LG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juli 2010 – 5 O 97/10.

Leitsätze

1. Fehlt in einem als Re-Import verkauften Fahrzeug der Kompaktklasse das ESP, so begründet dies einen Mangel des Fahrzeugs, da die Ausstattung von Fahrzeugen zumindest ab der Kompaktklasse mit ESP in Deutschland derart selbstverständlich ist, dass ein Käufer ohne besonderen Hinweis nicht damit rechnen muss, bei einem Re-Import-Fahrzeug könnte dies nicht der Fall sein.

2. Dies gilt umso mehr dann, wenn das Fahrzeug einer besonderen Ausstattungslinie angehört, die auch in Deutschland vertrieben wird. Der Käufer braucht nicht damit zu rechnen, dass innerhalb ein- und derselben Ausstattungslinie je nach dem Land des Vertriebes differenziert wird. Dies gilt auch für Merkmale (wie das ESP), die keine Besonderheit einer speziellen Ausstattungslinie darstellen, sondern in Deutschland in sämtlichen Fahrzeugen des Typs eingebaut sind.

Einordnung

Re-Import-Fahrzeug sind deutlich günstiger als für das Inland vorgesehene Fahrzeuge. Nicht immer sind die Preisunterschiede mit Kaufkraft und Steuerniveau der jeweiligen Länder zu erklären. Oft weicht die verbaute Ausstattung erheblich ab.

Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe beschäftigt sich mit der Frage, ob der Käufer eines Re-Import-Fahrzeugs mit einer veränderten, schlechteren Ausstattung rechnen muss und ob dies einen Sachmangel darstellt.

Das Gericht verneint diese Frage und geht von einem Sachmangel aus. Der Verkäufer hätte zumindest auf den niedrigeren Sicherheitsstandard des Fahrzeugs hinweisen müssen. Allerdings gehörte das Fahrzeug einer bestimmten Ausstattungslinie an, bei der in Deutschland ESP inbegriffen war.


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    Entscheidung

    Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2010 zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw mit der Fahrgestellnummer abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt berechnet: 0,67 % von 16.500,00 Euro pro 1000 Kilometer gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Beklagten.

    2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Verzug der Annahme befindet.

    3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 961,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2010 zu bezahlen.

    4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

    5. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    1

    Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.

    2

    Der Kläger erwarb bei der Beklagten im September 2009 einen Neuwagen zum Preise von 16.500,00 Euro. Das Fahrzeug wurde am 30.09.2009 übergeben. Der Kaufpreis ist bezahlt. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Re-Import aus Russland. Dem Kläger war bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass es sich um ein Re-Import-Fahrzeug handelte. Das Fahrzeug ist nicht mit einem ESP ausgestattet. Die Fahrzeuge der selben Ausstattungslinie, welche für den Verkauf in Deutschland bestimmt sind, verfügen über ESP.

    3

    Der Kläger rügte mehrfach Mängel des Fahrzeugs. Die Beklagte unternahm Nachbesserungsversuche. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2010 wiederholte der Kläger die bereits erfolgten Mängelrügen und beanstandete, das Fahrzeug verfüge, wie er erst jetzt entdeckt habe, entgegen ausdrücklicher Zusicherung nicht über ein ESP. Der Kläger setzte eine Frist bis zum 21.01.2010 zur Mitteilung, wann das Auto zur Untersuchung zur Beklagten gebracht werden könne, sowie eine weitere Frist bis zum 01.02.2010 für die Anerkennung der “Gewährleistungsfrist”. Bei einem nachfolgenden Untersuchungstermin erzielten die Parteien keine Einigung. Mit Schreiben vom 19.02.2010 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung auf. Die Beklagte weigerte sich.

