OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2015 – I-22 U 159/14, 22 U 159/14.

Einordnung

Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder. Es dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der Europäischen Union (EU). Es besteht aus nichtöffentlichen Datenbanken, in der unter anderem im Schengen-Raum unerwünschte, vermisste und zur Fahndung ausgeschriebene Personen gespeichert werden. Darüber hinaus werden zu überwachende Kraftfahrzeuge, Banknoten, gestohlene Ausweisdokumente und Schusswaffen erfasst.

Immer wieder kommt es vor, dass Gebrauchtwagen verkauft werden (häufig mit vorheriger Auslandszulassung), die über SIS zur Fahndung ausgeschrieben sind oder waren.

Dann stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen:

  • Kann man an einem gestohlenen Fahrzeug vom Verkäufer Eigentum erwerben bzw. kann er dieses verschaffen?
  • Ist der SIS-Eintrag für sich genommen ein Mangel?

Die Frage des gutgläubigen Eigentumerwerbs richtet sich bei Importen häufig nach ausländischem Recht, da Transaktionen innerhalb der Erwerbskette im Ausland stattgefunden haben. Eine pauschale Beantwortung ist daher nicht möglich. Konnte jedoch der Verkäufer an dem Fahrzeug nicht wirksam Eigentum verschaffen, ist der Kaufvertrag schon aus diesem Grunde nicht erfüllbar und der Rücktritt möglich.

Das OLG Düsseldorf bejaht im vorliegenden Fall aber auch das Vorliegen eines Rechtsmangels im Sinne des § 435 BGB, wenn ein SIS-Eintrag vorliegt.

Leitsatz

1. Öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Einziehung einer Sache (wie eine staatliche Sicherstellung bzw. Beschlagnahme) stellen sich als Rechtsmangel i.S.v. § 435 BGB dar, sofern sie tatsächlich und zu Recht ausgeübt werden und sie für den Käufer den endgültigen Verlust der Sache (insbesondere den Verfall oder die Einziehung der Sache) zur Folge haben können, insbesondere im Rahmen einer Beschlagnahme in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß §§ 111b/111c StPO.

2. Erfolgt eine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme auf Basis eines fortbestehenden SIS-Eintrages wegen des Verdachts von auf das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug bezogenen Delikten, dient die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs nicht ausschließlich zur Sicherung von Beweismitteln, d.h. zu Beweiszwecken i.S.v. § 94 StPO, sondern – zumindest – auch, um den Gegenstand als solchen (gleich ob für den Staat bzw. – wie hier – für den Verletzten bzw. den tatsächlichen Eigentümer im Rahmen der sog. Zurückgewinnungshilfe gemäß § 111b Abs. 5 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 StPO) zu sichern.

3. Für die Annahme eines Rechtsmangels ist es unschädlich, wenn zusätzlich auch die Voraussetzungen einer Beschlagnahme bzw. Sicherstellung nach § 94 Abs. 1 StPO (zu Beweiszwecken) vorliegen.

4. Für die Annahme eines Rechtsmangels kann bereits die Existenz des SIS-Eintrages als solchen (d.h. ungeachtet der dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umstände bzw. des Fortbestandes der Berechtigung des SIS-Eintrages) genügen, wenn dieser sowohl im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des – etwaigen – Eigentumsübergangs, als auch im Zeitpunkt der daraufhin erfolgenden Beschlagnahme bzw. Sicherstellung als auch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegt.

5. Im Rahmen eines verdeckten Kommissionsgeschäfts ist die Kenntnis der Kommittentin von dem SIS-Eintrag bzw. von den dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umständen der Kommissionärin entsprechend § 166 Abs. 2 BGB zuzurechnen.

6. Die gewerbliche Verkäuferin eines Kraftfahrzeugs trifft eine vorvertragliche Untersuchungs- und Aufklärungspflicht, die auch eine Pflicht zur „Herkunfts-/Diebstahlsprüfung“ umfassen kann.

7. Für den Käufer spricht im Rahmen der Kausalität regelmäßig ein Anscheinsbeweis dafür, dass er bei hinreichender Aufklärung über den SIS-Eintrag bzw. die ihm zugrundeliegenden Umstände vom Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug vollständig Abstand genommen hätte.


Sie benötigen Hilfe im Autokaufrecht wegen eines Sachmangels?

Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert.

Jetzt anrufen und Termin vereinbaren!

Oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular:


    Tenor

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. August 2014 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    A.

    1
    Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückabwicklung eines mit dessen Rechtsvorgängerin am 18.06.2012 geschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW Porsche Panamera zum Kaufpreis von 70.500,00 EUR durch Rückzahlung von 70.006,50 EUR (unter Abzug einer Nutzungsentschädigung von 493,50 EUR) nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW; außerdem verlangt der Kläger vom Beklagten die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.165,80 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

    2
    Das Landgericht hat der Klage nach informatorischer Anhörung des Beklagten (als ehemals geschäftsführender Gesellschafter der Rechtsvorgängerin des Beklagten, 68 ff. GA) und des „sachkundigen Vertreters“ der Rechtsvorgängerin des Beklagten (B., 70 ff. GA) sowie Hinweisen (77 ff. GA) – unter Aufhebung bzw. Abänderung vorheriger Versäumnisurteile gegen die frühere Beklagte (vgl. 57 ff. GA) bzw. den Kläger (134 ff. GA) – in der Hauptsache entsprochen, den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten abgewiesen und zur Begründung – soweit berufungsrelevant – im Wesentlichen ausgeführt:

    3
    Der Kläger sei von dem Kaufvertrag wirksam zurückgetreten, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs durch die auf einem Eintrag der italienischen Behörden zurückgehende, fortbestehende Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung im Schengen-Informations-System (im Folgenden: SIS) mit einem Rechtsmangel behaftet gewesen sei (§§ 435, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB).

    4
    Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Einziehung einer Sache (wie im Rahmen einer staatlichen Sicherstellung bzw. Beschlagnahme) sich als Rechtsmangel darstellten, sofern sie tatsächlich und zu Recht ausgeübt würden und sie für den Käufer den endgültigen Verlust der Sache zur Folge hätten. In Anknüpfung an das OLG Köln (Urteil vom 25.03.2014, I-3 U 185/13, www.juris.de) müssten jedoch auch andere staatliche Eingriffe, die nicht die Gefahr eines dauernden Entzugs oder einer dauerhaften Beeinträchtigung der Nutzung der Kaufsache zur Folge hätten, als Rechtsmangel eingestuft werden, weil auch diese einen den Gebrauch der Kaufsache nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand darstellen könnten. Auch sonst sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Rechtsmängel im Allgemeinen und öffentlich-rechtliche Beschränkungen im Speziellen nicht notwendigerweise dauerhafter Natur sein müssten, um einen Rechtsmangel darstellen zu können. Dafür spreche, dass die Position des Eigentümers nicht nur eine formale Stellung sei, sondern auch die Möglichkeit der Nutzung der Kaufsache umfasse, die auch bei einem nur vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit aufgrund von Umständen beeinflusst sein könne, die bereits vor Gefahrübergang auf den Käufer angelegt seien. Auch vor dem Hintergrund der rechtlichen Gleichstellung von Sach- und Rechtsmängeln im Gewährleistungsrecht nach der Schuldrechtsreform (§ 437 BGB n.F.) sei nicht einsichtig, weshalb auf öffentlich-rechtliche Maßnahmen zurückzuführende erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigungen – mögen sie auch nicht endgültiger Natur sein – keinen Rechtsmangel begründen sollten, während – unter Umständen sogar leicht – behebbare Sachmängel den Käufer zur Ausübung der Gewährleistungsrechte berechtigten.

    5
    Der hier in Rede stehende SIS-Eintrag stelle nach diesen Maßgaben eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung und damit einen Rechtsmangel dar (vgl. im Einzelnen: Seite 12 ff., dort zu bb.). Soweit die Beklagte einen Zusammenhang der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die polnischen Behörden mit dem SIS-Fahndungseintrag der italienischen Behörden sowie der vorherigen Sicherstellung bzw. Beschlagnahme vom 13.12.2011 bestreite (26 GA), sei dieses pauschale Bestreiten angesichts der Aktenlage (insbesondere auch Anlage K 3) und der informatorischen Angaben des Wolfgang B. zu Kontrollen (in Köln) bei der Überführung des Fahrzeugs von Italien nach Düsseldorf nicht genügend.

