OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – I-28 W 41/15, 28 W 41/15.

Leitsatz

An einem Anlass zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO fehlt es regelmäßig, wenn der Kläger Gewährleistungsrechte klageweise geltend macht, ohne dem Beklagten vorher eine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.

Einordnung

Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt die Risiken für Käufer von Autos auf, die dem gewerblichen Verkäufer keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung, d.h. Beseitigung eines Sachmangels geben. Erkennt der Autohändler den Anspruch an, bleibt der klagende Käufer nämlich unter Umständen auf den Kosten sitzen.

Daneben bestätigt das OLG Hamm die seitherige Linie der Rechtsprechung, dass gewerbliche Verkäufer jedenfalls bei der Mängelbeseitigung an gebrauchten Kraftfahrzeugen hierfür gebrauchte, technisch gleichwertige Ersatzteile verwenden dürfen.


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    Tenor

    Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das im schriftlichen Verfahren ergangene Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23.10.2015 im Kostenausspruch abgeändert.

    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 4/14 Landgericht Bielefeld trägt der Kläger.

    Dem Kläger werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

    Der Beschwerdewert wird auf bis 7.000 EUR festgesetzt.

    Gründe

    I.

    1
    Die Parteien streiten um die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens.

    2
    Mit Vertrag vom 18.01.2014 erwarb der Kläger von der Beklagten, die einen freien Autohandel betreibt, ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ VW Passat. Aufgrund einer unmittelbar nach Übernahme des Fahrzeugs erfolgten Mängelrüge des Klägers (Aufleuchten der Öl-Warnleuchte) ersetzte die Beklagte den Turbolader des Fahrzeugs durch ein gebrauchtes, generalüberholtes Ersatzteil.

    3
    Mit Anwaltsschreiben vom 30.05.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass am 31.03.2014 wiederum ein Defekt am Fahrzeug aufgetreten sei, und forderte unter Vorlage eines Kostenvoranschlags des Autohauses B GmbH zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.576,08 € auf. Dabei brachte er von dem im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Reparaturbetrag einen Teilbetrag von 5.000 € in Abzug, zu dessen Übernahme sich der Garantieversicherer bereit erklärt hatte.

    4
    Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 04.06.2014 die Zahlung ab, erklärte sich aber zur Überprüfung des Fahrzeugs und zur Durchführung der notwendigen Reparaturen bereit.

    5
    Darauf ging der Kläger nicht ein, sondern leitete im Juli 2014 ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem sich die Beklagte erneut bereit erklärte, das Fahrzeug auf Mängel zu untersuchen und ggfls. – durch Einbau generalüberholter Teile- instand zu setzen. Der Sachverständige T stellte in seinem Gutachten vom 06.02.2015 fest, dass der Ölpumpenantrieb des Fahrzeugs defekt war.

    6
    Mit Anwaltsschreiben vom 26.03.2015 sagte die Beklagte dem Kläger zu, die im Beweisverfahren festgestellten Mängel auf Basis der Kostendeckung des Garantieversicherers zu beseitigen.

    7
    Nach Einholung eines durch Nachfragen des Klägers veranlassten Ergänzungsgutachtens vom 29.04.2015 beantragte die Beklagte unter dem 27.05.2015, dem Kläger gemäß § 494a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu setzen.

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    Parallel dazu – mit Anwaltsschreiben vom 26.05.2015 – forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 09.06.2015 schriftlich zu bestätigen, dass die Beklagte die Reparatur gemäß dem Gutachten kostenfrei ausführe. Dem kam die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 03.06.2015 nach. Sie nahm anschließend auch die eingeforderte Reparaturarbeit vor.

    9
    Binnen der gerichtlich gesetzten, bis zum 17.08.2015 verlängerten Frist zur Klageerhebung hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, sämtliche mit dem Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen T vom 06.02.2015 festgestellten Mängel an dem Pkw VW Passat zu beseitigen.

