# AutoKaufRecht Frankfurt – llms-full.txt # Vollständige Inhalte aller Seiten und Beiträge für KI-Sprachmodelle # Letzte Aktualisierung: April 2026 # Standard: https://llmstxt.org/ # Kurzversion: https://autokaufrecht-frankfurt.de/llms.txt > AutoKaufRecht ist eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei für Autokaufrecht, > Gewährleistung und Leasing mit Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe. > Telefon: 06172 265 8400 | E-Mail: info@autokaufrecht-frankfurt.de > WhatsApp: https://wa.me/4961722658400 ## Kanzlei-Profil **Rechtsanwalt C. Schilling** ist auf Autokaufrecht und Fahrzeuggewährleistung spezialisiert. Die Kanzlei vertritt bundesweit sowohl Autokäufer (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) als auch Autohändler (Abwehr unberechtigter Ansprüche, AGB-Recht, Inkasso). Schwerpunkte: - Sachmangel beim Autokauf (§ 434 BGB) - Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437, § 440, § 323 BGB) - Arglistige Täuschung (§ 123 BGB, § 444 BGB) - Unfallschaden und Totalschaden (Salvage Title) - US-Reimport und Fahrzeugimport aus dem Ausland - Fahrzeugleasing und Leasingrückgabe - Motorradrecht und Wohnmobilrecht - Neuwagenkauf und Herstellergarantie Gerichtsstand: Bundesweit, insbesondere Frankfurt am Main, Bad Homburg, Wiesbaden, Darmstadt --- ## Wichtige Seiten - Startseite: https://autokaufrecht-frankfurt.de/ - Über die Kanzlei: https://autokaufrecht-frankfurt.de/ueber-die-kanzlei - Kontakt: https://autokaufrecht-frankfurt.de/kontakt - Ratgeber-Übersicht: https://autokaufrecht-frankfurt.de/ratgeber - Aktuelles (Blog): https://autokaufrecht-frankfurt.de/aktuelles --- ## Beratungsfelder - Autokaufvertrag: https://autokaufrecht-frankfurt.de/autokauf/kaufvertrag - Sachmangel: https://autokaufrecht-frankfurt.de/sachmangel-autokauf - Nacherfüllung: https://autokaufrecht-frankfurt.de/nacherfuellung - Minderung: https://autokaufrecht-frankfurt.de/minderung - Rücktritt: https://autokaufrecht-frankfurt.de/ruecktritt - Schadensersatz: https://autokaufrecht-frankfurt.de/schadensersatz - Nutzungsentschädigung: https://autokaufrecht-frankfurt.de/ruckabwicklung-beim-autokauf-wann-wie-und-in-welcher-hohe-nutzungsentschadigung-anfallt - Motorradrecht: https://autokaufrecht-frankfurt.de/motorradrecht - Fahrzeugleasing: https://autokaufrecht-frankfurt.de/leasing - Harley-Davidson US-Import: https://autokaufrecht-frankfurt.de/harley-davidson-us-import-1hd1-risiken-kaeufer --- ## Alle Beiträge und Ratgeber (198 Artikel) --- # RATGEBER --- ## Reimport-Fahrzeug kaufen: Rechte, Risiken und Salvage Title URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/reimport-auto-kaufrecht-ratgeber Datum: 2024-03-15 Autor: C. Schilling Kategorien: Re-Import, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Ratgeber, Unfallschaden Keywords: Autokauf Tipps, Unfallfahrzeug, US-Import Risiken, Reimport, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Unfallschaden, Salvage Title Beschreibung: Risiken beim Kauf eines Reimport-Fahrzeugs: Salvage Title, fehlende Ausstattung, Händlerhaftung und Käuferrechte. Ratgeber mit Praxistipps. > Reimport-Fahrzeuge locken mit günstigen Preisen – doch der Kauf birgt erhebliche rechtliche und technische Risiken. Besonders US-Reimports mit Salvage Title (Totalschadenhistorie) sind problematisch. Dieser Ratgeber erklärt, worauf Käufer achten müssen, welche Rechte sie haben und was die aktuelle Rechtsprechung dazu sagt. ## Was ist ein Reimport-Fahrzeug? Als **Reimport** (auch: Parallelimport oder EU-Import) bezeichnet man ein Fahrzeug, das ursprünglich für einen anderen nationalen Markt produziert und dort zugelassen wurde, bevor es nach Deutschland eingeführt wird. Typischerweise handelt es sich um Fahrzeuge aus anderen EU-Ländern (EU-Reimport) oder aus den USA (US-Reimport). Reimport-Fahrzeuge werden häufig mit erheblichen Preisnachlässen gegenüber deutschen Neuwagenpreisen angeboten. Doch der günstige Preis hat seinen Grund – und birgt rechtliche Risiken, die Käufer kennen sollten. EU-Reimport • Fahrzeuge aus anderen EU-Ländern (z.B. Belgien, Niederlande, Spanien) • Oft günstigere Listenpreise im Ausland • Grundsätzlich volle EU-Typgenehmigung • Herstellergarantie meist übertragbar • Geringere Risiken als US-Reimport US-Reimport (Nordamerika) • Fahrzeuge aus den USA oder Kanada • Oft erhebliche technische Unterschiede • Möglicher Salvage Title (Totalschadenhistorie) • Herstellergarantie oft nicht übertragbar • Höhere rechtliche und technische Risiken ## Rechtliche Grundlagen beim Reimport-Kauf Der Kauf eines Reimport-Fahrzeugs unterliegt grundsätzlich denselben rechtlichen Regelungen wie jeder andere Fahrzeugkauf in Deutschland. Entscheidend sind: Maßgebliche Rechtsvorschriften § 434 BGB – Sachmangel: Das Fahrzeug muss der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen § 437 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz § 475 BGB – Verbrauchsgüterkauf: Gewährleistungsausschluss beim Händlerkauf nicht möglich § 123 BGB – Arglistige Täuschung: Anfechtungsrecht bei verschwiegenen Mängeln § 311 BGB – Vorvertragliche Informationspflichten (c.i.c.) ## Typische Mängel und Risiken bei Reimport-Fahrzeugen Reimport-Fahrzeuge weisen häufig spezifische Mängel auf, die bei der Kaufentscheidung berücksichtigt werden müssen: ! Unfallschäden und Totalschadenhistorie Besonders bei US-Reimports: Ein sogenannter „Salvage Title" zeigt an, dass das Fahrzeug als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft wurde. Diese Information wird in Deutschland häufig nicht offenbart. ! Technische Unterschiede zur deutschen Spezifikation Reimport-Fahrzeuge können abweichende Ausstattungen, andere Abgasnormen oder fehlende Sicherheitsausstattungen aufweisen, die in Deutschland vorgeschrieben sind. ! Fehlende oder manipulierte Fahrzeugdokumente Lückenhafte Serviceschecks, fehlende Fahrzeugbriefe oder gefälschte Zulassungsdokumente kommen bei Reimport-Fahrzeugen häufiger vor. ! Keine Herstellergarantie Bei US-Reimports ist die Herstellergarantie oft nicht auf Deutschland übertragbar. Bei EU-Reimports hängt die Übertragbarkeit vom Hersteller ab. ! Verschwiegene Vorschäden Unfallschäden, die im Ausland nicht dokumentiert wurden, sind in Deutschland nicht im CARFAX oder ähnlichen Datenbanken erfasst. Der Händler hat jedoch eine Offenbarungspflicht. ## Ihre Rechte als Käufer eines Reimport-Fahrzeugs Wenn Sie ein Reimport-Fahrzeug von einem gewerblichen Händler gekau... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist ein Reimport-Fahrzeug?** A: Ein Reimport-Fahrzeug (auch EU-Import oder Parallelimport) ist ein Fahrzeug, das ursprünglich für einen anderen nationalen Markt produziert wurde und nach Deutschland eingeführt wird. Typisch sind EU-Reimports aus Belgien, Niederlande oder Spanien sowie US-Reimports aus den USA oder Kanada. **F: Was ist ein Salvage Title und warum ist er problematisch?** A: Ein Salvage Title ist ein US-amerikanischer Fahrzeugtitel, der anzeigt, dass ein Versicherungsunternehmen das Fahrzeug als wirtschaftlichen Totalschaden eingestuft hat. Fahrzeuge mit Salvage Title können strukturelle Schäden aufweisen, haben einen erheblich geminderten Wiederverkaufswert und können Versicherungsprobleme verursachen. Ein Händler, der diesen Umstand verschweigt, begeht arglistige Täuschung. **F: Habe ich beim Kauf eines Reimport-Fahrzeugs Gewährleistungsrechte?** A: Ja, beim Kauf von einem gewerblichen Händler haben Sie dieselben Gewährleistungsrechte wie bei jedem anderen Fahrzeugkauf: Nacherfüllung (§ 439 BGB), Rücktritt (§ 440 BGB), Minderung (§ 441 BGB) und Schadensersatz. Der Händler kann die Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf nicht ausschließen. **F: Muss der Händler über einen Salvage Title informieren?** A: Ja. Ein Händler hat eine Offenbarungspflicht für alle ihm bekannten wesentlichen Mängel und Umstände, die für die Kaufentscheidung relevant sind. Ein Salvage Title ist ein solcher Umstand. Verschweigt der Händler ihn, liegt arglistige Täuschung (§ 123 BGB) vor – der Käufer kann den Kaufvertrag anfechten. **F: Kann ich den Kaufvertrag rückgängig machen, wenn der Händler den Salvage Title verschwiegen hat?** A: Ja. Bei arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) können Sie den Kaufvertrag anfechten. Sie sind dann so zu stellen, als hätte der Kaufvertrag nie bestanden – der Kaufpreis wird zurückgezahlt, das Fahrzeug zurückgegeben. Zusätzlich können Sie Schadensersatz für alle entstandenen Kosten verlangen. **F: Gilt die Herstellergarantie bei Reimport-Fahrzeugen?** A: Bei EU-Reimports ist die Herstellergarantie in der Regel übertragbar, da das Fahrzeug für den EU-Markt produziert wurde. Bei US-Reimports ist die Herstellergarantie oft nicht auf Deutschland übertragbar – die Garantiebedingungen gelten nur für das Ursprungsland. Erkundigen Sie sich vor dem Kauf direkt beim Hersteller. **F: Was ist der merkantile Minderwert bei einem Reimport-Unfallfahrzeug?** A: Der merkantile Minderwert ist der Wertverlust, den ein Fahrzeug allein aufgrund seiner Unfallhistorie erleidet – auch wenn es technisch einwandfrei repariert wurde. Bei Reimport-Fahrzeugen mit Salvage Title kann dieser Minderwert erheblich sein und einen eigenständigen Schadensersatzanspruch begründen. **F: Wie kann ich prüfen, ob ein US-Fahrzeug einen Salvage Title hat?** A: Über den CARFAX-Dienst (carfax.com) können Sie gegen Gebühr die Fahrzeughistorie eines US-Fahrzeugs anhand der VIN (Fahrzeugidentifikationsnummer) abrufen. Dort werden Unfälle, Totalschäden und Titelhistorie dokumentiert. Alternativ können Sie einen Sachverständigen beauftragen. **F: Wie kann SCHILLING Rechtsanwälte helfen?** A: SCHILLING Rechtsanwälte berät Käufer von Reimport-Fahrzeugen bei der Durchsetzung ihrer Rechte: Prüfung ob arglistige Täuschung vorliegt, Geltendmachung von Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, Klage gegen den Händler bei verschwiegenen Vorschäden. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihres Falls. --- ## Agenturgeschäft im Kfz-Handel: Eigengeschäft, Umgehungsgeschäft und Käuferrechte URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/agenturgeschaeft-eigengeschaeft-und-umgehungsgeschaeft-im-kfz-handel Datum: 2025-02-01 Autor: C. Schilling Kategorien: Agenturgeschäft, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Ratgeber Keywords: Autokauf Tipps, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Agenturgeschäft Kfz, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf, Ratgeber Autokauf Beschreibung: Agenturgeschäft im Kfz-Handel: Wann liegt ein Umgehungsgeschäft vor? Rechte für Käufer mit Urteilen und Praxistipps. > Das Agenturgeschäft ermöglicht Kfz-Händlern den Verkauf von Fahrzeugen im Namen von Privatpersonen – mit weitreichenden Konsequenzen für Gewährleistungsrechte. Wann liegt ein wirksames Agenturgeschäft vor, wann ein unzulässiges Umgehungsgeschäft? Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Grundlagen, zeigt aktuelle Urteile und gibt praktische Handlungsempfehlungen für Käufer und Händler. ## Was ist das Agenturgeschäft im Kfz-Handel? Das **Agenturgeschäft** (auch: Kommissionsgeschäft oder Verkauf im Kundenauftrag) ist eine im Gebrauchtwagenhandel weit verbreitete Vertriebsform. Ein gewerblicher Kfz-Händler verkauft dabei ein Fahrzeug nicht als Eigentümer, sondern **im Namen und auf Rechnung einer Privatperson** – des eigentlichen Fahrzeugeigentümers. Der Händler tritt lediglich als Vermittler auf. Diese Konstruktion hat erhebliche rechtliche Konsequenzen: Da der Verkäufer eine Privatperson ist, gilt das Fahrzeug als **Privatkauf** – mit der Möglichkeit, die gesetzliche Gewährleistung vollständig auszuschließen. Für Käufer bedeutet das: Kein Nacherfüllungsanspruch, kein Rücktrittsrecht, kein Schadensersatz bei Mängeln. Echtes Agenturgeschäft Händler handelt als Vermittler. Kein Gewährleistungsanspruch gegen den Händler. Privatverkauf. Eigengeschäft Händler kauft Fahrzeug an und verkauft es weiter. Volle Gewährleistung nach § 437 BGB. Umgehungsgeschäft Agenturgeschäft nur zum Schein – wirtschaftlich trägt der Händler das Risiko. Gewährleistung greift trotzdem. ## Rechtliche Grundlagen: §§ 164 ff. BGB und § 475 BGB Das Agenturgeschäft basiert auf dem **Stellvertretungsrecht** (§§ 164 ff. BGB). Der Händler handelt als bevollmächtigter Vertreter des Fahrzeugeigentümers. Der Kaufvertrag kommt direkt zwischen dem Eigentümer (Auftraggeber) und dem Käufer zustande. Entscheidend ist § 475 BGB: Beim Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Ist der Verkäufer jedoch eine **Privatperson**, gilt dieser Schutz nicht – der Gewährleistungsausschluss ist wirksam. Wichtige Paragraphen im Überblick §§ 164 ff. BGB – Stellvertretung: Grundlage des Agenturgeschäfts § 475 BGB – Verbrauchsgüterkauf: Gewährleistungsausschluss nur bei Privatverkauf möglich § 312 BGB – Verbraucherverträge: Informationspflichten des Händlers als Vermittler § 241a BGB – Unbestellte Leistungen (relevant bei Umgehungsgestaltungen) § 123 BGB – Arglistige Täuschung: Anfechtungsrecht bei verschwiegenen Mängeln ## Voraussetzungen eines wirksamen Agenturgeschäfts Damit ein Agenturgeschäft rechtlich anerkannt wird, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: 1 Offenkundigkeit der Vertretung Der Händler muss beim Vertragsschluss eindeutig erkennbar als Vertreter auftreten. Der Käufer muss wissen, dass er mit einer Privatperson kontrahiert. 2 Vollmacht des Auftraggebers Der Händler benötigt eine wirksame Vollmacht des Fahrzeugeigentümers zum Verkauf. Diese sollte schriftlich vorliegen. 3 Wirtschaftliches Risiko beim Auftraggeber Das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs muss beim Eigentümer verbleiben – nicht beim Händler. Der Händler erhält nur eine Provision. 4 Kaufvertrag im Namen des Eigentümers Der Kaufvertrag muss den Eigentümer als Verkäufer ausweisen – nicht den Händler. Der Händler erscheint nur als Vermittler. ## Das Umgehungsgeschäft: Wenn das Agenturgeschäft zur Falle wird Die Rechtspre... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist der Unterschied zwischen Agenturgeschäft und Eigengeschäft?** A: Beim Agenturgeschäft verkauft der Händler das Fahrzeug als Vertreter des Eigentümers – der Kaufvertrag kommt zwischen Eigentümer und Käufer zustande. Beim Eigengeschäft kauft der Händler das Fahrzeug selbst an und verkauft es als Eigentümer weiter. Beim Eigengeschäft haftet der Händler für Mängel nach § 437 BGB, beim wirksamen Agenturgeschäft nicht. **F: Kann ich beim Agenturgeschäft keine Gewährleistungsansprüche geltend machen?** A: Beim wirksamen Agenturgeschäft ist der Verkäufer eine Privatperson, die die Gewährleistung wirksam ausschließen kann. Gegen den Händler als Vermittler bestehen grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche. Ausnahmen gelten, wenn der Händler Mängel arglistig verschwiegen hat (§ 123 BGB) oder wenn ein Umgehungsgeschäft vorliegt. **F: Woran erkenne ich ein Umgehungsgeschäft?** A: Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn das Agenturgeschäft nur zum Schein gestaltet ist, um die Gewährleistung zu umgehen. Typische Merkmale: Der Händler hat das Fahrzeug zuvor angekauft, der Kaufpreis fließt zunächst an den Händler, der Händler gibt Garantien ab oder der eigentliche Eigentümer ist nicht erreichbar. In diesen Fällen gilt der Händler als Verkäufer im eigenen Namen. **F: Was muss im Kaufvertrag beim Agenturgeschäft stehen?** A: Der Kaufvertrag muss den Eigentümer des Fahrzeugs als Verkäufer ausweisen, nicht den Händler. Der Händler erscheint nur als Vermittler. Außerdem sollte der Gewährleistungsausschluss ausdrücklich vereinbart sein. Der Käufer muss die Identität des Eigentümers kennen. **F: Haftet der Händler, wenn er Mängel verschweigt?** A: Ja. Auch beim wirksamen Agenturgeschäft haftet der Händler, wenn er dem Käufer bekannte Mängel arglistig verschwiegen hat. Der Käufer kann den Kaufvertrag dann nach § 123 BGB anfechten. Zudem kann eine Schadensersatzpflicht des Händlers aus culpa in contrahendo (§§ 280, 311 BGB) entstehen. **F: Kann ich als Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen?** A: Beim wirksamen Agenturgeschäft mit Privatverkäufer und wirksam ausgeschlossener Gewährleistung ist ein Rücktritt wegen Mängeln grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen: arglistige Täuschung (Anfechtung nach § 123 BGB), Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts oder zugesicherte Eigenschaften, die nicht vorhanden sind. **F: Was ist ein Salvage Title und welche Rolle spielt das Agenturgeschäft dabei?** A: Ein Salvage Title ist ein US-amerikanischer Fahrzeugtitel, der anzeigt, dass das Fahrzeug als Totalschaden eingestuft wurde. Beim Kauf eines solchen Fahrzeugs über ein Agenturgeschäft kann der Händler unter Umständen von der Haftung befreit sein, wenn das Agenturgeschäft wirksam gestaltet ist. Das LG Heidelberg hat dies in einem Urteil bestätigt. **F: Wie kann SCHILLING Rechtsanwälte helfen?** A: SCHILLING Rechtsanwälte berät sowohl Käufer als auch gewerbliche Kfz-Händler in allen Fragen des Agenturgeschäfts. Für Käufer: Prüfung ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, Durchsetzung von Ansprüchen bei arglistiger Täuschung. Für Händler: Rechtssichere Vertragsgestaltung, Abwehr unberechtigter Gewährleistungsansprüche. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung. **F: Welche Informationspflichten hat der Händler als Vermittler?** A: Als gewerblicher Vermittler muss der Händler den Käufer aktiv darüber informieren, dass er von einer Privatperson kauft und keine Gewährleistungsrechte gegen den Händler hat. Er muss die Identität des Eigentümers nennen, bekannte Mängel offenbaren und darf keine irreführende Werbung schalten, die den Eindruck eines Händlerverkaufs erweckt. --- ## Rechtslage beim Autokauf in Deutschland aus Österreich URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/rechtslage-beim-autokauf-in-deutschland-aus-oesterreich Datum: 2025-04-16 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel, Re-Import, Ratgeber Keywords: Autokauf Tipps, Sachmangel, Reimport, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, § 437 BGB, § 434 BGB, Salvage Title Beschreibung: Als Österreicher ein Auto in Deutschland gekauft? Gewährleistung, Rücktritt, Gerichtsstand und warum Export-Klauseln unwirksam sind. > Österreichische Käufer genießen beim Autokauf in Deutschland denselben Verbraucherschutz wie deutsche Käufer. Wir erklären anwendbares Recht, Gewährleistungsrechte und warum typische Export-Klauseln unwirksam sind. Grenzüberschreitender Autokauf als Österreicher in Deutschland Deutschland ist der europaweit größte Markt für Neuwagen und Gebrauchtfahrzeuge aller Marken. Auch sind die Preise hier im Vergleich zum europäischen Ausland vergleichsweise günstig. Daher nimmt der grenzüberschreitende Autohandel bzw. Export von Fahrzeugen aus Deutschland nach Österreich und andernorts immer mehr an Bedeutung zu. Aufgrund der gleichen Sprache und der unmittelbaren Landesgrenze kaufen viele aus Österreich stammende Kunden vor allem Gebrauchtfahrzeuge wie PKW, LKW, Motorräder oder auch Wohnmobile bei deutschen Autohändler oder Privatpersonen. Häufig finden sich hier rechtliche Fallstricke auf beiden Seiten, wenn an dem Fahrzeug nach dem Kauf Mängel auftreten, für die der österreichische Käufer den deutschen Verkäufer in Anspruch nehmen will. Deutsche Autohändler sind häufig der Auffassung, dass gegenüber einem ausländischen Kunden ein anderes Recht gelte, so dass etwa die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden könne. So finden sich in den Autokaufverträgen zahlreiche Formulierungen, die darauf abzielen, dem Käufer aus Österreich seine Rechte zu beschränken oder zu nehmen, so etwa "Export keine Gewährleistung" oder Ähnliches, auch wenn der österreichische Käufer Privatperson ist. Wie dieser Beitrag zeigen wird, ist ein Käufer aus Österreich allerdings gerade nicht rechtlos gestellt, wenn er ein Auto in Deutschland kauft. Anwendbares Recht beim Autokauf in Deutschland als Österreicher Zunächst ist zu klären, welches Recht überhaupt anwendbar ist. Beispiel: Der österreichische Staatsbürger K kauft beim der in Deutschland ansässigen Automobil GmbH V einen PKW der Marke Opel Astra, Baujahr 2015 zum Preis von 12.500,00 Euro. Der Österreicher K ist Angestellter und Privatperson, er betreibt kein Gewerbe. Der in deutscher Sprache gehaltene Kaufvertrag ist ein branchenübliches Standardformular. Welches Recht ist hier anwendbar? In Betracht kommen bei diesem einfachen Fall lediglich zwei Rechtsordnungen, Deutschland oder Österreich. Innerhalb der EU wird das anwendbare Recht durch die Rom-I-Verordnung geregelt. Maßgeblich für den Kaufvertrag und die vertraglichen Verpflichtungen ist hier nach Art. 4 Abs. 1 a) der Rom-I-Verordnung das deutsche Recht . Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen nämlich dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Frage der Gewährleistung für etwaige Sachmängel kann sich der Österreicher K daher gegenüber dem Autohändler V auf die deutschen Vorschriften berufen. Verbraucherschutz und Gewährleistung für Österreicher in Deutschland Nach dem deutschen Recht kann die Gewährleistung gegenüber österreichischen Privatpersonen bzw. Verbrauchern weder wirksam ausgeschlossen noch anderweitig umgangen werden. Bei Gebrauchtfahrzeugen beträgt die Mindestdauer der Gewährleistung 1 Jahr. Innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf wird bei einem auftretenden Mangel vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe d... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welches Recht gilt, wenn ich als Österreicher ein Auto in Deutschland kaufe?** A: Es gilt deutsches Recht. Nach der Rom-I-Verordnung (Art. 4 Abs. 1 a) unterliegen Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da der Händler in Deutschland sitzt, gilt deutsches Kaufrecht – also §§ 433 ff. BGB mit vollem Verbraucherschutz. **F: Ist die Klausel "Export nach Österreich - keine Gewährleistung" wirksam?** A: Nein. Diese Klausel ist unwirksam, wenn der Käufer Privatperson (Verbraucher) ist. Das deutsche Recht schützt Verbraucher zwingend: Die Gewährleistung kann beim Kauf vom Händler nicht ausgeschlossen werden. Auch durch Formulierungen wie "Export" oder "Ausland" kann der Händler die gesetzliche Gewährleistung nicht umgehen. **F: Wie lange gilt die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf in Deutschland?** A: Beim Kauf eines Gebrauchtwagens vom Händler beträgt die Mindestgewährleistungsfrist 1 Jahr. Innerhalb der ersten 12 Monate gilt die Beweislastumkehr: Es wird vermutet, dass ein aufgetretener Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Eine Verkürzung unter 1 Jahr ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. **F: Wo muss ich als Österreicher klagen, wenn der deutsche Händler nicht reagiert?** A: In der Regel am Sitz des deutschen Händlers (Gerichtsstand des Erfüllungsorts). Bei Verbrauchern gilt nach der EuGVVO jedoch auch der Wohnsitz des Käufers als möglicher Gerichtsstand. Wir empfehlen, die Klage am deutschen Gericht einzureichen, da dort das Verfahren schneller und kostengünstiger ist. **F: Kann ich als Österreicher vom Kaufvertrag zurücktreten?** A: Ja. Als Verbraucher haben Sie dieselben Rücktrittsrechte wie ein deutscher Käufer: Wenn ein erheblicher Sachmangel vorliegt und der Händler ihn nicht innerhalb angemessener Frist behebt, können Sie vom Vertrag zurücktreten und den vollständigen Kaufpreis zurückfordern – abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer. **F: Was ist, wenn der Händler behauptet, ich sei Gewerbetreibender?** A: Das ist ohne Belang, wenn Sie tatsächlich Privatperson sind. Ein Händler kann einen Verbraucher nicht durch Ankreuzen eines Formulars oder durch Behauptungen zum "Kaufmann" machen. Solche Formulierungen verstoßen gegen das AGB-Recht und das Umgehungsverbot des Verbraucherschutzes und sind unwirksam. **F: Gilt der Verbraucherschutz auch beim Kauf von einer deutschen Privatperson?** A: Nein. Beim Kauf von einer deutschen Privatperson gelten die Verbraucherschutzvorschriften nicht. Eine Privatperson kann die Gewährleistung vollständig ausschließen. Allerdings haftet auch eine Privatperson für arglistig verschwiegene Mängel – ein solcher Ausschluss ist dann unwirksam. --- ## Harley-Davidson US-Import (1HD1): Risiken, Salvage Title und Käuferrechte URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/harley-davidson-us-import-1hd1-risiken-kaeufer Datum: 2026-04-11 Autor: C. Schilling Kategorien: Re-Import, Motorradrecht, Kaufrecht, Ratgeber, Arglistige Täuschung Keywords: Autokauf Tipps, US-Import Risiken, Reimport, Rechtsanwalt Autokauf, Motorradkauf, Motorrad Mängel, Anfechtung, Motorrad Gewährleistung Beschreibung: Harley-Davidson aus den USA kaufen: 1HD1-VIN, Salvage Title, TÜV-Risiken und Käuferrechte bei arglistiger Täuschung. Ratgeber mit Checkliste. > Harley-Davidson US-Importe mit 1HD1-VIN locken mit günstigen Preisen – doch dahinter verbergen sich oft Salvage Title, verschwiegene Totalschäden und fehlende Herstellergarantie. Dieser Ratgeber erklärt die typischen Fallstricke und Ihre Rechte als Käufer. ## Was ist ein Harley-Davidson US-Import und was bedeutet „1HD1“? Harley-Davidson ist eine der bekanntesten Motorradmarken der Welt – und auf dem deutschen Gebrauchtmarkt ein häufiges Thema für rechtliche Auseinandersetzungen. Ein wesentlicher Grund dafür ist der schwunghaft betriebene Import gebrauchter Harley-Davidson-Motorräder aus den USA, der mit erheblichen Risiken für Käufer verbunden ist. Das wichtigste Erkennungsmerkmal eines US-amerikanischen Harley-Davidson-Originals ist die **Fahrgestellnummer (VIN – Vehicle Identification Number)**. Jede in den USA produzierte Harley-Davidson beginnt mit den Buchstaben **„1HD1”** – dem sogenannten WMI-Code (World Manufacturer Identifier). Die Ziffer „1” steht für das Herstellungsland USA, „HD” für Harley-Davidson, und die „1” an vierter Stelle kennzeichnet den Motorradtyp. Fahrzeuge mit einer VIN, die mit „1HD1” beginnt, wurden ausschließlich für den nordamerikanischen Markt produziert. VIN-Aufschlüsselung: Was bedeutet „1HD1”? 1 Herstellungsland USA HD Hersteller Harley-Davidson 1 Fahrzeugtyp Motorrad ⚠ = US-Spezifikation, kein EU-Modell Diese Maschinen wurden nie für den europäischen Markt zugelassen und entsprechen nicht automatisch den deutschen oder EU-Zulassungsvorschriften. Sie müssen für den Betrieb in Deutschland einzeln abgenommen werden (§ 21 StVZO). Wer eine Harley mit 1HD1-VIN kauft, erwirbt also kein reguläres Serienfahrzeug für den deutschen Markt, sondern ein US-Importfahrzeug mit allen damit verbundenen Besonderheiten. ## Der Harley-Davidson-Gebrauchtmarkt in Deutschland: Zahlen und Hintergründe Harley-Davidson ist eine der meistverkauften Motorradmarken in Deutschland. Im Jahr 2024 wurden laut Kraftfahrt-Bundesamt rund **8.706 Harley-Davidson-Motorräder** neu zugelassen – Platz 6 unter allen Herstellern. Der Gebrauchtmarkt ist deutlich größer: Auf Plattformen wie eBay Kleinanzeigen und mobile.de sind zu jedem Zeitpunkt tausende gebrauchte Harleys inseriert. Ein erheblicher Anteil dieser Angebote entfällt auf US-Importe. Der Preisunterschied zwischen einem US-Modell und einem deutschen Pendant kann bei beliebten Modellen wie der Street Glide, Road King oder Softail mehrere tausend Euro betragen. Dieser Preisunterschied ist der Hauptanreiz für den Import – birgt aber erhebliche Risiken. 8.706 Harley-Davidson-Neuzulassungen in Deutschland 2024 ~33% US-Importfahrzeuge haben laut CARFAX-Daten einen Salvage Title bis -40% Preisabschlag bei Salvage-Title-Fahrzeugen gegenüber Marktwert Besonders problematisch: Ein erheblicher Teil der US-Importe auf dem deutschen Markt hat eine **Totalschadenhistorie** (Salvage Title), die von Verkäufern häufig nicht offenbart wird. Laut CARFAX-Daten hatten von über 1,1 Millionen in den letzten 20 Jahren aus den USA importierten Fahrzeugen rund ein Drittel einen Salvage Title. ## Was ist ein Salvage Title – und warum ist er bei Motorrädern besonders gefährlich? Der **Salvage Title** ist ein US-amerikanischer Fahrzeugtitel, der von der Versicherungsgesellsch... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet „1HD1“ bei einer Harley-Davidson?** A: Die Buchstaben-Zahlen-Kombination „1HD1“ am Anfang der Fahrgestellnummer (VIN) kennzeichnet eine Harley-Davidson, die in den USA produziert und für den nordamerikanischen Markt bestimmt war. „1“ steht für das Herstellungsland USA, „HD“ für Harley-Davidson, und die abschließende „1“ bezeichnet den Fahrzeugtyp Motorrad. Solche Fahrzeuge entsprechen nicht automatisch den deutschen Zulassungsvorschriften und müssen für den Betrieb in Deutschland einzeln abgenommen werden. **F: Was ist ein Salvage Title und warum ist er bei Motorrädern besonders gefährlich?** A: Ein Salvage Title ist ein US-amerikanischer Fahrzeugtitel, der anzeigt, dass das Fahrzeug von einer Versicherungsgesellschaft als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft wurde – meist nach einem schweren Unfall, Wasserschaden oder Diebstahl. Bei Motorrädern ist ein Salvage Title besonders gefährlich, weil der Rahmen das zentrale Sicherheitselement ist: Ein verbogener oder geschweißter Rahmen kann die Fahrdynamik dauerhaft beeinträchtigen und zu Instabilität bei hoher Geschwindigkeit führen. **F: Kann ich trotz Gewährleistungsausschluss Ansprüche geltend machen?** A: Ja. Nach § 444 BGB ist ein Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Wer eine Harley mit Salvage Title kauft, ohne darüber informiert zu werden, kann den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten – unabhängig davon, ob ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis der Täuschung. **F: Wie erkenne ich, ob ein Harley-Verkäufer gewerblich handelt?** A: Entscheidend ist nicht die Selbstbezeichnung, sondern das tatsächliche Verhalten. Wer regelmäßig mehrere Motorräder kauft und verkauft, gleichzeitig mehrere Fahrzeuge inseriert, Fahrzeuge gezielt aufbereitet und mit Gewinnabsicht verkauft, gilt rechtlich als Unternehmer – auch wenn er sich als Privatperson bezeichnet. In diesem Fall sind Gewährleistungsausschlüsse von vornherein unwirksam. **F: Wie kann ich die Schadenshistorie einer Harley-Davidson aus den USA prüfen?** A: Die zuverlässigste Methode ist eine VIN-Abfrage über CARFAX (carfax.eu) oder Carvertical. Diese Dienste greifen auf US-Datenbanken zu und zeigen Unfallberichte, Salvage-Title-Einträge, Fotos aus dem Schadensfall und Kilometerstandshistorie. Die Kosten liegen bei ca. 20–50 Euro und können tausende Euro an Folgekosten ersparen. Zusätzlich kann Harley-Davidson direkt angefragt werden, ob für eine bestimmte VIN Garantieansprüche in Deutschland bestehen. **F: Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?** A: Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die erst ab Kenntnis des Käufers zu laufen beginnt. Wer also erst nach einem Jahr erfährt, dass die Harley einen Salvage Title hatte, hat noch bis zu drei weitere Jahre Zeit, Ansprüche geltend zu machen. Bei gewöhnlichen Sachmängeln ohne Arglist beträgt die Frist zwei Jahre ab Übergabe. **F: Lohnt sich ein Anwalt bei einem Streitwert von 20.000 Euro?** A: Bei einem Streitwert von 20.000 Euro sind die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) überschaubar. Gleichzeitig sind die Erfolgsaussichten bei nachgewiesenem Salvage Title und arglistiger Täuschung erfahrungsgemäß gut. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten. Eine anwaltliche Ersteinschätzung gibt Klarheit über die Chancen und das weitere Vorgehen. --- # URTEILE UND RECHTSPRECHUNG --- ## OLG Hamburg: Rücktritt vom Porsche-Kauf wegen verschwiegenem Überflutungs-Totalschaden (Az. 11 U 44/25) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/olg-hamburg-porsche-panamera-ueberflutungsschaden-ruecktritt-11-u-44-25 Datum: 2026-04-11 Autor: C. Schilling Kategorien: Urteil, Unfallschaden, Rücktritt, US-Import, Kaufrecht Keywords: Unfallfahrzeug, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, OLG-Urteil, Unfallschaden Beschreibung: OLG Hamburg (11 U 44/25): Käufer eines Porsche Panamera mit Überflutungs-Totalschaden gewinnt Berufung. 34.367 € + Aufwendungsersatz. § 476 BGB-Analyse. > Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 24.03.2026 (Az. 11 U 44/25) entschieden: Ein Händler kann sich nicht auf einen vagen Hinweis 'Wassereinfluss' im Kaufvertrag berufen, wenn das Fahrzeug tatsächlich einen Überflutungs-Totalschaden erlitten hat. Der Käufer eines Porsche Panamera erhielt den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz vollständig zurück. Urteil OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2026 – Az. 11 U 44/25 Hanseatisches Oberlandesgericht · 11. Zivilsenat · Vorinstanz: LG Hamburg, 322 O 160/24 Kurzübersicht: Das Wichtigste auf einen Blick Gericht: OLG Hamburg (11. Zivilsenat) Aktenzeichen: 11 U 44/25 Verkündet: 24. März 2026 Streitwert: bis zu 45.000 € Fahrzeug: Porsche Panamera (US-Import) Ergebnis: Rücktritt erfolgreich Rückzahlung: 34.367,54 € + 7.338,89 € Revision: Nicht zugelassen Sachverhalt: Porsche Panamera mit Überflutungs-Totalschaden Der Kläger erwarb bei der beklagten Händlerin einen gebrauchten Porsche Panamera als US-Import. Das Fahrzeug hatte in den USA eine Überflutung erlitten und war von der US-Versicherung als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft worden – es trug damit einen sogenannten Salvage Title bzw. Total Loss Title. Im schriftlichen Kaufvertrag fand sich lediglich der Hinweis, das Fahrzeug sei „laut US Versicherung [...] Wassereinfluss" ausgesetzt gewesen. An einer anderen, etwas versteckteren Stelle im Vertrag stand zudem: „ALLE US/KANADA Fahrzeuge werden mit einem TOTALSCHADENTITEL importiert" . Eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung, dass das Fahrzeug als wirtschaftlicher Totalschaden durch eine Überflutung eingestuft worden war, fehlte hingegen. Das Landgericht Hamburg wies die Klage des Käufers zunächst ab. Es meinte, der Kläger sei über den Unfallschaden ausreichend im Sinne des § 476 BGB hingewiesen worden. Außerdem sei kein zweiter Unfallschaden ersichtlich, und der gerügte Motorschaden sei nicht hinreichend belegt. Der Kläger legte Berufung ein. Die Entscheidung des OLG Hamburg Das Hanseatische Oberlandesgericht gab der Berufung vollumfänglich statt und änderte das landgerichtliche Urteil ab. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger insgesamt 34.367,54 € zuzüglich Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2024) Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Übergabe des Porsche Panamera zu zahlen. Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Zahlung weiterer 7.338,89 € zuzüglich Zinsen als Aufwendungsersatz verurteilt. Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Berechnung der Rückzahlungsbeträge Position Betrag Kaufpreis 39.500,00 € ./. Nutzungsersatz (§ 346 BGB) – 5.132,46 € Rückzahlung Kaufpreis 34.367,54 € Aufwendungsersatz (§ 347 Abs. 2 BGB) 7.338,89 € Gesamtrückzahlung 41.706,43 € Der Nutzungsersatz von 5.132,46 € wurde vom OLG als der Höhe nach nicht zu beanstanden bewertet. Das Standgeld von 5 € pro Tag, das der Kläger als Aufwendungsersatz geltend machte, bezeichnete das Gericht sogar als angemessen und eher niedrig bemessen. Rechtliche Kernaussagen: § 476 BGB und die Minderbeschaffenheitsvereinbarung Die entscheidende Rechtsfrage des Verfahrens war, ob die Beklagte die gesetzliche Gewährleistung wirksam eingeschränkt hatte. Nach § 476 Abs. 1 BGB kann ein Unternehmer-Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf eine Minderbeschaffenheitsvereinbarung treffen – also vereinbaren, dass das Fahrzeug von den objektiven Anforderu... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Worum ging es in dem OLG-Hamburg-Urteil Az. 11 U 44/25?** A: Ein Käufer hatte einen Porsche Panamera als US-Import bei einem gewerblichen Händler erworben. Das Fahrzeug hatte einen Überflutungs-Totalschaden erlitten und war von der US-Versicherung als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft worden. Im Kaufvertrag stand lediglich, das Fahrzeug sei 'laut US Versicherung [...] Wassereinfluss' ausgesetzt gewesen. Das OLG Hamburg entschied, dass dieser Hinweis nicht ausreicht, um eine wirksame Minderbeschaffenheitsvereinbarung nach § 476 BGB zu begründen. Der Käufer erhielt den Kaufpreis (abzüglich Nutzungsersatz) sowie Aufwendungsersatz zurück. **F: Was bedeutet § 476 BGB und warum ist er für Autokäufer so wichtig?** A: § 476 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen ein gewerblicher Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf einschränken darf. Eine Vereinbarung, nach der das Fahrzeug von den objektiven Anforderungen des § 434 BGB abweichen darf (sog. Minderbeschaffenheitsvereinbarung), muss 'ausdrücklich und gesondert' erfolgen. Fehlt diese ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung, gilt das Fahrzeug als mangelhaft – und der Käufer kann zurücktreten, Minderung verlangen oder Schadensersatz fordern. **F: Reicht der Hinweis 'Wassereinfluss' im Kaufvertrag aus, um einen Überflutungsschaden wirksam zu vereinbaren?** A: Nein. Das OLG Hamburg hat ausdrücklich festgestellt, dass der bloße Hinweis auf 'Wassereinfluss' zu vage ist. Dieser Begriff kann vom Käufer verharmlosend verstanden werden – etwa im Sinne von: über längere Zeit ungeschützt der Witterung ausgesetzt. Wenn das Fahrzeug tatsächlich durch eine Überflutung als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft wurde, muss genau dieser Umstand ausdrücklich und an der richtigen Stelle im Kaufvertrag (in der Mängelklausel) benannt werden. **F: Was gilt für vorausgefüllte Ankreuz-Kästchen im Kaufvertrag?** A: Das OLG Hamburg hat klargestellt, dass eine Minderbeschaffenheitsvereinbarung mittels vorausgefülltem, bereits angekreuztem Textfeld den Anforderungen des § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht genügt. Das Gesetz verlangt, dass der Käufer die Vereinbarung aktiv trifft – nicht, dass er ein vorausgefülltes Kästchen aktiv 'deaktivieren' muss. Zudem muss der Käufer die Vereinbarung separat unterzeichnen. **F: Kann eine gute mündliche Aufklärung die fehlende schriftliche Vereinbarung ersetzen?** A: Nein. Das OLG Hamburg hat eindeutig entschieden: Eine bessere mündliche Aufklärung kann es dem Verkäufer nicht gestatten, im schriftlichen Kaufvertrag niedrigeren Standards zu genügen. Maßgeblich ist allein der schriftliche Vertrag. Wer als Händler einen Mangel mündlich erklärt, aber im Vertrag nur vage formuliert, trägt das Risiko der Unwirksamkeit der Minderbeschaffenheitsvereinbarung. **F: Welche Beträge hat der Käufer in diesem Fall zurückerhalten?** A: Der Kaufpreis betrug 39.500 €. Davon wurde ein Nutzungsersatz von 5.132,46 € abgezogen, sodass der Käufer 34.367,54 € (+ Zinsen) zurückerhielt. Zusätzlich sprach das OLG dem Käufer 7.338,89 € Aufwendungsersatz nach § 347 Abs. 2 BGB zu – für notwendige Verwendungen wie Werkstattkosten und Standgeld. Das Standgeld von 5 € pro Tag wurde als angemessen, eher niedrig bewertet. **F: Was bedeutet dieses Urteil für Käufer von US-Import-Fahrzeugen mit Salvage Title?** A: Das Urteil stärkt die Position von Käufern erheblich. Händler, die US-Importe mit Totalschadentitel verkaufen, müssen den Totalschaden ausdrücklich, gesondert und an der richtigen Stelle im Kaufvertrag benennen. Vage Formulierungen oder versteckte Klauseln genügen nicht. Wer ein solches Fahrzeug gekauft hat und nachträglich von einem Totalschaden erfahren hat, sollte seine Ansprüche auf Rücktritt und Schadensersatz prüfen lassen. --- # WEITERE BEITRÄGE --- ## Arglistige Täuschung und Aufklärungspflicht bei Unfall (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/arglistige-taeuschung-und-aufklaerungspflicht-bei-unfall-bgh Datum: 1986-12-03 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Sachmangel, Unfallschaden Keywords: Sachmangel, Unfallfahrzeug, BGH-Urteil, Bundesgerichtshof, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Arglistige Täuschung Autokauf, Anfechtung Beschreibung: Arglistige Täuschung und Aufklärungspflicht bei Unfall – Urteil des BGH mit Praxishinweisen für Käufer und Händler. Jetzt rechtlich beraten lassen. > Bundesgerichtshof, Urt. v. 03.12.1986, Az.: VIII ZR 345/85. Bundesgerichtshof, Urt. v. 03.12.1986, Az.: VIII ZR 345/85. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen früheren Unfall des Fahrzeugs, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Unfall war so geringfügig, daß er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen konnte (Festhaltung BGH, 1982-03-03, VIII ZR 78/81, WM IV 1982, 511; Festhaltung BGH, 1984-02-22, VIII ZR 238/82, WM IV 1984, 535). Unfall größer als ein Bagatellschaden? Verkäufer muss aufklären Die Entscheidung betrifft den Fall, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einem Unfallschaden hat und hierüber - ungefragt - nicht von selbst aufklärt. Oft werden solche Schäden auch und gerade von privaten Verkäufern verschwiegen, vor allem wenn der Käufer nicht explizit danach fragt. Hier herrscht stellenweise die Fehlvorstellung, man müsse jedenfalls ungefragt solche Schäden nicht freiwillig offenbaren. Das trifft nicht zu. Der BGH stellt klar, dass den Verkäufer eine Aufklärungspflicht über Unfallschäden trifft, wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden gehandelt hat. Die Grenze für einen Bagatellschaden wird bei ca., 800-900 Euro Beseitigungsaufwand gezogen. Andernfalls kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Auch kann sich der Verkäufer in einem solchen Fall nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Hinzu kommen strafrechtliche Risiken wegen Betrug (§ 263 StGB). Beim Kauf vom gewerblichen Händler kommt hinzu, dass dieser auch dann für den Unfallschaden haftet, wenn er von diesem keine Kenntnis hatte. Ein nicht bekannter oder nicht offenbarter Unfallschaden ist stets ein erheblicher Sachmangel, der zum Rücktritt berechtigt. Entscheidung des BGH im Volltext Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Tatbestand 1 Die Klägerin erwarb gemäß schriftlichem Kaufantrag vom 24. August 1983 von dem Beklagten durch Vermittlung der Firma Auto B. in D. deren Angestellter der Beklagte war, einen gebrauchten PKW Jaguar XJ 6 zum Preis von 43.950,00 DM. Der Kaufantrag enthält die Vermerke "unter Ausschluß jeder Gewährleistung" und "b. Blechschaden", d.h. beseitigter Blechschaden. Den Wagen hatte der Beklagte für die Firma Auto B. am 7. September 1982 von dem Zeugen P. für 30.000,00 DM in Zahlung genommen und noch an demselben Tage zum Preis von 36.000,00 DM für sich selbst gekauft. Der Beklagte hatte das Kraftfahrzeug bis zum 24. März 1983 selbst benutzt und es sodann durch seine Firma zum Verkauf anbieten lassen. 2 Im März 1984 wurde an dem Wagen ein Bruch der vorderen linken Stoßdämpferbefestigung festgestellt. Nach dem Gutach... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Vorführfahrzeug: Auseinanderfallen von Produktions- und Erstzulassungsdatum (OLG Celle) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/vorfuehrfahrzeug-auseinanderfallen-von-produktions-und-erstzulassungsdatum Datum: 1998-02-26 Autor: C. Schilling Kategorien: Erstzulassung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, OLG-Urteil, § 434 BGB Beschreibung: OLG Celle, Urteil vom 26. Ein neuerer Gebrauchtwagen (Vorführfahrzeug) ist nach Ansicht des OLG Celle fehlerhaft, wenn Produktions- und Erstzulassungsdatu… > OLG Celle, Urteil vom 26. Ein neuerer Gebrauchtwagen (Vorführfahrzeug) ist nach Ansicht des OLG Celle fehlerhaft, wenn Produktions- und Erstzulassungsdatum zeitlich erheblich (30 Monate) auseinanderfallen. OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 1998 – 7 U 58/97. Ein neuerer Gebrauchtwagen (Vorführfahrzeug) ist nach Ansicht des OLG Celle fehlerhaft, wenn Produktions- und Erstzulassungsdatum zeitlich erheblich (30 Monate) auseinanderfallen. Diskrepanz zwischen Produktionsdatum und Erstzulassung als Mangel Häufiges Problem: Insbesondere gebrauchte Fahrzeuge werden vom Verkäufer mit dem Datum der Erstzulassung beworben. Die Erstzulassung muss jedoch keinesfalls identisch sein mit dem Herstellungszeitpunkt. Sind Abweichungen von mehreren Wochen noch üblich, treten immer wieder Fälle auf, in denen die Abweichung zwischen Produktion und Zulassung 6 Monate und mehr beträgt. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass das Produktionsdatum deutlich vor der Erstzulassung liegt, mag aus Sicht des Käufers eine nicht hinnehmbare Wertminderung vorliegen. Hier stellt sich rechtlich die Frage, ob und wann ein (erheblicher) Sachmangel vorliegt, der zum Rücktritt berechtigt. Grundsätzlich geht man davon aus, dass es allgemein bekannt ist, dass Produktionsdatum und Erstzulassungsdatum mehr oder weniger auseinanderfallen. Diese Diskrepanz kann viele Gründe haben. Der übliche und harmlose Grund für eine solche Diskrepanz ist die Dauer, bis das Fahrzeug am Markt verkauft werden kann. Weniger angenehme Gründe für diese Diskrepanz können jedoch vorherige Auslandszulassungen sein, die vom Verkäufer nicht offengelegt wurden, d.h. der Käufer sieht nur die erstmalige EU-Zulassung. Ein weiterer Grund können Sondernutzungen sein, so kommt es bisweilen vor, dass Fahrzeuge, die dienstlich von diplomatischen Vertretungen genutzt werden, in Deutschland zulassungsfrei gefahren werden können. Die vorliegende Entscheidung hält für den Rücktritt vom Kaufvertrag 30 Monate Diskrepanz für ausreichend. Eine neuere Entscheidung des OLG Celle von 2006 lässt hierfür 2 Jahre ausreichen. Sie benötigen Hilfe im Autokaufrecht wegen eines Sachmangels? Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert . Entscheidung im Volltext Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Februar 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.760 DM nebst 4 % Zinsen auf 22.760 DM für die Zeit vom 8.10.1996 bis 20.05.1997 sowie auf 8.760 DM ab dem 21.05.1997 zu zahlen. In Höhe eines Betrages von 579,72 DM sowie weitergehender Zinsen wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wert der Beschwer für beide Parteien: Unter 60.000 DM. Gründe 1 Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als die Klägerin sich gegenüber dem landgerichtlichen Urteil eine weitere Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muß. Im übrigen ist die Berufung unbegründet. 2 Das Landgericht hat zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten – inzwischen vollzogenen – Wandlungsanspruch bejaht. Dieser rechtfertig... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Gebrauchtwagenkauf: Kein Sachmangel wegen Austauschmotor (OLG München) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/gebrauchtwagenkauf-sachmangel-wegen-austauschmotor-olg-muenchen Datum: 2003-08-13 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Rücktritt Keywords: Oberlandesgericht, Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung, § 437 BGB Beschreibung: OLG München, Urteil vom 13. Orientierungssatz Lässt der Verkäufer eines sog. „Halbjahreswagen“ vor der Übergabe an den Käufer bei einer Laufleistung von c… > OLG München, Urteil vom 13. Orientierungssatz Lässt der Verkäufer eines sog. „Halbjahreswagen“ vor der Übergabe an den Käufer bei einer Laufleistung von ca. 5.000 km den Originalmotor gegen einen aus Neuteilen hergestellten Motor austauschen, liegt kein Sachmangel i.S.d. § 459 Abs. Sie benötigen Hilfe im Autokaufrecht wegen eines Sachmangels? OLG München, Urteil vom 13. August 2003 – 3 U 2888/03. Orientierungssatz Lässt der Verkäufer eines sog. „Halbjahreswagen“ vor der Übergabe an den Käufer bei einer Laufleistung von ca. 5.000 km den Originalmotor gegen einen aus Neuteilen hergestellten Motor austauschen, liegt kein Sachmangel i.S.d. § 459 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. vor. Sie benötigen Hilfe im Autokaufrecht wegen eines Sachmangels? Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert . Entscheidung des OLG München im Volltext I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Traunstein vom 14.4.2003 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Zwischen den Parteien besteht nach Abschluss eines Kaufvertrages über einen Pkw nebst Sonderausstattung und Winterreifen Streit darüber, ob der Beklagte zur Wandelung des Kaufvertrages, hilfsweise zur Minderung des Kaufpreises und Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt ist. 2 Das LG Traunstein hat den Beklagten mit Endurteil vom 14.4.2003 zur Erfüllung des Kaufvertrages wie folgt verurteilt: 3 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.481,10 Euro (in Worten: einunddreißigtausendvierhunderteinundachtzig 10/100 Euro) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.732,88 Euro seit 16.7.2002 sowie aus weiteren je 195,08 Euro seit dem 16.9.2002, 16.10.2002, 16.11.2002, 16.12.2002, 16.1.2003, 16.2.2003 und 16.3.2003 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums am Pkw der Marke BMW, Modellbezeichnung 320 D, Fahrgestell-Nr. … und dem Satz Winterräder, Dimension 205/55/1 auf schwarzen Stahlfelgen, Reifentyp Pirelli Snowsport 210. 4 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 16.7.2002 in Annahmeverzug befindet. 5 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6 Auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen. 7 Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter und trägt zur Begründung vor: 8 Der Beklagte sei zur Wandelung des Kaufvertrages berechtigt, weil das Fahrzeug einen Mangel aufweise. Auch wenn nach den zuletzt von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen getroffenen Feststellungen das Kfz einen gänzlich aus Neuteilen produzierten Motor enthalte, liege wegen der dadurch bedingten Wertminderung des bei einem Kilometerstand von 5.000 noch neuwertigen Fahrzeugs ein Mangel vor. Das LG habe die Rechtsprechung des BGH fehlerhaft interpretiert. Im Übrigen werde im angefochtenen Urteil auch die Aussage des Sachverständigen unzutreffend gewürdigt. Durch die Änderung der Beschaffenheit des Fahrzeugs sei der in Betracht kommende Käuferkreis auf 10-15 % geschrumpft. De... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Höchstens 12 Monate Standzeit bei Neuwagen (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/hoechstens-12-monate-standzeit-bei-neuwagen-bgh Datum: 2003-10-15 Autor: C. Schilling Kategorien: Erstzulassung, Kaufrecht, Neuwagen, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, § 437 BGB, Neufahrzeug, § 434 BGB Beschreibung: Höchstens 12 Monate Standzeit bei Neuwagen – Urteil des BGH mit Praxishinweisen für Käufer und Händler. Jetzt rechtlich beraten lassen. > Wann ist ein PKW bei längerer Standzeit noch fabrikneu? BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02. Wann ist ein PKW bei längerer Standzeit noch fabrikneu? Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist nach Ansicht des BGH regelmäßig noch "fabrikneu", wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen. Es handelt es ich um eine der zentralen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Autokaufrecht und auch um eine Frage, die bis heute die Gerichte beschäftigt. Das Problem der Standzeit entsteht, wenn produzierte Neuwagen zunächst "auf Lager" bleiben - sei es in Zentrallagern oder beim Verkäufer - und nicht schnell veräußert werden. Das kann verschiedene Gründe haben, von einer Marktflaute bis hin zu logistischen Schwierigkeiten. Das Fahrzeug wird dann, weil es ja nie zugelassen war, häufig als "Neuwagen" vermarktet. Für den Käufer stellt sich dann die Frage, ob ein Wagen, der beispielsweise schon 2 Jahre auf dem Betriebsgelände des Händler gestanden hat, noch fabrikneu sein kann. Es besteht hier unter anderem die Gefahr von Standschäden (Rost etc.), sowie auch die Möglichkeit eines zwischenzeitlichen Modellwechsels oder Facelift. Was gilt also beim Kauf eines Neuwagens, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Kauf durch den Kunden ein längerer Zeitraum liegt? Ab wann verliert der Wagen seine Eigenschaft als Neuwagen bzw. die ,,Fabrikneuheit", die vertraglich zugesichert wurde? Hinsichtlich der Länge des Zeitraums zwischen Herstellung und Verkauf zieht der BGH die Grenze bei 12 Monaten . Zudem muss das Fahrzeug jedoch als Modell noch unverändert weitergebaut werden und darf keine standzeitbedingten Defekte aufweisen. Bei Gebrauchtwagen hat der BGH jedoch kürzlich anders entschieden - lesen Sie hier . Entscheidung des BGH im Volltext Tenor 1 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Juli 2002 wird zurückgewiesen. 2 Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 3 Von Rechts wegen. Tatbestand 4 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Personenkraftwagen. 5 Der Kläger bestellte am 30. Juni 2000 bei der Beklagten einen Pkw F. 6 V 6 zu einem Kaufpreis von 53.595 DM. Das von den Beklagten verwendete Formular enthielt die Angabe "verbindliche Bestellung neuer Kraftfahrzeuge und Anhänger". Am 9. August 2000 wurde dem Kläger von der Beklagten ein am 30. November 1998 hergestellter F. V 6 übergeben. Ein Modellwechsel bezüglich dieses Pkw-Typs hatte in der Zeit vom 30. November 1998 bis zum Kauf nicht stattgefunden. Mit Schreiben vom 5. September 2000 erklärte der Kläger die Wandelung des Kaufvertrages. Die Beklagte lehnte die Wandelung mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 ab. Der Kläger war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 27. Juni 2002 mit dem Pkw ca. 24.000 Kilo... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Rechte habe ich bei Mängeln am Neuwagen?** A: Bei einem Neuwagen haben Sie dieselben Gewährleistungsrechte wie beim Gebrauchtwagen: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (§ 437 BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Zusätzlich gibt es oft eine Herstellergarantie, die unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gilt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?** A: Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers für Mängel, die bei Übergabe vorlagen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen kann. Garantiebedingungen können eingeschränkt sein (z.B. nur bei Wartung in Vertragswerkstätten). **F: Kann ich einen Neuwagen zurückgeben?** A: Ja, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird. Bei Neuwagen ist die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt niedriger als bei Gebrauchtwagen. Auch eine erhebliche Lieferverzögerung kann zum Rücktritt berechtigen. **F: Was ist eine Zulassungsverzögerung beim Neuwagenkauf?** A: Wenn ein Neuwagen als 'Jahreswagen' oder mit einem früheren Erstzulassungsdatum verkauft wird, als vereinbart, liegt ein Sachmangel vor. Denn das Erstzulassungsdatum ist eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs, die seinen Wert und seine Garantielaufzeit beeinflusst. **F: Gilt die Herstellergarantie auch beim Gebrauchtwagenkauf?** A: Die Herstellergarantie ist in der Regel auf den Erstkäufer beschränkt oder auf Folgebesitzer übertragbar, je nach Garantiebedingungen. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollten Sie prüfen, ob und in welchem Umfang die Herstellergarantie noch besteht und ob sie auf Sie als Käufer übertragen wird. --- ## Fehlender Zentralschlüssel als Sachmangel URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/hello-world Datum: 2004-03-31 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Nachbesserung, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, § 434 BGB, Autokaufrecht, Mängelrecht Beschreibung: AG München, Urteil vom 31. Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Kraftfahrzeuges schließt mit ein, dass der Käufer bei Verlust eines Schlüssels… > AG München, Urteil vom 31. Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Kraftfahrzeuges schließt mit ein, dass der Käufer bei Verlust eines Schlüssels in der Lage ist, sich einen Zweitschlüssel anfertigen zu lassen, ohne zusätzlichen Kosten ausgesetzt zu sein. AG München, Urteil vom 31. März 2004 – 112 C 12685/03. 1. Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Kraftfahrzeuges schließt mit ein, dass der Käufer bei Verlust eines Schlüssels in der Lage ist, sich einen Zweitschlüssel anfertigen zu lassen, ohne zusätzlichen Kosten ausgesetzt zu sein. 2. Kann dem Käufer kein sogenannter „Master Key“ ausgehändigt werden, mit dessen Hilfe alleine ein Zweitschlüssel erstellt werden kann, der die Wegfahrsperre deaktiviert, liegt ein Sachmangel vor und der Käufer kann Nachbesserung (bzw. bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Minderung) in Form des Einbaus einer neuen Schließanlage mit passender Wegfahrsperre verlangen. ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Gebrauchtwagenkauf: Beschaffenheitsvereinbarung bei Erstzulassungsdatum im Vertrag URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/gebrauchtwagenkauf-beschaffenheitsvereinbarung-bei-erstzulassungsdatum-im-vertrag Datum: 2004-05-26 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Erstzulassung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, § 434 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag, Autokaufrecht Beschreibung: OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Leitsatz Wenn die Vertragsparteien beim Verkauf eines Gebrauchtwagens das Datum der Erstzulassung in den Vertragstext aufneh… > OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Leitsatz Wenn die Vertragsparteien beim Verkauf eines Gebrauchtwagens das Datum der Erstzulassung in den Vertragstext aufnehmen, gehört es zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht (hier 5 Jahre und 6 Monate). OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2004 – 1 U 10/04. Leitsatz Wenn die Vertragsparteien beim Verkauf eines Gebrauchtwagens das Datum der Erstzulassung in den Vertragstext aufnehmen, gehört es zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht (hier 5 Jahre und 6 Monate). Einordnung Häufiges Problem: Insbesondere gebrauchte Fahrzeuge werden vom Verkäufer mit dem Datum der Erstzulassung beworben. Die Erstzulassung muss jedoch keinesfalls identisch sein mit dem Herstellungszeitpunkt. Sind Abweichungen von mehreren Wochen noch üblich, treten immer wieder Fälle auf, in denen die Abweichung zwischen Produktion und Zulassung 6 Monate und mehr beträgt. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass das Produktionsdatum deutlich vor der Erstzulassung liegt, mag aus Sicht des Käufers eine nicht hinnehmbare Wertminderung vorliegen. Hier stellt sich rechtlich die Frage, ob und wann ein (erheblicher) Sachmangel vorliegt, der zum Rücktritt berechtigt. Grundsätzlich geht man davon aus, dass es allgemein bekannt ist, dass Produktionsdatum und Erstzulassungsdatum mehr oder weniger auseinanderfallen. Diese Diskrepanz kann viele Gründe haben. Der übliche und harmlose Grund für eine solche Diskrepanz ist die Dauer, bis das Fahrzeug am Markt verkauft werden kann. Weniger angenehme Gründe für diese Diskrepanz können jedoch vorherige Auslandszulassungen sein, die vom Verkäufer nicht offengelegt wurden, d.h. der Käufer sieht nur die erstmalige EU-Zulassung. Ein weiterer Grund können Sondernutzungen sein, so kommt es bisweilen vor, dass Fahrzeuge, die dienstlich von diplomatischen Vertretungen genutzt werden, in Deutschland zulassungsfrei gefahren werden können. Die vorliegende Entscheidung hält für den Rücktritt vom Kaufvertrag 5 Jahre und 6 Monate Diskrepanz für ausreichend. Entscheidung Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Dezember 2003 – 2 O 370/03 – wie folgt abgeändert: Ergänzend zum Ausspruch in Nr. 1 des Urteilstenors wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des dort genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 89 %, der Kläger 11 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug wegen arglistigen Verschweigens des tatsächlichen Baujahres. 2 Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Dezember 2003 wird Bezug genommen. 3 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 6.367,29 € stattgegeben. Es hat den Umstand, dass das Fahrzeug bereits fünf Jahre und sechs Monate vor dem im Kaufvertrag angegebenen Datum der Erstzulassung ausgeliefert worden ist, als Mangel angesehen und ist nach Beweisaufnahme zu dem Erge... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## BGH: Darlegungs- und Beweislast bei Sachmangel URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/bgh-darlegungs-und-beweislast-bei-sachmangel Datum: 2004-06-02 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, § 434 BGB Beschreibung: Wer trägt die Beweislast für einen Sachmangel? Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn… > Wer trägt die Beweislast für einen Sachmangel? Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. BGH, Urteil vom 2. 6. 2004 – VIII ZR 329/03. Wer trägt die Beweislast für einen Sachmangel? Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Europäische Gerichtshof ist hier anderer Ansicht. Nach Auffassung des EuGH genügt bereits das Auftreten des Mangelsymptoms für die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Übergabezeitpunkt. (Entscheidung des EuGH vom 4. Juni 2015 .) Entscheidung des BGH im Volltext [1] Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt: [2] Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. September 2003 aufgehoben. [3] Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. [4] Tatbestand: Der Kläger kaufte am 15. Januar 2002 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Opel V. zu einem Preis von 8.450 € für seinen privaten Gebrauch. Das im Dezember 1996 erstmals zugelassene Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 118. 000 auf. Im November des Jahres 2001 hatte die Beklagte bei einem Kilometerstand von 117. 950 den Zahnriemen erneuert. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 18. Januar 2002 gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. [5] Am 12. Juli 2002 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 128. 950 einen Motorschaden, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Das Fahrzeug befindet sich seitdem bei der Beklagten. Diese lehnte eine kostenlose Reparatur ab. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 26. Juli 2002 den Rücktritt vom Kaufvertrag. [6] In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, die er auf 657 € (0,06 € x 10. 950 km seit Übergabe) beziffert. Insgesamt begehrt er danach Zahlung von 7.793 € nebst Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Ferner hat der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten beantragt. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. [7] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: [8] Der Kläger sei gemäß § 437 BGB in Verbindung ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## BGH: Agenturgeschäft als Umgehungsgeschäft URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/bgh-agenturgeschaeft-als-umgehungsgeschaeft Datum: 2005-01-26 Autor: C. Schilling Kategorien: Agenturgeschäft, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt Keywords: Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, Agenturgeschäft Kfz, Rücktritt vom Kaufvertrag Beschreibung: Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern sind nach BGH-Rechtsprechung unzulässige Umgehungsgeschäfte, wenn der Händler wirtschaftlich wie… > Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern sind nach BGH-Rechtsprechung unzulässige Umgehungsgeschäfte, wenn der Händler wirtschaftlich wie ein Verkäufer handelt – mit der Folge, dass Gewährleistungsrechte des Käufers entstehen. BGH · Urteil vom 26. Januar 2005 · Az. VIII ZR 175/04. Leitsatz Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern sind allenfalls dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Händler als der ,,eigentliche" Verkäufer des Fahrzeugs zu betrachten ist. Entscheidend hierfür kann sein, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat, etwa durch Garantie eines bestimmten Mindestpreises. Einordnung Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel alles andere als neu. Zahlreiche Händler verkaufen Fahrzeuge ,,im Kundenauftrag". Dies führt allerdings auch dazu, dass der Käufer von Privat kauf und sich auf die besonderen, verbraucherfreundlichen Regelungen gegenüber dem Verkäufer nicht berufen kann. Dieser Nebeneffekt lädt zum Missbrauch natürlich geradezu ein. Der Gesetzgeber hat in § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB daher bestimmt, dass Gestaltungen, die der Umgehung der verbraucherschützenden Vorschriften im Kaufrecht dienen, unwirksam sind. In der Praxis wird oft geltend gemacht, dass ein Agenturgeschäft ein solches Umgehungsgeschäft sein soll. Der BGH schwächt dieses Argument mit der vorliegenden Entscheidung deutlich ab. Zutreffend fragt der BGH danach, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt. Hier kann es u.a. darauf ankommen, ob der gewerbliche Autohändler dem eigentlichen Verkäufer/Eigentümer einen bestimmten Mindestpreis garantiert hat oder nicht. Insgesamt ist eine wirtschaftliche Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Eine Vermutung, dass ein Agenturgeschäft der Umgehung dient, gibt es jedenfalls nicht. Entscheidung Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger erwarb am 28. Oktober 2002 in den Geschäftsräumen des Beklagten, der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, einen dort ausgestellten gebrauchten O. Coupe zum Preis von 14.990 €. Der unter Verwendung eines Vertragsformulars "Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines Kraftfahrzeuges" des Beklagten erstellte schriftliche Kaufvertrag weist als Verkäufer M. Ma. , W. straße , T. , aus. Weiter heißt es im Vertragstext: "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft -soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommenwird. Dieser Ausschluß gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei Körperschäden. ,,Der Käufer erhält eine Garantie, gemäß Garantievereinbarung Nr. 44736, aus der alle Garantiebestimmungen ersichtlich sind." Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 990 €. Der Restkaufpreis wurde auf Vermittlung des Beklagten durch die A. -Bank finanziert. Der finanzierte Restkaufpreis in Höhe von 14.000 € wurde, wie im Darlehensvert... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Gebrauchtwagenkauf: Stillschweigende Annahme des Fahrzeugalters URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/gebrauchtwagenkauf-stillschweigende-annahme-des-fahrzeugalters Datum: 2005-07-20 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Erstzulassung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf, Gebrauchtwagenkauf Recht Beschreibung: LG Bautzen, Beschluss vom 20. Orientierungssatz Bei Abschluss des Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen wird stillschweigend vorausgesetzt, dass das Fahr… > LG Bautzen, Beschluss vom 20. Orientierungssatz Bei Abschluss des Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen wird stillschweigend vorausgesetzt, dass das Fahrzeug in einem Jahr gebaut worden ist, auf das der Zeitpunkt der Erstzulassung schließen lässt. Diese Annahme gilt auch dann, wenn der Käufer den Kfz-Brief nicht einsieht. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. LG Bautzen, Beschluss vom 20. Juli 2005 – 2 O 339/05. Orientierungssatz Bei Abschluss des Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen wird stillschweigend vorausgesetzt, dass das Fahrzeug in einem Jahr gebaut worden ist, auf das der Zeitpunkt der Erstzulassung schließen lässt. Diese Annahme gilt auch dann, wenn der Käufer den Kfz-Brief nicht einsieht. Tenor 1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 2. Der Streitwert beträgt 17.446,55 EUR. Gründe I. 1 Mit Kaufvertrag vom 06.05.2004 erwarb die Klägerin bei der Beklagten ein gebrauchtes Fahrzeug, Typ Audi A 2, 1,4 TDI, Gesamtfahrleistung laut Vorbesitzer 15.850 km zu einem Gesamtpreis von 16.900,00 EUR. In der verbindlichen Bestellung ist das Datum der Erstzulassung laut Fahrzeugbrief angegeben mit dem 16.01.2003. Aus dem Fahrzeugbrief selbst ergibt sich, dass das Fahrzeug im Zeitraum von November 2000 bis Februar 2001 hergestellt worden ist. Die Erteilung der Betriebserlaubnis datiert unter dem 29.11.2000. Für die Klägerin war der Erwerb eines neuwertigen Fahrzeuges wichtig. 2 Nach Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte gegen Zahlung von 16.817,46 EUR haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. II. 3 Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. 4 Berechtigt konnte die Klägerin gem. § 437 Nr. 2 BGB von dem Kfz-Kaufvertrag vom 06.05.2004 zurücktreten. Das von ihr erworbene Fahrzeug wies wegen des höheren Alters einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auf. Der Käufer eines Fahrzeugs erwartet berechtigterweise, dass das Fahrzeug so alt ist, wie es das im Fahrzeugbrief eingetragene Datum der Erstzulassung vermuten lässt. Beim Vertragsschluss wird stillschweigend vorausgesetzt, dass das Fahrzeug in dem Jahr gebaut worden ist, auf das der Zeitpunkt der Erstzulassung schließen lässt. Bei einer Erstzulassung im Januar 2003 darf der Käufer deshalb regelmäßig auf ein Baujahr 2002 schließen. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die Fahrzeugpapiere, insbesondere den Fahrzeugbrief, nicht eingesehen haben sollte oder eine Einsicht wie im vorliegenden Fall nicht möglich war. 5 Ein höheres Alter des Kraftfahrzeugs stellt einen Sachmangel dar, auch soweit die Tauglichkeit zum Gebrauch dadurch nicht ohne weiteres eingeschränkt ist. Das Alter des Fahrzeugs wirkt sich regelmäßig wertmindernd aus. Ein Kraftfahrzeug wird üblicherweise als längerfristiges Wirtschaftsgut angeschafft, so dass sich das Alter als verkehrswesentliche Eigenschaft gerade auch auf die Preisbildung auswirkt. 6 Da mithin der Käufer darauf vertrauen darf, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung ein relativ überschaubarer Zeitraum liegt, ist in der Aufnahme des Datums... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## Normaler Verschleiß ist kein Mangel (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/normaler-verschleiss-ist-kein-mangel-bgh Datum: 2005-11-23 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, § 434 BGB Beschreibung: Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar. BGH, Urteil vom 23. 11. 2005 – VIII ZR 43/05. Leitsätze 1. Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar. 2. Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht. Einordnung Nicht jeder Defekt beim Gebrauchtwagenkauf ist ein Sachmangel im Rechtssinne. Schließlich kauft man keinen Neuwagen, bei dem andere Maßstäbe anzulegen sind. Die Frage, ob hinzunehmender Verschleiß vorliegt oder ein Sachmangel im rechtlichen Sinne, für den den Verkäufer einzustehen hat, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. In der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, dass bei einem 9 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 190.000 km der schlagartige Defekt eines Dichtungsrings am Turbolader nicht notwendigerweise einen Sachmangel darstellt, sondern normaler Verschleiß naheliegt. Zudem hält der BGH fest, dass eine fahrlässige Beweisvereitelung vorliegt, wenn der klagende Käufer den defekten Turbolade von der Fachwerkstatt nicht aufbewahren lässt, so dass dieser im Prozess für eine sachverständige Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Entscheidung des BGH im Volltext [1] Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns für Recht erkannt: [2] Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2005 wird zurückgewiesen. [3] Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. [4] Tatbestand: Der Kläger kaufte am 21. Januar 2003 bei der Beklagten, die einen Handel mit Gebrauchtwagen betreibt, für seine private Nutzung einen Personenkraftwagen C., der im April 1994 erstmals zugelassen worden war und einen Kilometerstand von 191. 347 aufwies, zu einem Preis von 4.500 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am gleichen Tag übergeben. In dem Kaufvertragsformular ist unter der Überschrift "Sondervereinbarungen" handschriftlich eingetragen: "Gewährleistung ist gegeben". [5] Bei einem Kilometerstand von 197. 223 erlitt das Fahrzeug einen Defekt am Turbolader. Mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2003 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zu einer kostenlosen Reparatur auf. Hierzu war die Beklagte nicht bereit. Der Kläger ließ den Turbolader durch ein anderes Unternehm... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Gebrauchtwagenkauf: Wesentliches Auseinanderfallen von Herstellungsdatum und Erstzulassung URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/gebrauchtwagenkauf-wesentliches-auseinanderfallen-von-herstellungsdatum-und-erstzulassung Datum: 2006-07-13 Autor: C. Schilling Kategorien: Erstzulassung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, § 434 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag, Autokaufrecht Beschreibung: OLG Celle, Urteil vom 13. Leitsatz Bei einem Gebrauchtwagenkauf kann das wesentliche Auseinanderfallen von Produktionsdatum und Erstzulassung (hier 2 Jahr… > OLG Celle, Urteil vom 13. Leitsatz Bei einem Gebrauchtwagenkauf kann das wesentliche Auseinanderfallen von Produktionsdatum und Erstzulassung (hier 2 Jahre) einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. Einordnung Häufiges Problem: Insbesondere gebrauchte Fahrzeuge werden vom Verkäufer mit dem Datum der Erstzulassung beworben. OLG Celle, Urteil vom 13. Juli 2006 – 11 U 254/05. Leitsatz Bei einem Gebrauchtwagenkauf kann das wesentliche Auseinanderfallen von Produktionsdatum und Erstzulassung (hier 2 Jahre) einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Einordnung Häufiges Problem: Insbesondere gebrauchte Fahrzeuge werden vom Verkäufer mit dem Datum der Erstzulassung beworben. Die Erstzulassung muss jedoch keinesfalls identisch sein mit dem Herstellungszeitpunkt. Sind Abweichungen von mehreren Wochen noch üblich, treten immer wieder Fälle auf, in denen die Abweichung zwischen Produktion und Zulassung 6 Monate und mehr beträgt. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass das Produktionsdatum deutlich vor der Erstzulassung liegt, mag aus Sicht des Käufers eine nicht hinnehmbare Wertminderung vorliegen. Hier stellt sich rechtlich die Frage, ob und wann ein (erheblicher) Sachmangel vorliegt, der zum Rücktritt berechtigt. Grundsätzlich geht man davon aus, dass es allgemein bekannt ist, dass Produktionsdatum und Erstzulassungsdatum mehr oder weniger auseinanderfallen. Diese Diskrepanz kann viele Gründe haben. Der übliche und harmlose Grund für eine solche Diskrepanz ist die Dauer, bis das Fahrzeug am Markt verkauft werden kann. Weniger angenehme Gründe für diese Diskrepanz können jedoch vorherige Auslandszulassungen sein, die vom Verkäufer nicht offengelegt wurden, d.h. der Käufer sieht nur die erstmalige EU-Zulassung. Ein weiterer Grund können Sondernutzungen sein, so kommt es bisweilen vor, dass Fahrzeuge, die dienstlich von diplomatischen Vertretungen genutzt werden, in Deutschland zulassungsfrei gefahren werden können. Die vorliegende Entscheidung hält 2 Jahre für ausreichend, nachdem das OLG Celle 1998 bereits 30 Monate als Sachmangel ansah . Entscheidung Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 1. September 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der von der Beklagten zurückzuzahlende Kaufpreis nicht 10.254,30 €, sondern lediglich 9.108,60 € beträgt; zur Klarstellung wird der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst: „Unter Klagabweisung im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.516,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz auf 9.108,60 € seit dem 25. März 2005 sowie auf 408,20 € seit dem 19. Mai 2005, Zug um Zug gegen Rückgabe des Personenkraftwagens Citroen Xsara 1,6 SX, Ident.-Nr. X. zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 %.“ Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Citroen Xsara 1,6 SX vom 3./8. November 2004. 2 Der Kläger kaufte das streitgegenständliche Fahrzeug für 11.400 € als Gebrauchtwagen. Das Fahrzeug, welches urspr... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Finanzierungskosten beim Verbundgeschäft URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/finanzierungskosten-beim-verbundgeschaeft Datum: 2007-01-12 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel, Schadensersatz, Verbundenes Geschäft Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, § 434 BGB, Schadensersatz, Rücktritt vom Kaufvertrag Beschreibung: OLG Naumburg, Urteil vom 12. Hinsichtlich eines beim Kauf mehrere Jahre alten Gebrauchtwagens ist durch den Gebrauch eine derartige Individualisierung ein… > OLG Naumburg, Urteil vom 12. Hinsichtlich eines beim Kauf mehrere Jahre alten Gebrauchtwagens ist durch den Gebrauch eine derartige Individualisierung eingetreten, dass eine Nachlieferung bei Vorliegen eines Sachmangels (hier: Unfallschaden) ausgeschlossen ist. OLG Naumburg, Urteil vom 12. Januar 2007 – 10 U 42/06. Orientierungssätze 1. Hinsichtlich eines beim Kauf mehrere Jahre alten Gebrauchtwagens ist durch den Gebrauch eine derartige Individualisierung eingetreten, dass eine Nachlieferung bei Vorliegen eines Sachmangels (hier: Unfallschaden) ausgeschlossen ist. 2. Bei einem Verbundgeschäft aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag und einem Finanzierungsdarlehen kann der Käufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen eines Sachmangels gegen den Verkäufer Freistellung lediglich von den Netto-Kreditraten aus dem Finanzierungsdarlehen verlangen, vermindert um die Nutzungsvergütung aus dem Gebrauch des Sache. 3. Die Kosten einer nutzlosen Finanzierung können im Falle der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen eines Sachmangels vom Verkäufer als vergeblicher zusätzlicher Kostenaufwand gemäß § 284 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 440 BGB erstattet verlangt werden. Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. März 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurück gewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 20.000,- Euro. Gründe A. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Rücktritt von einem Gebrauchtwagenkaufvertrag auf Rückzahlung geleisteter Finanzierungskreditraten abzüglich der gezogenen Nutzungen und Freistellung von den zukünftig fällig werdenden Kreditraten aus dem Finanzierungskreditvertrag in Anspruch. 2 Die Beklagte vertreibt neue und gebrauchte Kraftfahrzeuge nebst Autozubehör. Aufgrund Abspaltungsvertrages vom 02. Oktober 2003 übernahm sie von der Firma Auto R. GmbH mit Sitz in B. die Unternehmensbereiche Werkstatt und Gebrauchtwagenhandel. 3 Mit der Firma Auto R. GmbH schloss die Klägerin am 14. Juni 2006 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw des Fahrzeugtyps V. 1.8 zu einem Gesamtkaufpreis von 11.000,00 Euro ab. Der Pkw wies zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses einen Km-Stand von 83.700 auf. In der Vertragsurkunde ist zu dem Fahrzeug Folgendes vermerkt: 4 „Das Fzg. ist unfallfrei (lt. Vorbesitzer): nicht bekannt“. 5 Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhaltes nimmt der Senat auf die Ablichtung der verbindlichen Bestellung vom 14. Juni 2003 – Anlage K 1, Blatt 5 d. A. – Bezug. 6 Den Kaufpreis in Höhe von 11.000,- Euro finanzierte die Klägerin - nach Vermittlung durch die Firma R. Auto GmbH - über die V. -Auto Bank Deutschland GmbH, mit der sie am 14. Juni 2003 einen Darlehensvertrag über einen Gesamtkreditbetrag in Höhe von 13.619,68 Euro inklusive Restschuldversicherung, einer Verzinsung von 6,09 % und einer Bearbeitungsgebühr von 2 % abschloss. Die Klägerin verpflichtete sich hierin gegenüber der Darlehensgeberin, den Kredit in monatlichen Raten in Höhe von 141,08 Euro und einer erhöhten Schlussrate von 7.130,00 Euro zu tilgen. Der Finanzierungsvertrag wurde über die Firma Auto R. ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann habe ich Anspruch auf Schadensersatz beim Autokauf?** A: Schadensersatzansprüche entstehen, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§§ 280, 281 BGB), wenn die Nacherfüllung fehlschlägt und ein Schaden entstanden ist, oder wenn der Verkäufer vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat (§ 826 BGB). Ersetzt werden der Differenzschaden, Folgeschäden und Aufwendungsersatz. **F: Was ist der Differenzschaden beim Autokauf?** A: Der Differenzschaden ist der Unterschied zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des mangelhaften Fahrzeugs. Wenn Sie für ein Fahrzeug 20.000 Euro gezahlt haben, das wegen eines verschwiegenen Unfallschadens nur 12.000 Euro wert ist, beträgt der Differenzschaden 8.000 Euro. **F: Kann ich Anwaltskosten als Schadensersatz verlangen?** A: Ja. Vorgerichtliche Anwaltskosten können als Verzugsschaden oder Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer sich in Verzug befindet oder arglistig gehandelt hat. Die Kosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und richten sich nach dem Streitwert. **F: Was ist kleiner und großer Schadensersatz?** A: Beim kleinen Schadensersatz behält der Käufer das Fahrzeug und verlangt den Minderwert ersetzt. Beim großen Schadensersatz gibt der Käufer das Fahrzeug zurück und verlangt den gesamten Kaufpreis sowie alle weiteren Schäden ersetzt. Der große Schadensersatz setzt voraus, dass das Festhalten am Vertrag für den Käufer unzumutbar ist. **F: Wie lange verjähren Schadensersatzansprüche beim Autokauf?** A: Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung verjähren in 2 Jahren ab Übergabe. Bei arglistiger Täuschung verjähren die Ansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens 10 Jahre nach Entstehung. Ansprüche aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) verjähren ebenfalls in 3 Jahren ab Kenntnis. --- ## Nachbesserung eines Motorschadens durch Einbau eines Austauschmotors (OLG Düsseldorf) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/nachbesserung-eines-motorschadens-durch-einbau-eines-austauschmotors-olg-duesseldorf Datum: 2007-01-22 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Rücktritt Keywords: Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung, § 437 BGB, OLG-Urteil Beschreibung: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2007 – I-1 U 149/06. Die Art und Weise der Beseitigung eines bei Übergabe vorhandenen Sachmangels im Weg der Nachbes… > OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2007 – I-1 U 149/06. Die Art und Weise der Beseitigung eines bei Übergabe vorhandenen Sachmangels im Weg der Nachbesserung bleibt grundsätzlich dem Verkäufer überlassen. Entscheidend ist der Erfolg, also die vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels (vgl. Juli 2006, 7 U 2/06, ZGS 2006, 428). OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2007 – I-1 U 149/06. Orientierungssätze 1. Die Art und Weise der Beseitigung eines bei Übergabe vorhandenen Sachmangels im Weg der Nachbesserung bleibt grundsätzlich dem Verkäufer überlassen. Entscheidend ist der Erfolg, also die vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels (vgl. OLG Celle, 26. Juli 2006, 7 U 2/06, ZGS 2006, 428). 2. Für die Beseitigung von Mängeln eines verkauften Gebrauchtwagens besteht keine generelle Pflicht, Neuteile zu verwenden (so mit Recht Ball, NZV 2004, 217, 218). Da der Verkäufer hier auch ursprünglich keinen technischen Neuwert schuldete, können zur Nachbesserung Gebrauchteile verwendet werden, soweit sie funktionsfähig und nicht älter oder stärker abgenutzt sind als das verkaufte Fahrzeug und seine Teile (vgl. Ball a.a.O.). Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert; die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. 1 Der Kläger verlangt von dem beklagten Kfz-Betrieb die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagen-Kaufvertrages. 2 Gemäß Kaufvertrag vom 11. März 2004 kaufte der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten xxx zum Kaufpreis von 14.840 €. Der im Januar 2003 auf einen Autovermieter erstzugelassene Wagen hatte bei Übergabe einen Kilometerstand von 22.130. 3 Schon bald nach Auslieferung des Fahrzeugs traten Motorprobleme auf. In Absprache mit der Beklagten, die keine Vertragshändlerin für ...l ist, suchte der Kläger das Autohaus F auch deshalb auf, weil seinerzeit noch die Möglichkeit bestand, den Hersteller aus Garantie in Anspruch zu nehmen. Die xxx AG wies jegliche Garantieansprüche zurück, angeblich mit der Begründung, der Kläger habe den falschen Kraftstoff getankt. 4 Nach Ablehnung von Garantieansprüchen kamen die Parteien überein, den Motorschaden durch Einbau eines neuen Aggregats zu beseitigen. Welchen genauen Inhalt die Absprache hinsichtlich des "neuen" Motors hat, ist zwischen den Parteien strittig. Der Kläger macht geltend, ihm sei der Einbau eines neuen Motors i.S. eines fabrikneuen Motors zugesagt worden. Dazu verweist er u.a. auf eine handschriftliche Eintragung in einem Dokument, das er am 7. Juni 2004 anlässlich der Übernahme eines Werkstatt-Ersatzwagens unterzeichnet hat. Darin heißt es: 5 "Fzg. bekommt neuen Motor 6 Kulanzregelung über A2" 7 Unstreitig hat die Beklagte den schadhaften Motor durch den Einbau eines anderen Motors gleichen Typs und gleicher Leistung ersetzt. Um einen fabrikneuen Motor handelt es sich nicht. Ein solches Aggregat will die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zugesagt haben. Verständigt habe man sich vielmehr auf den Einbau eines Austauschmotors. Mit dem Einbau eines derartigen Motors, so die Beklagte weiter, habe sie ihre Nacherfüllungspflicht vollständig und sachgerecht erfüllt. Mehr könne der Kläger nicht verlangen. 8 Als die Beklagte... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Erhöhter Kraftstoffverbrauch ab 10 % erheblich (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/erhoehter-kraftstoffverbrauch-ab-10-erheblich-bgh Datum: 2007-05-08 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Nacherfüllung, Neuwagen, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Nachbesserung, Nacherfüllung, § 437 BGB Beschreibung: Der BGH entschied: Ein Kraftstoffmehrverbrauch von 10 % oder mehr gegenüber den Herstellerangaben stellt einen erheblichen Sachmangel dar und berechtigt d… > Der BGH entschied: Ein Kraftstoffmehrverbrauch von 10 % oder mehr gegenüber den Herstellerangaben stellt einen erheblichen Sachmangel dar und berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag. BGH, Beschluss vom 8. 5. 2007 – VIII ZR 19/05. Leitsatz Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 – VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94). Einordnung Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte liegt bei einem Kraftstoffmehrverbrauch von bereits 10 % eine erhebliche Pflichtverletzung vor, die zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Wichtig: Entgegen landläufiger Annahme bezieht sich die tatsächliche Abweichung des Verbrauchs von den Prospektangaben nicht auf die individuelle, konkrete Nutzung des gekauften Neufahrzeugs durch den Käufer, sondern auf die Einhaltung der Verbrauchswertermittlung nach den Vorgaben der europarechtlichen Richtlinien. Letztlich kann man die vom Käufer ermittelten Verbrauchswerte, etwa aus dem Bordcomputer, daher nur als groben Anhaltspunkt für einen Mehrverbrauch heranziehen. Im Prozess wird daher ein Sachverständiger nicht die normale Fahrweise (Drittelmix Stadt, Land, Autobahn) überprüfen, sondern die Einhaltung der Richtlinienvorgaben. Entscheidung [1] Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: [2] Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. [3] Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). [4] Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 20.381,39 €. [5] Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). [6] Das Berufungsgericht hat angenommen, eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit einer Kaufsache zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF sei gleichzusetzen mit einer unerheblichen Pflichtverletzung, die gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt. Daraus hat es abgeleitet, dass der Verkäufer, der ein Neufahrzeug liefert, dessen Kraftstoffverbrauch die Herstellerangaben um weniger als 10 % im Durchschnitt der Fahrzyklen nach der EG-Richtlinie 80/1268 EWG in der Fassung 1999/100/EG überschreitet, nur eine unerhebliche Pflichtverletzung begeht, aufgrund derer ein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen ist. An der Richtigk... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Unfallschaden als Sachmangel oder Bagatellschaden? (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/unfallschaden-ist-sachmangel-wenn-kein-bagatellschaden Datum: 2007-10-10 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel, Unfallschaden Keywords: § 434 BGB, Unfallwagen Rücktritt, Rücktritt vom Kaufvertrag, Mängelrecht, Arglistige Täuschung, Sachmangel, BGH-Urteil, Gebrauchtwagen Mängel Beschreibung: Wann ist ein Unfallschaden ein Mangel und wann ein Bagatellschaden? Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06. Beim Kauf eines gebrauchten… > Wann ist ein Unfallschaden ein Mangel und wann ein Bagatellschaden? Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06. Beim Kauf eines gebrauchten PKW stellt sich die Frage, ob ein vorhandener Unfallschaden auch ohne Kenntnis - und damit Arglist - des Verkäufers zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führen kann. Wann ist ein Unfallschaden ein Mangel und wann ein Bagatellschaden? Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06. Beim Kauf eines gebrauchten PKW stellt sich die Frage, ob ein vorhandener Unfallschaden auch ohne Kenntnis - und damit Arglist - des Verkäufers zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führen kann. Die Eigenschaft als Unfallauto jedenfalls kann nachträglich nicht mehr beseitigt werden, ein Unfallwagen wird auch durch eine fachgerechte Reparatur nicht um "unfallfreien" Auto. Eine Nacherfüllung scheidet damit aus. Allerdings kann ein Bagatellschaden vorliegen. Zunächst ist festzuhalten, dass auf Kaufvertragsformularen eingetragene Angaben wie "Dem Verkäufer sind keine Unfallschäden bekannt" oder "Unfallschäden laut Vorbesitzer: Keine" oder ähnliche Formulierungen regelmäßig nicht zur Beschaffenheitsvereinbarung führen. Es handelt sich um so genannte "Wissensmitteilungen". Es liegt weder eine positive noch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Inhalt "unfallfrei" oder "nicht unfallfrei" (früher: Eigenschaftszusicherung) vor. Allerdings haftet der Verkäufer für die Richtigkeit der Wissensmitteilung. Er muss also die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiedergeben. In der hier wiedergegebenen Entscheidung gelangt der BGH allerdings zu der Auffassung, dass jeder Unfallschaden, der kein Bagatellschaden ist, auch bei einem gebrauchten Pkw einen Sachmangel darstellt. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Inhalt, der veräußerte Wagen sei "unfallfrei" zwischen den Vertragsparteien vorliegt. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. Die Annahme eines Sachmangels bei einem unfallbedingten Vorschaden ist für Verkäufer höchst problematisch: Da die Eigenschaft als Unfallwagen nicht beseitigt werden kann, liegt ein unbehebbarer Mangel vor, der den Autokäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag (Wandlung) berechtigen kann. Da es auch nicht auf ein Verschulden des Autoverkäufers ankommt, kommt die Entdeckung eines Unfallschadens damit in vielen Fällen einem "automatischen Rückgaberecht" gleich. In diesen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, den Unfallschaden als so genannten Bagatellschaden einzuordnen: Die Wertgrenze für einen Bagatellschaden wird man jedoch nach der Rechtsprechung bei vergleichsweise niedrigen Beseitigungskosten von ca. 800 Euro anzusiedeln haben. Bei den heute üblichen Kosten für fachmännische Nachlackierungen dürften allenfalls noch kosmetische Nachbesserungen von Kratzern, keinesfalls jedoch Blechschäden, Bagatellschäden darstellen. ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Neubeginn der Verjährung bei mangelhafter Nacherfüllung (AG Frankfurt/Main) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/neubeginn-der-verjaehrung-bei-mangelhafter-nacherfuellung-ag-frankfurtmain Datum: 2008-01-11 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung, Amtsgericht, § 434 BGB, Autokaufrecht Beschreibung: AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.01.2008, Az. 32 C 1639/07 – 48 Einordnung Dem Autokäufer stehen bei Sachmängeln am PKW Nacherfüllungsrechte zu. Unter and… > AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.01.2008, Az. 32 C 1639/07 – 48 Einordnung Dem Autokäufer stehen bei Sachmängeln am PKW Nacherfüllungsrechte zu. Unter anderem ist der Verkäufer zur Nachbesserung (Reparatur) verpflichtet. Die Nacherfüllungsansprüche verjähren allerdings innerhalb bestimmter Fristen. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.01.2008, Az. 32 C 1639/07 – 48 Einordnung Dem Autokäufer stehen bei Sachmängeln am PKW Nacherfüllungsrechte zu. Unter anderem ist der Verkäufer zur Nachbesserung (Reparatur) verpflichtet. Die Nacherfüllungsansprüche verjähren allerdings innerhalb bestimmter Fristen. Bei Gebrauchtwagen, die ein Verbraucher kauft, kann die Verjährungsfrist zulässig auf 1 Jahr verkürzt werden. Trifft nach einem Nachbesserungsversuch der gleiche Mangel nach einiger Zeit wieder auf, stellt sich in der Praxis die Frage, ob durch den gescheiterten Reparaturversuch die Verjährungsfrist von Neuem beginnt oder nicht. Diese Frage hat für beide Seiten, Händler und Käufer, entscheidende Konsequenzen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main beantwortet die Frage im vorliegenden Einzelfall zugunsten des Käufers. Mit jedem gescheiterten Versuch der Nachbesserung begann die Verjährung nach Ansicht des Gerichts von Neuem. Leitsatz Wenn wiederholte Nacherfüllungsarbeiten den Mangel nicht beseitigt haben, weil er nach einiger Zeit erneut aufgetreten ist, liegt ein Fall der sogenannten mangelhaften Nacherfüllung vor mit der Folge, dass mit den einzelnen Arbeiten die Gewährleistungsrechte jeweils neu entstanden sind. Entscheidung Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.09.2007, Az. 32 C 1639/07-48 wird aufrechterhalten. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte aus Kaufvertrag auf Nacherfüllung in Anspruch. Am 27.02.03 schloss der Kläger mit der Beklagten, einer Niederlassung des Fahrzeugherstellers NN, einen Vertrag über den Erwerb eines Neufahrzeuges NN AA. Die von der Beklagten verwendeten Geschäftsbedingungen räumen dem Käufer das Recht ein, sich bei der Abwicklung einer Mängelbeseitigung statt an den Verkäufer an einen vom Hersteller für die Betreuung des Fahrzeuges anerkannten Betrieb zu wenden. Am 01.08.2003 wurde das Fahrzeug an den Kläger übergeben. In der Folgezeit wurden an dem Fahrzeug im Rahmen von Rückrufaktionen des Herstellers verschiedene Arbeiten durchgeführt und Teile ausgewechselt. Wegen des Auftretens von Vibrationen beim Abbremsen des Fahrzeuges („Bremsenrubbeln“) fanden bis August 2006 im Autohaus WW in FFF am 06.04.2004 27.06.2005 04.11.2005 09.06.2006 24.08.2006 Arbeiten an der Bremsanlage des Fahrzeuges statt. Bei diesem Autohaus handelt es sich um eine Vertragswerkstatt des Herstellers NNt, der auch die Kosten für die Arbeiten übernommen hat. Bei den Arbeiten wurden jeweils u. a. die vorderen Bremsscheiben erneuert. Zwischen den Arbeiten lagen Fahrleistungen des Fahrzeuges von wenigen Tausend bis zu 22.000 km. Wegen der Einzelheiten der Arbeiten wird auf die Aufstellung des Autohauses WW vom 11.10.2006 (Kopie Bl. 19 d. A.) Bezug genommen. Nach erneuten Problemen m... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Wohnmobil als Neufahrzeug bei älterem Chassis? (OLG Brandenburg) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/wohnmobil-als-neufahrzeug-bei-aelterem-chassis-olg-brandenburg Datum: 2008-01-17 Autor: C. Schilling Kategorien: Erstzulassung, Kaufrecht, Neuwagen, Sachmangel, Wohnmobil Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wohnmobilkauf, OLG-Urteil, Wohnmobil, Neufahrzeug, § 434 BGB Beschreibung: OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Zusammenfassung Die für die Neuwageneigenschaft eines Wohnmobils relevante Jahresfrist von der Herstellung bis zur Auslief… > OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Zusammenfassung Die für die Neuwageneigenschaft eines Wohnmobils relevante Jahresfrist von der Herstellung bis zur Auslieferung beginnt erst mit der vollständigen Fertigstellung des Fahrzeugs, nicht bereits mit der Auslieferung des Chassis an den Wohnmobilhersteller. OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2008 – 12 U 107/07. Zusammenfassung Die für die Neuwageneigenschaft eines Wohnmobils relevante Jahresfrist von der Herstellung bis zur Auslieferung beginnt erst mit der vollständigen Fertigstellung des Fahrzeugs, nicht bereits mit der Auslieferung des Chassis an den Wohnmobilhersteller. Einordnung Spezialthema Wohnmobil: Bei Wohnmobilen werden die Chassis, auf denen die späteren, oft luxuriösen Aufbauten erfolgen, vom Wohnmobilhersteller bei einem Autobauer eingekauft. Häufig verwendet wird beispielsweise das Chassis vom Mercedes Sprinter. Zwischen dem Einkauf des Chassis beim Hersteller und der Fertigstellung des Wohnmobils in der Produktionsstraße des Wohnmobilbauers kann viel Zeit vergehen. Wird dann das verkaufte Wohnmobil beispielsweise mit ,,Erstzulassung 01.01.2016" angegeben, kann es im Einzelfall dazu kommen, dass das verwendete Chassis / der Unterbau bereits viele Monate, in manchen Fällen sogar Jahre zuvor hergestellt wurde. Der BGH hatte bereits im Jahre 2003 für Neuwagen (PKW) entschieden, dass es regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn zwischen Herstellung Verkauf des Fahrzeugs nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH · Urteil vom 15. Oktober 2003 · Az. VIII ZR 227/02 - hier nachlesen) . Im vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall erfolgte die Chassislieferung an den Wohnmobil-Hersteller mehr als 18 Monate vor der Endkundenauslieferung, die Montage des Aufbaus jedoch innerhalb von 12 Monaten vor der Auslieferung. Das Gericht verneint jedoch das Vorliegen eines Sachmangels, da die Situation beim Kauf von Wohnmobilen nicht mit derjenigen bei PKW vergleichbar sei. Bei dem Chassis handele es sich zwar um ein wesentliches Bauteil, jedoch hätte das Fahrzeug nicht nach der Endmontage auf Halde gestanden. Das OLG Brandenburg lässt jedoch ausdrücklich offen, ab welchem konkreten Zeitraum ein Fahrzeug möglicherweise auch dann nicht mehr fabrikneu ist, wenn wesentliche Einzelteile weit vor Auslieferung des erst später insgesamt fertig gestellten Fahrzeugs hergestellt worden sind. Entscheidung im Volltext Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 18. April 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 524/06, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Minderung, hilfsweise Schadensersatz aus einem Kraftfahrzeugkaufvertrag in Anspruch, wobei der wesentliche Streitpunkt zwischen den Parteien darin zu sehen ist, ob es sich bei dem vom Kläger erworbenen Wohnmobil um ein Neufahrzeug handelt oder ob dies möglicherweise deshalb nicht der Fall ist, weil es entsprechend der Behauptung des Klägers bereits am 30.11.2004 in Spanien erstzugelassen worden sein soll bzw. hinsichtlich seiner wesentlichen Bestandteile (Chassis) fertig gestellt gewesen. Da das Fahrzeug auf der Grundlage eines am 26.11.2005 geschlossenen Ka... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Mängel sind beim Wohnmobil besonders häufig?** A: Häufige Mängel beim Wohnmobil sind: Wassereintritt und Schimmel (Feuchteschäden), Defekte an der Heizung (Truma, Alde), Probleme mit der Elektrik (Solaranlage, Batterie), Mängel am Aufbau (Delamination, Risse), defekte Markisen oder Dachluken sowie Motorschäden und Getriebeschäden am Fahrgestell. **F: Kann ich ein Wohnmobil wegen Feuchteschäden zurückgeben?** A: Ja. Feuchteschäden und Schimmel sind erhebliche Sachmängel, die zum Rücktritt berechtigen. Besonders wenn der Verkäufer die Schäden kannte und verschwieg, liegt arglistige Täuschung vor. Lassen Sie Feuchteschäden von einem Sachverständigen dokumentieren, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. **F: Wie berechnet sich die Nutzungsentschädigung beim Wohnmobil?** A: Beim Wohnmobil wird die Nutzungsentschädigung nach der Formel berechnet: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Gesamtlaufleistung. Die erwartete Gesamtlaufleistung liegt bei Wohnmobilen typischerweise bei 200.000 bis 300.000 km. Alternativ kann eine tageweise Berechnung nach dem Mietwert erfolgen. **F: Gilt die Gewährleistung auch beim Wohnmobil-Privatverkauf?** A: Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Wenn der Privatverkäufer Feuchteschäden oder andere erhebliche Mängel kannte und verschwieg, haftet er trotz Ausschlussklausel. **F: Was ist Delamination beim Wohnmobil?** A: Delamination bezeichnet die Ablösung der Außenwandschichten des Wohnmobil-Aufbaus, die durch eindringende Feuchtigkeit verursacht wird. Es handelt sich um einen erheblichen Sachmangel, der aufwendige und teure Reparaturen erfordert. Delamination ist ein typisches Indiz für nicht ordnungsgemäß reparierte Vorschäden. --- ## Leckage der Kraftstoffzuleitung: Sachmangel oder Verschleiß? (OLG Celle) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/leckage-der-kraftstoffzuleitung-ist-kein-verschleiss-olg-celle Datum: 2008-04-16 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel, Schadensersatz Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung, § 437 BGB Beschreibung: Mangel oder Verschleiß - worum ging es? Zivilsenat, Urteil vom 16.04.2008, 7 U 224/07 . Gewerbliche Autohändler haften keinesfalls für sämtliche technisch… > Mangel oder Verschleiß - worum ging es? Zivilsenat, Urteil vom 16.04.2008, 7 U 224/07 . Gewerbliche Autohändler haften keinesfalls für sämtliche technischen Defekte, die einem Fahrzeug anhaften können. Ein Sachmangel im rechtliche Sinne liegt dann nicht vor, wenn der Defekt auf alters- und laufleistungsbedingten Verschleiß zurückzuführen ist ( siehe BGH-Rechtsprechung ). Mangel oder Verschleiß - worum ging es? OLG Celle 7. Zivilsenat, Urteil vom 16.04.2008, 7 U 224/07 . Gewerbliche Autohändler haften keinesfalls für sämtliche technischen Defekte, die einem Fahrzeug anhaften können. Ein Sachmangel im rechtliche Sinne liegt dann nicht vor, wenn der Defekt auf alters- und laufleistungsbedingten Verschleiß zurückzuführen ist ( siehe BGH-Rechtsprechung ). Der Verschleiß (Abnutzung) ist der Masseverlust (Oberflächenabtrag) einer Stoffoberfläche durch schleifende, rollende, schlagende, kratzende, chemische und thermische Beanspruchung. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Gebrauchtwagen je nach Kilometerlaufleistung nahezu jedes Bauteil einem Verschleiß unterliegt, weshalb die Feststellung, ob die Ursache eines bestimmten Defekts verschleißbedingt ist oder nicht, immer vom Einzelfall abhängt. Typische Verschleißteile sind Bauteile, die während der Lebenszeit eines Kfz in bestimmten Intervallen typischerweise ausgetauscht werden müssen, wie etwa Reifen, Bremsen oder Zahnriemen. Sind diese Teile vor den üblichen Intervallen defekt, kann ein vorzeitiger Verschleiß einen Sachmangel darstellen. Im vorliegenden Fall ging es um die Leckage der Kraftstoffleitung, die bei einem 10 Jahre alten Ford Galaxy (Kaufpreis 3.000 EUR) zu einem Motorbrand geführt hatte. Das OLG Celle geht davon aus, dass hier kein "natürlicher Verschleiß" vorliegt. Leitsätze des Gerichts 1. Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht, aufgrund dessen das Fahrzeug unbrauchbar wird, stellt auch bei einem 10 Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen gewährleistungspflichtigen Mangel dar. 2. Der gewährleistungspflichtige Autoverkäufer ist auch zur Entschädigung des Nutzungsausfalls verpflichtet. Dies folgt nicht aus dem Gesichtpunkt des Verzuges, vielmehr handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB. Diesem Anspruch steht auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegen (Anschluss an BGH, Urt. v. 28. 11. 2007 - VIII ZR 16/07 - ZIP 2008,319). Verschleiss bei Kraftstoffleitung Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Motorbrand als solcher keinen Sachmangel darstellt: Bei dem streitgegenständlichen Ford Galaxy ist nämlich innerhalb der 6-Monatsfrist nach § 476 BGB, nämlich bereits nach 2 Monaten, ein Mangel aufgetreten. Der Motorraum des Fahrzeugs ist ausgebrannt. Zwar ist der Brand als solcher kein Fahrzeugmangel. Er könnte, wie auch das Landgericht ausführlich und überzeugend dargelegt hat, grundsätzlich durch eine äußere Ursache entstanden sein. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige indes die Mangelursache dahin eingrenzen können, dass äußere Ursachen ausscheiden, vielmehr aufgrund der Spurenbilder im Motorraum eine Kraftstoffleckage, und zwar am Einspritzventil des 1. Zylinders oder seiner Zuleitung, vorgelegen haben muss (Bl. 182 d. A.). Anderes gelte indes für die Leckage im Motorraum: Dieser technische Mangel ist auch in rechtlicher Hinsicht als solch... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Aufklärungspflicht bei Vornutzung als Mietwagen (OLG Stuttgart) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/aufklaerungspflicht-bei-vornutzung-als-mietwagen-olg-stuttgart Datum: 2008-07-31 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht Keywords: Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Anfechtung, OLG-Urteil, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf, § 123 BGB Beschreibung: erster Hand für einen durchschnittlichen Privatkunden, auf den abzustellen ist, (immer noch) eine atypische Vorbenutzung dar und ist ein die Wertbildung n… > erster Hand für einen durchschnittlichen Privatkunden, auf den abzustellen ist, (immer noch) eine atypische Vorbenutzung dar und ist ein die Wertbildung negativ beeinflussender Faktor, der in der Regel einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auslöst und üblicherweise zu einem Abschlag auf den Normalpreis des Fahrzeugs führt. erster Hand für einen durchschnittlichen Privatkunden, auf den abzustellen ist, (immer noch) eine atypische Vorbenutzung dar und ist ein die Wertbildung negativ beeinflussender Faktor, der in der Regel einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auslöst und üblicherweise zu einem Abschlag auf den Normalpreis des Fahrzeugs führt. Diese Umstände begründen vorliegend die Aufklärungspflicht des gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers. ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Nacherfüllung kann Anerkenntnis des Mangels sein (OLG Karlsruhe) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/nacherfuellung-kann-anerkenntnis-des-mangels-sein-olg-karlsruhe Datum: 2008-11-25 Autor: C. Schilling Kategorien: Nacherfüllung, Sachmangel, Kaufrecht Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Nachbesserung, Nacherfüllung, OLG-Urteil, § 434 BGB, Autokaufrecht Beschreibung: Nacherfüllung kann Anerkenntnis des Mangels sein – Urteil des OLG Karlsruhe mit Praxishinweisen für Käufer und Händler. Jetzt rechtlich beraten lassen. > VII.… VII. Sachmangel ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Gebrauchtwagenkauf: Kein Abzug "Neu-für-Alt" bei Getriebeaustausch URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/gebrauchtwagenkaufvertrag-kein-abzug-neu-fuer-alt-bei-getriebeaustausch Datum: 2009-05-13 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Nachbesserung, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, § 434 BGB, Autokaufrecht, Mängelrecht, Gebrauchtwagenkauf Recht Beschreibung: LG Münster, Urteil vom 13. Mai 2009 – 1 S 29/09, 01 S 29/09. Bei einem Gebrauchtwagenkaufvertrag hat die Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung für d… > LG Münster, Urteil vom 13. Mai 2009 – 1 S 29/09, 01 S 29/09. Bei einem Gebrauchtwagenkaufvertrag hat die Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung für den Käufer kostenfrei zu erfolgen. Eine Vorteilsausgleichung durch Abzug "neu für alt" bei einem Getriebeaustausch kommt nicht in Betracht. LG Münster, Urteil vom 13. Mai 2009 – 1 S 29/09, 01 S 29/09. Bei einem Gebrauchtwagenkaufvertrag hat die Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung für den Käufer kostenfrei zu erfolgen. Eine Vorteilsausgleichung durch Abzug "neu für alt" bei einem Getriebeaustausch kommt nicht in Betracht. Einordnung Das Urteil betrifft das häufige Praxisproblem, ob der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs bei der Nachbesserung eines Sachmangels für den Einbau von Neuteilen einen Abzug "Neu für Alt" vornehmen darf. Das LG Münster verneint diese Frage und greift bestätigend die Entscheidung OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006 – 28 U 164/05 auf, wonach eine im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen zu beachtende Wertsteigerung (alt für neu) nicht vorliegt bei solchen Ersatzteilen, die im Allgemeinen die "Lebensdauer" des Kfz erreichen. Der gewerbliche Autoverkäufer kann zwar, was auch in diesem Urteil wieder bestätigt wird, im Rahmen seines Nacherfüllungsrechts auch technisch gleichwertige gebrauchte Austauschteile verwenden. Gibt es solche jedoch nicht und baut er Neuteile ein, kann er die Wertdifferenz dem Käufer nicht in Rechnung stellen. Entscheidung des Gerichts im Volltext Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.02.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheine teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.159,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Am 14.09.2007 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen gebrauchten Pkw der Marke C zu einem Preis von 25.990 €. Die Laufleistung betrug zu diesem Zeitpunkt ca. 123.000 km. 2 Nachdem am 31.10.2007 bei einer Laufleistung von 133.968 Kilometern ein Getriebeschaden eingetreten war, erklärte sich die Beklagte dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 05.11.2007 mit einer Nachbesserung durch Einbau eines neuen Getriebes bei der Firma X einverstanden. Da ein adäquates gebrauchtes Getriebe in der gebotenen Kürze der Zeit nicht lieferbar sei, werde sie die notwendigen Kosten für den Getriebeaustausch übernehmen, "abzüglich der unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" angemessenen Abzüge". Denn "selbstverständlich" sei eine derartige Vorteilsausgleichung vorzunehmen beim Einbau eines neuen Ersatzteils in ein älteres Fahrzeug. Der Eigenanteil des Klägers belaufe sich auf 40 % der Kosten für das Getriebe und dessen Einbau. 3 Mit Schreiben vom 06.11.2007 forderte der Kläger die Beklagte auf, für eine umgehende Nachbesserung zu sorgen - über die Berechtigung der Abzüge "neu für alt" möge später entschieden werden. 4 Mit Schreiben vom gleichen Tag kündigte die Beklagte dem Kläger an, dass die ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Wassereintritt in den Innenraum als Sachmangel URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/wassereintritt-in-den-innenraum-als-sachmangel Datum: 2009-05-14 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, § 434 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag, Autokaufrecht Beschreibung: OLG Karls­ru­he, Ur­teil vom 14.05.2009 – 4 U 148/07. Leitsatz Eine undichte Stelle der Karosserie eines Fahrzeugs stellt nämlich allein schon wegen der m… > OLG Karls­ru­he, Ur­teil vom 14.05.2009 – 4 U 148/07. Leitsatz Eine undichte Stelle der Karosserie eines Fahrzeugs stellt nämlich allein schon wegen der möglichen Folgewirkungen unabhängig von der Höhe der Beseitigungskosten eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit und damit einen erheblichen Mangel dar. OLG Karls­ru­he, Ur­teil vom 14.05.2009 – 4 U 148/07. Leitsatz Eine undichte Stelle der Karosserie eines Fahrzeugs stellt nämlich allein schon wegen der möglichen Folgewirkungen unabhängig von der Höhe der Beseitigungskosten eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit und damit einen erheblichen Mangel dar. Dass Teile des Fahrzeugs bisher noch nicht sichtbar korrodiert sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Tatbestand Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Neuwagenkaufvertrags. Er behauptet, dass von außen Wasser in den Kofferraum eindringe. Es sei zu vermuten, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen habe. Die Beklagte habe sich der Sache zwar angenommen, den Mangel jedoch trotz zweier Versuche nicht behoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, das eingeholte Sachverständigengutachten habe ergeben, dass das Fahrzeug im Heckbereich undicht sei. Dies sei wegen der möglichen Korrosionsschäden ein erheblicher Mangel, von dem nach § 476 BGB vermutet werde, dass er bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen habe. Ein dritter Nachbesserungsversuch stehe der Beklagten nicht zu. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: II. … Ohne Rechtsfehler und auf der Grundlage vollständiger und richtiger Feststellungen hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bejaht. Die Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittrechts gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB liegen vor. 1. Das Fahrzeug des Klägers ist mangelhaft, § 434 I 2 Nr. 1 BGB. Der Sachverständige hat festgestellt, dass eine Undichtigkeit im Bereich der Heckklappe dazu führt, dass Regenwasser in der oberen linken Ecke eindringt, sich in der Verkleidung ansammelt, ein gluckerndes Geräusch während der Fahrt verursacht und sich beim Öffnen des Hecks ins Fahrzeuginnere ergießt. Unerheblich ist dabei, dass der Sachverständige davon abgesehen hat, die schadhafte Stelle genau zu lokalisieren, weil dazu der Spoiler und die Heckscheibe auszubauen gewesen wären. Ausreichend ist der Nachweis, dass eine Fehlstelle vorliegen muss, durch die Wasser eindringt. 2. Dieser Mangel lag bereits bei Übergabe vor Der Klager hat die Voraussetzungen der Vermutung des § 476 BGB bewiesen, die die Beklagte nicht entkräftet hat. Die Auswirkungen des Mangels, nämlich eintretendes Wasser, haben sich innerhalb der Sechs-Monats-Frist gezeigt. Unbestritten hatte der Kläger bei seinem zweiten Besuch bei der Beklagten mitgeteilt, dass er ein gluckerndes Geräusch in der Heckklappe höre, und auch die Beklagte konnte Feuchtigkeit – wenn auch wenig – im Innenbereich feststellen. In Zusammenschau mit den Angaben des Sachverständigen, der Mangel einer unzureichenden Verklebung der Heckscheibe oder der Heckklappenteile zeige sich häufig erst durch dynamische und thermische Belastungen während der Nutzungszeit, und eine Manipulation sei auszuschließen, ist der Schluss gerechtfertigt, dass di... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel und Hinweispflichten (KG Berlin) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/agenturgeschaeft-im-gebrauchtwagenhandel-und-hinweispflichten-kg-berlin Datum: 2010-05-05 Autor: C. Schilling Kategorien: Agenturgeschäft, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Vertragsschluss Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, Agenturgeschäft Kfz, Rücktritt vom Kaufvertrag, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf Beschreibung: KG Berlin, Beschluss vom 05. Leitsatz Weist der in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers (GmbH) vom Käufer unterzeichnete Kaufvertrag als Verkä… > KG Berlin, Beschluss vom 05. Leitsatz Weist der in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers (GmbH) vom Käufer unterzeichnete Kaufvertrag als Verkäufer eine natürliche Person aus und unterschreibt der Verkaufsleiter des Händlers für den Verkäufer mit dem Zusatz "i. KG Berlin, Beschluss vom 05. Mai 2010 – 12 U 140/09. Leitsatz Weist der in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers (GmbH) vom Käufer unterzeichnete Kaufvertrag als Verkäufer eine natürliche Person aus und unterschreibt der Verkaufsleiter des Händlers für den Verkäufer mit dem Zusatz "i. A.", so liegt ein Agenturgeschäft vor; es bedarf keines weiteren Hinweises, dass Verkäufer nicht der Händler, sondern eine Privatperson ist. Einordnung Agenturgeschäfte sind nach Ansicht des BGH im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat. Es muss also ein ,,verschleiertes" Eigengeschäft des Händlers vorliegen ( so etwa das OLG Hamm ). Im vorliegenden Fall weist das KG Berlin noch auf eine weitere Voraussetzung hin: Der Käufer muss einen Hinweis erhalten haben, dass kein Händler-Eigengeschäft, sondern ein Vermittlungsauftrag bzw. ein Agenturgeschäft des Händlers vorliegt. Hierfür genügt es, wenn im Kaufvertrag ein vom Gebrauchtwagenhändler abweichender Verkäufers aufgeführt ist. Dann macht es auch keinen Unterschied, wenn der Verkaufsberater des Händlers den Kaufvertrag für den privaten Verkäufer ,,in Vertretung" unterzeichnet. Entscheidung Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Gründe 1 Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 2 Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. 3 Beides ist nicht der Fall. 4 Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz gerichtete Klage zutreffend wegen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. 5 Dabei hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil im Einzelnen ausgeführt, warum es sich bei dem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag nicht um ein Umgehungsgeschäft handelt und dass und weshalb es aus der durchgeführten Zeugenvernehmung den Eindruck gewonnen hat, dass die Zeugin W Verkäuferin des Fahrzeugs war. 6 Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Angriffe versprechen keine Aussicht auf Erfolg. 7 Soweit die Berufung ausführt, die Beklagte habe für den Ankauf des gebrauchten Fahrzeugs des Ehemanns der Klägerin das gleiche Formular verwendet, wie dies für den Abschluss des Kaufvertrages mit ihr erfolgt sei, ist bereits nicht ersichtli... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Re-Import: Fehlendes ESP als Sachmangel (LG Karlsruhe) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/re-import-fehlendes-esp-als-sachmangel-lg-karlsruhe Datum: 2010-07-30 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Re-Import, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Reimport, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, § 437 BGB, § 434 BGB Beschreibung: Re-Import: Fehlendes ESP als Sachmangel – Urteil des LG Karlsruhe mit Praxishinweisen für Käufer und Händler. Jetzt rechtlich beraten lassen. > LG Karlsruhe, Urteil vom 30. LG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juli 2010 – 5 O 97/10. Leitsätze 1. Fehlt in einem als Re-Import verkauften Fahrzeug der Kompaktklasse das ESP, so begründet dies einen Mangel des Fahrzeugs, da die Ausstattung von Fahrzeugen zumindest ab der Kompaktklasse mit ESP in Deutschland derart selbstverständlich ist, dass ein Käufer ohne besonderen Hinweis nicht damit rechnen muss, bei einem Re-Import-Fahrzeug könnte dies nicht der Fall sein. 2. Dies gilt umso mehr dann, wenn das Fahrzeug einer besonderen Ausstattungslinie angehört, die auch in Deutschland vertrieben wird. Der Käufer braucht nicht damit zu rechnen, dass innerhalb ein- und derselben Ausstattungslinie je nach dem Land des Vertriebes differenziert wird. Dies gilt auch für Merkmale (wie das ESP), die keine Besonderheit einer speziellen Ausstattungslinie darstellen, sondern in Deutschland in sämtlichen Fahrzeugen des Typs eingebaut sind. Einordnung Re-Import-Fahrzeug sind deutlich günstiger als für das Inland vorgesehene Fahrzeuge. Nicht immer sind die Preisunterschiede mit Kaufkraft und Steuerniveau der jeweiligen Länder zu erklären. Oft weicht die verbaute Ausstattung erheblich ab. Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe beschäftigt sich mit der Frage, ob der Käufer eines Re-Import-Fahrzeugs mit einer veränderten, schlechteren Ausstattung rechnen muss und ob dies einen Sachmangel darstellt. Das Gericht verneint diese Frage und geht von einem Sachmangel aus. Der Verkäufer hätte zumindest auf den niedrigeren Sicherheitsstandard des Fahrzeugs hinweisen müssen. Allerdings gehörte das Fahrzeug einer bestimmten Ausstattungslinie an, bei der in Deutschland ESP inbegriffen war. Entscheidung Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2010 zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw mit der Fahrgestellnummer abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt berechnet: 0,67 % von 16.500,00 Euro pro 1000 Kilometer gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Beklagten. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Verzug der Annahme befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 961,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2010 zu bezahlen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 5. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages. 2 Der Kläger erwarb bei der Beklagten im September 2009 einen Neuwagen zum Preise von 16.500,00 Euro. Das Fahrzeug wurde am 30.09.2009 übergeben. Der Kaufpreis ist bezahlt. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Re-Import aus Russland. Dem Kläger war bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass es sich um ein Re-Import-Fahrzeug handelte. Das Fahrzeug ist nicht mit einem ESP ausgestattet. Die Fahrzeuge ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist ein US-Reimport und welche Risiken bestehen?** A: Ein US-Reimport ist ein Fahrzeug, das ursprünglich für den US-amerikanischen Markt produziert und nach Deutschland eingeführt wurde. Risiken: abweichende Sicherheitsstandards, fehlende EU-Typgenehmigung, Salvage Title (Totalschadenstitel), schwierige Ersatzteilversorgung, eingeschränkte Herstellergarantie und Probleme bei der Hauptuntersuchung. **F: Was bedeutet Salvage Title?** A: Ein Salvage Title (Bergungstitel) ist ein US-amerikanischer Fahrzeugtitel, der vergeben wird, wenn ein Versicherer das Fahrzeug als Totalschaden eingestuft hat. Das bedeutet, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall, Überflutung, Brand oder anderen erheblichen Schaden erlitten hat. Fahrzeuge mit Salvage Title haben erheblich geringeren Marktwert. **F: Muss der Verkäufer einen Salvage Title offenbaren?** A: Ja. Ein Salvage Title ist ein wesentlicher wertmindernder Umstand, der ungefragt offenbart werden muss. Verschweigt der Verkäufer einen Salvage Title, liegt arglistige Täuschung vor. Der Käufer kann den Kaufvertrag anfechten und Schadensersatz verlangen – auch wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. **F: Wie erkenne ich einen US-Reimport?** A: Erkennungsmerkmale: VIN beginnt mit '1HD' (Harley-Davidson) oder anderen US-Herstellercodes, Meilen- statt Kilometertacho, US-Stecker für Ladekabel, fehlende EU-Typgenehmigung, englischsprachige Bedienungsanleitung, Fahrzeughistorie zeigt US-Bundesstaat als Zulassungsort. Eine CARFAX- oder AutoCheck-Abfrage gibt Auskunft über die US-Geschichte. **F: Kann ich einen US-Reimport mit Salvage Title zurückgeben?** A: Ja, wenn der Salvage Title verschwiegen wurde. Sie können den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB) oder wegen Sachmangels zurücktreten (§ 437 BGB). Der Anspruch besteht auch beim Privatverkauf, da der Gewährleistungsausschluss bei arglistiger Täuschung nicht greift. --- ## Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" beim Wohnmobil (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/beschaffenheitsangabe-vorfuehrwagen-beim-wohnmobil-bgh Datum: 2010-09-15 Autor: C. Schilling Kategorien: Uncategorized Keywords: Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Wohnmobil Gewährleistung, Autokaufrecht Beschreibung: Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Beklagten als Vorführwagen genutztes Woh… > Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Beklagten als Vorführwagen genutztes Wohnmobil, Fabrikat Rapido 942 M/DB 316 CDI. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometerstand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. Als Zeitpunkt der "Erstzul. lt. Was war geschehen? Der Kläger kaufte am 20. Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Beklagten als Vorführwagen genutztes Wohnmobil, Fabrikat Rapido 942 M/DB 316 CDI. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometerstand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. Als Zeitpunkt der "Erstzul. lt. Kfz-Brief" ist "Mai 2005" eingetragen. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis m. Zulassung". Als im Gesamtpreis von 64.000 € enthaltenes Zubehör ist unter anderem aufgeführt: "Ausstattungspaket 2005". Der Beklagte nahm einen Wohnwagen des Klägers für 1.000 € in Zahlung; den restlichen Kaufpreis bezahlte der Kläger bar. Entgegen der Angabe im Kaufvertrag war das Wohnmobil noch nicht zum Straßenverkehr zugelassen; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger, dem das Fahrzeug am 25. Juli 2005 übergeben wurde.Randnummer 2 Im November 2005 erfuhr der Kläger auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er mit Anwaltsschreiben vom 13. März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag und vorsorglich die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Ansicht des BGH: Kein Mangel Der BGH hat einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel in diesem Fall verneint: Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet (BGH, Urteil vom 15. September 2010 – VIII ZR 61/09). Entscheidung des BGH im Volltext Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger kaufte am 20. Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Beklagten als Vorführwagen genutztes Wohnmobil, Fabrikat Rapido 942 M/DB 316 CDI. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometerstand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. Als Zeitpunkt der "Erstzul. lt. Kfz-Brief" ist "Mai 2005" eingetragen. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis m. Zulassung". Als im Gesamtpreis von 64.000 € enthaltenes Zubehör ist unter anderem aufgeführt: "Ausstattungspaket 2005". Der Beklagte nahm einen Wohnwagen des Klägers für 1.000 € in Zahlung; den restlichen Kaufpreis bezahlte der Kläger bar. Entgegen der Angabe im Kaufvertrag war das Wohnmobil noch nicht zum Straßenverkehr zugelassen; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger, dem das Fahrzeug am 25. Juli 2005 übergeben wurde. Im November 2005 erfuhr der K... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Mängel sind beim Wohnmobil besonders häufig?** A: Häufige Mängel beim Wohnmobil sind: Wassereintritt und Schimmel (Feuchteschäden), Defekte an der Heizung (Truma, Alde), Probleme mit der Elektrik (Solaranlage, Batterie), Mängel am Aufbau (Delamination, Risse), defekte Markisen oder Dachluken sowie Motorschäden und Getriebeschäden am Fahrgestell. **F: Kann ich ein Wohnmobil wegen Feuchteschäden zurückgeben?** A: Ja. Feuchteschäden und Schimmel sind erhebliche Sachmängel, die zum Rücktritt berechtigen. Besonders wenn der Verkäufer die Schäden kannte und verschwieg, liegt arglistige Täuschung vor. Lassen Sie Feuchteschäden von einem Sachverständigen dokumentieren, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. **F: Wie berechnet sich die Nutzungsentschädigung beim Wohnmobil?** A: Beim Wohnmobil wird die Nutzungsentschädigung nach der Formel berechnet: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Gesamtlaufleistung. Die erwartete Gesamtlaufleistung liegt bei Wohnmobilen typischerweise bei 200.000 bis 300.000 km. Alternativ kann eine tageweise Berechnung nach dem Mietwert erfolgen. **F: Gilt die Gewährleistung auch beim Wohnmobil-Privatverkauf?** A: Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Wenn der Privatverkäufer Feuchteschäden oder andere erhebliche Mängel kannte und verschwieg, haftet er trotz Ausschlussklausel. **F: Was ist Delamination beim Wohnmobil?** A: Delamination bezeichnet die Ablösung der Außenwandschichten des Wohnmobil-Aufbaus, die durch eindringende Feuchtigkeit verursacht wird. Es handelt sich um einen erheblichen Sachmangel, der aufwendige und teure Reparaturen erfordert. Delamination ist ein typisches Indiz für nicht ordnungsgemäß reparierte Vorschäden. --- ## Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs bei einer Standzeit von mehr als zwei Jahren URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/fabrikneuheit-eines-kraftfahrzeugs-bei-einer-standzeit-von-mehr-als-zwei-jahren Datum: 2011-01-20 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Erstzulassung, Kaufrecht, Neuwagen, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, § 437 BGB, Neufahrzeug, § 434 BGB, Neuwagenkauf, Rücktritt vom Kaufvertrag Beschreibung: Ein Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, wenn es als Neufahrzeug verkauft wird, tatsächlich jedoch bereits eine Standzeit von mehr als 2… > Ein Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, wenn es als Neufahrzeug verkauft wird, tatsächlich jedoch bereits eine Standzeit von mehr als 2 Jahren aufweist (vergleiche BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003, VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160). LG Köln, Urteil vom 20. Januar 2011 – 8 O 338/10. Leitsatz 1. Ein Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn es als Neufahrzeug verkauft wird, tatsächlich jedoch bereits eine Standzeit von mehr als 2 Jahren aufweist (vergleiche BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003, VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160). 2. Bei der Auslegung eines Pkw-Bestellformulars ist die Internet-Anzeige eines Pkw-Händlers (hier über das Portal "mobile.de") hinsichtlich des betreffenden Fahrzeugs heranzuziehen. 3. Wenn das Fahrzeug dort irreführend als Neufahrzeug bezeichnet wird, obwohl es eine Standzeit von mehr als 2 Jahren aufweist, reicht es von Seiten eines gewerblichen Verkäufers weder aus, im Bestellformular auf die Eigenschaft als EU-Fahrzeug mit 0 Km hinzuweisen noch in den AGB allgemeine Angaben zu dem Geschäftsmodel des Händlers (EU-Fahrzeuge, Lagerfahrzeuge pp.) zu machen. Aus der Sicht des Verbrauchers bleibt es dabei, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs geschuldet wird. Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.843,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.07.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Jeep Commander 3,0 CRD DPF, Fahrgestell-Nr. ####. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug hinsichtlich des vorbezeichneten Fahrzeuges befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages in Anspruch. 2 Die Beklagte ist gewerbliche Autoverkäuferin. Der Kläger, ein Verbraucher, entdeckte das Inserat der Beklagten in dem Internetportal anonym1.de (Anlage K1, Bl. 7 AH), in dem die Beklagte einen Jeep Commander 3,0 CRD DPF Limited Plus Navi-ESD-7Si zu einem Preis von 35.878 € anbot. Ferner heißt es in der dritten Zeile des Angebots: 3 "Geländewagen/Pickup, Neufahrzeug" 4 Die Beklagte überließ dem Kläger unter dem 17.06.2010 ein Bestellformular (Bl. 1 AH zu dem in dem vorstehenden Inserat beschriebenen PKW. Unter der Überschrift "Bestellung" heißt es zu der Bestellnummer 217 u.a. 5 "Vielen Dank für Ihre Bestellung. Wir bieten Ihnen folgendes Fahrzeug an: 6 Jeep Commander 3,0 CRD DPF Limited Navi Command View-el.SD […] 7 km: 0 8 Erstzulassung: EU-Fahr." 9 Dem Bestellformular lagen die AGB der Beklagten bei (Bl. 2 AH). Darin heißt es unter Ziffer 2.2: 10 Unsere Fahrzeugangebote bestehen aus Lagerfahrzeugen, Bestellfahrzeugen & Außenlagerbeständen unserer Lieferanten […]. 11 und unter Ziffer 4.10: 12 "Käufer werden darauf hingewiesen, dass wir kein klassischer Neuwagen-Vertragshändler sind und überwiegend EU-Fahrzeuge aus dem Ausland importieren, welche unter Umständen mehr als 1 Jahr nach der Produktion gestanden haben können oder eine Kurzzeit- oder Tageszulassung haben. Zwar sind es EU-Fahrzeuge m... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## Schimmel im Wohnmobil - Rücktritt nach nur einem Reparaturversuch (OLG Hamm) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/schimmel-im-wohnmobil-ruecktritt-nach-nur-einem-reparaturversuch Datum: 2011-03-10 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel, Wohnmobil Keywords: Nachbesserung, Wohnmobilkauf, OLG-Urteil, § 434 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag, Mängelrecht, Neulieferung, Sachmangel Beschreibung: Rücktritt bei Wasserschaden im Wohnmobil OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 - I-28 U 131/10 Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten… > Rücktritt bei Wasserschaden im Wohnmobil OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 - I-28 U 131/10 Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs kann wegen Unzumutbarkeit zu bejahen sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder der erste… Rücktritt bei Wasserschaden im Wohnmobil OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 - I-28 U 131/10 Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs kann wegen Unzumutbarkeit zu bejahen sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war (hier: unzureichend abgedichteter Feuchtigkeitsschaden eines Wohnmobils). Praktische Einordnung des Falles Im Regelfall standen dem Verkäufer bei Kaufverträgen die bis zum 31.12.2021 geschlossen wurden zwei Nachbesserungsversuche zu. Erst wenn beide fehlgeschlagen waren, war der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Seit dem 1.1.2022 kann der Rücktritt auch bereits dann wirksam erklärt werden, wenn der erste (und einzige) Nachbesserungsversuch scheitert oder von der Meldung des Mangels an eine ausreichende Zeit verstrichen ist, ohne dass nachgebessert wird. Allerdings erfordert dies eine Einzelfallprüfung der Umstände, was eine gewisse Rechtsunsicherheit für beide Seiten birgt. Die Entscheidung des OLG Hamm erging zum alten Recht, hat jedoch für die neue Rechtslage und die erforderliche Einzelfallprüfung erhebliche Bedeutung. Das OLG Hamm stellt klar, dass eine "Alibi-Reparatur", "Billig-Reparatur" bzw. ein lediglich oberflächlicher Reparaturversuch ohne Willen zur nachhaltigen Mängelbeseitigung dazu führen kann, dass dem Käufer ein zweiter Nachbesserungsversuch nicht zuzumuten ist. D.h. der Rücktritt ist nach dem ersten gescheiterten Versuch wirksam. Im hier entschiedenen Fall hatte der Wohnmobilverkäufer einen Feuchtigkeitsscheiden lediglich unfachmännisch abgedichtet. Es bildete sich daher erneut Feuchtigkeit. Der Käufer trat zurück, ohne eine zweite Reparatur abzuwarten - mit Erfolg. Sie benötigen Hilfe beim Wohnmobilkauf wegen eines Sachmangels? ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Mängel sind beim Wohnmobil besonders häufig?** A: Häufige Mängel beim Wohnmobil sind: Wassereintritt und Schimmel (Feuchteschäden), Defekte an der Heizung (Truma, Alde), Probleme mit der Elektrik (Solaranlage, Batterie), Mängel am Aufbau (Delamination, Risse), defekte Markisen oder Dachluken sowie Motorschäden und Getriebeschäden am Fahrgestell. **F: Kann ich ein Wohnmobil wegen Feuchteschäden zurückgeben?** A: Ja. Feuchteschäden und Schimmel sind erhebliche Sachmängel, die zum Rücktritt berechtigen. Besonders wenn der Verkäufer die Schäden kannte und verschwieg, liegt arglistige Täuschung vor. Lassen Sie Feuchteschäden von einem Sachverständigen dokumentieren, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. **F: Wie berechnet sich die Nutzungsentschädigung beim Wohnmobil?** A: Beim Wohnmobil wird die Nutzungsentschädigung nach der Formel berechnet: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Gesamtlaufleistung. Die erwartete Gesamtlaufleistung liegt bei Wohnmobilen typischerweise bei 200.000 bis 300.000 km. Alternativ kann eine tageweise Berechnung nach dem Mietwert erfolgen. **F: Gilt die Gewährleistung auch beim Wohnmobil-Privatverkauf?** A: Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Wenn der Privatverkäufer Feuchteschäden oder andere erhebliche Mängel kannte und verschwieg, haftet er trotz Ausschlussklausel. **F: Was ist Delamination beim Wohnmobil?** A: Delamination bezeichnet die Ablösung der Außenwandschichten des Wohnmobil-Aufbaus, die durch eindringende Feuchtigkeit verursacht wird. Es handelt sich um einen erheblichen Sachmangel, der aufwendige und teure Reparaturen erfordert. Delamination ist ein typisches Indiz für nicht ordnungsgemäß reparierte Vorschäden. --- ## ,,Guter Zustand" als Beschaffenheitsvereinbarung beim Wohnmobil (OLG Köln) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/guter-zustand-als-beschaffenheitsvereinbarung-olg-koeln Datum: 2011-03-28 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nachbesserung, Sachmangel, Wohnmobil Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Wohnmobilkauf, OLG-Urteil, Wohnmobil, § 434 BGB Beschreibung: OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 - 3 U 174/10. Beschaffenheitsvereinbarungen in Kaufverträgen Beschaffenheitsvereinbarungen (früher: Eigenschaftszusiche… > OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 - 3 U 174/10. Beschaffenheitsvereinbarungen in Kaufverträgen Beschaffenheitsvereinbarungen (früher: Eigenschaftszusicherungen) in Kaufverträgen können zur Haftung des Verkäufers führen. Deshalb sollte man sich vor dem Verkauf mit Äußerungen zum Zustand zurückhalten. OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 - 3 U 174/10. Beschaffenheitsvereinbarungen in Kaufverträgen Beschaffenheitsvereinbarungen (früher: Eigenschaftszusicherungen) in Kaufverträgen können zur Haftung des Verkäufers führen. Deshalb sollte man sich vor dem Verkauf mit Äußerungen zum Zustand zurückhalten. Im vorliegenden Fall hatten die Verkäufer vor dem Kauf folgende Aussage getroffen: "Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir mit dem Womo in Spanien und alles hat super geklappt." In der Realität wies das Fahrzeug allerdings eine Reihe von schweren Mängel auf, so dass die Verkehrssicherheit nicht gegeben war. Hieraus hat das mit der Sache befasste Gericht eine rechtlich verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung gemacht, wonach zumindest die Verkehrssicherheit zugesichert worden sei. Wir raten deshalb, Internetinserate, vorvertragliche Korrespondenz und den Vertrag im Falle eines Konflikts von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Leitlinien des Gerichts 1. Aus der Formulierung "Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir mit dem Womo in Spanien und alles hat super geklappt." ergibt sich nach §§ 133, 157 BGB eine dahin gehende Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug jedenfalls fahrbereit sein sollte, worunter die Rechtsprechung versteht, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste (BGH, NJW 2007, 759, 761 sowie NJW 1993, 1854 f.). 2. Zwar ist es auch nach Ansicht des Senats so, dass Formulierungen wie "guter Zustand", "Wagen völlig in Ordnung"; "Fahrzeug einwandfrei" gerade beim privaten Direktgeschäft in vielen Fällen als allgemeine und unverbindliche Anpreisung anzusehen sein werden und aufgrund ihrer unscharfen Konturen keinen konkreten Erhaltungszustand verbindlich festschreiben. Ein objektiver Dritter kann und muss bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer solchen Formulierung aber davon ausgehen dürfen, dass das zu erwerbende Fahrzeug jedenfalls zu seiner ureigensten Funktion, nämlich der verkehrssicheren Fortbewegung, geeignet und nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist. Denn wenn ein Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft wird, was nach der Beschreibung und mangels Einschränkungen im Angebot der Fall war, so kann der Käufer im Allgemeinen erwarten, dass es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt (BGH, NJW 1993, 1854, 1855). Sie benötigen Hilfe beim Wohnmobilkauf wegen eines Sachmangels? Entscheidung im Volltext Tenor: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 16.09.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 217/10 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie möge innerhalb der Frist auch mittei... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Mängel sind beim Wohnmobil besonders häufig?** A: Häufige Mängel beim Wohnmobil sind: Wassereintritt und Schimmel (Feuchteschäden), Defekte an der Heizung (Truma, Alde), Probleme mit der Elektrik (Solaranlage, Batterie), Mängel am Aufbau (Delamination, Risse), defekte Markisen oder Dachluken sowie Motorschäden und Getriebeschäden am Fahrgestell. **F: Kann ich ein Wohnmobil wegen Feuchteschäden zurückgeben?** A: Ja. Feuchteschäden und Schimmel sind erhebliche Sachmängel, die zum Rücktritt berechtigen. Besonders wenn der Verkäufer die Schäden kannte und verschwieg, liegt arglistige Täuschung vor. Lassen Sie Feuchteschäden von einem Sachverständigen dokumentieren, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. **F: Wie berechnet sich die Nutzungsentschädigung beim Wohnmobil?** A: Beim Wohnmobil wird die Nutzungsentschädigung nach der Formel berechnet: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Gesamtlaufleistung. Die erwartete Gesamtlaufleistung liegt bei Wohnmobilen typischerweise bei 200.000 bis 300.000 km. Alternativ kann eine tageweise Berechnung nach dem Mietwert erfolgen. **F: Gilt die Gewährleistung auch beim Wohnmobil-Privatverkauf?** A: Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Wenn der Privatverkäufer Feuchteschäden oder andere erhebliche Mängel kannte und verschwieg, haftet er trotz Ausschlussklausel. **F: Was ist Delamination beim Wohnmobil?** A: Delamination bezeichnet die Ablösung der Außenwandschichten des Wohnmobil-Aufbaus, die durch eindringende Feuchtigkeit verursacht wird. Es handelt sich um einen erheblichen Sachmangel, der aufwendige und teure Reparaturen erfordert. Delamination ist ein typisches Indiz für nicht ordnungsgemäß reparierte Vorschäden. --- ## Autokauf auf eBay: "Scheckheftgepflegt" als vereinbarte Beschaffenheit (KG Berlin) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/autokauf-auf-ebay-scheckheftgepflegt-als-vereinbarte-beschaffenheit-kg-berlin Datum: 2011-06-17 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, Anfechtung, § 434 BGB, Autokaufrecht Beschreibung: Verkauf als scheckheftgepflegt auf eBay - verbindlich? KG Berlin, Urteil vom 17.06.2011 - 7 U 179/10. Beim Verkauf von Gebrauchtwagen auf eBay im Rahmen e… > Verkauf als scheckheftgepflegt auf eBay - verbindlich? KG Berlin, Urteil vom 17.06.2011 - 7 U 179/10. Beim Verkauf von Gebrauchtwagen auf eBay im Rahmen einer Internetauktion (Versteigerung) finden sich im Angebotstext häufig Angaben zum Zustand und zur Ausstattung des Fahrzeugs. Verkauf als scheckheftgepflegt auf eBay - verbindlich? KG Berlin, Urteil vom 17.06.2011 - 7 U 179/10. Beim Verkauf von Gebrauchtwagen auf eBay im Rahmen einer Internetauktion (Versteigerung) finden sich im Angebotstext häufig Angaben zum Zustand und zur Ausstattung des Fahrzeugs. Das KG Berlin hatte zu entscheiden, ob solche Angaben im Inseratstext auf eBay rechtsverbindlich sind. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass bestimmte Angaben nicht zutreffen, wird der Verkäufer hieraus Recht aus Sachmängelhaftung herleiten wollen. Bei Internetannoncen, beispielsweise auf mobile.de, wird eine solche Verbindlichkeit bejaht. Doch was gilt bei einer eBay-Artikelbeschreibung? Welcher Sachverhalt lag dem Fall zugrunde? Der Verkäufer bot im vorliegenden Fall einen Gebrauchtwagen an. Im eBay-Angebot wies er unter anderem auf zwei Eigenschaften des Fahrzeugs hin: Er warb mit einer "qualitativ hochwertigen Autogasanlage", die "professionell" eingebaut worden sei. Ferner sei das Fahrzeug scheckheftgepflegt. Beide Behauptungen stellten sich später als nachweislich falsch heraus. Nach Abschluss der eBay-Auktion hatten die Parteien nochmals einen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen, der diese Angaben nicht mehr enthielt. Der Käufer konnte in beiden Instanzen erfolgreich vom Kaufvertrag zurücktreten. Beschaffenheitsvereinbarung im eBay-Angebot - Leitsatz Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Angabe "Scheckheftpflege" eine Beschaffenheitsvereinbarung ist. Unter "scheckheftgepflegt" versteht das Gericht, dass ... die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen durch eine autorisierte Fachwerkstatt regelmäßig durchgeführt worden sind. Eine Abweichung von dieser Beschaffenheit, also die fehlende oder nicht nachweisbare Scheckheftpflege, stellt einen Sachmangel dar. Daran ändert auch die Verwendung eines nachträglich gefassten, zusätzlichen Kaufvertragsformulars nichts. Die vorher rechtsgültig gewordene eBay-Auktion werde damit nicht aufgehoben: Das vom Kläger gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht scheckheftgepflegt war (§ 434 Abs. 1 BGB). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, haben die Parteien die „Scheckheftpflege“ als Beschaffenheit vereinbart, auch wenn dies in dem nach der Ersteigerung des Fahrzeugs zusätzlich geschlossenen Kaufvertrag vom 25. April 2008 nicht mehr aufgeführt wird. Dadurch, dass die Parteien das zusätzliche Vertragsformular unterzeichneten, hoben sie den mit dem Angebotsende der eBay-Auktion wirksam zustandegekommenen Kaufvertrag nicht auf. Dies hat das Landgericht – unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung – überzeugend begründet; der Beklagte hat sich in der Berufungsbegründung damit nicht auseinandergesetzt. Der Verkäufer berief sich zur Abwehr des Rücktrittsbegehrens darauf, die Angebotsbeschreibung habe lediglich "werbenden Charakter" und sei unverbindlich. Dem tritt das Gericht entgegen: Seine Auffassung, die Angebotsbeschreibung im Rahmen der eBay-Versteiger... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Drosselklappe kein Verschleißteil, sondern Mangel (AG Schwäbisch Hall) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/drosselklappe-kein-verschleissteil-sondern-mangel-ag-schwaebisch-hall Datum: 2011-11-02 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Amtsgericht, § 434 BGB, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf, Mängelrecht Beschreibung: AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 5 C 557/11 Einordnung Nicht jeder Defekt beim Gebrauchtwagenkauf ist ein Sachmangel im Rechtssinne . Sc… > AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 5 C 557/11 Einordnung Nicht jeder Defekt beim Gebrauchtwagenkauf ist ein Sachmangel im Rechtssinne . Schließlich kauft man keinen Neuwagen, bei dem andere Maßstäbe anzulegen sind. AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 5 C 557/11 Einordnung Nicht jeder Defekt beim Gebrauchtwagenkauf ist ein Sachmangel im Rechtssinne . Schließlich kauft man keinen Neuwagen, bei dem andere Maßstäbe anzulegen sind. Die Frage, ob hinzunehmender Verschleiß vorliegt oder ein Sachmangel im rechtlichen Sinne, für den den Verkäufer einzustehen hat, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Im vorliegenden Fall entschied das Amtsgericht Schwäbisch Hall bezüglich eines gebrauchten Opel Zafira, 10 Jahre alt, Laufleistung ca. 133.000 km, dass eine defekte Drosselklappe keinen Verschleißschaden darstellt. Der Sachverständige hatte entsprechende Ausführungen gemacht. Leitsätze 1. Bei der Mängelhaftung im Kaufrecht sind normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern und stellen insofern als übliche Beschaffenheit keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar. 2. Ein Steuergerät sowie die Drosselklappe unterliegen keinem alterungsbedingtem Verschleiß, da kein Abrieb metallischer oder anderer Oberflächen vorliegt. 3. Da das Steuergerät und die Drosselklappe keine Verschleißteile sind, bleibt es bei der Vermutung des § 476 BGB. Volltext der gerichtlichen Entscheidung Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 760,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2011 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: bis 900,00 € Tatbestand 1 Der Beklagte begehrt von dem Kläger Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen auf eine Reparaturrechnung. 2 Mit schriftlichem Vertragsformular vom 27. Februar 2010 erwarb der Kläger vom Beklagten, der ein Autohaus betreibt, das Fahrzeug Opel Zafira A mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu einem Kaufpreis von 4.600,00 €. Die Erstzulassung des Fahrzeuges war 30. Juni 2000; die Laufleistung des Fahrzeuges betrug ca. 133.000 km. Unstreitig nahm der Kläger mit dem Fahrzeug eine Probefahrt vor. Weiter unstreitig wurde an dem Fahrzeug eine Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung durchgeführt. 3 Wegen des weiteren Inhalts der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den schriftlichen Kaufvertrag in Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen. 4 Am 6. März 2010 wurde das Fahrzeug an den Kläger übergeben und von diesem abgeholt. 5 Heftig umstritten ist, ob zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug mangelhaft war, insbesondere das Steuergerät und die Drosselklappe defekt war. 6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2010 forderte der Kläger vom Beklagten Nacherfüllung im Zusammenhang mit einem seiner Ansicht nach defekten Motor-Steuergerät und Behebung der Mangelerscheinung Absterben des Motors sowie weitere Mangelbeseitigungen. Frist wurde auf den 20. Mai ges... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Sachmangel trotz Serienfehler (OLG Düsseldorf) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/sachmangel-trotz-serienfehler-olg-duesseldorf Datum: 2011-11-29 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, OLG-Urteil, § 434 BGB Beschreibung: OLG Düsseldorf · Urteil vom 29. Eine Garantie kann wegen einer Internetwerbung Vertragsbestandteil werden. Das Fehlen dieser vertraglich zugesicherten Gar… > OLG Düsseldorf · Urteil vom 29. Eine Garantie kann wegen einer Internetwerbung Vertragsbestandteil werden. Das Fehlen dieser vertraglich zugesicherten Garantie ist beim Gebrauchtwagenkauf jedoch kein Sachmangel. Bei einem Gebrauchtfahrzeug ist, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und vom Käufer hinzunehmen. OLG Düsseldorf · Urteil vom 29. November 2011 · Az. I-1 U 141/07. Orientierungssätze 1. Eine Garantie kann wegen einer Internetwerbung Vertragsbestandteil werden. Das Fehlen dieser vertraglich zugesicherten Garantie ist beim Gebrauchtwagenkauf jedoch kein Sachmangel. 2. Bei einem Gebrauchtfahrzeug ist, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und vom Käufer hinzunehmen. Hingegen geht übermäßiger Verschleiß, der nur etwas mit dem Fahrzeug, konkret mit seiner Technik, zu tun hat, in der Regel zu Lasten des Verkäufers. 3. Ein gebrauchtes Fahrzeug ist nicht allein deshalb frei von einem Sachmangel, weil es einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs als sogenannter Serienfehler anhaftet. 4. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist - auch im gehobenen Preissegment - jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten 1 % des Kaufpreises nicht übersteigen. Entscheidung des Gerichts im Volltext Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 9. Mai 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.047,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges Daimler-Benz ML 400 CDI „Brabus“, Farbe: silber-metallic, Fahrgestellnummer WDC 163128-1A-383260 6 MotorNr.: 62 89 63 40 02 08 31 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 9. Juni 2006 in Verzug mit der Annahme der zu Ziffer 1. bezeichneten Gegenleistung befindet. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Davon ausge-nommen ist ein Kostenanteil für die Erstellung der Sachverständigengutachten in Höhe von 2.362,34 €, welcher der Klägerin zur Last fällt. 5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Spar-kasse erbracht werden. Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages, der am 27. Juli 2005 zwischen ihr und der Beklagten über einen Pkw Mercedes Benz ML 400 CDI ,,Brabus‘‘ zu einem Kaufpreis von 39.900,-- € zustande kam. In einer Internetanzeige hatte die Beklagte das Fahrzeug u.a. wie folgt beschrieben: "Original Brabus Vollausstattung !, Brabus-Garantie bis 11.2005". Der Wagen war erstmals im November 2002 zum Verkehr zugelassen worden und hatte zur Zeit des Verkaufs eine Laufleistung von 59.463 km. Im August 2005 verbrachte die Klägerin das Fahrzeug mit der Beanstandung einer ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Vornutzung als Mietfahrzeug als Mangel beim Wohnmobil (LG Mannheim) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/vornutzung-als-mietfahrzeug-als-mangel-beim-wohnmobil-lg-mannheim Datum: 2011-12-29 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Kaufrecht, Sachmangel, Wohnmobil Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Landgericht, Wohnmobilkauf, Wohnmobil, § 434 BGB, Wohnmobil Gewährleistung, Wohnmobil Mängel Beschreibung: LG Mannheim, Urteil vom 29.12.2011 - 1 O 122/10 Ungefähr 30 % der in Deutschland zugelassenen Wohnmobile haben eine Vornutzung als Mietfahrzeug auf dem ge… > LG Mannheim, Urteil vom 29.12.2011 - 1 O 122/10 Ungefähr 30 % der in Deutschland zugelassenen Wohnmobile haben eine Vornutzung als Mietfahrzeug auf dem gewerblichen Markt erfahren. Die Dunkelziffer indes dürfte noch höher sein, da viele Privatleute ihr Wohnmobil auf dem Schwarzmarkt für Kurzzeitvermietungen anbieten, ohne dass dies jemals irgendwo vermerkt würde. LG Mannheim, Urteil vom 29.12.2011 - 1 O 122/10 Ungefähr 30 % der in Deutschland zugelassenen Wohnmobile haben eine Vornutzung als Mietfahrzeug auf dem gewerblichen Markt erfahren. Die Dunkelziffer indes dürfte noch höher sein, da viele Privatleute ihr Wohnmobil auf dem Schwarzmarkt für Kurzzeitvermietungen anbieten, ohne dass dies jemals irgendwo vermerkt würde. Juristisch stellt sich für den Käufer eines solchen Fahrzeuges die Frage, ob eine verschwiegene Vorbenutzung als Mietwohnmobil einen relevanten Sachmangel darstellt. Für den Bereich der Personenkraftwagen wird diese Frage ebenfalls diskutiert: Viele Gerichte gehen davon aus, dass die Vornutzung als Mietfahrzeug seitens des Verkäufers ein aufklärungspflichtiger Umstand ist. Begründet wird dies mit dem Argument, dass eine gewerbliche Nutzung in der Regel einen wertmindernden Faktor darstellt (wegen Abnutzung, Verschleiß, Auslastung, Fahrerzahl), der generell aufklärungsbedürftig sei (LG Bonn 20.11.12, 18 O 169/12; LG Hamburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 326 O 31/16). Wohnmobil früher auf Autovermietung zugelassen Ein solcher Fall liegt auch der Entscheidung des LG Mannheim zugrunde. Die Parteien des Kaufvertrages hatten im Kaufvertrag schriftlich festgehalten "laut Vorbesitzer keine Mietwagennutzung". Später kam heraus, dass das Wohnmobil auf eine Autovermietung zugelassen war. Der Käufer verlangte daraufhin eine Kaufpreisminderung von 30 %. Der Verkäufer bestritt, dass überhaupt ein relevanter Sachmangel vorliegt. Das LG Mannheim bejaht jedoch einen erheblichen Sachmangel aufgrund der Vorbenutzung als Mietwagen: Ist ein von einem Reisemobilhändler erworbenes gebrauchtes Reisemobil zuvor als Mietfahrzeug genutzt worden, handelt es sich nach Ansicht des LG Mannheim um eine atypische Vorbenutzung, über die der Käufer aufzuklären ist und die im Regelfall zu einem Preisabschlag gegenüber "normal" genutzten Reisemobilen führt. Eine Wertminderung für die Vornutzung als Mietfahrzeug ist allerdings lediglich mit 3% des Kaufpreises zu bemessen, nicht mit 30 %. Die im Kaufvertrag aufgenommene Angabe "laut Vorbesitzer" hingegen ist nur eine Wissensmitteilung, keine verbindliche Beschaffenheitsangabe. Sie benötigen Hilfe beim Wohnmobilkauf wegen eines Sachmangels? Entscheidung des Gerichts im Volltext Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, 705,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.05.2010 an die S. Bank, ... S. Platz ..., ... M.-G., auf das Konto bei der ... K., BLZ ..., zu Finanzierungs-Nr. ... zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Mängel sind beim Wohnmobil besonders häufig?** A: Häufige Mängel beim Wohnmobil sind: Wassereintritt und Schimmel (Feuchteschäden), Defekte an der Heizung (Truma, Alde), Probleme mit der Elektrik (Solaranlage, Batterie), Mängel am Aufbau (Delamination, Risse), defekte Markisen oder Dachluken sowie Motorschäden und Getriebeschäden am Fahrgestell. **F: Kann ich ein Wohnmobil wegen Feuchteschäden zurückgeben?** A: Ja. Feuchteschäden und Schimmel sind erhebliche Sachmängel, die zum Rücktritt berechtigen. Besonders wenn der Verkäufer die Schäden kannte und verschwieg, liegt arglistige Täuschung vor. Lassen Sie Feuchteschäden von einem Sachverständigen dokumentieren, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. **F: Wie berechnet sich die Nutzungsentschädigung beim Wohnmobil?** A: Beim Wohnmobil wird die Nutzungsentschädigung nach der Formel berechnet: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Gesamtlaufleistung. Die erwartete Gesamtlaufleistung liegt bei Wohnmobilen typischerweise bei 200.000 bis 300.000 km. Alternativ kann eine tageweise Berechnung nach dem Mietwert erfolgen. **F: Gilt die Gewährleistung auch beim Wohnmobil-Privatverkauf?** A: Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Wenn der Privatverkäufer Feuchteschäden oder andere erhebliche Mängel kannte und verschwieg, haftet er trotz Ausschlussklausel. **F: Was ist Delamination beim Wohnmobil?** A: Delamination bezeichnet die Ablösung der Außenwandschichten des Wohnmobil-Aufbaus, die durch eindringende Feuchtigkeit verursacht wird. Es handelt sich um einen erheblichen Sachmangel, der aufwendige und teure Reparaturen erfordert. Delamination ist ein typisches Indiz für nicht ordnungsgemäß reparierte Vorschäden. --- ## Neuwagenkauf: Schadensersatz bei Nichtabnahme (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/neuwagenkauf-schadensersatz-bei-nichtabnahme-bgh Datum: 2012-06-27 Autor: C. Schilling Kategorien: AGB, Neuwagen, Schadensersatz Keywords: Bundesgerichtshof, Schadensersatz Autokauf, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Neufahrzeug, Schadensersatz, Neuwagenkauf, Neuwagenkauf Recht Beschreibung: Die formularmäßig vereinbarte Klausel, nach der der Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens 15% des Bruttokaufpreises als Schadenspauschale zu zahlen hat,… > Die formularmäßig vereinbarte Klausel, nach der der Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens 15% des Bruttokaufpreises als Schadenspauschale zu zahlen hat, ist wirksam (Festhaltung BGH, 27. September 1995, VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380). Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – VIII ZR 165/11. Orientierungssätze 1. Die formularmäßig vereinbarte Klausel, nach der der Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens 15% des Bruttokaufpreises als Schadenspauschale zu zahlen hat, ist wirksam (Festhaltung BGH, 27. September 1995, VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380). 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden. Einordnung Es geht um den (leider) recht häufigen Fall, dass ein Neuwagenkäufer trotz wirksamen Kaufvertrags den Kaufpreis nicht bezahlt und den Wagen nicht abnimmt, wozu er jedoch gem. § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet ist. Für diese Fälle sehen beispielsweise die auch vom ZDK empfohlenen AGB einen pauschalisierten Schadensersatz für den Händler vor, der sog. Nichtabnahmeschaden. Im hier vom BGH entschiedenen Streitfall war Folgendes in den AGB des Händlers geregelt: "1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist." In anderen AGB heißt es auch: IV. Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese Klauseln stehen immer wieder im Streit. Die Klausel soll den branchentypischen Durchschnittsschaden im Falle der Nichtabnahme erfassen, nicht den persönlichen konkreten Schaden des Autohauses. Eine AGB-Prüfung anhand der Vorschrift des § 309 Nr. 5 BGB kann ergeben, dass die Klausel im Einzelfall unwirksam ist. Die Gerichte entscheiden hier unterschiedlich, tendenziell jedoch zugunsten solcher Klauseln. Die Umstrittenheit solcher Klauseln mag auch daran liegen, dass in den vergangenen Jahren die Gewinnmargen im Neuwagengeschäft gesunken sind, so dass im Einzelfall - auch abhängig vom verkauften Kfz - 15 % Schadensersatz eine Überkompensation sein können. Ferner steht es dem Kunden immer frei, einen geringeren Schaden des Händlers nachzuweisen, was diese Klauseln auch vorsehen. Im Grundsatz muss der Verkäufer zu den Kalkulationsgrundlagen von sich aus nichts vortragen. Der Käufer kann jedoch beispielsweise vortragen, dass die heutigen Bedingungen beim Autoabsatz 15 % nicht mehr rechtfertigen. Hält das Gericht den Vortrag für erheblich, ist der Händler am Zug, die Umstände darzulegen.... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Kann ein Autohändler die Gewährleistung in seinen AGB ausschließen?** A: Nein. Im B2C-Bereich (Händler an Verbraucher) kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf 1 Jahr verkürzt, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden (§ 476 BGB). Ein vollständiger Ausschluss in AGB ist unwirksam. Im B2B-Bereich (zwischen Unternehmern) sind weitreichendere Einschränkungen möglich. **F: Was sind unwirksame AGB-Klauseln beim Autokauf?** A: Unwirksam sind insbesondere: vollständiger Gewährleistungsausschluss im Verbrauchergeschäft, Klauseln, die die Beweislastumkehr nach § 477 BGB ausschließen, unangemessene Vertragsstrafen, Klauseln, die den Käufer zur Vorauszahlung ohne Gegenleistung verpflichten, sowie Klauseln, die die Haftung für arglistige Täuschung ausschließen. **F: Gelten AGB-Klauseln auch bei mündlichem Vertragsschluss?** A: AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hinweist und der anderen Partei die Möglichkeit gibt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 BGB). Bei mündlichem Vertragsschluss ohne ausdrücklichen Hinweis auf AGB werden diese in der Regel nicht Vertragsbestandteil. **F: Was ist der Unterschied zwischen AGB und Individualvereinbarung?** A: AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Individualvereinbarungen sind individuell ausgehandelte Klauseln. Individualvereinbarungen haben Vorrang vor AGB und unterliegen nicht der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. **F: Kann ich AGB-Klauseln anfechten?** A: Unwirksame AGB-Klauseln sind von Anfang an nichtig (§ 306 BGB). Sie müssen nicht angefochten werden – sie gelten schlicht nicht. An ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzesrecht. Der Rest des Vertrags bleibt wirksam. --- ## Haftung für Angaben aus Internet-Werbung (OLG Düsseldorf) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/haftung-fuer-angaben-aus-internet-werbung Datum: 2012-11-15 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel, Tachomanipulation Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, OLG-Urteil, § 434 BGB Beschreibung: OLG Düsseldorf · Beschluss vom 15. Wer als Händler in einer Internetanzeige die Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz angibt ("137… > OLG Düsseldorf · Beschluss vom 15. Wer als Händler in einer Internetanzeige die Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz angibt ("137.800 km"), muss sich daran festhalten lassen, auch wenn diese Zahl im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht. OLG Düsseldorf · Beschluss vom 15. November 2012 · Az. I-3 W 228/12. Leitsatz 1. Wer als Händler in einer Internetanzeige die Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz angibt ("137.800 km"), muss sich daran festhalten lassen, auch wenn diese Zahl im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht. 2. Ob in Fällen wie dem vorgenannten von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auszugehen ist, ergibt sich aus einer vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände. Einordnung Heutzutage ist es üblich geworden, gebrauchte Fahrzeuge im Internet auf Portalen wie mobile.de oder autoscout24.de zu inserieren. Nicht selten kommt es vor, dass auf diesen Seiten bestimmte Angaben über das Auto gemacht werden, die sich später im Kaufvertrag nicht mehr wiederfinden. Stellt sich dann heraus, dass das verkaufte Auto diese Eigenschaft aus der Internet-Annonce garnicht aufweist, ist die Frage zu klären, ob das Fehlen im Kaufvertrag sich zum Nachteil für den Käufer auswirkt. Die hier vorliegende Einzelfallentscheidung geht zulasten des Händlers und bejaht eine Haftung jedenfalls dann, wenn die fehlerhafte Angabe - hier die Laufleistung - ohne einschränkenden Zusatz gemacht wird. Sie benötigen Hilfe beim Autokauf wegen eines Sachmangels? Entscheidung Tenor Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger nimmt den Beklagten vor dem Landgericht nach Rücktritt von einem Anfang November 2011 mit diesem geschlossenen Kaufvertrag über einen VW Lupo 1,2 TDI 3 L auf Rückzahlung des Kaufpreises von 5.000,- Euro, 575,- Euro an Überführungskosten nach Dänemark, aufgewendete Reparaturkosten von 1.835,-Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (661,16 Euro) in Anspruch.15 Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte, der die Firma C. C. in Oberhausen betreibe oder betrieben habe, habe im Internet auf der Verkaufsplattform mobile. de einen VW Lupo 1,2 TDI 3 L (Erstzulassung 02/2005; Fahrleistung 137.800 km, Kaufpreis 5.990,- Euro) angeboten. Hierauf habe er, der Kläger, sich gemeldet und das Fahrzeug am 05. November 2011 für 5.000,- Euro gekauft. Das Fahrzeug sei sodann nach Dänemark überführt worden, wofür er, der Kläger, 575,- Euro bezahlt habe. Im Dezember sei eine Grundinstandsetzung des Getriebes erforderlich geworden, wofür er 1.835 Euro aufgewendet habe. Über eine VW-Vertragsvertretung sei dann eine „Reparationshistorik“ angefordert worden, die ergeben habe, dass der Wagen am 20. Oktober 2008 mit einer Laufleistung von 270.858 km notiert gewesen sei; bei der nächsten Reparatur am 22. Januar 2010 seien 215.531 km abgelesen worden, bei einer weiteren Reparatur am 19. September 2011 dann nur noch 137.907 km. Der Kläger, der den Beklagten unter dem 12. März 2012 vergeblich wegen der Differenz in der Laufleistung und der erforderlich gewordenen Getriebereparatur um eine Lösung gebeten hatte, erklärte mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Ankündigung von Schade... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## Tachomanipulation: Kein Rücktritt bei Angabe ,,soweit bekannt" URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/tachomanipulation-kein-ruecktritt-bei-angabe-soweit-bekannt Datum: 2012-12-11 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Tachomanipulation Keywords: Tachomanipulation, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, Anfechtung, Autokaufrecht Beschreibung: OLG Hamm · Urteil vom 11. Wann wird ein Tachostand vertraglich zugesichert? Thema Tachomanipulation beim Gebrauchtwagenkauf : Der Käufer erwarb einen PKW… > OLG Hamm · Urteil vom 11. Wann wird ein Tachostand vertraglich zugesichert? Thema Tachomanipulation beim Gebrauchtwagenkauf : Der Käufer erwarb einen PKW mit manipuliertem Wegstreckenzähler und wollte sich vom Kaufvertrag lösen. Der Verkäufer verteidigte sich damit, dass er von der Manipulation keine Kenntnis hatte. Er habe das Fahrzeug selbst zuvor von einem Dritten erworben. OLG Hamm · Urteil vom 11. Dezember 2012 · Az. 28 U 80/12. Wann wird ein Tachostand vertraglich zugesichert? Thema Tachomanipulation beim Gebrauchtwagenkauf : Der Käufer erwarb einen PKW mit manipuliertem Wegstreckenzähler und wollte sich vom Kaufvertrag lösen. Der Verkäufer verteidigte sich damit, dass er von der Manipulation keine Kenntnis hatte. Er habe das Fahrzeug selbst zuvor von einem Dritten erworben. Im Kaufvertrag war die Angabe der Laufleistung mit dem Zusatz ,,soweit bekannt" versehen. Das OLG Hamm entschied: Auch wenn die tatsächliche Laufleistung eines Gebrauchtwagens unstreitig deutlich höher ist als die im Vertrag angegebene Laufleistung, begründet dies im Rechtssinne keine Negativabweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit , wenn der Vertrag die formularmäßige Einschränkung "soweit dem Verkäufer bekannt" und den handschriftlichen Zusatz "Gesamtlaufleistung nicht bekannt" enthält. Damit beinhaltet die Information über den Kilometerstand lediglich eine Wissensmitteilung, auf die Gewährleistungsrechte nicht gestützt werden können. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag scheitert damit. Dies setzt natürlich voraus, dass eine positive Kenntnis des Verkäufers von der Manipulation - wie hier - nicht beweisbar ist, weil andernfalls die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich wäre. Hinweis : Der Bundesverband freier Kfz-Händler hat mittlerweile eine sog. Tachogarantie eingeführt. Der BVfK garantiert, dass keine betrügerische Manipulation am Tachometer (Wegstreckenzähler) durch den BVfK-Händler vorgenommen oder veranlasst wurde und dass der BVfK-Händler keine Kenntnis von einer Manipulation hatte und auch nicht hätte haben können. Sollte sich das Gegenteil herausstellen, so garantiert der Verband die sofortige Rücknahme des Fahrzeuges durch den Händler oder Wertausgleich auf Grundlage einer DEKRA-Bewertung. Einen ausführlichen Artikel zum Thema Tachomanipulation und deren rechtliche Konsequenzen beim Gebrauchtwagenkauf finden Sie hier . Sie benötigen Hilfe beim Autokauf wegen eines Sachmangels? Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert . Entscheidung des OLG Hamm im Volltext Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. März 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten in erster Linie die Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom 06.08.2011 über einen gebrauchten B. Der Kaufpreis lag seinerzeit bei 4.800,00 EUR und beruhte auf der Annahme des Klägers, dass das Fahrzeug die auf dem Kilometerzähler und in dem Formularvertrag angegebene Laufleistung von 196.000 km hatte. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Laufleistung bereits im Oktober 2010 bei 305.225 km gelegen hatte. Der Kläger ließ daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 31.08.2011 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und hilfswei... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Gebrauchtwagenkauf: Rücktritt bereits nach einem Nachbesserungsversuch (OLG Saarbrücken) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/gebrauchtwagenkauf-ruecktritt-bereits-nach-einem-nachbesserungsversuch-olg-saarbruecken Datum: 2013-04-18 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Rücktritt Keywords: Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung, § 437 BGB, OLG-Urteil Beschreibung: Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 18. April 2013 – 4 U 52/12 - 16, 4 U 52/12. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 18. April 2013 – 4 U 52/12 - 16, 4 U 52/12. Leitsatz 1. Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs kann zu bejahen sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder dieser Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war (Anschluss an OLG Hamm, 10. März 2011, 28 U 131/10, NJW-RR 2011, 1423 f.; hier: Arbeiten an der Zahnriemen-Spannrolle vor dem Hausanwesen des Käufers).(Rn.33) 2. Im Rahmen des § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB kann ein vom Verkäufer behaupteter Einkaufspreis nicht ohne weiteres mit dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand gleichgesetzt werden.(Rn.35)(Rn.36) Einordnung Durchaus eine Entscheidung mit Seltenheitswert: Normalerweise sind dem Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche zuzubilligen, bevor ein Rücktritt möglich ist (so § 440 BGB). Aber es gibt Ausnahmen, so etwa wenn der Verkäufer schlampig arbeitet. Sie benötigen Hilfe beim Autokauf wegen eines Sachmangels? Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert . Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.12.2011 (Aktenzeichen 12 O 347/10) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger kaufte von der Beklagten, welche das „N. Autocenter“ betreibt, mit Urkunde vom 28.11.2008 einen Pkw Ford Focus 1,8. In der Urkunde sind als Datum der Erstzulassung der 03.07.2000 und als Tachostand 77.000 km vermerkt. Der Kaufpreis, dessen Höhe allerdings zwischen den Parteien streitig ist, wurde gezahlt. Drei Tage nach Übergabe des Fahrzeugs führte ein Mitarbeiter der Beklagten auf eine Mängelanzeige des Klägers hin vor dessen Hausanwesen Reparaturarbeiten an dem Pkw durch, deren Gegenstand ebenfalls streitig ist. Am 28.01.2009 kam es zu einem Motorschaden. In dem vom Kläger eingeholten Gutachten des Sachverständigen W. vom 13.05.2009 wurde festgestellt, dass alle vier Kolbenböden Kontakt mit den acht Auslassventilen hatten und der Schaden durch Einbau eines Austauschmotors behoben werden müsse. Alleinige Schadensursache seien erhebliche Fehler bei der Montage des Zahnriemens. Den Austausch ließ der Kläger bei der Firma Autohaus B., zum Preis von 4.621,02 € durchführen. Mit Anwaltsschreiben vom 06.08.2009 forderte der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf ein früheres Anwaltsschreiben vom 05.02.2009, dessen Zugang die Beklagte bestritten hat, zur Zahlung von 5.856,89 € nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € bis zum 20.08.2009 auf. 2 Der Kläger hat die Beklagte auf Ersatz der Reparaturkosten von 4.621,02 € und der Kosten des Privatgutachtens in Höhe von 1.070,41 €, insgesamt 5.691,43 €, von Zinsen für die Finanzierung der Reparaturkosten in Höhe von 8,37 v. H. seit... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Arglistige Täuschung bei Getriebeschaden und Nutzungsvergütung URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/arglistige-taeuschung-bei-getriebeschaden-und-nutzungsverguetung Datum: 2013-09-17 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Arglistige Täuschung Autokauf, § 437 BGB, Anfechtung, Autokaufrecht, Rücktritt vom Kaufvertrag Beschreibung: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.09.2013, Az.: 15 U 42/13. Der Anspruch des Verkäufers auf Erstattung einer Nutzungsvergütung ist nicht… > Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.09.2013, Az.: 15 U 42/13. Der Anspruch des Verkäufers auf Erstattung einer Nutzungsvergütung ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur dann, wenn er von dem Verkäufer geltend gemacht wird (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 12.05.2009 - 28 U 42/09, NJW-RR 2009, 1718, 1720). Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.09.2013, Az.: 15 U 42/13. Leitsätze 1. Der Anspruch des Verkäufers auf Erstattung einer Nutzungsvergütung ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur dann, wenn er von dem Verkäufer geltend gemacht wird (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 12.05.2009 - 28 U 42/09, NJW-RR 2009, 1718, 1720). 2. Arglist im Sinne des § 444 BGB setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Hingegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Selbst ein bewusstes Sichverschließen genügt daher nicht den Anforderungen, die an die Arglist zu stellen sind. Für die Frage der Arglist ist damit allein entscheidend, ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände kennt. Liegt diese Kenntnis zumindest in der Form des Eventualvorsatzes vor, ist es allerdings unerheblich, ob der Verkäufer daraus den Schluss auf einen Sachmangel zieht. Sie benötigen Hilfe beim Autokauf wegen eines Sachmangels? Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert . Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Dezember 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen. Das am 21. Dezember 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe 1 I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Personenkraftwagen in Anspruch. 2 Mit Kaufvertrag vom 15. Oktober 2009 erwarb der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten Personenkraftwagen der Marke A zu einem Kaufpreis von € 15.200,00. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt den vorformulierten Zusatz: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft […]. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen […].“ Der Vertrag enthält ferner den handschriftlichen Zusatz: „Preisnachlass wegen Mängel an Vorderachse, wird vom Kunden selbst repariert! Auto hat reparierten Unfallschaden“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsurkunde wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen(Bl. 6 Bd. I). 3 Der Beklagte hatte das streitgegenständliche Fahrzeug zunächst im Januar 2006 an ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Preisangabenverordnung gilt nicht auf Automesse (OLG Frankfurt/Main) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/preisangabenverordnung-gilt-nicht-auf-automesse-olg-frankfurtmain Datum: 2013-11-29 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Wettbewerbsrecht Keywords: Oberlandesgericht, OLG-Urteil, Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Leitsatz Wird auf einer Automesse, die aus der Sicht des Letztverbrauchers als Leistungsschau angesehen wird, ein… > OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Leitsatz Wird auf einer Automesse, die aus der Sicht des Letztverbrauchers als Leistungsschau angesehen wird, ein Fahrzeug ausgestellt, liegt hierin kein zur Preisangabe verpflichtendes "Angebot von Waren" im Sinne von § 1 PAngV. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. November 2013 · Az. 6 W 111/13. Leitsatz Wird auf einer Automesse, die aus der Sicht des Letztverbrauchers als Leistungsschau angesehen wird, ein Fahrzeug ausgestellt, liegt hierin kein zur Preisangabe verpflichtendes "Angebot von Waren" im Sinne von § 1 PAngV. Einordnung Ein bekannter Sportwagenhersteller ging wettbewerbsrechtlich gegen ein Unternehmen vor, dass sich auf das Tuning von Serienfahrzeugen spezialisiert hat. Neben der Leistung des Tunings bietet sie auch den Verkauf von getunten Komplettfahrzeugen an. In der Zeit vom 12. bis 22.09.2013 stellte die Tuning-Firma auf der Internationalen Automobilausstellung (IAA) in Frankfurt Fahrzeuge aus, ohne dabei Preisangaben zu machen. Darin sah der Sportwagenhersteller einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und verlangte Unterlassung. § 1 Preisangabenverordnung (PAngV) bestimmt: Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Diese Voraussetzungen das OLG Frankfurt/Main im vorliegenden Fall jedoch nicht als erfüllt an. Die Messe richtet sich nämlich nicht vorrangig an Letztverbraucher. Vielmehr handelt es sich um eine Fachmesse, die nur an besonderen Tagen für Endverbraucher geöffnet ist. Es gibt deshalb keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die ausgestellten Fahrzeuge und Leistungen der Antragsgegnerin von Verbrauchern unmittelbar als Angebot zum Kauf aufgefasst wurden. Es mag zutreffen, dass – wie die Antragstellerin spekuliert – die Antragsgegnerin im Falle eines unmittelbares Kaufangebots eines Messebesuches für ein Ausstellungsstück nicht ablehnend reagiert hätte, sondern in Verhandlungen eingetreten wäre. Dies reicht jedoch gerade nicht aus, um den Anwendungsbereich der PAngV zu eröffnen. Sie benötigen Hilfe beim Autokauf wegen eines Sachmangels? Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert . Entscheidung Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 50.000,- € Gründe I. Die Antragstellerin ist ein bekannter Sportwagenhersteller. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen, das sich auf das Tuning von …-Serienfahrzeugen spezialisiert hat. Neben der Leistung des Tunings bietet sie auch den Verkauf von getunten Komplettfahrzeugen an. In der Zeit vom 12. bis 22.09.2013 stellte die Antragsgegnerin auf der Internationalen Automobilausstellung (IAA) in Frankfurt die im Verfügungsantrag näher bezeichneten Fahrzeuge aus, ohne dabei Preisangaben zu machen. Darin sieht die Antragstellerin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und verlangt Unterlassung. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Eilantrag zu Recht zurückge... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## SIS-Eintrag aus Italien ist Mangel (OLG Köln) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/sis-eintrag-aus-italien-ist-mangel-olg-koeln Datum: 2014-03-25 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rechtsmangel, Rücktritt, SIS Keywords: Oberlandesgericht, Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, OLG-Urteil, § 434 BGB Beschreibung: Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem als Sachmangel? Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbe… > Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem als Sachmangel? Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder. Es dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der Europäischen Union (EU). OLG Köln, Urteil vom 25. März 2014 · Az. 3 U 185/13. Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem als Sachmangel? Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder. Es dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der Europäischen Union (EU). Es besteht aus nichtöffentlichen Datenbanken, in der unter anderem im Schengen-Raum unerwünschte, vermisste und zur Fahndung ausgeschriebene Personen gespeichert werden. Darüber hinaus werden zu überwachende Kraftfahrzeuge, Banknoten, gestohlene Ausweisdokumente und Schusswaffen erfasst. Immer wieder kommt es vor, dass Gebrauchtwagen verkauft werden (häufig mit vorheriger Auslandszulassung), die über SIS zur Fahndung ausgeschrieben sind oder waren. Dann stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen: Kann man an einem gestohlenen Fahrzeug vom Verkäufer Eigentum erwerben bzw. kann er dieses verschaffen? Ist der SIS-Eintrag für sich genommen ein Mangel? Die Frage des gutgläubigen Eigentumserwerbs richtet sich bei Importen häufig nach ausländischem Recht, da Transaktionen innerhalb der Erwerbskette im Ausland stattgefunden haben. Eine pauschale Beantwortung ist daher nicht möglich. Konnte jedoch der Verkäufer an dem Fahrzeug nicht wirksam Eigentum verschaffen, ist der Kaufvertrag schon aus diesem Grunde nicht erfüllbar und der Rücktritt möglich. Das OLG Köln bejaht im vorliegenden Fall aber auch das Vorliegen eines Rechtsmangels im Sinne des § 435 BGB, wenn ein SIS-Eintrag vorliegt. Sie benötigen Hilfe beim Autokauf wegen eines Sachmangels? Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert . Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.09.2013 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln, Az. 37 O 88/12, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs m mit der Fahrgestellnummer XXX sowie der Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. YYY a) 50.000,- € zur Rückführung des von der C GmbH auf den Vertrag Nr. 31164xxxxx geleisteten Darlehens zu zahlen; b) weitere 61.556,80 EUR nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.01.2012 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Kraftfahrzeuges M mit der Fahrgestellnummer XXX und der Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. YYY in Verzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger in Höhe von 10 % und die Beklagte in Höhe von 90 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbracht wird. 6. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um die Rücka... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## "Kein Unfallschaden" als vereinbarte Beschaffenheit (LG Aachen) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/unfallfreiheit-vereinbarte-beschaffenheit-autokauf Datum: 2014-04-25 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel, Unfallschaden Keywords: Sachmangel, Unfallfahrzeug, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, § 437 BGB, § 434 BGB Beschreibung: Angabe "Kein Unfallschaden" im Autokaufvertrag Landgericht Aachen, Urteil vom 25.04.2014 - 9 O 459/13. Die Entscheidung betraf einen Gebrauchtwagenkauf zw… > Angabe "Kein Unfallschaden" im Autokaufvertrag Landgericht Aachen, Urteil vom 25.04.2014 - 9 O 459/13. Die Entscheidung betraf einen Gebrauchtwagenkauf zwischen zwei Privaten. Daher gab es auch einen Gewährleistungsausschluss, der für sich genommen wirksam gewesen wäre. Angabe "Kein Unfallschaden" im Autokaufvertrag Landgericht Aachen, Urteil vom 25.04.2014 - 9 O 459/13. Die Entscheidung betraf einen Gebrauchtwagenkauf zwischen zwei Privaten. Daher gab es auch einen Gewährleistungsausschluss, der für sich genommen wirksam gewesen wäre. Allerdings hatte der Verkäufer im Kaufvertragsformular auf einem Vordruck die Angabe ,,kein Unfallschaden" angekreuzt. An dem Fahrzeug wurden nach Übergabe Unfallschäden festgestellt. Das Gericht sah hierin - zutreffend - eine Beschaffenheitsvereinbarung der ,,Unfallfreiheit", deren Verletzung zum Rücktritt berechtigte. Der allgemeine Gewährleistungsausschluss habe im Übrigen keinen Einfluss auf gesonderten Beschaffenheitsvereinbarungen. Das OLG Köln hat die Entscheidung in der Berufung gehalten (OLG Köln · Beschluss vom 18. Juli 2014 · Az. 18 U 104/14). Praxishinweis: Bei der Angabe ,,unfallfrei", auch durch Ankreuzen von Vordrucken, sollte man Vorsicht walten lassen, wenn hierüber keine Sicherheit besteht. Unfälle lassen sich aufgrund veränderter Lackschichtendicke und anderer Merkmale meist zweifelsfrei nachweisen. Ist dann die ,,Unfallfreiheit" als Beschaffenheit Vertragsbestandteil geworden, bleibt nur noch der Rücktritt. Für den Verkäufer meist ein schlechtes Geschäft. Für den Autokäufer bietet die Entdeckung eines Unfallschadens meist die sichere Möglichkeit zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn "Unfallfreiheit" vereinbart wurde. Die Eigenschaft als Unfallwagen lässt sich nämlich nachträglich nicht mehr beseitigen, so dass eine Nachbesserung objektiv unmöglich ist. Leitsätze des Gerichts 1. Die handschriftliche Angabe im Kaufvertragsformular „kein Unfallschaden“ bedeutet eine Beschaffenheitsvereinbarung, deren Verletzung bei Vorliegen eines Unfalls zum Rücktritt berechtigt. 2. Ein allgemein vereinbarter Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf besondere Beschaffenheitsvereinbarungen. beim Autokauf wegen eines Sachmangels? Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert . Entscheidung im Volltext Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs N, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXXXX sowie weitere 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs seit dem 11.10.2013 in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei Q & Co in Höhe von 376,52 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages. 3 Der Kläger kaufte von der Beklagten am 12.09.2013 ein gebrauchtes Kraftfah... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Muss der Verkäufer einen Unfallschaden offenbaren?** A: Ja. Bekannte Unfallschäden müssen vom Verkäufer ungefragt offenbart werden. Das gilt insbesondere für Schäden, die über reine Bagatellschäden (Kratzer, kleine Beulen) hinausgehen. Verschweigt der Verkäufer einen Unfallschaden arglistig, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz verlangen. **F: Was gilt als Bagatellschaden beim Autokauf?** A: Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn der Schaden so geringfügig ist, dass er keine Auswirkungen auf Wert, Sicherheit oder Funktion des Fahrzeugs hat. Die Rechtsprechung setzt die Grenze unterschiedlich an – in der Regel bei Reparaturkosten unter 1.000 bis 1.500 Euro. Karosserieschäden, Airbag-Auslösungen oder Rahmenschäden sind niemals Bagatellen. **F: Kann ich ein Auto mit Unfallschaden zurückgeben?** A: Ja, wenn der Unfallschaden arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsvereinbarung 'unfallfrei' getroffen wurde. In diesem Fall können Sie den Kaufvertrag anfechten oder zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern. Voraussetzung ist, dass der Schaden über einen Bagatellschaden hinausgeht und bei Übergabe bereits vorhanden war. **F: Was ist ein merkantiler Minderwert?** A: Der merkantile Minderwert ist der Wertverlust eines Fahrzeugs, der trotz fachgerechter Reparatur verbleibt, weil das Fahrzeug auf dem Markt als 'Unfallwagen' gilt. Dieser Minderwert kann als Schadensersatz geltend gemacht werden. Er wird von Sachverständigen nach der Methode Halbgewachs oder Ruhkopf/Sahm berechnet. **F: Wie lange verjähren Ansprüche wegen verschwiegenem Unfallschaden?** A: Bei arglistiger Täuschung über einen Unfallschaden verjähren die Ansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren ab dem Jahr, in dem der Käufer von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung beginnt also erst mit Entdeckung des Schadens, nicht mit dem Kauf. --- ## Start/Stopp-Automatik unzuverlässig: Rücktritt möglich URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/startstopp-automatik-unzuverlaessig-ruecktritt-moeglich Datum: 2014-05-07 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, § 434 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag, Autokaufrecht Beschreibung: LG Itzehoe · Urteil vom 7. Einordnung Hier geht es einmal mehr um die Frage, ob ein technisches Defizit einen Sachmangel darstellt, wenn eine Beschaffenhe… > LG Itzehoe · Urteil vom 7. Einordnung Hier geht es einmal mehr um die Frage, ob ein technisches Defizit einen Sachmangel darstellt, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien nicht angenommen werden kann. LG Itzehoe · Urteil vom 7. Mai 2014 · Az. 4 O 34/13. Einordnung Hier geht es einmal mehr um die Frage, ob ein technisches Defizit einen Sachmangel darstellt, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien nicht angenommen werden kann. Dann kommt es nach dem Kaufrecht auf objektive Kriterien an, also ob das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). Im Streitfall ging es um eine offenbar unzuverlässige Start/Stopp-Automatik bei einem Alfa Romeo Guiletta. Mehrere Behebungsversuche waren gescheitert. Das Gericht entscheidet, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Leitsätze Bei Kraftfahrzeugen mit einer Start/Stopp-Automatik darf erwartet werden, dass diese auch funktioniert, und zwar zuverlässig immer, solange keine Abbruchkriterien vorliegen. Sie benötigen Hilfe beim Autokauf wegen eines Sachmangels? Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert . Entscheidung Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.424,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einen Kraftfahrzeugkaufvertrages. Die Parteien schlossen am 21.03.2011 einen Kraftfahrzeugkaufvertrag über einen Alfa Romeo Giulietta Turismo 1,4 168 zu einem Verkaufspreis von brutto 19.600,00 €. Zugelassen auf den Kläger wurde das Fahrzeug am 25.03.2011, wobei das Fahrzeug bereits eine sog. Tageszulassung hatte. Nach zweimonatigem Gebrauch des Fahrzeugs funktionierte die Start/Stopp-Automatik nicht mehr. Bei Anhalten des Fahrzeugs lief der Motor unverändert im Leerlauf weiter. Der Kläger war deshalb mehrfach in S. Betrieb der Beklagten vorstellig geworden, ohne dass das Problem behoben werden konnte. Nachdem nach mehrfachen Behebungsversuchen der Fehler nicht gefunden werden konnte, unternahm der Werkstattmeister der Beklagten am 12.11.2012 eine Probefahrt gemeinsam mit dem Kläger. Dabei war der rechte Außenspiegel mit einem Putzlappen abgedeckt worden. Während der Probefahrt funktionierte die Start/Stopp-Automatik ordnungsgemäß. Nachdem der Kläger das Fahrzeug wieder in Besitz nahm und das Werkstattgelände verließ, funktionierte die Start/Stopp-Automatik erneut nicht. Der Lappen war zwischenzeitlich vom rechten Außenspiegel entfernt worden. Auf Frage nach dem Sinn der Abdeckung, war dem Kläger erklärt worden, dass sich dort ein Sensor befinde, der für die Funktion der Start/Stopp-Automatik zuständig sei. Da bereits beim Verlassen des Betriebsgeländes die Start/Stopp-Automatik wiederum nicht funktionierte, brachte der Kläger das Fahrzeug sofort in die Werkstatt zurück. Seither, also seit dem... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## BGH senkt Schwelle für Rücktritt auf 5 % des Kaufpreises URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/bgh-senkt-schwelle-fuer-ruecktritt-auf-5-des-kaufpreises Datum: 2014-05-28 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Neuwagen, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, Neufahrzeug Beschreibung: Einordnung Die hier besprochene Entscheidung des BGH vom 28.05.2014 beschäftigt sich mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln. Im Ergebnis senk… > Einordnung Die hier besprochene Entscheidung des BGH vom 28.05.2014 beschäftigt sich mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln. Im Ergebnis senkt der BGH die Schwelle zum Rücktritt in einer für den Käufer günstigen Weise ab. Der Käufer kauft einen mangelbehafteten Neuwagen. Er rügt die Mängel an dem Fahrzeug und gibt dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung. BGH, Urteil vom 28. 5. 2014 – VIII ZR 94/13. Einordnung Die hier besprochene Entscheidung des BGH vom 28.05.2014 beschäftigt sich mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln. Im Ergebnis senkt der BGH die Schwelle zum Rücktritt in einer für den Käufer günstigen Weise ab. Der Käufer kauft einen mangelbehafteten Neuwagen. Er rügt die Mängel an dem Fahrzeug und gibt dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung. Trotz der Nachbesserungsversuche gelingt es nicht, die Mängel zu beseitigen. Nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch erklärt der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, d.h. er möchte den Wagen zurückgeben und hierfür den Kaufpreis zurückerhalten. Grundsätzlich ist es so, dass der Verkäufer das Recht hat, zweimal nachzubessern. Erst wenn beide Versuche fehlschlagen, kann der Käufer den Rücktritt erklären. Bei der dann folgenden Rückabwicklung muss der Käufer sich gegebenenfalls Abzüge vom Kaufpreis gefallen lassen, wenn er das Fahrzeug zwischenzeitlich genutzt hat. Hier sind übrigens Abzüge zwischen 0,4 % und 1 % des Bruttokaufpreises je 1000 gefahrene Kilometer angemessen (je nach Lebensdauer und Marktsegment des Fahrzeugs). Der Rücktritt kann allerdings auch in dieser Konstellation ausgeschlossen sein, wenn der gerügte Mangel „unerheblich“ ist. Dies ergibt sich aus § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, der im Kaufrecht anwendbar ist. Für die Frage der Erheblichkeit des Mangels sind die Beseitigungskosten für die Mängel in den Blick zu nehmen. Der BGH am 28.05.2014 zu der Frage entschieden, wann ein Sachmangel im Sinne dieser Vorschrift „unerheblich“ ist. Bislang waren hier in der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur 10 % des Kaufpreises als grobe Richtschnur anerkannt. Beträgt also der Kaufpreis des Fahrzeugs € 30.000,00, war der Rücktritt in der oben beschriebenen Konstellation möglich, wenn die Beseitigungskosten mindestens € 3000,00 betrugen. In der nun vorliegenden Entscheidung hat der BGH diese Schwelle deutlich abgesenkt. Nunmehr ist der Mangel als erheblich anzusehen und damit der Rücktritt möglich, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand 5 % des Kaufpreises übersteigt. Im Fallbeispiel wäre daher der Rücktritt möglich, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand über € 1.500,00 liegt. Das Urteil wird voraussichtlich große Beachtung finden und erheblichen Einfluss auf die Fallpraxis im Bereich des Kfz-Mängel haben. Leitsätze a) Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). b) Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelb... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Rechte habe ich bei Mängeln am Neuwagen?** A: Bei einem Neuwagen haben Sie dieselben Gewährleistungsrechte wie beim Gebrauchtwagen: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (§ 437 BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Zusätzlich gibt es oft eine Herstellergarantie, die unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gilt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?** A: Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers für Mängel, die bei Übergabe vorlagen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen kann. Garantiebedingungen können eingeschränkt sein (z.B. nur bei Wartung in Vertragswerkstätten). **F: Kann ich einen Neuwagen zurückgeben?** A: Ja, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird. Bei Neuwagen ist die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt niedriger als bei Gebrauchtwagen. Auch eine erhebliche Lieferverzögerung kann zum Rücktritt berechtigen. **F: Was ist eine Zulassungsverzögerung beim Neuwagenkauf?** A: Wenn ein Neuwagen als 'Jahreswagen' oder mit einem früheren Erstzulassungsdatum verkauft wird, als vereinbart, liegt ein Sachmangel vor. Denn das Erstzulassungsdatum ist eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs, die seinen Wert und seine Garantielaufzeit beeinflusst. **F: Gilt die Herstellergarantie auch beim Gebrauchtwagenkauf?** A: Die Herstellergarantie ist in der Regel auf den Erstkäufer beschränkt oder auf Folgebesitzer übertragbar, je nach Garantiebedingungen. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollten Sie prüfen, ob und in welchem Umfang die Herstellergarantie noch besteht und ob sie auf Sie als Käufer übertragen wird. --- ## Verschleiertes Händler-Eigengeschäft (OLG Hamm) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/verschleiertes-haendler-eigengeschaeft-olg-hamm Datum: 2014-11-13 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, OLG-Urteil, § 434 BGB, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf Beschreibung: November 2014 – I-2 U 58/14, 2 U 58/14. Einordnung Wenn es darum geht, die Sachmängelhaftung für Gebrauchtwagen gegenüber Privatkäufern bzw. Verbrauchern… > November 2014 – I-2 U 58/14, 2 U 58/14. Einordnung Wenn es darum geht, die Sachmängelhaftung für Gebrauchtwagen gegenüber Privatkäufern bzw. Verbrauchern auszuschließen, sind der Phantasie kaum Grenzen gesetzt. Relativ naheliegend ist ein klassischer Umgehungsversuch: Das Auto wird vom gewerblichen Händler bzw. OLG Hamm, Urteil vom 13. November 2014 – I-2 U 58/14, 2 U 58/14. Einordnung Wenn es darum geht, die Sachmängelhaftung für Gebrauchtwagen gegenüber Privatkäufern bzw. Verbrauchern auszuschließen, sind der Phantasie kaum Grenzen gesetzt. Relativ naheliegend ist ein klassischer Umgehungsversuch: Das Auto wird vom gewerblichen Händler bzw. Unternehmer zuvor - zum Schein - an ein privates Familienmitglied verkauft. Dieser Strohverkäufer verkauft dann den Wagen unter Ausschluss der Gewährleistung an den Käufer. Somit wird ein Privatverkauf vorgespiegelt, obwohl wirtschaftlich ein Verkauf durch einen Unternehmer vorliegt. Solche Umgehungsmodelle werden von § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst, welcher bestimmt, dass die Abweichung von der Sachmängelgewährleistung auch dann nicht wirksam vereinbart werden kann, wenn sie durch ,,anderweitige Gestaltungen umgangen" wird. Leitsätze 1. Steht die Person, die nach der Vertragsurkunde Verkäufer sein soll, dem Unternehmer, den das Verwertungsrisiko beim Fahrzeugverkauf trifft, persönlich sehr nahe (hier: Vater-Sohn-Beziehung), spricht eine Vermutung für ein verschleiertes Händler-Eigengeschäft. 2. Wird ein gebrauchtes Fahrzeug als "scheckheftgepflegt" verkauft, darf der Käufer erwarten, dass die herstellerseitig vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten und die entsprechenden Wartungsarbeiten in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt worden sind. 3. Erwähnt der Kaufvertrag bei einem augenscheinlich instand gesetzten Fahrzeug einen Unfallschaden, darf ein Käufer, wenn kein anderer Hinweis erfolgt, als übliche und gewöhnliche Beschaffenheit einen fachgerecht behobenen Unfallschaden erwarten. Sie benötigen Hilfe im Autokaufrecht wegen eines Sachmangels? Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert . Entscheidung im Volltext Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. März 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.999,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges Typ Mercedes Benz B 180 CDI Autotronic, Fahrzeug-Ident-Nr. WDD245071J.... Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 17. April 2013 mit der Rücknahme des vorbenannten Fahrzeuges in Verzug befindet. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.433,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 % und der Beklagte zu 55 %. Das Urteil ist - ebenso wie der aufrechterhaltene Teil des angefochtenen Urteils - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. 1 Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Chiptuning beim Leasingfahrzeug nicht vertragsgemäß (OLG Frankfurt/Main) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/chip-tuning-beim-leasingfahrzeug-nicht-vertragsgemaess Datum: 2014-12-04 Autor: C. Schilling Kategorien: AGB, Leasing, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Leasing, Minderwertausgleich, Leasingvertrag, OLG-Urteil, § 434 BGB Beschreibung: Wertausgleich beim Leasing wegen Chiptuning? OLG Frankfurt, Urteil vom 04. Die Entscheidung beschäftigt sich mit dem Chiptuning bei Leasingfahrzeugen.Bei… > Wertausgleich beim Leasing wegen Chiptuning? OLG Frankfurt, Urteil vom 04. Die Entscheidung beschäftigt sich mit dem Chiptuning bei Leasingfahrzeugen.Bei Leasingverträgen wird nach Ende der Leasingzeit der Fahrzeugzustand bewertet. Wertausgleich beim Leasing wegen Chiptuning? OLG Frankfurt, Urteil vom 04. Dezember 2014 – 12 U 137/13. Die Entscheidung beschäftigt sich mit dem Chiptuning bei Leasingfahrzeugen.Bei Leasingverträgen wird nach Ende der Leasingzeit der Fahrzeugzustand bewertet. Für eine übermäßige Nutzung schuldet der Leasingnehmer beim Kilometerleasing regelmäßig einen Wertausgleich - die Höhe des Wertausgleiches ist ein üblicher Streitpunkt. Häufig geht es um die in den Leasingbedingungen formulierte Klausel, wonach ein Wertausgleich im Falle der "übermäßigen, nicht vertragsgemäßen Abnutzung" geleistet werden soll. Die Klausel ist in gewissem Maße unbestimmt. Im vorliegenden Fall hatte der Leasingnehmer während der Leasingzeit ein Chiptuning im Fahrzeug installiert, aber dieses vor Rückgabe des Fahrzeugs wieder entfernt. Hierfür verlangte der Leasinggeber eine Wertminderung wegen übermäßiger, nicht vertragsgemäßer Abnutzung. Im Ergebnis mit Erfolg: Eine Wertminderung wurde dem Leasinggeber zugesprochen. Die Höhe der Wertminderung war vom Gericht zu schätzen. Auch beim Kaufvertrag kann ein Chiptuning bzw. eine Leistungssteigerung einen Sachmangel darstellen. Es ist damit bei der Nachrüstung von Fahrzeugen mit einem leistungssteigernden Chip sowohl beim Leasing als auch beim Kauf Vorsicht geboten. Beim Leasing besteht die Gefahr eines nicht unerheblichen Wertverlusts. Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens sollte der Verkäufer die Tatsache des Chiptuning ausdrücklich im Kaufvertrag festhalten, um die Beschaffenheit des Fahrzeugs insoweit "negativ" zu vereinbaren. Andernfalls kann zugunsten des Autokäufers ein Rücktrittsrecht bestehen, da sich die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Motorschadens, die sich aus dem Chiptuning regelmäßig ergibt, nicht mehr rückgängig machen lässt. Leitsätze OLG Frankfurt am Main zum Chiptuning beim Leasing 1. Eine herstellerfremde Leistungssteigerung eines Leasingfahrzeuges (sogenanntes Chip-tuning) begründet auch dann eine übermäßige, nicht vertragsgemäße Abnutzung der Leasingsache, wenn sie nur vorübergehend für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum im Gebrauch und bei der Rückgabe wieder aufgehoben war. 2. Die Bemessung des merkantilen Minderwertes des Leasingfahrzeuges im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO erfolgt in Fällen übermäßigen Verschleißes nicht abstrakt mit einem Bruchteil des vereinbarten Restwertes, sondern unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der Höhe von voraussichtlichen Reparaturkosten. Entscheidung im Volltext vorgehend LG Darmstadt, 11. Juli 2013, Az: 3 O 60/11 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juli 2013 (Az. 3 O 60/11) teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1408,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 10.6.2010 sowie vorgerichtliche Inkassokosten von 135 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.3.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was passiert beim Leasingschaden bei Rückgabe?** A: Bei der Leasingrückgabe prüft der Leasinggeber das Fahrzeug auf Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen. Für solche Schäden wird ein Minderwertausgleich berechnet. Streitig ist oft, was als 'normale Abnutzung' gilt. Lassen Sie das Fahrzeug vor Rückgabe von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten. **F: Kann ich einen Leasingvertrag wegen Sachmängeln kündigen?** A: Ja. Beim Finanzierungsleasing stehen dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten zu (abgetretene Ansprüche). Bei erheblichen Mängeln können Sie den Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant rückabwickeln, was zur Auflösung des Leasingvertrags führt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Kilometer- und Restwertleasing?** A: Beim Kilometerleasing zahlen Sie einen festen Monatsbetrag für eine vereinbarte Kilometerleistung. Mehrkilometer werden nachberechnet, Minderkilometer erstattet. Beim Restwertleasing wird ein Restwert festgelegt; liegt der tatsächliche Marktwert darunter, müssen Sie die Differenz zahlen. Das Restwertleasing trägt ein höheres finanzielles Risiko. **F: Wann haftet der Leasinggeber für Mängel?** A: Der Leasinggeber haftet grundsätzlich nicht für Fahrzeugmängel, da er die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt. Allerdings haftet er, wenn er die Abtretung nicht wirksam vorgenommen hat oder wenn er selbst als Händler auftritt. Bei Verbraucherleasingverträgen gelten besondere Schutzvorschriften. **F: Kann ich einen Leasingvertrag vorzeitig beenden?** A: Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, aber mit erheblichen Kosten verbunden. Der Leasinggeber kann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei Fahrzeugmängeln, die zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen, endet auch der Leasingvertrag ohne Kosten für den Leasingnehmer. --- ## PoliScanspeed als standardisiertes Messverfahren (OLG Frankfurt/Main) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/poliscanspeed-als-standardisiertes-messverfahren-olg-frankfurtmain Datum: 2014-12-04 Autor: C. Schilling Kategorien: Bußgeld, Geschwindigkeitsverstoß, Verkehrsordnungswidrigkeit Keywords: Oberlandesgericht, OLG-Urteil, Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.12.2014 - 2 Ss-OW i 1041/14. Einordnung der Entscheidung Das OLG Frankfurt/Main ist bekannt dafür, Messungen wegen Ge… > OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.12.2014 - 2 Ss-OW i 1041/14. Einordnung der Entscheidung Das OLG Frankfurt/Main ist bekannt dafür, Messungen wegen Geschwindigkeitsverstößen nur dann zu beanstanden, wenn ,,konkrete Zweifel" an der Richtigkeit der Messung vorgetragen werden. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.12.2014 - 2 Ss-OW i 1041/14. Einordnung der Entscheidung Das OLG Frankfurt/Main ist bekannt dafür, Messungen wegen Geschwindigkeitsverstößen nur dann zu beanstanden, wenn ,,konkrete Zweifel" an der Richtigkeit der Messung vorgetragen werden. Hintergrund ist, dass Messgeräte für die Geschwindigkeitsüberwachung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) geprüft und als standardisierte Messverfahren eine Bauartzulassung erhalten. Die Zulassung durch die PTB gilt dann als ,,antizipierendes Obergutachten" und enthebt den Bußgeldrichter am Amtsgericht von der konkreten Prüfung der technischen Funktionsfähigkeit des Messgeräts (hier das Gerät PoliscanSpeed). In der Praxis führt diese Sichtweise dazu, dass Betroffene nur in seltenen Fällen mit Erfolg behaupten können, die Messung sei fehlerhaft gewesen, solange sich nicht konkrete Messfehler des Messbeamten vor Ort, also etwa beim Aufbau der Messanlage, ergeben. Der geräteinterne technische Messvorgang wird also im Regelfall nicht überprüft. Für Betroffene wird es daher schwer, den technischen Messvorgang im Einzelfall anzuzweifeln. Das OLG Frankfurt/Main skizziert im vorliegenden Fall in schulbuchmäßiger Weise die Anforderungen, die an diese ,,konkreten Zweifel" an der Messung zu stellen sind und nimmt Bezug auf die Bedienungsanleitung des Geräts PoliscanSpeed. Was tun bei Bußgeldbescheid? Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie zu Unrecht geblitzt wurden, lohnt sich in vielen Fällen dennoch ein Einspruch, insbesondere bei bestehender Rechtsschutzversicherung. Im Rahmen der Verteidigung gibt es beispielsweise folgende Ansatzpunkte für die Fehlerhaftigkeit der konkreten Messung: Überprüfung der Messung anhand der Herstellervorgaben Einhaltung der Bedienungsanleitung Keine Auswertung durch private Firmen Auswertung der konkreten Falldatei durch Gutachter Überprüfung der Eich- und Wartungsnachweise Messstelle ist kein Unfallschwerpunkt Auch wenn die Messung nicht zu bestanden ist, kann bei den Rechtsfolgen - je nach Fallgestaltung - viel erreicht werden: Reduzierung der Geldbuße Vermeidung von Punkten in Flensburg Wegfall / Umwandlung oder Reduzierung des Fahrverbots Vermeidung einer Verurteilung wegen Vorsatzes Hinausschieben des Fahrverbots auf späteren Zeitpunkt Einstellung oder Freispruch bei Zweifeln Entscheidung In der Bußgeldsache w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Senat für Bußgeldsachen — durch den Einzelrichter am 4. Dezember 2014 gemäß §§ 46 Abs. 1, 79, 80 a OWiG, 349 Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO b e s c h l o s s e n : Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluß des Amtsgerichts Friedberg vom 15.08.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten des Rechtsmittels, an die gleiche Abteilung des Amtsgerichts Friedberg zurückverwiesen. G r ü n d e : Mit Bußgeldbescheid vom 11.02.2013 ist gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höch... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## Umfassender Gewährleistungsausschluss in AGB unwirksam (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/umfassender-gewaehrleistungsausschluss-in-agb-unwirksam-bgh Datum: 2015-02-04 Autor: C. Schilling Kategorien: AGB, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nacherfüllung, Sachmangel, Vertragshändler, Vertragsschluss Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung, § 434 BGB Beschreibung: Wie weit darf ein Gewährleistungsausschluss gehen? Ein für sich genommen wirksamer Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf - etwa beim Verkauf z… > Wie weit darf ein Gewährleistungsausschluss gehen? Ein für sich genommen wirksamer Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf - etwa beim Verkauf zwischen zwei Privaten oder zwei Unternehmern - kann aufgrund einer AGB-Prüfung dennoch unwirksam sein, wenn dieser zu weit geht, so der BGH. BGH, Urteil vom 4. 2. 2015 – VIII ZR 26/14. Wie weit darf ein Gewährleistungsausschluss gehen? Ein für sich genommen wirksamer Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf - etwa beim Verkauf zwischen zwei Privaten oder zwei Unternehmern - kann aufgrund einer AGB-Prüfung dennoch unwirksam sein, wenn dieser zu weit geht, so der BGH. Musterverträge im Gebrauchtwagenkauf, seien es die für Privatverkäufe üblichen Muster oder die von Händlern verwendeten Standardklauseln, enthalten üblicherweise den Passus "Gewährleistungsausschluss", nämlich dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. erfolgen soll. Diese Klausel kommt in verschiedensten Variationen vor. Gemeinsam ist diesen Klauseln, dass keine Beschränkung erfolgt. Nach dem AGB-Recht sind jedoch AGB-Klauseln, die auch einen Haftungsausschluss für für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden enthalten, unwirksam (§ 309 Nr. 7 a) und b) BGB). Ist also der Gewährleistungsauschluss zu allgemein gehalten und schließt damit auch die Haftung etwa für Körperverletzungen mit ein, ist die Klausel insgesamt unwirksam, wie der BGH feststellt. Dieser Entscheidung kommt hohe praktische Bedeutung zu. Autohändlern empfehlen wir daher eine Überarbeitung der üblichen Musterverträge. Leitsatz zum Gewährleistungsausschluss Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht stand (im Anschluss an die Senatsurteile vom 22. November 2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67; vom 19. September 2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1). Entscheidung Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. [1] Tatbestand: Mit Kaufvertrag vom 4. Oktober 2007 erwarb der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten Mercedes Benz ML 55 AMG zum Preis von 33.000 €.[2] Der Verkauf erfolgte über den Streithelfer, einen Gebrauchtwagenhändler, der das Fahrzeug im Auftrag des Beklagten veräußerte. Der Kaufvertrag enthält einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, wonach das Fahrzeug "[…] gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Eintrag ins Schengen-Informationssystem ist Mangel (OLG Düsseldorf) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/eintrag-ins-schengen-informationssystem-ist-mangel-olg-duesseldorf Datum: 2015-02-20 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rechtsmangel, Rücktritt, SIS Keywords: Oberlandesgericht, Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, Anfechtung, OLG-Urteil Beschreibung: OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2015 – I-22 U 159/14, 22 U 159/14. Einordnung Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Informationssystem fü… > OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2015 – I-22 U 159/14, 22 U 159/14. Einordnung Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder. Es dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der Europäischen Union (EU). OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2015 – I-22 U 159/14, 22 U 159/14. Einordnung Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder. Es dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der Europäischen Union (EU). Es besteht aus nichtöffentlichen Datenbanken, in der unter anderem im Schengen-Raum unerwünschte, vermisste und zur Fahndung ausgeschriebene Personen gespeichert werden. Darüber hinaus werden zu überwachende Kraftfahrzeuge, Banknoten, gestohlene Ausweisdokumente und Schusswaffen erfasst. Immer wieder kommt es vor, dass Gebrauchtwagen verkauft werden (häufig mit vorheriger Auslandszulassung), die über SIS zur Fahndung ausgeschrieben sind oder waren. Dann stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen: Kann man an einem gestohlenen Fahrzeug vom Verkäufer Eigentum erwerben bzw. kann er dieses verschaffen? Ist der SIS-Eintrag für sich genommen ein Mangel? Die Frage des gutgläubigen Eigentumerwerbs richtet sich bei Importen häufig nach ausländischem Recht, da Transaktionen innerhalb der Erwerbskette im Ausland stattgefunden haben. Eine pauschale Beantwortung ist daher nicht möglich. Konnte jedoch der Verkäufer an dem Fahrzeug nicht wirksam Eigentum verschaffen, ist der Kaufvertrag schon aus diesem Grunde nicht erfüllbar und der Rücktritt möglich. Das OLG Düsseldorf bejaht im vorliegenden Fall aber auch das Vorliegen eines Rechtsmangels im Sinne des § 435 BGB, wenn ein SIS-Eintrag vorliegt. Leitsatz 1. Öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Einziehung einer Sache (wie eine staatliche Sicherstellung bzw. Beschlagnahme) stellen sich als Rechtsmangel i.S.v. § 435 BGB dar, sofern sie tatsächlich und zu Recht ausgeübt werden und sie für den Käufer den endgültigen Verlust der Sache (insbesondere den Verfall oder die Einziehung der Sache) zur Folge haben können, insbesondere im Rahmen einer Beschlagnahme in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß §§ 111b/111c StPO. 2. Erfolgt eine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme auf Basis eines fortbestehenden SIS-Eintrages wegen des Verdachts von auf das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug bezogenen Delikten, dient die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs nicht ausschließlich zur Sicherung von Beweismitteln, d.h. zu Beweiszwecken i.S.v. § 94 StPO, sondern - zumindest - auch, um den Gegenstand als solchen (gleich ob für den Staat bzw. - wie hier - für den Verletzten bzw. den tatsächlichen Eigentümer im Rahmen der sog. Zurückgewinnungshilfe gemäß § 111b Abs. 5 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 StPO) zu sichern. 3. Für die Annahme eines Rechtsmangels ist es unschädlich, wenn zusätzlich auch die Voraussetzungen einer Beschlagnahme bzw. Sicherstellung nach § 94 Abs. 1 StPO (zu Beweiszwecken) vorliegen. 4. Für die Annahme eines Rechtsmangels kann bereits die Existenz des SIS-Eintrages als solchen (d.h. ungeachtet der dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umstände bzw. des Fortbestandes der Berechtigung des SIS-Eintrages) genüge... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Fehlender Aschenbecher: Rücktritt möglich URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/fehlender-aschenbecher-ruecktritt-moeglich Datum: 2015-03-10 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Kaufrecht, Neuwagen, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, Neufahrzeug, § 434 BGB, Neuwagenkauf Beschreibung: OLG Oldenburg · Urteil vom 10. Orientierungssatz Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist… > OLG Oldenburg · Urteil vom 10. Orientierungssatz Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Interessenabwägung, in deren Rahmen ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel indiziert. OLG Oldenburg · Urteil vom 10. März 2015 · Az. 13 U 73/14. Orientierungssatz Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Interessenabwägung, in deren Rahmen ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel indiziert. Unabhängig vom Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung scheidet die Annahme von Unerheblichkeit regelmäßig dann aus, wenn sich dem konkreten Vertrag entnehmen lässt, dass der betreffende Qualitätsaspekt wesentlich sein sollte. Einordnung Bei der Bestellung des Neuwagens hatte der Käufer mündlich - aber nachweislich - auf einem Raucherpaket mit Aschenbecher als Sonderausstattung bestanden. In dem fehlenden Aschenbecher sah das OLG Oldenburg einen Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte. Volltext der Entscheidung Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 15. August 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.795,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2014, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs L…, Fahrzeug-Ident-Nr. …, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.194,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw L…, den die Klägerin am 16. Januar 2013 für 134.990 € als Neuwagen bei der Beklagten, einer T…-Vertragshändlerin, bestellt hatte. Sie stützt ihr Begehren darauf, dass das Fahrzeug nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vorn verfügt. Dem Geschäftsführer der Klägerin sei aber zugesichert worden, dass diese Einrichtungen - wie auch beim Vorgängermodell, das die Klägerin ebenfalls bei der Beklagten gekauft hatte - vorhanden seien. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 126.478,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2014, Zug um Zug gegen Rückgabe... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## "TÜV neu" als Beschaffenheitsvereinbarung URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/tuev-neu-als-beschaffenheitsvereinbarung Datum: 2015-04-15 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Kaufrecht, Nachbesserung, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, § 434 BGB, Autokaufrecht, Mängelrecht Beschreibung: Leitsätze des BGH "HU neu im Kaufvertrag" 1. Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkau… > Leitsätze des BGH "HU neu im Kaufvertrag" 1. Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. BGH, Urteil vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14. Leitsätze des BGH "HU neu im Kaufvertrag" 1. Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 19. Juni 2013, VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 7. Juni 2006, VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 3. November 1982, VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981, VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979, VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; vom 16. März 1977, VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1 a; vom 21. Januar 1975, VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.). 2. Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteil vom 24. Februar 1988, VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. ["TÜV neu"]). 3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist. Einordnung des Urteils in die Praxis Besonders bemerkenswert an diesem Urteil ist der zweite Leitsatz, wonach die Eintragung in einem Kaufvertragsformular "HU neu" eine Beschaffenheitsvereinbaraung darstellen kann, für welche der Verkäufer haftet. Inhalt dieser Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer soll dann sein, dass das Fahrzeug die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen der Erteilung einer HU-Plakette besitzt. Entscheidend: Der Verkäufer haftet auch, wenn der TÜV die Plakette fälschlicherweise erteilt. Hier ist insbesondere für gewerbliche Händler in Zukunft Vorsicht geboten, solche Zusätze nicht in den Vertrag aufzunehmen oder gegebenenfalls mit klarstellenden Ergänzungen zu versehen. Es kann nämlich aufgrund dieser Rechtsprechung passieren, dass ein gewerblicher Händler ohne eigene technische Qualifikation haftet, wenn der TÜV die HU-Plakette ungerechtfertigt erteilt. Und dies, obwohl er gegebenenfalls gar nicht dazu in der Lage ist, diese Voraussetzungen selbst zu überprüfen. Entscheidung im Volltext Tenor Die R... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Ort der Nacherfüllung bei Motorschaden (OLG Koblenz) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/ort-der-nacherfuellung-bei-motorschaden-olg-koblenz Datum: 2015-04-20 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nacherfüllung, Rücktritt Keywords: Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung, § 437 BGB, OLG-Urteil Beschreibung: OLG Koblenz, Urteil vom 20. Einordnung Üblicherweise ist beim Autokauf vom Händler der Ort der Nacherfüllung der Betriebssitz des Verkäufers, da dieser di… > OLG Koblenz, Urteil vom 20. Einordnung Üblicherweise ist beim Autokauf vom Händler der Ort der Nacherfüllung der Betriebssitz des Verkäufers, da dieser die erforderlichen Ressourcen vorhält, um technisch notwendige Reparaturarbeiten durchzuführen. Im Grundsatz gilt dies auch, wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist. OLG Koblenz, Urteil vom 20. April 2015 – 12 U 97/14. Einordnung Üblicherweise ist beim Autokauf vom Händler der Ort der Nacherfüllung der Betriebssitz des Verkäufers, da dieser die erforderlichen Ressourcen vorhält, um technisch notwendige Reparaturarbeiten durchzuführen. Im Grundsatz gilt dies auch, wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist. Der Verkäufer muss nämlich im Rahmen der Nacherfüllung auch die erforderlichen Transportkosten tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). Allerdings, so das OLG Koblenz in dieser Entscheidung, soll die Nacherfüllung ohne ,,erhebliche Unannehmlichkeiten" für den Käufer erfolgen. Eine solche erhebliche Unannehmlichkeit sei die Organisation eines Transport für das Fahrzeug. Deshalb könne in solchen Ausnahmefällen der Erfüllungsort der Nacherfüllung der aktuelle Belegenheitsort der Kaufsache, hier des Gebrauchtwagens, sein. Im Hinblick auf die Praxis wirft die Entscheidung einige Fragen auf. Oft steht ja garnicht fest, ob überhaupt ein Sachmangel im Rechtssinne vorliegt. Der Verkäufer müsste daher entweder einen Mitarbeiter an den Belegenheitsort schicken um den Wagen zu überprüfen - wie soll das ohne Gerätschaften gehen? Oder er muss auf sein Risiko den Wagen in seine Werkstatt transportieren, nur um dann gegebenenfalls festzustellen, dass ein Sachmangel abzulehnen ist (z.B. Fehlgebrauch der Sache oder normaler Verschleiß). Bislang trug dieses Risiko zunächst der Käufer, der dann einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer hatte. Leitsätze 1. Bei einem Kaufvertrag ist Erfüllungsort der Nacherfüllung der Sitz des Schuldners, wenn sich aus den jeweiligen Umständen keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen (BGH, 13. April 2011, VIII ZR 220/10, BGH, 19. Dezember 2012, VIII ZR 96/12). Im Falle erheblicher Unannehmlichkeiten ist es geboten, den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen (BGH, 13. April 2011, VIII ZR 220/10). 