    6
    Es handele sich auch nicht um eine unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, da das Fahrzeug sich vom 05./06.07.2012 bis – zumindest – zum 06.06.2013 – möglicherweise auch noch danach und möglicherweise sogar bis zuletzt – im Gewahrsam der polnischen Behörden befunden habe bzw. noch befinde und damit einer Nutzung durch den Kläger komplett entzogen gewesen sei bzw. noch sei. Hier habe sich jedenfalls die mit dem SIS-Eintrag einhergehende latente Gefahr einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs, beim Versuch damit ins Ausland zu fahren, über einen Zeitraum von wenigstens nahezu einem Jahr tatsächlich realisiert. Dies stelle sich auch nicht als Ausdruck eines allgemeinen Lebensrisikos dar, sondern wenn – wie hier – der Umstand (SIS-Eintragung) bereits vor Übergabe der Kaufsache an den Käufer entstanden bzw. zumindest angelegt sei, weise § 446 Abs. 1 Satz 1 BGB ein solches Risiko dem Verkäufer zu.

    7
    Ob die Beschlagnahme durch die polnischen Behörden sich als eine auf polnischen Rechtsvorschriften gründende, in ihrer Wirkung den §§ 111b/c StPO gleichkommende Sicherstellung bzw. Beschlagnahme (mit der Gefahr einer dauerhaften Entziehung der Kaufsache) oder in ihrer Wirkung dem § 94 StPO gleichkommende Sicherstellung bzw. Beschlagnahme (lediglich mit der Gefahr einer vorübergehenden Entziehung der Kaufsache) darstelle, sei unklar (indes aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich).

    8
    Der SIS-Eintrag sei auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger, § 446 BGB) vorhanden gewesen und zumindest dessen Auswirkungen hätten in Gestalt der fortdauernden Beschlagnahme bzw. Sicherstellung durch die polnischen Behörden im Zeitpunkt des Rücktritts am 04.09. bzw. 08.10.2012 noch vorgelegen.

    9
    Auch die weiteren Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt (Erklärung, Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit) lägen vor (vgl. im Einzelnen: Seite 15, dort zu aa.-bb.). Auf ein Verschulden des Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, insbesondere eine Kenntnis vom SIS-Eintrag bzw. der Sicherstellung/Beschlagnahme vom 13.12.2011) komme es für den Gewährleistungsanspruch nicht an.

    10
    Der Kläger habe seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises – mit Bindungswirkung (§ 308 ZPO) – mit einer Zug-um-Zug-Einschränkung versehen, wobei der Beklagte die Höhe der vom Kläger berücksichtigten Nutzungsentschädigung, die unterhalb des nach üblicher Berechnung sich insoweit ergebenden Betrages liege, nicht bestritten habe.

    11
    Zinsen schulde der Beklagte dem Kläger seit Ablauf der durch Schreiben vom 08.10.2012 bis zum 17.10.2012 gesetzten Frist aus Verzug.

    12
    Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vorträgt:

    13
    Ein Rechtsmangel liege nach der Rechtsprechung anerkanntermaßen nur dann vor, wenn aufgrund öffentlich-rechtlicher Befugnisse zur Einziehung einer Sache eine staatliche Sicherstellung bzw. Beschlagnahme tatsächlich und zu Recht erfolgt sei und zudem für den Käufer den endgültigen Verlust der Sache zur Folge habe.

    14
    Eine Beschlagnahme durch innerstaatliche Behörden stelle sich nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung in der Literatur nur dann als Rechtsmangel dar, wenn sie gemäß § 111 b StPO erfolgt sei und Gründe für die Annahme vorhanden seien, dass die Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung der beschlagnahmten Kaufsache vorlägen. Erfolge die Beschlagnahme hingegen gemäß § 94 Abs. 2 StPO, weil die Kaufsache (nur) als Beweismittel von Bedeutung sein könne, begründe dies – selbst bei einer unter Umständen recht lang andauernden Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit – mangels Gefahr eines dauerhaften Rechtsverlusts keinen Rechtsmangel der Kaufsache. Vielmehr realisiere sich in einer derartigen (vorübergehenden) Entziehung der Kaufsache das allgemeine Lebensrisiko, das der Käufer ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu tragen habe.

    15
    Diese zu einer Beschlagnahme durch innerstaatliche Behörden aufgestellten Grundsätze müssten auch auf eine Beschlagnahme durch Behörden eines anderen EU-Mitgliedsstaates Anwendung finden, da der Sitz der Behörde für die Bewertung im Rahmen von § 435 BGB ohne Belang sei, es vielmehr auf die Vergleichbarkeit der Maßnahmen bzw. die sog. Funktionsäquivalenz ankomme.

    16
    Die hier von den polnischen Behörden erfolgte Sicherstellung des Fahrzeugs sei aus Beweissicherungszwecken erfolgt und damit keine vorbereitende Maßnahme für eine Einziehung bzw. einen Verfall (i.S.v. § 111b StPO). Sie führe – auch wenn sie noch andauern sollte – nicht zu einem endgültigen Rechtsverlust auf Seiten des Klägers, sondern das Fahrzeug stehe bei der polnischen Polizei, ohne dass dessen Verbringung nach Italien auch nur angekündigt worden sei. Seit der Beschwerde des polnischen Rechtsanwalts vom 14.06.2013 sei offenbar nichts mehr unternommen worden, insbesondere das Eigentum des Klägers nicht in Frage gestellt worden. Dies bestätige letztlich die frühere Entscheidung der StA Traunstein, das Fahrzeug an den damaligen Eigentümer (AP SRL, Italien) freizugeben. Aus dieser Untätigkeit der – nach Behauptung des Klägers – Berechtigten lasse sich doch nur schließen, dass diese keinerlei Rechte an dem Fahrzeug mehr besäßen.

    17
    Aus alledem folge, dass sie – die Beklagte – völlig zu Recht die Behauptung des Klägers bestreite, dass die Grundlage der polnischen Beschlagnahme (noch) mit dem angeblichen SIS-Eintrag italienischer Behörden in Zusammenhang stehe. Dagegen spreche auch der vom LG nicht berücksichtigte Umstand, dass die Beschlagnahme in Braniewo bzw. bei der Einreise des Klägers am 05.07.2012 am Grenzübergang Grzechocki (Polen/Russland) erfolgt sei, wobei der Kläger offenbar aus Russland gekommen sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit dem Fahrzeug ohne Probleme von Deutschland durch Polen nach Russland gereist sei.

    18
    Zudem habe das LG auch die Rechtmäßigkeit der Ausübung der staatlichen Beschlagnahme (als weitere Voraussetzung eines Rechtsmangels i.S.v. § 435 BGB) in keiner Weise gewürdigt, wobei das LG selbst festgestellt habe, dass der Kläger zu der Frage eines Diebstahls nicht substantiiert vorgetragen habe, obwohl er für alle Voraussetzungen eines Rechtsmangels darlegungs- und beweisbelastet sei.

    19
    Das LG habe der Klage auch nicht unter dem Aspekt einer Fahndung aufgrund einer SIS-Eintragung durch die italienische Polizei stattgegeben dürfen, da er – der Beklagte – entgegen der Annahme des LG die Ursächlichkeit dieser Eintragung und den insoweit unzureichenden und nicht unter Beweis gestellten Klägervortrag nicht nur pauschal, sondern substantiiert bestritten habe.

    20
    Eine bloße (und zudem rechtswidrige) Eintragung im SIS reiche als Rechtsmangel auch deswegen nicht aus, weil dem Schengen-Abkommen inzwischen eine Vielzahl von Staaten beigetreten sei, deren Rechtskultur bzw. -anwendung sehr deutlich von deutschen Verhältnissen abweiche. So sei auch nicht zu verstehen, warum sich die italienischen Behörden im Hinblick auf die ihnen seit dem Vorfall in Kiefersfelden bekannte SIS-Eintragung in keiner Weise um weitere Maßnahmen bemüht hätten.

    21
    Auch in den in der Berufungsbegründung von ihm zitierten Urteilen seien fehlerhafte bzw. vergessene SIS-Eintragungen, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht aufgehoben bzw. präzisiert worden seien, nicht als Rechtsmangel angesehen worden. Andernfalls führten vorläufige, rechtlich überaus unsichere und ungeklärte Sachverhalte zur Annahme eines dauerhaften Rechtsmangels und die Sicherheit deutscher Rechtsgeschäfte würde in unvertretbarem Maß beeinträchtigt.

    22
    Für diese Ansicht spreche auch, dass er – der Beklagte – als Nichteigentümer des Fahrzeugs nichts unternehmen könne, um die fehlerhafte SIS-Eintragung zu beseitigen, wie seine erfolglosen Hilfsversuche in Polen belegten, die dort wegen fehlender Berechtigung bzw. Vollmacht des Eigentümers zurückgewiesen worden seien. Nur der Kläger als Eigentümer könne sich gegen die fehlerhafte SIS-Eintragung erfolgreich zur Wehr setzen.

    23
    Die geltend gemachten Ansprüche ständen dem Kläger auch nicht wegen einer Nebenpflichtverletzung zu. Weder er noch seine Rechtsvorgängerin hätten bei Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von der SIS-Eintragung gehabt. Insoweit sei der Kläger darlegungs- bzw. beweisfällig. Zudem habe der Kläger seine – des Beklagten – Angebote, ihn bei der Rückerlangung des Fahrzeugs zu unterstützen, nicht angenommen, sondern sich auf die Rückabwicklung versteift.

