nicht erforderlich. Maßgeblich ist hier, dass dem Kläger wegen des am 29.10.2009 erfolgten SIS-Eintrags, der sowohl im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des Eigentumsübergangs (31.07.2013) als auch im Zeitpunkt der Sicherstellung (23.08.2013) und der Beschlagnahme (04.08.2013) und auch im Zeitpunkt des Rücktritts (03.09.2013) fortdauerte, die kaufvertraglich geschuldete Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs über mehr als ein Jahr nicht möglich war. Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es nicht an.
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    b. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte mit ihrer Antwort vom 13.09.2013, Anlage K 6, auf die e-Mail des Klägers vom 23.08.2013 die Nacherfüllung endgültig verweigert hat, so dass es keiner weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurfte, § 323 II Nr. 1 BGB. Auf die Ausführungen des Landgerichts im Urteil unter Ziffer II 3 e, Seite 9 ff., nimmt der Senat Bezug. Die nachhaltig ablehnende Haltung der Beklagten ergibt sich im Übrigen auch aus den weiter vom Kläger mit Anlagen K 18 und K 20 vorgelegten Schreiben der Beklagten.
    20
    c. Ausschlussgründe, die dem Rücktritt des Klägers entgegenstehen könnten, liegen nicht vor, §§ 442, 444 BGB. Die zwischen den Parteien vereinbarte Klausel „Verkauf an Kfz-Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung“ wurde vom Landgericht ohne Rechtsfehler dahingehend ausgelegt, §§ 133, 157 BGB, dass die Parteien damit nur Sachmängel ausgeschlossen haben. Soweit die Beklagte vorträgt, dass nicht nur Sachmängel, sondern auch Rechtsmängel Gegenstand von Haftungsausschlüssen sein können, so trifft dies zu, ändert aber nichts an der Beweislast der Beklagten für den Umfang des Ausschlusses und dem Grundsatz, dass Zweifel zulasten des Verkäufers gehen, vgl. Palandt, 74. Auflage, Rdnr. 15 zu § 444 BGB. Dass von dem hier vereinbarten Haftungsausschluss auch Rechtsmängel umfasst sein sollen, lässt sich der Klausel konkret nicht entnehmen, vielmehr legt die Formulierung „wie besichtigt“ nahe, dass nur Sachmängel umfasst sein sollen.
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    Der Rücktritt ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger nach Abgabe der Rücktrittserklärung das Fahrzeug am 10.04.2015 an einen Dritten verkauft hat und damit die Unmöglichkeit der Herausgabe vorsätzlich herbeigeführt hat. Nach der Streichung der §§ 351 bis 353 a. F. BGB hat der Gesetzgeber eine Entscheidung dahin getroffen, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts bei einer vom Rückgewährschuldner zu vertretenden Unmöglichkeit kein venire contra factum proprium darstellt, vgl. Münchner Kommentar, Rdr. 13 zu § 346 BGB, Kommentierung von Gaier.
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    d. Der Anspruch des Klägers auf mängelbedingte Rückabwicklung des Kaufvertrages ist nicht verjährt, § 438 BGB. Der Kläger hat bereits kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs (31.07.2013) seinen Rücktritt erklärt (mit Schreiben vom 03.09.2013).
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    e. Aufgrund des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag hat sich das Vertragsverhältnis der Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt, mit der Folge, dass die Parteien die bereits erbrachten Leistungen gemäß §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln haben. Der Beklagte hat insoweit den vom Kläger bezahlten Kaufpreis in Höhe von 7.200 € zurückzugeben. Der Kläger, dem die Rückgabe des Fahrzeugs durch den am 10.04.2015 unstreitig erfolgten Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist, hat insoweit Wertersatz in Geld zu leisten, so dass letztlich die gegenseitigen Zahlungsansprüche zu saldieren sind. Die von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte Hilfsaufrechnung kommt nicht zum Tragen.
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    Bei der Ermittlung des vom Kläger zu leistenden Wertersatzes ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Verkaufs abzustellen und ferner auf den tatsächlichen Wert, nicht auf die vertragliche Wertangabe. Der Senat schätzt diesen Wert gemäß § 287 ZPO auf 4.600 € und legt dabei zugrunde, dass der Kläger im Juni 2013 für das Fahrzeug 7.200 € bezahlt hat und es ausweislich des in Kopie vorgelegten Kaufvertrags im April 2014 für 2.800 € verkauft worden ist. Berücksichtigt wurde ferner das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs, 23.07.2008, der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Verkaufs mit 118.200 sowie die Tatsache, dass das Fahrzeug vom 23.08.2013 bis 22.09.2014 aufgrund der Sicherstellung und Beschlagnahme gestanden hat und dadurch sicher an Wert verloren hat. Wie die Beklagte unter diesen Umständen zu einem Wert von 12.400 € kommt (nahezu doppelt soviel als der ursprüngliche Kaufpreis), ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die mit Anlage B 1 vorgelegten Auszüge aus dem Portal …de mit Werten zu Fahrzeugen mit dem gleichen Zulassungsjahr können wegen der aufgeführten besonderen Umstände hier nicht herangezogen werden. Der vom Kläger vorgelegte Kaufvertrag, hinter Bl 190 d. A., erwähnt vielmehr zusätzlich einen durch Gutachten festgestellten Schaden durch Nagetierbefall. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände (eine genaue Fahrzeugausstattung, Motorisierung etc. ist unbekannt) schätzt der Senat den Wert des Fahrzeugs etwas über dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis, aber erheblich unter dem vom Beklagten angenommenen Wert, für den es keinerlei Anhaltspunkte gibt.
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    Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Werts des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs ist nicht veranlasst.
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    3. Für den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs, spätestens seit Rechtshängigkeit in Verzug befunden hat, sieht der Senat kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag zielt bei Zug um Zug Leistungen darauf ab, dass bereits im Erkenntnisverfahren ein Nachweis für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO geschaffen wird. Da hier aber eine Saldierung der gegenseitigen Ansprüche erfolgt, kommt eine Vollstreckung von Zug um Zug Leistungen nicht mehr in Betracht. Insoweit war die Anschlussberufung zurückzuweisen.
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    4. Die Abweisung der Klage im Übrigen durch Ziffer 2 des angefochtenen Urteils bleibt bestehen. Sie betrifft die vom Kläger mit 296,40 € geltend gemachte Erstattung von unnützen Vertragsaufwendungen, die jedoch im Schriftsatz vom 18.06.2014, Bl 42 d. A. nur pauschal genannt werden. Im Übrigen scheitert dieser geltend gemachte Schadensersatzanspruch, wie das Landgericht auf Seite 10 des Urteils unter Ziffer III ausgeführt hat, an einem Verschulden der Beklagten.
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    5. Der Anspruch auf die Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 II BGB. Mit der Rücktrittserklärung, § 349 BGB, setzte der Kläger der Beklagten eine Frist bis zum 13.09.2013. Zinsen schuldet die Beklagte aus dem ursprünglichen Kaufpreis (7.200 €, nicht 7.400 €) ab diesem Zeitpunkt bis zum Verkauf des Fahrzeugs, später dann nur noch aus dem saldierten Betrag.
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    III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269 III, 92, 97 ZPO.
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    Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.