Wirksamer Gewährleistungsausschluss bezieht sich auch auf Internetannonce

BGH, Urteil vom 27.9.2017, AZ: VIII ZR 271/16.

Gewerblicher Verkäufer: Kein Haftungsausschluss für Inseratsangaben

Beschreibungen des Verkäufers von Autos in Online-Inseraten wie auf mobile.de oder autoscout24 können im jeweiligen Einzelfall dazu führen, dass sich der Käufer auf die dort gepriesenen Eigenschaften berufen kann. Besonders häufig trifft dies den Fall, dass der Verkäufer im Inserat vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die Anzahl der Vorbesitzer, bestimmte Ausstattungsmerkmale oder die Eigenschaft des Fahrzeugs als „scheckheftgepflegt“ macht.

Beispiel: Im Internetinserat auf mobile.de wird das Fahrzeug als „scheckheftgepflegt“ und „unfallfrei“ angepriesen. Im schriftlichen Kaufvertrag fehlen jegliche Angaben dazu. Nach Kaufabwicklung stellt der Käufer fest, dass beide Angaben falsch sind. Das Serviceheft hat Lücken und es wird ein schwerer Unfallschaden an der rechten Seite festgestellt, der nicht fachgerecht behoben wurde.

Da gewerbliche Autoverkäufer gegenüber Verbrauchern ihre Haftung für Sachmängel nicht wirksam ausschließen können, werden solche Angaben in Internetinseraten als öffentliche Äußerungen des Verkäufers gewertet. Treffen diese nicht zu und wird die Abweichung auch nicht vor Kaufvertragsschluss klargestellt, kommt damit grundsätzlich eine Haftung des Verkäufers in Betracht und zwar auch dann, wenn die entsprechende Angabe sich in der Kaufvertragsurkunde nicht wiederfindet (so etwa das OLG Hamm)

Im Ergebnis kann daher der gewerbliche Autohändler die Haftung für Falschangaben im Inserat nicht wirksam ausschließen. Ausnahme: Er stellt die Fehler im Kaufvertrag ausdrücklich klar. Eine solche Klarstellung erfordert jedoch eine explizit Benennung des Fehlers, der bloße Abdruck einer korrigierten Ausstattungsliste ohne jegliche Anmerkung dürfte nicht ausreichen.

BGH: Privater Verkäufer kann Haftung für Internetannonce ausschließen

Im vorliegenden Fall lagen die Dinge anders:

Der Verkäufer handelte nicht gewerblich sondern als Privatperson, folglich konnte die Haftung für die Angaben im Internetinserat im vorliegenden Fall wirksam ausgeschlossen werden, so das Urteil des Bundesgerichtshofes. Der im Kaufvertragsformular enthaltene Haftungsausschluss war, wie beim Privatkauf üblich, umfassend.

Allerdings wies das Fahrzeug nicht die im Internetinserat dargestellte Ausstattungslinie auf, so dass der BGH die Frage entscheiden musste, ob sich der an sich wirksame Ausschluss der Gewährleistung auch auf die Angaben im Internetinserat bezieht oder nicht. Der BGH entschied, dass auch die unstreitig falschen Angaben im Internetinserat vom Haftungsausschluss umfasst sind.

Das Urteil zeigt, dass in jedem Einzelfall eine genaue Prüfung der gesamten Vertragsunterlagen unerlässlich ist. Je nach Fallkonstellation können falsche Angaben im Internetinserat für beide Parteien unangenehme, jedoch leicht vermeidbare Konsequenzen haben.

Gewerbliche Händler sollten vor dem endgültigen Vertragsschluss genau prüfen, welche falschen Angaben aus dem Internetinserat in der Kaufvertragsurkunde ausdrücklich klar gestellt werden müssen. Private Käufer sollten beim Kauf von Privatpersonen vor dem Kauf genau prüfen, ob die Angaben zutreffen.

Selbstverständlich gilt der Haftungsausschluss auch bei Privatpersonen nicht für den Fall der arglistigen (vorsätzlichen) Täuschung über die Beschaffenheit des PKW.


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