    24
    Der Antrag auf Zulassung der Revision gründe sich auf die unterschiedliche Beurteilung der hier aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen zu § 435 BGB und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung.

    25
    Der Beklagte beantragt,

    26
    das Urteil abzuändern und die Klage unter Berücksichtigung der ergangenen Versäumnisurteile abzuweisen,

    27
    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    28
    Der Kläger beantragt,

    29
    die Berufung zurückzuweisen.

    30
    Der Kläger trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor:

    31
    Der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene SIS-Eintrag stelle einen nicht nur vorübergehenden Rechtsmangel dar. Die Behauptung des Beklagten, weder er noch seine Rechtsvorgängerin hätten Kenntnis von dem Sachverhalt, insbesondere dem SIS-Eintrag, gehabt, sei unzutreffend. Dadurch, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihm – dem Kläger – die Freigabeerklärung der Kriminalpolizei vom 24.05.2012 bei der Fahrzeugübergabe nicht ausgehändigt habe, habe sie gegen ihre vertragliche Aufklärungspflicht verstoßen. Im Übrigen mache er sich die zutreffenden Rechtsausführungen des LG zu eigen.

    32
    Nach Hinweisen bzw. Auflagen des Senats (vgl. 238 ff. GA) und ergänzenden Stellungnahmen beider Parteien (vgl. 268/281 ff. GA) hat der Senat beide Parteien informatorisch angehört (vgl. 271 ff. GA) und die Sache auch im Hinblick auf § 311 Abs. 1 BGB und die Frage, ob der Beklagte sich das Wissen der Fa. AP SRL (Italien) über den SIS-Eintrag zurechnen lassen muss, erörtert.

    33
    Die Akten des Polizeipräsidenten Berlin 120628-1100-023380 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    B.

    34
    Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

    I.

    35
    Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 18.06.2012 (Anlage K1, 6 GA), auf den – unstreitig – deutsches Recht Anwendung findet, gemäß §§ 435, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB (dazu unter 1.) bzw. – jedenfalls – gemäß §§ 280, 311 Abs. 1 BGB (dazu unter 2.).

    36
    1. Das Fahrzeug war durch die auf einen Eintrag der italienischen Behörden zurückgehende Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung im SIS mit einem Rechtsmangel behaftet (§§ 435, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB, dazu unter a.), der im Zeitpunkt des Gefahr- bzw. Eigentumsübergangs und auch des Rücktritts vorlag (dazu unter b.); auch die sonstigen Rücktrittsvoraussetzungen liegen vor (dazu unter c.).

    37
    a. Der Rechtsmangel des Fahrzeugs i.S.v. § 435 BGB folgt aus der am 06.07.2012 auf Grundlage des in diesem Zeitpunkt fortbestehenden SIS-Eintrages erfolgten Beschlagnahme bzw. Sicherstellung des Fahrzeugs in Polen, die zumindest bis zur Rücktrittserklärung des Klägers vom 04.09.2012 bzw. 06.10.2012 angedauert hat (dazu unter aa.) bzw. – jedenfalls – aus dem SIS-Eintrag als solchem (dazu unter bb.).

    38
    aa. Es ist in der Rechtsprechung – wie bereits vom LG zutreffend ausgeführt – anerkannt, dass auch öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Einziehung einer Sache (wie eine staatliche Sicherstellung bzw. Beschlagnahme) sich als Rechtsmangel i.S.v. § 435 BGB darstellen, sofern sie tatsächlich und zu Recht ausgeübt werden und sie für den Käufer den endgültigen Verlust der Sache (insbesondere den Verfall oder die Einziehung der Sache) zur Folge haben können, insbesondere im Rahmen einer Beschlagnahme in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß §§ 111b/c StPO (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2004, VIII ZR 78/03, www.juris.de, dort Rn 9/10 mwN; OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012, I-28 U 150/11, www.juris.de, dort Rn 9 ff. mwN; OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011, I-28 U 139/10, www.juris.de, dort Rn 18 ff. mwN; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 435, Rn 32).

    39
    Die Frage, ob auch eine Beschlagnahme, die nicht auf §§ 111 b/c StPO gestützt ist, sondern ausschließlich als Maßnahme zur Sicherung von Beweismitteln nach § 94 StPO erfolgt, ein Rechtsmangel i.S.v. § 435 BGB begründen kann, ist vom BGH im Urteil vom 18.02.2004 (a.a.O., dort Rn 11 ff. mwN) offengelassen worden und wird in der LG-/OLG-Rechtsprechung und der Literatur mit unterschiedlichen Ergebnissen beantwortet (bejahend: OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011, 28 U 139/10, www.juris.de; OLG Köln, Urteil vom 25.03.2014, I-3 U 184/13, www.juris.de, dort Rn 20 ff. mwN – SIS-Ausschreibung – ; Beck-OK-Bamberger/Roth, Stand 08/2014, § 435, Rn 20 mwN; verneinend: OLG Köln, Urteil vom 16.03.2010, 22 U 176/09, www.juris.de; OLG Köln, Urteil vom 25.07.2001, 11 U 201/00, www.juris.de; OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1999, www.juris.de; LG Bonn, Urteil vom 30.10.2009, 2 O 252/09, www.juris.de; LG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2006, 2 O 237/06, www.juris.de – SIS-Ausschreibung – ; LG Bonn, Urteil vom 23.11.1976, 2 O 87/76, www.juris.de; dort Rn 39; Jauernig-Berger, BGB, 15. Auflage 2014, § 435, Rn 6 mwN; jurisPK-Pammler, BGB, 7. Auflage 2014, § 435, Rn 24; differenzierend bzw. weitere Nachweise: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage 2014, Rn 4655/4656 mwN; Staudinger-Matusche/Beckmann, a.a.O., Rn 27/32 mwN).

    40
    Ob eine Beschlagnahme bzw. Sicherstellung im Einzelfall durch inländische Behörden oder ausländische Behörden erfolgt, ist für die Frage, ob ein Rechtsmangel vorliegt, grundsätzlich nicht entscheidungserheblich. Denn das deutsche Privatrecht kennt auch sonst die Möglichkeit, dass Tatbestandsmerkmale einer inländischen Rechtsvorschrift durch Rechtsvorgänge erfüllt werden, die sich nach ausländischem Recht vollzogen haben, aber „funktionsäquivalent“ sind (sog. Substitution, vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1989, IVb 9/88, www.juris.de; Palandt-Thorn, BGB, 73. Auflage 2014, Einl v Art. 3 EGBGB, Rn 31 mwN).

    41
    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze weist das in Rede stehende Fahrzeug durch die am 06.07.2012 in Polen erfolgte Sicherstellung bzw. Beschlagnahme, die wegen des in diesem Zeitpunkt fortbestehenden SIS-Eintrags erfolgt ist, einen Rechtsmangel i.S.v. § 435 BGB auf.

    42
    (a) Der Kläger hat folgenden Sachverhalt substantiiert dargetan und durch – in die deutsche Sprache übersetzte – Urkunden hinreichend belegt:

    43
    Das streitgegenständliche Fahrzeug am 06.07.2012 ist von der polnischen Polizei in Braniewo/Braniewie wegen des in diesem Zeitpunkt fortbestehenden SIS-Eintrages gemäß art. 75 § 2, 244 § 1, 247 § 1, 285 § 2 (i.V.m. art. 292 § 1) kodesku postepowania karnego (im Folgenden: kpk) sichergestellt worden (vgl. Anlage K3, 8 ff. GA). Der zunächst ergangene Beschluss der Bezirksstaatsanwaltschaft vom 06.06.2013 (mit Anordnung der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger) ist auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S. vom 14.06.2013 (Bevollmächtigter der b-n AG, CH-8810 Horgen bzw. diese in Vertretung der Z. Versicherungsgesellschaft AG, Schweiz bzw. der ABS B.V., Niederlande) dahingehend abgeändert worden, dass das Fahrzeug nunmehr gemäß art. 231 § 1 kpk beim Gerichtsdepositum „einzureichen“ war (d.h. dort im Sinne einer Fortdauer der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme zwecks Rückführung an den tatsächlichen Eigentümer hinterlegt worden ist). Gleichzeitig sind die (dortigen) Parteien – in Anlehnung an art. 230 § 2 kpk – auf den Weg eines Zivilprozesses (d.h. zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug) verwiesen worden (vgl. Anlage K 8, 84 ff. GA; 109 ff. GA; vgl. nunmehr auch ergänzend Anlagen K 9/10, 284 ff. GA).