    10
    Er hat die Ansicht vertreten, die Einleitung des Beweisverfahrens sei nach der Ablehnung der Kostenübernahmeerklärung durch die Beklagte vom 04.06.2014 erforderlich gewesen. Die Beklagte sei erst nach und aufgrund des Beweissicherungsgutachtens bereit gewesen, die Reparatur auszuführen. Ihr Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO sei unzulässig gewesen.

    11
    Die Beklagte hat in der Klageerwiderung das Feststellungsbegehren anerkannt und beantragt, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, aufgrund ihres sofortigen Anerkenntnisses sei der Kläger gemäß § 93 ZPO mit den Kosten zu belasten. Sie habe keine Veranlassung zur Klage gegeben. Die Einleitung des Beweisverfahrens sei unnötig gewesen, weil sie, die Beklagte, das Nachbesserungsrecht des Klägers nie in Frage gestellt habe. Der Kläger habe deshalb auch kein Feststellungsinteresse, während sie den Antrag auf Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO habe stellen müssen, um eine Kostenentscheidung herbeizuführen.

    12
    Das Landgericht hat in dem Anerkenntnisurteil vom 23.10.2015 der Beklagten als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

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    Eine Anwendung des § 93 ZPO komme nicht in Betracht, weil die Beklagte durch den Fristsetzungsantrag nach § 494a ZPO Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Auch im selbständigen Beweisverfahren habe die Beklagte kein sofortiges Anerkenntnis oder eine vergleichbare prozessuale Erklärung abgeben. Sie hätte spätestens im Rahmen der Erwiderung auf den Beweissicherungsantrag ihre Pflicht zur Mängelbeseitigung anerkennen müssen.

    14
    Auch die Regelung des § 96 ZPO rechtfertige es vorliegend nicht, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, weil das selbständige Beweisverfahren nicht erfolglos gewesen sei; denn der Sachverständige habe den festgestellten Mangel auf eine mangelhafte bzw. provisorische Reparatur der Ölpumpe zurückgeführt.

    15
    Mit der sofortigen Beschwerde begehrt die Beklagte eine Änderung der Kostenentscheidung. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens kein sofortiges Anerkenntnis habe abgeben können, weil sie hierzu zunächst das Fahrzeug auf die gerügten Mängel hin hätte überprüfen müssen. Hierzu habe ihr der Kläger trotz von ihr erklärter Bereitschaft zur Untersuchung und ggfls. Nachbesserung keine Gelegenheit gegeben.

    16
    Der Kläger verteidigt die angefochtene Kostenentscheidung des Landgerichts.

    17
    Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    18
    Die sofortige Beschwerde ist begründet.

    19
    Das Landgericht hat zu Unrecht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die (erstinstanzlichen) Kosten – einschließlich jener des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens – sind vielmehr gemäß § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

    20
    Die Beklagte hat das Feststellungsbegehren des Klägers in der Klageerwiderung und damit sofort anerkannt und sie hatte dem Kläger keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

    21
    Auch wenn die Beklagte in dem selbständigen Beweisverfahren 1 OH 4/14 LG Bielefeld mit Schriftsatz vom 27.05.2015 beantragt hat, eine Frist zur Klageerhebung zu setzen, war das für den Kläger kein berechtigter Anlass, am 14.08.2015 eine Feststellungsklage zu erheben.

    22
    Veranlassung zur Klage besteht, wenn der Kläger aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Beklagten annehmen muss, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (st. Rspr., s. nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.05.2012, 13 W 16/12, NJW-RR 2012, 763 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2013, 6 W 1/13, NJW-RR 2013, 767).

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    Mit der Feststellungsklage hat der Kläger sein Interesse an einer für ihn günstigen Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens umfasst, verfolgt. Ein solches Vorgehen wird als zulässig erachtet, wenn der Beklagte nach der selbständigen Beweiserhebung eine Handlung vornimmt, die das Interesse des Klägers entfallen lässt, den Beklagten hierauf klageweise in Anspruch zu nehmen (BGH, Beschl. v. 08.10.2013 VII ZB 61/12, NJW 2013, 3586, Tz 10; s. auch BGH, Beschl. v. 12.02.2004, V ZB 57/03, NJW-RR 2004, 1005). Hintergrund ist, dass das Gesetz – abgesehen von dem Fall des § 494a Abs. 2 ZPO – nicht die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Kostenentscheidung herbeizuführen, es insbesondere auch nicht statthaft ist, ein solches Verfahren für erledigt zu erklären.