    4

    Der Kläger behauptet, ihm sei vor dem Kauf mehrfach zugesichert worden, dass das Fahrzeug mit ESP ausgestattet sei. Dies sei ihm aus Sicherheitsgründen wichtig gewesen. Das Fehlen des ESP begründe einen Mangel des Fahrzeugs. Es bestünden weitere Mängel. Die Heizung funktioniere nicht richtig. Das Lenkrad weise eine Fehlstellung auf. Bei geradeausgestelltem Lenkrad fahre das Auto nach links. Beim Fahren sei von hinten links ein Klappern oder Scheppern zu vernehmen. In den Rückleuchten bilde sich regelmäßig Kondenswasser.

    5

    Der Kläger beantragt:

    6

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2010 zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw mit der Fahrgestellnummer sowie Zug um Zug gegen Wertersatz für die erbrachte Fahrleistung

    7

    2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Verzug der Annahme befindet.

    8

    3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 961,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

    9

    Die Beklagte beantragt:

    10

    Klagabweisung.

    11

    Sie bestreitet das Vorliegen von Mängeln. Der Kläger sei vor dem Kauf darauf hingewiesen worden, dass die Ausstattung von derjenigen der in Deutschland angebotenen Fahrzeuge abweichen könne. Der Kläger sei dabei ausdrücklich über das fehlende ESP informiert worden. Die sonst behaupteten Mängel bestünden nicht. Die Geradeausfahrt sei durch einen Schiefstand des Lenkrades nicht beeinträchtigt worden. Gleichwohl sei der Schiefstand nach Rüge des Klägers beseitigt worden.

    12

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13.07.2010 verwiesen.

    13

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    I.

    14

    Die Klage ist zulässig. Sie ist im Hinblick auf den Zug um Zug zu leistenden Wertersatz für die erbrachte Fahrleistung dahin auszulegen, dass auf die Fahrleistung im Rückgabezeitpunkt abzustellen ist. Sie ist damit genügend bestimmt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rdn. 640). Im Hinblick auf den Annahmeverzug besteht ein Feststellungsinteresse (§ 756 BGB).

    II.

    15

    Die Klage hat in der Sache Erfolg.

    1.

    16

    Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages, d. h. Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, aus § 437 Ziff. 2 i. V. m. §§ 440, 346 BGB. Das gelieferte Fahrzeug ist aufgrund des fehlenden ESP mangelhaft. Der Kläger war aufgrund des Mangels zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Auf das Vorliegen der weiteren behaupteten Mängel kommt es nicht an.

    a)

    17

    Zwischen den Parteien des Rechtsstreits kam ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw zu Stande.

    b)

    18

    Das gelieferte Fahrzeug ist mangelhaft. Das fehlende ESP begründet einen Mangel des Fahrzeugs.

    19

    Die Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde eine Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 BGB).

    20

    Das gelieferte Fahrzeug war und ist hiernach nicht frei von Sachmängeln. Es kann dahin stehen, ob die Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem ESP vertraglich vereinbart wurde. Sie war jedenfalls üblich und der Käufer konnte sie nach Art der Sache erwarten.

    aa)

    21

    Der schriftliche Kaufvertrag enthält zur Frage, ob das Fahrzeug mit ESP ausgerüstet war, keine (ausdrücklich) Angabe. Zur Ausstattung finden sich nur wenige Hinweise. Ein Hinweis ergibt sich aus der Buchstabenkombination “.” bei der Bezeichnung des Fahrzeugtyps. Nach den informatorischen Angaben des Klägers handelte es sich um die Ausstattungslinie “”. Darüber hinaus finden sich lediglich die Angaben “” sowie “Klimaautomatik”. Weitere Ausstattungsdetails sind nicht genannt.

    bb)

    22

    Die Befragung des Klägers sowie der benannten Zeugen zu den Verkaufsgesprächen hat das folgende erbracht:

    23

    Der Kläger hat informatorisch angegeben, er habe gewusst, dass es sich bei dem erworbenen Fahrzeug um ein Re-Import-Fahrzeug gehandelt habe. Woher es gekommen sei, habe er nicht gewusst. Das Fahrzeug habe die sog. Ausstattung aufgewiesen (s. o.), welche es auch in Deutschland gebe. Er habe extra nachgefragt, ob Abweichungen zu der Ausstattung nach deutscher Spezifikation bestünden. Die Frage sei verneint worden. Am Tage der Unterzeichnung des Kaufvertrages habe er nochmals nachgefragt, ob die Sicherheitsausstattung der Ausstattungslinie in Deutschland entspreche. Er habe dabei ausdrücklich nach dem Vorhandensein eines ESP gefragt. Beides sei bejaht worden. Das ESP sei für ihn sehr wichtig gewesen, da er viel unterwegs sei. Gesprächspartner sei in allen Fällen der Zeuge gewesen.

    24

    Die Zeugin, Ehefrau des Klägers, hat angegeben, es hätten sicherlich vier bis fünf Termin beim Autohaus stattgefunden, bevor das Fahrzeug gekauft worden sei. Sie sei abgesehen von vielleicht zwei Terminen dabei gewesen. Es sei bekannt gewesen, dass es sich bei dem erworbenen Fahrzeug um ein Re-Import-Fahrzeug gehandelt habe. Es habe geheißen, das Fahrzeug verfüge über die Ausstattung “”. Sie und ihr Ehemann hätten sich im Internet informiert, was alles dazu gehöre, und in Erfahrung gebracht, dass u. a. ein ESP umfasst gewesen sei. Der Kläger habe den Verkäufer ausdrücklich nach dem Vorhandensein eines ESP gefragt. Der Verkäufer habe dies bejaht. Der Kläger habe hiernach wohl deshalb ausdrücklich gefragt, da ihm dies besonders wichtig gewesen sei. Ihr selbst sei klar gewesen, dass Fahrzeuge je nach dem Verkaufsland möglicherweise unterschiedlich ausgestattet sind. Nicht klar gewesen sei ihr dies aber für den Fall, dass die Ausstattungslinie, hier, ausdrücklich genannt sei. Für diesen Fall sei sie davon ausgegangen, dass die Ausstattung überall identisch sei.

    25

    Der Zeuge, der mit der Angelegenheit befasste Verkäufer der Beklagten, hat folgendes angegeben:

    26

    Das veräußerte Fahrzeug habe die Ausstattung “” aufgewiesen. Im Unterscheide zur …-Ausstattung in Deutschland habe es aber nicht über ein ESP verfügt. Dies sei ihm allerdings im Verkaufszeitpunkt nicht bekannt gewesen. Fahrzeuge des Typs hätten in Deutschland im Verkaufszeitpunkt sämtlich über ESP verfügt. Über die Ausstattung des Fahrzeugs sei seiner Erinnerung nach allein insoweit gesprochen worden, als Abweichungen zwischen einem Fahrzeug, welches der Kläger zur Probe gefahren war, und dem später erworbenen Fahrzeug bestanden hätten. Ob Abweichungen zwischen der – Ausstattung des gelieferten Fahrzeugs von derjenigen in Deutschland besprochen worden seien, könne er nicht sagen. Er wisse nicht, ob der Kläger nach dem Vorhandensein eines ESP gefragt habe. Er gehe aber davon aus, dass er eine entsprechende Frage des Klägers nicht ungeprüft beantwortet hätte, sondern der Frage nachgegangen wäre. Dass überhaupt ein Unterschied zu den in Deutschland verkauften Fahrzeugen bestand, hätte der Kläger seines Erachtens nach schon aus der Preisdifferenz entnehmen müssen.