2. Erhebliche Unannehmlichkeiten sind gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug wegen eines Motorschadens nicht fahrbereit ist und die Entfernung zwischen dem Ort, an dem er sich befindet und dem Sitz des Schuldners groß ist. Sie benötigen Hilfe im Autokaufrecht wegen eines Sachmangels? Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert . Entscheidung Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20.12.2013 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke Mazda RX 8, Identifikationsnummer … 5.467,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.12.2014 an die …[B] GmbH, …[Z], zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte bezüglich der Rückgabe des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 Dem Kläger ist auf sei... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Geänderte Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf (EuGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/eugh-zur-beweislastumkehr-im-verbrauchsgueterkauf Datum: 2015-06-04 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, § 434 BGB, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf, Mängelrecht Beschreibung: Juni 2015 - C-497/13 Einordnung Bisherige Rechtslage Wer wegen einem Defekt an einem zuvor vom Händler erworbenen Kraftfahrzeug vom Kaufvertrag zurücktret… > Juni 2015 - C-497/13 Einordnung Bisherige Rechtslage Wer wegen einem Defekt an einem zuvor vom Händler erworbenen Kraftfahrzeug vom Kaufvertrag zurücktreten will, beruft sich oft und gerne auf die Vorschrift des § 476 BGB. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13 Einordnung Bisherige Rechtslage Wer wegen einem Defekt an einem zuvor vom Händler erworbenen Kraftfahrzeug vom Kaufvertrag zurücktreten will, beruft sich oft und gerne auf die Vorschrift des § 476 BGB. Diese lautet: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Diese Regelung dient der Umsetzung des europäischen Verbraucherschutzrechts, namentlich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter. Dort regelt Art. 5 Absatz 3: Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. Der BGH wendete die Regelung des § 476 BGB, mit der Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden ist, bislang anders an. Er hat erstmals in seiner „Zahnriemen“-Entscheidung (Urt. v. 2.6.2004, Az. VIII ZR 329/03) die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraussetze und lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung begründe, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. § 476 BGB enthalte insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Vermutung erfasst danach ausschließlich den konkreten Mangel, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigt. Sie ist nach Ansicht des BGH bereits widerlegt, wenn der Verkäufer darlegen und notfalls beweisen kann, dass dieser Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorlag. Funktioniert also etwa – wie in dem Zahnriemenfall – der Motor eines Kfz innerhalb der Sechsmonatsfrist nicht mehr, ist die Vermutung bereits dadurch widerlegt, dass der Motor bei Gefahrübergang noch lief. Entscheidung des EuGH Der EuGH sieht dies nun anders. Der Fall betrifft das niederländische Recht, aufgrund der durch den EuGH vorgenommenen Auslegung der europäischen Verbrauchtsgüterkaufrichtlinie hat das Urteil jedoch ebenso Einfluss auf das deutsche Kaufrecht und wird auch hier Berücksichtigung finden müssen. Es lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Käuferin erwarb im Mai 2008 einen Gebrauchtwagen von einem niederländischen Autohaus. Vier Monate nach dem Kauf fing das Auto während der Fahrt Feuer und brannte aus. Die Brandursache blieb unaufklärbar. Nach der Ansicht des BGH wäre hier die Vermutung bereits deshalb widerlegt, weil der Wagen bei Übergabe einwandfrei lief und nicht in Brand geriet. Der EuGH sieht den Fall anders: Der Käufer, der Verbraucher ist, muss in den ersten sechs Monaten nicht nachweisen, dass der Mangel schon bei der Lieferun... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Höherer Spritverbrauch bei Neuwagen: Schwelle bei 10 % Mehrverbrauch (OLG Hamm) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/hoeherer-spritverbrauch-bei-neuwagen-kein-ruecktritt-unter-10-mehrverbrauch Datum: 2015-06-08 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Leasing, Neuwagen, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Leasing, Minderwertausgleich, Leasingvertrag, § 437 BGB Beschreibung: Ist überhöhter Kraftstoffverbrauch ein Sachmangel? Juni 2015 – I-2 U 163/14, 2 U 163/14. Wenn ein Neuwagen mehr Benzin verbraucht als im Prospekt (Herstel… > Ist überhöhter Kraftstoffverbrauch ein Sachmangel? Juni 2015 – I-2 U 163/14, 2 U 163/14. Wenn ein Neuwagen mehr Benzin verbraucht als im Prospekt (Herstellerangabe) beworben, stellt sich die Frage nach der Mangelhaftigkeit. Ein erhöhter Kraftstoffverbrauch im Realbetrieb im Vergleich zu den Herstellerangaben dürfte sogar die Regel darstellen. Ist überhöhter Kraftstoffverbrauch ein Sachmangel? OLG Hamm, Urteil vom 08. Juni 2015 – I-2 U 163/14, 2 U 163/14. Wenn ein Neuwagen mehr Benzin verbraucht als im Prospekt (Herstellerangabe) beworben, stellt sich die Frage nach der Mangelhaftigkeit. Ein erhöhter Kraftstoffverbrauch im Realbetrieb im Vergleich zu den Herstellerangaben dürfte sogar die Regel darstellen. Bei Mängeln am Fahrzeug ist rechtlich immer die Frage von Bedeutung, ob der jeweilige Mangel ,,unerheblich" ist. Die Regelung zum Rücktritt vom Kaufvertrag sieht nämlich in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor, dass der Käufer wegen eines unerheblichen Mangels nicht zurücktreten kann. Für Mängel, die im Rahmen einer Reparatur beseitigt werden können, hat der BGH diese Erheblichkeitsschwelle auf 5 % des Kaufpreises, gemessen an den Beseitigungskosten, abgesenkt. Bei erhöhtem Benzinverbrauch oder Dieselverbrauch ist jedenfalls eine Mängelbeseitigung durch Reparatur im Regelfall unmöglich. Deshalb muss die Rechtsprechung eine Grenze ziehen, bei der hoher Spritverbrauch zu einem erheblichen Mangel wird, der zum Rücktritt berechtigt. Das OLG Hamm zieht im Falle eines Neuwagens, der einen höheren Kraftstoffverbrauch aufweist als im Prospekt angegeben, die Grenze bei einem Mehrverbrauch von 10 %. Mehrverbräuche darunter, im konkreten Fall 8,11 % bzw. 9 %, sind unerheblich. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zum Thema Mehrverbrauch . Wichtig: Es wird bei der sachverständigen Prüfung nicht der Realverbrauch mit den Prospektangaben vergleichen. Die Abweichung wird anhand der "Richtlinie 80/1268/EWG" ermittelt. Die Prospektangaben müssen demnach mit der Verbrauchsermittlung anhand der Richtlinienvorgaben übereinstimmen. Mit einem realistischen Fahrbetrieb haben diese Werte oft wenig zu tun. Zusammenfassung zum Mehrverbrauch 1. Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von der Prospektangabe ab, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen. Verweist der Prospekt auf eine Verbrauchsermittlung nach der "Richtlinie 80/1268/EWG" kommt es darauf an, ob der richtlinienkonform ermittelte Verbrauch von der Prospektangabe abweicht. 2. Ein Mehrverbrauch von weniger als 10% ist eine unwesentliche Abweichung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und begründet kein Rücktrittsrecht. Entscheidung Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.10.2014 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger macht als Leasingnehmer Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages geltend. Dazu hat er im Wesentlichen zu hohen Kraftstoffverbrauch beh... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was passiert beim Leasingschaden bei Rückgabe?** A: Bei der Leasingrückgabe prüft der Leasinggeber das Fahrzeug auf Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen. Für solche Schäden wird ein Minderwertausgleich berechnet. Streitig ist oft, was als 'normale Abnutzung' gilt. Lassen Sie das Fahrzeug vor Rückgabe von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten. **F: Kann ich einen Leasingvertrag wegen Sachmängeln kündigen?** A: Ja. Beim Finanzierungsleasing stehen dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten zu (abgetretene Ansprüche). Bei erheblichen Mängeln können Sie den Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant rückabwickeln, was zur Auflösung des Leasingvertrags führt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Kilometer- und Restwertleasing?** A: Beim Kilometerleasing zahlen Sie einen festen Monatsbetrag für eine vereinbarte Kilometerleistung. Mehrkilometer werden nachberechnet, Minderkilometer erstattet. Beim Restwertleasing wird ein Restwert festgelegt; liegt der tatsächliche Marktwert darunter, müssen Sie die Differenz zahlen. Das Restwertleasing trägt ein höheres finanzielles Risiko. **F: Wann haftet der Leasinggeber für Mängel?** A: Der Leasinggeber haftet grundsätzlich nicht für Fahrzeugmängel, da er die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt. Allerdings haftet er, wenn er die Abtretung nicht wirksam vorgenommen hat oder wenn er selbst als Händler auftritt. Bei Verbraucherleasingverträgen gelten besondere Schutzvorschriften. **F: Kann ich einen Leasingvertrag vorzeitig beenden?** A: Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, aber mit erheblichen Kosten verbunden. Der Leasinggeber kann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei Fahrzeugmängeln, die zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen, endet auch der Leasingvertrag ohne Kosten für den Leasingnehmer. --- ## Mangelhafte Rückfahrkamera: Rücktritt möglich URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/mangelhafte-rueckfahrkamera-ruecktritt-moeglich Datum: 2015-06-09 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Kaufrecht, Neuwagen, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, Neufahrzeug, § 434 BGB, Neuwagenkauf Beschreibung: Sind bei einem als Sonderausstattung mitbestellten "Comand"-Systems bei eingeschalteter Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Hilfslinien zu seh… > Sind bei einem als Sonderausstattung mitbestellten "Comand"-Systems bei eingeschalteter Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Hilfslinien zu sehen, obwohl diese Funktion der Sonderausstattung "Rückfahrkamera" in dem - vor Vertragsschluss ausgegebenen und Grundlage des Kaufentschlusses der Klägerin gewordenen - Verkaufsprospekt bzw. der… OLG Hamm, Urteil vom 9. Juni 2015 - 28 U 60/14. Orientierungssätze 1. Sind bei einem als Sonderausstattung mitbestellten "Comand"-Systems bei eingeschalteter Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Hilfslinien zu sehen, obwohl diese Funktion der Sonderausstattung "Rückfahrkamera" in dem - vor Vertragsschluss ausgegebenen und Grundlage des Kaufentschlusses der Klägerin gewordenen - Verkaufsprospekt bzw. der Preisliste des Herstellers als vorhanden angegeben war, liegt ein Sachmangel vor. 2. Zur Feststellung, welche konkreten Eigenschaften eine Sonderausstattung nach den Vorstellungen der Parteien haben sollte müssen die Begleitumstände des Einzelfalles ausgewertet werden. Dabei sind die Angaben des Verkäufers, aber auch - auf den Erwartungshorizont des Kunden erkennbar Einfluss nehmende - (Modell-)Beschreibungen in vor Vertragsschluss überlassenen Prospekten (so beispielsweise BGH in NJW 2011,2872) oder Preislisten zu berücksichtigen, wenn sie vom Kunden der Bestellung zur Grunde gelegt worden sind. Einordnung Das OLG Hamm ordnet die in den Verkaufsprospekten des Neuwagens gemachten Aussagen zu den technischen Eigenschaften der Sonderausstattung "Rückfahrkamera" als Beschaffenheitsvereinbarung ein, obwohl in der Auftragsbestätigung selbst solch detaillierte Angaben nicht vorhanden waren. Die Verkäuferin hatte eine Nacherfüllung abgelehnt, weshalb der Käufer hier zurücktreten konnte. Entscheidung Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 19.03.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Einzelrichter) abgeändert. 1. Die Beklagte bleibt verurteilt, an die N GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer B, B2 und B3, Servicecenter C, ...# C 62.581, 65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw D ...# (amtl. Kennzeichen ...#, Fahrgestellnr.: ...) zu zahlen. 2. Es bleibt festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1) bezeichneten Pkw in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 %. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin 16 % und die Beklagte 84 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe A. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug der Marke D, Typ ...# wegen eines behaupteten Mangels an der Rückfahrkamera bzw. dem - u.a. das Bild der Kamera darstellenden, aber auch über weitere Infotainmentfunktionen verfügenden - "Comand" -System. Die Klägerin bestellte am 29.03.2012 den s... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## Porsche 911 Turbo S Cabriolet: Satteltank kein Sachmangel URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/porsche-911-turbo-s-cabriolet-satteltank-kein-sachmangel Datum: 2015-06-16 Autor: C. Schilling Kategorien: Neuwagen, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Neufahrzeug, § 434 BGB, Neuwagenkauf, Autokaufrecht, Mängelrecht Beschreibung: OLG Hamm · Urteil vom 16. Einordnung Der Kläger war Käufer eines Porsche 911 Turbo S Cabriolet und monierte, dass die Kraftstoffanzeige nicht korrekt sei.… > OLG Hamm · Urteil vom 16. Einordnung Der Kläger war Käufer eines Porsche 911 Turbo S Cabriolet und monierte, dass die Kraftstoffanzeige nicht korrekt sei. Er trug vor, er könne nur 59 Liter Kraftstoff nachtanken, wenn der Bordcomputer des Fahrzeugs eine Restreichweite von 0 km anzeige, obwohl der Tank nach dem Ausstattungskatalog 67 Liter fasse. OLG Hamm · Urteil vom 16. Juni 2015 · Az. 28 U 165/13. Einordnung Der Kläger war Käufer eines Porsche 911 Turbo S Cabriolet und monierte, dass die Kraftstoffanzeige nicht korrekt sei. Er trug vor, er könne nur 59 Liter Kraftstoff nachtanken, wenn der Bordcomputer des Fahrzeugs eine Restreichweite von 0 km anzeige, obwohl der Tank nach dem Ausstattungskatalog 67 Liter fasse. Die vom Gericht beauftragten Sachverständigen wiesen die Mangelhaftigkeit zurück. Bei dem Porsche 911 sei ein so genannter Satteltank eingebaut. Die vom Hersteller gewählte Bauweise sei technisch notwendig, um den Motor vor schädlichen Schwebteilchen im Kraftstoff zu schützen. Sie findet sich nicht nur in normalen PKW sondern in Supersportwagen anderer Hersteller (u.a. Ferrari). Auch die Anzeige der Restreichweite von "0 km" im Bordcomputer des Porsche war aus Sicht der Sachverständigen kein Mangel. Der Bordcomputer des Fahrzeugs lässt nämlich nicht nur die für die fahrzeugeigenen Benzinpumpen nicht erreichbare Kraftstoffmenge (ca. 3,3 l) unberücksichtigt, sondern eine weitere Benzinmenge von wenigen Litern. Dieser Zustand ist herstellerseits gewollt, da diese Computereinstellung ebenfalls dem Schutz des Motors dient. Ist der Tank fast leer, besteht andernfalls in einigen Fahrsituationen - z.B. starke Kurvenfahrten - die Gefahr der Luftansaugung durch die Kraftstoffpumpen, was zu einer Unterbrechung der Kraftstoffversorgung führen kann, die ursächlich für etwaige Motorschäden wird. Sachmängel im Sinne des § 434 BGB lagen damit nicht vor. Entscheidung Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer in I ansässigen Händlerin für Fahrzeuge der Marke Q, Rückabwicklung eines Neufahrzeugkaufs. Aufgrund verbindlicher Bestellung vom 23.12.2010 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen Q 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von 176.460,60 €. Nach Auslieferung des Neufahrzeugs im Mai 2011 bemängelte der Kläger im August 2011, dass er nur 59 l Kraftstoff nachtanken könne, wenn der Bordcomputer des Fahrzeugs eine Restreichweite von 0 km anzeige, obwohl der Tank nach dem Ausstattungskatalog 67 l fasse. Die Beklagte tauschte im September 2011 den Tankgeber aus, was nicht zu einer Änderung des beanstandeten Zustandes führte. Mit Anwaltsschreiben vom 02.04.2012 erklärte der Kläger deswegen den Vertragsrücktritt, der von der Beklagten unter dem 12.04.2012 als unbegründet zurückgewiesen wurd... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Rechte habe ich bei Mängeln am Neuwagen?** A: Bei einem Neuwagen haben Sie dieselben Gewährleistungsrechte wie beim Gebrauchtwagen: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (§ 437 BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Zusätzlich gibt es oft eine Herstellergarantie, die unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gilt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?** A: Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers für Mängel, die bei Übergabe vorlagen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen kann. Garantiebedingungen können eingeschränkt sein (z.B. nur bei Wartung in Vertragswerkstätten). **F: Kann ich einen Neuwagen zurückgeben?** A: Ja, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird. Bei Neuwagen ist die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt niedriger als bei Gebrauchtwagen. Auch eine erhebliche Lieferverzögerung kann zum Rücktritt berechtigen. **F: Was ist eine Zulassungsverzögerung beim Neuwagenkauf?** A: Wenn ein Neuwagen als 'Jahreswagen' oder mit einem früheren Erstzulassungsdatum verkauft wird, als vereinbart, liegt ein Sachmangel vor. Denn das Erstzulassungsdatum ist eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs, die seinen Wert und seine Garantielaufzeit beeinflusst. **F: Gilt die Herstellergarantie auch beim Gebrauchtwagenkauf?** A: Die Herstellergarantie ist in der Regel auf den Erstkäufer beschränkt oder auf Folgebesitzer übertragbar, je nach Garantiebedingungen. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollten Sie prüfen, ob und in welchem Umfang die Herstellergarantie noch besteht und ob sie auf Sie als Käufer übertragen wird. --- ## Diskrepanz zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung (OLG Braunschweig) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/diskrepanz-zwischen-herstellungsdatum-und-erstzulassung-olg-braunschweig Datum: 2015-07-23 Autor: C. Schilling Kategorien: Erstzulassung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, OLG-Urteil, § 434 BGB Beschreibung: OLG Braunschweig, Urteil v. Leitsatz des Gerichts Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und Erstzulassung ein Zeitraum von 19 1/2 Monaten, stellt d… > OLG Braunschweig, Urteil v. Leitsatz des Gerichts Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und Erstzulassung ein Zeitraum von 19 1/2 Monaten, stellt dieser Umstand beim Kauf eines in dem Zeitraum ab dem "lt. OLG Braunschweig, Urteil v. 23.07.2015, 9 U 2/15. Leitsatz des Gerichts Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und Erstzulassung ein Zeitraum von 19 1/2 Monaten, stellt dieser Umstand beim Kauf eines in dem Zeitraum ab dem "lt. Fzg.-Brief" mitgeteilten Erstzulassungszeitpunkt von 2 Jahren und 4 Monaten offenbart über 38616 km als Mietfahrzeug genutzten Gebrauchtwagens kein den Käufer zum Rücktritt berechtigender Mangel dar. Der BGH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 29.06.2016 aufrechterhalten. Was zählt - Baujahr oder Erstzulassung? Häufiges Problem: Insbesondere gebrauchte Fahrzeuge werden vom Verkäufer mit dem Datum der Erstzulassung beworben. Die Erstzulassung muss jedoch keinesfalls identisch sein mit dem Herstellungszeitpunkt. Sind Abweichungen von mehreren Wochen noch üblich, treten immer wieder Fälle auf, in denen die Abweichung zwischen Produktion und Zulassung 6 Monate und mehr beträgt. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass das Produktionsdatum deutlich vor der Erstzulassung liegt, mag aus Sicht des Käufers eine nicht hinnehmbare Wertminderung vorliegen. Hier stellt sich rechtlich die Frage, ob und wann ein (erheblicher) Sachmangel vorliegt, der zum Rücktritt berechtigt. Grundsätzlich geht man davon aus, dass es allgemein bekannt ist, dass Produktionsdatum und Erstzulassungsdatum mehr oder weniger auseinanderfallen. Diese Diskrepanz kann viele Gründe haben. Der übliche und harmlose Grund für eine solche Diskrepanz ist die Dauer, bis das Fahrzeug am Markt verkauft werden kann. Weniger angenehme Gründe für diese Diskrepanz können jedoch vorherige Auslandszulassungen sein, die vom Verkäufer nicht offengelegt wurden, d.h. der Käufer sieht nur die erstmalige EU-Zulassung. Ein weiterer Grund können Sondernutzungen sein, so kommt es bisweilen vor, dass Fahrzeuge, die dienstlich von diplomatischen Vertretungen genutzt werden, in Deutschland zulassungsfrei gefahren werden können. Das OLG Braunschweig verneint einen relevanten Sachmangel, der BGH hat diese Ansicht bestätigt. Entscheidung des Gerichts im Volltext Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 27.11.2014 - 4 O 214/13 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über den vom Kläger bei der Beklagten zu einem Preis von 33.430,00 € gekauften gebrauchten PKW Audi A4 Avant TDI. Im Streit steht insbesondere, ob das Fahrzeug dadurch, dass seit seiner Herstellung bis zu seiner Erstzulassung 19½ Monate verstrichen sind, mangelhaft ist und ob etwaige Gewäh... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Beschaffenheitsvereinbarung "mit H-Zulassung" bei Oldtimer (OLG Hamm) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/beschaffenheitsvereinbarung-mit-h-zulassung-bei-oldtimer-olg-hamm Datum: 2015-09-24 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Oldtimer, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Oldtimer Mängel, § 437 BGB, Anfechtung Beschreibung: September 2015 – I-28 U 144/14. Hat der Verkäufer des Gebrauchtwagens in einer Anzeige auf einer Internetplattform sein Fahrzeug „mit H-Zulassung“ angebot… > September 2015 – I-28 U 144/14. Hat der Verkäufer des Gebrauchtwagens in einer Anzeige auf einer Internetplattform sein Fahrzeug „mit H-Zulassung“ angeboten, so hat er eine verbindliche Vorfelderklärung betreffend eine Beschaffenheit des Fahrzeugs abgegeben. OLG Hamm, Urteil vom 24. September 2015 – I-28 U 144/14. Leitsätze 1. Hat der Verkäufer des Gebrauchtwagens in einer Anzeige auf einer Internetplattform sein Fahrzeug „mit H-Zulassung“ angeboten, so hat er eine verbindliche Vorfelderklärung betreffend eine Beschaffenheit des Fahrzeugs abgegeben. 2. Erfüllt das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer nicht die Voraussetzungen für eine „H-Zulassung“ gemäß § 23 StVZO, ist es mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. 3. Besteht der Sachmangel darin, dass dem Kaufgegenstand eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, dann greift ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht durch (Anschluss BGH, 29. November 2006, VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346). Einordnung Auf dem Oldtimer-Markt ist die Möglichkeit einer sog. "H-Zulassung" wesentliches Kriterium. Zum einen führt die Möglichkeit des H-Kennzeichens zur Steuererleichterung, zum anderen werden Fahrzeuge ohne Möglichkeit der H-Zulassung im eigentlichen Sinne auf diesem Spezialmarkt nicht als "Oldtimer" gehandelt. Wegen der geringen Marktgängigkeit solcher Fahrzeuge fehlt es an der Möglichkeit der Wertanlage. Das OLG Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Verkäufer vor dem Kaufvertragsschluss eine sog. ,,Vorfelderklärung" abgegeben hatte. In der Annonce befand sich der Zusatz Baujahr 1962 (mit H-Zulassung) Später stellte sich heraus, dass der Wagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des H-Kennzeichens überhaupt nicht erfüllt. In dieser Aussage sahen der klagende Käufer und das Gericht eine positive Beschaffenheitsvereinbarung, für deren Richtigkeit der Verkäufer hafte. Der Käufer konnte somit erfolgreich vom Kaufvertrag zurücktreten. Entscheidung Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe A. 1 Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug der Marke Ford, Typ Seven Plus. 2 Der Beklagte inserierte 2013 das streitgegenständliche Fahrzeug auf der Internetplattform „mobile.de“, wobei er einen Link auf seine Internetseite schaltete, auf der er das Auto u.a. wie folgt beschrieb: 3 „ Super Seven Plus (Pegasus 7plus Werksbau) 4 Baujahr 1962 (mit H-Zulassung) 5 Modifizierter Gitterrohrrahmen 6 Karosserie GFK/Alu komplett neu aufgebaut 7 Motor 440 cui Bigblock (7,2 Liter Hubraum) komplett neu aufgebaut 8 (…)“ 9 Der Kläger nahm mit dem Beklagten Kontakt auf. Mit EMAIL vom 25.02.2013, auf deren Inhalt bezüglich der Einzelheiten ve... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## "Originalmotor" ist Erstmotor im Werkszustand (OLG Naumburg) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/originalmotor-ist-erstmotor-im-werkszustand-olg-naumburg Datum: 2015-09-28 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt Keywords: Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, OLG-Urteil, Rücktritt vom Kaufvertrag, Autokaufrecht Beschreibung: Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 28. Einordnung Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Bedeutung des Wortes ,,Originalmotor", welches im Kau… > Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 28. Einordnung Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Bedeutung des Wortes ,,Originalmotor", welches im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen verwendet worden war. Der klagende Käufer stützt sich auf eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des gekauften Fahrzeuges. Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 28. September 2015 – 1 U 59/15. Einordnung Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Bedeutung des Wortes ,,Originalmotor", welches im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen verwendet worden war. Der klagende Käufer stützt sich auf eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des gekauften Fahrzeuges. Während der beklagte Verkäufer die Auffassung vertrat, unter den Begriff ,,Originalmotor" falle auch ein Austauschmotor, solange dieser dem vom Hersteller verwendeten Motortyp entspricht, versagten die Vorinstanzen und auch das Oberlandesgericht einem solchen Verständnis die Anerkennung. Unter dem Begriff ,,Originalmotor" verstehe der Rechtsverkehr den vom Hersteller ursprünglich eingebauten Erstmotor. Das Vorhandensein des ersten vom Hersteller eingebauten Motors sei ein wertbildender Faktor. Der Laie verbinde damit Zuverlässigkeit und den Originalzustand ab Werk ohne wesentliche Eingriffe Dritter. Hierfür sei er dann auch gern bereit, etwas mehr zu bezahlen. Die Entscheidung zeigt auf, dass es bei der Auslegung von Beschaffenheitsvereinbarungen in Kaufverträgen auf das vom Gericht zugrundegelegte Verständnis des verständigen Durchschnittskäufers bzw. -verkäufers ankommt. Macht der Verkäufer zu seinen Gunsten ein anderes, vom angenommenen Durchschnitt abweichendes Begriffsverständnis geltend, ist er hierfür beweisbelastet. Leitsätze 1. Haben sich die Parteien eines unter Ausschluss der Rechte des Käufers bei Mängeln geschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrages auf eine bestimmte Beschaffenheit (hier: "Originalmotor") geeinigt, ist der Gewährleistungsausschluss dahin auszulegen, dass er sich nicht auf das Fehlen der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit bezieht. 2. Mit dem "Originalmotor" eines Gebrauchtwagens ist für einen privaten Käufer der vom Hersteller selbst eingebaute Erstmotor gemeint. Diese Beschaffenheit fehlt, wenn der ursprüngliche Motor durch einen bauartgleichen Austauschmotor des Herstellers ersetzt wurde. 3. Behauptet der Verkäufer ein anderes Verständnis der Beschaffenheitsvereinbarung, weil er dem Käufer den Motortausch offenbart habe, trägt er hierfür die Beweislast. Entscheidung Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. April 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil vom 13. November 2014 wird in Höhe von 9.190,73 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Chrysler PT, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ..., aufrechterhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe 1 Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 II; 313a I 1 ZPO abgesehen... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## Porsche 911: Regennässe und Servolenkung (OLG Hamm) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/porsche-911-regennaesse-und-servolenkung-olg-hamm Datum: 2015-10-15 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, OLG-Urteil, § 434 BGB Beschreibung: OLG Hamm · Urteil vom 15. 28 U 158/12 Einordnung Der Kläger monierte Funktionsausfälle bei seinem Porsche Baureihe 997, die durch Eindringen von Wasser in… > OLG Hamm · Urteil vom 15. 28 U 158/12 Einordnung Der Kläger monierte Funktionsausfälle bei seinem Porsche Baureihe 997, die durch Eindringen von Wasser in den Motorraum ausgelöst werden sollten. OLG Hamm · Urteil vom 15. Oktober 2015 · Az. 28 U 158/12 Einordnung Der Kläger monierte Funktionsausfälle bei seinem Porsche Baureihe 997, die durch Eindringen von Wasser in den Motorraum ausgelöst werden sollten. Nach dem Vortrag des Klägers falle die Servolenkung aus, wenn bei starkem Regen oder Durchfahren einer Waschstraße durch die Lüftungsschlitze unterhalb des Heckspoilers Wasser in den Motorraum gelange und sich auf dem dortigen Flachriemen ablagere, der unter anderem die Pumpe der Servolenkung versorge. Wegen des Wassers rutsche der Flachriemen durch. Dann sei ein lautes Quietschen zu hören und die Servolenkung sei nicht mehr funktionstüchtig. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige konnte zwar auch bei geschlossener Heckklappe ein Durchrutschen des Riemens mit einer entsprechenden Verhärtung der Lenkung hervorrufen, als er den Porsche eine halbe Stunde lang im Heckbereich mit einem an einer Leiter befestigten Gartenschlauch bespritzte. Jedoch entspreche diese Versuchsanordnung nicht einer gewöhnliche Verwendung des Fahrzeugs. Dabei muss in den Blick genommen werden, dass ein Fahrzeug nicht unter jedweden Belastungssituationen wie sonst üblich funktionieren muss. Vielmehr muss sich ein Fahrzeughalter darauf einstellen, dass ein PKW ungewöhnlich reagiert, wenn es besonders belastet wird. Beispielsweise kann es nach einer Hochdruckreinigung per Hand oder in einer Waschstraße erforderlich werden, dass zunächst die Funktion der Bremsen getestet und diese vorsichtig trockengefahren werden müssen. Auf solche Vorsichtsmaßnahmen wird ein Fahrzeugführer bei vielen Waschstraßen hingewiesen. Im Ergebnis lag daher kein Sachmangel vor. Orientierungssätze 1. Die einem Porsche der Baureihe 997 vorliegende konstruktive Besonderheit, die bei Sportwagen anderer Hersteller nicht vorhanden ist, begründet für sich betrachtet keinen Sachmangel. 2. Auch der Umstand, dass überhaupt Wasser in den Motorraum des Porsche gelangt, führt nicht zu einer rechtlich relevanten Negativabweichung von der Sollbeschaffenheit. Denn die Normalbeschaffenheit eines Fahrzeugs geht lediglich dahin, dass in den Innen- bzw. Kofferraumbereich kein Wasser eindringen darf (Reinking/Eggert a.a.O. Rnr. 580). Eine wasserdichte Abschottung des Motorraums ist hingegen nicht üblich. Vielmehr wird der Motorbereich regelmäßig z.B. beim Überfahren regennasser Flächen nass. Entscheidung Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Juli 2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Kläg... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Gerichtsstand beim Rücktritt vom Autokaufvertrag URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/gerichtsstand-beim-ruecktritt-vom-autokaufvertrag Datum: 2015-10-27 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, § 434 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag, Autokaufrecht Beschreibung: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.10.2015 – 28 U 91/15. Leitsatz & Einordnung Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen lie… > Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.10.2015 – 28 U 91/15. Leitsatz & Einordnung Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen liegt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes dort, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet, d.h. regelmäßig am Wohnsitz des Käufers. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.10.2015 – 28 U 91/15. Leitsatz & Einordnung Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen liegt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes dort, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet, d.h. regelmäßig am Wohnsitz des Käufers. Hinweis : Anders kann es nach Ansicht mancher Gerichte liegen, wenn der Käufer gleichzeitig mit dem Rücktritt auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Dann soll nach teilweise vertretener Ansicht ein einheitlicher Gerichtsstand am Betriebssitz des Verkäufers für beide Rechtsfragen bestehen. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.04.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Saab 900 Cabriolet. 4 Dieses Fahrzeug befand sich im Besitz des Beklagten, der in Q wohnt. Er bot das Cabriolet im September 2014 über das Internet zum Kauf an. Der Kläger, der in M wohnt, wurde auf das Inserat aufmerksam. Er nahm in Q eine Fahrzeugbesichtigung vor und einigte sich mit dem Beklagten darauf, das Cabriolet zum Preis von 5.650,00 EUR zu kaufen. Nach entsprechender Barzahlung verbrachte der Kläger das Fahrzeug nach M. 5 Bei dem Kläger entstand zu Hause nach Durchsicht der Fahrzeugpapiere der Eindruck, dass die im Kaufvertrag vom 07.09.2014 angegebene „Gesamtlaufleistung: 173.000 km“ unzutreffend sei und das Fahrzeug tatsächlich eine erheblich höhere Laufleistung aufweise. Noch bevor er die Zulassung des Fahrzeugs auf seinen Namen veranlasst hatte, erklärte der Kläger am 09.09.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, das Cabriolet bis zum 20.09.2014 in M abzuholen. 6 Nachdem der Beklagte sich nicht auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags einließ, erhob der Kläger vor dem Landgericht Bielefeld eine Klage, mit der er beantragt hat, 7 1. 8 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.650,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 14.10.2014 zzgl. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über Basiszins seit dem 14.10.2014 zu zahlen 9 2. 10 festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des PKW Saab 900 Cabriolet, amtliches Kennzeichen ####, Fahrzeugident.nr. #### wie auch der zugehörigen Fahrzeugpapiere in Annahmeverzug befindet. 11 Der Beklagte hat die Zuständigkeit des angerufen Gerichts gerügt und beantragt, 12 den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam zu verweisen. 13 Das Landgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 19.12.2014 darauf hingewiesen, dass es die vom Beklagten vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit teile, und... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Autoleasing: Klausel zu Überführungs- und Zulassungskosten unwirksam URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/autoleasing-klausel-zu-ueberfuehrungs-und-zulassungskosten-unwirksam Datum: 2015-10-29 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Leasing, Verbundenes Geschäft Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Leasing, Minderwertausgleich, Leasingvertrag, Leasingrecht, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf Beschreibung: LG Heilbronn, Urteil vom 29. Oktober 2015 – Bi 6 S 18/15, 6 S 18/15. Leitsatz Die in einem Autoleasingvertrag verwendete Klausel "Überführungs- und Zulass… > LG Heilbronn, Urteil vom 29. Oktober 2015 – Bi 6 S 18/15, 6 S 18/15. Leitsatz Die in einem Autoleasingvertrag verwendete Klausel "Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat" kann Ansprüche des den Leasingvertrag vermittelnden Autohauses nicht begründen. Zusammenfassung Die Beklagte bestellte bei einer Leasingfirma einen Gebrauchtwagen. LG Heilbronn, Urteil vom 29. Oktober 2015 – Bi 6 S 18/15, 6 S 18/15. Leitsatz Die in einem Autoleasingvertrag verwendete Klausel "Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat" kann Ansprüche des den Leasingvertrag vermittelnden Autohauses nicht begründen. Zusammenfassung Die Beklagte bestellte bei einer Leasingfirma einen Gebrauchtwagen. Das ausliefernde Autohaus übermittelte das entsprechende Bestellformular. Hierin war im Kleingedruckten die Klausel enthalten "Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat". Mit dem ausliefernden Betrieb war das Autohaus gemeint, bei welchem sich das Auto befand. Die Klage des Autohauses auf Zahlung der Überführungs- und Zulassungskosten gegen den Leasingnehmer wies das LG Heilbronn ab. Die Klausel sei unwirksam, da sie unter anderem unverständlich sei. Entscheidung vorgehend AG Heilbronn, 23. April 2015, Az: 10 C 2327/14 Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 23.4.15 – 10 C 18/15 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert in beiden Instanzen: bis 1000 € Gründe I. 1 Die Parteien streiten darüber, ob eine Klausel in einem zwischen einem Leasinggeber und der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag einen Anspruch des klagenden Autohauses auf Zahlung der Überführungs- und Zulassungskosten gegen den Leasingnehmer begründen kann. 2 Die Beklagte und die S. Leasing GmbH, eine Zweigniederlassung der V. Leasing GmbH, schlossen am 22.1.14 einen Leasingvertrag, der am Ende des Formulars in einem mit „Vereinbarungen“ überschriebenen Formularfeld folgenden Text enthält: „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat“. Der die Leasingsache ausliefernde Betrieb war das klagende Autohaus, das der Beklagten am 3.2.14 Überführungskosten von 868,70 € in Rechnung stellte. 3 Das Amtsgericht Heilbronn hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 831,39 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet, die Transportkosten, die Kosten für die Übergabeinspektion sowie eine Handlingpauschale zu bezahlen. Mit der Überlassung des Leasingvertrags durch das klagende Autohaus habe das Autohaus der Beklagten die Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung angeboten, die Überführungs- und Zulassungskosten dem klagenden Autohaus zu bezahlen. Mit der Unterschrift unter den Leasingvertrag habe die Beklagte dieses Angebot angenommen. Selbst wenn die Klägerin nur als Vertreterin der Leasinggeberin gehandelt hätte, habe sie e... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was passiert beim Leasingschaden bei Rückgabe?** A: Bei der Leasingrückgabe prüft der Leasinggeber das Fahrzeug auf Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen. Für solche Schäden wird ein Minderwertausgleich berechnet. Streitig ist oft, was als 'normale Abnutzung' gilt. Lassen Sie das Fahrzeug vor Rückgabe von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten. **F: Kann ich einen Leasingvertrag wegen Sachmängeln kündigen?** A: Ja. Beim Finanzierungsleasing stehen dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten zu (abgetretene Ansprüche). Bei erheblichen Mängeln können Sie den Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant rückabwickeln, was zur Auflösung des Leasingvertrags führt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Kilometer- und Restwertleasing?** A: Beim Kilometerleasing zahlen Sie einen festen Monatsbetrag für eine vereinbarte Kilometerleistung. Mehrkilometer werden nachberechnet, Minderkilometer erstattet. Beim Restwertleasing wird ein Restwert festgelegt; liegt der tatsächliche Marktwert darunter, müssen Sie die Differenz zahlen. Das Restwertleasing trägt ein höheres finanzielles Risiko. **F: Wann haftet der Leasinggeber für Mängel?** A: Der Leasinggeber haftet grundsätzlich nicht für Fahrzeugmängel, da er die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt. Allerdings haftet er, wenn er die Abtretung nicht wirksam vorgenommen hat oder wenn er selbst als Händler auftritt. Bei Verbraucherleasingverträgen gelten besondere Schutzvorschriften. **F: Kann ich einen Leasingvertrag vorzeitig beenden?** A: Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, aber mit erheblichen Kosten verbunden. Der Leasinggeber kann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei Fahrzeugmängeln, die zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen, endet auch der Leasingvertrag ohne Kosten für den Leasingnehmer. --- ## ,,Bestellung" eines Autos - wann kommt der Vertrag zustande? (LG Berlin) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/bestellung-eines-autos-wann-kommt-der-vertrag-zustande Datum: 2015-11-20 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Vertragsschluss Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Landgericht, Gebrauchtwagen Mängel, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf Beschreibung: LG Berlin, Urteil vom 20. Verbindliche Bestellung Neuwagen oder Gebrauchtwagen Das Thema ist altbekannt. Händler verwenden ein Formular - meist ,,verbindl… > LG Berlin, Urteil vom 20. Verbindliche Bestellung Neuwagen oder Gebrauchtwagen Das Thema ist altbekannt. Händler verwenden ein Formular - meist ,,verbindliche Bestellung" genannt - welches der interessierte Kunde ausfüllen soll. Hier entsteht dann oft Streit, ob der Händler sich hiermit bereits vertraglich gebunden hat oder nicht. LG Berlin, Urteil vom 20. November 2015 – 12 O 79/15. Verbindliche Bestellung Neuwagen oder Gebrauchtwagen Das Thema ist altbekannt. Händler verwenden ein Formular - meist ,,verbindliche Bestellung" genannt - welches der interessierte Kunde ausfüllen soll. Hier entsteht dann oft Streit, ob der Händler sich hiermit bereits vertraglich gebunden hat oder nicht. Meist - so auch hier - ergibt eine Auslegung, dass ein Kfz-Händler durch Vorlage des vorausgefüllten Bestellformulars zur Unterschrift kein auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtetes Angebot i. S . des § 145 BGB abgibt. Es verhält sich in diesen Fällen umgekehrt: Der Kunde gibt gegenüber dem Händler ein Angebot ab, welches dieser annehmen kann - oder auch nicht. Im vorliegend vom LG Berlin entschiedenen Fall also hatte der klagende Kunde keinen Anspruch auf Auslieferung des Neuwagens, da der Händler das Angebot nie angenommen hatte. Vorsicht : Der Einzelfall ist dennoch immer rechtlich zu prüfen, eine schematische Anwendung verbietet sich ! Umgekehrter Fall: Ist eine verbindliche Bestellung für den Kunden verbindlich? Doch was geschieht eigentlich, wenn der Kunde und Käufer sich nach seiner Unterschrift auf dem Formular "Verbindliche Bestellung" das Fahrzeug nicht mehr haben möchte? Im Grundsatz bleibt es dabei, dass die verbindliche Bestellung nur ein Angebot des Käufers darstellt, welches der Verkäufer annehmen muss. Nach allgemeinen Regeln jedoch müssen Angebote unverzüglich angenommen werden. Hier ist zu differenzieren: Häufig sehen die AGB von Autohändlern vor, dass der Kunde an die Angebotsabgabe, also an die Bestellung, 10 Tage einseitig gebunden ist. In dieser Zeit kann der Händler den Vertrag durch Erklärung annehmen oder das Fahrzeug schlicht ausliefern. Aus diesem Grunde wird die Bestellung als "verbindlich" bezeichnet. Volltext der Entscheidung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Schadensersatz für die ausgebliebene Lieferung eines Neuwagens. 2 Die Beklagte betreibt einen Automobilhandel in Berlin. Die Klägerin beabsichtigte bei der Beklagten einen Neuwagen vom Typ Nissan Qashqai Tekna 1.6dCi zu erwerben. Die Parteien führten hierüber Verhandlungen. Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte, der Pkw werde in spätestens 6 Monaten geliefert, er gehe jedoch von einem deutlich früheren Liefertermin aus. 3 Die Beklagte stellte der Klägerin in Aussicht, deren gebrauchten Pkw (ebenfalls Typ Nissan Qashqai) zum Preis von 18.000 EUR zu erwerben. Dabei sollte diese Forderung später mit der Kaufpreisforderung aus dem Neuwagenkauf verrechnet werden. Die Beklagte übergab der Klägerin ein mit "Bestellung für ein EU-Importfahrzeug" überschriebenes Formular, in das sie bereits alle Konditionen bezüglich des Neuwagenkaufs eingetragen hatte. Als ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Tacho manipuliert: Äußerlich erkennbar? URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/tacho-manipuliert-aeusserlich-erkennbar Datum: 2015-12-01 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht Keywords: Tachomanipulation, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Anfechtung, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf, § 123 BGB, Arglistige Täuschung Beschreibung: LG Berlin, Urteil vom 01. Kernaussagen Gegenstand des Verfahrens war - wie so oft - der Vortrag des klagenden Käufers, der gewerbliche Verkäufer habe dies… > LG Berlin, Urteil vom 01. Kernaussagen Gegenstand des Verfahrens war - wie so oft - der Vortrag des klagenden Käufers, der gewerbliche Verkäufer habe diesen über die Kilometerlaufleistung des verkauften Fahrzeugs arglistig getäuscht. Das Gericht wies die Klage ab. LG Berlin, Urteil vom 01. Dezember 2015 – 19 O 17/15. Kernaussagen Gegenstand des Verfahrens war - wie so oft - der Vortrag des klagenden Käufers, der gewerbliche Verkäufer habe diesen über die Kilometerlaufleistung des verkauften Fahrzeugs arglistig getäuscht. Das Gericht wies die Klage ab. 1. Der Händler darf auf die Angaben zur Laufleistung, die er von seinem Lieferanten erhalten hat, grundsätzlich vertrauen, soweit sich nicht Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit aufdrängen. 2. Nur wenn sich deren Unrichtigkeit aufdrängt, ist sodann auch von einer Untersuchungspflicht bzw. Nachforschungspflicht auf Seiten des Händlers auszugehen. 3. Selbst KFZ-Händler mit eigener Werkstatt und dem heute üblichen Apparaten an Diagnosegeräten sind in der Regel nicht in der Lage, eine einigermaßen zuverlässige Aussage über die Gesamtlaufleistung gebrauchter Fahrzeuge zu machen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf 2009, Rnr. 1448). Der Vorsprung an Sach- und Erfahrungswissen des Händlers reicht in den meisten Fällen nicht aus, um sich ein einigermaßen verlässliches Bild von der tatsächlichen Laufleistung von Fahrzeug und/oder Motor zu machen. 4. Ohne Motormessung, welche von einem Händler im Hinblick auf die nicht unerheblichen Kosten nicht verlangt werden kann, fällt in der Regel sogar einem KFZ-Sachverständigen eine annähernd genaue Beurteilung schwer (Reinking/Eggert, a.a.O., Rnr. 1453). 5. Der äußerlich sichtbare Allgemeinzustand des Autos liefert oft nur vage Anhaltspunkte. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin kaufte von dem Beklagten unter dem 17.05.2011 einen PKW der Marke BMW X5 mit Erstzulassung 18.05.2003. 2 Laut Kaufvertrag (Anlage K 1) betrug der Kilometerstand 113.748. 3 Die Beklagte hatte ihrerseits diesen PKW unter dem 26.03.2011 aufgekauft. 4 Der entsprechende Kaufvertrag (Anlage B 1) wies einen Kilometerstand vom 113.000 aus. 5 Die Beklagte ließ unter dem 21.04.2011 bei der BMW-Niederlassung in ... den Fahrzeugschlüssel auslesen; die Auslesung erbrachte einen Kilometerstand von 113.744 (Anlage B 2). 6 Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug habe tatsächlich zum Zeitpunkt des Ankaufs durch sie bereits eine Fahrleistung von mindestens 450.000 km besessen. 7 Dies ergebe sich aus den Datenbanksystem von BMW Deutschland, in welchem im Zusammenhang mit einer Reparatur des Fahrzeuges am 16.03.2007 bereits ein Kilometerstand von 347.975 vermerkt worden sei sowie unter Berücksichtigung der voraussichtlich danach noch erfolgten Laufleistung. 8 Die Beklagte habe sie, die Klägerin, über diese tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges getäuscht bzw. sie im Unklaren über die ihr, der Beklagten, zur Verfügung stehenden Informationen gelassen. 9 Die Beklagte hätte den höheren Kilometerstand auch bei bloßer Betrachtung des Fahrzeuges im Hinblick auf dessen Abnutz... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Käufer muss Gelegenheit zur Nacherfüllung geben URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/kaeufer-muss-gelegenheit-zur-nacherfuellung-geben Datum: 2015-12-15 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Nachbesserung, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Nacherfüllung, § 434 BGB, Autokaufrecht, Mängelrecht Beschreibung: OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – I-28 W 41/15, 28 W 41/15. Leitsatz An einem Anlass zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO fehlt es regelmäßig, wenn… > OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – I-28 W 41/15, 28 W 41/15. Leitsatz An einem Anlass zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO fehlt es regelmäßig, wenn der Kläger Gewährleistungsrechte klageweise geltend macht, ohne dem Beklagten vorher eine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – I-28 W 41/15, 28 W 41/15. Leitsatz An einem Anlass zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO fehlt es regelmäßig, wenn der Kläger Gewährleistungsrechte klageweise geltend macht, ohne dem Beklagten vorher eine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben. Einordnung Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt die Risiken für Käufer von Autos auf, die dem gewerblichen Verkäufer keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung, d.h. Beseitigung eines Sachmangels geben. Erkennt der Autohändler den Anspruch an, bleibt der klagende Käufer nämlich unter Umständen auf den Kosten sitzen. Daneben bestätigt das OLG Hamm die seitherige Linie der Rechtsprechung, dass gewerbliche Verkäufer jedenfalls bei der Mängelbeseitigung an gebrauchten Kraftfahrzeugen hierfür gebrauchte, technisch gleichwertige Ersatzteile verwenden dürfen. Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das im schriftlichen Verfahren ergangene Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23.10.2015 im Kostenausspruch abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 4/14 Landgericht Bielefeld trägt der Kläger. Dem Kläger werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Beschwerdewert wird auf bis 7.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens. 2 Mit Vertrag vom 18.01.2014 erwarb der Kläger von der Beklagten, die einen freien Autohandel betreibt, ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ VW Passat. Aufgrund einer unmittelbar nach Übernahme des Fahrzeugs erfolgten Mängelrüge des Klägers (Aufleuchten der Öl-Warnleuchte) ersetzte die Beklagte den Turbolader des Fahrzeugs durch ein gebrauchtes, generalüberholtes Ersatzteil. 3 Mit Anwaltsschreiben vom 30.05.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass am 31.03.2014 wiederum ein Defekt am Fahrzeug aufgetreten sei, und forderte unter Vorlage eines Kostenvoranschlags des Autohauses B GmbH zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.576,08 € auf. Dabei brachte er von dem im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Reparaturbetrag einen Teilbetrag von 5.000 € in Abzug, zu dessen Übernahme sich der Garantieversicherer bereit erklärt hatte. 4 Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 04.06.2014 die Zahlung ab, erklärte sich aber zur Überprüfung des Fahrzeugs und zur Durchführung der notwendigen Reparaturen bereit. 5 Darauf ging der Kläger nicht ein, sondern leitete im Juli 2014 ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem sich die Beklagte erneut bereit erklärte, das Fahrzeug auf Mängel zu untersuchen und ggfls. - durch Einbau generalüberholter Teile- instand zu setzen. Der Sachverständige T stellte in seinem Gutachten vom 06.02.2015 fest, dass der Ölpumpenantrieb des Fahrzeugs defekt war. 6 Mit Anwaltsschreiben vom 26.03.2015 sagte die Beklagte dem Kläger zu, die im Beweisverfahren festgestellten Mängel ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Überprüfungsrecht des Verkäufers (OLG Düsseldorf) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/ueberpruefungsrecht-des-verkaeufers-olg-duesseldorf Datum: 2016-01-14 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung, § 437 BGB Beschreibung: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2016 - I-5 U 49/15. Für den Verbraucherverkauf wird einschränkend angenommen, dass bei der Nacherfüllung nur… > Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2016 - I-5 U 49/15. Für den Verbraucherverkauf wird einschränkend angenommen, dass bei der Nacherfüllung nur eine angemessene Frist abgewartet werden muss, diese aber nicht konkret gesetzt zu werden braucht. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2016 - I-5 U 49/15. Leitsätze 1. Für den Verbraucherverkauf wird einschränkend angenommen, dass bei der Nacherfüllung nur eine angemessene Frist abgewartet werden muss, diese aber nicht konkret gesetzt zu werden braucht. Erforderlich ist allerdings eine bestimmte und eindeutige Nacherfüllungsaufforderung unter Benennung des genauen Inhalts des Nacherfüllungsverlangens; dagegen genügt die bloße Aufforderung zur Erklärung zur/über die Leistungsbereitschaft nicht. 2. Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer eine Nacherfüllungsmöglichkeit einzuräumen, umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Prüfung zu ermöglichen, ob und welche Mängel vorliegen, worauf diese beruhen und ob sie bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen; all dies muss der Verkäufer prüfen können, was voraussetzt, dass ihm der Kaufgegenstand hierzu zur Verfügung gestellt wird. Dem Verkäufer soll dies zur Einschätzung dienen, ob er sich auf die gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder berechtigt ist, sie – insbesondere nach § 439 Abs. 3 BGB – zu verweigern. Einordnung Das OLG Düsseldorf beschäftigt sich mit der Frage, welche Anforderungen an ein Nacherfüllungsbegehren des Käufers zu stellen sind, wenn die Kaufsache - der Gebrauchtwagen - einen Mangel aufweist. Was muss der Käufer formulieren, was darf der Verkäufer verlangen? Zusammengefasst: Der Käufer muss das Autohaus auffordern, konkrete, von ihm benannte Mängel zu beseitigen. Der Verkäufer darf jedoch vorher das beanstandete Auto auf die Mängel untersuchen. Im beschriebenen Fall fehlte es an zwei Voraussetzungen: Zum einen hatte der Kläger mittels seines eingeschalteten Anwalts das Autohaus dazu aufgefordert, bis zum 16.01.2008 zu bestätigen, dass es das Fahrzeug gegen Nutzungsvergütung zurücknehme und ein mangelfreies Fahrzeug nach Maßgabe des Kaufvertrages liefern werde. Hier fehlt es dem OLG Düsseldorf schon an dem Begehren, dass und welche Mängel beseitigt werden müssen. Unabhängig davon jedoch und zum zweiten ignorierte diese anwaltliche Aufforderung das Recht des beklagten Autohändlers, den Wagen auf die behaupteten Mängel, d.h. deren Vorhandensein, Ausmaß und Beseitigungskosten, zu untersuchen. Die Klage war daher zu Recht abzuweisen. Praxis In der Praxis sollten beklagte Autohändler wissen, dass Ihnen dieses Überprüfungsrecht zusteht und sie dieses gefahrlos einfordern können. Käufer sollten sich bei der Wahl des Anwalts darüber im Klaren sein, dass dessen Beauftragung im Regelfall nach einer verweigerten oder zwei gescheiterten Nacherfüllungsversuchen durch den Verkäufer sinnvoll ist. Wie es jedoch passieren kann, dass ein Anwalt wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen der Nacherfüllung im Kaufrecht übersieht, bleibt schleierhaft. Entscheidung Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung eins... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Zugangsanspruch unabhängiger Unternehmen zur VIN-Datenbank von KIA URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/zugangsanspruch-unabhaengiger-unternehmen-zur-vin-datenbank-von-kia Datum: 2016-01-21 Autor: C. Schilling Kategorien: Wettbewerbsrecht Keywords: Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: LG Frankfurt a.M., Urteil v. Zusammenfassung Dieses Problem hatte bereits in der Vergangenheit die Gerichte beschäftigt, jetzt trifft es KIA. Der Herstell… > LG Frankfurt a.M., Urteil v. Zusammenfassung Dieses Problem hatte bereits in der Vergangenheit die Gerichte beschäftigt, jetzt trifft es KIA. Der Hersteller muss unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu seiner Datenbank mit fahrzeugspezifischen Informationen gewähren. LG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.01.2016, Az. 2-03 O 505/13. Zusammenfassung Dieses Problem hatte bereits in der Vergangenheit die Gerichte beschäftigt, jetzt trifft es KIA. Der Hersteller muss unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu seiner Datenbank mit fahrzeugspezifischen Informationen gewähren. Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, im Hinblick auf solche Fahrzeuge, für die sie eine Systemgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 besitzt, die Daten zur Identifikation der in diesen Fahrzeugen verbauten Fahrzeugteile unabhängigen Marktteilnehmern entsprechend der Definition in Art. 3 Ziff. 15 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in elektronischer Form zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung auf Anfrage, jedenfalls gegen angemessenes und verhältnismäßiges Entgelt, zur Verfügung zu stellen, wobei 2. a) diese Daten alle Teile erfassen müssen, mit denen das durch die Fahrzeug­-ldentifizierungsnummer (VIN) und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen in der Datenbank identifizierte Fahrzeug ausgerüstet ist und für die den KIA-Vertragshändlern und -Werkstätten in Deutschland entsprechende Original-Ersatzteile angeboten werden und b) diese elektronische Datenbank alle Fahrzeug-Identifizierungsnummern (VIN) dieser Fahrzeuge, die den so identifizierten Fahrzeugen zugeordneten Original­-Ersatzteilnummem, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von-bis), Einbaumerkmale und - soweit vorhanden - strukturbezogene Merkmale umfasst und c) die vorgenannten Daten regelmäßig zu aktualisieren sind, wobei diese Aktualisierungen insbesondere die in Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Änderungen enthalten, sofern diese Veränderungen auch in den Ersatzteilkatalogen enthalten sind, die den KIA-Vertragshändlern bzw. - Werkstätten in Deutschland zur Verfügung stehen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen des Ausspruchs in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,- vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten um einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu Daten über Kraftfahrzeuge. Der Kläger ist der Branchenverband und die politische Interessenvertretung des Kfz-Teile­-Großhandels, in dem auch Unternehmen der Kfz-Teile-Industrie organisiert sind. Seiner Satzung nach verfolgt er u.a. das Ziel, die gemeinsamen Interessen des freien Kfz­ Teilehandels in Deutschland zu schützen und zu fördern. Die Beklagte ist ein südkoreanischer Kraftfahrzeughersteller und Teil des H.-Konzerns. Dabei übernimmt im Konzern die K. GmbH den Import und Verkauf der Fahrzeuge der Marke KIA über ihre Vertragshändler. Jedes (u.a.) von der Beklagten gebaute Fahrzeug verfügt über eine eindeutige Fahrzeugidentifikationsnummer (vehicle identification number, VIN, ähnlich... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## BGH zum Anspruch auf Zulassung als Vertragswerkstatt (Jaguar) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/bgh-zum-anspruch-auf-zulassung-als-vertragswerkstatt-jaguar Datum: 2016-01-26 Autor: C. Schilling Kategorien: Kartellrecht, Vertragshändler, Wettbewerbsrecht Keywords: Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: Einordnung Unter welchen Voraussetzungen haben Werkstätten gegenüber Fahrzeugherstellern einen Anspruch auf Verlängerung eines Vertragshändlervertrages od… > Einordnung Unter welchen Voraussetzungen haben Werkstätten gegenüber Fahrzeugherstellern einen Anspruch auf Verlängerung eines Vertragshändlervertrages oder auf Abschluss eines Werkstattvertrages? Der BGH verweist hier an das OLG zurück, da es für die Entscheidung auf die Marktverhältnisse ankommen soll. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – KZR 41/14. Einordnung Unter welchen Voraussetzungen haben Werkstätten gegenüber Fahrzeugherstellern einen Anspruch auf Verlängerung eines Vertragshändlervertrages oder auf Abschluss eines Werkstattvertrages? Der BGH verweist hier an das OLG zurück, da es für die Entscheidung auf die Marktverhältnisse ankommen soll. Dabei sollen vor allem die Erwartungen der Kunden eine Rolle spielen, also letztlich die Erwägung, ob die Kunden bei der konkreten Marke - hier Jaguar - den Status einer Vertragswerkstatt erwarten, wenn sie ihr Fahrzeug reparieren lassen. Leitsatz Jaguar-Vertragswerkstatt 1. Ob der Status einer Vertragswerkstatt eine notwendige Ressource für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen bei Personenkraftfahrzeugen einer bestimmten Marke darstellt, wird maßgeblich durch die - tatrichterlich festzustellenden - Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer bei der Inanspruchnahme solcher Leistungen bestimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. März 2011, KZR 6/09, BGHZ 189, 94 - MAN-Vertragswerkstatt). 2. Nutzt ein Kraftfahrzeughersteller eine Umstellung seines qualitativ selektiven Systems der Vertragswerkstätten zu einer quantitativen Selektion, kann das damit verfolgte Interesse im Rahmen der Abwägung mit dem Interesse eines bisherigen, von ihm unternehmensbedingt abhängigen Vertragspartners, auch nach der Systemumstellung weiterhin dem Netz der Vertragswerkstätten anzugehören, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Tenor Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 11. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die mit dem Hilfsantrag der Klägerin begehrte Feststellung ausgesprochen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand 1 Die Beklagte ist die Importeurin der englischen Automobilhersteller Jaguar und Land Rover in Deutschland. Die Klägerin, die vormals unter "Jaguar H. S. GmbH" firmierte, betreibt in K. eine Autoreparaturwerkstatt. Aufgrund eines von den Parteien mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 geschlossenen "Autorisierten Jaguar Service-Vertrages" erhielt sie die Stellung eines "autorisierten Jaguar Servicebetriebes". Bis zum Jahr 2009 war sie daneben als Vertragshändlerin für Jaguar und Land Rover tätig. 2 Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 kündigte die Beklagte die Serviceverträge mit der Klägerin und allen anderen Servicepartnern zum 31. Mai 2013. Als Begründung teilte sie mit, die Muttergesellschaft habe sich zum Ziel gesetzt, das Jaguar-Servicenetz neu zu ordnen. In der Folge bot die Beklagte ihren bisherigen Vertragspartnern in der überwiegenden Zahl der Fälle jeweils den Abschluss eines neuen Werkstattvertrages an. In dem Kündigungsschr... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## Sachmangel bei Kaufvertrag über einen Oldtimer (OLG München) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/sachmangel-bei-kaufvertrag-ueber-einen-oldtimer-olg-muenchen Datum: 2016-01-27 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Oldtimer, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Oldtimer Mängel, § 437 BGB, OLG-Urteil Beschreibung: Sachmangel bei Kaufvertrag über einen Oldtimer – Urteil des OLG München mit Praxishinweisen für Käufer und Händler. Jetzt rechtlich beraten lassen. > OLG München, Urteil vom 27. OLG München, Urteil vom 27. Januar 2016 – 8 U 3852/15 Orientierungssatz Haben die Vertragsparteien bei einem Kaufvertrag über einen Oldtimer keine Beschaffenheitsvereinbarungen über den Zustand des Oldtimers getroffen, so gilt ein fast 38 Jahre altes Auto als mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang mit einer Prüfplakette versehen und fahrbereit ist, wenn aus dem vorgelegten Bericht der letzten Hauptuntersuchung und aus dem vorgelegten H-Gutachten sowie im Hinblick auf den auffällig niedrigen Kaufpreis erkennbar ist, dass es sich um einen Oldtimer in nicht restauriertem Zustand handelt, bei dem zur Beibehaltung der Gebrauchstauglichkeit noch Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen sind. Einordnung Vorsicht beim Erwerb von Oldtimern, die deutlich unter den üblichen Marktpreisen für das jeweilige Fahrzeug liegen. Ist nämlich über den Zustand des Fahrzeugs im Kaufvertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden (zum Beispiel ,,Unterboden in Ordnung" o.ä.) kann es sein, dass die Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs keinen Sachmangel darstellt. Das OLG München geht davon aus, dass für den klagenden Käufer erkennbar war, dass beim Erwerb eines Jaguar-Oldtimer zum Preis von knapp € 7.000, der ansonsten für Preise jenseits der € 20.000 gehandelt wird, noch Restaurierungsarbeiten erforderlich sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Fahrzeug bei der Übergabe fahrbereit war, was hier auch durch den damals vorgelegten TÜV-Bericht unterstrichen wird. In der Praxis ist demnach darauf zu achten, begehrte Eigenschaften schriftlich im Kaufvertrag zu fixieren. Andernfalls lässt sich ein Mangel nur mit der ,,gewöhnlichen Beschaffenheit" begründen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann ein besonders günstiger Preis bei der gebotenen Auslegung dafür sprechen, dass ein schlechterer Zustand bewusst in Kauf genommen wurde. Es handelt sich allerdings um eine Einzelfallentscheidung, die nicht für jede Konstellation verallgemeinerungsfähig ist. Entscheidung Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.08.2015, Aktenzeichen 8 O 812/15, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das in Ziffer I genannte Endurteil und das vorliegende Endurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs. Außerdem macht er die Erstattung von Unkosten geltend. 2 Der Kläger erwarb mit dem schriftlichen Formularkaufvertrag vom 05.03.2013 vom Beklagten einen Pkw Jaguar XJ 6 für € 6.500.-. Dieser Formularkaufvertrag enthielt keine Angaben dazu, welche Beschaffenheitsmerkmale dieser Pkw haben sollte. Stattdessen sah dieser Formularkaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss vor (Anlage K 1). Der Beklagte handelte als Privatmann und nicht als Händler. 3 Vor Abschluss des Kaufvertrages vom 05.03.2013 hatte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24.01.2013 u.a. Folgendes... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## Mangelhafter Gebrauchtwagen: Überprüfungsrecht des Verkäufers URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/mangelhafter-gebrauchtwagen-ueberpruefungsrecht-des-verkaeufers Datum: 2016-02-05 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nachbesserung, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, § 434 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag, Autokaufrecht Beschreibung: LG Heidelberg · Urteil vom 5. Einordnung Der Verkäufer hat das Recht, die behaupteten Mängel an einem Gebrauchtwagen zu überprüfen und gegebenenfalls zu b… > LG Heidelberg · Urteil vom 5. Einordnung Der Verkäufer hat das Recht, die behaupteten Mängel an einem Gebrauchtwagen zu überprüfen und gegebenenfalls zu beheben. Der Käufer kann ohne diese Gelegenheit zur Überprüfung den Rücktritt nicht erklären. Ferner muss der Käufer eine Frist zur Beseitigung der Mängel (=Nacherfüllung) setzen. Was ist mit den Transportkosten zur Werkstatt? LG Heidelberg · Urteil vom 5. Februar 2015 · Az. 2 O 75/14. Einordnung Der Verkäufer hat das Recht, die behaupteten Mängel an einem Gebrauchtwagen zu überprüfen und gegebenenfalls zu beheben. Der Käufer kann ohne diese Gelegenheit zur Überprüfung den Rücktritt nicht erklären. Ferner muss der Käufer eine Frist zur Beseitigung der Mängel (=Nacherfüllung) setzen. Was ist mit den Transportkosten zur Werkstatt? Der Käufer kann vor Überprüfung keine endgültige Übernahme der Transportkosten verlangen. Anders wäre der Fall gegebenenfalls zu beurteilen, wenn der Käufer einen Transportkostenvorschuss verlangt, der im Falle der Mangellosigkeit wieder zurückzugewähren wäre. Das Überprüfungsrecht des Verkäufers besteht auch dann, wenn das Fahrzeug sich weit entfernt von dessen Betriebssitz befindet. Der Verkäufer kann sein Überprüfungsrecht an einen Drittbetrieb vor Ort delegieren, läuft dann aber Gefahr, das eigene Überprüfungsrecht zu verlieren. Überwiegend wenn das Fahrzeug nicht mehr bewegt werden kann, werden die Transportkosten regelmäßig streitig. Hier ist in der Rechtsprechung vieles ungeklärt. Daher bietet sich die vom Gericht ins Spiel gebrachte Regelung über einen Vorschuss, der gegebenenfalls zurückzugewähren ist, an. Risikobehafteter wäre es, den privaten Käufer dazu zu bewegen, in Vorleistung zu gehen. Dies könnte jedenfalls gegen die Rechtsgedanken des europäischen Verbraucherschutzrechts verstoßen. Entscheidung Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 04.09.2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis im Termin vom 04.09.2014 bedingten Kosten; diese trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt Rückabwicklung und Schadensersatz wegen eines Gebrauchtwagenkaufs. Die Beklagte handelt mit Gebrauchtwagen (Homepageausdrucke: Anlage K20). Der Kläger arbeitet als Angestellter in einem Sicherheitsunternehmen (Arbeitsvertrag: Anlage K2). Er betreibt weder haupt- noch nebenberuflich eine selbstständige Tätigkeit. Am 16.03.2013 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen Alfa Spider. Der Kaufpreis betrug 5480 Euro. Das verkaufte Fahrzeug wurde im Jahr 2000 erstmals zugelassen. Zur Zeit des Verkaufs hatte es einen Kilometerstand von 140.000 km. Im schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K1) heißt es unter dem Punkt „Käufer“: „Sicherheitsdienst - M. G.“ Sodann ist die Privatanschrift des Klägers angegeben. Sein Wohnort liegt über 250 Kilometer von der Niederlassung der Beklagten entfernt (Routenberechnung: Anlage K11). Der restliche Text des Kaufvertrags ist in... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Illegales Chiptuning - ein Sachmangel beim Autokauf? (OLG Koblenz) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/chiptuning-sachmangel-autokauf Datum: 2016-02-24 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, OLG-Urteil, § 434 BGB Beschreibung: Chiptuning beim Autokauf und Motorschaden OLG Ko­blenz, Be­schluss vom 24.02.2016 – 10 U 490/15 . Die vorliegende Entscheidung beschäftigt sich mit der Fr… > Chiptuning beim Autokauf und Motorschaden OLG Ko­blenz, Be­schluss vom 24.02.2016 – 10 U 490/15 . Die vorliegende Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Chiptuning einen Sachmangel darstellt oder nicht. Der Kläger erwarb einen Gebrauchtwagen mit entsprechender Leistungssteigerung. Chiptuning beim Autokauf und Motorschaden OLG Ko­blenz, Be­schluss vom 24.02.2016 – 10 U 490/15 . Die vorliegende Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Chiptuning einen Sachmangel darstellt oder nicht. Der Kläger erwarb einen Gebrauchtwagen mit entsprechender Leistungssteigerung. Im Kaufvertrag war handschriftlich Folgendes eingetragen worden: „…Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal.“ Der Käufer ließ das Chiptuning jedoch nicht löschen. Nach Übergabe entstand ein Motorschaden. Im nachfolgenden Prozess berief sich der Käufer dennoch darauf, dass ein Sachmangel vorliege. Dem erteilten beide Instanzen eine Absage. Mit dem Zusatz im Kaufvertrag hätten die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, wonach bei Übergabe jedenfalls ein Chiptuning noch vorhanden sein sollte. Die Abweichung von der zwischen den Parteien subjektiv vereinbarten, vertraglichen Beschaffenheit stellt stets einen Sachmangel dar. Durch den eingeholten Sachverständigenbeweis ließ sich ferner zweifelsfrei feststellen, dass der Motorschaden erst nach Übergabe durch eine zu intensive Handhabung des Fahrzeugs in Verbindung mit dem Chiptuning entstanden war. Die Entscheidung des OLG Koblenz beschäftigt sich mit der Frage, in welchem Verhältnis die verschiedenen Sachmangelbegriffe des § 434 BGB stehen. Es stellt klar, dass zuerst zu prüfen ist, ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Erst wenn und soweit dies nicht der Fall ist, kann an das objektive Kriterium der ,,Eignung zur gewöhnlichen Verwendung" angeknüpft werden. Mehr zu den technischen Risiken bei Leistungssteigerungen im Motor finden Sie hier. Praxishinweise zur Reduzierung von Haftungsrisiken Die Entscheidung zeigt für die Praxis auf, dass im Streitfall Kaufverträge über Autos aufmerksam darauf zu überprüfen sind, ob diese Beschaffenheitsvereinbarungen enthalten und welchen Inhalt diese haben. In vielen Fällen kann damit aus Sicht des Verkäufers die Behauptung eines Sachmangels mit Erfolg zurückgewiesen werden. Beschaffenheitsvereinbarungen (früher auch Eigenschaftszusicherung genannt) können auch negativer Natur sein. Bei negativen Beschaffenheitsvereinbarungen werden die Eigenschaften des verkauften Autos in negativer Art und Weise herabgesetzt. So ist beispielsweise in der Angabe "Unfallschaden" eine negative Vereinbarung zu erblicken, da ein objektiv mangelfreier Gebrauchtwagen unfallfrei sein muss . Durch die Aufnahme "negativer Eigenschaften" kann der Autoverkäufer foglich sein Haftungsrisiko erheblich reduzieren, da vom durchschnittlichen Maßstab, was der Autokäufer warten kann, nach unten abgewichen wird. Umgekehrt sollte bei der Aufnahme positiver Eigenschaften in den Vertrag höchste Vorsicht geboten sein, da diese Eigenschaften rechtlich binden sind. Dies gilt sogar - je nach Einzelfall - für Angaben wie "TOP ZUSTAND" oder ähnliche Anpreisungen. Auch die Zusicherung des Bestehens der Hauptuntersuchung kann zu einem Sachmangel führen, wenn das Fahrzeug diese... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## VW-Abgasskandel: Keine Rückabwicklung bei Skoda (LG Stralsund) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/vw-abgasskandel-keine-rueckabwicklung-bei-skoda-lg-stralsund Datum: 2016-03-03 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel, Vertragshändler Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Nachbesserung, Nacherfüllung, Landgericht, § 437 BGB, Anfechtung Beschreibung: Landgericht Stralsund, Urteil vom 03.03.2016 – 6 O 236/15. Für den Käufer eines Fahrzeugs mit manipulierter Abgassoftware ist die Nachbesserung durch den… > Landgericht Stralsund, Urteil vom 03.03.2016 – 6 O 236/15. Für den Käufer eines Fahrzeugs mit manipulierter Abgassoftware ist die Nachbesserung durch den Verkäufer nicht unzumutbar. Landgericht Stralsund, Urteil vom 03.03.2016 – 6 O 236/15. Leitsatz 1. Für den Käufer eines Fahrzeugs mit manipulierter Abgassoftware ist die Nachbesserung durch den Verkäufer nicht unzumutbar. 2. Der Vertragshändler muss sich eine mögliche arglistige Täuschung des VW-Konzerns nicht zurechnen lassen Einordnung Eine weitere, den Händler begünstigende Entscheidung im VW-Abgasskandal: Diesmal geht es um einen Skoda Fabia. Der Käufer hatte im vorliegenden Fall eine Nachbesserung - also das Softwareupdate zur Beseitigung der sog. ,,Schummelsoftware" - abgelehnt. Die Nachbesserung sein ihm unzumutbar, zudem führe das Update zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch. Ferner fühle er sich arglistig getäuscht. Das LG Stralsund weist die Klage ab. Die Nacherfüllung sei weder unzumutbar, noch habe sich der Skoda-Vertragshändler eine arglistige Täuschung durch den Hersteller VW / Skoda zurechnen lassen müssen. Bei der Behauptung des erhöhten Kraftstoffverbrauchs handele es sich um eine Behauptung ,,ins Blaue hinein", die unbeachtlich sei. Entscheidung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages. Er kaufte am 16.05.2014 bei der Beklagten zu einem Preis van 16.660,00 € einen Pkw Skoda Fabia nebst einer "Neuwagen-Garantieverlängerung", für die er zusätzlich 334,00 € zahlte (Anlagen 2 und 3, BI. 8, 9 d.A). Der Kaufpreis wurde in Höhe van 10.612,02€ über die ... finanziert. Der in dem Auto eingebaute Motor ist ein sogenannter "Schummelmotor"; das bedeutet, er gehört zu jenen Motoren, in die seitens des Herstellers zum Zwecke der Manipulation der Abgaswerte eine entsprechende Software eingebaut wurde. Bei diesem Motor handelt es sich um einen 1,6 Liter-Motor der Volkswagen AG. Mit Schreiben vom 16.10.2015 äußerte der Kläger gegenüber der Beklagten den Wunsch, den Kauf rückabzuwickeln, weil nicht nur die Software ausgetauscht werden müsse, sondern auch Abgas- und Motorkomponente umgebaut werden müssten. Die Werte des Abgasflusses, die Zusammensetzung der Abgase weichen um mehr als 10 % van den in Werbung und Produktbezeichnungen genannten Werten ab. Ebenso verhält es sich mit dem Kraftstoffverbrauch bei üblichem Gebrauch im Straßenverkehr. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge, das heißt auch derer des Modells Skoda Fabia, an. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung ab. Der Kläger erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.10.2015 den Rücktritt und lehnte zugleich eine Nachbesserung ab (Anlage 5, BI. 20 d.A.). Die Rückrufaktion für die Fahrzeuge vom Typ Skoda Fabia soll ab der 36. Kalenderwoche erfolgen. Der Kläger behauptet: Infolge der vorgesehenen Nachbesserung werde es zu einem Leistungsverlust kommen und einem höheren Treibstoffverbrauch. Das Fahrzeug sei derzeit nur „vorüber... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Fehlende Eignung für Bio-Diesel als Sachmangel URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/fehlende-eignung-fuer-bio-diesel-als-sachmangel Datum: 2016-03-08 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, § 434 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag, Autokaufrecht Beschreibung: OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. März 2016 – I-21 U 110/14, 21 U 110/14. Einordnung Der Verkäufer veräußerte einen gebrauchten Volvo-Diesel, der jedoch tech… > OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. März 2016 – I-21 U 110/14, 21 U 110/14. Einordnung Der Verkäufer veräußerte einen gebrauchten Volvo-Diesel, der jedoch technisch nicht mit Biodiesel betankt werden konnte. Vertragliche Regelungen, insbesondere eine Beschaffenheitsvereinbarung, hierzu gab es nicht. Demnach kam es auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung an. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. März 2016 – I-21 U 110/14, 21 U 110/14. Einordnung Der Verkäufer veräußerte einen gebrauchten Volvo-Diesel, der jedoch technisch nicht mit Biodiesel betankt werden konnte. Vertragliche Regelungen, insbesondere eine Beschaffenheitsvereinbarung, hierzu gab es nicht. Demnach kam es auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung an. Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein solches Fahrzeug sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eigne und damit ein Sachmangel vorliege (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Der Käufer konnte damit erfolgreich vom Kaufvertrag zurücktreten. Leitsätze 1. Ein Kraftfahrzeug, das als Dieselfahrzeug verkauft wurde, ist nicht mehr zur gewöhnlichen Verwendung geeignet, falls der Käufer diesen Wagen nur dann ohne Risiko nachhaltiger Beschädigungen des Motors oder dessen Bestandteile oder sonstiger Einschränkungen der Funktionalität der Antriebseinheit nutzen kann, wenn er den Wagen mit einem Kraftstoff (Dieselkraftstoff ohne Biodieselbeimischung) betanken muss, der nicht ohne Schwierigkeiten zu erlangen ist oder nur an wenigen oder bestimmten Tankstellen ausgewählter Marken angeboten wird. 2. Die Erwartungen des redlichen Durchschnittskäufers, auf die bei der Bestimmung der "üblichen Verwendung" des Kaufgegenstandes und damit bei dessen Eignung hierfür abzustellen ist, gehen nach Überzeugung des Senats dahin, dass im Bedarfsfall die Suche nach einer Tankstelle, bei der der für den Motor seines Fahrzeuges geeignete und ungefährliche Kraftstoff erhältlich ist, nicht mit einem deutlich höheren Aufwand verbunden ist, als er üblicherweise und den Umständen entsprechend zu erwarten ist. Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Versorgungslage in den Ballungszentren mit einer generell höheren Dichte an Tankstellen erheblich von denen in eher ländlichen Gegenden Deutschlands abweichen kann. Zu den einzubeziehenden Erwartungen gehört angesichts der grenzüberschreitenden Mobilität und dem hohen Anteil an Urlaubsreisen, die mit dem eigenen Pkw ins europäischen Ausland durchgeführt werden, auch die Versorgungssituation mit geeignetem Kraftstoff in diesen Ländern. 3. Bei einer Verfügbarkeit von Nicht-Biodiesel bzw. gewöhnlichem Dieselkraftstoff von 11 % oder 22 % aller Tankstellen in Deutschland liegt eine hinreichende Marktgängigkeit des Kraftstoffs nicht vor. Entscheidung Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.01.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - unter Abweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.750 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeuges der Marke Volvo S 40 Diesel 2,0 D Momentum, Fahrgestellnummer YV1MS ... .; 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug der Annahme befindet. 3. D... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## LG Münster zum VW-Abgasskandal: Kein Rücktritt wegen Software-Manipulation URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/vw-abgasskandal-kein-ruecktritt-wegen-software-manipulation Datum: 2016-03-14 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Nachbesserung, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Tachomanipulation, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Landgericht, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, § 434 BGB Beschreibung: LG Münster, Urteil vom 14. Einordnung Der "VW-Abgas-Skandal" hat die Gerichte erreicht. Käufer begehren die Rückabwicklung von Kaufverträgen über VW-Fahrz… > LG Münster, Urteil vom 14. Einordnung Der "VW-Abgas-Skandal" hat die Gerichte erreicht. Käufer begehren die Rückabwicklung von Kaufverträgen über VW-Fahrzeuge unter Verweis auf die manipulierte Software. Im vorliegenden Fall hat das LG Münster das Begehren mit dürren Worten abgewiesen. Zunächst war die vom Kläger gesetzte Nacherfüllungsfrist von netto 10 Werktagen zu kurz. LG Münster, Urteil vom 14. März 2016 – 11 O 341/15. Einordnung Der "VW-Abgas-Skandal" hat die Gerichte erreicht. Käufer begehren die Rückabwicklung von Kaufverträgen über VW-Fahrzeuge unter Verweis auf die manipulierte Software. Im vorliegenden Fall hat das LG Münster das Begehren mit dürren Worten abgewiesen. Zunächst war die vom Kläger gesetzte Nacherfüllungsfrist von netto 10 Werktagen zu kurz. Das Gericht erkannte aber auch keine anderen Gründe, die die Fristsetzung entbehrlich gemacht hätten. Bemerkenswert: Das Gericht behandelt den Mangel (manipulierte Software) als unerheblich, weil er mit einem Aufwand von € 100,00 zu beseitigen sei und die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt werde. Zeitgleich entschied das LG Bochum, dass VW-Kunden kein Rücktrittsgrund zur Seite stehen soll. Leitsatz Bei vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen mit manipulierten Software steht einem Rücktritt des Käufers eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entgegen. Eine Mangelbeseitigung ist mit geringem finanziellem Aufwand pro Fahrzeug möglich (100,00 EUR). Die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs wird durch den Mangel nicht eingeschränkt. Entscheidung Tenor Die Beklagte wird verurteilt, das Abgassystem einschließlich der dazugehörigen Software an dem Fahrzeug W X, so nachzubessern, dass es den gesetzlichen Abgasvorgaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (September 2013) und den technischen Daten gemäß dem Datenblatt vom 14.10.2013 (Anlage K 2 = Anlage 1 zum Urteil) entspricht. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte T, in Höhe von 93,42 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 120 % vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer gewerblichen Auto- und W1-Vertragshändlerin, in erster Linie Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages, hilfsweise Mangelbeseitigung bzw. Neulieferung. 2 Streitgegenständlich ist der Erwerb eines Pkw der Marke W zu einem Kaufpreis in Höhe von 36.999,99 EUR. Der Vertragsschluss erfolgte im September 2013, die Übergabe des Fahrzeugs am 14.11.2015. In dem Pkw ist ein Motor des Typs F verbaut. Dieser steht in Verbindung mit einer manipulierten Abgassoftware, welche Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert. Nur aufgrund der manipulierten Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet, hält der genannte Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Für eine Behebung der Manipulation genügt ein Softwareupdate, welches mit einem Zeitaufwand von circa einer halben Stunde und einem Kostenaufwand von unter 100,00 EUR verbunden ist. 3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.10.2015 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten die Mangelh... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## LG Bochum: Kein Rücktritt wegen VW-Abgas-Software URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/lg-bochum-kein-ruecktritt-wegen-vw-abgas-software Datum: 2016-03-16 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Nachbesserung, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Landgericht, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, § 434 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag Beschreibung: LG Bochum, Urteil vom 16. März 2016 – 2 O 425/15, I-2 O 425/15. Einordnung Der "VW-Abgas-Skandal" hat die Gerichte erreicht. Käufer begehren die Rückabwic… > LG Bochum, Urteil vom 16. März 2016 – 2 O 425/15, I-2 O 425/15. Einordnung Der "VW-Abgas-Skandal" hat die Gerichte erreicht. Käufer begehren die Rückabwicklung von Kaufverträgen über VW-Fahrzeuge unter Verweis auf die manipulierte Software. LG Bochum, Urteil vom 16. März 2016 – 2 O 425/15, I-2 O 425/15. Einordnung Der "VW-Abgas-Skandal" hat die Gerichte erreicht. Käufer begehren die Rückabwicklung von Kaufverträgen über VW-Fahrzeuge unter Verweis auf die manipulierte Software. Im vorliegenden Fall hat das LG Bochum das Begehren abgewiesen, da der Beseitigungsaufwand für das Update der manipulierten Software unter 1 % des Kaufpreises liegt und damit im Bereich der Unerheblichkeit gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Zeitgleich entschied das LG Münster mit der gleichen Begründung, dass VW-Kunden kein Rücktrittsgrund zur Seite stehen soll. Leitsatz Erfordert die Mängelbeseitigung einen Kostenaufwand von lediglich ca. 0,26 % des Kaufpreises des Pkws, liegt sie damit unterhalb der regelmäßig zu beachtenden Bagatellgrenze, wodurch der Mangel unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist. Entscheidung Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Rücktritt vom Kauf eines Pkw der Marke W (W1), der mit einer sog. "Schummelsoftware" ausgestattet sein soll. 2 Durch verbindliche Bestellung vom 16.06.2014 kaufte der Kläger bei der Beklagten, einer unabhängigen Händlerin, welche Fahrzeuge der Marke W vertreibt, den im Antrag bezeichneten Pkw U zu einem Gesamtkaufpreis von 37.827 EUR. Das Fahrzeug wurde am 04.08.2014 zugelassen und dem Kläger übergeben. 3 Das Fahrzeug des Klägers ist mit einem Motor mit der Bezeichnung EA 189 EU5 (2,0 l Diesel) ausgestattet. Bestandteil der Abgasbehandlung bei Fahrzeugen, die mit einem Dieselmotor ausgerüstet sind, ist die Abgasrückführung, die kein Teil der Abgasreinigungsanlage ist. Während des Verbrennungsprozesses wird eine Mischung aus Luft und Kraftstoff verbrannt. Aus der Reaktion von Stickstoff und Sauerstoff entstehen Stickoxide. Diese werden bei der Abgasrückführung aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet, um einen Teil der Frischluft zu ersetzen. Während dieses Vorgangs verlassen die rückgeführten Gase den Motor nicht. Dabei entscheidet eine "Umschaltlogik" darüber, welcher von zwei verschiedenen Abgasrückführungs-Modi zur Anwendung kommt. Bei Modus 1 kommt es zu einer relativ hohen Abgasrückführungsrate, während die Abgasrückführungsrate beim Modus 0 geringer ist. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug im Abgasrückführungs-Modus 0 betrieben. Der Modus 1 findet dagegen ausschließlich im Prüfstandsverfahren Anwendung. 4 Im September 2015 informierte die US-amerikanische F die Öffentlichkeit darüber, dass sie der W AG, der B AG und der W Group of America Inc. vorwerfe, in verschiedenen Diesel-PKW eine Software eingesetzt zu haben, die erkenne, wenn das Fahrzeug einem offiziellen Emissionstest unterzogen werde, und nur dann das volle Emissionskontrollsystem des Fahrze... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Gebrauchtwagenkauf: Zugesicherte Eigenschaft per E-Mail (LG München II) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/gebrauchtwagenkauf-zugesicherte-eigenschaft-per-e-mail-lg-muenchen-ii Datum: 2016-03-18 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Sachmangel, Schadensersatz Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, § 434 BGB, Schadensersatz, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf Beschreibung: LG München II, Endurteil v. 18.03.2016 – 8 S 5531/15. Der Käufer eines Pkw darf Aussagen des Händlers zu dessen Beschaffenheit regelmäßig als Zusicherung… > LG München II, Endurteil v. 18.03.2016 – 8 S 5531/15. Der Käufer eines Pkw darf Aussagen des Händlers zu dessen Beschaffenheit regelmäßig als Zusicherung verstehen. Die Verwendung des Konjunktivs ("should be o.k.") durch den Gebrauchtwagenhändler im Rahmen des E-Mail-Verkehrs vor Kaufvertragsschluss spricht nicht gegen die Auslegung einer hierdurch erfolgten Zusicherung. LG München II, Endurteil v. 18.03.2016 – 8 S 5531/15. Leitsätze 1. Der Käufer eines Pkw darf Aussagen des Händlers zu dessen Beschaffenheit regelmäßig als Zusicherung verstehen. 2. Die Verwendung des Konjunktivs ("should be o.k.") durch den Gebrauchtwagenhändler im Rahmen des E-Mail-Verkehrs vor Kaufvertragsschluss spricht nicht gegen die Auslegung einer hierdurch erfolgten Zusicherung. 3. Im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung kann sich der Gebrauchtwagenhändler nicht auf eine Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 2 Jahren auf 1 Jahr berufen. 4. Sichert der Verkäufer für einen aus Großbritannien nach Deutschland zu liefernden, rechtsgelenkten Gebrauchtwagen die Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer im deutschen Straßenverkehr zu und ist das Fahrzeug tatsächlich nur mit Scheinwerfern für den Linksverkehr ausgerüstet, die in Deutschland nicht hauptuntersuchungsfähig sind, liegt ein Sachmangel vor. Einordnung Häufig werden Autokäufe zwischen den Parteien per E-Mail angebahnt. Der Käufer hat Fragen zur Ausstattung und zum Zustand, der Verkäufer antwortet hierauf. Aus der Praxis ist bekannt, dass Verkäufer oft glauben, nur das letztlich im Vertrag schriftlich Fixierte sei dafür maßgeblich, was vertraglich geschuldet wird. Dies trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Zum einen haften zumindest gewerbliche Händler für die Angaben in Internet-Inseraten wie etwa auf mobile.de oder autoscout24.de, vor allem bezüglich der Ausstattungsmerkmale, wenn ein etwaiger Irrtum nicht spätestens im Kaufvertrag klargestellt wird (siehe hierzu die Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Düsseldorf ). Zum anderen stellt die vorliegende Entscheidung des LG München II klar, dass per E-Mail zugesicherte Eigenschaften zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führen können. Im konkreten Fall wurde die TÜV-Abnahmefähigkeit von Scheinwerfern für den deutschen Straßenverkehr seitens des Verkäufers mit der Aussage "should be o.k." bewertet. Hierin erblickte das Gericht eine vertragliche Bindung, dass das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung insofern nicht beanstandet wird, für die der Verkäufer haftete. Interessant ist ferner, dass die vertraglich vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren auf 1 Jahr nicht für eine solche Beschaffenheitsvereinbarung gilt, sondern nur für solche Mängel, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet beziehungsweise sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Im Ergebnis haftet der Verkäufer also für eine per E-Mail generierte Beschaffenheitsvereinbarung schärfer als für andere Mängel. Entscheidung Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 18.11.2015, Az. 2 C 1339/15, abgeändert: a) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.822,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## OLG München: Unzulässige Klauseln bei Gebrauchtwagengarantie URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/olg-muenchen-unzulaessige-klauseln-bei-gebrauchtwagengarantie Datum: 2016-03-23 Autor: C. Schilling Kategorien: AGB, Garantie, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Vertragsschluss Keywords: Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, OLG-Urteil, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf, Gebrauchtwagenkauf Recht Beschreibung: OLG München, Urteil vom 23. Eine Klausel in den Bedingungen einer Gebrauchtwagengarantie , wonach jede Missachtung der Hinweise des „Herstellers in der Be… > OLG München, Urteil vom 23. Eine Klausel in den Bedingungen einer Gebrauchtwagengarantie , wonach jede Missachtung der Hinweise des „Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs“, zur Folge hat, dass der „Verkäufer/Garantiegeber“ von der Entschädigungspflicht befreit“ wird, ist unwirksam. OLG München, Urteil vom 23. März 2016 – 3 U 1178/14. Orientierungssätze 1. Eine Klausel in den Bedingungen einer Gebrauchtwagengarantie , wonach jede Missachtung der Hinweise des „Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs“, zur Folge hat, dass der „Verkäufer/Garantiegeber“ von der Entschädigungspflicht befreit“ wird, ist unwirksam. 2. Die Beweislast für die Missachtung von Vorgaben der Betriebsanleitung trägt der Garantiegeber. Der Garantienehmer muss nicht darlegen und beweisen, dass er alle Vorgaben der Betriebsanleitung eingehalten hat. Einordnung des Falles Das Problem ist bekannt: Gebrauchtwagengarantien hören sich gut an und geben dem Käufer Sicherheit. Tritt dann aber ein Schaden ein, beruft sich der Garantiegeber plötzlich auf komplexe Klauseln, aus denen sich ein Haftungsausschluss ergibt. Teilweise kommt es hier darauf an, welches konkrete Einzelteil schadensursächlich war. Die Entscheidung des OLG München betrifft einen Gebrauchtwagenkauf im unternehmerischen Verkehr (B2B). Im Rahmen des Kaufvertrages war eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen worden. Als ein Motorschaden eintrat, berief sich der Verkäufer auf Klauseln aus den Garantiebedingungen. Unter anderem habe ein Bedienfehler seitens des Käufers vorgelegen. Das OLG München hält eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Garantiebedingungen, wonach jeder Bedienfehler - also jede Missachtung der Bedienungsanleitung eines Fahrzeugs - ausnahmslos zur Leistungsfreiheit führt, für unwirksam, da sie sowohl unangemessen als auch überraschend sei. Der Bedienfehler müsse jedenfalls in irgendeiner Weise mitursächlich für den Motorschaden gewesen sein, was die hier überprüfte Klausel jedoch nicht erkennen lasse. Zudem konnte der Verkäufer diesen Bedienfehler auch nicht beweisen. Dies war Anlass für das OLG München klarzustellen, dass der Garantienehmer nicht die Beweislast für das Vorliegen eines Bedienfehlers trägt. Diese trägt der Garantiegeber, hier der Verkäufer. Im Weiteren war noch eine zweite Klausel zu überprüfen, die ebenfalls unzulässig war. Es sollten durch die Garantie schadhafte Dichtungen als Schadensursache ausgeschlossen werden. Die Formulierung der Klausel war jedoch so undurchsichtig und auch überraschend, dass das Gericht die Unwirksamkeit feststellte. Festzuhalten bleibt, dass die Angemessenheitskontrolle für AGB, die auch das Transparenzgebot und das Überraschungsverbot des § 305c BGB umfasst, auch im unternehmerischen Verkehr gilt. Das Geschäft zwischen zwei Unternehmen - hier der Fahrzeugverkauf - ist kein Freibrief für unverständliche und ungewöhnliche Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Entscheidung Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13.03.2014, Az. 2 O 2612/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5784,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2011 sowie... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Kann ein Autohändler die Gewährleistung in seinen AGB ausschließen?** A: Nein. Im B2C-Bereich (Händler an Verbraucher) kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf 1 Jahr verkürzt, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden (§ 476 BGB). Ein vollständiger Ausschluss in AGB ist unwirksam. Im B2B-Bereich (zwischen Unternehmern) sind weitreichendere Einschränkungen möglich. **F: Was sind unwirksame AGB-Klauseln beim Autokauf?** A: Unwirksam sind insbesondere: vollständiger Gewährleistungsausschluss im Verbrauchergeschäft, Klauseln, die die Beweislastumkehr nach § 477 BGB ausschließen, unangemessene Vertragsstrafen, Klauseln, die den Käufer zur Vorauszahlung ohne Gegenleistung verpflichten, sowie Klauseln, die die Haftung für arglistige Täuschung ausschließen. **F: Gelten AGB-Klauseln auch bei mündlichem Vertragsschluss?** A: AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hinweist und der anderen Partei die Möglichkeit gibt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 BGB). Bei mündlichem Vertragsschluss ohne ausdrücklichen Hinweis auf AGB werden diese in der Regel nicht Vertragsbestandteil. **F: Was ist der Unterschied zwischen AGB und Individualvereinbarung?** A: AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Individualvereinbarungen sind individuell ausgehandelte Klauseln. Individualvereinbarungen haben Vorrang vor AGB und unterliegen nicht der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. **F: Kann ich AGB-Klauseln anfechten?** A: Unwirksame AGB-Klauseln sind von Anfang an nichtig (§ 306 BGB). Sie müssen nicht angefochten werden – sie gelten schlicht nicht. An ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzesrecht. Der Rest des Vertrags bleibt wirksam. --- ## VW-Dieselgate: LG München I bejaht Anfechtung URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/vw-dieselgate-lg-muenchen-i-bejaht-anfechtung Datum: 2016-04-14 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Kaufrecht, Nachbesserung, Rücktritt, Sachmangel, Vertragswerkstatt Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Landgericht, § 437 BGB, Anfechtung, § 434 BGB, Autokaufrecht Beschreibung: 14.04.2016 – 23 O 23033/15. Einordnung Bislang hatten die damit befassten erstinstanzlichen Gerichte Ansprüche der Käufer von VW-Fahrzeugen mit der manipu… > 14.04.2016 – 23 O 23033/15. Einordnung Bislang hatten die damit befassten erstinstanzlichen Gerichte Ansprüche der Käufer von VW-Fahrzeugen mit der manipulierten Abgassoftware abgelehnt. Anders das LG München I in dieser kürzlich veröffentlichten Entscheidung. Die beklagte Verkäuferin des Fahrzeugs ist eine VW-Vertragshändlerin und einhundertprozentige Tochter des VW-Konzerns. LG München I, Urteil v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15. Einordnung Bislang hatten die damit befassten erstinstanzlichen Gerichte Ansprüche der Käufer von VW-Fahrzeugen mit der manipulierten Abgassoftware abgelehnt. Anders das LG München I in dieser kürzlich veröffentlichten Entscheidung. Die beklagte Verkäuferin des Fahrzeugs ist eine VW-Vertragshändlerin und einhundertprozentige Tochter des VW-Konzerns. Zunächst stellt das Gericht fest, dass es sich bei den Angaben um den Schadstoffverbrauch um erhebliche Angaben handelt, die eine Anfechtung wegen arglistiger (= vorsätzlicher) Täuschung des Käufers begründen können. Die Vertragshändlerin müsse sich diese Täuschung durch den Hersteller VW aber auch zurechnen lassen, da sie eine 100-%iger Tochter des Konzerns sei. Aber auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach den kaufrechtlichen Vorschriften sei begründet, da der Mangel nicht unerheblich sei und eine Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt sei. Das Urteil bricht mit der bisherigen Linie der Instanzgerichte, die einen Rücktritt und/oder eine Anfechtung in den VW-Fällen bislang abgelehnt hatten. Deshalb wird es sehr spannend werden, wie das OLG München in der Berufungsinstanz den Fall beurteilt. Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2016, Az. 23 O 23033/15, wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 17.930,54 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streite über die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal. Die Beklagte ist ein Vertragshändler für Fahrzeuge der Marke S. Sie ist jedenfalls über Beteiligungen mit der V. AG verbunden. Mit Kaufvertrag vom 20.05.2014 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen S. 1.6 TDI 66 kw. In dem Fahrzeug ist ein von der V. AG hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Dem Kläger kam es dabei darauf an, dass der Schadstoffausstoß niedrig sei, der CO2-Ausstoß den Angaben entspreche, der Verbrauch des Fahrzeuges niedrig und die Leistung (PS) hoch war. Daraufhin war dem Kläger von einem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor besonders empfohlen worden, da dieser seit Jahren von V. erprobt sei. Das Fahrzeug sei besonders sparsam im Verbrauch bei niedrigem Schadstoffausstoß. Das Fahrzeug wurde auch in Prospekten entsprechend beworben. Das Fahrzeug bzw. der darin verbaute Motor vom Typ EA 189 ist von dem sog. Abgasskandal betroffen. Dabei werden die Stickoxidwerte (NOx) durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert (Herstellerschreiben vom 15.02.2016, Anlage K 6 zum Klägerschriftsatz vom 18.03.2016). Die konkreten Auswirkungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug sind streitig. Das Fahrzeug ist technisch sicher und fahrbereit, eine Mangelbeseit... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## PKW mit Fahndungseintrag im SIS hat Rechtsmangel (OLG München) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/pkw-mit-fahndungseintrag-im-sis-hat-rechtsmangel-olg-muenchen Datum: 2016-05-02 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rechtsmangel, Rücktritt, SIS Keywords: Oberlandesgericht, Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, OLG-Urteil, § 434 BGB Beschreibung: OLG München, Endurteil v. 02.05.2016 – 21 U 3016/15. Einordnung Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbehö… > OLG München, Endurteil v. 02.05.2016 – 21 U 3016/15. Einordnung Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder. Es dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der Europäischen Union (EU). OLG München, Endurteil v. 02.05.2016 – 21 U 3016/15. Einordnung Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder. Es dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der Europäischen Union (EU). Es besteht aus nichtöffentlichen Datenbanken, in der unter anderem im Schengen-Raum unerwünschte, vermisste und zur Fahndung ausgeschriebene Personen gespeichert werden. Darüber hinaus werden zu überwachende Kraftfahrzeuge, Banknoten, gestohlene Ausweisdokumente und Schusswaffen erfasst. Immer wieder kommt es vor, dass Gebrauchtwagen verkauft werden (häufig mit vorheriger Auslandszulassung), die über SIS zur Fahndung ausgeschrieben sind oder waren. Dann stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen: Kann man an einem gestohlenen Fahrzeug vom Verkäufer Eigentum erwerben bzw. kann er dieses verschaffen? Ist der SIS-Eintrag für sich genommen ein Mangel? Die Frage des gutgläubigen Eigentumerwerbs richtet sich bei Importen häufig nach ausländischem Recht, da Transaktionen innerhalb der Erwerbskette im Ausland stattgefunden haben. Eine pauschale Beantwortung ist daher nicht möglich. Konnte jedoch der Verkäufer an dem Fahrzeug nicht wirksam Eigentum verschaffen, ist der Kaufvertrag schon aus diesem Grunde nicht erfüllbar und der Rücktritt möglich. Das OLG München bejaht im vorliegenden Fall aber auch das Vorliegen eines Rechtsmangels im Sinne des § 435 BGB, wenn ein SIS-Eintrag vorliegt. Auch interessant: Der übliche Haftungsausschluss ,,gekauft wie besichtigt" bezieht sich nach Ansicht des Gerichts schon dem Wortlaut nach nicht auf Rechtsmängel, die ja unsichtbar sind, sondern nur auf Sachmängel. Leitsätze 1. Bei einem Autokauf genügt die Existenz eines SIS-Eintrages (Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem) zur Annahme eines Rechtsmangels, weil der staatliche Eingriff einen den Gebrauch der Kaufsache nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand darstellt. Die Gefahr eines dauerhaften Entzugs bzw. einer dauerhaften Beeinträchtigung der Kaufsache ist hierfür nicht erforderlich (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2015 - 22 U 159/14 ). 2. Eine Klausel in einem Autokaufvertrag "Verkauf an Kfz-Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung" schließt insbesondere wegen der Formulierung "besichtigt" nach §§ 133, 157 BGB nur Sachmängel aus und steht der Rechtsmängelhaftung nicht entgegen. Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16.07.2015, Az. 44 O 1837/13 in Ziffer 1. aufgehoben. 2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt an den Kläger 2.600 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.200 € vom 14.09.2013 bis 10.04.2015 sowie aus 2.600 € ab 11.04.2015 zu bezahlen. 3. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streithelfer hat seine Kosten selbst zu tragen. 5. Das Urteil ist ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Aufklärungspflichten für Autohändler (LG Düsseldorf) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/aufklaerungspflichten-fuer-autohaendler-lg-duesseldorf Datum: 2016-05-09 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Neuwagen, Rücktritt, Sachmangel, Schadensersatz, Vertragshändler, Vertragsschluss Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Landgericht, § 437 BGB, Neufahrzeug, § 434 BGB, Schadensersatz Beschreibung: LG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016 - 23 O 195/15. Ein Dieselfahrzeug, das mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet ist, ist nicht deshalb mangelhaft… > LG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016 - 23 O 195/15. Ein Dieselfahrzeug, das mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet ist, ist nicht deshalb mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. LG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016 - 23 O 195/15. Zusammenfassung 1. Ein Dieselfahrzeug, das mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet ist, ist nicht deshalb mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, weil es für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet ist, da für die Regeneration (Reinigung) des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird, weshalb zum Zwecke der Filterreinigung längere Überlandfahrten erforderlich sind (BGH, 4. März 2009, VIII ZR 160/08). 2. Ein Kfz-Händler muss den Käufer eines Pkws mit Dieselpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen nicht gesondert über die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten und deren spezifischen Anforderungen aufklären, wenn sich die notwendige Information mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bedienungshandbuch ergibt (OLG Hamm, 14. November 2013, 28 U 33/13). Enthält das Bedienungshandbuch jedoch keinen Hinweis auf die Notwendigkeit von Freibrennfahrten, ist eine Hinweis- und Beratungspflicht zu bejahen. Einordnung Welche Beratungs- und Aufklärungspflichten haben Autohändler beim Verkauf von Fahrzeugen? Und muss ein Händler auch über Umstände aufklären, die sich aus dem vom Hersteller verfassten Bordhandbuch des Autos ergeben? Hintergrund des vorliegenden Urteils des Landgericht Düsseldorf ist das bei Dieselfahrzeugen typische Problem des Rußpartikelfilters, der Kurzstreckenfahrten nicht verträgt. Für die Regeneration dieser Rußpartikelfilter ist eine höhere Temperatur der Abgase technisch notwendig, die beim überwiegenden Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird. Die Filterreinigung erfordert längere Fahrten. Über diese Besonderheit informierte der Händler den Käufer nicht. Das vorliegende Urteil konkretisiert die Aufklärungs- und Beratungspflichten von gewerblichen Autohändlern in zweifacher Hinsicht. (1) Zum einen stellt das Gericht klar, dass ein Händler nicht über Umstände aufklären muss, die sich aus der Bedienungsanleitung zum Fahrzeug ergeben. (2) Zum anderen jedoch ist der Händler zur Aufklärung über wesentliche Umstände verpflichtet, die sich nicht aus der Bedienungsanleitung ergeben. In der Praxis läuft dies theoretisch darauf hinaus, dass der Händler den Inhalt des Bordhandbuchs kennen muss, um zu wissen, über welche Umstände aufgeklärt werden muss. Aufgrund der Vielzahl der verschiedenen Modelle und des heute üblichen Umfangs von Benutzerhandbüchern ist nicht klar, wie eine solche Rechtsprechung in der Praxis umgesetzt werden kann. Sollten auch andere Gerichte dieser Entscheidung folgen, liegt jedenfalls eine nicht unwesentliche Verschärfung des Händlerrisikos vor. Entscheidung Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.181,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw xxx xxx xxx 2,0 DCL, Fahrgestellnummer xxx, zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klä... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Rechte habe ich bei Mängeln am Neuwagen?** A: Bei einem Neuwagen haben Sie dieselben Gewährleistungsrechte wie beim Gebrauchtwagen: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (§ 437 BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Zusätzlich gibt es oft eine Herstellergarantie, die unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gilt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?** A: Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers für Mängel, die bei Übergabe vorlagen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen kann. Garantiebedingungen können eingeschränkt sein (z.B. nur bei Wartung in Vertragswerkstätten). **F: Kann ich einen Neuwagen zurückgeben?** A: Ja, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird. Bei Neuwagen ist die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt niedriger als bei Gebrauchtwagen. Auch eine erhebliche Lieferverzögerung kann zum Rücktritt berechtigen. **F: Was ist eine Zulassungsverzögerung beim Neuwagenkauf?** A: Wenn ein Neuwagen als 'Jahreswagen' oder mit einem früheren Erstzulassungsdatum verkauft wird, als vereinbart, liegt ein Sachmangel vor. Denn das Erstzulassungsdatum ist eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs, die seinen Wert und seine Garantielaufzeit beeinflusst. **F: Gilt die Herstellergarantie auch beim Gebrauchtwagenkauf?** A: Die Herstellergarantie ist in der Regel auf den Erstkäufer beschränkt oder auf Folgebesitzer übertragbar, je nach Garantiebedingungen. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollten Sie prüfen, ob und in welchem Umfang die Herstellergarantie noch besteht und ob sie auf Sie als Käufer übertragen wird. --- ## Vorsicht bei Werbung mit Herstellerlogo (OLG Jena) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/vorsicht-bei-werbung-mit-herstellerlogo-olg-jena Datum: 2016-05-25 Autor: C. Schilling Kategorien: Vertragshändler, Vertragswerkstatt, Wettbewerbsrecht Keywords: Oberlandesgericht, OLG-Urteil, Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: Einordnung Die Werbung mit dem Logo eines Autoherstellers kann für Autohändler gefährlich werden, wenn ihnen dieses Recht vertraglich - z.B. als Vertragsh… > Einordnung Die Werbung mit dem Logo eines Autoherstellers kann für Autohändler gefährlich werden, wenn ihnen dieses Recht vertraglich - z.B. als Vertragshändler - nicht eingeräumt worden ist. Vorliegend ging es um die Werbung mit dem Logo von Hyundai. OLG Jena, Urteil vom 25. Mai 2016 – 2 U 514/15. Einordnung Die Werbung mit dem Logo eines Autoherstellers kann für Autohändler gefährlich werden, wenn ihnen dieses Recht vertraglich - z.B. als Vertragshändler - nicht eingeräumt worden ist. Vorliegend ging es um die Werbung mit dem Logo von Hyundai. Das OLG Jena entschied, dass durch die Verwendung des Markenlogos dem Durchschnittskunden suggeriert werde, es bestehe zwischen der damit werbenden Werkstatt und dem Autohersteller einer besondere vertragliche Beziehung. Die Abmahnung des klagenden Verbandes war damit erfolgreich. Entscheidung Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts M vom 18.06.2015, Az.HK O 98/14, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Werbeschildern, Pylonen und Briefbögen werblich mit dem Logo und dem Schriftzug der Marke „H " blickfangmäßig zu werben, ohne tatsächlich Vertragshändler bzw. Vertragswerkstatt des Automobilherstellers „H“ zu sein, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht: Eingefügte Lichtbilder im Rahmen der Dokumentation entfernt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von € 20.000,00 leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, macht lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche und einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte betreibt in M (und B ) Autohäuser und ist Vertragshändlerin von M und S . 2 Der Kläger hält die werbemäßige Verwendung des Markenlogos „H“ - wie aus den den Klageanträgen beigefügten Fotografien ersichtlich - am Betriebsgebäude (Straßenseite), auf zwei Pylonen und Geschäftspapier der Beklagten für unlauter weil bzw. solange diese nicht H -Vertragshändler bzw. Vertragswerkstatt sei. Außerdem hält er auch die Werbung auf einem Pylon sowie im Internet mit der Bezeichnung „H Spezialwerkstatt“ für unlauter. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. 4 Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er rügt, dass das Landgericht den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreis bereits falsch bestimmt habe. Es habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass die Beklagte mit der Signalisation für „H“ genauso werbe wie mit der Signalisation für „M“, wobei sie (nur) für „M“ tatsächlich Vertragshänd... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## Steiler Auffahrwinkel bei Abschleppfahrzeug ist Sachmangel (OLG München) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/steiler-auffahrwinkel-bei-abschleppfahrzeug-ist-sachmangel-olg-muenchen Datum: 2016-06-09 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Anfechtung, OLG-Urteil, § 434 BGB, Autokaufrecht Beschreibung: OLG München, Endurteil v. 09.06.2016 – 23 U 1201/14. Ein Abschleppfahrzeug eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gemäß § 43… > OLG München, Endurteil v. 09.06.2016 – 23 U 1201/14. Ein Abschleppfahrzeug eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gemäß § 434 Abs. 1 BGB, wenn es ohne den Einsatz von Hilfsmitteln nicht dazu genutzt werden kann, gängige PKW-Modelle aufzuziehen. OLG München, Endurteil v. 09.06.2016 – 23 U 1201/14. Leitsätze 1. Ein Abschleppfahrzeug eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, wenn es ohne den Einsatz von Hilfsmitteln nicht dazu genutzt werden kann, gängige PKW-Modelle aufzuziehen. 2. Dass unter Zuhilfenahme mobiler Auffahrschienen ganz überwiegend ein Aufziehen möglich ist, befreit den Verkäufer nicht von der Gewährleistung; bei einem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch für "Abschleppen - Falschparker, Kleine Bergungen (Pkw bis 3,4 t)" ist ein ausdrücklicher Hinweis zwingend, dass ohne diese Hilfsmittel ein Aufziehen erschwert bis unmöglich ist. 3. Im Gebrauchtwagenhandel genügt die Kenntnis des Verkäufers darüber, dass bei dem Abschleppfahrzeug der Auffahrwinkel jedenfalls problematisch ist, um Arglist anzunehmen; ein Gewährleistungsausschluss ist dann nach § 444 BGB unwirksam. Entscheidung Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30.01.2014, Az. 4 HK O 3749/13, wie folgt abgeändert: 1.1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.550 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 53.550 € seit dem 18.05.2013 und aus weiteren 3.000 € seit dem 09.11.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Abschleppfahrzeuges Mercedes-Benz 1828 LL mit der Fahrgestellnummer WDB… nebst Hubjoch und Radklammern. 1.2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1.1 bezeichneten Fahrzeuges seit dem 18.05.2013 in Verzug befindet. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages hinsichtlich eines Abschleppfahrzeuges Mercedes Benz, Typ 1828 LL. 2 Am 12.12.2011 fuhr der Geschäftsführer der Klägerin nach entsprechender Terminsvereinbarung an den Betriebssitz der Beklagten, um dort ein Abschleppfahrzeug mit Verschiebeplateau und Ladekran zu besichtigen. Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte, das Fahrzeug befinde sich noch in Bamberg, da es ein Leasingrückläufer sei. Er zeigte u. a. Bilder vom Aufbau des Fahrzeuges. Am selben Tag unterzeichnete die Klägerin einen als „Auftragsbestätigung Nr. 42“ überschriebenen Kaufvertrag über ein Fahrzeug Mercedes Benz 1828 LL, mit Verschiebeplateau, Ladekran, Winde und Hubbrille zum Preis von 53.550 € brutto. 3 Unter Ziffer 21 der Auftragsbestätigung ist aufgeführt: „Wenn laut TÜV Bremsen und Reifen nicht erneuert werden müssen, bekommt Kunde ... Hubjoch und Radklammern dazu. Ansonsten werde... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Fehlende Herstellergarantie ist Sachmangel (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/fehlende-herstellergarantie-ist-sachmangel-bgh Datum: 2016-06-15 Autor: C. Schilling Kategorien: Garantie, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, § 434 BGB Beschreibung: Juni 2016 – VIII ZR 134/15 Zusammenfassung Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der… > Juni 2016 – VIII ZR 134/15 Zusammenfassung Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet. BGH, Urteil vom 15. Juni 2016 – VIII ZR 134/15 Zusammenfassung Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet. Entscheidung im Volltext Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 13. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Audi TT RS Coupe. Der Beklagte, ein Kraftfahrzeughändler, hatte dieses Fahrzeug auf der Internetplattform "m. .de" mit der Beschreibung "inklusive Audi-Garantie bis 11/2014" zum Verkauf angeboten. Der Kläger erwarb das Fahrzeug am 6. Juli 2013 mit einer Laufleistung von 45.170 km zum Preis von 42.200 €. Der Kläger erhielt auf die Audi-Garantie im Audi Zentrum der Streithelferin zunächst im August 2013 aufgrund von Getriebeproblemen ein Austauschgetriebe und im September 2013 ein neues Steuergerät für die Kraftstoffpumpe. Da die Motorstörungen weiterhin auftraten, veranlasste die Streithelferin eine Analyse durch die Audi AG. Diese stellte eine Abweichung der Kilometerstände des Kombigerätes und des Motorsteuergerätes fest und verweigerte anschließend mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes - vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger - festgestellt worden, weitere Garantieleistungen. Die Streithelferin verlangte daraufhin vom Kläger die Zahlung von insgesamt 1.121,65 € für durchgeführte Reparaturen und für das während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangt er die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile für die gefahrenen Kilometer sowie den Ersatz nutzloser Aufwendungen, insgesamt 45.773,87 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Gründe Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis zu. Er sei nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil das Fahrzeug keinen Sachmangel aufgewiesen habe. Das Nichteingreifen der Herstellergarantie aufgrund der offensichtlich unstreitigen Manipulationen am Kilometerstand vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger stelle keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar. Denn bei der Herstellergarantie handele es sich nicht um eine Besc... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## VW-Abgasskandal: Gericht bejaht Prozesskostenhilfe für Kläger (OLG Hamm) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/vw-abgasskandal-gericht-bejaht-prozesskostenhilfe-fuer-klaeger-olg-hamm Datum: 2016-06-21 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Nachbesserung, Nacherfüllung, § 437 BGB, Anfechtung Beschreibung: OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016 - 28 W 14/16. Einordnung In einem aktuellen Beschluss bejaht das OLG Hamm auf die sofortige Beschwerde der Klägerin die… > OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016 - 28 W 14/16. Einordnung In einem aktuellen Beschluss bejaht das OLG Hamm auf die sofortige Beschwerde der Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe, da das Klagebegehren auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vom VW-Manipulationsskandal betroffenes Fahrzeug hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016 - 28 W 14/16. Einordnung In einem aktuellen Beschluss bejaht das OLG Hamm auf die sofortige Beschwerde der Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe, da das Klagebegehren auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vom VW-Manipulationsskandal betroffenes Fahrzeug hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Damit verstärkt sich die neuere Tendenz, die in Rede stehenden Manipulationen als erhebliche Sachmängel anzusehen. Neben dem LG München I hatte zuletzt auch das OLG Celle das Vorliegen eines Sachmangels bejaht. Entscheidung Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 09.03.2016 aufgehoben. Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage ratenfrei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus N bewilligt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung kaufvertraglicher Gewährleistungsrechte aus Anlass eines Neufahrzeugkaufs; mit der beabsichtigten Klage will sie die Antragsgegnerin auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs in Anspruch nehmen. 4 Im Jahr 2011 erwarb die Antragstellerin – durch Vermittlung der Fa. U & P GmbH / H - bei der Antragsgegnerin ein Neufahrzeug vom Typ VW Polo Trendline 1,6 l TDI zum Preis von 19.509,21 €. 5 Das Fahrzeug wurde im September 2011 ausgeliefert. 6 Im Oktober 2015 erfuhr die Klägerin, dass ihr Fahrzeug vom sog. Abgas-Skandal betroffen ist; der verbaute Dieselmotor (Typ EA 189) ist von einer Software betroffen, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf „optimiert“. 7 Mit Anwaltsschreiben vom 16.10.2015 warf die Antragstellerin der Antragsgegnerin vor, diesen Mangel arglistig verschwiegen zu haben, verlangte die Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs mit der aus der Rechnung vom 14.09.2011 ersichtlichen Ausstattung (Bl. 8ff. d.A.) und setzte hierzu vergeblich eine Frist zum 30.10.2015. 8 Die Antragstellerin begehrt nun Prozesskostenhilfe für eine Klage, gerichtet auf Nachlieferung eines solchen Neufahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. 9 Die Antragsgegnerin steht auf dem Standpunkt, das Fahrzeug sei nicht mangelhaft, weil es technisch sicher und in der Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei und über alle Genehmigungen verfüge. 10 Im Übrigen sei das Nachlieferungsverlangen unverhältnismäßig. Sie, die Antragsgegnerin, sei bereit, sämtliche mit dem Motor Typ EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs technisch zu überarbeiten. Sie gehe davon aus, dass die Umsetzung der technischen Maßnahme an dem einzelnen Fahrzeug voraussichtlich weniger als eine Stunde in Anspruch nehme und dafür Kosten von deutlich weniger als 100 € anfielen. Demgegenüber entstünden ihr im Falle einer Nachlieferung Kosten von etwa 19.300 €. 11 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.03.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt und zur Begründung – ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Lange Standzeit bei Gebrauchtwagen nicht zwangsläufig Mangel (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/lange-standzeit-bei-gebrauchtwagen-nicht-zwangslaeufig-mangel-bgh Datum: 2016-06-29 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Erstzulassung, Gebrauchtwagen, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, § 434 BGB Beschreibung: Vorinstanz: OLG Braunschweig . Einordnung Diese Entscheidung des BGH dürfte voraussichtlich große praktische Bedeutung erlangen. Es geht - wieder einmal -… > Vorinstanz: OLG Braunschweig . Einordnung Diese Entscheidung des BGH dürfte voraussichtlich große praktische Bedeutung erlangen. Es geht - wieder einmal - um die Frage, inwiefern Abweichungen zwischen dem Herstellungszeitpunkt / Produktionsdatum eines Autos und dem Datum der Erstzulassung einen erheblichen Sachmangel darstellen können. BGH, Urteil vom 29. 06. 2016 – VIII ZR 191/15. Vorinstanz: OLG Braunschweig . Einordnung Diese Entscheidung des BGH dürfte voraussichtlich große praktische Bedeutung erlangen. Es geht - wieder einmal - um die Frage, inwiefern Abweichungen zwischen dem Herstellungszeitpunkt / Produktionsdatum eines Autos und dem Datum der Erstzulassung einen erheblichen Sachmangel darstellen können. Bei Neuwagen und Jahreswagen sind größere Abweichungen regelmäßig relevant. Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger jedoch einen Gebrauchtwagen (Audi) mit einer Laufleistung von 38.616 Kilometern zum Preis von 33.430 € brutto. In dem "verbindlichen Bestellformular" war in dem vorgedruckten Feld "Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief" der 18. Februar 2010 eingetragen. Nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass dieses bereits am 1. Juli 2008 hergestellt worden war und damit zur "Modellreihe 2009" gehörte. Unter Berufung auf eine sich daraus ergebende und von ihm als Sachmangel bewertete Standzeit vor der Erstzulassung von 19, 5 Monaten erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das OLG Braunschweig hatte das Rücktrittsbegehren des Käufers abgewiesen . Der BHG hält das Urteil in der Revision aufrecht und entschied, bei der Angabe "EZ laut Fahrzeugbrief" im Bestellformular handele es sich lediglich um eine Wissenserklärung, die nicht rechtsverbindlich sei. Eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, der Wagen würde eine bestimmte Höchstzeit zwischen Produktion und Erstzulassung nicht überschreiten, liege nicht vor. Ferner seien die Grundsätze, die für Neuwagen und Jahreswagen gelten, auf den Gebrauchtwagenmarkt nicht schematisch übertragbar, da die Interessenlage im Gebrauchtwagenhandel eine andere sei. Es ließen sich bei Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste. Das Urteil bereinigt die bislang unklare Rechtslage im Gebrauchtwagensegment, wenn auch nicht vollständig. Es erscheint denkbar, dass bei extremen Abweichungen (also über die hier vorliegenden 19,5 Monate hinaus), auch bei Gebrauchtwagen ein Sachmangel angenommen werden kann. Zudem mag bei bestimmten Fahrzeugen die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Modelljahr eine größere Rolle spielen als im vorliegenden Fall. Dennoch stärkt die Entscheidung die Position des Gebrauchtwagenhändlers deutlich. Leitsätze 1. a) Die Frage, ob eine Erklärung als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363 unter II 3 b aa; vom 22. Januar 2014 – VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14). Bei der Abgrenzung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von einer unverbindlichen Erklärung ist daher der für die inhaltliche Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingun... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## VW-Dieselgate: Keine Zurechnung der Arglist des Herstellers (OLG Celle) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/vw-dieselgate-keine-zurechnung-der-arglist-des-herstellers-olg-celle Datum: 2016-06-30 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Vertragswerkstatt Keywords: Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Nachbesserung, Nacherfüllung, Arglistige Täuschung Autokauf, Anfechtung, OLG-Urteil, Autokaufrecht Beschreibung: OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 7 W 26/16 Einordnung Nach Auffassung des LG München I muss sich eine hunderprozentige Konzerntochter das Wissen d… > OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 7 W 26/16 Einordnung Nach Auffassung des LG München I muss sich eine hunderprozentige Konzerntochter das Wissen des VW-Konzerns - hier also die Manipulationen an der Abgassoftware - zurechnen lassen. Ob dies auch für Vertragshändler gelten könnte, ließ das Gericht allerdings offen. OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 7 W 26/16 Einordnung Nach Auffassung des LG München I muss sich eine hunderprozentige Konzerntochter das Wissen des VW-Konzerns - hier also die Manipulationen an der Abgassoftware - zurechnen lassen. Ob dies auch für Vertragshändler gelten könnte, ließ das Gericht allerdings offen. Nach Ansicht des OLG Celle in dem hier veröffentlichten Beschluss muss sich ein VW-Vertragshändler das Wissen des Herstellers über eine manipulierte Abgassoftware nicht zurechnen lassen, so dass eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB ausscheidet. Das OLG Celle vertritt jedoch zwei weitere Positionen, die für dieses und andere Verfahren von Bedeutung sein können: Eine manipulierte Abgassoftware führt dazu, dass das betroffene Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB aufweist. Und ferner ist eine objektive Unmöglichkeit der Nachbesserung - und daher gegebenenfalls ein Rücktritt vom Kaufvertrag - denkbar, wenn auch nach Beseitigung der Softwaremanipulation ein technischer oder merkantiler Minderwert des Fahrzeugs zurückbleibt. Fazit: Zwar verneint das OLG Celle eine Wissenszurechnung zulasten des Vertragshändlers. Dieser muss sich das Wissen des Herstellers nicht zurechnen lassen. Bliebe es jedoch bei einer objektiven Unmöglichkeit der Nachbesserung in Fällen der manipulierten Abgaswerte, sieht es für die Verkäufer und mittelbar für VW düster aus. Es wird daher zu klären sein, wie ein technischer oder merkantiler Minderwert trotz Software-Update einzuschätzen sein wird. Leitsätze 1. Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware sind im Sinn des § 434 Abs. 1 BGB mangelbehaftet. 2. Eine objektive Unmöglichkeit der Nachbesserung ist auch dann anzunehmen, wenn der Mangel als solcher einschließlich seiner Ursache zwar beseitigt werden kann, dies aber nur unter Zurückbleiben einer technischen und/oder merkantilen Wertminderung möglich ist. 3. Der Vertragshändler muss sich das Wissen des Pkw-Herstellers nicht zurechnen lassen. Entscheidung Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 15. April 2016 aufgehoben. Das Landgericht hat von seinen in seinem angefochtenen Beschluss nebst Nichtabhilfebeschluss vom 26. Mai 2016 dargelegten Bedenken Abstand zu nehmen und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe erneut über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht gerichtskostengebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als dass sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts führt. 2 Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1, ein Autohaus, und gegen die V… AG. Die Antragstellerin hatte... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Unfallschaden - Autohändler schuldet nur Sichtprüfung (OLG Saarbrücken) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/unfallschaden-autohaendler-schuldet-nur-sichtpruefung-olg-saarbruecken Datum: 2016-07-06 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel, Unfallschaden Keywords: Sachmangel, Unfallfahrzeug, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, OLG-Urteil Beschreibung: Muss ein Kfz-Händler einen Unfallschaden erkennen? Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06. Die vorliegende Entscheidung beschäftigt sich mit der Fra… > Muss ein Kfz-Händler einen Unfallschaden erkennen? Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06. Die vorliegende Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, welche Untersuchungspflicht ein gewerblicher Autohändler beim Ankauf eines Gebrauchtwagens mit Unfallschaden hat. Muss ein Kfz-Händler einen Unfallschaden erkennen? Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06. Juli 2016 – 2 U 54/15. Die vorliegende Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, welche Untersuchungspflicht ein gewerblicher Autohändler beim Ankauf eines Gebrauchtwagens mit Unfallschaden hat. Im vorliegenden Fall klagte nicht der Endkunde, sondern der Autohändler - dieser hat ein Fahrzeug von einer Privatperson angekauft. In dem Autohändler gestellten Vertragsformular ist unter „Weitere Extras“ unter anderem handschriftlich eingetragen: „unfallfrei, Beschreibung wie bei mobile“. Weiter unten findet sich der vorformulierte Satz: „Der Ankauf/Eintausch beruht auf dem zum Zeitpunkt des Ankaufs aktuellen Zustand des Fahrzeugs.“ In seiner Internetanzeige hatte der Verkäufer das Fahrzeug ebenfalls als „unfallfrei“ beschrieben und als Laufleistung 29.800 Kilometer mitgeteilt; in dem Kaufvertrag ist sie mit 33.600 Kilometern angegeben. Später stellte sich ein erheblicher und nicht fachgerecht instand gesetzter Frontschaden als Unfallschaden heraus. Die Beseitigungskosten sollten über 9.000 EUR betragen. Der klagende Autohändler erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der beklagte Verkäufer lehnte den Rücktritt ab und verteidigte sich unter anderem damit, dass er das Fahrzeug kurz vorher ebenfalls als "unfallfrei" erworben haben wollte und von einem Unfallschaden keine Kenntnis hatte. Das OLG Saarbrücken hat die Klage des Autohändlers abgewiesen. Orientierungssatz des OLG Saarbrücken Von einem gewerblichen Autohändler kann nicht in jedem Fall erwartet werden, beim Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs dieses zunächst auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Der Händler kann sich regelmäßig darauf beschränken, das Fahrzeug einer - im Kfz-Handel bei der Hereinnahme eines Fahrzeugs zudem allgemein üblichen - Sichtprüfung zu unterziehen, die sich an den Angaben des Verkäufers zum Zustand des Fahrzeugs zu orientieren hat. Eine weitergehende Untersuchungsobliegenheit trifft den Händler nur ausnahmsweise, wenn die Sichtprüfung einen Unfallschaden nahe legt und/oder der Händler aufgrund sonstiger Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür besitzt, dass die Angaben des Verkäufers falsch oder zumindest fragwürdig sind. Ist ein Unfallschaden ein Sachmangel? Das Gericht bejaht zunächst, dass ein Unfallschaden grundsätzlich eine Abweichung von der objektiven Beschaffenheit und damit einen Sachmangel darstellt : Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i.S. des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. „Bagatellschäden“ in diesem Sinne sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand gering war; ob das Fahrzeug nac... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Muss der Verkäufer einen Unfallschaden offenbaren?** A: Ja. Bekannte Unfallschäden müssen vom Verkäufer ungefragt offenbart werden. Das gilt insbesondere für Schäden, die über reine Bagatellschäden (Kratzer, kleine Beulen) hinausgehen. Verschweigt der Verkäufer einen Unfallschaden arglistig, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz verlangen. **F: Was gilt als Bagatellschaden beim Autokauf?** A: Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn der Schaden so geringfügig ist, dass er keine Auswirkungen auf Wert, Sicherheit oder Funktion des Fahrzeugs hat. Die Rechtsprechung setzt die Grenze unterschiedlich an – in der Regel bei Reparaturkosten unter 1.000 bis 1.500 Euro. Karosserieschäden, Airbag-Auslösungen oder Rahmenschäden sind niemals Bagatellen. **F: Kann ich ein Auto mit Unfallschaden zurückgeben?** A: Ja, wenn der Unfallschaden arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsvereinbarung 'unfallfrei' getroffen wurde. In diesem Fall können Sie den Kaufvertrag anfechten oder zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern. Voraussetzung ist, dass der Schaden über einen Bagatellschaden hinausgeht und bei Übergabe bereits vorhanden war. **F: Was ist ein merkantiler Minderwert?** A: Der merkantile Minderwert ist der Wertverlust eines Fahrzeugs, der trotz fachgerechter Reparatur verbleibt, weil das Fahrzeug auf dem Markt als 'Unfallwagen' gilt. Dieser Minderwert kann als Schadensersatz geltend gemacht werden. Er wird von Sachverständigen nach der Methode Halbgewachs oder Ruhkopf/Sahm berechnet. **F: Wie lange verjähren Ansprüche wegen verschwiegenem Unfallschaden?** A: Bei arglistiger Täuschung über einen Unfallschaden verjähren die Ansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren ab dem Jahr, in dem der Käufer von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung beginnt also erst mit Entdeckung des Schadens, nicht mit dem Kauf. --- ## Autokauf: Endpreis muss Überführungskosten enthalten (EuGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/endpreis-muss-ueberfuehrungskosten-enthalten-eugh Datum: 2016-07-07 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Neuwagen, Vertragshändler, Wettbewerbsrecht Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Neufahrzeug, Neuwagenkauf, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf Beschreibung: Einordnung Aufgrund des vorliegenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Kraftfahrzeughändler künftig die Überführungskosten in den Endpre… > Einordnung Aufgrund des vorliegenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Kraftfahrzeughändler künftig die Überführungskosten in den Endpreis aufnehmen. Das Urteil wird enorme praktische Auswirkungen haben. EuGH, Urteil vom 07. Juli 2016 – C-476/14. Einordnung Aufgrund des vorliegenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Kraftfahrzeughändler künftig die Überführungskosten in den Endpreis aufnehmen. Das Urteil wird enorme praktische Auswirkungen haben. Eine Angabe "Preis € 10.000,00 zzgl Überführungskosten" oder die beliebten Fußnotenhinweise, die klein gedruckt am unteren Rand der Werbung erläutert werden und wo dann von den Überführungskosten die Rede ist, sind damit nicht mehr zulässig. Der EuGH stärkt damit die Preistransparenz zugunsten der Kunden, setzt jedoch Autoverkäufer unter Compliance-Gesichtspunkten neuen wettbewerbsrechtlichen Abmahnrisiken aus. Leitsatz Art. 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein müssen, wenn diese Werbung unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidung Tenor Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein müssen, wenn diese Werbung unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind. Gründe Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. 1998, L 80, S. 27) sowie von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Par... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Rechte habe ich bei Mängeln am Neuwagen?** A: Bei einem Neuwagen haben Sie dieselben Gewährleistungsrechte wie beim Gebrauchtwagen: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (§ 437 BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Zusätzlich gibt es oft eine Herstellergarantie, die unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gilt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?** A: Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers für Mängel, die bei Übergabe vorlagen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen kann. Garantiebedingungen können eingeschränkt sein (z.B. nur bei Wartung in Vertragswerkstätten). **F: Kann ich einen Neuwagen zurückgeben?** A: Ja, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird. Bei Neuwagen ist die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt niedriger als bei Gebrauchtwagen. Auch eine erhebliche Lieferverzögerung kann zum Rücktritt berechtigen. **F: Was ist eine Zulassungsverzögerung beim Neuwagenkauf?** A: Wenn ein Neuwagen als 'Jahreswagen' oder mit einem früheren Erstzulassungsdatum verkauft wird, als vereinbart, liegt ein Sachmangel vor. Denn das Erstzulassungsdatum ist eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs, die seinen Wert und seine Garantielaufzeit beeinflusst. **F: Gilt die Herstellergarantie auch beim Gebrauchtwagenkauf?** A: Die Herstellergarantie ist in der Regel auf den Erstkäufer beschränkt oder auf Folgebesitzer übertragbar, je nach Garantiebedingungen. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollten Sie prüfen, ob und in welchem Umfang die Herstellergarantie noch besteht und ob sie auf Sie als Käufer übertragen wird. --- ## Rücktritt bei Abweichung von Internetinserat auf mobile.de (OLG Hamm) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/ruecktritt-abweichung-internetinserat-mobile Datum: 2016-07-21 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel, Vertragshändler Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, OLG-Urteil Beschreibung: OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2016 - 28 U 2/16. Ausstattung aus dem Inserat entspricht nicht den Tatsachen Die Entscheidung des OLG Hamm beschäftigt sich mit… > OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2016 - 28 U 2/16. Ausstattung aus dem Inserat entspricht nicht den Tatsachen Die Entscheidung des OLG Hamm beschäftigt sich mit der höchst praxisrelevanten Frage, welche rechtliche Bedeutung Angaben zu Ausstattungsmerkmalen auf Internetplattformen wie dem Portal mobile.de zukommen, auf denen vornehmlich Gebrauchtwagen inseriert werden. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2016 - 28 U 2/16. Ausstattung aus dem Inserat entspricht nicht den Tatsachen Die Entscheidung des OLG Hamm beschäftigt sich mit der höchst praxisrelevanten Frage, welche rechtliche Bedeutung Angaben zu Ausstattungsmerkmalen auf Internetplattformen wie dem Portal mobile.de zukommen, auf denen vornehmlich Gebrauchtwagen inseriert werden. Im Streitfall hatte der Kläger einen BMW X1 gekauft, der auf mobile.de unter anderem damit beworben wurde, er verfüge über eine Freisprecheinrichtung in Form einer Bluetooth-Schnittstelle. Tatsächlich war diese, wie sich nach dem Kauf herausstellte, nicht vorhanden. Das Gericht geht davon aus, dass solchen Angaben auf Internetplattformen rechtliche Bedeutung zukommt, wenn diese nicht bis zum Verkauf des Fahrzeugs richtiggestellt werden. Diese Angaben führen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung über das jeweilige Ausstattungsmerkmal. Die Entscheidung sollte Kfz-Händler zu folgenden Schritten bewegen: Noch sorgfältigere Einpflegung von Ausstattungsdaten auf mobile.de oder autoscout24.de Nochmaliger Abgleich der im Internet angegebenen Ausstattungsdaten spätestens vor rechtswirksamem Verkauf des Fahrzeugs und ggf. sofortige Richtigstellung bei Abweichungen. Leitsätze des Gerichts 1. Einer Internetannonce auf mobile.de fehlt zwar als bloßer invitatio ad offerendum der Rechtscharakter einer Willenserklärung. Entsprechenden Angaben im Internet kommt aber zumindest im Bereich des Kfz-Handels in dem Sinne eine Verbindlichkeit zu, als dass durch sie die Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs festgelegt wird. Aus Sicht eines Kaufinteressen werden solche Vorfeldangaben deshalb Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. 2. Die durch ein Internet-Inserat erzeugte Erwartungshaltung, dass ein PKW mit einer Freisprecheinrichtung ausgestattet sein würde, wird auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass es in dieser Anzeige am Ende hieß „Irrtümer vorbehalten“. Ein Kaufinteressent erwartet bei einer solchen Klausel nicht, dass er die Fehlerhaftigkeit sämtlicher vorstehender Detailangaben zu dem Fahrzeug hinnehmen muss. Sondern er geht davon aus, dass bis zum Abschluss des Vertrages eine Richtigstellung etwaiger Irrtümer erfolgen wird. Entscheidung im Volltext Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 30.11.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.754,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW BMW X1, Fahrgestell-Nr. ####. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des vorbezeichneten PKW in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 256,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## Zur Ausübung des Wahlrechts des Käufers bei der Nacherfüllung (OLG Hamm) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/zur-ausuebung-des-wahlrechts-des-kaeufers-bei-der-nacherfuellung-olg-hamm Datum: 2016-07-21 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Neuwagen, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Nachbesserung, Nacherfüllung, OLG-Urteil, Neufahrzeug, § 434 BGB Beschreibung: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2016 - 28 U 175/15. Ein mit Tageszulassung verkauftes Fahrzeug ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Ne… > Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2016 - 28 U 175/15. Ein mit Tageszulassung verkauftes Fahrzeug ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Neufahrzeug zu qualifizieren. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2016 - 28 U 175/15. Leitsätze 1. Ein mit Tageszulassung verkauftes Fahrzeug ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Neufahrzeug zu qualifizieren. Dabei wird ein unbenutztes Kfz als fabrikneu angesehen, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH, Urt. v. 12.01.2005, VIII ZR 109/04, NJW 2005, 1422, s. auch Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Aufl., Rn 632ff.). Bei der Feststellung, ob eine Vorbeschädigung die Eigenschaft der Fabrikneuheit entfallen lässt, kommt es auf die Verkehrsanschauung an, welche sich nicht allein am Reparaturaufwand, sondern auch am Umfang des beseitigten Schadens orientiert (s. hierzu Senatsurteil vom 17.11.2011, 28 U 109/11, BeckRS 2011, 29317). 2. Ein Käufer, der sich für eine Art der Nacherfüllung entschieden und diese gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht hat, kann nicht zeitlich unbegrenzt seine Wahl ändern. Er ist grundsätzlich an seine Wahl gebunden, wenn der Verkäufer in der gewählten Form nacherfüllt oder den Käufer in Bezug auf die gewählte Form in Annahmeverzug versetzt hat oder wenn der Verkäufer rechtskräftig zu einer Form der Nacherfüllung verurteilt wurde. 3. Den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer nach Erklärung des Vertragsrücktritts durch den Käufer nicht mehr erheben. Der Verkäufer muss die Einrede erheben, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch besteht, also bevor der Käufer den Rücktritt oder die Minderung erklärt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat (BeckOK-Faust, 2014, § 439 BGB Rn 38, Höpfner NJW 2014, 214, 215, s. hierzu auch OLG Celle, Urt. v. 28.06.2006, 7 U 235/05, NJW-RR 2007, 353, Lorenz NJW 2007, 1, 5f.; Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Aufl. Rn 801). Einordnung Die Entscheidung des OLG Hamm enthält die Klärung zweier wichtiger praxisrelevanter Fragen. Dabei geht es um die Zeitschiene im Falle des Vorliegens von Sachmängeln. Streitgegenständlich war ein als ,,fabrikneu" verkaufter Pkw, dessen Tank und Auspuffrohr durch einen Transport- und Lageschaden beschädigt worden waren. Der Verkäufer hatte diesen Mangel vor Verkauf des Fahrzeugs notdürftig repariert, so dass dieser zunächst nicht auffiel. Als der Mangel später entdeckt wurde, entstand zwischen den Parteien Streit, in dessen Folge sich der Verkäufer u.a. auf die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung berief. Um vom Kaufvertrag zurückzutreten, muss der Käufer dem Verkäufer erfolglos die Nacherfüllung (nach seiner Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung) verlangt haben, der Verkäufer diese nicht in angemessener Zeit durchgeführt haben und die Pflichtverletzung, d.h. der Sachmangel, darf nicht unerheblich sein. Hier hatte das Gericht zunächst Gelegenheit festzustellen, dass der Käufer an seine Wahl der Form der Nacher... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Radarmessung: Einsichtsrecht in Digital-Falldatei (OLG Frankfurt/Main) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/radarmessung-einsichtsrecht-in-digital-falldatei-olg-frankfurtmain Datum: 2016-08-11 Autor: C. Schilling Kategorien: Bußgeld, Geschwindigkeitsverstoß, Verkehrsordnungswidrigkeit Keywords: Oberlandesgericht, OLG-Urteil, Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: Radarmessung: Einsichtsrecht in Digital-Falldatei – Urteil des OLG Frankfurt/Main mit Praxishinweisen für Käufer und Händler. Jetzt rechtlich beraten lass… > OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.08.2016 - 2 SsOWi 562/16. OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.08.2016 - 2 SsOWi 562/16. Einordnung der Entscheidung Bei der Verteidigung gegen Bußgeldbescheide wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird immer wieder moniert, dass der technische Vorgang der Messung im konkreten Fall nicht nachvollzogen werden kann, da keine Einsicht in die digitalisierte Falldatei des Messgerätes möglich war. Sachverständige können anhand einer Analyse der digitalen Messdatei feststellen, ob der konkrete Messvorgang, der zum Vorwurf der Ordnungswidrigkeit führte, fehlerfrei erfolgte. Ob der Betroffene ein Einsichtsrecht in diese Falldatei hat, ist vor den Amtsgerichten immer wieder umstritten. Das OLG Frankfurt/Main stellt in diesem Beschluss klar, dass der Betroffene dieses Einsichtsrecht hat. Allerdings hat der Betroffene dieses Einsichtsrecht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (oft Regierungspräsidium) auszuüben und die Einsichtnahme dort zu beantragen. Wird der Beweisantrag auf Einsicht die Falldatei allerdings erst vor Gericht in der Hauptverhandlung gestellt, fehlt es am notwendigen tatsachenfundierten Vortrag und das Gericht kann weiterhin von der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Geräts ausgehen, da die sachverständige Begutachtung durch PTB und Eichämter nicht erschüttert ist. Was tun bei Bußgeldbescheid? Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie zu Unrecht geblitzt wurden, lohnt sich in vielen Fällen dennoch ein Einspruch, insbesondere bei bestehender Rechtsschutzversicherung. Im Rahmen der Verteidigung gibt es beispielsweise folgende Ansatzpunkte für die Fehlerhaftigkeit der konkreten Messung: Überprüfung der Messung anhand der Herstellervorgaben Einhaltung der Bedienungsanleitung Keine Auswertung durch private Firmen Auswertung der konkreten Falldatei durch Gutachter Überprüfung der Eich- und Wartungsnachweise Messstelle ist kein Unfallschwerpunkt Auch wenn die Messung nicht zu bestanden ist, kann bei den Rechtsfolgen – je nach Fallgestaltung – viel erreicht werden: Reduzierung der Geldbuße Vermeidung von Punkten in Flensburg Wegfall / Umwandlung oder Reduzierung des Fahrverbots Vermeidung einer Verurteilung wegen Vorsatzes Hinausschieben des Fahrverbots auf späteren Zeitpunkt Einstellung oder Freispruch bei Zweifeln Entscheidung Leitsatz: 1. Die Verwaltungsbehörde ist "Herrin der Falldatei". 2. Beweismittel für einen Geschwindigkeitsverstoß ist das Messbild in der Gerichtsakte. 3. Die Verwaltungsbehörde hat die Authentizität der Falldatei mit dem Messbild sicherzustellen. 4. Die Auswertung (Umwandlung der Falldatei in das Messbild und Bewertung) ist von der nach § 47 Abs. 1 OWiG i. v. m. § 26 Abs. 1 StVG zuständigen Behörde vorzunehmen. Ist das nicht sichergestellt, kann das Tatgericht nach § 69 Abs. 5 OWiG verfahren. 5. Der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in "seine Falldatei" bei der Verwaltungsbehörde. 6. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet die "Falldatei" im Gerichtsverfahren beizuziehen. In pp. 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffene... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## Mercedes von 2011 ist 2012 noch Neuwagen (OLG Hamm) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/mercedes-von-2011-ist-2012-noch-neuwagen-olg-hamm Datum: 2016-08-16 Autor: C. Schilling Kategorien: Erstzulassung, Kaufrecht, Neuwagen, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, § 437 BGB, OLG-Urteil, Neufahrzeug, § 434 BGB Beschreibung: OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2016 - 28 U 140/15. Einordnung Die Entscheidung des OLG Hamm beschäftigt sich einmal mehr mit der Frage, wie lange ein Fahrzeug… > OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2016 - 28 U 140/15. Einordnung Die Entscheidung des OLG Hamm beschäftigt sich einmal mehr mit der Frage, wie lange ein Fahrzeug noch als ,,Neuwagen" verkauft werden kann. OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2016 - 28 U 140/15. Einordnung Die Entscheidung des OLG Hamm beschäftigt sich einmal mehr mit der Frage, wie lange ein Fahrzeug noch als ,,Neuwagen" verkauft werden kann. Der BGH hatte hierzu bereits 2003 entschieden , dass ein Neufahrzeug bzw. die Eigenschaft ,,fabrikneu" nur vorliegt, wenn zwischen Herstellung und Kaufvertragsabschluss ein Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten liegt das Modell unverändert produziert wird und keine standzeitbedingten Mängel vorliegen. Der Kläger erwarb am 28.09.2012 einen Mercedes CL 500, der bereits am 30.09.2011 produziert worden war und verlangte später die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, der Wagen sei kein Neufahrzeug mehr gewesen. Das OLG Hamm hat das Begehren in der Berufung zurückgewiesen. Die oben genannten Vorgaben des BGH seien eingehalten worden. Der Mercedes durfte als Neuwagen verkauft werden. Praxishinweis: Die Entscheidungt zeigt, dass Händler, die Neufahrzeuge verkaufen, zumindest die 12-Monatsfrist und den Modellwechsel genau prüfen müssen. Wichtig ist, dass es für die Frage des Kaufvertragsschlusses wohl nicht nur auf die ,,verbindliche Bestellung" des Kunden ankommt, sondern auch auf die Annahme der Bestellung. Erst mit der Annahme kommt der Kaufvertrag wirksam zustande und auf dieses Datum wird es für die 12-Monats-Frist ankommen. Entscheidung Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.07.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e 2 A. 3 Die Klägerin verlangt von den Beklagten Rückabwicklung eines über ein neues Fahrzeug der Marke Mercedes, Typ CL 500 geschlossenen Kaufvertrages mit der Begründung, das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelhaft gewesen, weil es den Anforderungen, die an ein Neufahrzeug zu stellen seien, nicht genügt habe. 4 Die Beklagte zu 1) ist Vertragshändlerin für Fahrzeuge der Marke Mercedes, die Beklagte zu 2) ist deren Herstellerin. 5 Die Klägerin erlitt am 21. September 2012 mit ihrem Altfahrzeug, einem MB CL 500 Cabrio, einen Unfall. Sie nahm mit Mitarbeitern der Beklagten zu 1) Kontakt zwecks Begutachtung des Unfallschadens auf. Aus diesem Anlass fand am 24.09.2012 ein Termin bei der Beklagten zu 1) statt, an dem der Zeuge J, ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten zu 1) sowie die Klägerin mit ihrem Ehemann, dem Zeugen F, teilnahmen. 6 Bei diesem Termin wurde den Eheleuten als Ersatz für das verunfallte Fahrzeug der streitgegenständliche Mercedes vorgestellt und fand ihr Gefallen. 7 Nachdem bzgl. des ver... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Rechte habe ich bei Mängeln am Neuwagen?** A: Bei einem Neuwagen haben Sie dieselben Gewährleistungsrechte wie beim Gebrauchtwagen: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (§ 437 BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Zusätzlich gibt es oft eine Herstellergarantie, die unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gilt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?** A: Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers für Mängel, die bei Übergabe vorlagen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen kann. Garantiebedingungen können eingeschränkt sein (z.B. nur bei Wartung in Vertragswerkstätten). **F: Kann ich einen Neuwagen zurückgeben?** A: Ja, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird. Bei Neuwagen ist die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt niedriger als bei Gebrauchtwagen. Auch eine erhebliche Lieferverzögerung kann zum Rücktritt berechtigen. **F: Was ist eine Zulassungsverzögerung beim Neuwagenkauf?** A: Wenn ein Neuwagen als 'Jahreswagen' oder mit einem früheren Erstzulassungsdatum verkauft wird, als vereinbart, liegt ein Sachmangel vor. Denn das Erstzulassungsdatum ist eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs, die seinen Wert und seine Garantielaufzeit beeinflusst. **F: Gilt die Herstellergarantie auch beim Gebrauchtwagenkauf?** A: Die Herstellergarantie ist in der Regel auf den Erstkäufer beschränkt oder auf Folgebesitzer übertragbar, je nach Garantiebedingungen. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollten Sie prüfen, ob und in welchem Umfang die Herstellergarantie noch besteht und ob sie auf Sie als Käufer übertragen wird. --- ## Abgas-Skandal bei Audi: Kein Rücktritt ohne Fristsetzung (LG Düsseldorf) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/abgas-skandal-bei-audi-kein-ruecktritt-ohne-fristsetzung-lg-duesseldorf Datum: 2016-08-23 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel, Vertragshändler Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Nachbesserung, Nacherfüllung, Landgericht, § 437 BGB, Anfechtung Beschreibung: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016 - 6 O 413/15. Einordnung Ein weiteres Urteil zum VW-Abgasskandal, diesmal wegen eines Fahrzeugs der Konzernm… > Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016 - 6 O 413/15. Einordnung Ein weiteres Urteil zum VW-Abgasskandal, diesmal wegen eines Fahrzeugs der Konzernmarke Audi. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016 - 6 O 413/15. Einordnung Ein weiteres Urteil zum VW-Abgasskandal, diesmal wegen eines Fahrzeugs der Konzernmarke Audi. Der BGH hatte kürzlich entschieden, dass im Kaufrecht bei Vorliegen eines Mangels vom Käufer keine konkrete, zeitlich bestimmbare Frist gesetzt werden muss, sondern die unbedingte Aufforderung des Verkäufers zur Nachbesserung genügt. Läuft eine angemessene Frist ab, kann der Käufer zurücktreten. Allerdings lag der Fall hier anders: Der Kläger hatte außergerichtlich überhaupt keine Nacherfüllung verlangt, sondern unmittelbar die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und ausgedrückt, dass er eine Nachbesserung sogar ablehne. Dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag daran scheitern kann, ist keine Überraschung. Entgegen zahlreicher Pressemeldungen ist das vorliegende Urteil des LG Düsseldorf daher nicht unbedingt ein Signal zugunsten der Audi-Vertragshändler. Zwar hat das Gericht das Begehren des Klägers abgewiesen und klargestellt, dass der Vertragshändler sich ein etwaiges Wissen des VW-Konzerns nicht zurechnen lassen muss. Daran scheiterte jedoch lediglich die Anfechtung des Kaufvertrages. Ob überhaupt ein (erheblicher) Sachmangel vorliegt, musste das Gericht jedoch hier gar nicht entscheiden, da unstreitig ein Nachbesserungsbegehren nicht vorlag. Im Ergebnis jedenfalls scheiterte die vorliegende Klage nicht an Umständen, die spezifisch für das Thema VW-Dieselgate sind. Entscheidung Tenor: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages, wobei die Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf. T a t b e s t a n d : 2 Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 05.01.2012 (Anlage K1) erwarb der Kläger von der Beklagten zu 1. ein Kraftfahrzeug X zu einem Kaufpreis von 46.250,00 €. Für das Fahrzeug schloss er einen auf 36 Monate befristeten Servicevertrag ab. Hierfür zahlte er monatlich 9,90 €. Die Konditionen des Servicevertrages waren davon abhängig, dass der Kläger seinen Kauf teilweise finanzierte. Für die Finanzierung in Höhe von 1.500,00 € entstanden ihm Kosten von 95,80 €. Weiter erwarb der Kläger für sein Fahrzeug für 240,00 € einen Dachgepäckträger und für 993,20 € Winterreifen einschließlich Felgen. 3 Das Kraftfahrzeug wurde am 19.04.2012 an den Kläger ausgeliefert. Seine Laufleistung betrug zum 29.10.2015 44.655 km. 4 Der zu dem PKW gehörende Dieselmotor EA189 ist von dem allgemein bekannten VAG- Abgasskandal betroffen. Er verfügt über eine sogenannte Manipulations- oder "Schummel-" Software, die den Schadstoffausstoß im Testfall auf bis zu 1/40 herunterregelt. 5 Mit Schreiben vom 03.10.201... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Rücktritt bei überhöhtem Kraftstoffverbrauch (LG Düsseldorf) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/ruecktritt-bei-ueberhoehtem-kraftstoffverbrauch-lg-duesseldorf Datum: 2016-08-30 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Neuwagen, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Landgericht, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, Neufahrzeug, § 434 BGB Beschreibung: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 - 15 O 425/13. Einordnung Die Entscheidung des LG Düsseldorf beschäftigt sich mit öffentlichen Äußerungen vo… > Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 - 15 O 425/13. Einordnung Die Entscheidung des LG Düsseldorf beschäftigt sich mit öffentlichen Äußerungen von PKW-Herstellern zu den anzunehmenden Verbräuchen. Der Käufer monierte deutlich erhöhte Kraftstoffverbräuche. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 - 15 O 425/13. Einordnung Die Entscheidung des LG Düsseldorf beschäftigt sich mit öffentlichen Äußerungen von PKW-Herstellern zu den anzunehmenden Verbräuchen. Der Käufer monierte deutlich erhöhte Kraftstoffverbräuche. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt bei Abweichungen von den Herstellerangaben von mehr als 10 % eine erhebliche Pflichtverletzung vor, die den Käufer zum Rücktritt vom Autokaufvertrag berechtigt. Die im vorliegenden Fall ermittelte Überschreitung des kombinierten Verbrauchswerts von 24,1 % verhalf der Klage des Käufers daher zum Erfolg. Er konnte vom Kaufvertrag zurücktreten. Leitsätze 1. Auch wenn die Parteien die Angaben des Herstellerprospekts nicht als Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart haben, sind die im Herstellerprospekt enthaltenen Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch des Neufahrzeugs zumindest öffentliche Äußerungen mit der Folge, dass die gewöhnliche Beschaffenheit des Wagens im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB durch diese Angaben bestimmt wird. 2. Ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen. Der Käufer kann jedoch erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind. 3. Eine erhebliche Pflichtverletzung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene kombinierte Verbrauchswert – wie hier – um mehr als 10 % überschritten wird (vgl. nur ständige Rechtsprechung BGH, NJW 2007, 2111; OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013, B2.B2.O.; OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2011 – I-28 U 12/11, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2011 – 25 U 162/10, zitiert nach juris; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 – I-1I 238/07, zitiert nach juris, das bei Neufahrzeugen bereits eine Abweichung von 8 % als nicht mehr tolerabel ansieht). Die Grenze von 10 % ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einerseits praktikabel, sie trägt andererseits des in Zeiten steigender Kraftstoffpreise, erhöhten Umweltbewusstseins und des hohen technischen Standards der heutigen Autoproduktion verstärkten Bedeutung des Kraftstoffverbrauchs Rechnung, ohne allzu kleinlichen Gewährleistungswünschen der Käuferseite Vorschub zu leisten (BGH, NJW 1997, 2590, 2591). 4. Ergibt eine labortechnische Untersuchung, dass ein Fahrzeug innerorts 30,5 % mehr –, und außerorts 15,7 % mehr sowie kombiniert 24,1 % mehr verbraucht, berechtigt dies den Käufer zum Rücktritt. Entscheidung Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.045,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Typ KIA CEED Dream L 1,4 Fahrzeug-Ident-Nr.: U5YHB311ADL075268 an die Beklagte. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Rechte habe ich bei Mängeln am Neuwagen?** A: Bei einem Neuwagen haben Sie dieselben Gewährleistungsrechte wie beim Gebrauchtwagen: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (§ 437 BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Zusätzlich gibt es oft eine Herstellergarantie, die unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gilt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?** A: Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers für Mängel, die bei Übergabe vorlagen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen kann. Garantiebedingungen können eingeschränkt sein (z.B. nur bei Wartung in Vertragswerkstätten). **F: Kann ich einen Neuwagen zurückgeben?** A: Ja, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird. Bei Neuwagen ist die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt niedriger als bei Gebrauchtwagen. Auch eine erhebliche Lieferverzögerung kann zum Rücktritt berechtigen. **F: Was ist eine Zulassungsverzögerung beim Neuwagenkauf?** A: Wenn ein Neuwagen als 'Jahreswagen' oder mit einem früheren Erstzulassungsdatum verkauft wird, als vereinbart, liegt ein Sachmangel vor. Denn das Erstzulassungsdatum ist eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs, die seinen Wert und seine Garantielaufzeit beeinflusst. **F: Gilt die Herstellergarantie auch beim Gebrauchtwagenkauf?** A: Die Herstellergarantie ist in der Regel auf den Erstkäufer beschränkt oder auf Folgebesitzer übertragbar, je nach Garantiebedingungen. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollten Sie prüfen, ob und in welchem Umfang die Herstellergarantie noch besteht und ob sie auf Sie als Käufer übertragen wird. --- ## VW-Abgasskandal: Verkäufer muss Audi zurücknehmen (LG Krefeld) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/vw-abgasskandal-verkaeufer-muss-audi-zuruecknehmen-lg-krefeld Datum: 2016-09-14 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Neuwagen, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Nachbesserung, Nacherfüllung, Landgericht, § 437 BGB, Neufahrzeug Beschreibung: Landgericht Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 - 2 O 72/16. Einordnung Beim VW- Abgasskandal kommt juristisch auch in Deutschland Bewegung in die Sache. Das L… > Landgericht Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 - 2 O 72/16. Einordnung Beim VW- Abgasskandal kommt juristisch auch in Deutschland Bewegung in die Sache. Das Landgericht Krefeld schließt sich im Ergebnis dem LG München I an und entscheidet, dass Käufer eines von der sog. ,,Schummelsoftware" betroffenen Audi A6 vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Landgericht Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 - 2 O 72/16. Einordnung Beim VW- Abgasskandal kommt juristisch auch in Deutschland Bewegung in die Sache. Das Landgericht Krefeld schließt sich im Ergebnis dem LG München I an und entscheidet, dass Käufer eines von der sog. ,,Schummelsoftware" betroffenen Audi A6 vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Der Händler muss den Wagen zurücknehmen. Sie wollen Ihren Fall unverbindlich prüfen lassen: Interessant ist, dass das Landgericht nicht nur das Vorliegen eines erheblichen Sachmangels bejaht, sondern davon ausgeht, die Nacherfüllung durch den Vertragshändler, der den Wagen verkauft hat, sei unzumutbar. Zur Begründung führt das Gericht aus: Schließlich gründet sich die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung auch auf eine nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Hersteller Audi. Aufgrund der tatsächlich engen Verbindung zwischen der Beklagten als Vertragshändlerin und Audi im Rahmen des selektiven Vertriebssystems strahlt dieser Vertrauensverlust gegenüber dem Hersteller auch auf die Beziehung der Kläger zur Beklagten aus. Das dürften Audi-Vertragshändler nicht gerne lesen, führt dies doch mittelbar zu einer Zurechnung der Pflichtverletzungen des Herstellers, obwohl ein Vertragshändler gerade nicht als Tochterunternehmen in den VW-Konzern eingebunden ist. Die Begründung, mit der das Gericht zu dieser Zurechnung gelangt, ist allerdings nicht in jedem Punkt überzeugend. So heißt es etwa in dem Urteil: Die Beklagte will als Teil eines selektiven Vertriebssystem beim Verkauf ihrer Fahrzeuge vom guten Ruf des Herstellers profitieren, muss dann aber im Fall des erheblichen Ansehensverlustes des Herstellers und dessen arglistigem Verhalten im Gegenzug hinnehmen, dass der Kunde eine Nachbesserung durch den Hersteller ablehnt. Nun, das ,,gute Ansehen" des Herstellers mag die Kaufentscheidung beeinflussen, ist aber doch nicht rechtserheblich. Es geht ja nicht um die schuldrechtliche Zurechnung von gutem und schlechtem Ansehen, sondern um die Frage, ob sich der Vertragshändler eine Pflichtverletzung des Herstellers zurechnen lassen muss. Würde sich die Ansicht durchsetzen, die Nacherfüllung durch den Vertragshändler sei unzumutbar, dürfte nahezu jeder Kaufvertrag über einen VW / Audi mit manipulierter Software hinfällig sein. Es bleibt abzuwarten, wie die Berufungsinstanz entscheidet. Entscheidung Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.276,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2016 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi A6 Avant 2.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nummer: XXX, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 28.01.2016 mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger bege... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Dieselgate: Rücktritt bei Skoda Yeti (LG Dortmund) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/dieselgate-ruecktritt-bei-skoda-yeti-lg-dortmund Datum: 2016-09-29 Autor: C. Schilling Kategorien: Nachbesserung, Nacherfüllung, Neuwagen, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Nachbesserung, Nacherfüllung, Landgericht, Rücktritt Autokauf, Neufahrzeug, § 434 BGB Beschreibung: LG Dortmund, Urteil vom 29.09.2016 - 25 O 49/16 Leitsatz Ein durchschnittlicher Käufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgeg… > LG Dortmund, Urteil vom 29.09.2016 - 25 O 49/16 Leitsatz Ein durchschnittlicher Käufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht allein deshalb eingehalten und entsprechend bescheinigt werden, weil eine Software installiert worden ist, die veranlasst, dass… LG Dortmund, Urteil vom 29.09.2016 - 25 O 49/16 Leitsatz Ein durchschnittlicher Käufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht allein deshalb eingehalten und entsprechend bescheinigt werden, weil eine Software installiert worden ist, die veranlasst, dass der Prüflaufstand erkannt und über eine Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise verändert und hierbei insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Die Mangelhaftigkeit resultiert daraus, dass der Motor die Vorgaben im Prüflaufstand nur aufgrund der manipulierten Software einhält und nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden (so auch LG Münster, Urt. v. 14.03.2016, Az. 11 O 341/15; OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016, Az. 28 W 14/16). Entscheidung Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.064,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 Zug- um- Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs Skoda Yeti Ambition 4x4 103 KW 2.0 TDI, Fahrgestellnummer TMBLD75L9D6052081, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Abnahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt im Rahmen des sog. VW-Abgasskandals die Rückabwicklung des Kaufvertrags. 3 Mit Vertrag vom 29.11.2013 erwarb der Kläger bei der Beklagten, die als selbstständige Händlerin unter anderem auch Fahrzeuge der Marke Skoda vertreibt, den streitgegenständlichen PKW Skoda Yeti Ambition als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 25.894,72 EUR. Das Fahrzeug wurde durch die Skoda Bank finanziert. Der Kläger zahlte einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR an. Die monatlichen Raten ab dem 29.12.2013 betrugen 119,00 EUR. Bis Dezember 2015 zahlte der Kläger 25 Raten, mithin weitere 2.975,00 EUR, an die Beklagte. 4 Das Fahrzeug des Klägers ist mit einem Diesel-Motor der Bezeichnung EA189 EU5 (2,0 l Diesel) ausgestattet, welcher mit einer Software versehen ist, die durch einen Umschaltmechanismus auf dem Prüfstand die Stickoxidwerte in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert, sogenannte „Schummelsoftware“. 5 Für die Behebung der Manipulation ist ein Softwareupdate ausreichend, das mit einem Zeitaufwand von circa einer halben Stunde und einem Kostenaufwand von unter 100 EUR verbunden ist. 6 Am 15.10.2015 gab der Bundesverkehrsminister öffentlich bekannt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt einen behördlich angeordneten Rückruf aller betroffenen und in Deutschland zugelassenen Autos verfügt und der W AG zugestellt hat. 7 Mit Schreiben vom 11.10.2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Nachbesserung auf. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass der Hersteller mit Hochdruck an einer technischen Lösung arbei... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Schummelsoftware: Rücktritt bei Skoda möglich (LG Braunschweig) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/schummelsoftware-ruecktritt-bei-skoda-moeglich-lg-braunschweig Datum: 2016-10-12 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Nachbesserung, Nacherfüllung, Landgericht, § 437 BGB, Rücktritt Autokauf Beschreibung: LG Braunschweig, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 4 O 202/16 . Einordnung Ein weiteres Urteil zum Thema Abgasskandal bei VW: Das LG Braunschweig bejaht den R… > LG Braunschweig, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 4 O 202/16 . Einordnung Ein weiteres Urteil zum Thema Abgasskandal bei VW: Das LG Braunschweig bejaht den Rücktritt bei einem mit der beanstandeten Abgas-Software versehenen Skoda Fabia 1.6 TDI. LG Braunschweig, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 4 O 202/16 . Einordnung Ein weiteres Urteil zum Thema Abgasskandal bei VW: Das LG Braunschweig bejaht den Rücktritt bei einem mit der beanstandeten Abgas-Software versehenen Skoda Fabia 1.6 TDI. Das Gericht hält im Wesentlichen fest, dass eine Nacherfüllungsfrist von 3 Monaten unangemessen lang ist und die manipulierte Software auch kein ,,unerheblicher" Mangel sei. Nicht überzeugend sind leider Teile der Begründung der Entscheidung. Zwar stellt das Gericht richtigerweise fest, dass es für die Frage der Erheblichkeit eines Mangels nicht alleine auf die Beseitigungskosten ankommen kann (Faustregel: 5 % des Kaufpreises), sondern dass eine ,,umfassende Interessenabwägung" vorzunehmen ist. Es führt dann jedoch aus: Es begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, dass sich der Beklagte einerseits darauf beruft, dass die Pflichtverletzung unerheblich ist, andererseits die Entwicklungsprozesse für die Beseitigung des Mangels bereits mehr als 1 Jahr in Anspruch nehmen, ohne dass für das streitgegenständliche Fahrzeug ein Zeitpunkt in Aussicht steht, zu dem die neue Software aufgespielt und der Mangel - laut Behauptung der Beklagten - vollständig beseitigt werden kann. Bereits der erhebliche zeitliche Aufwand für die Beseitigung des Mangels spricht eindeutig dagegen, dass die Pflichtverletzung des Beklagten unerheblich ist, ohne dass einseitig und die Interessenlage der Parteien verkürzend auf die behaupteten Mängelbeseitigungskosten abgestellt wird. Es leuchtet nicht ein, warum die Dauer für die Entwicklung einer Beseitigungslösung irgendetwas mit der Erheblichkeit des Mangels zu tun hätte. Im Gegenteil, es sind sehr marginale und unbedeutende Mängel vorstellbar, deren Beseitigung zeit- und kostenintensiv sein kann. Die Beeinträchtigung der Funktionalität des Fahrzeugs jedenfalls steht in keinem Verhältnis zur Dauer der Beseitigung oder gar der technischen Entwicklung einer solchen Lösung. Entscheidung Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.647,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Skoda Fabia 1,6 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. .... 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des PKW Skoda Fabia 1,6 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. ... in Annahmeverzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen PKW Skoda. 2 Der Kläger erwarb nach verbindlicher Bestellung vom 02.04.2015 in dem Autohaus des Beklagten einen fabrikneuen Skoda Fabia 1,6 TDI Klima zum Preis von 11.960 EUR. Er gab seinen bislang genutzten Audi A2 in Zahlung (2.200 EUR) und beglich den Restkaufpreis in bar; der Audi A2 ist nicht mehr in Eigentum und Besitz ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Sechsmonatsfrist im Autohandel wird schärfer (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/sechsmonatsfrist-im-autohandel-wird-schaerfer-bgh Datum: 2016-10-12 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung Beschreibung: § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nac… > § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem… BGH, Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15. Leitsätze 1. § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015, C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 - Faber; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vergleiche Senatsurteile vom 2. Juni 2004, VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. [Zahnriemen]; vom 14. September 2005, VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 1 b bb (1) [Karosserieschaden]; vom 23. November 2005, VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20 f. [Turbolader]; vom 18. Juli 2007, VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 15 [defekte Zylinderkopfdichtung]). 2. Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015, C-497/13, aaO Rn. 72 - Faber; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vergleiche Urteile vom 2. Juni 2004, VIII ZR 329/03, aaO; vom 22. November 2004, VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 unter [II] 2; vom 14. September 2005, VIII ZR 363/04, aaO; vom 23. November 2005, VIII ZR 43/05, aaO Rn. 21; vom 21. Dezember 2005, VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13 [Katalysator]; vom 29. März 2006, VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 [Sommerekzem I]; vergleiche Senatsurteil vom 15. Januar 2014, VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 [Fesselträgerschenkelschaden]). Einordnung Diese sehr wichtige Entscheidung des BGH betrifft die vor allem im Gebrauchtwagenhandel regelmäßig relevante Frage, wie die Sechsmonatsfrist des § 476 BGB zu verstehen ist. Die Vorschrift lautet: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Diese Regelung dient der Umsetzung des europäischen Verbraucherschutzrechts, namentlich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter. Dort regelt Art. 5 Absatz 3: Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, e... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Schummelsoftware: Rücktritt bei Gebrauchtwagen (LG Hagen) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/schummelsoftware-ruecktritt-bei-gebrauchtwagen-lg-hagen Datum: 2016-10-18 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung, Landgericht, Rücktritt Autokauf, § 434 BGB Beschreibung: LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016 - 3 O 66/16 Einordnung Das außergewöhnlich ausführliche und zumindest formal gut begründete Urteil des LG Hagen stellt kla… > LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016 - 3 O 66/16 Einordnung Das außergewöhnlich ausführliche und zumindest formal gut begründete Urteil des LG Hagen stellt klar, dass auch Käufer von gebrauchten Fahrzeugen, die von der Manipulationssoftware von VW betroffen sind, aus diesem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten können, jedenfalls wenn sie den Pkw bei einem… LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016 - 3 O 66/16 Einordnung Das außergewöhnlich ausführliche und zumindest formal gut begründete Urteil des LG Hagen stellt klar, dass auch Käufer von gebrauchten Fahrzeugen, die von der Manipulationssoftware von VW betroffen sind, aus diesem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten können, jedenfalls wenn sie den Pkw bei einem Autohändler erworben haben, Leitsatz Ein Kunde, der einen mit der Schummelsoftware versehenen Gebrauchtwagen von einem Autohändler erwirbt, kann mit Blick auf das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer Manipulationssoftware dieselben Erwartungen – gemessen an der Vergleichsgruppe entsprechender Gebrauchtfahrzeuge – hegen wie bei einem Neufahrzeug. Entscheidung Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.519,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Marke W2 2.0 TDI, Fahrgestellnummer, der beiden zugehörigen Fahrzeugschlüssel, des Serviceheftes und der Fahrzeugpapiere, sowie an ihn weitere 1.100,51 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten PKW, der beiden zugehörigen Fahrzeugschlüssel, des Serviceheftes und der Fahrzeugpapiere in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 96 % und der Kläger 4 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 20.05.2014 von der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen gebrauchten PKW W2 2.0 TDI, Erstzulassung 2011, Kilometerstand 88.200 km, zu einem Kaufpreis von 17.939,00 €. In den AGB der Beklagten ist unter Ziff. VI. eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln auf ein Jahr enthalten. Auf die Vertragsurkunde nebst zugehöriger AGB der Beklagten, Bl. 8 bis 10 der Akte, wird ergänzend Bezug genommen. 3 Der Kaufpreis wurde bezahlt und der PKW wenige Tage nach Abschluss des Kaufvertrages an den Kläger übergeben. 4 Der streitgegenständliche PKW ist mit einem 2,0-Liter-Dieselmotor des Typs EA 189 (Euro 5) ausgestattet, welcher vom so genannten „VW-Abgasskandal“ betroffen ist. 5 Die im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Motor EA 189 verwendete Software optimiert den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Dabei erkennt die Software, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und schaltet zwischen zwei Betriebsmodi um. Auf dem Prüfstand schaltet sie in den NOx-optimierten Modus 1 (NEFZ = Neuer Europäischer Fahrzyklus). In diesem Modus findet eine relativ hohe Abgasrückführung ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Rücktritt bei Audi A3 2.0 TDI wegen Schummelsoftware (LG Frankfurt/Main) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/ruecktritt-bei-audi-a3-2-0-tdi-wegen-schummelsoftware-lg-frankfurtmain Datum: 2016-10-20 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Nachbesserung, Nacherfüllung, Landgericht, § 437 BGB, Rücktritt Autokauf Beschreibung: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2016 - 2-23 O 149/16. Einordnung Nun auch im Gerichtsbezirk Frankfurt/Main: Der Käufer eines von der manip… > Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2016 - 2-23 O 149/16. Einordnung Nun auch im Gerichtsbezirk Frankfurt/Main: Der Käufer eines von der manipulierten Abgas-Software betroffenen Audi A3 2.0 TDI kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings hält das Gericht fest, dass eine Nachbesserungsfrist von lediglich 1 Monat in dieser Fallkonstellation zu kurz sein dürfte. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2016 - 2-23 O 149/16. Einordnung Nun auch im Gerichtsbezirk Frankfurt/Main: Der Käufer eines von der manipulierten Abgas-Software betroffenen Audi A3 2.0 TDI kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings hält das Gericht fest, dass eine Nachbesserungsfrist von lediglich 1 Monat in dieser Fallkonstellation zu kurz sein dürfte. Entscheidung Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.111,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus p.a. seit dem 29.04.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Audi A3 2.0 TDI, Fahrgestellnummer AUZZZ8P1CA115544, nebst dazugehöriger Fahrzeugpapiere. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte vertreibt im eigenen Namen Fahrzeuge der Marke Audi. „ Sie schaltete im Internet eine Verkaufsanzeige, in der sie einen gebrauchten Pkw Audi anbot. Auf Nachfrage wurde der Klägerin ein „Fahrzeuginformationsblatt“ übermittelt. Danach belief sich die Laufleistung des auf 21.393 km, er war in die Schadstoffklasse „EU5“ eingeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das „Fahrzeuginformationsblatt“ verwiesen (Bl. 135 ff. d.A.). Das Fahrzeug war mit einem EA 189-Dieselmotor mit 2,0 l Hubraum ausgestattet. In ihm war eine Software zur Erkennung von Prüfzyklen zur Messung von Schadstoffen in den Abgasen installiert, die im Fall eines Prüfzyklus die Motorsteuerung umschaltete, so dass die Messung wesentlich geringere Stickoxidemissionen als im realen Fahrbetrieb ergab. Hierüber wurde die Klägerin nicht informiert. Die EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs für die Emissionsklasse „Euro-5“ ist durch das Kraftfahrt-Bundesamt bislang nicht aufgehoben worden, dies ist auch bis zu einer Überarbeitung des Fahrzeugs nicht zu erwarten. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 9./13. April 2015 zum Preis von 21.700 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen verwiesen (Anl. K1 = Bl. 5 ff. d.A.). Das Fahrzeug wurde am 16. April 2015 ausgeliefert. Die Beklagte zog aus dem Kaufpreis 2 % Zinsen oder hätte diese jedenfalls Ziehen können. Die Klägerin beauftragte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten. Diese forderten die Beklagte mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 unter Fristsetzung bis 23. November 2015 zur Mangelbeseitigung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen (Anl. K 2 = Bl. 8 f. d.A.). Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 30. Oktober 2015, Audi arbeite der Zeit mit Hochdruck an einer technischen Lösung für Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189. Die Klägerin werde „schnellstmöglich“ über die geplanten Maßnahmen informiert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen (Anl. K9 = Bl. 142 d.A.). Mit Schre... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## ,,Vorführeffekt" bei gefährlichem Mangel (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/vorfuehreffekt-bei-gefaehrlichem-mangel-bgh Datum: 2016-10-26 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung Beschreibung: Der BGH entschied: Zeigt ein Fahrzeug bei einer Probefahrt (Vorführeffekt) einen gefährlichen Mangel, kann der Käufer nach erfolgloser Nacherfüllung vom K… > Der BGH entschied: Zeigt ein Fahrzeug bei einer Probefahrt (Vorführeffekt) einen gefährlichen Mangel, kann der Käufer nach erfolgloser Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten – auch wenn der Mangel danach nicht mehr reproduzierbar ist. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15. Leitsatz Zur Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung bei sporadisch auftretenden sicherheitsrelevanten Mängeln eines verkauften Kraftfahrzeugs. Einordnung Jeder kennt es: Viele Mängel an Autos treten nur manchmal auf und gerade dann, wenn es ,,darauf ankommt" lässt sich der Mangel nicht reproduzieren. Was aber, wenn ein Käufer sein Nachbesserungsbegehren auf einen solchen Mangel stützt, der sich beim Verkäufer vor Ort nicht nachstellen lässt? Der BGH entscheidet, dass zumindest dann, wenn der Mangel (potentiell) sicherheitsrelevant ist (hier: Defekt am Kupplungspedal) der Verkäufer eine eingehende Untersuchung schuldet. Der Kläger kaufte im Mai 2013 von einem Händler einen gebrauchten Volvo V 50. Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs führte der Händler wiederholt Reparaturen am Fahrzeug, insbesondere an den Bremsen, durch. Auch danach bemängelte der Käufer die Bremsen noch und beanstandete außerdem, es sei nunmehr auch das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängen geblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen. Bei einer daraufhin am 18. Juli 2013 durchgeführten Untersuchungsfahrt durch einen bei dem Händler beschäftigten Kraftfahrzeugmeister trat der vom Käufer angezeigte Mangel am Kupplungspedal auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf. Nachdem der Käufer in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, die Verkäuferin zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er unter Hinweis auf die Mängel an der Bremse und der Kupplung vom Kaufvertrag zurück und legte das Fahrzeug mit Ablauf des Monats still. Der BGH entschied, dass der Rücktritt wirksam erklärt wurde. Entscheidung Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand 1 Der Kläger kaufte im Mai 2013 von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, zu einem Preis von 12.300 € einen gebrauchten Pkw Volvo V 50. Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs führte die Beklagte wiederholt Reparaturen am Fahrzeug, insbesondere an den Bremsen, durch. Auch danach bemängelte der Kläger die Bremsen noch und beanstandete außerdem, es sei nunmehr auch das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängen geblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen. 2 Bei einer daraufhin am 18. Juli 2013 durchgeführten Untersuchungsfahrt durch einen bei der Beklagten beschäftigten Kraftfahrzeugmeister trat der vom Kläger gerügte Mangel am Kupplungspedal auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf. Ob die Beklagte sich - wie der Kläger behauptet - daraufhin geweigert hat, die beanstandeten Defekte an der Bremse und der Kupplung zu reparieren, oder ob - wie die Beklagte ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Bagatellschaden am Neuwagen und die Kaufpreiszahlung (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/bagatellschaden-am-neuwagen-und-die-kaufpreiszahlung-bgh Datum: 2016-10-26 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Nachbesserung, Neuwagen, Sachmangel, Schadensersatz, Vertragshändler Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Neufahrzeug, § 434 BGB, Schadensersatz, Neuwagenkauf Beschreibung: Ein Bagatellschaden am Neuwagen berechtigt den Käufer nicht zur Zahlungsverweigerung. Der BGH stellt klar, wann ein Mangel so geringfügig ist, dass der Rü… > Ein Bagatellschaden am Neuwagen berechtigt den Käufer nicht zur Zahlungsverweigerung. Der BGH stellt klar, wann ein Mangel so geringfügig ist, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen ist. BGH, Urteil vom 26. 10. 2016 – VIII ZR 211/15. Leitsatz Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird. Einordnung Die vorliegende Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit (leider) recht häufig auftretenden Problem von mangelhaft ausgelieferten Neuwagen. Oft geht es hier um mangelhafte Lackierung. Gerade bei eher geringfügigen Mängeln an Neuwagen stellt sich dann die Frage, ob der Käufer dazu berechtigt ist, die Abnahme des Fahrzeugs und die Kaufpreiszahlung bis zur Beseitigung der Mängel zu verweigern. Im konkreten Fall ging es um einen neuen FIAT Freemont, an dem nach Auslieferung geringfügige Lackschäden bestanden. Der Käufer verweigerte die Zahlung, es kam zum Streit. Der BGH gab dem Käufer recht: Der Verkäufer ist zur Verschaffen einer sachmangelfreien Sache verpflichtet, der Käufer kann die Zahlung bis zur Beseitigung verweigern. Entscheidung Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg – 1. Zivilkammer – vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. [1] Tatbestand: Die Klägerin, die mit Kraftfahrzeugen handelt, veräußerte dem Beklagten aufgrund einer Bestellung vom 15. Januar 2013 ein Neufahrzeug "Fiat Freemont" zum Preis von 21.450 €. Die Parteien vereinbarten kostenfreie Lieferung an den Wohnsitz des Beklagten. [2] Bei Anlieferung am 16. Juli 2013 wies das Fahrzeug an der Fahrertür eine Lackbeschädigung auf. Im Lieferschein der Spedition ist insoweit vermerkt: "Kleine Delle Fahrertür, Kosten für Ausbesserung werden von … [der Klägerin] … übernommen." [3] Noch am gleichen Tag erklärte der Beklagte telefonisch, dass er das Fahrzeug "zurückweise", und teilte der Klägerin per Telefax mit: "Leider ist die kleine Delle, wie im Lieferschein beschrieben, nicht so ganz klein. Diese verläuft über die Grundierung bis aufs Grundmaterial (Blech) spitz in ca. 2—3 mm tief hinein. […] Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes kann ich den Zahlungsauftrag nicht freigeben." [4] Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 machte die Klägerin geltend, es handele sich um einen "Bagatellschaden" und bat um Überweisung des vollständigen Kaufpreises. Der Beklagte übersandte ihr daraufhin den Kostenvoranschlag eines Autolackierbe... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Altersbegrenzung in Garantievertrag wirksam (LG Düsseldorf) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/altersbegrenzung-in-garantievertrag-wirksam-lg-duesseldorf Datum: 2016-11-10 Autor: C. Schilling Kategorien: AGB, Garantie, Gebrauchtwagen, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, § 434 BGB, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf, Mängelrecht Beschreibung: LG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2016 – 9 S 3/16 Einordnung Übliche Garantiebedingungen für Gebrauchtwagen, die von Händlern angeboten werden, entha… > LG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2016 – 9 S 3/16 Einordnung Übliche Garantiebedingungen für Gebrauchtwagen, die von Händlern angeboten werden, enthalten im Einzelnen spezifizierte Leistungsausschlüsse, die im Vertragstext definiert werden. Üblich ist etwa die Herausnahme von Verschleißteilen oder eine kilometermäßig gestaffelte anteilige Begrenzung der Kostenübernahme. LG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2016 – 9 S 3/16 Einordnung Übliche Garantiebedingungen für Gebrauchtwagen, die von Händlern angeboten werden, enthalten im Einzelnen spezifizierte Leistungsausschlüsse, die im Vertragstext definiert werden. Üblich ist etwa die Herausnahme von Verschleißteilen oder eine kilometermäßig gestaffelte anteilige Begrenzung der Kostenübernahme. Im vorliegenden Rechtsstreit enthielten die Garantiebedingungen zusätzlich eine altersmäßige Begrenzung. Nach der strittigen Klausel sollte die Haftung der Garantieversicherung auf einen Pauschalbetrag von 1.250 Euro beschränkt sein, wenn das Fahrzeug nach der Erstzulassung älter als 7 Jahre ist. Bei einem auftretenden Getriebeschaden erstattete daher die Versicherung lediglich diesen Maximalbetrag. Die Garantienehmerin und Klägerin hielt die altersmäßige Begrenzung für unwirksam und klagte. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab. Es handele sich nicht um AGB, da die Klausel die Hauptleistungspflichten umschreibe. Selbst wenn es AGB seien, ist die Klausel weder unangemessen benachteiligend noch intransparent. Entscheidung im Volltext Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2015, 40 C 13143/14 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe A. 1 Die Klägerin macht (ursprünglich gegen beide Beklagten) Ansprüche aus einer Garantieversicherung geltend. 2 Die Klägerin erwarb im September/Oktober 2013 ein Motorrad der Marke x mit einer Laufleistung zum Zeitpunkt des Erwerbs von 8921 km, Erstzulassung am 14.3.2006, zu einem Gesamtpreis von 18.990 EUR/ brutto. Verkäuferin des Fahrzeugs war das x GmbH mit Sitz am x. 3 Ausweislich der verbindlichen Bestellung (Anl. K2) wurde das Fahrzeug zu "nachfolgenden Geschäftsbedingungen, mit Gebrauchtwagen-Garantie gemäß den beigefügten Garantiebestimmungen" erworben. 4 Aus der Garantievereinbarung, welche der Klägerin durch die Verkäuferin übergeben wurde (Anl. K4, Bl. 20 der Akte), ergibt sich, dass die Garantie, die verkäuferseits gewährleistet wird, durch die Beklagte zu 2) versichert ist. Als Garantienehmerin ist die Klägerin ausgewiesen. Die Garantievereinbarung hat eine Laufzeit von zwölf Monaten. Die Garantievereinbarung umfasst zwei Seiten und ist von der Käuferin nicht unterzeichnet. Es wird in der Garantievereinbarung auf die Garantiebedingungen M196 (Bl. 21 der Akte) verwiesen und sodann die folgende besondere Vereinbarung festgehalten: 5 "Für Fahrzeuge, die im Schadensfall älter als sieben Jahre ab Erstzulassung sind, gilt in Abweichung von § 1 Z. 2 i.V.m. § 6 Z. 2 der Garantiebedingungen pro Schadensfall ein Erstattungsbetrag von max. 1250 EUR als vereinbart" 6 In § 6 Z. 3 M196 wird der Garantienehmer berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 2.) geltend zu machen. 7 Im Juni 2014 machte sich ein Sc... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Kann ein Autohändler die Gewährleistung in seinen AGB ausschließen?** A: Nein. Im B2C-Bereich (Händler an Verbraucher) kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf 1 Jahr verkürzt, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden (§ 476 BGB). Ein vollständiger Ausschluss in AGB ist unwirksam. Im B2B-Bereich (zwischen Unternehmern) sind weitreichendere Einschränkungen möglich. **F: Was sind unwirksame AGB-Klauseln beim Autokauf?** A: Unwirksam sind insbesondere: vollständiger Gewährleistungsausschluss im Verbrauchergeschäft, Klauseln, die die Beweislastumkehr nach § 477 BGB ausschließen, unangemessene Vertragsstrafen, Klauseln, die den Käufer zur Vorauszahlung ohne Gegenleistung verpflichten, sowie Klauseln, die die Haftung für arglistige Täuschung ausschließen. **F: Gelten AGB-Klauseln auch bei mündlichem Vertragsschluss?** A: AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hinweist und der anderen Partei die Möglichkeit gibt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 BGB). Bei mündlichem Vertragsschluss ohne ausdrücklichen Hinweis auf AGB werden diese in der Regel nicht Vertragsbestandteil. **F: Was ist der Unterschied zwischen AGB und Individualvereinbarung?** A: AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Individualvereinbarungen sind individuell ausgehandelte Klauseln. Individualvereinbarungen haben Vorrang vor AGB und unterliegen nicht der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. **F: Kann ich AGB-Klauseln anfechten?** A: Unwirksame AGB-Klauseln sind von Anfang an nichtig (§ 306 BGB). Sie müssen nicht angefochten werden – sie gelten schlicht nicht. An ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzesrecht. Der Rest des Vertrags bleibt wirksam. --- ## Berechnung des Ablösewerts beim Leasing (OLG München) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/berechnung-des-abloesewerts-beim-leasing-olg-muenchen Datum: 2016-11-30 Autor: C. Schilling Kategorien: AGB, Leasing Keywords: Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Leasing, Minderwertausgleich, Leasingvertrag, OLG-Urteil, Leasingrecht, Autokaufrecht Beschreibung: 30.11.2016 – 7 U 2038/16. Eine Klausel in einem Leasingvertrag, wonach im Falle des Diebstahls des Leasingfahrzeugs der Leasingnehmer an den Leasinggeber… > 30.11.2016 – 7 U 2038/16. Eine Klausel in einem Leasingvertrag, wonach im Falle des Diebstahls des Leasingfahrzeugs der Leasingnehmer an den Leasinggeber den Ablösewert vermindert um die Versicherungsleistung zu zahlen hat, ist wirksam. OLG München, Urteil v. 30.11.2016 – 7 U 2038/16. Zusammenfassung 1. Eine Klausel in einem Leasingvertrag, wonach im Falle des Diebstahls des Leasingfahrzeugs der Leasingnehmer an den Leasinggeber den Ablösewert vermindert um die Versicherungsleistung zu zahlen hat, ist wirksam. 2. Die Berechnung des Ablösewerts durch Addition der restlichen Leasingraten mit dem kalkulierten Restwert des Fahrzeugs abzüglich drei Prozent ersparte Aufwendungen, abgezinst mit zwei Prozent über dem Basiszinssatz ist nicht zu beanstanden. Einordnung Die Entscheidung des OLG München stellt eine gängige Klausel in Leasingverträgen auf den Prüfstand. Wird ein Leasingvertrag über ein Fahrzeug geschlossen, vereinbaren Leasingnehmer und Leasinggeber einen Betrag, den der Leasingnehmer einschließlich Zinsen in einem bestimmten Zeitraum zahlen muss. Die Tilgung erfolgt in monatlichen Raten, wodurch der zuvor ermittelte kalkulatorische Wert stetig verringert wird. Zum Ende der vereinbarten Leasingzeit bleibt ein Restwert, zu dem der Leasingnehmer das geleaste Auto übernehmen kann. Für den Fall, dass der Leasingnehmer das Auto vor Ablauf der Leasingzeit erwerben will, oder aber im Falle des Diebstahls oder der anderweitigen Zerstörung des Fahrzeugs, muss mithilfe der oben genannten Konditionen der so genannte Ablösewert berechnet werden. In den AGB des Leasinggeber war hier für die Berechnung des Ablösewerts Folgendes geregelt: Addition der restlichen Leasingraten mit dem kalkulierten Restwert des Fahrzeugs abzüglich drei Prozent ersparte Aufwendungen, abgezinst mit zwei Prozent über dem Basiszinssatz. Da der Leasingnehmer hier von der Versicherung bereits eine Leistung erhalten hatte, war die Versicherungsleistung von dem ermittelten Ablösewert abzuziehen. Beide Klausel begegneten keinen Bedenken im Rahmen der AGB-Kontrolle. Die Differenz wurde erfolgreich klageweise geltend gemacht. Hinweis: Um die Belastung mit dieser Differenz zu vermeiden, kann sich beim Leasing der Abschluss einer GAP-Versicherung lohnen. Entscheidung Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.4.2016 (Az.: 10 HK O 23027/15) in Ziffern I. - III. abgeändert und neu gefasst wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.837,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.12.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit Klagantrag 2 (Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses) abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Entscheidungsgründe Gründe: 1 A. Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Abrechnung eines beendeten Leasingvertrages. 2 Zwischen den Parteien bestand... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was passiert beim Leasingschaden bei Rückgabe?** A: Bei der Leasingrückgabe prüft der Leasinggeber das Fahrzeug auf Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen. Für solche Schäden wird ein Minderwertausgleich berechnet. Streitig ist oft, was als 'normale Abnutzung' gilt. Lassen Sie das Fahrzeug vor Rückgabe von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten. **F: Kann ich einen Leasingvertrag wegen Sachmängeln kündigen?** A: Ja. Beim Finanzierungsleasing stehen dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten zu (abgetretene Ansprüche). Bei erheblichen Mängeln können Sie den Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant rückabwickeln, was zur Auflösung des Leasingvertrags führt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Kilometer- und Restwertleasing?** A: Beim Kilometerleasing zahlen Sie einen festen Monatsbetrag für eine vereinbarte Kilometerleistung. Mehrkilometer werden nachberechnet, Minderkilometer erstattet. Beim Restwertleasing wird ein Restwert festgelegt; liegt der tatsächliche Marktwert darunter, müssen Sie die Differenz zahlen. Das Restwertleasing trägt ein höheres finanzielles Risiko. **F: Wann haftet der Leasinggeber für Mängel?** A: Der Leasinggeber haftet grundsätzlich nicht für Fahrzeugmängel, da er die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt. Allerdings haftet er, wenn er die Abtretung nicht wirksam vorgenommen hat oder wenn er selbst als Händler auftritt. Bei Verbraucherleasingverträgen gelten besondere Schutzvorschriften. **F: Kann ich einen Leasingvertrag vorzeitig beenden?** A: Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, aber mit erheblichen Kosten verbunden. Der Leasinggeber kann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei Fahrzeugmängeln, die zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen, endet auch der Leasingvertrag ohne Kosten für den Leasingnehmer. --- ## Anspruch auf Ersatzlieferung nach erfolgter Mangelbeseitigung (OLG Nürnberg) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/anspruch-auf-ersatzlieferung-nach-erfolgter-mangelbeseitigung-olg-nuernberg Datum: 2017-02-20 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Nacherfüllung, Neuwagen, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Nachbesserung, Nacherfüllung, OLG-Urteil, Neufahrzeug, § 434 BGB Beschreibung: OLG Nürnberg, Endurteil v. 20.02.2017 – 14 U 199/16. Einordnung Der Käufer eines Neuwagens monierte das wiederholte Auftauchen einer Warnmeldung im Fahrze… > OLG Nürnberg, Endurteil v. 20.02.2017 – 14 U 199/16. Einordnung Der Käufer eines Neuwagens monierte das wiederholte Auftauchen einer Warnmeldung im Fahrzeugdisplay, die ihn zum Anhalten des Fahrzeugs aufforderte: Kupplung im Stand oder während der Fahrt abkühlen lassen. Häufiges Anfahren und längeres Fahren unterhalb Schrittgeschwindigkeit vermeiden. OLG Nürnberg, Endurteil v. 20.02.2017 – 14 U 199/16. Einordnung Der Käufer eines Neuwagens monierte das wiederholte Auftauchen einer Warnmeldung im Fahrzeugdisplay, die ihn zum Anhalten des Fahrzeugs aufforderte: Kupplung im Stand oder während der Fahrt abkühlen lassen. Häufiges Anfahren und längeres Fahren unterhalb Schrittgeschwindigkeit vermeiden. Nach Erlöschen dieser Meldung ist die Kupplung abgekühlt und nicht geschädigt Die begehrte Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) beim Händler scheiterte zunächst mehrmals. Der Kläger verlangte sodann Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Die Beklagte verweigerte dies. Nach diesem Verlangen spielte die Verkäuferin ein Software-Update auf, wodurch jedenfalls die Anzeige der Warnmeldung dauerhaft verschwand. Nachdem der Kläger in erster Instanz mit seinem Begehren nach Neulieferung scheiterte, entschied das OLG Nürnberg als Berufungsinstanz, dass ein Käufer kann auch dann noch einen Anspruch auf Ersatzlieferung haben kann, wenn der Fehler möglicherweise behoben wurde, nachdem der Käufer die Neulieferung verlangt hatte. Leitsätze 1. Ist die gekaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft und verlangt der Käufer nach seiner Wahl gemäß § 439 I BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache, entfällt sein Anspruch nicht aufgrund einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels. 2. Dem trotz Mangelbeseitigung am Anspruch auf Nachlieferung festhaltenden Käufer kann der Einwand treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Mangelbeseitigung ohne seine Zustimmung erfolgt ist. 3. Die für einen erstmals im Prozess geltend gemachten Ausschluss der verlangten Nacherfüllung nach § 439 III BGB relevante Bedeutung des Mangels bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Umständen. 4. Ein Fahrzeug, dessen Steuerungselektronik den Fahrzeugnutzer durch einen Warnhinweis zum Anhalten des Fahrzeugs und anschließenden Abwarten von bis zu 45 Minuten auffordert, ohne dass hierfür ein relevanter Grund gegeben ist, eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung als Fortbewegungsmittel und ist damit nicht frei von Sachmängeln. Entscheidung Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.12.2015 abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen PKW A … mit der nachstehenden Ausstattung Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW A … mit der Fahrgestellnummer … herauszugeben und zu übereignen: Fahrzeug: … Modell A … … Schwarz … … Stoff … Serienausstattung: … Sonderausstattung: … 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW A … mit der Fahrgestellnummer … seit dem 01.10.2013 in Annahmeverzug befindet. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €, wenn nicht der Kläger vor ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Neuwagenkauf: Beweislast bei Kratzern im Lack (OLG Düsseldorf) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/neuwagenkauf-beweislast-bei-kratzern-im-lack-olg-duesseldorf Datum: 2017-03-17 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Nachbesserung, Neuwagen, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, OLG-Urteil, Neufahrzeug, § 434 BGB, Neuwagenkauf, Neuwagenkauf Recht Beschreibung: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2017 – I-22 U 211/16. Der Verkäuferin steht - bei von der Käuferin erstmals ca. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2017 – I-22 U 211/16. Leitsätze 1. Der Verkäuferin steht - bei von der Käuferin erstmals ca. 2 Wochen nach Gefahrübergang gerügten umfangreichen Kratzer an einem Neufahrzeug - die Möglichkeit offen, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausnahmsweise deswegen ausgeschlossen ist, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar (§ 476 letzter Halbsatz BGB) ist. 2. Die Vermutung des § 476 BGB, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch einer fachlich nicht versierten Käuferin auffallen müssen. Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, dass die Käuferin den Mangel bei Übergabe beanstandet. Hat sie die Sache ohne Beanstandung entgegengenommen, so spricht dies folglich gegen die Vermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen. 3. Die Verkäuferin trägt zunächst die volle Beweislast i.S.v. § 286 BGB für die Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB im Sinne eines Gegenbeweises gemäß § 292 ZPO. Nach Führung dieses (Gegen-)Beweises durch die Verkäuferin trägt sodann die Käuferin (wieder) die volle Beweislast i.S.v. § 286 BGB. Zur Führung dieser Vollbeweise im Sinne von § 286 ZPO genügt jeweils - insoweit anders als bei der sog. Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO - als Beweismaß keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der jeweiligen Beweistatsache, sondern es bedarf für den Vollbeweis im Sinne von § 286 ZPO vielmehr eines für das praktische Leben brauchbaren Grades persönlicher Gewissheit im Sinne einer Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der jeweiligen Beweistatsache, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. 4. Der Käufer kann in Einzelfällen gehalten sein kann, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten, da es sich um Sachverhalte aus der persönlichen Sphäre einer Partei (des Käufers) handelt, in die die andere Partei (der Verkäufer) naturgemäß in aller Regel keinen Einblick hat. Einordnung Das vorliegende Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf beleuchtet die Frage, welche Reichweite der im Verbrauchsgüterkauf geltenden Sechsmonatsfrist zukommt. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird gemäß § 476 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Diese Frage stellt vor allem beim Verkauf technisch komplexer Waren, wie etwa Fahrzeugen, eine große Rolle für die Haftungsrisiken des Verkäufers. Durch die Beweisumkehr wird die Gewährleistung einer Garantie angenähert. Der BGH hatte bezüglich der Sechsmonatsfrist im Jahr 2016 seine Rechtsprechung im Einklang... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Kein Rücktritt bei störenden Motorengeräuschen (OLG Frankfurt/Main) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/kein-ruecktritt-bei-stoerenden-motorengeraeuschen-olg-frankfurtmain Datum: 2017-04-21 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Neuwagen, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, OLG-Urteil, Neufahrzeug Beschreibung: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.04.2017 - 24 U 26/15. Zusammenfassung Erhöhte Motorengeräusche stellen keinen Sachmangel im Rechtssinne… > Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.04.2017 - 24 U 26/15. Zusammenfassung Erhöhte Motorengeräusche stellen keinen Sachmangel im Rechtssinne dar, wenn es sich um eine bloße nicht erhebeliche Unannehmlichkeit handelt und die Gefahr eines hieraus folgenden Motorschadens nicht prognostizierbar ist. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.04.2017 - 24 U 26/15. Zusammenfassung Erhöhte Motorengeräusche stellen keinen Sachmangel im Rechtssinne dar, wenn es sich um eine bloße nicht erhebeliche Unannehmlichkeit handelt und die Gefahr eines hieraus folgenden Motorschadens nicht prognostizierbar ist. Die Beeinträchtigung des Fahrkomforts ist aufgrund der Subjektivität der Eindrücke hinzunehmen. Einordnung Der Kläger verlangte Rückabwicklung eines Autokaufvertrages über einen neuen BMW X1. Er beanstandete erhöhte Motorengeräusche und sah die Gefahr eines künftigen Motorschadens. Der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte indes zwar die Geräusche nachvollziehen, ein technisches Defizit oder die Gefahr eines künftigen hieraus resultierenden Motorschadens nicht bestätigen. Das OLG Frankfurt am Main stellt klar, dass bloße "Komfortprobleme", wie etwa die subjektiv als unangenehm empfundene Geräuschentwicklung eines Aggregats, hinzunehmen sind. Entscheidung Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.01.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der zweiten Instanz hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig Vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert zweiter Instanz beträgt 29.591, 11 €. Gründe I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW. Er begründet dies mit Geräuschen des Motors. Diese stellten einen erheblichen konstruktiven Mangel dar, der die Gefahr eines Motorschadens in sich berge. Der Kläger hat beantragt, - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.336,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Rückübereignung des Kraftfahrzeuges XXXXX - den Kläger gegenüber der noch offenen Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag XXX in Höhe von 20.255.- Euro freizustellen, - an den Kläger weitere 1827,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu Zahlen, - festzustellen, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs im Verzug befindet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, es handele sich um einen geringfügige Beeinträchtigung, die hinzunehmen sei. Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen XXX die Klage abgewiesen. Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die dortigen Entscheidungsgründe und im übrigen auf das Gutachten vom 18.04.2014 nebst mündlicher Erläuterung vom 21.11.2014 (GA 224) verwiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und beantragt das landgerichtliche Urteil ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Rechte habe ich bei Mängeln am Neuwagen?** A: Bei einem Neuwagen haben Sie dieselben Gewährleistungsrechte wie beim Gebrauchtwagen: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (§ 437 BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Zusätzlich gibt es oft eine Herstellergarantie, die unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gilt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?** A: Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers für Mängel, die bei Übergabe vorlagen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen kann. Garantiebedingungen können eingeschränkt sein (z.B. nur bei Wartung in Vertragswerkstätten). **F: Kann ich einen Neuwagen zurückgeben?** A: Ja, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird. Bei Neuwagen ist die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt niedriger als bei Gebrauchtwagen. Auch eine erhebliche Lieferverzögerung kann zum Rücktritt berechtigen. **F: Was ist eine Zulassungsverzögerung beim Neuwagenkauf?** A: Wenn ein Neuwagen als 'Jahreswagen' oder mit einem früheren Erstzulassungsdatum verkauft wird, als vereinbart, liegt ein Sachmangel vor. Denn das Erstzulassungsdatum ist eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs, die seinen Wert und seine Garantielaufzeit beeinflusst. **F: Gilt die Herstellergarantie auch beim Gebrauchtwagenkauf?** A: Die Herstellergarantie ist in der Regel auf den Erstkäufer beschränkt oder auf Folgebesitzer übertragbar, je nach Garantiebedingungen. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollten Sie prüfen, ob und in welchem Umfang die Herstellergarantie noch besteht und ob sie auf Sie als Käufer übertragen wird. --- ## Keine Kündigung von Leasingvertrag wegen Abgasskandal (OLG Stuttgart) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/keine-kuendigung-von-leasingvertrag-wegen-abgasskandal-olg-stuttgart Datum: 2017-04-25 Autor: C. Schilling Kategorien: Leasing, Neuwagen, Rücktritt, Sachmangel, Vertragshändler Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Leasing, Minderwertausgleich, Leasingvertrag, § 437 BGB Beschreibung: OLG Stuttgart, Urteil vom 25.4.2017, 6 U 146/16 Einordnung Keine außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrages wegen des Abgasskandals und eines damit… > OLG Stuttgart, Urteil vom 25.4.2017, 6 U 146/16 Einordnung Keine außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrages wegen des Abgasskandals und eines damit pauschal verbundenen "Vertrauensverlustes in die Marke": Ein Leasingnehmer, der einen Porsche SUV Cayenne GTS mit einem 420 PS starken Benzinmotor geleast hatte, kann den Leasingvertrag nicht… OLG Stuttgart, Urteil vom 25.4.2017, 6 U 146/16 Einordnung Keine außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrages wegen des Abgasskandals und eines damit pauschal verbundenen "Vertrauensverlustes in die Marke": Ein Leasingnehmer, der einen Porsche SUV Cayenne GTS mit einem 420 PS starken Benzinmotor geleast hatte, kann den Leasingvertrag nicht außerordentlich kündigen, wenn er zur Begründung anführt, er habe wegen des Abgasskandals generell das Vertrauen in den VW-Konzern verloren, wie das OLG Stuttgart als Berufungsinstanz entschied. Der Leasingnehmer hatte im August 2013 einen Porsche Cayenne GTS mit Benzinmotor für rund 120.000 Euro bestellt und ein Leasing über 48 Monate abgeschlossen. Im November 2015 kündigte er den Leasingvertrag und erklärte hilfsweise seinen Rücktritt vom Vertrag sowie die Anfechtung seines Leasingantrags. Zur Begründung führte er an, sein Fahrzeug könne aufgrund von Presseberichterstattung ebenfalls von Manipulationen betroffen sein, weshalb er kein Vertrauen mehr in die Marke habe. Obwohl diese Vermutungen Dieselmotoren betrafen, hielt er Manipulationen auch bei Benzinmotoren für möglich. Das OLG Stuttgart entschied, dass die Leasingfirma keine Vertragspflichten verletzt habe, eine Zurechnung einer etwaigen arglistigen Täuschung finde nicht statt. Ferner stütze sich die Kündigung lediglich auf nicht näher dargelegte Vermutungen, weshalb nicht einmal eine Grundlage für einen Mangelverdacht bestehe. Die Klage wurde abgewiesen, das Urteil ist rechtskräftig. Leitsätze 1. Ein Kläger, der allein unter Hinweis auf Presseberichte und ohne Sachvortrag zum Benzinverbrauch geltend macht, er müsse davon ausgehen, dass der Motor seines - aus dem VW-Konzern stammenden - Fahrzeugs von Manipulationen betroffen sei, weil auch bei etlichen anderen Benzinmotoren Unregelmäßigkeiten beim Kohlendioxidausstoß und damit auch beim Kraftstoffverbrauch festgestellt worden seien, und der hierzu ein Sachverständigengutachten anbietet, legt weder einen Sachmangel noch einen konkreten Mangelverdacht hinreichend dar. 2. Für die Wissenszurechnung im Konzern kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsteilung und die Ausübung von Leitungsmacht sowie darauf an, bei welcher der Gesellschaften das behauptete Wissen vorhanden ist. Ohne Vortrag dazu kann nicht beurteilt werden, wie der Informationsaustausch innerhalb des Konzerns zu organisieren ist und ob unter dem Gesichtspunkt eines diesbezüglichen Organisationsverschuldens eine Wissenszurechnung in Betracht kommt. 3. Allein der Umstand, dass es bei anderen Konzerngesellschaften zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Leasingnehmer habe berechtigterweise das Vertrauen in die zum Konzern gehörende Leasinggeberin als seine Vertragspartnerin derart verloren, dass er mit Erfolg außerordentlich kündigen oder anfechten könne. Entscheidung Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10.5.2016 wird zurückgewiesen. 2.... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was passiert beim Leasingschaden bei Rückgabe?** A: Bei der Leasingrückgabe prüft der Leasinggeber das Fahrzeug auf Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen. Für solche Schäden wird ein Minderwertausgleich berechnet. Streitig ist oft, was als 'normale Abnutzung' gilt. Lassen Sie das Fahrzeug vor Rückgabe von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten. **F: Kann ich einen Leasingvertrag wegen Sachmängeln kündigen?** A: Ja. Beim Finanzierungsleasing stehen dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten zu (abgetretene Ansprüche). Bei erheblichen Mängeln können Sie den Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant rückabwickeln, was zur Auflösung des Leasingvertrags führt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Kilometer- und Restwertleasing?** A: Beim Kilometerleasing zahlen Sie einen festen Monatsbetrag für eine vereinbarte Kilometerleistung. Mehrkilometer werden nachberechnet, Minderkilometer erstattet. Beim Restwertleasing wird ein Restwert festgelegt; liegt der tatsächliche Marktwert darunter, müssen Sie die Differenz zahlen. Das Restwertleasing trägt ein höheres finanzielles Risiko. **F: Wann haftet der Leasinggeber für Mängel?** A: Der Leasinggeber haftet grundsätzlich nicht für Fahrzeugmängel, da er die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt. Allerdings haftet er, wenn er die Abtretung nicht wirksam vorgenommen hat oder wenn er selbst als Händler auftritt. Bei Verbraucherleasingverträgen gelten besondere Schutzvorschriften. **F: Kann ich einen Leasingvertrag vorzeitig beenden?** A: Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, aber mit erheblichen Kosten verbunden. Der Leasinggeber kann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei Fahrzeugmängeln, die zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen, endet auch der Leasingvertrag ohne Kosten für den Leasingnehmer. --- ## Verstopfter Dieselpartikelfilter kein Verschleiss (OLG Hamm) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/verstopfter-dieselpartikelfilter-kein-verschleiss-olg-hamm Datum: 2017-05-11 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung, § 437 BGB Beschreibung: OLG Hamm, Ur­teil vom 11.05.2017 – 28 U 89/16 Zusammenfassung Wenn bei einem Dieselfahrzeug im Dieselpartikelfilter eine bedenkliche Rußablagerung aufgrun… > OLG Hamm, Ur­teil vom 11.05.2017 – 28 U 89/16 Zusammenfassung Wenn bei einem Dieselfahrzeug im Dieselpartikelfilter eine bedenkliche Rußablagerung aufgrund eines defekten Sensors nicht angezeigt werden kann, liegt eine übermäßige Verschleißanfälligkeit vor, die als Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. OLG Hamm, Ur­teil vom 11.05.2017 – 28 U 89/16 Zusammenfassung Wenn bei einem Dieselfahrzeug im Dieselpartikelfilter eine bedenkliche Rußablagerung aufgrund eines defekten Sensors nicht angezeigt werden kann, liegt eine übermäßige Verschleißanfälligkeit vor, die als Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist. Einordnung Im Autokaufrecht stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Defekt als Sachmangel im rechtlichen Sinne oder als "normaler Verschleiß" einzuordnen ist. Nach der DIN 503209 wird Verschleiß definiert als der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, d.h. Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht zu klären, ob ein durch Rußbildung hervorgerufene Verstopfung des Dieselpartikelfilters einen Sachmangel darstellt, oder Folge alters- oder laufleistungsbedingten Verschleißes ist. Der Kläger war Käufer eines Škoda Octavia TDI. Zum einen war der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionstüchtig, so dass eine Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt werden konnte. Zum anderen konnte der Sachverständige anhand der starken Verkokung des Saugrohres feststellen, dass der streitgegenständliche Škoda Octavia TDI von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpe-Düsen-Elementen betroffen war. Dieser werkseitige Fehler führte zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte. Nach Einholung des Sachverständigenbeweises entschied das Gericht zugunsten des Käufers. Zwar sei die Rußbildung verschleißbedingt, jedoch liege im konkreten Fall ein konstruktiv bedingter Mangel vor, da durch den werkseitig fehlerhaften Sensor eine "erhöhte Verschleißanfälligkeit" vorlag. Entscheidung Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Škoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer #####). Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,41 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.160,41 EUR ab dem 07.06.2014, aus 180,00 EUR ab dem 21.09.2015 und aus weiteren 60,00 EUR ab dem 03.11.2015. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des PKW Škoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer #####) in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: 12 I. 13 Der Kläger verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Škoda Octavia RS Combi 2.0 TDI (170 PS). 14 Der Kläger hat dieses Fahrzeug mit ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Keine Auskunftspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers (AG Hannover) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/keine-auskunftspflicht-des-gebrauchtwagenverkaeufers-ag-hannover Datum: 2017-05-17 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Sachmangel, Schadensersatz, Unfallschaden, Vertragshändler Keywords: Sachmangel, Unfallfahrzeug, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Amtsgericht, § 434 BGB, Schadensersatz, Unfallschaden Beschreibung: Autokäufer verlangt Einsicht in Fahrzeughistorie AG Hannover, Urteil vom 17.05.2017 – 502 C 10372/16. Der Käufer eines gebrauchten BMW 325d Touring verlan… > Autokäufer verlangt Einsicht in Fahrzeughistorie AG Hannover, Urteil vom 17.05.2017 – 502 C 10372/16. Der Käufer eines gebrauchten BMW 325d Touring verlangte, nachdem er Unfallschäden an seinem Wagen feststellte, vom Verkäufer Informationen zur Reparaturhistorie des Fahrzeugs. Autokäufer verlangt Einsicht in Fahrzeughistorie AG Hannover, Urteil vom 17.05.2017 – 502 C 10372/16. Der Käufer eines gebrauchten BMW 325d Touring verlangte, nachdem er Unfallschäden an seinem Wagen feststellte, vom Verkäufer Informationen zur Reparaturhistorie des Fahrzeugs. Das Gericht wies einen Auskunftsanspruch des Käufers gegen den Autohändler ab, weil der Käufer nicht dargelegt hatte, dass ein Auskunftsersuchen an den Vorbesitzer erfolglos geblieben wäre. Dessen Identität war ihm bekannt. Kratzer auf Navi-Display kann Sachmangel sein In diesem Fall beanstandete der Autokäufer auch einen - deutlich sichtbaren - Kratzer auf dem Display des Navigationssystems. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass ein solcher Kratzer keinen hinzunehmenden Verschleiß, sondern einen Sachmangel darstelle. Dies gelte jedenfalls bei einem lediglich drei Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von unter 50.000 km Praxishinweis für Händler Das Urteil lässt erkennen, dass man den Fall bei nicht bekannter Identität des Vorbesitzers oder einem erfolglosen Auskunftsersuchen des Käufers anders beurteilen könnte, so jedenfalls der Ansatz des Amtsgerichts Hannover. Nach hier vertretener Auffassung bedürfte eine Auskunft über die "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs einer genauen datenschutzrechtlichen Überprüfung, schließlich handelt es sich auch bei den durchgeführten Reparaturen um personenbezogene und damit schutzfähige Daten. Leitsätze des Gerichts Ein deutlich störender Kratzer auf dem Display eines fest eingebauten Navigationsgeräts ist bei einem drei Jahre alten Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von weniger als 50.000 km aufweist, insbesondere dann ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB und nicht lediglich eine vom Käufer hinzunehmende Gebrauchsspur, wenn das Display kein Touchscreen ist. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer jedenfalls dann nicht durch Vorlage der Fahrzeughistorie oder von EDV-Unterlagen Auskunft über den Reparaturzustand des Fahrzeugs geben, wenn der Käufer sich über den Reparaturzustand ohne Weiteres beim Vorbesitzer des Fahrzeugs informieren kann. Entscheidung im Volltext Zum Sachverhalt Der Kläger, ein Verbraucher, kaufte von der beklagten Unternehmerin am 23.01.2013 einen gebrauchten BMW 325d Touring zum Preis von 26.070 €. Zu diesem Zeitpunkt wies das im Oktober 2009 erstzugelassene Fahrzeug eine Laufleistung von 46.797 km auf. Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter anderem: „unfallfrei (lt. Vorbesitzer): nein“. Der BMW 325d Touring wurde dem Kläger am 27.02.2013 übergeben, nachdem er das Fahrzeug erstmals zwei Tage nach Abschluss des Vertrages, am 25.01.2013, besichtigt hatte. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für den Austausch des im Fahrzeug installierten Navigationsgeräts (1.482 €) und für die Beseitigung von Lackabplatzungen am vorderen Kotflügel und an der hinteren Stoßfängerverkleidung (1.415 €). Außerdem begehrt er den Ersatz der Kosten, die er für ein DEKRA-Bewertungsgutachten vom 11... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Muss der Verkäufer einen Unfallschaden offenbaren?** A: Ja. Bekannte Unfallschäden müssen vom Verkäufer ungefragt offenbart werden. Das gilt insbesondere für Schäden, die über reine Bagatellschäden (Kratzer, kleine Beulen) hinausgehen. Verschweigt der Verkäufer einen Unfallschaden arglistig, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz verlangen. **F: Was gilt als Bagatellschaden beim Autokauf?** A: Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn der Schaden so geringfügig ist, dass er keine Auswirkungen auf Wert, Sicherheit oder Funktion des Fahrzeugs hat. Die Rechtsprechung setzt die Grenze unterschiedlich an – in der Regel bei Reparaturkosten unter 1.000 bis 1.500 Euro. Karosserieschäden, Airbag-Auslösungen oder Rahmenschäden sind niemals Bagatellen. **F: Kann ich ein Auto mit Unfallschaden zurückgeben?** A: Ja, wenn der Unfallschaden arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsvereinbarung 'unfallfrei' getroffen wurde. In diesem Fall können Sie den Kaufvertrag anfechten oder zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern. Voraussetzung ist, dass der Schaden über einen Bagatellschaden hinausgeht und bei Übergabe bereits vorhanden war. **F: Was ist ein merkantiler Minderwert?** A: Der merkantile Minderwert ist der Wertverlust eines Fahrzeugs, der trotz fachgerechter Reparatur verbleibt, weil das Fahrzeug auf dem Markt als 'Unfallwagen' gilt. Dieser Minderwert kann als Schadensersatz geltend gemacht werden. Er wird von Sachverständigen nach der Methode Halbgewachs oder Ruhkopf/Sahm berechnet. **F: Wie lange verjähren Ansprüche wegen verschwiegenem Unfallschaden?** A: Bei arglistiger Täuschung über einen Unfallschaden verjähren die Ansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren ab dem Jahr, in dem der Käufer von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung beginnt also erst mit Entdeckung des Schadens, nicht mit dem Kauf. --- ## "Unfallfrei" im Vertrag beim Gebrauchtwagenkauf (OLG Hamm) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/gebrauchtwagen-als-unfallfrei-verkauft-olg-hamm Datum: 2017-05-30 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel, Unfallschaden Keywords: Sachmangel, Unfallfahrzeug, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, § 437 BGB, OLG-Urteil, § 434 BGB Beschreibung: Angabe "unfallfrei" im Kaufvertrag eines Autohändlers OLG Hamm, 30.05.2017 - I-28 U 198/16. Immer wieder geht es bei Gebrauchtwagen um die Frage der Vorsc… > Angabe "unfallfrei" im Kaufvertrag eines Autohändlers OLG Hamm, 30.05.2017 - I-28 U 198/16. Immer wieder geht es bei Gebrauchtwagen um die Frage der Vorschäden und Unfälle. Grundsätzlich darf ein Autokäufer nach der Rechtsprechung des BGH auch beim Gebrauchtwagenkauf davon ausgehen, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Anders ist das nur, wenn ein Bagatellschaden vorliegt. Angabe "unfallfrei" im Kaufvertrag eines Autohändlers OLG Hamm, 30.05.2017 - I-28 U 198/16. Immer wieder geht es bei Gebrauchtwagen um die Frage der Vorschäden und Unfälle. Grundsätzlich darf ein Autokäufer nach der Rechtsprechung des BGH auch beim Gebrauchtwagenkauf davon ausgehen, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Anders ist das nur, wenn ein Bagatellschaden vorliegt. Diese Rechtsprechung gilt auch und vor allem dann, wenn der Autokaufvertrag keinerlei Angaben zur Frage "Unfallwagen" enthält, zum Beispiel wenn die entsprechenden Kästchen "unfallfrei" oder "kein Unfallschaden" im Mustervertrag freigelassen wurden. Im vorliegend vom OLG Hamm entschiedenen Fall waren jedoch im Autokaufvertrag Angaben gemacht worden. Der Gebrauchtwagenhändler hatte im Kaufvertragsformular "unfallfrei" angekreuzt. Darin wird im Regelfall eine positive Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen sein. Der Händler verteidigte sich damit, die Angabe "unfallfrei" sei eine reine "Wissensmitteilung" gewesen. Gemeint wäre gewesen, dass das Fahrzeug während der Zeit seines Besitzes keinen Unfall erlitten hätte. Über die Zeit vor seinem Besitz sei damit nichts gesagt. Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt: Im Gegenteil ist es naheliegend, dass der Beklagte durch den ausdrücklichen handschriftlichen Zusatz „unfallfrei“ nicht lediglich eine Wissensmitteilung in dem Sinne abgeben wollte, dass es in seiner ohnehin nur dem Weiterverkauf dienenden Besitzzeit zu keinen Unfällen gekommen ist. Vielmehr musste diese Erklärung aus verständiger Sicht des Klägers (§§ 133, 157 BGB) so aufgefasst werden, dass der Beklagte als Kfz-Händler eine gewissenhafte Ankaufüberprüfung vorgenommen hatte und deshalb dafür einstehen wollte, dass es keine unfallbedingten Vorschäden an dem Fahrzeug gibt. Die Entscheidung des Gerichts dürfte zutreffend sein. Niemand geht davon aus, dass ein Gebrauchtwagenhändler bei solchen Angaben nur zusichern möchte, dass das Fahrzeug auf seinem Verkaufsgelände keinen Unfall erlitten hat. Daher sind solche positiven Beschaffenheitsangaben aus Verkäufersicht mit Vorsicht zu genießen. Um sicherzustellen, dass eine Wissensmitteilung gemeint ist, können Zusätze wie "laut Vorbesitzer" oder "soweit bekannt" hilfreich sein. Für den Autokäufer bedeutet die Entdeckung eines Unfallschadens bei vereinbarter Unfallfreiheit im Regelfall die sichere Möglichkeit zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Entscheidung des Gerichts Tenor: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.589,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des C ### Limousine mit der Fahrgesellnummer WBANX#####CT#####. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. D... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Muss der Verkäufer einen Unfallschaden offenbaren?** A: Ja. Bekannte Unfallschäden müssen vom Verkäufer ungefragt offenbart werden. Das gilt insbesondere für Schäden, die über reine Bagatellschäden (Kratzer, kleine Beulen) hinausgehen. Verschweigt der Verkäufer einen Unfallschaden arglistig, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz verlangen. **F: Was gilt als Bagatellschaden beim Autokauf?** A: Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn der Schaden so geringfügig ist, dass er keine Auswirkungen auf Wert, Sicherheit oder Funktion des Fahrzeugs hat. Die Rechtsprechung setzt die Grenze unterschiedlich an – in der Regel bei Reparaturkosten unter 1.000 bis 1.500 Euro. Karosserieschäden, Airbag-Auslösungen oder Rahmenschäden sind niemals Bagatellen. **F: Kann ich ein Auto mit Unfallschaden zurückgeben?** A: Ja, wenn der Unfallschaden arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsvereinbarung 'unfallfrei' getroffen wurde. In diesem Fall können Sie den Kaufvertrag anfechten oder zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern. Voraussetzung ist, dass der Schaden über einen Bagatellschaden hinausgeht und bei Übergabe bereits vorhanden war. **F: Was ist ein merkantiler Minderwert?** A: Der merkantile Minderwert ist der Wertverlust eines Fahrzeugs, der trotz fachgerechter Reparatur verbleibt, weil das Fahrzeug auf dem Markt als 'Unfallwagen' gilt. Dieser Minderwert kann als Schadensersatz geltend gemacht werden. Er wird von Sachverständigen nach der Methode Halbgewachs oder Ruhkopf/Sahm berechnet. **F: Wie lange verjähren Ansprüche wegen verschwiegenem Unfallschaden?** A: Bei arglistiger Täuschung über einen Unfallschaden verjähren die Ansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren ab dem Jahr, in dem der Käufer von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung beginnt also erst mit Entdeckung des Schadens, nicht mit dem Kauf. --- ## Angabe "unfallfrei" bezieht sich auf gesamtes Fahrzeugleben (OLG Hamm) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/angabe-unfallfrei-bezieht-sich-auf-gesamtes-fahrzeugleben-olg-hamm Datum: 2017-05-30 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel, Unfallschaden Keywords: Nachbesserung, OLG-Urteil, § 434 BGB, Unfallwagen Rücktritt, Rücktritt vom Kaufvertrag, Mängelrecht, Neulieferung, Sachmangel Beschreibung: Gebrauchtwagen als unfallfrei verkauft - Haftung des Händlers OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2017 – 28 U 198/16. Händler und Kunde streiten um den Kauf eines… > Gebrauchtwagen als unfallfrei verkauft - Haftung des Händlers OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2017 – 28 U 198/16. Händler und Kunde streiten um den Kauf eines gebrauchten Wagens, EZ 11/2007, km-Stand knapp 170.000 km. Der Händler hatte diesen, auf Nachfrage nach Vorschäden, mit dem Zusatz "unfallfrei" verkauft. Dann zeigte sich ein Unfallschaden. Gebrauchtwagen als unfallfrei verkauft - Haftung des Händlers OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2017 – 28 U 198/16. Händler und Kunde streiten um den Kauf eines gebrauchten Wagens, EZ 11/2007, km-Stand knapp 170.000 km. Der Händler hatte diesen, auf Nachfrage nach Vorschäden, mit dem Zusatz "unfallfrei" verkauft. Dann zeigte sich ein Unfallschaden. Dass dies nicht stimmte, stellte sich kurze Zeit später heraus - der Käufer ließ den Wagen begutachten. Der Käufer erklärte sodann mittels Anwalt den Rücktritt vom Kaufvertrag. Den Rücktritt akzeptierte der Händler jedoch nicht, es kam zum Rechtsstreit über zwei Instanzen. Das OLG Hamm gab dem Käufer im Ergebnis Recht. "Unfallfrei" keine Wissensmitteilung - Rücktritt möglich Der beklagte Händler hatte zunächst argumentiert, bei der Angabe "unfallfrei" habe es sich um eine bloße Wissensmitteilung gehandelt. Dem folgte das Gericht nicht: Im Gegenteil ist es naheliegend, dass der Beklagte durch den ausdrücklichen handschriftlichen Zusatz „unfallfrei“ nicht lediglich eine Wissensmitteilung in dem Sinne abgeben wollte, dass es in seiner ohnehin nur dem Weiterverkauf dienenden Besitzzeit zu keinen Unfällen gekommen ist. Vielmehr musste diese Erklärung aus verständiger Sicht des Klägers (§§ 133, 157 BGB) so aufgefasst werden, dass der Beklagte als Kfz-Händler eine gewissenhafte Ankaufüberprüfung vorgenommen hatte und deshalb dafür einstehen wollte, dass es keine unfallbedingten Vorschäden an dem Fahrzeug gibt. Unfallfrei bezieht sich nicht nur auf Besitzzeit des Händlers In der Vorinstanz beim LG Essen hatte der Verkäufer zudem argumentiert, die Angabe beziehe sich nur auf seine Besitzzeit. Nur für diesen Zeitraum habe er eine Unfallfreiheit bzw das Fehlen eines Unfallschaden zusichern wollen. Diesem Ansinnen erteilten beide Gerichte eine deutliche Absage. Praxisbedeutung der Angaben zum Unfallschaden Händlern ist zur großen Vorsicht mit Eigenschaftsbeschreibungen in Inseraten, Korrespondenz oder im Kaufvertrag selbst zu raten. Wir begegnen auch immer wieder dem Irrglauben, es würde nur dasjenige zählen, was am Ende schriftlich im Kaufvertrag fixiert wurde. Das stimmt so nicht. Der Sachmangelbegriff umfasst auch das, was der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten durfte. Zu diesen Äußerungen zählt die Rechtsprechung vor allem den Inhalt von Internetannoncen, aber auch Äußerungen im Vorfeld der Vertragsanbahnung, beispielsweise per e-Mail oder WhatsApp, dürften darunter fallen. Bei der Beschaffenheitsvereinbarung "unfallfrei" ist die Konsequenz einer falschen Angabe brutal: Der Mangel ist unbehebbar, der sofortige Rücktritt dürfte in nahezu jedem Fall berechtigt sein. Urteil des OLG Hamm Tenor: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.589,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Muss der Verkäufer einen Unfallschaden offenbaren?** A: Ja. Bekannte Unfallschäden müssen vom Verkäufer ungefragt offenbart werden. Das gilt insbesondere für Schäden, die über reine Bagatellschäden (Kratzer, kleine Beulen) hinausgehen. Verschweigt der Verkäufer einen Unfallschaden arglistig, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz verlangen. **F: Was gilt als Bagatellschaden beim Autokauf?** A: Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn der Schaden so geringfügig ist, dass er keine Auswirkungen auf Wert, Sicherheit oder Funktion des Fahrzeugs hat. Die Rechtsprechung setzt die Grenze unterschiedlich an – in der Regel bei Reparaturkosten unter 1.000 bis 1.500 Euro. Karosserieschäden, Airbag-Auslösungen oder Rahmenschäden sind niemals Bagatellen. **F: Kann ich ein Auto mit Unfallschaden zurückgeben?** A: Ja, wenn der Unfallschaden arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsvereinbarung 'unfallfrei' getroffen wurde. In diesem Fall können Sie den Kaufvertrag anfechten oder zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern. Voraussetzung ist, dass der Schaden über einen Bagatellschaden hinausgeht und bei Übergabe bereits vorhanden war. **F: Was ist ein merkantiler Minderwert?** A: Der merkantile Minderwert ist der Wertverlust eines Fahrzeugs, der trotz fachgerechter Reparatur verbleibt, weil das Fahrzeug auf dem Markt als 'Unfallwagen' gilt. Dieser Minderwert kann als Schadensersatz geltend gemacht werden. Er wird von Sachverständigen nach der Methode Halbgewachs oder Ruhkopf/Sahm berechnet. **F: Wie lange verjähren Ansprüche wegen verschwiegenem Unfallschaden?** A: Bei arglistiger Täuschung über einen Unfallschaden verjähren die Ansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren ab dem Jahr, in dem der Käufer von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung beginnt also erst mit Entdeckung des Schadens, nicht mit dem Kauf. --- ## Gebrauchtwagenkauf: Aufklärungspflicht über Mietwagen? (LG Limburg) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/gebrauchtwagenkauf-aufklaerungspflicht-ueber-mietwagen-lg-limburg Datum: 2017-06-09 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, § 437 BGB, Anfechtung, § 434 BGB Beschreibung: Im Verfahren vor dem Landgericht Limburg (Urteil vom 09.06.2017, Az.: 2 O 197/16) begehrte die Klägerin die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen… > Im Verfahren vor dem Landgericht Limburg (Urteil vom 09.06.2017, Az.: 2 O 197/16) begehrte die Klägerin die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Nissan Qashqai. Der Beklagte, ein gewerblicher Autohändler, hatte das Fahrzeug als "Jahreswagen" verkauft, jedoch nicht über dessen vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt. Im Verfahren vor dem Landgericht Limburg (Urteil vom 09.06.2017, Az.: 2 O 197/16) begehrte die Klägerin die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Nissan Qashqai. Der Beklagte, ein gewerblicher Autohändler, hatte das Fahrzeug als "Jahreswagen" verkauft, jedoch nicht über dessen vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt. Nachträglich stellte sich diese Nutzung heraus, woraufhin die Klägerin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfocht. Die Klägerin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann am 22.12.2015 das Autohaus des Beklagten aufgesucht. Dort wurde ihr vom Verkäufer ein Fahrzeug aus einem Pool angeboten, das als "Jahreswagen" bezeichnet wurde. Die Klägerin entschied sich auf dieser Grundlage zum Kauf und unterzeichnete eine Bestellung. Nach Lieferung des Fahrzeugs und Durchführung der Zulassung stellte sich heraus, dass es sich um einen früheren Mietwagen handelte. Zudem kam es bei der Fahrzeugübergabe zu weiteren Unregelmäßigkeiten, wie der Aushändigung falscher Fahrzeugpapiere. Nachdem die Klägerin über die Mietwagennutzung informiert wurde, erklärte sie am 21.01.2016 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) sowie hilfsweise den Rücktritt. Im Verlauf des Rechtsstreits erlitt das Fahrzeug noch einen Hagelschaden, wofür ein Versicherungsfall entstand. Die Klägerin verlangte im Rahmen der Klage die Rückzahlung des Kaufpreises, Ersatz verschiedener Aufwendungen (wie Kosten für die Zulassung, Inspektion und ein Privatgutachten) sowie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Rechtliche Würdigung des Gerichts Das LG Limburg stellte klar: Die Mietwageneigenschaft eines Gebrauchtwagens ist ein preisbildender Faktor. Ein gewerblicher Verkäufer muss den Käufer vor Vertragsschluss über diese Nutzung aktiv aufklären. Die bloße Bezeichnung als "Jahreswagen" reicht nicht aus, um eine vorherige Mietwagennutzung zu verschleiern. Ein "Jahreswagen" wird als Fahrzeug aus erster Hand ohne Mietwagennutzung erwartet. Der Verkäufer kann sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Zunächst, so das Gericht, ist die Mietwageneigenschaft insbesondere bei "jungen Gebrauchtwagen" von erheblicher Bedeutung: "Die Mietwageneigenschaft ist zumindest bei jungen Gebrauchtwagen mit einem Alter von unter einem Jahr und nur einem Vorbesitzer bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs eine atypische Vorbenutzung, welche negativen Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs hat." Das Urteil ist rechtskräftig; die Berufung des Verkäufers wurde zurückgenommen. Ein Jahreswagen ist kein Mietwagen – im Gegenteil Insbesondere die Deklaration als „Jahreswagen“ beinhalte keinesfalls eine Nutzung als Mietwagen, im Gegenteil: „Hinzu kommt, dass wenn ein Gebrauchtwagen als „Jahreswagen“ deklariert wird, die Erwartung des Verkäufers dahin geht, dieser sei zuvor gerade nicht als Mietwagen genutzt worden. Ein Jahreswagen wird nämlich als ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand definiert, welches von einem Werksangehörigen ein Jahr la... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Anspruch des Käufers auf Transportkostenvorschuss (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/anspruch-des-kaeufers-auf-transportkostenvorschuss-bgh Datum: 2017-07-19 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung, § 434 BGB Beschreibung: Müssen die Transportkosten vorher bezahlt werden? Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes beantwortet eine grundlegende und äußerst praxisrel… > Müssen die Transportkosten vorher bezahlt werden? Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes beantwortet eine grundlegende und äußerst praxisrelevante Fragestellungen im Bereich des Autohandels . BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16. Müssen die Transportkosten vorher bezahlt werden? Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes beantwortet eine grundlegende und äußerst praxisrelevante Fragestellungen im Bereich des Autohandels . Da heutzutage viele Fahrzeuge von gewerblichen Händlern über Internetportale angeboten werden und somit Kaufverträge zustandekommen, bei denen Autokäufer und Autoverkäufer an weit entfernt liegenden Orten ihren Sitz haben, stellt sich immer wieder die Frage, wie im Falle eines Sachmangels die Abwicklung des Nacherfüllungsanspruchs im Hinblick auf die Transportkosten durchzuführen ist. Ausgangspunkt ist, dass im Fall des Autokaufvertrages der sogenannte »Erfüllungsort« des nach Erfüllungsanspruches im Regelfall der Betriebssitz des gewerblichen Verkäufers ist. Zudem steht dem Verkäufer im Falle der Geltendmachung eines Mangels das Recht zu, das Fahrzeug vor einer etwaigen Reparatur zu überprüfen, um festzustellen, ob der behauptete Sachmangel überhaupt vorliegt. Insbesondere, wenn das Fahrzeug aufgrund des Mangels nicht mehr bewegt werden kann, entsteht dann häufig Streit darüber, wer die Transportkosten zu tragen hat. Zwar ist aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 439 Abs. 2 BGB im Grundsatz klar, dass der Verkäufer bei Vorliegen eines Sachmangels auch die erforderlichen Transportkosten und Wegekosten zu tragen hat. Häufig jedoch stellt sich der PKW-Verkäufer auf den Standpunkt, dass vor Überprüfung des Wagens an seinem Betriebssitz noch überhaupt nicht klar sei, ob ein Sachmangel überhaupt vorliegt, für den er einstehen muss. Demnach möchte der Händler auch nicht für die anfallenden Transportkosten in Vorleistung treten. Weit überwiegend verlangen daher Verkäufer von Käufern, diese müssten das Fahrzeug zunächst auf ihre eigenen Kosten an den Betriebssitz des Verkäufers bewegen, gegebenenfalls auch abschleppen lassen. Der BGH stellt nun unter Berufung auf europäisches Verbraucherschutzrecht klar, dass der Käufer vom Verkäufer einen Transportkostenvorschuss beanspruchen kann. In der Praxis kann das nur bedeuten, dass dieser Transportkostenvorschuss wieder an den Verkäufer zurück zu bezahlen ist, wenn sich bei Überprüfung herausstellt, dass kein Sachmangel vorliegt. Die Frage ist durchaus Praxis relevant, da das Vorliegen eines Sachmangels im rechtlichen Sinne erfordert, dass der beanstandete Defekt bereits im Zeitpunkt der Ablieferung des Fahrzeugs vorhanden war. Zudem sind nicht alle auftretenden Defekte tatsächlich als Sachmangel einzuordnen, zahlreiche defekte sind reine alter- und laufleistungsbedingte Verschleißerscheinungen, für die der Verkäufer gerade nicht einstehen muss. In der Konsequenz verlagert sich das Insolvenzrisiko bezüglich der geleisteten Transportkosten folglich auf den Verkäufer. Besteht nach Überprüfung der Sache zwischen den Vertragsparteien weiterhin Streit, so müsste der Verkäufer wohl die gezahlten Transportkosten einklagen. Ob also ein Sachmangel überhaupt vorliegt, wäre... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## LG Darmstadt: Klage auf Schadensersatz wegen Unfallwagen scheitert – kein Nacherfüllungsverlangen gestellt URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/lg-darmstadt-schadensersatz-unfallwagen-reimport-nacherfuellung-27-o-20-17 Datum: 2017-08-25 Autor: Rechtsanwalt Christian Schilling Kategorien: Schadensersatz, Nacherfüllung, Sachmangel, Unfallschaden Keywords: US-Import Risiken, Sachmangel, Unfallfahrzeug, Schadensersatz Autokauf, Rechtsanwalt Autokauf, Nachbesserung, Nacherfüllung, Landgericht Beschreibung: Das Landgericht Darmstadt (Az. 27 O 20/17, Urteil vom 25.08.2017) wies die Klage eines Käufers auf Schadensersatz in Höhe von über 9.000 € ab: Der Käufer… > Das Landgericht Darmstadt (Az. 27 O 20/17, Urteil vom 25.08.2017) wies die Klage eines Käufers auf Schadensersatz in Höhe von über 9.000 € ab: Der Käufer eines reimportierten VW Tiguan, der sich als schwer unfallbeschädigt herausstellte, hatte zuvor kein Nacherfüllungsverlangen gestellt – eine unverzichtbare Voraussetzung für Schadensersatzansprüche nach §§ 437 Nr. 3, 440 BGB. Ein Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 27 O 20/17, Urteil vom 25.08.2017) verdeutlicht eine der häufigsten Fallen im Gewährleistungsrecht beim Autokauf: Wer Schadensersatz wegen eines mangelhaften Fahrzeugs geltend machen will, muss zuvor zwingend Nacherfüllung verlangt haben – andernfalls scheitert die Klage, selbst wenn der Mangel erheblich ist. Die Beklagten wurden in diesem Verfahren durch die Kanzlei SCHILLING Rechtsanwälte erfolgreich vertreten. Inhaltsverzeichnis Der Sachverhalt: Reimportierter VW Tiguan mit verborgenem Unfallschaden Tenor des Urteils Entscheidungsgründe: Warum die Klage scheiterte Nacherfüllung als zwingende Voraussetzung des Schadensersatzes Arglistige Täuschung muss bewiesen werden Besondere Risiken beim Kauf von Reimport-Fahrzeugen Praxishinweise für Autokäufer Häufige Fragen (FAQ) Der Sachverhalt: Reimportierter VW Tiguan mit verborgenem Unfallschaden Der Beklagte zu 2 erwarb im September 2015 einen PKW VW Tiguan 2.0 TSI, der aus Litauen stammte und mit amerikanischen Papieren verkauft worden war. Die Laufleistung war mit 47.124 km angegeben – tatsächlich handelte es sich dabei um Meilen, was einem deutlich höheren Kilometerstand entsprach. Der TÜV Hessen erstellte am 18.09.2015 ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO; Mängel wurden dabei nicht festgestellt. Der Beklagte zu 2 bot das Fahrzeug kurze Zeit später über das Portal mobile.de zum Kauf an. Der Kläger nahm telefonisch Kontakt auf und teilte am 05.10.2015 per WhatsApp mit, er nehme das Auto auf jeden Fall. Am 10.10.2015 schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag über 19.500 €. Der Kaufvertrag wies den Beklagten zu 1 als formellen Verkäufer aus und enthielt die Klausel: „wie besichtigt und probegefahren, ohne jede Gewährleistung" . Im Nachhinein stellte sich heraus, dass das Fahrzeug vor dem Kaufvertragsabschluss schwer verunfallt und massiv beschädigt worden war. Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten stellte fest, dass Stoßfänger, Grill, Frontmaske, Beleuchtung rechts, Motorhaube, Frontscheibe und das Dach verdrückt und teilweise zerstört waren. Das Dach war nicht fachgerecht instandgesetzt worden, die Frontscheibe saß außer Toleranz. Die Reparaturkosten wurden mit 8.005,64 € netto veranschlagt, der merkantile Minderwert mit 700 €, die Gutachtenkosten mit 454,53 €. Der Kläger verlangte zunächst eine „Ausgleichszahlung" von 5.000 €, später von 7.500 €. Der Beklagte zu 2 bot an, das Fahrzeug zurückzunehmen. Eine förmliche Fristsetzung zur Nacherfüllung erfolgte jedoch nicht. Der Kläger erstattete Strafanzeige wegen Betruges – der Beklagte zu 2 wurde freigesprochen. Mit der vorliegenden Klage verfolgte der Kläger Schadensersatz in Höhe von 9.160,17 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 887,03 €. Eckdaten des Verfahrens Gericht: Landgericht Darmstadt, 27. Zivilkammer Aktenzeichen: 27 O 20/17 Verkündungsdatum: 25.08.2017 Streitwert: 9.160,17 € + vorgerichtliche Kosten Ergebnis: Klage abgewiesen – Beklagt... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Muss ich vor einer Schadensersatzklage wegen eines Sachmangels immer zuerst Nacherfüllung verlangen?** A: Ja, grundsätzlich schon. Nach §§ 437 Nr. 3, 440 BGB setzt ein Schadensersatzanspruch wegen eines Sachmangels voraus, dass der Käufer zuvor Nacherfüllung verlangt und dem Verkäufer eine angemessene Frist gesetzt hat. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, kann Schadensersatz verlangt werden. Ohne dieses vorherige Nacherfüllungsverlangen scheitert die Klage – selbst wenn der Mangel erheblich ist. **F: Gibt es Ausnahmen vom Erfordernis des Nacherfüllungsverlangens?** A: Ja. Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn der Verkäufer den Käufer beim Abschluss des Kaufvertrages arglistig über Mängel getäuscht hat. In diesem Fall kann die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar sein, weil die erforderliche Vertrauensgrundlage durch die Täuschung beschädigt wurde (BGH, Az. VIII ZR 210/06). Allerdings muss der Käufer die arglistige Täuschung im Streitfall beweisen – bloße Vermutungen oder ein Freispruch im Strafverfahren reichen nicht aus. **F: Was bedeutet ein Gewährleistungsausschluss 'wie besichtigt, ohne jede Gewährleistung' im Kaufvertrag?** A: Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen grundsätzlich wirksam. Er schließt die gesetzlichen Mängelrechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) aus. Allerdings gilt der Ausschluss nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln: Wer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt, kann sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Im vorliegenden Fall ließ das Gericht die Wirksamkeit des Ausschlusses offen, da die Klage bereits am fehlenden Nacherfüllungsverlangen scheiterte. **F: Welche besonderen Risiken bestehen beim Kauf eines reimportierten Fahrzeugs aus den USA?** A: Reimportierte US-Fahrzeuge haben häufig einen Tacho in Meilen statt Kilometern. Ein Fahrzeug mit 47.000 Meilen hat tatsächlich rund 75.700 km zurückgelegt. Hinzu kommen: abweichende Fahrzeugausstattung, ausländische Dokumente in nicht lesbarer Sprache, die Notwendigkeit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO sowie eine unbekannte Unfallhistorie. Das LG Darmstadt betonte, dass Käufer von bekanntermaßen reimportierten Fahrzeugen selbst die Verantwortung tragen, sich über diese Besonderheiten zu informieren. **F: Was sollte ich tun, wenn ich ein Auto mit einem versteckten Unfallschaden gekauft habe?** A: Handeln Sie sofort: Zeigen Sie den Mangel schriftlich per Einschreiben beim Verkäufer an und setzen Sie eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Reparatur oder Rücknahme). Dokumentieren Sie alle Mängel mit Fotos und lassen Sie ein unabhängiges Gutachten erstellen. Nehmen Sie keine eigenmächtigen Reparaturen vor. Schalten Sie frühzeitig einen auf Autokaufrecht spezialisierten Rechtsanwalt ein – das fehlende Nacherfüllungsverlangen ist einer der häufigsten Fehler, der Schadensersatzklagen zum Scheitern bringt. **F: Kann ich mich auf einen Freispruch im Strafverfahren berufen, um arglistige Täuschung im Zivilverfahren zu beweisen?** A: Nein. Ein Freispruch im Strafverfahren wegen Betruges entfaltet keine Bindungswirkung für das Zivilgericht. Das Zivilgericht beurteilt die Frage der arglistigen Täuschung eigenständig nach den Beweismitteln, die im Zivilprozess vorgelegt werden. Allerdings schwächt ein Freispruch die Beweislage des Klägers erheblich, da das Strafgericht bereits festgestellt hat, dass ein vorsätzliches Täuschungsverhalten nicht nachweisbar war. **F: Wie lange habe ich Zeit, Mängelansprüche beim Gebrauchtwagenkauf geltend zu machen?** A: Bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen Privatpersonen richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Kaufvertrag – ein Gewährleistungsausschluss ist möglich. Beim Kauf vom Händler (Unternehmer an Verbraucher) beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist mindestens ein Jahr, beim Neuwagenkauf zwei Jahre. Zeigt sich ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe, greift die Beweislastumkehr nach § 477 BGB: Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. **F: Wann ist ein Nacherfüllungsverlangen ausnahmsweise entbehrlich?** A: Ein Nacherfüllungsverlangen ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist (z.B. bei nachgewiesener arglistiger Täuschung), wenn besondere Umstände vorliegen, die den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, oder wenn eine Fristsetzung nach den Umständen des Einzelfalls entbehrlich ist. Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen nach Auffassung des LG Darmstadt nicht vor. --- ## Schadensersatz bei Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens (OLG München) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/schadensersatz-bei-nichtabnahme-eines-gebrauchtwagens-olg-muenchen Datum: 2017-09-14 Autor: C. Schilling Kategorien: AGB, Arglistige Täuschung, Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Rücktritt, Schadensersatz, Tachomanipulation, Vertragsschluss Keywords: Oberlandesgericht, Schadensersatz Autokauf, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 280 BGB, § 437 BGB, Anfechtung Beschreibung: OLG München, Endurteil v. 14.09.2017 – 23 U 667/17. AGB von Autohändler enthalten sowohl bei Neuwagen als auch bei Gebrauchtwagen häufig eine Klausel zum… > OLG München, Endurteil v. 14.09.2017 – 23 U 667/17. AGB von Autohändler enthalten sowohl bei Neuwagen als auch bei Gebrauchtwagen häufig eine Klausel zum "Schadensersatz bei Nichtabnahme". Die Klausel greift immer dann, wenn der Käufer den Wagen trotz wirksamen Kaufvertrags nicht "abnimmt", also nicht bezahlt und in seinen Besitz überführt. OLG München, Endurteil v. 14.09.2017 – 23 U 667/17. Worum ging es? AGB von Autohändler enthalten sowohl bei Neuwagen als auch bei Gebrauchtwagen häufig eine Klausel zum "Schadensersatz bei Nichtabnahme". Die Klausel greift immer dann, wenn der Käufer den Wagen trotz wirksamen Kaufvertrags nicht "abnimmt", also nicht bezahlt und in seinen Besitz überführt. Die Klausel soll den gewerblichen Händler schadlos stellen. Im Bereich Neuwagen sind hier 15 % des Kaufpreises, bei Gebrauchtwagen auch lediglich 10 % des Kaufpreises als pauschaler Schadensersatz üblich. Die Klausel befreit den Verkäufer davon, den konkreten Schaden im Einzelnen nachzuweisen. Immer wieder sind Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob solche Klauseln rechtlich wirksam sind und falls ja, in welchem Umfang. Im vorliegenden Fall erklärte die Käuferin die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, da die Tachostände des Fahrzeugs offensichtlich manipuliert waren. Da jedoch das Kaufvertragsformular klarstellte, dass alle Angaben im Kaufvertrag sich laut Vorbesitzer bzw. laut Fahrzeugbrief verstehen und keine vereinbarten Beschaffenheiten im Sinne des § 434 ff. sind gingen sowohl Anfechtung als auch Rücktritt ins Leere. Bloße Wissensmitteilungen führen nämlich nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit. Folglich schuldete die Käuferin den Pauschalschadensersatz. Gegen die 10-%-Klausel erhebt das OLG München bei Gebrauchtwagenverkäufern keine Einwände. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klausel den Nachweis eines geringeren Schadens ermöglicht. Leitsätze 1. Bei der Angabe von Kilometerlaufleistungen eines Pkw handelt es sich bei Vorhandensein entsprechender einschränkender Zusätze nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern um eine Wissenserklärung. 2. Die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (§ 324 BGB) ist aufgrund einer Abwägung der Interessen beider Vertragspartner festzustellen. 3. Ein pauschalierter Schadensersatz iHv 10% des Pkw-Kaufpreises im Falle des Nichterfüllens einer Abnahmepflicht kann nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden. Entscheidung Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19.01.2017, Az. 2 HK O 3604/16, aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe 1 Das soeben verkündete Endurteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet: I. 2 Die Klägerin verlangt Rückzahlung des restlichen Kaufpreises für ein gebrauchtes Fahrzeug in Höhe von € 8.950,00 nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 679,10 nebst Zinsen. 3 Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Klägerin stehe grundsätzlich nach der Rückabwicklung des Vertrages ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises in Höhe von € 89.500,00 zu (§ 346... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Informationspflicht der Werkstatt bei Reparaturauftrag (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/informationspflicht-der-werkstatt-bei-reparaturauftrag-bgh Datum: 2017-09-14 Autor: C. Schilling Kategorien: Werkvertrag Keywords: Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: Besteht eine Hinweispflicht vor Reparaturauftrag? Die vorliegende Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit der Frage, welche Informationspflichten einen… > Besteht eine Hinweispflicht vor Reparaturauftrag? Die vorliegende Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit der Frage, welche Informationspflichten einen Kfz-Reparaturbetrieb treffen, wenn der Kunde einen Reparaturauftrag erteilt. Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag zwischen Kunde und Werkstatt. Besteht eine Hinweispflicht vor Reparaturauftrag? BGH, Urteil vom 14. 9. 2017 – VII ZR 307/16. Die vorliegende Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit der Frage, welche Informationspflichten einen Kfz-Reparaturbetrieb treffen, wenn der Kunde einen Reparaturauftrag erteilt. Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag zwischen Kunde und Werkstatt. Im Kern geht es um die Frage, wann eine Reparatur für den Werkstattkunden unwirtschaftlich sein kann und ob die Werkstatt vor Durchführung des Reparaturauftrages hierauf hinweisen muss. Im vorliegenden Fall fielen dem Kunden atypische Motorgeräusche auf. Er teilte der Werkstatt mit, nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert zu sein. Eine Untersuchung in der beklagten Werkstatt ergab einen Defekt an den Einspritzdüsen. Weitere mögliche Ursachen wurden nicht untersucht. Die Werkstatt tauschte daraufhin die Einspritzdüsen am Fahrzeug. Die Kosten der Reparatur des Pleuellagers, einer weiteren möglichen Ursache für die Geräusche, hätten den Wiederbeschaffungswert überstiegen. Das Pleuellager wurde jedoch nicht untersucht. Dem Kunden wurde auch nicht mitgeteilt, dass weitere Ursachen für die Geräusche denkbar wären. Der Kunde beauftragte daraufhin den Tausch der Einspritzdüsen, zahlte hierfür 1.668,39 € um unmittelbar danach festzustellen, dass die Geräuschentwicklung unverändert fortbestand. Das Berufungsgericht war bereits der Ansicht gewesen, dass eine Nebenpflicht zur Information des Bestellers beim Reparaturauftrag anzunehmen ist, wenn das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck untauglich sein und den Bedürfnissen des Bestellers nicht entsprechen könne. Dieser Umstand sei bei einem Auftraggeber, der nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert sei, gegeben, wenn dem Auftragnehmer bewusst sei, dass sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohne. Der BGH bestätigt diese Sichtweise. Bringt der Besteller für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss eines Reparaturauftrags möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden. Die Werkstatt war nach Ansicht des BGH darüber hinaus verpflichtet, auf das Risiko hinzuweisen, dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden könnte, sondern gegebenenfalls weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturen notwendig sein könnten, insbesondere zur Beseitigung eines Pleuellagerschadens. Leitsatz zum "Reparaturauftrag" Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden. Entscheidung des BGH zum "Reparatura... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## Haftung für Beschreibung im Online-Inserat kann ausgeschlossen werden (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/haftung-fuer-beschreibung-im-online-inserat-kann-ausgeschlossen-werden-bgh Datum: 2017-09-27 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, § 434 BGB, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf Beschreibung: Wirksamer Gewährleistungsausschluss bezieht sich auch auf Internetannonce BGH, Urteil vom 27.9.2017, AZ: VIII ZR 271/16. Wirksamer Gewährleistungsausschluss bezieht sich auch auf Internetannonce BGH, Urteil vom 27.9.2017, AZ: VIII ZR 271/16. Gewerblicher Verkäufer: Kein Haftungsausschluss für Inseratsangaben Beschreibungen des Verkäufers von Autos in Online-Inseraten wie auf mobile.de oder autoscout24 können im jeweiligen Einzelfall dazu führen, dass sich der Käufer auf die dort gepriesenen Eigenschaften berufen kann. Besonders häufig trifft dies den Fall, dass der Verkäufer im Inserat vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die Anzahl der Vorbesitzer, bestimmte Ausstattungsmerkmale oder die Eigenschaft des Fahrzeugs als "scheckheftgepflegt" macht. Beispiel: Im Internetinserat auf mobile.de wird das Fahrzeug als "scheckheftgepflegt" und "unfallfrei" angepriesen. Im schriftlichen Kaufvertrag fehlen jegliche Angaben dazu. Nach Kaufabwicklung stellt der Käufer fest, dass beide Angaben falsch sind. Das Serviceheft hat Lücken und es wird ein schwerer Unfallschaden an der rechten Seite festgestellt, der nicht fachgerecht behoben wurde. Da gewerbliche Autoverkäufer gegenüber Verbrauchern ihre Haftung für Sachmängel nicht wirksam ausschließen können, werden solche Angaben in Internetinseraten als öffentliche Äußerungen des Verkäufers gewertet. Treffen diese nicht zu und wird die Abweichung auch nicht vor Kaufvertragsschluss klargestellt, kommt damit grundsätzlich eine Haftung des Verkäufers in Betracht und zwar auch dann, wenn die entsprechende Angabe sich in der Kaufvertragsurkunde nicht wiederfindet (so etwa das OLG Hamm ) Im Ergebnis kann daher der gewerbliche Autohändler die Haftung für Falschangaben im Inserat nicht wirksam ausschließen . Ausnahme: Er stellt die Fehler im Kaufvertrag ausdrücklich klar. Eine solche Klarstellung erfordert jedoch eine explizit Benennung des Fehlers, der bloße Abdruck einer korrigierten Ausstattungsliste ohne jegliche Anmerkung dürfte nicht ausreichen. BGH: Privater Verkäufer kann Haftung für Internetannonce ausschließen Im vorliegenden Fall lagen die Dinge anders: Der Verkäufer handelte nicht gewerblich sondern als Privatperson , folglich konnte die Haftung für die Angaben im Internetinserat im vorliegenden Fall wirksam ausgeschlossen werden, so das Urteil des Bundesgerichtshofes. Der im Kaufvertragsformular enthaltene Haftungsausschluss war, wie beim Privatkauf üblich, umfassend. Allerdings wies das Fahrzeug nicht die im Internetinserat dargestellte Ausstattungslinie auf, so dass der BGH die Frage entscheiden musste, ob sich der an sich wirksame Ausschluss der Gewährleistung auch auf die Angaben im Internetinserat bezieht oder nicht. Der BGH entschied, dass auch die unstreitig falschen Angaben im Internetinserat vom Haftungsausschluss umfasst sind. Das Urteil zeigt, dass in jedem Einzelfall eine genaue Prüfung der gesamten Vertragsunterlagen unerlässlich ist. Je nach Fallkonstellation können falsche Angaben im Internetinserat für beide Parteien unangenehme, jedoch leicht vermeidbare Konsequenzen haben. Gewerbliche Händler sollt... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## Autohändler muss Unerheblichkeit des Mangels beweisen (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/autohaendler-muss-unerheblichkeit-des-mangels-beweisen-bgh Datum: 2017-10-18 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung Beschreibung: Händler trägt Beweislast für unerheblichen Mangel BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 242/16. Der vorliegende Entscheidung des BGH gebührt erhöhte Aufmer… > Händler trägt Beweislast für unerheblichen Mangel BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 242/16. Der vorliegende Entscheidung des BGH gebührt erhöhte Aufmerksamkeit. Im vorliegenden Fall leuchtete ein Scheinwerfer dreimal heller als der andere - das Fahrzeug galt daraufhin als verkehrsgefährdend. Die genaue Mangelursache konnte nicht ermittelt werden. Händler trägt Beweislast für unerheblichen Mangel BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 242/16. Der vorliegende Entscheidung des BGH gebührt erhöhte Aufmerksamkeit. Im vorliegenden Fall leuchtete ein Scheinwerfer dreimal heller als der andere - das Fahrzeug galt daraufhin als verkehrsgefährdend. Die genaue Mangelursache konnte nicht ermittelt werden. Ausgangspunkt ist das Rücktrittsrecht des Autokäufers, wenn ein bestehender Sachmangel nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist vom Autoverkäufer beseitigt wird. Dann kann der Kunde grundsätzlich vom Kaufvertrag zurücktreten. Ausnahme: Ist die Pflichtverletzung, also hier der Sachmangel bzw. Defekt am Fahrzeug, unerheblich, besteht ein Rücktrittsrecht nicht. Der BGH hatte hierzu im Jahr 2014 entschieden , dass ein Defekt an einem Auto regelmäßig dann als erheblich einzustufen ist, wenn die Kosten für die Beseitigung des Mangels 5 % des Kaufpreises übersteigen. Vor dieser Entscheidungen waren einige Gericht von höheren Prozentsätzen ausgegangen, beispielsweise 10 %, so dass das Urteil im Ergebnis eine Verschärfung der Händlerhaftung darstellte. Der BGH stellt nunmehr klar, dass die 5-%-Regel keinesfalls schematisch angewendet wird. Erforderlich ist immer eine Einzelfallbetrachtung. So können auch Beanstandungen, deren Beseitigung nur mit sehr hohem Kostenaufwand verbunden ist (über 5 % des Kaufpreises) als unerheblich einzustufen sein, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung gering ist. Als notwendige Folge dieser Einzelfallbetrachtung, bei der eine Interessenabwägung erfolgt, kann auch ein Mangel, dessen Beseitigungskosten geringer sind als 5 % des Kaufpreises, als erheblicher Mangel einzustufen sein, der zum Rücktritt berechtigt. Darüber hinaus beantwortet der BGH die Frage, wer denn nun beweisen muss, ob ein Mangel erheblich oder unerheblich ist wie folgt: Der Autoverkäufer. Diese Aussage wird in der Praxis nicht selten zu einer Verschärfung der Händlerhaftung führen, wenn die exakte Mangelursache nicht ohne weiteres ermittelt werden kann. Denn dann ist auch eine Schätzung der Beseitigungskosten im Grunde nicht möglich, so dass die Frage der Erheblichkeit - jedenfalls auf Grundlage der 5-%-Regel - vom Verkäufer nicht bewiesen werden kann. Wesentliche Aussagen des BGH 1. Der Verkäufer und nicht der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist und den Käufer deshalb nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei nur unerheblichem Mangel als Ausnahme formuliert. 2. Die Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels erfolgt keineswegs allein danach, ob die Mängelbeseitigungskosten die Grenze von 5 % des Kaufpreises übersteigen. Vielmehr ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erforderlich. 3. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass bei Vorliegen besonderer Umstände - etwa einer nur se... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Autokauf: Täuschung über Scheckheft (AG München) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/autokauf-taeuschung-ueber-scheckheft-ag-muenchen Datum: 2018-01-10 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Amtsgericht, § 437 BGB, Anfechtung, § 434 BGB Beschreibung: Scheckheftgepflegt in der Verkaufsanzeige im Internet AG München, Endurteil v. 10.01.2018 – 142 C 10499/17. Die Angabe "scheckheftgepflegt" in der Verkauf… > Scheckheftgepflegt in der Verkaufsanzeige im Internet AG München, Endurteil v. 10.01.2018 – 142 C 10499/17. Die Angabe "scheckheftgepflegt" in der Verkaufsanzeige oder dem Internetinserat ist auch dann verbindlich, wenn sie im Kaufvertrag nicht mehr auftaucht, so dass AG München. Scheckheftgepflegt in der Verkaufsanzeige im Internet AG München, Endurteil v. 10.01.2018 – 142 C 10499/17. Die Angabe "scheckheftgepflegt" in der Verkaufsanzeige oder dem Internetinserat ist auch dann verbindlich, wenn sie im Kaufvertrag nicht mehr auftaucht, so dass AG München. Hier kann im Einzelfall sogar eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommen. Im konkreten Fall hatte der Käufer über eine Internetanzeige bei mobile.de einen gebrauchten Mercedes Benz Sprinter für 4.500,00 Euro erworben. In der Annonce wurde das Fahrzeug als "scheckheftgepflegt" angepriesen. Dies stellte sich im Nachhinein als unwahr heraus. Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass eine Anfechtung wegen arlistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB möglich ist, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt. Interessant: Im Verfahren konnte der klagende Käufer die Annonce von mobile.de nicht mehr vorlegen. Das Gericht schenkte einem Zeugen Glauben, der die Annonce gemeinsam mit dem Kläger angesehen hatte und sich daran erinnern wollte, auf dem iPad diese Angabe gelesen zu haben. Praxistipps zum "Scheckheft" Aus Händlersicht bzw. Verkäufersicht ist genau darauf zu achten, welche Angaben in den Annoncen gemacht werden. Sind diese falsch, ist dies im Kaufvertrag oder einem zusätzlichen Dokument schriftlich festzuhalten. Man kann sich als Verkäufer gerade im gewerblichen Bereich nicht darauf verlassen, dass nur die am Ende im Vertrag festgehaltenen Angaben rechtsverbindlich werden und man nur für diese haftet. Anders kann das aussehen, wenn die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden kann . Aus Käufersicht empfiehlt sich, die Angaben in der Verkaufsanzeige am Besten noch vor dem Kauf auf Richtigkeit zu prüfen. Fallen später Diskrepanzen auf, hat man zwar juristisch sehr gute Chancen. Allerdings kann man sich in vielen Fällen auf einen Rechtsstreit einstellen, da nach wie vor viele Verkäufer der Auffassung sind, nur die Kaufvertragsurkunde sei maßgeblich für das, was der Käufer erwarten kann und darf. Wer sich den Ärger ersparen will, prüft dies vor dem Kauf. Beachtenswert ist, dass das Gericht dem Käufer Glauben schenkte, obwohl dieser die Annonce nicht mehr vorlegen konnte. Stattdessen wurde ein Zeuge vernommen, der die Angabe "Scheckheft" auf dem Tablet gesehen haben will. Das ist höchst ungewöhnlich und dürfte nur im Ausnahmefall gelingen. In den allermeisten Fällen jedoch wird eine solche Klage nur dann Erfolg haben können, wenn man auch einen Ausdruck oder Screenshot des Inserats als Beweismittel vorlegen kann. Bei neueren Fahrzeugen sind noch insoweit Besonderheiten zu beachten, als ein Scheckheft in Papierform hier häufig nicht mehr geführt wird. Stattdessen wir die Servicehistorie elektronisch erfasst. ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## LG Frankfurt: Nutzungsausfallschaden bei verschwiegenem Ölverlust – Käufer erhält € 2.000,- URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/lg-frankfurt-nutzungsausfallschaden-oelverlust-gebrauchtwagen-2-27-o-219-17 Datum: 2018-05-18 Autor: SCHILLING Rechtsanwälte Kategorien: Schadensersatz, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nutzungsausfall Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, Schadensersatz, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf, § 280 BGB Beschreibung: Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-27 O 219/17, Urteil vom 18.05.2018) sprach einem Gebrauchtwagenkäufer € 2.000,- Nutzungsausfallentschädigung zu,… > Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-27 O 219/17, Urteil vom 18.05.2018) sprach einem Gebrauchtwagenkäufer € 2.000,- Nutzungsausfallentschädigung zu, nachdem der Verkäufer einen bekannten Ölverlust am Fahrzeug schuldhaft verschwiegen hatte. Die ursprünglich geforderten € 5.530,- wurden wegen widersprüchlichen Vortrags und überhöhtem Tagessatz erheblich gekürzt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 18.05.2018 (Az. 2-27 O 219/17) entschieden, dass ein Gebrauchtwagenkäufer Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten erheblichen Mangel – hier einen Ölverlust am Motor – schuldhaft verschwiegen hat. Gleichzeitig zeigt das Urteil deutlich, dass überhöhte und widersprüchlich dargelegte Schadensersatzforderungen erheblich reduziert werden: Statt der geforderten € 5.530,- sprach das Gericht lediglich € 2.000,- zu. --- --- ## 1. Eckdaten des Urteils | Merkmal | Details | |---|---| | **Gericht** | Landgericht Frankfurt am Main, 27. Zivilkammer | | **Aktenzeichen** | 2-27 O 219/17 | | **Verkündet** | 18. Mai 2018 | | **Richter** | Richter am Landgericht Dziuk | | **Vertreten durch** | SCHILLING Rechtsanwälte, Bad Homburg | | **Ergebnis** | Klage teilweise begründet: € 2.000,- zugesprochen (von € 5.906,60 gefordert) | | **Kostenverteilung** | Kläger 66 %, Beklagter 34 % | --- ## 2. Sachverhalt: Audi A5 mit Ölverlust Der Kläger erwarb beim Beklagten – dem Inhaber eines Kfz-Handelsbetriebs – einen gebrauchten Audi A5 Sportback 2.0 Sportwagen Coupe (Erstzulassung 04.11.2010) auf Grundlage eines Kaufvertrags vom 20.11.2016. Der im Kaufvertrag ausgewiesene Tachostand betrug 82.690 km; der Kläger behauptete, am Tag nach dem Kauf habe das Fahrzeug bereits 84.633 km angezeigt. Kurz nach der Übergabe stellte sich heraus, dass das Fahrzeug Öl verlor. Der Kläger forderte den Beklagten zur Reparatur auf. Der frühere Eigentümer des Fahrzeugs – der das Auto bei der Übergabe persönlich vorgeführt hatte – setzte sich daraufhin mit einer Fachwerkstatt in Verbindung und beglich die Reparaturkosten selbst. Laut Werkstattrechnung war die Reparatur Ende Januar 2017 abgeschlossen; ab dem 01.02.2017 stand das Fahrzeug dem Kläger wieder zur Verfügung. Der Kläger machte folgende Schadensposten geltend: | Position | Betrag | |---|---| | Nutzungsausfallschaden (79 Tage á € 70,-) | € 5.530,- | | Ölkosten | € 41,60 | | DEKRA-Prüfung | € 150,- | | Versicherungskosten (2 Monate) | € 170,- | | **Gesamtforderung** | **€ 5.906,60** | | Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren | € 571,44 brutto | Der Beklagte beantragte vollständige Klageabweisung und bestritt insbesondere die Höhe des Tagessatzes sowie die geltend gemachten Nebenkosten. --- ## 3. Wer ist Verkäufer? – Passivlegitimation des Beklagten Ein zentraler Streitpunkt war, ob der Beklagte überhaupt als Verkäufer in Anspruch genommen werden kann, da das Fahrzeug von dem früheren Eigentümer persönlich vorgeführt und übergeben wurde und die Parteien zuvor per WhatsApp kommuniziert hatten. Das Gericht bejahte die Passivlegitimation des Beklagten eindeutig: Der Kaufvertrag – eine „Verbindliche Bestellung eines Kraftfahrzeuges" – weist den Beklagten als Inhaber des Kfz-Handelsbetriebs als Verkäufer aus. Die WhatsApp-Kommunikation sei insoweit unerheblich, da der zeitlich nachfolgende schriftliche Vertrag eindeutig sei. Wer im Kaufvertrag als Ver... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nutzungsausfallschaden beim Autokauf?** A: Nutzungsausfallschaden ist der Schaden, der entsteht, wenn ein Käufer sein Fahrzeug aufgrund eines Mangels nicht nutzen kann. Er wird als Tagessatz berechnet, der sich nach dem Fahrzeugalter und der Fahrzeugklasse richtet. Das LG Frankfurt setzte für ein über 5 Jahre altes Fahrzeug nur € 50,- pro Tag an. **F: Wie wird der Tagessatz für Nutzungsausfall berechnet?** A: Der Tagessatz richtet sich nach dem Alter und der Klasse des Fahrzeugs. Für ältere Fahrzeuge (über 5 Jahre) werden niedrigere Tagessätze angesetzt als für neuere. Tabellen der einschlägigen Rechtsprechung (z.B. Sanden/Danner/Küppersbusch) dienen als Orientierung. Im vorliegenden Fall kürzte das Gericht den angesetzten Tagessatz von € 70,- auf € 50,-. **F: Muss ich den Nutzungsausfall lückenlos nachweisen?** A: Ja. Der Kläger muss Beginn, Dauer und Grund des Nutzungsausfalls schlüssig und widerspruchsfrei darlegen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger außergerichtlich 63 Tage, dann 79 Tage geltend gemacht – das Gericht erkannte nur 40 Tage an. **F: Haftet der Händler auch, wenn der frühere Eigentümer das Auto vorführt?** A: Ja. Maßgeblich ist der schriftliche Kaufvertrag. Wer dort als Verkäufer ausgewiesen ist, haftet für Mängel – unabhängig davon, wer das Fahrzeug physisch übergibt oder vorführt. Auch WhatsApp-Kommunikation ändert nichts, wenn der nachfolgende schriftliche Vertrag eindeutig ist. **F: Was bedeutet schuldhaftes Verschweigen eines Mangels?** A: Wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn dem Käufer nicht offenbart, handelt er arglistig. Dies führt zu Schadensersatzpflicht. Die Kenntnis kann auch aus Indizien geschlossen werden – im vorliegenden Fall aus der Tatsache, dass der frühere Eigentümer die Reparaturrechnung beglich. **F: Kann ich gleichzeitig Nutzungsausfall und Versicherungskosten geltend machen?** A: Nein. Wer Nutzungsausfall geltend macht, behauptet damit einen Nutzungswillen – und ein Nutzungswille setzt ein haftpflichtversichertes Fahrzeug voraus. Die gleichzeitige Geltendmachung von Versicherungskosten als 'unnütze Aufwendung' schließt sich damit aus. **F: Sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten immer erstattungsfähig?** A: Nicht automatisch. Sie müssen ordnungsgemäß berechnet und belegt werden. Eine pauschale Angabe ohne nachvollziehbare umsatzsteuerrechtliche Berechnung reicht nicht aus – das Gericht wies die geforderten € 571,44 ab. **F: Was passiert, wenn ich den Nutzungsausfall zu hoch ansetze?** A: Das Gericht kürzt den Betrag auf das schlüssig dargelegte und angemessene Maß. Im vorliegenden Fall wurde die Forderung von € 5.530,- auf € 2.000,- reduziert – eine Kürzung um mehr als 60 %. --- ## Autokredit widerrufen - wie geht das? URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/autokredit-autofinanzierung-widerrufen Datum: 2018-06-11 Autor: C. Schilling Kategorien: Finanzierung, Widerrufsrecht Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Autofinanzierung, Verbundgeschäft, Kfz-Kredit, Autokaufrecht, Autofinanzierung Widerruf Beschreibung: Autokredit widerrufen: Wann ist der Widerruf möglich? Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, verbundenes Geschäft und Rechtsfolgen. Jetzt kostenlose Ersteinschätzung. > Viele Autokredite enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen – das eröffnet Käufern die Möglichkeit, den Kreditvertrag auch Jahre nach Abschluss noch zu widerrufen und den Kaufpreis zurückzufordern. Wann besteht beim Autokauf auf Kredit ein Widerrufsrecht? Wer als Verbraucher, also als Privatperson, den Autokauf mit einem Autokredit finanziert, dem steht nach den Vorgaben des europäischen Verbraucherschutzrechts ein Recht auf Widerruf, ein Kreditwiderruf zu. Der Autokaufvertrag mit dem Lieferanten, meist dem Autohaus (Vertragshändler oder Niederlassung des Herstellers) und der Autokreditvertrag über den Kaufpreis mit der finanzierenden Bank bilden einen so genannten verbundenen Vertrag (Autofinanzierung). Bei so genannten verbundenen Verträgen führt der Widerruf lediglich eines der beiden Verträge dazu, dass auch der andere, verbundene Vertrag hinfällig ist. Viele Verträge von Autobanken enthalten gravierende Fehler, so dass das gesamte Geschäft auch nach Jahren noch widerrufen werden kann. Widerruft also der Autokäufer innerhalb der Widerrufsfrist von meist 14 Tagen den Darlehensvertrag mit der Autobank des Herstellers oder einer anderen Bank, so ist er auch an den Kaufvertrag mit dem Autohaus oder dem Hersteller nicht mehr gebunden. Beispiel: Erklärt der Kunde den Widerruf des Autokredits, entfällt automatisch auch der Autokaufvertrag und umgekehrt. Autokredit (Autofinanzierung) als Regelfall beim Autokauf Ein hoher Prozentsatz der in Deutschland verkauften Neuwagen und Gebrauchtwagen wird mittlerweile über einen Autokredit finanziert (Autofinanzierung). Der Barkauf ist zumindest bei neueren Fahrzeugen (Neuwagen, Jahreswagen) heutzutage eher eine Seltenheit geworden. Als Finanzierungsinstrumente dienen der Darlehensvertrag und der Leasingvertrag in verschiedenen Varianten. Bei Verbraucher am weitesten verbreitet ist die Autofinanzierung über einen laufzeitgebundenen Ratenkredit. Hier schuldet der Autokäufer eine vorher vereinbarte monatliche Finanzierungsrate, die Anzahl der Raten (beispielsweise 48 Monate = 4 Jahre) ist vorher festgelegt. Das Fahrzeug wird zur Sicherheit an die finanzierende Autobank übereignet, die den Kfz-Brief einbehält. Anstatt am Ende der Laufzeit die vorher festgelegte Schlussrate zu leisten und das Volleigentum an dem Auto zu erwerben, finden sich häufig so genannte Rückkaufgarantien. Dabei verpflichtet sich das Autohaus, den Wagen am Ende der Darlehenslaufzeit zu einem vorher definierten Preis "zurückzunehmen". Der Preis entspricht der dann noch offenen Restschuld, so dass letztlich wirtschaftlich die Finanzierungsrate die zeitlich begrenzte Nutzung des Fahrzeugs ermöglicht. Der Vollerwerb ist meist nicht gewünscht. Fehler in der Widerrufsbelehrung bei Autobanken (Widerrufsjoker) - welche Folgen hat das? Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt jedoch nur, wenn die finanzierende Bank den Autokäufer als Darlehensnehmer vollständig und zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Seit dem 11.06.2010 ist für den Fristbeginn nicht mehr nur der Text der Widerrufsbelehrung maßgeblich, sondern auch eine zutreffende und vollständige, sowie klare und verständliche Belehrung über eine Vielzahl von Pflichtangaben. Diese P... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann kann ich meinen Autokredit widerrufen?** A: Ein Autokredit kann widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung der Bank fehlerhaft oder unvollständig ist. In diesem Fall beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen – der Widerruf ist dann auch noch Jahre nach Vertragsschluss möglich. Typische Fehler sind falsche Angaben zur Fristberechnung, fehlende Pflichtangaben nach § 492 BGB oder unklare Formulierungen. **F: Was passiert mit dem Autokaufvertrag, wenn ich den Kredit widerrufe?** A: Autokredit und Autokaufvertrag bilden in der Regel ein sogenanntes verbundenes Geschäft nach § 358 BGB. Das bedeutet: Widerrufen Sie wirksam den Kreditvertrag, entfällt automatisch auch der Kaufvertrag. Sie müssen das Fahrzeug zurückgeben und erhalten den gesamten Kaufpreis zurück – ohne Vorfälligkeitsentschädigung. **F: Welche Fehler in der Widerrufsbelehrung sind besonders häufig?** A: Zu den häufigsten Fehlern zählen: falsche oder fehlende Angaben zum Fristbeginn, unvollständige Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB (z.B. fehlender effektiver Jahreszins oder Gesamtbetrag), unklare Formulierungen zur Ausübung des Widerrufs sowie fehlende oder fehlerhafte Angaben zum verbundenen Kaufvertrag. **F: Gilt das Widerrufsrecht auch bei Gebrauchtwagen-Finanzierungen?** A: Ja. Das Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB gilt für alle Verbraucherdarlehensverträge – unabhängig davon, ob ein Neu- oder Gebrauchtwagen finanziert wird. Entscheidend ist, dass der Käufer als Verbraucher (Privatperson) handelt und der Kredit von einer Bank oder Autobank gewährt wurde. **F: Muss ich beim Widerruf Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer zahlen?** A: Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.2021, C-33/20) darf die Bank beim Widerruf eines Verbraucherdarlehens keine Nutzungsentschädigung für die Kapitalnutzung verlangen. Ob der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung fordern kann, hängt vom Einzelfall ab – hier ist anwaltliche Beratung empfehlenswert. **F: Was ist der Unterschied zwischen Ballonfinanzierung und klassischem Ratenkredit?** A: Beim klassischen Ratenkredit wird das Darlehen in gleichmäßigen Monatsraten vollständig getilgt. Bei der Ballonfinanzierung (auch Drei-Wege-Finanzierung) werden niedrigere Monatsraten gezahlt, und am Ende der Laufzeit steht eine hohe Schlussrate (der 'Ballon'). Der Käufer kann dann das Fahrzeug zurückgeben, die Schlussrate zahlen oder eine Anschlussfinanzierung abschließen. Beide Varianten unterliegen dem Widerrufsrecht. **F: Kann ich den Autokredit auch widerrufen, wenn das Fahrzeug bereits verkauft oder beschädigt ist?** A: Grundsätzlich ja – der Widerruf ist auch dann möglich, wenn das Fahrzeug nicht mehr im Originalzustand ist. Allerdings können sich in diesem Fall Fragen zur Wertersatzpflicht stellen. Es empfiehlt sich, vor dem Widerruf anwaltlichen Rat einzuholen, um die konkreten Rechtsfolgen im Einzelfall zu klären. **F: Wie lange dauert ein Widerrufsverfahren und was kostet es?** A: Die Dauer hängt davon ab, ob die Bank den Widerruf außergerichtlich akzeptiert oder ob ein Klageverfahren notwendig wird. Außergerichtliche Einigungen sind in einigen Wochen bis Monaten möglich; Gerichtsverfahren können 6–18 Monate dauern. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert (Darlehenssumme). Bei Rechtsschutzversicherung werden die Anwaltskosten oft übernommen – wir prüfen das gerne für Sie. --- ## Standzeit eines Wohnmobils von mehr als 12 Monaten ist ein Mangel (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/standzeit-eines-wohnmobils-von-mehr-als-12-monate-ist-ein-mangel Datum: 2018-10-17 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Neuwagen, Rücktritt, Sachmangel, Wohnmobil Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, § 437 BGB, Wohnmobilkauf, Wohnmobil Beschreibung: Bei der Angabe "fabrikneu" sind maximal 12 Monate zwischen Herstellung Verkauf zulässig BGH, Urteil vom 17.10.2018 - VIII ZR 212/17 Das Urteil des Bundesg… > Bei der Angabe "fabrikneu" sind maximal 12 Monate zwischen Herstellung Verkauf zulässig BGH, Urteil vom 17.10.2018 - VIII ZR 212/17 Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Bei der Angabe "fabrikneu" sind maximal 12 Monate zwischen Herstellung Verkauf zulässig BGH, Urteil vom 17.10.2018 - VIII ZR 212/17 Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Oktober 2018 (Az. VIII ZR 212/17) behandelt zwei zentrale Fragen: die Definition eines "Neufahrzeugs" bei Wohnmobilen und die prozessuale Zulässigkeit der Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere des Widerrufs, in der Berufungsinstanz. Praktische Einordnung / Problemstellung In der Praxis stellt sich häufig die Frage, unter welchen Bedingungen ein Wohnmobil als "fabrikneu" gilt und welche rechtlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn ein solches Fahrzeug diese Kriterien nicht erfüllt. Zudem ist von Bedeutung, ob und in welchem Umfang ein Käufer sein Widerrufsrecht oder andere Gestaltungsrechte noch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens, insbesondere in der Berufungsinstanz, wirksam ausüben kann. Sachverhalt der Entscheidung Der Beklagte erwarb am 16. Januar 2015 von der Klägerin, einer Händlerin, ein als "integriertes Neufahrzeug" angebotenes Wohnmobil zum Preis von 177.900 €. Der Kaufpreis sollte teilweise bar und teilweise durch Inzahlungnahme eines gebrauchten Wohnmobils des Beklagten erbracht werden. Nach einem Unfall des in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs verweigerte die Klägerin die Inzahlungnahme. In der Folge verlangte die Klägerin die Zahlung des Restkaufpreises. Nach Abschluss der ersten Instanz erklärte der Beklagte erstmals den Widerruf des Kaufvertrags und hilfsweise den Rücktritt, da er erfahren hatte, dass das Wohnmobil bereits über 15 Monate vor dem Kauf an einen Vertragshändler ausgeliefert worden war und somit nicht mehr als Neufahrzeug anzusehen sei. Rechtliche Würdigung durch das Gericht Der BGH stellte fest, dass ein Wohnmobil nur dann als "fabrikneu" gilt, wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen, das Modell unverändert weitergebaut wird und keine durch längere Standzeit bedingten Mängel vorliegen. Diese Kriterien gelten analog zur bisherigen Rechtsprechung für Personenkraftwagen auch für Wohnmobile. Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug bei Vertragsschluss bereits über 15 Monate alt und somit nicht mehr als "fabrikneu" zu qualifizieren. Laut BGH gilt also ein Wohnmobil nur dann als "fabrikneu", wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Herstellungszeitraum : Zwischen der Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrags dürfen nicht mehr als zwölf Monate liegen. Modellbestand : Das Modell muss unverändert weitergebaut werden. Zustand : Es dürfen keine durch längere Standzeiten bedingten Mängel vorliegen. Bezüglich der prozessualen Frage entschied der BGH, dass die Ausübung von Gestaltungsrechten wie dem Widerruf nicht bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erfolgen muss. Ein erst nachträglich erklärter Widerruf ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Erklärung des Gestaltungsrechts von der Gegenseite bestritten wird oder unstreitig ist. Dies bedeute... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Mängel sind beim Wohnmobil besonders häufig?** A: Häufige Mängel beim Wohnmobil sind: Wassereintritt und Schimmel (Feuchteschäden), Defekte an der Heizung (Truma, Alde), Probleme mit der Elektrik (Solaranlage, Batterie), Mängel am Aufbau (Delamination, Risse), defekte Markisen oder Dachluken sowie Motorschäden und Getriebeschäden am Fahrgestell. **F: Kann ich ein Wohnmobil wegen Feuchteschäden zurückgeben?** A: Ja. Feuchteschäden und Schimmel sind erhebliche Sachmängel, die zum Rücktritt berechtigen. Besonders wenn der Verkäufer die Schäden kannte und verschwieg, liegt arglistige Täuschung vor. Lassen Sie Feuchteschäden von einem Sachverständigen dokumentieren, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. **F: Wie berechnet sich die Nutzungsentschädigung beim Wohnmobil?** A: Beim Wohnmobil wird die Nutzungsentschädigung nach der Formel berechnet: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Gesamtlaufleistung. Die erwartete Gesamtlaufleistung liegt bei Wohnmobilen typischerweise bei 200.000 bis 300.000 km. Alternativ kann eine tageweise Berechnung nach dem Mietwert erfolgen. **F: Gilt die Gewährleistung auch beim Wohnmobil-Privatverkauf?** A: Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Wenn der Privatverkäufer Feuchteschäden oder andere erhebliche Mängel kannte und verschwieg, haftet er trotz Ausschlussklausel. **F: Was ist Delamination beim Wohnmobil?