    44
    (b) Unter Berücksichtigung des vorstehenden – urkundlich belegten und als solchen auch unstreitigen – Sachverhalts ist die vom BGH im o.a. Urteil vom 18.02.2004 offengelassene und in der LG-/OLG-Rechtsprechung und der Literatur mit unterschiedlichen Ergebnissen beantwortete Frage, ob auch eine Beschlagnahme, die nicht auf §§ 111 b/c StPO gestützt ist, sondern ausschließlich als Maßnahme zur Sicherung von Beweismitteln nach § 94 StPO erfolgt, einen Rechtsmangel i.S.v. § 435 BGB begründen kann, hier nicht entscheidungserheblich.

    45
    Vielmehr folgt – ebenso wie in dem dem Urteil des BGH vom 18.02.2004 (a.a.O., dort Rn 12) zugrundliegenden Sachverhalt – auch hier aus den o.a. Unterlagen der polnischen Strafverfolgungsbehörden hinreichend zweifelsfrei, dass die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme im maßgeblichen Zeitraum (06.07.2012 bis 08.10.2012) – auf Basis des fortbestehenden SIS-Eintrages wegen des Verdachts von auf das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug bezogenen Delikten (sei es Diebstahl, sei es Unterschlagung) erfolgt ist. Insofern liegt hier auf der Hand, dass die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs nicht ausschließlich zur Sicherung von Beweismitteln, d.h. zu Beweiszwecken i.S.v. § 94 StPO erfolgt ist, sondern – zumindest – auch, um den Gegenstand als solchen (gleich ob für den Staat bzw. – wie hier – für den Verletzten bzw. den tatsächlichen Eigentümer im Rahmen der sog. Zurückgewinnungshilfe gemäß § 111 b Abs. 5 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 StPO, vgl. Wertenbruch, ZGS 2004, 367, dort zu III.1. mwN in Fn 17) zu sichern. Ist der Zweck einer Maßnahme – sei es gemäß StPO, sei es gemäß den entsprechenden o.a. polnischen Rechtsvorschriften (Aufstellung in deutscher Sprache: Anlage K 9, 283 GA) – derart offensichtlich, so wäre eine nähere Bezeichnung auch nach deutschem Recht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.1985, 1 StE 4/85, www.juris.de.; BGH, Urteil vom 18.02.2004, a.a.O., dort Rn 12 mwN).

    46
    Dabei ist bzw. wäre es – für die Annahme eines Rechtsmangels – unschädlich, wenn zusätzlich auch die Voraussetzungen einer Beschlagnahme bzw. Sicherstellung nach § 94 Abs. 1 StPO (zu Beweiszwecken) vorliegen bzw. vorgelegen haben sollten (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2004, a.a.O., dort Rn 13 mwN).

    47
    (c) Der Berufungseinwand des Beklagten, das LG habe die Rechtmäßigkeit der Ausübung der staatlichen Sicherstellung bzw. Beschlagnahme (als weitere Voraussetzung eines Rechtsmangels i.S.v. § 435 BGB, s.o.) in keiner Weise gewürdigt, wobei das LG selbst festgestellt habe, dass der Kläger zu der Frage eines Diebstahls nicht substantiiert vorgetragen habe, obwohl er für alle Voraussetzungen eines Rechtsmangels darlegungs- und beweisbelastet sei, hat keinen Erfolg.

    48
    Der Kläger hat vielmehr im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast für einen Rechtsmangel (vgl. jurisPK-BGB-Pammler, 7. Auflage 2014, § 435, Rn 45 mwN; vgl. auch BT-Drucksache 14/4060, dort Seite 217; Staudinger-Matusche/Beckmann, a.a.O., § 435, Rn 53/54; Beck’scher-OK/Bamberger/Roth, a.a.O., § 435, Rn 26 mwN; Wertenbruch ZGS 2004, 367; vgl. auch die insoweit missverständliche Kommentierung in Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 435, Rn 19 und § 434, Rn 59) dargelegt und urkundlich bewiesen, dass die o.a. Maßnahmen der polnischen Strafverfolgungsbehörden (Sicherstellung bzw. Beschlagnahme) am 06.07.2012 und im Folgenden wegen des – unstreitig – bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestehenden und weiter fortbestehenden SIS-Eintrages bzw. den ihm zugrundeliegenden Sachverhalten erfolgt sind, wobei sich – ebenso unstreitig – o.a. Dritte – entsprechend den dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umständen – Eigentumsrechten an dem ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verkauften Fahrzeug berühmen.

    49
    Der Beklagte ist demgegenüber auch im Berufungsverfahren ihm – zumindest im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast – obliegenden hinreichend substantiierten Sachvortrag dazu fällig geblieben, dass die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die polnischen Strafverfolgungsbehörden seit dem 06.07.2012 nicht berechtigt war bzw. sich die dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Sachverhalte erledigt haben, d.h. sich die o.a. Dritten zu Unrecht Eigentumsrechten an dem Fahrzeug berühmen und dementsprechend die „Versicherung“ seiner Rechtsvorgängerin gegenüber dem Kläger im Kaufvertrag (vgl. bereits Seite 3 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils), dass das Fahrzeug in ihrem Eigentum stehe und frei von Rechten Dritter sei, zutreffend ist.

    50
    bb. Selbst wenn der Senat – entgegen seinen vorstehenden Feststellungen – hilfsweise annehmen wollte, dass die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die polnischen Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden nicht auf §§ 111 b/c StPO gestützt worden ist, sondern ausschließlich als Maßnahme zur Sicherung von Beweismitteln nach § 94 StPO erfolgt ist und/oder selbst wenn der Senat – entgegen seinen vorstehenden Feststellungen – hilfsweise annehmen wollte, dass die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme einen Rechtsmangel i.S.v. § 435 BGB nicht begründen kann, bis nicht beweiskräftig feststeht, dass die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme zu Recht erfolgt ist bzw. sie für den Käufer auch tatsächlich den endgültigen Verlust der Sache zur Folge hat, läge hier gleichwohl ein Rechtsmangel des Fahrzeugs vor, da für die Annahme eines Rechtsmangels bereits die Existenz des SIS-Eintrages als solchem (d.h. ungeachtet der dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umstände bzw. des Fortbestandes der Berechtigung des SIS-Eintrages) genügt, wenn dieser – wie hier – sowohl im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des – etwaigen – Eigentumsübergangs, als auch im Zeitpunkt der daraufhin erfolgenden Beschlagnahme bzw. Sicherstellung als auch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegt.

    51
    (a) Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass in Anknüpfung an das Urteil des OLG Köln vom 25.03.2014 (I-3 U 185/13, www.juris.de) auch staatliche Eingriffe, die nicht die Gefahr eines dauernden Entzugs oder einer dauerhaften Beeinträchtigung der Nutzung der Kaufsache zur Folge haben, als Rechtsmangel einzustufen sind, weil auch diese einen den Gebrauch der Kaufsache nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand darstellen können.

    52
    Dabei hat sich das LG zum einen zutreffend darauf gestützt, dass auch sonst in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass Rechtsmängel im Allgemeinen und öffentlich-rechtliche Beschränkungen im Speziellen nicht notwendigerweise dauerhafter Natur sein müssen, um einen Rechtsmangel darstellen zu können.

    53
    Dabei hat sich das LG zum anderen ebenso zutreffend darauf gestützt, dass die Position des Eigentümers nicht nur eine formale Stellung ist, sondern auch die Möglichkeit der Nutzung der Kaufsache umfasst, die auch bei einem nur vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit aufgrund von Umständen beeinflusst sein kann, die – wie hier – bereits vor Gefahrübergang auf den Käufer angelegt waren. Auch vor dem Hintergrund der rechtlichen Gleichstellung von Sach- und Rechtsmängeln im Gewährleistungsrecht nach der Schuldrechtsreform (§ 437 BGB n.F.) war für das LG und ist auch für den Senat nicht einsichtig, weshalb auf öffentlich-rechtliche Maßnahmen zurückzuführende erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigungen, mögen sie – wie hier – auch nicht endgültiger Natur sein, keinen Rechtsmangel begründen sollen, während unter Umständen sogar leicht behebbare Sachmängel den Käufer zur Ausübung der Gewährleistungsrechte berechtigen.

    54
    Gemessen daran ist das LG zutreffend davon ausgegangen, dass der hier in Rede stehende SIS-Eintrag bereits als solcher eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung und damit einen Rechtsmangel darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des LG im angefochtenen Urteil (vgl. Seite 11 ff., dort zu aa./bb.) Bezug.

    55
    (b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen des Senats haben die weiteren Berufungseinwände des Beklagten insgesamt keinen Erfolg.

    56
    (aa) Der Berufungseinwand des Beklagten, die Beschlagnahme durch die polnischen Strafverfolgungsbehörden führe – auch wenn sie noch andauern sollte – nicht zu einem endgültigen Rechtsverlust auf Seiten des Klägers, sondern das Fahrzeug stehe bei der polnischen Polizei, ohne dass dessen Verbringung nach Italien auch nur angekündigt worden sei, hat keinen Erfolg.