    27

    Nach den wiedergegebenen Angaben spricht einiges dafür, dass der Kläger nach dem Vorhandensein eines ESP fragte. Die Angaben des Zeugen sprechen nicht zwingend entgegen. Der Zeuge konnte nicht mehr sagen, ob der Kläger hiernach fragte. Aus seinen Angaben lassen sich allein insoweit Schlüsse ziehen, als er angegeben hat, ihm sei im fraglichen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, ob das Fahrzeug über ein ESP verfügt habe, und er hätte die Frage nicht ungeprüft beantwortet. Die Angabe des Zeugen, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass das Fahrzeug nicht über ein ESP verfügt habe, lässt sich freilich auch dahin verstehen, dass der Zeuge ohne näheres Nachdenken davon ausging, das Fahrzeug verfüge über ESP. Dies gilt umso mehr, als seinen Angaben nach die in Deutschland verkauften Pkw sämtlich mit einem ESP ausgestattet waren. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge eine Frage des Klägers nach dem Vorhandensein eines ESP eben doch unüberlegt mit ja beantwortete, nämlich dann, wenn er insoweit kein Problembewusstsein hatte.

    28

    Jedenfalls aber kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge den Kläger ausdrücklich auf das fehlende ESP hinwies. Die Angabe des Zeugen …, er hätte eine dahin gehende Frage des Klägers nicht ohne vorherige Klärung beantwortet, steht nicht entgegen. Ohne eine entsprechende Erinnerung des Zeugen kann ein solcher Ablauf nicht unterstellt werden.

    cc)

    29

    Im Ergebnis kann offen bleiben, ob das ESP gänzlich unerwähnt blieb oder der Zeuge eine dahin gehende Frage des Klägers bejahte. In beiden Fällen verfügte das Fahrzeug nicht über die vertraglich vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit.

    30

    In Deutschland angebotene Fahrzeuge des Modells waren nach den Angaben des Zeugen im Verkaufszeitpunkt durchweg mit ESP ausgestattet. Unabhängig von den Angaben des Zeugen ist bekannt, das Fahrzeuge ohne ESP in Deutschland nur noch selten und von der sog. Kompaktklasse (welcher der zugehört) an aufwärts gar nicht mehr angeboten werden. Das streitgegenständliche Fahrzeug gehörte zudem einer Ausstattungslinie an (“”), die auch in Deutschland angeboten wird und welche eine Ausrüstung mit ESP umfasst.

    31

    Hiernach steht außer Frage, dass die übliche Beschaffenheit eines regulär in Deutschland veräußertes Fahrzeug “” ein ESP umfasste. Für das streitgegenständliche Fahrzeug gilt im nichts anderes. Der Umstand, dass es sich um ein Re-Import-Fahrzeug handelte, ändert hieran nichts. Dies gilt ohne weiteres für den Fall, dass der Verkäufer das Vorhandensein eines ESP auf Nachfrage bestätigte, aber auch für den Fall, dass das ESP nicht zur Sprache kam:

    32

    Die Frage, ob bei einem Re-Import-Fahrzeug das Fehlen von Ausstattungsmerkmalen im Vergleich zu regulär in Deutschland angebotenen Fahrzeugen einen Sachmangel begründet, ist umstritten. Es ist davon auszugehen, dass der Grund für die zum Teil deutlich niedrigeren Pkw-Verkaufspreise im Ausland nicht allein in dem Ausgleich unterschiedlich hoher Steuersätze liegt, sondern die Fahrzeuge im Ausland oft nicht die gleiche Sicherheits- und Komfortausstattung wie im Inland haben (so zuletzt noch Autobild Nr. 28 vom 16.07.2010 Seite 28 unter der Überschrift “Autopreise Höchstpreise in Deutschland” unter ausdrücklicher Erwähnung des im Ausland häufig fehlenden ESP). Fraglich ist aber, ob dies als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Nach herrschender Meinung ist dies nicht der Fall mit der Folge, dass das Fehlen von Ausstattungsmerkmalen ohne besonderen Hinweis einen Mangel begründet (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rdn. 737 ff. mit Nachweisen). Es kann dahin stehen, ob dieser Auffassung allgemein zu folgen ist. Jedenfalls für den vorliegenden Fall trifft sie zu. Die Ausstattung von Fahrzeugen zumindest ab der Kompaktklasse mit ESP ist in Deutschland derart selbstverständlich, dass ein Käufer ohne besonderen Hinweis nicht damit rechnen muss, bei einem Re-Import-Fahrzeug könnte dies nicht der Fall sein. Dies gilt umso mehr dann, wenn das Fahrzeug einer besonderen Ausstattungslinie angehört (hier: “”), die auch in Deutschland vertrieben wird. Der Kunde braucht nicht damit zu rechnen, dass innerhalb ein- und derselben Ausstattungslinie je nach dem Land des Vertriebes differenziert wird. Dies gilt auch für Merkmale (wie das ESP), die keine Besonderheit der speziellen Ausstattungslinie “” darstellen, sondern in Deutschland in sämtlichen Fahrzeugen des Typs eingebaut sind.

