SchadensersatzGebrauchtwagenKaufrechtNutzungsausfall

LG Frankfurt: Nutzungsausfallschaden bei verschwiegenem Ölverlust – Käufer erhält € 2.000,-

18. Mai 2018
SCHILLING Rechtsanwälte

Zusammenfassung

Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-27 O 219/17, Urteil vom 18.05.2018) sprach einem Gebrauchtwagenkäufer € 2.000,- Nutzungsausfallentschädigung zu, nachdem der Verkäufer einen bekannten Ölverlust am Fahrzeug schuldhaft verschwiegen hatte. Die ursprünglich geforderten € 5.530,- wurden wegen widersprüchlichen Vortrags und überhöhtem Tagessatz erheblich gekürzt.

Urteilsmetadaten

Gericht

Landgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen

2-27 O 219/17

Urteilsdatum

18.05.2018

Vertreten durch

SCHILLING Rechtsanwälte

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 18.05.2018 (Az. 2-27 O 219/17) entschieden, dass ein Gebrauchtwagenkäufer Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten erheblichen Mangel – hier einen Ölverlust am Motor – schuldhaft verschwiegen hat. Gleichzeitig zeigt das Urteil deutlich, dass überhöhte und widersprüchlich dargelegte Schadensersatzforderungen erheblich reduziert werden: Statt der geforderten € 5.530,- sprach das Gericht lediglich € 2.000,- zu.



1. Eckdaten des Urteils

MerkmalDetails
GerichtLandgericht Frankfurt am Main, 27. Zivilkammer
Aktenzeichen2-27 O 219/17
Verkündet18. Mai 2018
RichterRichter am Landgericht Dziuk
Vertreten durchSCHILLING Rechtsanwälte, Bad Homburg
ErgebnisKlage teilweise begründet: € 2.000,- zugesprochen (von € 5.906,60 gefordert)
KostenverteilungKläger 66 %, Beklagter 34 %

2. Sachverhalt: Audi A5 mit Ölverlust

Der Kläger erwarb beim Beklagten – dem Inhaber eines Kfz-Handelsbetriebs – einen gebrauchten Audi A5 Sportback 2.0 Sportwagen Coupe (Erstzulassung 04.11.2010) auf Grundlage eines Kaufvertrags vom 20.11.2016. Der im Kaufvertrag ausgewiesene Tachostand betrug 82.690 km; der Kläger behauptete, am Tag nach dem Kauf habe das Fahrzeug bereits 84.633 km angezeigt.

Kurz nach der Übergabe stellte sich heraus, dass das Fahrzeug Öl verlor. Der Kläger forderte den Beklagten zur Reparatur auf. Der frühere Eigentümer des Fahrzeugs – der das Auto bei der Übergabe persönlich vorgeführt hatte – setzte sich daraufhin mit einer Fachwerkstatt in Verbindung und beglich die Reparaturkosten selbst. Laut Werkstattrechnung war die Reparatur Ende Januar 2017 abgeschlossen; ab dem 01.02.2017 stand das Fahrzeug dem Kläger wieder zur Verfügung.

Der Kläger machte folgende Schadensposten geltend:

PositionBetrag
Nutzungsausfallschaden (79 Tage á € 70,-)€ 5.530,-
Ölkosten€ 41,60
DEKRA-Prüfung€ 150,-
Versicherungskosten (2 Monate)€ 170,-
Gesamtforderung€ 5.906,60
Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren€ 571,44 brutto

Der Beklagte beantragte vollständige Klageabweisung und bestritt insbesondere die Höhe des Tagessatzes sowie die geltend gemachten Nebenkosten.


3. Wer ist Verkäufer? – Passivlegitimation des Beklagten

Ein zentraler Streitpunkt war, ob der Beklagte überhaupt als Verkäufer in Anspruch genommen werden kann, da das Fahrzeug von dem früheren Eigentümer persönlich vorgeführt und übergeben wurde und die Parteien zuvor per WhatsApp kommuniziert hatten.

Das Gericht bejahte die Passivlegitimation des Beklagten eindeutig: Der Kaufvertrag – eine „Verbindliche Bestellung eines Kraftfahrzeuges" – weist den Beklagten als Inhaber des Kfz-Handelsbetriebs als Verkäufer aus. Die WhatsApp-Kommunikation sei insoweit unerheblich, da der zeitlich nachfolgende schriftliche Vertrag eindeutig sei. Wer im Kaufvertrag als Verkäufer steht, haftet – unabhängig davon, wer das Fahrzeug physisch übergibt.

Praxishinweis: Auch wenn ein Fahrzeug vom Vorbesitzer vorgeführt wird, bleibt der im Kaufvertrag genannte Händler der Vertragspartner und damit der richtige Anspruchsgegner.