    57
    Maßgeblich ist, dass dem Kläger durch die wegen des auch am 06.07.2012 noch fortbestehenden SIS-Eintrages erfolgte Beschlagnahme/Sicherstellung, die zumindest bis zur Rücktrittserklärung des Klägers vom 04.09.2012 (Anlage K5, 14 ff. GA) bzw. vom 08.10.2012 (Anlage K 7, 17 GA) fortgedauert hat, die vom Beklagten kaufvertraglich uneingeschränkt geschuldeten Nutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs über mehrere Monate vollständig entzogen worden sind.

    58
    (bb) Soweit der Beklagte mit der Berufung geltend macht, seit der Beschwerde des polnischen Rechtsanwalts vom 14.06.2013 sei offenbar nichts mehr unternommen worden, insbesondere das Eigentum des Klägers nicht in Frage gestellt worden, hat er auch damit keinen Erfolg. Da der SIS-Eintrag als Rechtsmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des – etwaigen – Eigentumsübergangs bereits bestand und auch bis zur Rücktrittserklärung vom 04.09.2012 bzw. vom 08.10.2012 noch fortbestand, war die Rücktrittserklärung des Klägers berechtigt und es bestanden für ihn daher im Folgenden auch keine Obliegenheiten bzw. Verpflichtungen, sich selbst um die Freigabe des Fahrzeugs bei den polnischen Behörden zu bemühen.

    59
    (cc) Der weitere Berufungseinwand des Beklagten, dass seit dem 14.06.2013 nichts mehr unternommen worden sei, bestätige letztlich die frühere Entscheidung der StA Traunstein, das Fahrzeug an den damaligen Eigentümer (AP SRL, Italien) freizugeben und aus dieser Untätigkeit der – nach Behauptung des Klägers – Berechtigten lasse sich doch nur schließen, dass diese keinerlei Rechte an dem Fahrzeug mehr besäßen, hat aus den vorstehenden Gründen ebenfalls keinen Erfolg.

    60
    Zum einen ist hier nicht die frühere Entscheidung der StA Traunstein entscheidungserheblich, sondern die o.a. – wegen des Fortbestandes des SIS-Eintrages als solchem – erfolgten Maßnahme der polnischen Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden am 06.07.2012, die jedenfalls bis zur Rücktrittserklärung des Klägers am 04.09.2012 bzw. am 08.10.2012 unverändert fortgedauert hat.

    61
    (dd) Soweit der Beklagte einen Zusammenhang zwischen der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die polnischen Behörden am 06.07.2012 und dem SIS-Fahndungseintrag der italienischen Behörden sowie dem Vorfall vom 13.12.2011 (in Kiefersfelden) in erster Instanz bestritten hat (vgl. 26 GA), war dieses pauschale Bestreiten angesichts der oben dargestellten urkundlichen Belege und auch angesichts der informatorischen Angaben des B. zu intensiven polizeilichen Kontrollen in Köln bei der Überführung des Fahrzeugs von Italien nach Düsseldorf (vgl. 70/273 GA) – wie bereits vom LG zutreffend ausgeführt – unzureichend.

    62
    (ee) Soweit der Beklagte mit der Berufung einwendet, aus der von ihm behaupteten Untätigkeit der o.a. Beschwerdeführer seit dem 14.06.2013 folge, dass sie – die Beklagte – völlig zu Recht die Behauptung des Klägers bestreite, dass die Grundlage der polnischen Beschlagnahme (noch) mit dem angeblichen SIS-Eintrag italienischer Behörden in Zusammenhang stehe, entbehrt auch dieser Sachvortrag des Beklagten einer hinreichenden Tatsachengrundlage.

    63
    Dies gilt um so mehr, als der Beklagte hier im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen und urkundlich belegten Sachverhalte, deren Inhalt als solcher letztlich zwischen den Parteien unstreitig ist, im Rahmen ihrer – zumindest sekundären Darlegungslast – die daraus sich ergebende tatsächliche Vermutung entkräften musste, dass die (erneute) Beschlagnahme bzw. Sicherstellung des Fahrzeugs (nunmehr durch die polnischen Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden) im Zeitraum vom 06.07.2012 bis zur Rücktrittserklärung des Klägers vom 04.09.2012 bzw. 08.10.2012 wiederum (wie zuvor in Kiefersfelden bzw. Traunstein) auf dem SIS-Eintrag beruht hat.

    64
    (ff) Soweit der Beklagte mit der Berufung geltend macht, gegen den Fortbestand des SIS-Eintrages spreche der vom LG nicht berücksichtigte Umstand, dass die Beschlagnahme am 06.07.2012 in Braniewo bzw. am Grenzübergang Grzechocki (Polen/Russland) erfolgt sei, wobei der Kläger offenbar aus Russland gekommen sei, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger mit dem Fahrzeug ohne Probleme von Deutschland durch Polen nach Russland gereist sei, hat er auch damit keinen Erfolg.

    65
    Der Kläger hat nämlich im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Berufungsverfahren – ohne weiteres Bestreiten des Beklagten – dargetan, dass er beim versuchten Grenzübergang von Polen nach Russland kontrolliert worden ist (vgl. 272 GA Mitte).

    66
    Selbst bei Wahrunterstellung des vorherigen, davon abweichenden, Beklagtenvortrags folgt auch aus mehreren ausgebliebenen Grenzkontrolle oder ohne Beanstandung durchgeführten Grenzkontrollen (im Rahmen der ersten Auslandsfahrt des Klägers mit dem kurz zuvor von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erworbenen Fahrzeug) nicht einmal im Sinne eines Beweisanzeichens (Indizes) in schlüssiger Weise, dass die o.a. Tätigkeit der polnischen Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden nicht auf dem SIS-Eintrag (bzw. den diesem zugrundeliegenden Sachverhalten) beruht haben.

    67
    (gg) Der Beklagte macht mit der Berufung auch ohne Erfolg geltend, eine bloße und – nach seinem Vorbringen – rechtswidrige Eintragung im SIS reiche als Rechtsmangel auch deswegen nicht aus, weil dem Schengen-Abkommen inzwischen eine Vielzahl von Staaten beigetreten seien, deren Rechtskultur bzw. -anwendung sehr deutlich von deutschen Verhältnissen abweichen würden.

    68
    Der Beklagte verkennt dabei zum einen, dass der SIS-Eintrag (bzw. der ihm zugrundeliegende Sachverhalt) im vorliegenden Fall auf Vorfällen in Italien beruht. Dass die Rechtskultur bzw. -anwendung in Italien sehr deutlich von deutschen Verhältnissen abweicht, wird vom Beklagten nicht hinreichend konkret (insbesondere im hier in Rede stehenden Fahrzeugbereich) dargetan.

    69
    Der Frage der Vergleichbarkeit von Rechtskultur bzw. -anwendung von anderen Schengenstaaten mit deutschen Verhältnissen kann zudem im Rahmen der Frage, ob ein SIS-Eintrag einen Rechtsmangel i.S.v. § 435 BGB darstellt, kein entscheidungserhebliches Gewicht beigemessen werden, da auch insoweit im Schengenraum – jedenfalls aber für Maßnahmen in Italien – der o.a. Grundsatz der Funktionsäquivalenz bzw. Substitution zu gelten hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1989, IVb 9/88, www.juris.de; Palandt-Thorn, BGB, 73. Auflage 2014, Einl v Art. 3 EGBGB, Rn 31 mwN).

    70
    Der auf Vorfällen in Italien beruhende SIS-Eintrag bestand hier indes unstreitig bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des – etwaigen – Eigentumsübergangs, im Zeitpunkt der Beschlagnahme/Sicherstellung seitens der polnischen Behörden und auch im Rücktrittszeitpunkt und hat – insoweit unstreitig – dazu geführt hat, dass dem Kläger dadurch von der Beschlagnahme/Sicherstellung am 06.07.2012 bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 04.09.2012 bzw. 18.10.2012 jegliche Nutzung des Fahrzeugs entzogen war, zu deren Einräumung sich der Beklagte bzw. seine Rechtsvorgängerin zuvor kaufvertraglich verpflichtet hatte.

    71
    (hh) Soweit die Berufung des Beklagten es für unverständlich hält, warum sich die italienischen Behörden im Hinblick auf die ihnen seit dem Vorfall in Kiefersfelden bekannte SIS-Eintragung in keiner Weise um weitere Maßnahmen bemüht hätten, übersieht er, dass ihm sowohl vor dem Verkauf an den Kläger (dazu noch unten) als auch nach der Mitteilung der Maßnahmen der polnischen Behörden durch den Kläger mit Schreiben vom 16.07.2012 (Anlage K 4, 13 GA) und dessen Aufforderung, die Freigabe des Fahrzeugs in Polen herbeizuführen, die Beseitigung des SIS-Eintrages (bzw. die Klärung der ihm zugrundeliegenden Umstände) selbst oblag (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2011, I-28 U 139/10, www.juris.de, dort Rn 22; Arens, DAR 2013, 272, dort zu 3., Wertenbruch, ZGS 2004, 367).

