Aufklärungspflicht bei Vornutzung als Mietwagen (OLG Stuttgart)
Zusammenfassung
erster Hand für einen durchschnittlichen Privatkunden, auf den abzustellen ist, (immer noch) eine atypische Vorbenutzung dar und ist ein die Wertbildung negativ beeinflussender Faktor, der in der Regel einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auslöst und üblicherweise zu einem Abschlag auf den Nor...
Urteilsmetadaten
Oberlandesgericht Stuttgart
SCHILLING Rechtsanwälte
erster Hand für einen durchschnittlichen Privatkunden, auf den abzustellen ist, (immer noch) eine atypische Vorbenutzung dar und ist ein die Wertbildung negativ beeinflussender Faktor, der in der Regel einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auslöst und üblicherweise zu einem Abschlag auf den Normalpreis des Fahrzeugs führt. Diese Umstände begründen vorliegend die Aufklärungspflicht des gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers.
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