§ 1 Geltungsbereich

Für das Mandatsverhältnis gelten die Bestimmungen dieses Mandatsvertrages ausschließlich, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Geschäftsbedingungen des Mandanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Kanzlei ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sofern der Mandant weitere Aufträge erteilt, für die keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, gilt dieser Vertrag auch für die weiteren Aufträge nebst der ggfl. geschlossenen Vergütungsvereinbarung.

§ 2 Inhalt des Mandats

  • Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Bei der insoweit vereinbarten Tätigkeit wird nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs geschuldet.
  • Die Rechtsanwälte führen das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).
  • Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Kanzlei erteilt, soweit nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss anderes vereinbart wird. Jedes Mitglied der Kanzlei ist insoweit berechtigt, die Sachbearbeitung zu übernehmen. Zur Sachbearbeitung können auch angestellte Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, sonstige Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte herangezogen werden. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, wird dies rechtzeitig zuvor mit der Mandantschaft abgestimmt.
  • Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
  • Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

§ 3 Gebührenhinweis, Vergütung, Verrechnung

  • Die Vergütung bestimmt sich für das gesamte Verfahren (gerichtlich und außergerichtlich) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wenn keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Der Abrechnung wird der durch das Gericht festgesetzte Streitwert, mindestens jedoch ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt.
  • Das Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit wird nicht auf das Honorar für eine etwaige gerichtliche Tätigkeit in derselben Angelegenheit angerechnet.
  • Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Störerhaftung der Gegenseite ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten nur bei Verletzung von Prüfpflichten besteht. In solchen Konstellationen trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • Die Kanzlei ist befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlungen, die bei ihr eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach entsprechender Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit eine Verrechnung gesetzlich zulässig ist. Sofern der Mandant trotz wiederholter Zahlungsaufforderung auf das Kanzleihonorar nicht zahlt, kann die Honorarforderung von der Kanzlei an Dritte veräußert werden.

§ 4 Haftung, Haftungsbeschränkung

  • Die Haftung der Kanzlei aus dem zwischen ihr und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.000.000,00 Euro beschränkt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 52 BRAO nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
  • Der Rechtsanwalt hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall mindestens EUR 250.000,00 beträgt. Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 5 Obliegenheiten des Mandanten

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:

  • Informationserteilung: Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Der Mandant informiert die Kanzlei umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc.
  • Sorgfältige Prüfung von Schreiben: Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Kanzlei umgehend darüber informieren, wenn die Schreiben und Schriftsätze ergänzt oder berichtigt werden müssen.
  • Rechtsschutzversicherung: Soweit die Kanzlei auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird sie von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
  • Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten: Die Kanzlei ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

§ 6 Kommunikation mit dem Mandanten

  • Der Mandant ist damit einverstanden, dass die Kanzlei mandatsbezogene Informationen per unverschlüsselter E-Mail an ihn übermittelt.
  • Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist, dies jedoch der schnellste und damit auch effektivste Kommunikationsweg ist. Der Mandant ist damit einverstanden, Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form zu erhalten.
  • Unterrichtung des Mandanten per Telefax: Soweit der Mandant der Kanzlei einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
  • Versendungsrisiko: Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, trägt er das Versendungsrisiko, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.