    72
    (ii) Der weitere Berufungseinwand des Beklagten auch in den in der Berufungsbegründung (dort Seite 6 bzw. 221 GA) von ihm zitierten Urteilen seien fehlerhafte bzw. vergessene SIS-Eintragungen, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht aufgehoben bzw. präzisiert worden seien, nicht als Rechtsmangel angesehen worden, hat ebenfalls keinen Erfolg.

    73
    Dem Urteil des OLG Hamm vom 20.01.2011 (28 U 139/10, www.juris.de) und dem Urteil des LG Bonn vom 30.10.2009 (2 O 252/09, www. juris.de) lagen zum einen vom vorliegenden Fall erheblich abweichende Sachverhalte zugrunde. Zudem hatte das OLG Hamm den dort geltend gemachten Schadensersatzanspruch mangels Verschulden zurückgewiesen; das LG Bonn hat seine rechtliche Bewertung des SIS-Eintrages zudem auf die Annahme gestützt, dort sei von einer Beschlagnahme gemäß § 94 Abs. 2 StPO auszugehen.

    74
    Das Beklagtenvorbringen lässt auch insoweit eine hinreichende Berücksichtigung der o.a. besonderen Umständen des vorliegenden Falles und den – im Rahmen der zumindest sekundären Darlegungslast – notwendigen Vortrag zur angeblichen Fehlerhaftigkeit bzw. Nichtberechtigung des SIS-Eintrages im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des – etwaigen – Eigentumsübergangs bzw. im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vermissen, obgleich – insoweit unstreitig – Dritte sich aktiv Eigentumsrechten an dem vom Kläger gekauften Fahrzeug berühmen.

    75
    (jj) Der weitere Berufungseinwand des Beklagten, andernfalls würden vorläufige, rechtlich überaus unsichere und ungeklärte Sachverhalte zur Grundlage für die Annahme eines dauerhaften Rechtsmangels erhoben und die Sicherheit deutscher Rechtsgeschäfte würde in unvertretbarem Maß beeinträchtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.

    76
    Der Beklagte verkennt auch bei diesem Einwand, dass es ihm – unter Berücksichtigung der als solchen unstreitigen Umstände (Fortbestand des SIS-Eintrages im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des – etwaigen – Eigentumsübergangs) – als Fahrzeugverkäufer selbst oblag, sich nach den o.a. ihm vom Kläger mitgeteilten Maßnahmen der polnischen Behörden um die zur Beseitigung des Rechtsmangels des Fahrzeugs in Gestalt des fortbestehenden SIS-Eintrages zu bemühen, insbesondere die dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umstände – ggf. unter Beschaffung/Vorlage entsprechender Nachweise – gegenüber den polnischen bzw. italienischen Behörden zu klären. Da er dieser Obliegenheit trotz entsprechender Aufforderung und Fristsetzung bis zum 04.09.2012 und auch bis zum 08.10.2012 nicht nachgekommen ist, ist der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.

    77
    (kk) Soweit der Beklagte geltend macht, dass er – als Nichteigentümer des Fahrzeugs – nichts unternehmen könne, um die fehlerhafte SIS-Eintragung zu beseitigen, wie seine erfolglosen Hilfsversuche in Polen belegten, die dort wegen fehlender Berechtigung bzw. Vollmacht des Eigentümers zurückgewiesen worden seien, vielmehr könne nur der Kläger als Eigentümer sich gegen die fehlerhafte SIS-Eintragung erfolgreich zur Wehr setzen, hat er auch damit keinen Erfolg.

    78
    Der Beklagte als Verkäufer hatte vor der Rücktrittserklärung seitens des Klägers – seit dem anwaltlichen Schreiben vom 16.07.2012 (Anlage K 4, 13 GA) und den daraufhin erfolgten Telefonaten bzw. dem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 19.09.2012 (Anlage K 6, 16 GA) – hinreichende Gelegenheit, den urkundlich belegten Rechtsmangel des Fahrzeugs (in Gestalt des SIS-Eintrages) zu klären. Seine Obliegenheiten bezogen sich dabei insbesondere auf die Klärung der dem fortbestehenden SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umstände und – entsprechend der Versicherung im Kaufvertrag (vgl. Seite 3 des Tatbestandes) – auf die Klärung bzw. Abwehr (etwaiger) Rechte Dritter.

    79
    Soweit er dabei auf Mitwirkungshandlungen des Klägers angewiesen gewesen sein sollte, hatte er diese bei den polnischen Behörden ggf. rechtzeitig zu ermitteln und ggf. gegenüber dem Kläger unter genauer Bezeichnung rechtzeitig geltend zu machen. Dass der Beklagte dieser Obliegenheit nachgekommen ist, folgt weder aus seinem erstinstanzlichen Vorbringen (vgl. Klageerwiderung, dort Seite 2 bzw. 25 GA) noch aus seinem Berufungsvorbringen. Insbesondere genügt insoweit keinesfalls der Hinweis, der Kläger sei geschäftserfahrener Fahrzeughändler bzw. die bloße Weiterleitung des Schreibens des Rechtsanwalts W. (als Vertreter der Fa. AP SRL, Italien) vom 11.09.2012 (29 ff. GA) nebst Anlagen. Dass der Kläger – etwaig erforderliche – Mitwirkungshandlungen verweigert haben soll, folgt aus dem Beklagtenvorbringen in beiden Instanzen ebenfalls nicht.

    80
    b. Zu dem im Bereich der Gewährleistung gemäß § 446 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs (Gefahrübergang) bzw. des durch die Beklagte an den Kläger im Juni 2012 bzw. des in diesem Zeitpunkt zugleich beabsichtigten – etwaigen – Eigentumsübergangs (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2004, VIII 78/03, www.juris.de; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 4655 mwN) lag der SIS-Eintrag als Umstand, der am 06.07.2012 zur o.a. Beschlagnahme/Sicherstellung des Fahrzeugs durch die polnischen Ermittlungs-/Strafverfolgungsbehörden geführt hat, – insoweit unstreitig – bereits vor und bestand auch bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers durch anwaltliches Schreiben vom 04.09.2012 (Anlage K 5, 14 ff. GA) bzw. deren Wiederholung bzw. Aufrechterhaltung durch anwaltliches Schreiben vom 08.10.2012, Anlage K 7, 17 ff. GA) noch fort.

    81
    c. Auch die weiteren Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt liegen vor.

    82
    aa. Gegen die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur wirksamen Ausübung des vorstehenden Rücktrittsrechts durch die vorstehenden anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 04.09.2012 bzw. 08.10.2012, eine wirksame Fristsetzung bzw. deren Entbehrlichkeit im Hinblick auf das nachfolgende prozessuale Verhalten des Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerin) bzw. dessen/deren nachfolgende prozessuale Erklärungen (vgl. im Einzelnen: Seite 15, dort zu e.aa. bzw. e.bb.) erhebt die Berufung des Beklagten keine gesonderten Angriffe.

    83
    bb. Es handelt sich auch nicht um eine unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, da sich das Fahrzeug seit dem 06.07.2012 bis zur Rücktrittserklärung vom 08.10.2012, d.h. über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, im Gewahrsam der polnischen Strafverfolgungsbehörden befunden hat und damit einer Nutzung durch den Kläger komplett entzogen gewesen ist. Damit hat sich die mit dem SIS-Eintrag (und den o.a. ihm zugrundeliegenden weder bis zum 08.10.2012 noch bis zuletzt hinreichend geklärten tatsächlichen und rechtlichen Umständen) einhergehende latente Gefahr einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs beim Versuch einer ersten Auslandsfahrt nur kurze Zeit nach Gefahrübergang am 18.06.2012 realisiert. Dies stellt sich nicht als Ausdruck eines allgemeinen Lebensrisikos dar. Wenn – wie hier – der SIS-Eintrag bereits vor Übergabe der Kaufsache an den Käufer entstanden waren (bzw. zumindest angelegt waren), weist § 446 Abs. 1 Satz 1 BGB – wie bereits vom LG zutreffend ausgeführt – ein solches Risiko dem Verkäufer zu (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011, I-28 U 139/10, www.juris.de, dort Rn 22 mwN; Wertenbruch, ZGS 2004, 367, dort zu III.2.; Erman/Grunewald, BGB, 13. Auflage 2012, § 435, Rn 10 mwN in Fn 17; Arens, DAR 2013, 271).

    84
    Die Rechtsvorgängerin des Beklagten war – jedenfalls nach entsprechenden Informationen durch den Kläger über die Maßnahmen der polnischen Behörden wegen des fortbestehenden SIS-Eintrages seit dem 06.07.2012 und den entsprechenden Aufforderungen durch den Kläger, die Angelegenheit zu klären – verpflichtet, schon die bloße Gefahr einer weiteren Inanspruchnahme des Fahrzeugs infolge des fortbestehenden SIS-Eintrags zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2004, VIII ZR 78/03, www.juris.de, dort Rn 8 mwN).