    24
    Zur Erhebung einer solchen Feststellungsklage wegen der angefallenen Kosten hat ein Kläger dementsprechend nur dann Anlass, wenn er zuvor ein berechtigtes Interesse daran gehabt hatte, den Beklagten auf Nachbesserung gemäß dem Ergebnis des Beweisverfahrens klageweise in Anspruch zu nehmen Das setzt wiederum voraus, dass die Gegenseite durch ihr Verhalten Veranlassung zu einer solchen Leistungsklage gegeben hatte.

    25
    Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

    26
    Der Kläger konnte und durfte aufgrund des Verhaltens der Beklagten nicht davon ausgehen, dass er seinen gewährleistungsrechtlichen Nachbesserungsanspruch nicht ohne Klage würde durchsetzen können. Das ergab sich weder aus deren vorprozessualen Verhalten noch aus dem Vorbringen im selbständigen Beweisverfahren.

    27
    Die Beklagte hat vielmehr sowohl vorprozessual als auch während des Beweissicherungsverfahrens bekundet, zur Überprüfung der Mängelrügen und zur Nachbesserung etwaig vorhandener Mängel bereit zu sein. Mehr war von ihr entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu verlangen. Zum einen hatte der Kläger die Beklagte überhaupt nicht – weder vorprozessual noch vor Fertigstellung des Sachverständigengutachtens im Beweisverfahren – zur Nachbesserung aufgefordert; vielmehr hatte er mit dem Anwaltsschreiben vom 30.05.2014 ein mangels vorangegangener vergeblicher Nacherfüllungsaufforderung nicht berechtigtes Zahlungsverlangen gestellt. Zum anderen ist der Verkäufer einer Sache nicht verpflichtet, seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu erklären, bevor ihm der Käufer Gelegenheit gegeben hat, die Sache auf die gerügten Mängel hin zu untersuchen (BGH, Urt. v. 01.07.2015, VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455, Tz 30).

    28
    Der vom Kläger erhobene Einwand, die Beklagte habe seinen Mängelbeseitigungsanspruch vorprozessual „bestritten“, weil sie in ihrem Schreiben vom 04.06.2014 ausgeführt hat, wenn überhaupt, habe der Kläger nur einen Anspruch auf einen gebrauchten Motor, geht fehl. Dieser Hinweis der Beklagten war und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwendung gebrauchter Austauschteile bei der Reparatur eines Gebrauchtfahrzeugs kann sehr wohl fachgerecht sein; insbesondere entspricht der Einsatz generalüberholter Motoren dem technischen Standard.

    29
    Ebenso wenig kann der Kläger der Beklagten vorhalten, dass sie nach Eingang des Hauptgutachtens im Beweisverfahren zunächst angekündigt hat, die Reparatur unter Einbeziehung der Kostenübernahmezusage des Garantieversicherers auszuführen. Damit knüpfte die Beklagte lediglich an das an, was der Kläger selbst vor Einleitung des Beweisverfahrens ins Auge gefasst hatte.

    30
    In der Gesamtschau durfte der Kläger deshalb den Fristsetzungsantrag der Beklagten nicht zum Anlass nehmen, die vorliegende Feststellungsklage zu erheben. Vielmehr musste er erkennen, dass die Beklagte mit diesem Antrag ihr berechtigtes Interesse daran verfolgte, eine für sie günstige gerichtliche Entscheidung über die Kosten des Beweisverfahrens herbeizuführen.

    III.

    31
    Weil der Kläger im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er auch die Kosten dieser Instanz zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

    32
    Anlass, gemäß § 574 Abs. 2, 3 S. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.