Verkauf als scheckheftgepflegt auf eBay – verbindlich?

KG Berlin, Urteil vom 17.06.2011 – 7 U 179/10. Beim Verkauf von Gebrauchtwagen auf eBay im Rahmen einer Internetauktion (Versteigerung) finden sich im Angebotstext häufig Angaben zum Zustand und zur Ausstattung des Fahrzeugs. Das KG Berlin hatte zu entscheiden, ob solche Angaben im Inseratstext auf eBay rechtsverbindlich sind.

Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass bestimmte Angaben nicht zutreffen, wird der Verkäufer hieraus Recht aus Sachmängelhaftung herleiten wollen.

Bei Internetannoncen, beispielsweise auf mobile.de, wird eine solche Verbindlichkeit bejaht.

Doch was gilt bei einer eBay-Artikelbeschreibung?

Welcher Sachverhalt lag dem Fall zugrunde?

Der Verkäufer bot im vorliegenden Fall einen Gebrauchtwagen an. Im eBay-Angebot wies er unter anderem auf zwei Eigenschaften des Fahrzeugs hin: Er warb mit einer „qualitativ hochwertigen Autogasanlage“, die „professionell“ eingebaut worden sei. Ferner sei das Fahrzeug scheckheftgepflegt. Beide Behauptungen stellten sich später als nachweislich falsch heraus.

Nach Abschluss der eBay-Auktion hatten die Parteien nochmals einen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen, der diese Angaben nicht mehr enthielt.

Der Käufer konnte in beiden Instanzen erfolgreich vom Kaufvertrag zurücktreten.

Beschaffenheitsvereinbarung im eBay-Angebot – Leitsatz

Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Angabe „Scheckheftpflege“ eine Beschaffenheitsvereinbarung ist. Unter „scheckheftgepflegt“ versteht das Gericht, dass

… die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen durch eine autorisierte Fachwerkstatt regelmäßig durchgeführt worden sind.

Eine Abweichung von dieser Beschaffenheit, also die fehlende oder nicht nachweisbare Scheckheftpflege, stellt einen Sachmangel dar. Daran ändert auch die Verwendung eines nachträglich gefassten, zusätzlichen Kaufvertragsformulars nichts. Die vorher rechtsgültig gewordene eBay-Auktion werde damit nicht aufgehoben:

Das vom Kläger gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht scheckheftgepflegt war (§ 434 Abs. 1 BGB). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, haben die Parteien die „Scheckheftpflege“ als Beschaffenheit vereinbart, auch wenn dies in dem nach der Ersteigerung des Fahrzeugs zusätzlich geschlossenen Kaufvertrag vom 25. April 2008 nicht mehr aufgeführt wird. Dadurch, dass die Parteien das zusätzliche Vertragsformular unterzeichneten, hoben sie den mit dem Angebotsende der eBay-Auktion wirksam zustandegekommenen Kaufvertrag nicht auf. Dies hat das Landgericht – unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung – überzeugend begründet; der Beklagte hat sich in der Berufungsbegründung damit nicht auseinandergesetzt.

Der Verkäufer berief sich zur Abwehr des Rücktrittsbegehrens darauf, die Angebotsbeschreibung habe lediglich „werbenden Charakter“ und sei unverbindlich. Dem tritt das Gericht entgegen:

Seine Auffassung, die Angebotsbeschreibung im Rahmen der eBay-Versteigerung habe lediglich werbenden Charakter, widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird vom Senat nicht geteilt. Die ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Weist er auf eine bestimmte Beschaffenheit hin, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH NJW 2002, 363, 364).

Auch bezüglich der „qualitativ hochwertigen Abgasanlage“, deren Einbau der Verkäufer nicht beweisen konnte bejaht das Gericht einen Sachmangel:

Eine weitere Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB haben die Parteien dadurch getroffen, dass neben der als „professionell“ bezeichneten Änderung der Motorisierung eine „qualitativ hochwertige Autogasanlage“ in das Fahrzeug eingebaut worden ist. Beides ist nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Sch… in seinem Gutachten vom 28. Mai 2010 ersichtlich nicht der Fall. Konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen trägt der Beklagte nicht einmal ansatzweise vor.

Auch dass die Parteien einen – im Privatrechtsverkehr wirksamen – Gewährleistungsausschluss vereinbart hatten, ändert hieran nichts. Beschaffenheitsvereinbarungen werden von Gewährleistungsausschlüssen gerade nicht erfasst, wie das KG Berlin unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH klarstellt:

Der Beklagte meint nur, eine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung, die aus den vorstehend genannten rechtlichen Gesichtspunkten unstreitig Bestandteil des durch die eBay-Auktion zustande gekommenen Kaufvertrags war, sei durch den Gewährleistungsausschluss im nachträglich geschlossenen Kaufvertrag aufgehoben oder abgeändert worden, ohne dies allerdings näher zu begründen. Dies ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils unerheblich. Eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit wird von einem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht erfasst (BGH NJW 2007, 1346, 1348). Für den hier nachträglich vereinbarten Haftungsausschluss gilt nichts anderes, weil der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass es dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach, sämtliche im eBay-Angebot des Beklagten enthaltenen Angaben und die damit verbundene Beschaffenheitsvereinbarung zum Gegenstand des Haftungsausschlusses zu machen.

Praxishinweise zum Thema „scheckheftgepflegt“

Aus Verkäufersicht ist bei sämtlichen Angaben in Internetannoncen, eBay-Angebotsbeschreibungen, Werbeschildern in Autos oder vor dem Kaufvertragsschluss gewechselter Korrespondenz große Vorsicht geboten. Solche Angaben werden häufig Vertragsbestandteil. Stimmen Sie mit der Realität nicht überein, wird dem Käufer schnell ein Rücktrittsgrund geliefert.

Aus Sicht des Autokäufers lohnt sich ein Abgleich zwischen Inserat und wirklicher Ausstattung des Fahrzeugs auch dann, wenn die Angaben in der schriftlichen Kaufvertragsurkunde fehlen (wie meist).


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