    85
    Insoweit kann auch eine Parallele zur Abgrenzung zwischen der vorübergehenden und der dauerhaften Unmöglichkeit im Rahmen von § 275 BGB gezogen werden. Dort steht die vorübergehende Unmöglichkeit der dauernden Unmöglichkeit gleich, wenn – wie hier jedenfalls nach Ablauf von mehr als drei Monaten (06.07.-08.10.2012) – die Erreichung des Vertrags-/Geschäftszwecks in Frage gestellt ist und dem anderen Teil das Festhalten am Vertrag bis zum Wegfall des Leistungshindernisses daher nicht zugemutet werden kann (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 275, Rn 11 mwN; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2004, 8 U 97/04, www.juris.de; Hofstätter, DAR 2007, 591, dort zu 2.b.aa.).

    86
    Auf die Frage, ob der Kläger berechtigt ist, alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (insbesondere die o.a. weitere Entwicklung in Polen und den inzwischen ca. 2,5 Jahre andauernden Entzug jedweder kaufvertraglich vorgesehen Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs) als weitere Rücktrittsgründe „nachzuschieben“ (entsprechend der Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen, vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O., Vor § 620, Rn 36; § 626, Rn 30/32 mwN), ist nach alledem nicht entscheidungserheblich.

    87
    cc. Auf ein Verschulden des Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, insbesondere eine Kenntnis vom SIS-Eintrag bzw. der ihm zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände (insbesondere auch der Sicherstellung/Beschlagnahme in Kiefersfelden vom 13.12.2011) kommt es für das vom Kläger geltend gemachte Rücktrittsrecht – wie vom LG zutreffend ausgeführt – nicht an (vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 437, Rn 22). Insoweit kann im Rahmen der vorstehenden Gewährleistungspflichten des Beklagten dahinstehen, ob und inwieweit der Rechtvorgängerin des Beklagten als gewerbliche Fahrzeughändlerin Prüfungs- bzw. Nachforschungspflichten oblagen (dazu im Einzelnen noch unten zu 2.).

    88
    dd. Der Gewährleistungsanspruch des Klägers ist – entgegen dem vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erhobenen Einwand (vgl. 280 GA) – nicht gemäß § 377 HGB ausgeschlossen.

    89
    Selbst wenn der Senat unterstellen wollte, dass sich der in Rede stehende „Händlervertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug“ als ein beiderseitiges Handelsgeschäft i.S.v. § 377 HGB darstellt und der Senat davon ausgeht, dass § 377 HGB nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf Rechtsmängel anwendbar ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 377, Rn 12 mwN), kann sich die Beklagte hier schon gemäß § 377 Abs. 5 HGB nicht auf die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB berufen.

    90
    (a) Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hat den Rechtsmangel bereits insoweit arglistig verschwiegen hat, als der Beklagte im Rahmen seines erstinstanzlichen Vorbringens im Schriftsatz vom 22.03.2013 (52 GA) die Kenntnis seiner Rechtsvorgängerin von der Beschlagnahme/Sicherstellung durch die StA Traunstein im Zeitraum vom 13.12.2011 bis zum 24.05.2012 (und damit auch die Kenntnis des SIS-Eintrages als des zugrundeliegenden Umstandes) i.S.v. § 288 ZPO zugestanden hat, indem dort beklagtenseits ausdrücklich vorgetragen wurde:

    91
    „Nach der ausdrücklichen Freigabeerklärung durch die StA Traunstein vom 24.05.2012 hatte die Beklagte keinerlei Anlass anzunehmen, dass es zukünftig zu Problemen kommen könnte. Vielmehr bestand gerade aufgrund der Überprüfung durch die StA Traunstein und durch die Freigabe in diesem Fall eine gesteigerte Gewissheit darüber, dass das Fahrzeug nicht mit Rechten Dritter behaftet sein würde.“

    92
    Insoweit stellen sich die Angaben des Beklagten bzw. dessen jetzigen Geschäftspartners B., man habe beklagtenseits von einer Sicherstellung durch die StA Traunstein vom 14.12.2011 bis 24.05.2012 nichts gewusst (vgl. 69/70 GA), als unzulässiger Widerruf des vorherigen prozessualen Geständnisses dar, da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 290 ZPO nicht ersichtlich ist.

    93
    Hinzu kommt, dass der Beklagte in beiden Instanzen eine nachvollziehbare Erklärung dafür fällig geblieben ist, warum ihr die italienischen Kraftfahrzeugpapiere (vgl. die Kopie in der Beiakte), in denen der albanische Staatsangehörige T. als Halter vermerkt ist, im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 18.06.2012 nicht vorlagen und nebst Zweitschlüssel dem Kläger später erst noch nachgereicht werden sollten bzw. worden sind.

    94
    Zudem lässt das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten in beiden Instanzen auch nicht erkennen, wann der von ihm behauptete Kommissionsvertrag mit der AP SRL (Italien) geschlossen worden sein soll, d.h. vor, im oder nach dem o.a. Sicherstellungszeitraum vom 14.12.2011 bis 24.05.2012. War indes der behauptete Kommissionsvertrag bereits vor dem 14.12.2011 geschlossen worden, wofür alles spricht, da das Fahrzeug nicht ohne bestehenden Kommissionsvertrag nach Deutschland verbracht worden sein wird, musste sich für die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Frage aufdrängen, warum das von ihr in Kommission zu verkaufende Fahrzeug mehrere Monate auf sich warten ließ.

    95
    Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den vom Kläger vereinnahmten Kaufpreis an die Fa. AP SRL (Italien) ausgekehrt haben will (vgl. 270 GA), stellt sich nicht einmal als Beweisanzeichen/-indiz für ihre fehlende Kenntnis von den Vorfällen in Kiefersfelden bzw. Traunstein (bzw. von dem diesen Vorfällen zugrundeliegenden SIS-Eintrag) dar.

    96
    (b) Zudem ist – bei Wahrunterstellung eines vom Beklagten behaupteten „verdeckten Kommissionsgeschäfts“ (vgl. 68/70/280 GA, „im eigenen Namen auf fremde Rechnung … im Innenverhältnis für die Fa. Auto Prestige S.R.L. …“, vgl. 23 GA) seiner Rechtsvorgängerin für die AP SRL (Italien) – die Kenntnis der Fa. AP SRL (Italien) als Kommittentin von dem SIS-Eintrag, von den dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umständen (auf denen die spätere Beschlagnahme/Sicherstellung/Hinterlegung durch die polnischen Behörden beruht) und auch von den daraus folgenden Vorfällen in Kiefersfelden vom 13.12.2011 (mit einer bereits mehrmonatigen Beschlagnahme/Sicherstellung des Fahrzeugs durch die StA Traunstein bis zum 24.05.2012) bzw. in Köln (vgl. 70/273 GA, mit einer außergewöhnlich intensiven, ca. einstündigen Polizeikontrolle) der Rechtsvorgängerin des Beklagten (als Kommissionärin) bzw. damit dem Beklagten entsprechend § 166 Abs. 2 BGB zuzurechnen (vgl. Staub-Koller, Stand 10/2008, § 383, Rn 70; differenzierend, aber bei Arglist bejahend: Ebenroth u.a., HGB; 2. Auflage 2009, § 383, Rn 44/45 mwN – § 166 BGB analog -; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Auflage, § 383, Rn 31 – Treuwidrigkeit des Einwandes der Unkenntnis durch den Kommissionär, § 242 BGB; Baumbach/Hopt, a.a.O, § 383, Rn 19/20 mwN).

    97
    Eine Kenntnis der AutoPrestige SRL (Italien) als Kommittentin von dem SIS-Eintrag, von den dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umständen (auf denen die spätere Beschlagnahme/Sicherstellung/Hinterlegung durch die polnischen Behörden beruht) und auch von den daraus folgenden Vorfällen in Kiefersfelden bzw. Traunstein (mit einer bereits mehrmonatigen Beschlagnahme/Sicherstellung des Fahrzeugs) bzw. in Köln (mit einer außergewöhnlich intensiven, ca. einstündigen Polizeikontrolle) ist indes vom Beklagten in beiden Instanzen nicht ansatzweise bestritten worden und zudem in mehrfacher Hinsicht urkundlich und beweiskräftig belegt, da die Herausgabe durch die StA Traunstein nach mehrmonatiger Beschlagnahme/Sicherstellung auf ihr Betreiben unter Einschaltung des Rechtsanwalts W. (vgl. Anlage B 2, 29 ff. GA) an diese Firma erfolgt ist (vgl. Anlage B 3, 32 GA).

