Häufiges Problem: Sie haben in Deutschland ein Auto gekauft und dieses ins EU-Ausland oder Ausland außerhalb der Europäischen Union (Drittstaat) exportiert. Dabei hat der Autohändler die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) als Kaution behalten und versprochen, diese nach dem Export ins Bestimmungsland zurückzuzahlen. Beim Export in das Ausland entfällt nämlich häufig die Umsatzsteuerpflicht. Es liegt dann eine so genannte umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, was häufig auf der Rechnung des Autohauses auch so vermerkt wird (§ 4 Nr. 1 Buchst, b UStG i. V. m. § 6 a UstG). Der Autokäufer muss jedoch nachweisen, dass das gekaufte Auto tatsächlich ins Ausland gebracht wurde. Daher wird die Mehrwertsteuer häufig vom Autohändler als Kaution einbehalten. Die Steuerpflicht entfällt dann nachträglich durch den Nachweis des Exports des PKW ins EU-Ausland. Dann ist die Umsatzsteuer, zuvor als Kaution deklariert, vom Autohändler an den Käufer zurückzuzahlen.

Zu unterscheiden sind vier verschiedene Konstellationen, wobei der Verkäufer stets Unternehmer sein muss: Dass Auto kann ins EU-Ausland exportiert werden, es kann in einen Drittstaat außerhalb der EU exportiert werden, der Käufer kann Unternehmer sein und er kann Privatperson sein.

Uns sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen der deutsche Händler die Kaution unberechtigterweise und ohne Angaben von Gründen nicht an den ausländischen Käufer zurückzahlt. Neben der bloßen Unwilligkeit zur Rückerstattung kommt auch in Betracht, dass der Käufer nicht sämtliche erforderlichen Dokumente vorlegt.

Wann wird die Umsatzsteuer als Kaution hinterlegt?

Entfällt die Steuerpflicht (Umsatzsteuerpflicht) beim PKW-Export voraussichtlich, behält das Autohaus die Umsatzsteuer als Kaution ein, bis der Export schriftlich nachgewiesen wird. Bei einem Export ins EU-Ausland entfällt die Umsatzsteuerpflicht in Deutschland, wenn der Käufer den Export nachweisen kann. Wenn der Export nicht durchgeführt wird, bleibt das Autohaus zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet. Daher erfolgt der Einbehalt zur Sicherheit. Rechtsgrundlage ist § 6a Umsatzsteuergesetz.

Autoexport in das EU-Ausland

Der Verkauf eines PKW zur Ausfuhr in einen EU-Mitgliedsstaat ist im Ergebnis umsatzsteuerfrei, wenn der Käufer ein Unternehmer oder eine juristische Person ist (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) u b) UStG). Beim Kauf eines PKW durch eine Privatperson entfällt die Umsatzsteuerpflicht hingegen nur dann, wenn ein Neuwagen erworben wird (so § 6a Abs. 1 Nr. 2 c) UStG). Bei einem Gebrauchtwagen bleibt es bei der Umsatzsteuerpflicht. Ein an eine Privatperson verkauftes Gebrauchtfahrzeug unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.

Autoexport in ein Drittland außerhalb der EU

Beim Export des PKW in ein Drittland außerhalb der EU spielt es hingegen keine Rolle, ob der Käufer Unternehmer oder Privatperson ist. Das Fahrzeug muss die EU nachweislich verlassen. Da entfällt die Pflicht zum Abführen der Umsatzsteuer. Wird der Export nachgewiesen, ist dann die Kaution immer zu erstatten.

Wann muss die Umsatzsteuer-Kaution zurückerstattet werden?

Die Kaution muss der PKW-Händler dem Käufer erstatten, wenn die Mehrwertsteuerpflicht beim Export entfällt. Hierzu muss der Export ins Ausland nachgewiesen werden.

Welche Dokumente muss der Käufer dem Autohändler vorlegen?

Welche Nachweise der Käufer in Form von Dokumenten erbringen muss, hängt davon ab, ob der PKW ins EU-Ausland oder ein Drittland exportiert wird. Hierzu finden sich detaillierte Regelungen in den §§ 17a und 17c der UStDV geregelt. Die wesentlichen und wichtigsten Voraussetzungen seien hier zusammenfassend genannt:

Verkauf innerhalb der EU

  • Feststellung der Identität des Erwerbers durch Personalausweis oder den Handelsregisterauszug des Unternehmens
  • Vorlage einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nummer) bei Käufern, die Unternehmer sind
  • Bestätigung der Ausfuhr des PKW ins das Bestimmungsland durch geeignete Belege, z.B. Lieferschein, Rechnung, Versendungsnachweis oder öffentliche Bestätigungen einer Behörde, sog. Gelangensbestätigung

Verkauf in ein Drittland außerhalb der EU

  • Nachweis der Identität des Käufers durch Personalausweis oder Handelsregisterauszug
  • Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle der EU (falls keine ATLAS-Ausfuhr)
  • Bei ATLAS-Ausfuhr: Vorlage des Ausgangsvermerkes

Rückforderung der Kaution im Streitfall

Im Streitfall bieten wir an, die vom deutschen Händler unberechtigterweise einbehaltene Umsatzsteuer zurückzufordern. Wenn der Händler sich bereits im Verzug befindet, etwa wenn er zuvor bereits Rückzahlungsaufforderungen erhalten hat, muss er die Anwaltskosten tragen.


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