    33

    Danach hätte das Fehlen des ESP nur dann keinen Mangel begründet, wenn hierauf vor dem Verkauf ausdrücklich hingewiesen wurde. Dies hat die – hierfür beweispflichtige – Beklagte jedoch nicht nachgewiesen. An einen entsprechenden mündlichen Hinweis konnte der Verkäufer, der Zeuge, sich nicht erinnern (s. o.). Soweit bei der Vernehmung des Zeugen die Frage aufgeworfen wurde, ob möglicherweise auf einem vorhandenen Verkaufsschild auf das fehlende ESP hingewiesen wurde, hat der Kläger informatorisch unwidersprochen angegeben, das erworbenen Fahrzeug sei nicht im Verkaufsraum ausgestellt gewesen.

    c)

    34

    Der Kläger setzte der Beklagten mit Schreiben vom 14.01.2010 erfolglos eine Frist bis zum 01.02.2010 zur Anerkennung ihrer Gewährleistung (auch) wegen des fehlenden ESP. Einer weiteren Nachfristsetzung bedurfte es nicht, zumal die Beklagte weiterhin bestreitet, dass ein ESP geschuldet war.

    d)

    35

    Der Rücktritt vom Vertrag war nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Das Fehlen des ESP begründet eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung.

    36

    Auf die Frage, ob auch die weiteren behaupteten Mängel vorliegen, kommt es hiernach nicht mehr an.

    e)

    37

    Die Beklagte hat dem Kläger aufgrund des erklärten Rücktritts gem. § 346 BGB den Kaufpreis zurück zu erstatten Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw sowie abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung des Pkw.

    38

    Der Kläger hat die Pflicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung bei der Antragstellung berücksichtigt. Anzusetzen ist ein Betrag i. H. v. 0,67 Prozent pro 1000 gefahrener Kilometer. Von diesem Prozentsatz ist der Kläger in der Klagebegründung selbst ausgegangen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung war entsprechend dem gestellten Antrag nicht betragsmäßig festzulegen, sondern ist wie aus dem Tenor ersichtlich im Rückgabezeitpunkt zu errechnen, um die bis dahin gefahrene Fahrtstrecke zu berücksichtigen (vgl. hierzu Reinking/Eggert, a. a. O., Rdn. 640 f.). Die Nutzungsentschädigung ist entgegen dem gestellten Antrag nicht “Zug um Zug” gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu leisten, sondern vermindert den Rückzahlungsanspruch in entsprechendem Umfang (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O.).

    2.

    39

    Die Beklagte ist aus § 437 Ziff. 3 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers verpflichtet. In der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs ohne ESP lag eine schuldhafte Pflichtverletzung des Kaufvertrages. Die hierdurch verursachten Rechtsanwaltskosten gehören zu den zu ersetzenden Schäden. Der geltend gemachte Betrag trifft der Höhe nach zu.

    3.

    40

    Die Beklagte befindet sich aufgrund einer Aufforderung des Klägers zur Rückabwicklung des Kaufvertrages in dem Rücktrittsschreiben vom 19.02.2010 im Annahmeverzug (§ 295 BGB). Dies war antragsgemäß festzustellen.

    4.

    41

    Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund einer Fristsetzung in dem Rücktrittsschreiben auf den 04.03.2010 seit dem 05.03.2010 in Verzug.

    III.

    42

    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.