    98
    d. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises – mit Bindungswirkung (§ 308 ZPO) – mit einer Zug-um-Zug-Einschränkung versehen, wobei der Beklagte die Höhe der vom Kläger berücksichtigten Nutzungsentschädigung in Höhe von 493,50 EUR, die unterhalb des sich nach üblicher Berechnung sich insoweit ergebenden Betrages liegt (vgl. im Einzelnen Seite 16 des Urteils, dort zu 3.b.), auch im Berufungsverfahren nicht bestritten hat.

    99
    e. Im Hinblick auf die vorstehenden Feststellungen des Senats ist hier – wie auch im vom BGH durch Urteil vom 18.02.2004 (a.a.O., dort Rn 16) entschiedenen Fall – die vom LG zutreffend offengelassene Frage (vgl. Seite 10 des Urteils, dort zu 2.a.) auch im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, ob sich ein Rücktrittsrecht des Klägers unter Berücksichtigung etwaiger Rechte der bank-now AG bzw. der Z. Versicherungsgesellschaft AG, Schweiz bzw. ABS B.V., Niederlande – ggf. auch – auch wegen Nichtverschaffung des Eigentums und damit Nichterfüllung der kaufvertraglichen Hauptleistungspflicht des Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ergibt (§§ 433 Abs. 1, 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB).

    100
    2. Jedenfalls steht dem Kläger der vom LG zuerkannte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen – zumindest bedingt vorsätzlicher – Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 und 2 BGB zu. Hierauf hat der Kläger sein Klagebegehren in beiden Instanzen in zulässiger Weise hilfsweise gestützt (vgl. 45/54 GA/233 GA).

    101
    a. §§ 280, 311 Abs. 1 und 2 BGB werden hier nicht durch das – grundsätzlich vorrangige – Gewährleistungsrecht verdrängt.

    102
    aa. §§ 443 ff. BGB schließen als Sonderregeln die Anwendung von §§ 280, 311 BGB zum einen nur in Bezug auf den Gewährleistungssachverhalt aus (vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 437, Rn 51/51a-c; § 311, Rn 15-17 mwN)

    103
    Wenn der Senat – entgegen seinen vorstehenden Feststellungen – hilfsweise unterstellen wollte, dass sich der SIS-Eintrag bzw. die o.a. ihm zugrundeliegenden Umstände und die daraus folgenden in Polen im Zeitraum vom 06.07.2012 bis 08.10.2012 eingetretenen Sachverhalte nicht als gewährleistungspflichtiger Rechtsmangel darstellen, wäre die Anwendung der §§ 280, 311 Abs. 1 und 2 BGB dementsprechend nicht ausgeschlossen.

    104
    bb. §§ 443 ff. BGB schließen als Sonderregeln die Anwendung von §§ 280, 311 BGB zum anderen dann – selbst in Bezug auf einen Gewährleistungssachverhalt – nicht aus, wenn der Verkäufer – wie hier – vorsätzlich (bzw. arglistig) gehandelt hat (vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 437, Rn 51/51a-c; § 311, Rn 17 mwN; vgl. auch Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3689/3690), wovon hier auszugehen ist.

    105
    b. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten traf hier nämlich als gewerbliche Verkäuferin eines Kraftfahrzeugs eine vorvertragliche Untersuchungs- und Aufklärungspflicht, insbesondere eine Pflicht zur „Herkunfts-/Diebstahlsprüfung“ (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1980, VIII ZR 139/79, NJW 1980, 2184; vgl. auch: OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011, 28 U 139/10, www.juris.de, dort Rn 28; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2004, 8 U 97/04, www.juris.de; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3851 ff. mwN; Hofstätter, DAR 2007, 591, dort zu 2.b.cc.).

    106
    Beim Erwerb von einem Händler kann der Käufer zwar nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer das Fahrzeug zuvor von demjenigen übernommen hat, der im Fahrzeugbrief (bzw. nunmehr ZB II) als letzter Halter eingetragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2009, Aktenzeichen, NJW 2010, 858; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.2011, 7 U 158/09, www.juris.de), da die Beschaffungswege eines Fahrzeughändlers vielfältig sein können (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3226 mwN).

    107
    Dies ändert indes nichts daran, dass – das Vorbringen des Beklagten zu einem Kommissionsgeschäft unterstellt – hier seiner Rechtsvorgängerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages entweder selbst der fortbestehende SIS-Eintrag, die ihm zugrundeliegenden Umstände und auch die daraus folgenden bis dahin eingetretenen Umstände (insbesondere die mehrmonatige Sicherstellung durch die StA Traunstein und die ungewöhnlich intensive Polizeikontrolle in Köln) positiv bekannt waren bzw. bei pflichtgemäßer Herkunftsprüfung hätten bekannt sein müssen bzw. ihr jedenfalls das diesbezügliche Wissen ihrer – behaupteten – Kommittentin (der Fa. AP SRL, Italien) entsprechend § 166 Abs. 2 BGB zuzurechnen ist bzw. der Einwand angeblicher Unkenntnis wegen Treuwidrigkeit – § 242 BGB – unzulässig ist. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine vorstehenden Feststellungen im Rahmen von § 377 HGB Bezug.

    108
    Ein Verkäufer, der indes positive Kenntnis – bzw. zumindest greifbare, auf der Hand liegende – Anhaltspunkte für einen Rechtsmangel eines Fahrzeugs hat bzw. bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen kann, darf dieses Fahrzeug nicht ohne Offenbarung dieser positiven Kenntnis bzw. Verdachtsmomente zum Kauf anbieten bzw. verkaufen (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3863; vgl. auch Rn 3227 sowie BGH, Urteil vom 16.12.2009, VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858).

    109
    c. Die Pflichtverletzung ist auch kausal, da der Beklagte weder den für den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280, Rn 39 mwN) entkräftet hat, dass er bei hinreichender Aufklärung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten von dem in Rede stehenden Kaufvertrag über das Fahrzeug vollständig Abstand genommen hätte, noch das diesbezügliche Vorbringen des Klägers (vgl. 280 GA) hinreichend bestritten hat.

    110
    d. Der Beklagte hat den ihm im Rahmen von §§ 280, 311 BGB gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis, dass er die vorstehende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 311, Rn 59; 280, Rn 34 ff. mwN), nicht geführt.

    111
    Das Verschweigen der (vorhandenen bzw. jedenfalls entsprechend § 166 Abs. 2, 242 BGB zuzurechnenden) Kenntnis von dem SIS-Eintrag bzw. von den ihm zugrundeliegenden Umständen bzw. den infolgedessen bis zum Abschluss Kaufvertrag bereits eingetretenen Sachverhalten (StA Traunstein, Köln) seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist vielmehr ebenso arglistig wie eine bloße Verharmlosung der Verdachtsgründe (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3863 mwN) bzw. eine vertraglich erklärte Versicherung/Garantie „ins Blaue hinein“ (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2007, XI ZR 322/03, NJW 2008, 644, dort Rn 49; vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 4356 mwN; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 123, Rn 11), so dass auch der subjektive Tatbestand für einen Anspruch des Klägers aus §§ 280, 311 Abs. 1, 2 BGB vorliegt.

    112
    e. Als Rechtsfolge des Anspruchs aus §§ 280, 311 Abs. 1 und 2 BGB kann der Kläger vom Beklagten die Rückabwicklung des Vertrages verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2007, XI ZR 322/03, NJW 2006, 845; BGH, Urteil vom 26.09.1997, V ZR 29/96 NJW 1998, 302; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 311, Rn 13/40 mwN; vgl. auch § 280, Rn 32 mwN).

    113
    3. Zinsen schuldet der Beklagte dem Kläger seit Ablauf der durch Schreiben vom 08.10.2012 bis zum 17.10.2012 gesetzten Frist aus Verzug (§§ 286, 288 BGB).

    II.

    114
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    III.

    115
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    IV.

    116
    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 70.006,50 EUR festgesetzt.

    V.

    117
    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

    118
    1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 1 .ZPO, da nicht anzunehmen ist, dass die der Rechtssache zugrundeliegende Rechtsfrage – unter Berücksichtigung der o.a. besonderen Umstände des Einzelfalles – auch künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen wiederholt auftreten wird.

    119
    Zudem sind über die Auslegung der hier maßgeblichen Rechtsfrage (einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme aufgrund eines SIS-Eintrages nicht ausschließlich zu Beweiszwecken, sondern auch zur Wahrung der Interessen des wahren Fahrzeugeigentümers im Rahmen der sog. Zurückgewinnungshilfe gemäß §§ 111 b Abs. 5 i.V.m. 73 Abs. 1 Satz 2 StPO) in der Rechtsprechung keine unterschiedlichen Auffassungen geäußert worden (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 522, Rn 38, § 543, Rn 11 mwN).

    120
    2. Eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ebenfalls nicht erforderlich, da der vorliegende Einzelfall mit seinen besonderen Umständen keinen Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder prozessualen Rechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 522, Rn 39; § 543, Rn 12 mwN).