4. Mangel und arglistiges Verschweigen

Das Gericht war davon überzeugt, dass dem Beklagten der Ölverlust bei Übergabe des Fahrzeugs bekannt war. Entscheidend waren folgende Indizien:

Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem früheren Eigentümer sprach dafür, dass beide voneinander wussten. Der frühere Eigentümer hatte das Fahrzeug bei der Übergabe persönlich vorgeführt und anschließend die Reparaturrechnung der Werkstatt beglichen. Das Gericht hielt es für „wirklichkeitsfremd anzunehmen", dass der frühere Eigentümer eine erhebliche Reparaturrechnung begleicht, wenn er sich dazu nicht verpflichtet sähe.

Daraus zog das Gericht den Schluss: Der Mangel war dem Verkäufer bei Übergabe bekannt. Der Beklagte hat den Ölverlust schuldhaft verschwiegen und ist daher grundsätzlich zum Ersatz des daraus resultierenden Nutzungsausfallschadens verpflichtet.


5. Nutzungsausfallschaden: Grundsatz und Berechnung

Obwohl das Gericht den Anspruch dem Grunde nach bejahte, kürzte es die Forderung erheblich – aus zwei Gründen:

Widersprüchlicher Vortrag zur Dauer

Der Kläger hatte außergerichtlich zunächst 63 Tage á € 70,- (= € 4.410,-) geltend gemacht, klagte dann aber auf 79 Tage á € 75,- (= € 5.925,-), machte davon jedoch nur € 5.530,- geltend. Diese Widersprüche konnte er nicht erklären.

Das Gericht legte den frühestmöglichen Beginn des Nutzungsausfalls auf den 23.12.2016 fest: Erst an diesem Tag hatte der Klägervertreter per Fax erstmals nachweisbar einen Anspruch auf ein Leihfahrzeug geltend gemacht. Da die Reparatur laut Werkstattrechnung Ende Januar 2017 abgeschlossen war und das Fahrzeug ab 01.02.2017 wieder zur Verfügung stand, ergaben sich maximal 33 Tage als anerkennungsfähiger Nutzungsausfallzeitraum.

Überhöhter Tagessatz

Der Kläger hatte € 70,- bzw. € 75,- pro Tag angesetzt. Das Gericht reduzierte den Tagessatz auf € 50,-, weil das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs bereits mehr als fünf Jahre alt war. Bei älteren Fahrzeugen ist ein niedrigerer Tagessatz anzusetzen als bei neueren, da der Nutzungswert entsprechend geringer ist.

Ergebnis

FaktorKlägerGericht
Tage7940
Tagessatz€ 70,-€ 50,-
Summe€ 5.530,-€ 2.000,-

Das Gericht sprach dem Kläger € 2.000,- (40 Tage á € 50,-) nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 23.07.2017 zu.


6. Abweisung der Nebenkosten und Rechtsanwaltskosten

Ölkosten, DEKRA-Prüfung, Versicherung

Die Nebenkosten in Höhe von insgesamt € 376,60 wurden vollständig abgewiesen. Der Beklagte hatte diese Positionen bestritten; der Kläger legte keinen Zahlungsnachweis vor. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die gleichzeitige Geltendmachung von Nutzungsausfall und unnütz aufgewandter Haftpflichtversicherung sich gegenseitig ausschließt: Wer Nutzungsausfall geltend macht, behauptet damit, das Fahrzeug nutzen zu wollen – ein Nutzungswille setzt aber ein haftpflichtversichertes Fahrzeug voraus.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Die geforderten € 571,44 Rechtsanwaltsgebühren wurden ebenfalls abgewiesen, weil der Kläger keine ordnungsgemäße, umsatzsteuerrechtlich korrekte und nachvollziehbare Berechnung vorgelegt hatte.

Praxishinweis: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie ordnungsgemäß berechnet und belegt werden. Eine pauschale Angabe genügt nicht.


7. Praktische Bedeutung für Käufer und Verkäufer

Das Urteil enthält mehrere wichtige Leitlinien für die Praxis:

Für Käufer: Wer Nutzungsausfallschaden geltend macht, muss den Zeitraum lückenlos und widerspruchsfrei darlegen. Widersprüche zwischen außergerichtlicher Geltendmachung und Klagevortrag werden vom Gericht zu Lasten des Klägers gewertet. Außerdem gilt: Bei älteren Fahrzeugen (über 5 Jahre) ist ein niedrigerer Tagessatz anzusetzen.

Für Verkäufer: Wer als Händler ein Fahrzeug verkauft, haftet für bekannte Mängel – auch wenn der frühere Eigentümer das Fahrzeug vorführt und die Reparaturkosten übernimmt. Solche Umstände können als Indiz für die Kenntnis des Mangels gewertet werden.

Zur Passivlegitimation: Der schriftliche Kaufvertrag ist maßgeblich. Wer dort als Verkäufer steht, ist der richtige Beklagte – unabhängig von vorangegangener WhatsApp-Kommunikation oder der Person, die das Fahrzeug physisch übergibt.


Häufige Fragen: LG Frankfurt: Nutzungsausfallschaden bei verschwiegenem Ölverlust – Käufer erhält € 2.000,-

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Über den Autor

C. Schilling
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Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

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