** A: Delamination bezeichnet die Ablösung der Außenwandschichten des Wohnmobil-Aufbaus, die durch eindringende Feuchtigkeit verursacht wird. Es handelt sich um einen erheblichen Sachmangel, der aufwendige und teure Reparaturen erfordert. Delamination ist ein typisches Indiz für nicht ordnungsgemäß reparierte Vorschäden. --- ## Angabe „Fahrbereit“ muss nicht lange garantiert sein (OLG München) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/angabe-fahrbereit-muss-nicht-lange-garantiert-sein Datum: 2019-06-12 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Kaufrecht, Sachmangel, Schadensersatz Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, OLG-Urteil, § 434 BGB, Schadensersatz, Autokaufrecht, Mängelrecht Beschreibung: Zur Auslegung von Beschaffenheitsvereinbarungen in Internetinseraten Im Herbst 2015 erwarb der Kläger einen gebrauchten LKW, Marke Freightliner FLD 120, B… > Zur Auslegung von Beschaffenheitsvereinbarungen in Internetinseraten Im Herbst 2015 erwarb der Kläger einen gebrauchten LKW, Marke Freightliner FLD 120, Baujahr 1996 über Ebay. In dieser Internetanzeige wurde das Fahrzeug als „fahrbereit“ angeführt. Zur Auslegung von Beschaffenheitsvereinbarungen in Internetinseraten Im Herbst 2015 erwarb der Kläger einen gebrauchten LKW, Marke Freightliner FLD 120, Baujahr 1996 über Ebay. In dieser Internetanzeige wurde das Fahrzeug als „fahrbereit“ angeführt. Nach einer Probefahrt wurde mit dem Verkäufer ein mündlicher Kaufvertrag abgeschlossen und der Kläger erwarb das Fahrzeug für 10.500 Euro. Schon auf der Heimfahrt traten bei dem Fahrzeug Probleme auf, nach dem Eintreffen am Wohnsitz des Klägers ließ sich das Fahrzeug überhaupt nicht mehr starten. Ein Sachverständiger begutachtete das Fahrzeug und konnte dabei feststellen, dass das Steuergerät des Fahrzeugs eingerostet und die Batterie defekt war. Der Kläger verlangte daraufhin vom Verkäufer die Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 5.720,35 Euro. Die Klage wurde sowohl vom Landesgericht München, als auch vom Oberlandesgericht München abgewiesen. Laut Gericht läge an dem Fahrzeug nur normaler Verschleiß vor, der in diesem Zusammenhang keinen Sachmangel darstelle. Zusätzlich hätten die Parteien beim Kauf gemeinsam einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Da sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufes bewegen ließ und bis zum Wohnsitz des Käufers insgesamt 50 bis 100 Kilometer problemlos gefahren sei, sei die Beschreibung „fahrbereit“ als gegeben anzusehen. Nach Ansicht des OLG München bezieht sich die Beschreibung „fahrbereit“ zunächst auf den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs, und stellt keine Garantie für eine längerfristige Fahrbereitschaft dar. Urteil im Volltext Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.04.2018, Az. 31 O 426/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe A. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs. Der Kläger nahm aufgrund einer Ebay-Anzeige des Beklagten (Anl. K 1 und B 1), mit der letzterer einen Freightliner FLD 120, Baujahr 1996 zum Kauf anbot, Kontakt mit dem Beklagten auf. Am 10.10.2015 erfolgte in Hi. eine Besichtigung des Fahrzeugs durch den Kläger. Nach einer vom Kläger mit dem Fahrzeug durchgeführten Probefahrt kaufte der Kläger das Fahrzeug aufgrund eines lediglich mündlich abgeschlossenen Kaufvertrages vom Beklagten zum Preis von 10.500,00 €. Die Parteien führten vor dem Amtsgericht Montabaur ein selbständiges Beweisverfahren (Az. 18 H 1/16), in dessen Rahmen der gerichtliche bestellte Sachverständige in seinem Gutachten feststellte, dass das Steuergerät des Fahrzeugs korrodiert und die Batterie defekt gewesen sei. Der Kläger trug vor, bereits auf der Fahrt vom Übergabeort in Hi. zu seinem Wohnort in He. habe das Fahrzeug nach ca. 50 bis 100 Kilometern kein Gas mehr genommen. Nach der Ankunft in... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## Tachomanipulation beim Gebrauchtwagen URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/tachomanipulation-beim-gebrauchtwagen Datum: 2019-09-28 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel, Tachomanipulation Keywords: Sachmangel, Tachomanipulation, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, § 437 BGB, Anfechtung, § 434 BGB, Autokaufrecht Beschreibung: Tachomanipulation beim Gebrauchtwagenkauf: Erkennen, Rücktritt, Schadensersatz und Strafrecht. Ratgeber mit Urteilen und Praxistipps. > Tachomanipulation ist eines der häufigsten und schwerwiegendsten Vergehen beim Gebrauchtwagenkauf. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie eine Manipulation erkennen, welche rechtlichen Ansprüche – Rücktritt, Anfechtung, Schadensersatz – Ihnen zustehen und wie Sie diese durchsetzen. ## Tachomanipulation beim Gebrauchtwagen – Rechte und Risiken Tachomanipulation ist eines der häufigsten und schwerwiegendsten Vergehen beim Gebrauchtwagenkauf. Wer ein Fahrzeug mit manipuliertem Kilometerstand kauft, zahlt zu viel – und erhält ein Fahrzeug in schlechterem Zustand als angenommen. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie eine Manipulation erkennen, welche rechtlichen Ansprüche Sie haben und wie Sie diese durchsetzen. --- ## Was ist Tachomanipulation? Tachomanipulation bezeichnet das unbefugte Verändern des Kilometerstands eines Fahrzeugs, um einen geringeren Kilometerstand vorzutäuschen. Ziel ist es, einen höheren Verkaufspreis zu erzielen, da Fahrzeuge mit niedrigem Kilometerstand als wertvoller gelten. Tachomanipulation ist strafbar Das Verändern des Kilometerstands ist nach § 22b StVG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 40.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus kann der Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllt sein. --- ## Wie erkenne ich eine Tachomanipulation? Typische Anzeichen für Tachomanipulation ! Abweichung zwischen Tachostand und Serviceheft ! Hoher Verschleiß bei niedrigem Kilometerstand ! Abgenutzte Pedale, Lenkrad oder Sitze ! Fehlende oder unvollständige Servicestempel ! Abweichungen in Fahrzeughistoriendiensten ! Steuergerät zeigt anderen Kilometerstand ! Ungewöhnlich günstiger Preis für Alter/Modell ! Mehrere Vorbesitzer in kurzer Zeit **Tipp:** Lassen Sie vor dem Kauf einen CARFAX-Report oder eine Dekra-Fahrzeughistorie erstellen. Diese Dienste erfassen Kilometerstandsangaben aus Hauptuntersuchungen, Werkstattbesuchen und Zulassungsdaten und können eine Manipulation aufdecken. --- ## Tachomanipulation als Sachmangel und arglistige Täuschung Ein manipulierter Kilometerstand begründet sowohl einen **Sachmangel** nach § 434 BGB als auch – wenn der Verkäufer die Manipulation kannte – eine **arglistige Täuschung** nach § 123 BGB. Sachmangel (§ 434 BGB) Das Fahrzeug weicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab. Gewährleistungsansprüche: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz. Voraussetzung: Nacherfüllungsverlangen. Arglistige Täuschung (§ 123 BGB) Verkäufer kannte die Manipulation und verschwieg sie. Anfechtung sofort möglich, kein Nacherfüllungsverlangen nötig. Gewährleistungsausschluss unwirksam (§ 444 BGB). --- ## Wann ist die Manipulation „äußerlich erkennbar"? Eine wichtige Frage in der Rechtsprechung ist, ob die Tachomanipulation für den Käufer **äußerlich erkennbar** war. Wenn ja, kann der Verkäufer argumentieren, der Käufer hätte die Manipulation erkennen können und müssen. ⚠ Äußerliche Erkennbarkeit: Hohe Hürde für Verkäufer Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die äußerliche Erkennbarkeit. Allein ein hoher Verschleiß reicht nicht aus. Der Käufer muss die Manipulation bei einer üblichen Besichtigung ohne Sachverständigen erkennen können. → Zum Urteil --- ## Die Angabe „soweit bekannt" schützt nicht vor Haftung Einige Verkäufer versuchen, sich durch den Zusatz „so... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Ist Tachomanipulation strafbar?** A: Ja. Das Verändern des Kilometerstands ist nach § 22b StVG eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld bis 40.000 Euro). Darüber hinaus kann der Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllt sein, wenn der Käufer durch den manipulierten Kilometerstand getäuscht wurde. **F: Wie erkenne ich eine Tachomanipulation?** A: Typische Anzeichen sind: Abweichungen zwischen Tachostand und Serviceheft, hoher Verschleiß bei niedrigem Kilometerstand, abgenutzte Pedale und Sitze, fehlende Servicestempel sowie Abweichungen in Fahrzeughistoriendiensten wie CARFAX oder Dekra. Ein Sachverständiger kann die Manipulation durch Steuergeräte-Auslese nachweisen. **F: Kann ich bei Tachomanipulation vom Kaufvertrag zurücktreten?** A: Ja. Tachomanipulation ist ein Sachmangel, der zum Rücktritt berechtigt. Da eine Nacherfüllung (Reparatur des Kilometerstands) in der Regel nicht möglich ist, kann der Rücktritt nach einer kurzen Fristsetzung sofort erklärt werden. Bei arglistiger Täuschung ist der Rücktritt sofort möglich. **F: Was ist der Unterschied zwischen Sachmangel und arglistiger Täuschung bei Tachomanipulation?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Kilometerstand nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Arglistige Täuschung liegt zusätzlich vor, wenn der Verkäufer die Manipulation kannte und verschwieg. Bei arglistiger Täuschung entfällt das Nacherfüllungserfordernis, und ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist unwirksam. **F: Schützt der Zusatz 'soweit bekannt' den Verkäufer?** A: Bei gewerblichen Händlern in der Regel nicht – sie haben eine Prüfpflicht. Bei privaten Verkäufern kann der Zusatz entlasten, wenn sie tatsächlich keine Kenntnis von der Manipulation hatten. Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. **F: Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche wegen Tachomanipulation geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe. Bei Gebrauchtwagen kann sie auf ein Jahr verkürzt werden. Bei arglistiger Täuschung verjähren Ansprüche erst drei Jahre nach Kenntnis der Manipulation. **F: Kann ich auch Schadensersatz verlangen?** A: Ja. Neben Rücktritt oder Minderung können Sie Schadensersatz für Folgekosten verlangen, die durch den manipulierten Kilometerstand entstanden sind – zum Beispiel für vorzeitige Wartungsarbeiten, Sachverständigenkosten oder den Wertverlust durch den tatsächlich höheren Kilometerstand. **F: Was ist, wenn der Händler die Manipulation nicht kannte?** A: Auch wenn der Händler die Manipulation nicht kannte, haftet er für den Sachmangel. Er kann sich jedoch von der Schadensersatzpflicht befreien, wenn er die Manipulation auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätte erkennen können. Der Rücktritt bleibt in jedem Fall möglich. **F: Sind Angaben in Online-Inseraten bindend?** A: Ja. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Angaben in Online-Inseraten (z.B. mobile.de, AutoScout24) bindend sind und der Händler dafür haftet – auch wenn der Kaufvertrag andere Angaben enthält. Dies gilt insbesondere für Angaben zum Kilometerstand. --- ## Motorschaden nach Autokauf und die Haftung des Verkäufers URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/motorschaden-beim-autokauf-was-kann-man-tun Datum: 2020-01-11 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Kaufrecht, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Nachbesserung, Nacherfüllung, § 437 BGB, Anfechtung, § 434 BGB Beschreibung: Motorschaden nach Autokauf: Händlerhaftung, Beweislastumkehr, Nacherfüllung und Rücktritt erklärt. Mit Urteilen und Praxistipps. > Ein Motorschaden kurz nach dem Autokauf ist eine der belastendsten Situationen für Käufer. Dieser Ratgeber erklärt, wann der Verkäufer haftet, wie die Beweislastumkehr funktioniert und welche Rechte – Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz – Ihnen zustehen. ## Motorschaden nach Autokauf – Was können Sie tun? Ein Motorschaden kurz nach dem Autokauf ist für Käufer eine der belastendsten Situationen: Hohe Reparaturkosten, ein unbrauchbares Fahrzeug und die Frage, wer haftet. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen Schritt für Schritt, welche Rechte Sie als Käufer haben, wann der Verkäufer haftet und wie Sie Ihre Ansprüche – Rücktritt, Nacherfüllung oder Schadensersatz – erfolgreich durchsetzen. --- ## Motorschaden als Sachmangel nach § 434 BGB Ein Motorschaden begründet in der Regel einen **Sachmangel** im Sinne von § 434 BGB, wenn er bereits beim Kauf vorlag oder sich aus einem bereits beim Kauf vorhandenen Defekt entwickelt hat. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Schaden beim Kauf bereits sichtbar war, sondern ob der Mangel in der Sache selbst angelegt war. ✔ Typische Motorschäden als Sachmangel ✓ Motorölverlust / Ölverlust ✓ Überhitzung / Kühlwasserverlust ✓ Kolbenfresser ✓ Defekte Steuerkette / Zahnriemen ✓ Rissiger Motorblock ✓ Getriebeschaden ✓ Turboladerschaden ✓ Defekte Einspritzpumpe --- ## Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB Einer der wichtigsten Vorteile für Käufer ist die gesetzliche **Beweislastumkehr** nach § 477 BGB. Zeigt sich ein Mangel innerhalb von **einem Jahr** nach Übergabe des Fahrzeugs, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelfrei war – nicht der Käufer. Innerhalb 1 Jahr nach Kauf Gesetzliche Vermutung: Mangel war bei Übergabe vorhanden. Verkäufer muss das Gegenteil beweisen. Nach mehr als 1 Jahr Käufer muss beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Sachverständigengutachten empfohlen. **Wichtig:** Bei Gebrauchtwagen können Verkäufer die Gewährleistungsfrist vertraglich auf **ein Jahr** verkürzen (§ 476 Abs. 2 BGB). Dies ist bei privaten Verkäufern und Unternehmern möglich, nicht aber beim Neuwagenkauf. --- ## Ihre Rechte: Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz Liegt ein Sachmangel vor, stehen Ihnen als Käufer folgende Rechte zu – in dieser Reihenfolge: ### 1. Nacherfüllung (§ 439 BGB) Zunächst haben Sie Anspruch auf **Nacherfüllung** – also Reparatur des Motorschadens oder Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs. Der Verkäufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, verweigert wird oder unzumutbar ist, können Sie weitere Rechte geltend machen. ⚠ Wichtig: Nacherfüllungsverlangen stellen Bevor Sie zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, müssen Sie dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Ohne diesen Schritt scheitern viele Klagen – wie das LG Darmstadt (Az. 27 O 20/17) bestätigt hat. ### 2. Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 440, § 323 BGB) Scheitert die Nacherfüllung (zwei Versuche gelten als ausreichend) oder verweigert der Verkäufer sie, können Sie vom Kaufvertrag **zurücktreten**. Der Kaufpreis wird erstattet, das Fahrzeug zurückgegeben. Abzüge für Nutzungsentschädigung (ge... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wer haftet bei einem Motorschaden nach dem Autokauf?** A: Der Verkäufer haftet, wenn der Motorschaden bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs als Mangel angelegt war. Bei gewerblichen Verkäufern gilt innerhalb des ersten Jahres nach Kauf die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. **F: Kann ich bei einem Motorschaden vom Kaufvertrag zurücktreten?** A: Ja, wenn die Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung) gescheitert ist oder der Verkäufer sie verweigert. Sie müssen dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst danach ist der Rücktritt möglich. **F: Was ist die Beweislastumkehr beim Autokauf?** A: Nach § 477 BGB wird bei Verbrauchsgüterkäufen innerhalb von einem Jahr nach Übergabe vermutet, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer muss beweisen, dass das Fahrzeug bei Übergabe in Ordnung war – nicht der Käufer. **F: Gilt die Gewährleistung auch beim Kauf von Privat?** A: Nein. Beim Kauf von einer Privatperson kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Ausnahme: arglistiges Verschweigen eines bekannten Mangels. Beim Kauf vom Händler (Unternehmer) kann die Gewährleistung nur auf ein Jahr verkürzt, nicht vollständig ausgeschlossen werden. **F: Muss ich einen Motorschaden selbst beweisen?** A: Innerhalb des ersten Jahres nach Kauf nicht – die Beweislastumkehr hilft Ihnen. Nach Ablauf eines Jahres müssen Sie als Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Ein Sachverständigengutachten ist dann in der Regel erforderlich. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe. Bei Gebrauchtwagen kann sie vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Bei arglistiger Täuschung verjähren Ansprüche erst drei Jahre nach Kenntnis des Mangels. **F: Was ist, wenn der Verkäufer einen Austauschmotor einbauen möchte?** A: Das kann eine ordnungsgemäße Nacherfüllung sein, wenn der Austauschmotor gleichwertig ist und das Fahrzeug in den vertragsgemäßen Zustand versetzt. Ob ein Austauschmotor akzeptabel ist, hängt vom Einzelfall ab – die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. **F: Was tun, wenn der Verkäufer die Reparatur verweigert?** A: Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder zwei Reparaturversuche scheitern, können Sie sofort vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Dokumentieren Sie die Verweigerung schriftlich und schalten Sie einen Anwalt ein. **F: Kann ich Mietwagenkosten nach einem Motorschaden geltend machen?** A: Ja, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat (z.B. arglistige Täuschung oder schuldhaftes Verhalten), können Sie Mietwagenkosten als Schadensersatz verlangen. Auch Abschleppkosten und Gutachterkosten sind erstattungsfähig. --- ## Wohnmobil: Unebene Außenhaut kein (erheblicher) Sachmangel (OLG Stuttgart) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/wohnmobil-unebene-aussenhaut-kein-erheblicher-sachmangel-olg-stuttgart Datum: 2020-10-11 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Rücktritt, Sachmangel, Wohnmobil Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, § 437 BGB, Wohnmobilkauf, Wohnmobil, OLG-Urteil Beschreibung: Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um den Kauf eines Wohnmobils ging… > Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um den Kauf eines Wohnmobils ging (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Der Kläger in diesem Fall hat ein Luxus-Wohnmobil der Marke Hobby erworben, bei dem nach seinem Vortrag die Außenhaut uneben war und zahlreiche Kratzer vorlagen. Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um den Kauf eines Wohnmobils ging (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2018 – 3 U 71/17). Der Kläger in diesem Fall hat ein Luxus-Wohnmobil der Marke Hobby erworben, bei dem nach seinem Vortrag die Außenhaut uneben war und zahlreiche Kratzer vorlagen. Der Käufer hat den Rücktritt erklärt und diesen sodann gerichtlich durchgesetzt. Das Landgericht hat die Klage in der 1. Instanz abgewiesen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes hat die Klage des Klägers, gerichtet auf den Rücktritt, ebenfalls keinen Erfolg. Zunächst ist nach Ansicht des Berufungsgerichts als Maßstab heranzuziehen, welche Beschaffenheit der Außenhaut ein durchschnittlicher Wohnmobilkäufer erwarten kann. Zur Beurteilung dieses Maßstabes musste das Berufungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten einholen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass bei Wohnmobilen dieses Preissegments eine sogenannte Sandwich-Bauweise üblich ist, was bedeutet, dass die Aufbauwände aus verschiedenen Materialien bestehen. Bei der Sandwichbauweise sei das Auftreten von Unebenheiten auf der Außenhaut einen bekanntes Phänomen. Es sei trotz zahlreicher Verbesserungen auf diesem Gebiet momentan technisch nicht möglich, eine vollkommene Ebenmäßigkeit herzustellen. Der Sachverständige hatte sodann festgestellt, dass auch andere Fahrzeuge des Herstellers Hobby ebenfalls über eine gewählte Außenhaut verfügen. Damit hatte also das Oberlandesgericht zu entscheiden, ob der hier vorgetragene Sachmangel überhaupt erheblich ist. Denn ein Käufer kann nicht bei jedem nur erdenklichen Sachmangel sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dann ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist, d.h. der Mangel sich als geringfügig darstellt. Zur Beurteilung der möglichen Geringfügigkeit ist eine umfassende Interessenabwägung anzustellen, die je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann. Maßgeblich können hier die Kosten der Mangelbeseitigung sein. Bei nicht begehbaren Mengen ist hingegen das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung in den Blick zu nehmen. Sodann kommt das beruflich zu dem Schluss, dass der hier vom Kläger vorgetragene Mangel (und eben weiter Außenhaut) als unerheblich aufzufassen ist. Hier stellt das Gericht zunächst fest, dass durch die Unebenheit die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils nicht beeinträchtigt wird, insofern also eine Funktionsbeeinträchtigung überhaupt nicht vorliegt. Im Ergebnis hat also das Berufungsgericht die Klage ebenfalls abgewiesen. Praktische Hinweise Wohnmobilverkäufern raten wir dazu, bei konstruktionsbedingten Mängeln, die sich demnach nicht beseitigen lassen, die Frage der Funktionsbeeinträchtigung von einem Anwalt prüfen zu lassen. Nicht jeder unbehebbarer Mangel führt automatisch zu einem Rücktrittsrecht des Käufers, auch wenn es sich um ein Neufahrzeug handelt. Aus Käuferperspektive ist hinzuzufügen, dass ei... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Mängel sind beim Wohnmobil besonders häufig?** A: Häufige Mängel beim Wohnmobil sind: Wassereintritt und Schimmel (Feuchteschäden), Defekte an der Heizung (Truma, Alde), Probleme mit der Elektrik (Solaranlage, Batterie), Mängel am Aufbau (Delamination, Risse), defekte Markisen oder Dachluken sowie Motorschäden und Getriebeschäden am Fahrgestell. **F: Kann ich ein Wohnmobil wegen Feuchteschäden zurückgeben?** A: Ja. Feuchteschäden und Schimmel sind erhebliche Sachmängel, die zum Rücktritt berechtigen. Besonders wenn der Verkäufer die Schäden kannte und verschwieg, liegt arglistige Täuschung vor. Lassen Sie Feuchteschäden von einem Sachverständigen dokumentieren, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. **F: Wie berechnet sich die Nutzungsentschädigung beim Wohnmobil?** A: Beim Wohnmobil wird die Nutzungsentschädigung nach der Formel berechnet: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Gesamtlaufleistung. Die erwartete Gesamtlaufleistung liegt bei Wohnmobilen typischerweise bei 200.000 bis 300.000 km. Alternativ kann eine tageweise Berechnung nach dem Mietwert erfolgen. **F: Gilt die Gewährleistung auch beim Wohnmobil-Privatverkauf?** A: Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Wenn der Privatverkäufer Feuchteschäden oder andere erhebliche Mängel kannte und verschwieg, haftet er trotz Ausschlussklausel. **F: Was ist Delamination beim Wohnmobil?** A: Delamination bezeichnet die Ablösung der Außenwandschichten des Wohnmobil-Aufbaus, die durch eindringende Feuchtigkeit verursacht wird. Es handelt sich um einen erheblichen Sachmangel, der aufwendige und teure Reparaturen erfordert. Delamination ist ein typisches Indiz für nicht ordnungsgemäß reparierte Vorschäden. --- ## Zu hohe Motorleistung im Inserat berechtigt zum Rücktritt (OLG Celle) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/zu-hohe-motorleistung-im-inserat-berechtigt-zum-ruecktritt-olg-celle Datum: 2020-11-26 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, OLG-Urteil Beschreibung: OLG Celle, Beschluss vom 26. November 2020 – 7 W 66/20 –, juris Inseratsangaben können Vertragsbestandteil werden Im vorliegenden Fall hat das OLG Celle e… > OLG Celle, Beschluss vom 26. November 2020 – 7 W 66/20 –, juris Inseratsangaben können Vertragsbestandteil werden Im vorliegenden Fall hat das OLG Celle einem Autokäufer Recht gegeben, der den Rücktritt vom Kaufvertrag auf eine falsche Angabe der Motorleistung (PS-Anzahl) im Internetinserat gestützt hatte. OLG Celle, Beschluss vom 26. November 2020 – 7 W 66/20 –, juris Inseratsangaben können Vertragsbestandteil werden Im vorliegenden Fall hat das OLG Celle einem Autokäufer Recht gegeben, der den Rücktritt vom Kaufvertrag auf eine falsche Angabe der Motorleistung (PS-Anzahl) im Internetinserat gestützt hatte. Statt der in der Anzeige versprochenen 250 PS hatte das Fahrzeug tatsächlich lediglich 204 PS aufzuweisen. Es half auch nichts, dass das Inserat zu einem späteren Zeitpunkt wieder korrigiert wurde, da der Autoverkäufer nicht beweisen konnte, dass der Käufer von der Korrektur Kenntnis erlangt hatte. Dass sich im Inserat auf mobile.de oder autoscout24.de vor allem bei den Ausstattungsmerkmalen falsche Angaben einschleichen, kommt sehr häufig vor, da die Ausstattungsmerkmale anhand der FIN automatisiert ermittelt werden. Hier ist für den Autohändler größte Vorsicht geboten, da die Rechtsprechung das Internetinserat wie einen Vertragsbestandteil behandelt und damit sehr häufig bei fehlendem Merkmal ein Sachmangel vorliegt. Dann kann der Käufer die Nachrüstung des Fehlteiles verlangen, was zu sehr hohen Kosten führen kann. Bei Verweigerung der Nachrüstung kann der Rücktritt erklärt werden. Auf Käuferseite sollte bewusst sein, dass Angaben wie "erste Hand", "unfallfrei" etc. nicht selten keinen Wahrheitsgehalt aufweisen. Beim Privatverkauf kann der private Verkäufer die Haftung für Inseratsangaben problemlos ausschließen. Hier ist also besondere Vorsicht geboten. Zusammenfassung der Entscheidung des OLG Celle 1. Wenn dem Gebrauchtwagenverkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst war, dass er das Fahrzeug online zunächst mit einer deutlich zu hohen Motorleistung inseriert hatte, traf ihn eine Offenbarungspflicht. Er musste seine unrichtige Angabe korrigieren und so die (zumindest billigend in Kauf genommene) Fehlvorstellung des Käufers über die Motorisierung des Fahrzeugs beseitigen. 2. Dieser Offenbarungspflicht wird der Verkäufer durch die spätere Korrektur des Online-Inserats nicht gerecht, solange nicht bewiesen ist, dass der Käufer die betreffende Änderung vor Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis genommen hat. 3. Der Verkäufer darf auch nicht davon ausgehen, dass der Käufer allein aufgrund des "Abfotografierens" der Fahrzeugpapiere während des Verkaufsgesprächs Kenntnis von der niedrigeren Motorisierung erlangt hatte. Denn einerseits bestand für ihn mangels konkreter Verdachtsmomente kein Anlass, sich den Fahrzeugbrief dabei genauer anzusehen, andererseits weist der Fahrzeugbrief die Motorleistung nicht in "PS", sondern in "kW" aus, so dass die Abweichung zu den Angaben im Online-Inserat dem Käufer als Laien nicht sofort ins Auge springen musste. 4. Aus denselben Gründen ist dem Käufer keine grob fahrlässige Unkenntnis von der niedrigeren Motorisierung des Fahrzeugs vorzuwerfen. Ein Haftungsausschluss gem. § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt mithin - auch unabhängig vom arglistigen Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer - nicht in Bet... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Autokauf und Unfallschaden URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/autokauf-und-unfallschaden Datum: 2021-05-07 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel, Unfallschaden Keywords: Sachmangel, Unfallfahrzeug, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, Anfechtung, § 434 BGB Beschreibung: Verschwiegener Unfallschaden beim Autokauf: Sachmangel, Rücktritt, Anfechtung und Schadensersatz. Ratgeber mit Urteilen und Praxistipps. > Ein verschwiegener Unfallschaden beim Gebrauchtwagenkauf ist einer der häufigsten Streitfälle im Autokaufrecht. Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Unfallschaden ein Sachmangel ist, was arglistige Täuschung bedeutet und welche Rechte – Rücktritt, Anfechtung, Schadensersatz – Ihnen zustehen. ## Autokauf und Unfallschaden – Ihre Rechte als Käufer Ein verschwiegener Unfallschaden beim Gebrauchtwagenkauf gehört zu den häufigsten Streitfällen im Autokaufrecht. Wer ein Fahrzeug als „unfallfrei" kauft und später einen Vorschaden entdeckt, hat in der Regel starke rechtliche Ansprüche – von der Minderung über den Rücktritt bis zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dieser Ratgeber erklärt, was rechtlich gilt, wie Sie Unfallschäden erkennen und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen. --- ## Unfallschaden als Sachmangel nach § 434 BGB Ein Unfallschaden ist grundsätzlich ein **Sachmangel** nach § 434 BGB, wenn er beim Kauf nicht offenbart wurde. Das gilt unabhängig davon, ob der Schaden fachgerecht repariert wurde: Selbst ein professionell instandgesetzter Unfallschaden mindert den Marktwert des Fahrzeugs erheblich – der sogenannte **merkantile Minderwert**. Typische Anzeichen für einen verschwiegenen Unfallschaden ! Lacknasen oder Staubeinschlüsse ! Erhöhte Lackschichtendicke ! Ungleichmäßige Spaltmaße ! Frühzeitiger Rostansatz ! Erneuerter Airbag oder Gurtstraffer ! Schweißnähte an Karosserieteilen ! Eintrag im Fahrzeugbrief / CARFAX ! Abweichende Farbtöne an Karosserie --- ## Was bedeutet „unfallfrei"? Die Angabe „unfallfrei" im Kaufvertrag oder in der Werbung ist eine **Beschaffenheitsvereinbarung** nach § 434 Abs. 1 BGB. Das Fahrzeug muss dann tatsächlich unfallfrei sein – und zwar über das gesamte Fahrzeugleben, nicht nur während der Besitzzeit des Verkäufers. OLG Hamm: Gesamtes Fahrzeugleben Die Angabe "unfallfrei" bezieht sich auf das gesamte Fahrzeugleben – auch auf Schäden vor der Besitzzeit des Verkäufers. → Zum Urteil BGH: Aufklärungspflicht des Händlers Gewerbliche Händler haben eine aktive Aufklärungspflicht über bekannte Unfallschäden – auch wenn der Käufer nicht fragt. → Zum Urteil --- ## Bagatellschaden oder erheblicher Unfallschaden? Nicht jeder Unfallschaden begründet automatisch einen Sachmangel. Der BGH unterscheidet zwischen: Erheblicher Unfallschaden Strukturschäden an Karosserie, Rahmen oder tragenden Teilen. Airbag-Auslösung. Schäden mit merkantiler Wertminderung. → Sachmangel, Rücktritt möglich. Bagatellschaden Kleine Dellen, Kratzer oder Lackschäden ohne strukturelle Bedeutung. Kein merkantiler Minderwert. → Kein Sachmangel im Sinne des Gesetzes. Die Grenze zwischen Bagatell- und erheblichem Schaden ist fließend und wird von Gerichten unterschiedlich gezogen. Ein Sachverständigengutachten ist in der Regel erforderlich. Mehr dazu: Unfallschaden als Sachmangel oder Bagatellschaden? (BGH) . --- ## Arglistige Täuschung: Wenn der Verkäufer den Schaden kannte Wusste der Verkäufer vom Unfallschaden und hat ihn verschwiegen, liegt **arglistige Täuschung** vor (§ 123 BGB). Dies hat weitreichende Konsequenzen: Folgen arglistiger Täuschung beim Unfallschaden 1 Anfechtung des Kaufvertrags möglich (§ 123 BGB) – kein Nacherfüllungsverlangen erforderlich 2 Gewährleistungsausschluss unwirksam (§ 444 BGB) – „gekauft wie gesehen" schü... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Ist ein verschwiegener Unfallschaden ein Sachmangel?** A: Ja. Ein verschwiegener Unfallschaden ist grundsätzlich ein Sachmangel nach § 434 BGB, wenn er beim Kauf nicht offenbart wurde. Das gilt auch dann, wenn der Schaden fachgerecht repariert wurde, da er den Marktwert des Fahrzeugs mindert (merkantiler Minderwert). **F: Was bedeutet 'unfallfrei' beim Autokauf?** A: Die Angabe 'unfallfrei' ist eine Beschaffenheitsvereinbarung und bezieht sich auf das gesamte Fahrzeugleben – nicht nur auf die Besitzzeit des Verkäufers. Das hat das OLG Hamm ausdrücklich bestätigt. Liegt ein früherer Unfallschaden vor, ist die Vereinbarung verletzt. **F: Kann ich bei einem Unfallschaden vom Kaufvertrag zurücktreten?** A: Ja, wenn der Unfallschaden erheblich ist (kein Bagatellschaden) und der Verkäufer ihn nicht offenbart hat. Sie müssen dem Verkäufer zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Bei arglistiger Täuschung ist der Rücktritt sofort möglich. **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen bekannten Unfallschaden bewusst verschweigt. In diesem Fall können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB), ohne vorher Nacherfüllung verlangen zu müssen. Außerdem gilt ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht. **F: Schützt 'gekauft wie gesehen' den Verkäufer bei Unfallschäden?** A: Nein, wenn der Verkäufer den Unfallschaden kannte und arglistig verschwiegen hat. Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer bei arglistigem Verschweigen nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. **F: Wie erkenne ich einen Unfallschaden beim Gebrauchtwagenkauf?** A: Typische Anzeichen sind: ungleichmäßige Spaltmaße, erhöhte Lackschichtendicke (mit Lackschichtenmessgerät messbar), Schweißnähte an Karosserieteilen, erneuerte Airbags oder Gurtstraffer sowie Einträge in Fahrzeughistoriendiensten wie CARFAX oder Dekra-Fahrzeughistorie. **F: Was ist ein Bagatellschaden?** A: Ein Bagatellschaden ist ein kleiner Schaden ohne strukturelle Bedeutung und ohne merkantile Wertminderung (z.B. kleine Delle, Kratzer). Solche Schäden begründen keinen Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts. Die Grenze ist fließend und wird von Gerichten unterschiedlich gezogen. **F: Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche wegen eines Unfallschadens geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe. Bei Gebrauchtwagen kann sie auf ein Jahr verkürzt werden. Bei arglistiger Täuschung verjähren Ansprüche erst drei Jahre nach Kenntnis des Mangels – also ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Unfallschaden entdeckt haben. **F: Was ist der merkantile Minderwert?** A: Der merkantile Minderwert ist der Wertverlust eines Fahrzeugs, der auch nach fachgerechter Reparatur eines Unfallschadens verbleibt. Er entsteht, weil Käufer auf dem Markt für ein Unfallfahrzeug weniger zahlen als für ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser Minderwert kann als Schadensersatz geltend gemacht werden. --- ## Welches Alter kann man bei einem Vorführwagen erwarten? (OLG Nürnberg) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/welches-alter-kann-man-bei-einem-vorfuehrwagen-erwarten-olg-nuernberg Datum: 2021-05-25 Autor: C. Schilling Kategorien: Erstzulassung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, OLG-Urteil, § 434 BGB Beschreibung: OLG Nürnberg, Urteil vom 25. Mai 2021 – 3 U 3615/20 –, juris Häufig entsteht bei bestimmten gängigen Bezeichnungen im Kraftfahrzeughandel Streit über die… > OLG Nürnberg, Urteil vom 25. Mai 2021 – 3 U 3615/20 –, juris Häufig entsteht bei bestimmten gängigen Bezeichnungen im Kraftfahrzeughandel Streit über die Erwartungen des durchschnittlichen Käufers, etwa bei der Bezeichnung "Neuwagen", "fabrikneu", "Geschäftswagen" etc. Auch die Bezeichnung "Vorführwagen" findet sich häufig. OLG Nürnberg, Urteil vom 25. Mai 2021 – 3 U 3615/20 –, juris Häufig entsteht bei bestimmten gängigen Bezeichnungen im Kraftfahrzeughandel Streit über die Erwartungen des durchschnittlichen Käufers, etwa bei der Bezeichnung "Neuwagen", "fabrikneu", "Geschäftswagen" etc. Auch die Bezeichnung "Vorführwagen" findet sich häufig. Das OLG Nürnberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Käufererwartungen mit einer solchen Angabe verbunden sind. Der Kläger kaufte im November 2019 einen als Vorführwagen bezeichneten PKW, Erstzulassung Juli 2019. Erst nach dem Kauf stellte der Käufer fest, dass der PKW bereits im Juli 2017 hergestellt worden war. Das OLG Nürnberg hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des Klägers abgelehnt. Mit der Bezeichnung Vorführwagen sei nicht die Vorstellung verbunden, dass das Fahrzeug besonders neu sei oder weniger als zwei Jahre alt. Ein Rückschluss auf das Alter des PKW sei nicht zulässig. Zusammenfassung der Entscheidung 1. Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs allein mit der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" wird ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Die Kennzeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen enthält keine Aussage über die Dauer seiner Nutzung als Vorführwagen; eine zeitliche Beschränkung auf weniger als zwei Jahre ist ihr nicht zu entnehmen. Der Käufer eines Vorführwagens kann daher nicht allein auf Grund der Kennzeichnung des Fahrzeugs als Vorführwagen erwarten, ein Fahrzeug zu erwerben, dessen Herstellung weniger als zwei Jahre zurückliegt. 2. Dass der Pkw zum Zeitpunkt des Verkaufs eine sehr geringe Laufleistung von lediglich ca. 24 km aufwies, erlaubt keinen Rückschluss auf das Alter des Fahrzeugs. Auch der Tatsache, dass der Pkw erst wenige Monate vor dem Kaufvertragsschluss erstmalig zugelassen wurde, kommt keine Aussagekraft für sein Alter zu. Volltext der Entscheidung Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.10.2020, Az. 7 O 206/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.570,00 € festgesetzt. Gründe A. I. 1 Am 07.11.2019 schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 25.570,00 € ab (Anlage A 2). Der Kaufvertrag datiert zwar auf den 06.11.2019, die Klägerin nahm diesen jedoch zunächst mit nach Hause, um sich den Kauf in Ruhe zu überlegen, und gab den Vertrag erst am Folgetag im Autohaus ab. Der Kaufvertrag ist überschrieben mit „Verbindliche Gebrauchtwagen-Bestellung", das Fahrzeug ist als „Vorführwagen" bezeichnet. Das Datum der Erstzulassung wird mit „26.07.2... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Konstruktionsmangel des Herstellers als Sachmangel (OLG Köln) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/konstruktionsmangel-des-herstellers-als-sachmangel-olg-koeln Datum: 2021-12-02 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, § 437 BGB, OLG-Urteil, § 434 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag Beschreibung: Immer wieder stellt sich beim Autokauf die Frage, ob der Verkäufer eines PKW auch für konstruktionsbedingte Mängel seitens des Herstellers haftet. Immer wieder stellt sich beim Autokauf die Frage, ob der Verkäufer eines PKW auch für konstruktionsbedingte Mängel seitens des Herstellers haftet. Im vorliegend vom OLG Köln entschiedenen Fall war der Halteschuh des Kettenspanners herstellerseitig fehlerhaft konstruiert, so dass es zu einem vorzeitigen Bruch eines Zahns am Halteschuh kommen musste, dessen Folge ein kapitaler Motorschaden war. Der Halteschuh des Kettenspanners war auch kein Verschleißteil, feste Wartungsintervalle sind nicht vorgesehen. Nachdem die Vorinstanz die Klage des Käufers auf Rückabwicklung abgelehnt hatte, kam das OLG Köln in der Berufung zu einem anderen Ergebnis und gab der Klage statt. Es sei nicht erforderlich, dass der Sachmangel bereits im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe zutage tritt . Es genügt - wie im vorliegenden Fall - wenn der Mangel im Übergabezeitpunkt konstruktiv angelegt ist. Diese "konstruktive Besonderheit" führte - so die zu Rate gezogenen Sachverständigen - zwingend zu einem späteren Motorschaden. Damit war das Fahrzeug nach Ansicht des Gerichts zum Zeitpunkt der Auslieferung (§ 446 Satz 1 BGB) mit einem Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB behaftet, da es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer regelmäßig erwarten kann. Der Rücktritt war berechtigt. Urteil im Volltext Tenor 1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18. April 2020 - 8 O 384/18 - wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.224 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2018 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A3 Sportback Attraction 1.8l, Fahrzeug-Ident-Nr. A zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Audi A3 Sportback Attraction 1.8l, Fahrzeug-Ident-Nr. A im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 895,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2018 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Gründe I. Die gemäß § 511 Abs. 1, 2, § 513 Abs. 1, § 517, § 519 Abs. 1, 2, § 520 Abs. 1, 2, 3 ZPO zulässige Berufung ist weit überwiegend begründet. 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs folgt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse aus §§ 756, 765 ZPO. 2. Die Klage ist auch weitgehend begründet. a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 433 Abs. 1, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 437 Nr. 2, § 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.280 € abz... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Kein Anerkenntnis eines Mangels bei Neuwagen mit Garantie (OLG München) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/kein-anerkenntnis-eines-mangels-bei-neuwagen-mit-garantie-olg-muenchen Datum: 2022-01-12 Autor: C. Schilling Kategorien: Garantie, Leasing, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Nachbesserung, Leasing, Minderwertausgleich, Leasingvertrag Beschreibung: OLG München, Endurteil vom 12.01.2022 - 7 U 946/21. Das OLG München hatte darüber zu entscheiden, ob die Durchführung von Reparaturarbeiten durch den Verk… > OLG München, Endurteil vom 12.01.2022 - 7 U 946/21. Das OLG München hatte darüber zu entscheiden, ob die Durchführung von Reparaturarbeiten durch den Verkäufer eines PKW zu einem Anerkenntnis des Mangels führt. Ein solches Mangelanerkenntnis kann in mehrfacher Hinsicht bedeutsam sein. Zum einen kann ein Anerkenntnis zum Neubeginn der Verjährun g führen. OLG München, Endurteil vom 12.01.2022 - 7 U 946/21. Das OLG München hatte darüber zu entscheiden, ob die Durchführung von Reparaturarbeiten durch den Verkäufer eines PKW zu einem Anerkenntnis des Mangels führt. Ein solches Mangelanerkenntnis kann in mehrfacher Hinsicht bedeutsam sein. Zum einen kann ein Anerkenntnis zum Neubeginn der Verjährun g führen. Dann kann sich der Verkäufer nicht auf den Ablauf der ein- oder zweijährigen kaufrechtlichen Verjährung berufen, wenn er zwischenzeitlich Mängel behoben hatte. Zum anderen kann der Verkäufer nach einer vorbehaltlosen Reparatur im Nachhinein auch nicht mehr behaupten, der Mangel sei kein Mangel oder bestünde nicht. Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass es sich ursprünglich um einen Neuwagen gehandelt hatte, für den wie üblich eine Neuwagengarantie des Herstellers bestand und in Anspruch genommen werden konnte. Die Verkäuferin hatte den PKW mehrfach für Reparaturarbeiten entgegengenommen. Fraglich ist nach Ansicht des OLG München in einer solchen Fallkonstellation, ob ein Kunde - wiederum unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls - bei gleichzeitigem Bestehen einer Herstellergarantie in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Fahrzeugs zwecks Reparatur durch die beklagte Verkäuferin ein Anerkenntnis eines Gewährleistungsfalles sehen kann. Das verneint das Gericht: Da ein Käufer die Existenz der (Hersteller-)Garantie regelmäßig kennt, kann auch aus seiner Sicht aus dem Verkäuferverhalten (in Form der Entgegennahme des Fahrzeugs zu einem Reparaturversuch) nicht der Schluss gezogen werden, der Verkäufer erkenne Mängel im technischen Sinne und damit zugleich Ansprüche aus Mängelgewährleistungsrechten an, da das Verhalten der Verkäuferin - auch aus Sicht eines Kunden - schlicht mehrdeutig ist (Handeln auf Basis der Gewährleistung/Handeln auf Basis einer Garantie). Der Fall zeigt, dass ein Mangelanerkenntnis nicht schematisch angenommen werden kann, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Händler tun daher gut daran, klarzustellen, dass sie nur auf Grundlage einer Garantie tätig werden oder "aus Kulanz ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht". Urteil im Volltext Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.01.2021, Az. 23 O 5773/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug. Die F.B. Niederlassung der FC. Bank plc. (später firmierend unter F. B. GmbH, im folgenden: die Leasinggeberin) erwarb von der Beklagten das streitgege... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was passiert beim Leasingschaden bei Rückgabe?** A: Bei der Leasingrückgabe prüft der Leasinggeber das Fahrzeug auf Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen. Für solche Schäden wird ein Minderwertausgleich berechnet. Streitig ist oft, was als 'normale Abnutzung' gilt. Lassen Sie das Fahrzeug vor Rückgabe von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten. **F: Kann ich einen Leasingvertrag wegen Sachmängeln kündigen?** A: Ja. Beim Finanzierungsleasing stehen dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten zu (abgetretene Ansprüche). Bei erheblichen Mängeln können Sie den Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant rückabwickeln, was zur Auflösung des Leasingvertrags führt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Kilometer- und Restwertleasing?** A: Beim Kilometerleasing zahlen Sie einen festen Monatsbetrag für eine vereinbarte Kilometerleistung. Mehrkilometer werden nachberechnet, Minderkilometer erstattet. Beim Restwertleasing wird ein Restwert festgelegt; liegt der tatsächliche Marktwert darunter, müssen Sie die Differenz zahlen. Das Restwertleasing trägt ein höheres finanzielles Risiko. **F: Wann haftet der Leasinggeber für Mängel?** A: Der Leasinggeber haftet grundsätzlich nicht für Fahrzeugmängel, da er die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt. Allerdings haftet er, wenn er die Abtretung nicht wirksam vorgenommen hat oder wenn er selbst als Händler auftritt. Bei Verbraucherleasingverträgen gelten besondere Schutzvorschriften. **F: Kann ich einen Leasingvertrag vorzeitig beenden?** A: Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, aber mit erheblichen Kosten verbunden. Der Leasinggeber kann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei Fahrzeugmängeln, die zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen, endet auch der Leasingvertrag ohne Kosten für den Leasingnehmer. --- ## Beschränkung der Zuladungslast als Mangel am Wohnmobil (OLG Frankfurt a.M.) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/beschraenkung-der-zuladungslast-als-mangel-am-wohnmobil-olg-frankfurt-a-m Datum: 2022-05-07 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel, Wohnmobil Keywords: Sachmangel, Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, § 437 BGB, Wohnmobilkauf, Wohnmobil, OLG-Urteil Beschreibung: (OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Januar 2015 – 26 U 31/14 –, juris) Einem Wohnmobil, das nicht zur Benutzung durch die maximal zulässige Personenzahl geeign… > (OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Januar 2015 – 26 U 31/14 –, juris) Einem Wohnmobil, das nicht zur Benutzung durch die maximal zulässige Personenzahl geeignet ist, fehlt die Eignung zur vorausgesetzten Verwendung i.S.v. § 434 Abs. Der Kläger erwarb ein Wohnmobil. (OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Januar 2015 – 26 U 31/14 –, juris) Einem Wohnmobil, das nicht zur Benutzung durch die maximal zulässige Personenzahl geeignet ist, fehlt die Eignung zur vorausgesetzten Verwendung i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Der Kläger erwarb ein Wohnmobil. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass das in den Fahrzeugpapieren angegebene Leergewicht des Wohnmobils in fahrbereitem Zustand (3.567 kg) nicht dem tatsächlichen - und später gutachterlich bestätigten - Leergewicht von ca. 3.900 kg entspricht. Hierdurch kam es bei Beladung der hinteren Stauräume zu einer Überschreitung der zulässigen Hinterachslast. Hierin sah das OLG Frankfurt a.M. einen erheblichen Sachmangel, der zum Rücktritt berechtigte. Einem Wohnmobil, das nicht zur Benutzung durch die maximal zulässige Personenzahl geeignet ist, fehlt nämlich die Eignung zur vorausgesetzten Verwendung i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Volltext der Entscheidung Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 05.06.2014 (Az.: 7 O 696/12) wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Hanau sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil. 2 Der Kläger erwarb auf der Grundlage einer schriftlichen Bestellung vom August 2011 (Anlage K1, Bl. 13 d.A.) bei der Beklagten ein Wohnmobil, Fabrikat A, zum Preis von € 79.799,00. 3 Das Wohnmobil verfügte über verschiedene Sonderausstattungen, unter anderem war es im hinteren Bereich mit zwei zusätzlichen (Not)Sitzen ausgestattet. 4 Unmittelbar nach der Übergabe des Fahrzeugs ließ der Kläger in der linken Seitenwand ein Alkovenfenster nachrüsten. 5 Nach einer Urlaubsreise im September/Oktober 2011 bemängelte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2011 (Bl. 21 ff. d.A.) das ordnungsgemäße Funktionieren der Bremsanlage bzw. die fehlende Möglichkeit, die Ladekapazität des Fahrzeugs auszunutzen, ohne die zulässige Hinterachslast zu überschreiten. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte auf, die geschilderten Probleme zu beseitigen. 6 In der Folgezeit stellte sich heraus, dass das in den Fahrzeugpapieren angegebene Leergewicht des Wohnmobils in fahrbereitem Zustand (3.567 kg) nicht dem tatsächlichen - und später gutachterlich bestätigten - Leergewicht von ca. 3.900 kg entspricht. 7 Das Fahrzeug wurde am 02.04.2012 an die Beklagte zurückgegeben; der Kläger behielt das Original des Fahrzeugbriefes und die Schlüsselcodekarte ein. 8 Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2012 (Bl. 26 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Mängel sind beim Wohnmobil besonders häufig?** A: Häufige Mängel beim Wohnmobil sind: Wassereintritt und Schimmel (Feuchteschäden), Defekte an der Heizung (Truma, Alde), Probleme mit der Elektrik (Solaranlage, Batterie), Mängel am Aufbau (Delamination, Risse), defekte Markisen oder Dachluken sowie Motorschäden und Getriebeschäden am Fahrgestell. **F: Kann ich ein Wohnmobil wegen Feuchteschäden zurückgeben?** A: Ja. Feuchteschäden und Schimmel sind erhebliche Sachmängel, die zum Rücktritt berechtigen. Besonders wenn der Verkäufer die Schäden kannte und verschwieg, liegt arglistige Täuschung vor. Lassen Sie Feuchteschäden von einem Sachverständigen dokumentieren, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. **F: Wie berechnet sich die Nutzungsentschädigung beim Wohnmobil?** A: Beim Wohnmobil wird die Nutzungsentschädigung nach der Formel berechnet: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Gesamtlaufleistung. Die erwartete Gesamtlaufleistung liegt bei Wohnmobilen typischerweise bei 200.000 bis 300.000 km. Alternativ kann eine tageweise Berechnung nach dem Mietwert erfolgen. **F: Gilt die Gewährleistung auch beim Wohnmobil-Privatverkauf?** A: Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Wenn der Privatverkäufer Feuchteschäden oder andere erhebliche Mängel kannte und verschwieg, haftet er trotz Ausschlussklausel. **F: Was ist Delamination beim Wohnmobil?** A: Delamination bezeichnet die Ablösung der Außenwandschichten des Wohnmobil-Aufbaus, die durch eindringende Feuchtigkeit verursacht wird. Es handelt sich um einen erheblichen Sachmangel, der aufwendige und teure Reparaturen erfordert. Delamination ist ein typisches Indiz für nicht ordnungsgemäß reparierte Vorschäden. --- ## Neue Rechtslage für Autohändler ab 1.1.2022 URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/neue-rechtslage-fuer-autohaendler-ab-1-1-2022 Datum: 2022-05-10 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Nacherfüllung Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf, Neulieferung Beschreibung: Anlässlich der umfassenden Änderungen im Kaufrecht, die seit dem 1.1.2022 in Kraft sind, müssen sich vor allem gewerbliche Gebrauchtwagenhändler auf höher… > Anlässlich der umfassenden Änderungen im Kaufrecht, die seit dem 1.1.2022 in Kraft sind, müssen sich vor allem gewerbliche Gebrauchtwagenhändler auf höhere rechtliche Risiken einstellen. Die Änderungen im Kaufrecht gehen auf die Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie (DIRL) und der Warenkaufrichtlinie (WKRL) der Europäischen Union zurück. Anlässlich der umfassenden Änderungen im Kaufrecht, die seit dem 1.1.2022 in Kraft sind, müssen sich vor allem gewerbliche Gebrauchtwagenhändler auf höhere rechtliche Risiken einstellen. Die Änderungen im Kaufrecht gehen auf die Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie (DIRL) und der Warenkaufrichtlinie (WKRL) der Europäischen Union zurück. Diese Richtlinien zielen darauf ab, den rechtlichen Rahmen an die technologischen Entwicklungen anzupassen und die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen zu regulieren. Die Gesetzgebung erkennt an, dass digitale Produkte und ihre Integration in physische Waren, wie beispielsweise in modernen Fahrzeugen, heute eine zentrale Rolle spielen. Für Verbraucher und Unternehmen ergeben sich hieraus neue Rechte und Pflichten, die eine höhere Rechts- und Planungssicherheit schaffen sollen. Die bislang maßgebliche Verbrauchsgüterkaufrichtlinie aus dem Jahr 1999 wird ersetzt. Die wesentlichen Änderungen - soweit für den Kfz-Handel von Relevanz - lassen sich wie folgt zusammenfassen: Änderungen beim Begriff des Sachmangels Der Sachmangelbegriff gemäß § 434 BGB wurde grundlegend reformiert. Er setzt sich nun aus subjektiven Anforderungen, objektiven Anforderungen und Montageanforderungen zusammen (sog. " dreigliedriger Sachmangelbegriff "). Diese Dreigliedrigkeit stellt sicher, dass sowohl die vertraglich vereinbarten Eigenschaften als auch die allgemeine Erwartungshaltung der Verbraucher berücksichtigt werden. Besonders im Bereich moderner Fahrzeuge, die zunehmend mit digitalen Elementen ausgestattet sind, gewinnen diese Anforderungen an Bedeutung. Soweit für den Kfz-Handel von Relevanz, können künftig beim Autoverkauf präsentierte Vorführwagen den objektiven Fehlerbegriff mitprägen. Beispiel: Kunde K macht eine Probefahrt mit dem Vorführwagen und testet diverse Ausstattungsmerkmale. Diese finden sich im später erworbenen PKW nicht wieder, weil der Hersteller die Serienausstattung nachträglich geändert hatte. In diesem Fall kann die "Probe" der Kaufsache den Sollzustand des gekauften PKW mitbestimmen. Hierauf ist künftig Augenmerk zu legen bei Modell- oder Ausstattungsabweichungen. Nacherfüllung: Zurverfügungstellung des PKW am Händlersitz Was bisher bereits von der Rechtsprechung angenommen wurde, ist nun in § 439 Abs. 5 BGB gesetzlich verankert: Der Käufer hat dem Verkäufer das Kfz zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, liegt kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen vor und ein etwaiger Rücktritt des Käufers ist unwirksam. Hinweis : Beim Verbrauchsgüterkauf kann der Käufer allerdings einen Vorschuss für die voraussichtlichen Transportkosten des PKW an den Betriebssitz des Verkäufers verlangen (§ 475 IV BGB). Wird der Vorschuss nicht geleistet, kann der Käufer zurücktreten. Nacherfüllung: Entbehrlichkeit der Fristsetzung und zweitem Versuch Bislang durfte der Händler bei Mängeln zweimal nachbessern, bis der Kunde zurücktreten konnte. D.h. ein Rücktritt war im Regelfa... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Auto-Export: Mehrwertsteuer-Kaution zurückfordern URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/auto-export-mehrwertsteuer-kaution-zurueckfordern Datum: 2022-05-13 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Steuerrecht Keywords: Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagenkauf, Gebrauchtwagen Mängel Beschreibung: Rückerstattung der Umsatzsteuer beim Autoexport ins Ausland Viele Autokäufer aus dem Ausland, die ein Fahrzeug in Deutschland gekauft haben, stehen vor de… > Rückerstattung der Umsatzsteuer beim Autoexport ins Ausland Viele Autokäufer aus dem Ausland, die ein Fahrzeug in Deutschland gekauft haben, stehen vor dem Problem, dass sie beim Kauf eines Fahrzeugs die Umsatzsteuer als Kaution hinterlegen müssen. Rückerstattung der Umsatzsteuer beim Autoexport ins Ausland Viele Autokäufer aus dem Ausland, die ein Fahrzeug in Deutschland gekauft haben, stehen vor dem Problem, dass sie beim Kauf eines Fahrzeugs die Umsatzsteuer als Kaution hinterlegen müssen. Insbesondere bei einem Export ins EU-Ausland oder in Drittstaaten versprechen Autohändler häufig, diese Kaution nach dem Nachweis des Exports zurückerstatten. Doch in vielen Fällen wird die Rückzahlung verweigert – oftmals unberechtigterweise. In diesem Beitrag erklären wir, wann die Umsatzsteuer entfällt, welche Dokumente erforderlich sind und was im Streitfall zu tun ist. Wir beleuchten die rechtlichen Grundlagen, präzisieren typische Probleme und geben praxisnahe Lösungen, um die Kaution erfolgreich zurückzufordern. Wann wird die Umsatzsteuer als Kaution einbehalten? Der Einbehalt der Umsatzsteuer erfolgt, wenn die Steuerpflicht voraussichtlich entfällt, jedoch ein schriftlicher Exportnachweis erbracht werden muss. Rechtsgrundlage: § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) Sicherungszweck: Wenn der Export nicht nachgewiesen wird, bleibt der Händler zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet. Ablauf: Der Händler stellt eine Rechnung aus, in der die Umsatzsteuer als Kaution ausgewiesen wird. Der Käufer muss später den Export mit den erforderlichen Unterlagen belegen. Umsatzsteuer beim Autoexport ins EU-Ausland Der Export eines Fahrzeugs in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist umsatzsteuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei sind die Dokumentationspflichten entscheidend, um von der Steuerbefreiung zu profitieren. Voraussetzungen bei Unternehmern Der Käufer muss Unternehmer oder eine juristische Person sein. Eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) des Käufers ist erforderlich. Rechtsgrundlage: § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) und b) UStG Besonderheit bei Privatpersonen Umsatzsteuerfreiheit nur bei Neuwagen. Gebrauchtwagen unterliegen weiterhin der Umsatzsteuerpflicht. Definition von Neuwagen: Fahrzeuge, die weniger als 6.000 km gefahren oder nicht älter als sechs Monate sind. Umsatzsteuer beim Autoexport in Drittstaaten Beim Export in Drittländer entfällt die Umsatzsteuerpflicht unabhängig davon, ob der Käufer Unternehmer oder Privatperson ist. Nachweispflicht Nachweis, dass das Fahrzeug die EU tatsächlich verlassen hat. Vorlage einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle oder eines Ausgangsvermerks bei ATLAS-Ausfuhren. Ergänzende Anforderungen: Je nach Land des Bestimmungsortes können weitere Dokumente erforderlich sein, z. B. Zollbescheinigungen. Rückerstattung der Umsatzsteuer-Kaution Die Kaution muss zurückerstattet werden, wenn die Mehrwertsteuerpflicht entfällt. Hierfür ist der Nachweis des Exports erforderlich. Wichtig ist, dass die Nachweise fristgerecht und vollständig erbracht werden. Erforderliche Dokumente für den Nachweis Export innerhalb der EU Identitätsnachweis des Käufers (z. B. Personalausweis, Handelsregisterauszug) Gültige USt-ID-Nummer (bei Unternehmern) Bestät... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Minderwerte bei der Leasingrückgabe - wie ist die Rechtslage? URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/minderwerte-bei-der-leasingrueckgabe-wie-ist-die-rechtslage Datum: 2022-05-28 Autor: C. Schilling Kategorien: AGB, Finanzierung, Leasing, Schadensersatz Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Autofinanzierung, Leasing, Minderwertausgleich, Leasingvertrag, Schadensersatz, Verbundgeschäft, Kfz-Kredit Beschreibung: Leasingvertrag: Schadensersatz bei der Rückgabe eines Leasingautos Autohäuser und Hersteller locken Kunden mit günstigen Leasingraten. Nach Ablauf der ver… > Leasingvertrag: Schadensersatz bei der Rückgabe eines Leasingautos Autohäuser und Hersteller locken Kunden mit günstigen Leasingraten. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit kommt es beim Kilometer-Leasing jedoch häufig zu enormen finanziellen Belastungen für den Leasingnehmer. Leasingvertrag: Schadensersatz bei der Rückgabe eines Leasingautos Autohäuser und Hersteller locken Kunden mit günstigen Leasingraten. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit kommt es beim Kilometer-Leasing jedoch häufig zu enormen finanziellen Belastungen für den Leasingnehmer. Bei der Fahrzeugrückgabe nach dem Leasing wird vom Autohaus ein Rückgabeprotokoll und häufig ein Fahrzeuggutachten erstellt, in welchem etwaige Minderwerte festgehalten werden. Dellen, Beulen, Kratzer, verschlissene Reifen, fehlende Zubehörteile und alle anderen denkbaren Mängel werten dann wertmindernd in Ansatz gebracht. Im Minderwertgutachten summieren sich die Abzüge dann schnell auf mehrere tausend Euro, die der Leasingnehmer zahlen soll. Auch bei gut gepflegten und äußerlich unbeschädigt wirkenden Fahrzeugen werden häufig hohe Nachforderungen vom Autohaus bzw. dem Leasinggeber gestellt. Häufig entsteht hier Streit über die Berechtigung und Angemessenheit der Nachforderungen dem Grunde und der Höhe nach. Wichtig: Leasingverträge sind eine vertragliche Konstellation mit drei Beteiligten. Dem Leasingnehmer (Endkunde, privat oder gewerblich), der das Fahrzeug gefahren ist, dem Autohaus (so genannter Lieferant ), welches das Fahrzeug ursprünglich angeboten und ausgeliefert hatte und dem Leasinggeber , häufig einer Leasingbank, die den Kaufpreis finanziert. Der Leasinggeber ist Eigentümer des PKW, behält daher auch für die Leasingdauer den Kfz-Brief und stellt am Ende des Vertrages gegebenenfalls die Nachforderungen wegen Wertminderungen am Auto. Regelungen zum Minderwertausgleich in den Leasingbedingungen Die Leasingbedingungen (Leasing-AGB) der Leasingbanken enthalten Klauseln, die die Entschädigung des Leasinggebers für die Fahrzeugabnutzung und das Procedere bei der Fahrzeugrückgabe regeln. Häufig lauten diese Klauseln so oder ähnlich wie folgt (Beispiel Santander Leasing, Stand 12/2021): "Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein ... Bei Verträgen mit Kilometer-Abrechnung ist der Leasingnehmer, sofern das Fahrzeug nicht diesem Zustand entspricht, zum Ausgleich des durch die Abweichung vom Sollzustand bedingten Schadens verpflichtet." Sodann wird geregelt, dass der Leasinggeber zur Einholung eines Sachverständigengutachtens berechtigt ist. Die Kostentragung für das Gutachten ist je nach Leasingbank unterschiedlich geregelt, mal trägt die Kosten der Leasinggeber, mal der Leasingnehmer, mal werden diese hälftig geteilt. Rückgabeprotokoll beim Leasingvertrag Der Leasinggeber bzw. das Autohaus, welches in dessen Namen die Rückgabe abwickelt und das Auto in Empfang nimmt, erstellt häufig im Zeitpunkt der Rückgabe in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ein so genanntes Rückgabeprotokoll, in welchem der Fahrzeugzustand im Zeitpunkt der Rückgabe durch den Leasingnehmer vorläufig festgehalten wird. Das Rückgabeprotokoll ist wichtig und dien... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was passiert beim Leasingschaden bei Rückgabe?** A: Bei der Leasingrückgabe prüft der Leasinggeber das Fahrzeug auf Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen. Für solche Schäden wird ein Minderwertausgleich berechnet. Streitig ist oft, was als 'normale Abnutzung' gilt. Lassen Sie das Fahrzeug vor Rückgabe von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten. **F: Kann ich einen Leasingvertrag wegen Sachmängeln kündigen?** A: Ja. Beim Finanzierungsleasing stehen dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten zu (abgetretene Ansprüche). Bei erheblichen Mängeln können Sie den Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant rückabwickeln, was zur Auflösung des Leasingvertrags führt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Kilometer- und Restwertleasing?** A: Beim Kilometerleasing zahlen Sie einen festen Monatsbetrag für eine vereinbarte Kilometerleistung. Mehrkilometer werden nachberechnet, Minderkilometer erstattet. Beim Restwertleasing wird ein Restwert festgelegt; liegt der tatsächliche Marktwert darunter, müssen Sie die Differenz zahlen. Das Restwertleasing trägt ein höheres finanzielles Risiko. **F: Wann haftet der Leasinggeber für Mängel?** A: Der Leasinggeber haftet grundsätzlich nicht für Fahrzeugmängel, da er die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt. Allerdings haftet er, wenn er die Abtretung nicht wirksam vorgenommen hat oder wenn er selbst als Händler auftritt. Bei Verbraucherleasingverträgen gelten besondere Schutzvorschriften. **F: Kann ich einen Leasingvertrag vorzeitig beenden?** A: Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, aber mit erheblichen Kosten verbunden. Der Leasinggeber kann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei Fahrzeugmängeln, die zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen, endet auch der Leasingvertrag ohne Kosten für den Leasingnehmer. --- ## Unverzügliche Rügepflicht beim Leasingvertrag URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/unverzuegliche-ruegepflicht-beim-leasingvertrag Datum: 2022-09-29 Autor: C. Schilling Kategorien: Leasing, Nachbesserung, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Leasing, Minderwertausgleich, Leasingvertrag, § 434 BGB, Leasingrecht, Autokaufrecht Beschreibung: Bei einem Leasingvertrag für Privatpersonen bzw. Verbraucher sind drei Personen beteiligt: Der Leasinggeber (meist eine Leasing-Bank des Fahrzeugherstelle… > Bei einem Leasingvertrag für Privatpersonen bzw. Verbraucher sind drei Personen beteiligt: Der Leasinggeber (meist eine Leasing-Bank des Fahrzeugherstellers oder unabhängig). Der Lieferant (Autohaus, bei dem das Fahrzeug erworben wurde) und der Leasingnehmer als Besitzer und Fahrer des Fahrzeugs, im Grunde der Kunde. Bei einem Leasingvertrag für Privatpersonen bzw. Verbraucher sind drei Personen beteiligt: Der Leasinggeber (meist eine Leasing-Bank des Fahrzeugherstellers oder unabhängig). Der Lieferant (Autohaus, bei dem das Fahrzeug erworben wurde) und der Leasingnehmer als Besitzer und Fahrer des Fahrzeugs, im Grunde der Kunde. Der Leasinggeber bzw. die Leasingbank wird Eigentümer des Fahrzeugs und bleibt während des Leasingvertrages als Eigentümer auch im Besitz des Kfz-Briefs. Die Mängelansprüche werden an den Leasingnehmer / Endkunden abgetreten. Dieser muss diese dann gegen den Lieferanten / Autohaus geltend machen. Diese Abtretung ist standardmäßig in den Leasingbedingungen enthalten. Beim Leasingvertrag kann sich daher die Frage stellen, ob die bei beidseitigen Handelsgeschäften im Gesetz festgelegte unverzügliche Rügepflicht des § 377 HGB Anwendung findet . Denn wenn die Pflicht zur unverzüglichen Rüge verletzt wird, gilt die Ware als genehmigt und der Käufer kann sich auf einen etwaigen Mangel nicht berufen. Leasingnehmer ist Unternehmer Bei dem Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Autohaus handelt es sich im Regelfall um einen Vertrag zwischen zwei Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB), somit um einen beiderseitigen Handelskauf iSv § 377 Abs. 1 HGB. Wenn auch der Leasingnehmer eine Handelsgesellschaft ist, kommt es auf die Frage einer Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 377 HGB bei Leasing an Privatpersonen nicht an. Nach § 377 Abs. 1 HGB trifft den Käufer die Pflicht, die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Nach § 377 Abs. 3 HGB muss die Anzeige unverzüglich gemacht werden, wenn sich ein verdeckter Mangel später zeigt. Denkbar ist in bestimmten Konstellationen, dass die Verkäuferseite (Autohaus, Lieferant) auf den Schutz des § 377 HGB verzichtet. Hier kann etwa in einer widerspruchslosen Entgegennahme des PKW zur Nachbesserung ein Verzicht auf den Schutz des § 377 HGB liegen (vgl. dazu: BGH, Urteile vom 19.06.1991 - VIII ZR 149/90, juris-Rn. 20 mwN und vom 25.11.1997 - VIII ZR 259/97, juris-Rn. 17 f.). Dies gilt aber nicht, wenn das Autohaus zur Vornahme der Reparatur im Rahmen einer Herstellergarantie (insoweit als Erfüllungsgehilfin der Herstellerin) verpflichtet ist. Die Inanspruchnahme einer Garantie des Herstellers ist nämlich nicht an eine unverzügliche Rüge geknüpft. Natürlich ist ein Verzicht auch durch AGB oder vertragliche Vereinbarungen möglich. Leasingnehmer ist Privatperson bzw. Verbraucher Bei einem Leasingvertrag mit einem privaten Leasingnehmer stellt sich allerdings die Frage, ob die unverzügliche Rügepflicht auch diesen als Nicht-Kaufmann treffen kann. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung umstritten. Denn ein Käufer, der als Privatperson handelt und damit Verbraucher ist, müsste bei einem normalen Kauf (Bargeschäft oder Finanzierung) einen etwaigen Mangel eben nicht unverzüglich rügen. Das OLG Hamm nimmt jed... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was passiert beim Leasingschaden bei Rückgabe?** A: Bei der Leasingrückgabe prüft der Leasinggeber das Fahrzeug auf Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen. Für solche Schäden wird ein Minderwertausgleich berechnet. Streitig ist oft, was als 'normale Abnutzung' gilt. Lassen Sie das Fahrzeug vor Rückgabe von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten. **F: Kann ich einen Leasingvertrag wegen Sachmängeln kündigen?** A: Ja. Beim Finanzierungsleasing stehen dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten zu (abgetretene Ansprüche). Bei erheblichen Mängeln können Sie den Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant rückabwickeln, was zur Auflösung des Leasingvertrags führt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Kilometer- und Restwertleasing?** A: Beim Kilometerleasing zahlen Sie einen festen Monatsbetrag für eine vereinbarte Kilometerleistung. Mehrkilometer werden nachberechnet, Minderkilometer erstattet. Beim Restwertleasing wird ein Restwert festgelegt; liegt der tatsächliche Marktwert darunter, müssen Sie die Differenz zahlen. Das Restwertleasing trägt ein höheres finanzielles Risiko. **F: Wann haftet der Leasinggeber für Mängel?** A: Der Leasinggeber haftet grundsätzlich nicht für Fahrzeugmängel, da er die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt. Allerdings haftet er, wenn er die Abtretung nicht wirksam vorgenommen hat oder wenn er selbst als Händler auftritt. Bei Verbraucherleasingverträgen gelten besondere Schutzvorschriften. **F: Kann ich einen Leasingvertrag vorzeitig beenden?** A: Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, aber mit erheblichen Kosten verbunden. Der Leasinggeber kann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei Fahrzeugmängeln, die zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen, endet auch der Leasingvertrag ohne Kosten für den Leasingnehmer. --- ## Grundlose Reklamation eines Kunden - wer trägt die Kosten? (LG Neubrandenburg) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/grundlose-reklamation-eines-kunden-wer-tragt-die-kosten-lg-neubrandenburg Datum: 2022-10-24 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Sachmangel, Werkvertrag Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Nachbesserung, Nacherfüllung, Landgericht, § 434 BGB, Autokaufrecht, Mängelrecht Beschreibung: Der Fall kommt in der Praxis des Autohandels sehr häufig vor: Ein Kunde reklamiert, mitunter sehr hartnäckig, einen (vermeintlichen) Mangel. Nach Vorstell… > Der Fall kommt in der Praxis des Autohandels sehr häufig vor: Ein Kunde reklamiert, mitunter sehr hartnäckig, einen (vermeintlichen) Mangel. Nach Vorstellung des PKW im Autohaus ergibt sich jedoch, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Im Grundsatz hat der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. Dazu gehören auch die Transport- und Fahrtkosten. Der Fall kommt in der Praxis des Autohandels sehr häufig vor: Ein Kunde reklamiert, mitunter sehr hartnäckig, einen (vermeintlichen) Mangel. Nach Vorstellung des PKW im Autohaus ergibt sich jedoch, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Im Grundsatz hat der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 2 BGB zu tragen. Dazu gehören auch die Transport- und Fahrtkosten. Hierfür kann der Käufer sogar einen angemessenen Vorschuss verlangen (§ 475 Abs. 4 BGB). Was aber geschieht, wenn der Verkäufer bspw. den Motor des PKW umfangreich und aufwendig zerlegt, nur um dann festzustellen, dass garkein Mangel vorliegt? Wer trägt die Kosten hierfür? In dem vom Landgericht Neubrandenburg entschiedenen Fall hat der Käufer einen Riss der Steuerkette als Mangel gerügt. Nach Hereinnahme des PKW hat das Autohaus, nachdem festgestellt wurde, dass kein Mangel im Rechtssinne vorliegt, den PKW nur noch gegen Begleichung der angefallenen Diagnose- und Zerlegungskosten wieder an den Käufer herausgeben wollen. Das LG Neubrandenburg stellt zunächst fest, dass kein Werkvertrag vorliegt, folglich das Autohaus kein Werkunternehmerpfandrecht geltend machen kann. Denn Arbeiten, die auf ein Nachbesserungsbegehren folgen, führen nicht zu einem Vertragsverhältnis. Das Autohaus kann jedoch wegen der vorgeschossenen Transportkosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug gem. § 273 Abs. 1 BGB geltend machen. Jedenfalls ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt nach Ansicht des Gerichts eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer er­kannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Im Ergebnis hat das Gericht einen Schadensersatzanspruch des Autohauses jedoch verneint. Der Käufer muss zwar sorgfältig prüfen, ob die Ursache des Mangels in seiner Sphäre liegt, allerdings nur "im Rahmen seiner Möglichkeiten". Von einem technischen Laien wird man daher eine zutreffende Diagnose der Defektursache nicht verlangen können. Andernfalls wäre das Nachbesserungsrecht des Käufer durch das Risiko der Kostentragung entwertet. In Betracht kommen aber Fälle, wo der Käufer vorsätzlich einen von ihm verursachten Mangel dem Verkäufer "unterschieben" will, bspw. bei Defekten, die auf Fahrfehlern oder mangelnder Wartung beruhen. Entscheidung des LG Brandenburg In dem Rechtsstreit ... hat das Landgericht Neubrandenburg -1. Zivilkammer - M M H I als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2022 für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pasewalk vom 25.02.2021, Az. 102 C 327/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.200,00 € festgesetzt. Gründe: Die Parteien streiten um... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Stillschweigender Verzicht auf Mängelrüge im B2B-Autokauf URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/stillschweigender-verzicht-auf-mangelruge-im-b2b-autokauf Datum: 2022-11-16 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Nachbesserung, Nacherfüllung, § 437 BGB, § 434 BGB, Autokaufrecht Beschreibung: Danach ist ein gewerblicher Käufer dem gewerblichen Verkäufer gegenüber verpflichtet, ein etwaigen Mangel unverzüglich (dies bedeutet meist binnen weniger… > Danach ist ein gewerblicher Käufer dem gewerblichen Verkäufer gegenüber verpflichtet, ein etwaigen Mangel unverzüglich (dies bedeutet meist binnen weniger Tage) anzuzeigen. Denn wenn die Pflicht zur unverzüglichen Rüge verletzt wird, gilt die Ware als genehmigt und der Käufer kann sich auf einen etwaigen Mangel nicht mehr berufen. BGH, Urteil vom 16.11.2022 - VIII ZR 383/20 Im Bereich des beidseitigen gewerblichen Fahrzeugkaufs ist immer die unverzügliche Rügeobliegenheit des § 377 HGB zu beachten, was häufig aus dem Blickfeld gerät. Danach ist ein gewerblicher Käufer dem gewerblichen Verkäufer gegenüber verpflichtet, ein etwaigen Mangel unverzüglich (dies bedeutet meist binnen weniger Tage) anzuzeigen. Denn wenn die Pflicht zur unverzüglichen Rüge verletzt wird, gilt die Ware als genehmigt und der Käufer kann sich auf einen etwaigen Mangel nicht mehr berufen. Dies nennt man den » Einwand der verspäteten Mängelrüge «. Im vorliegenden vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge stillschweigend verzichten kann. Streitgegenständlicher Mangel war die unzulässige Abschaltvorrichtung in einem Pkw des Fabrikats Volkswagen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 hatte der Hersteller Volkswagen dem Käufer schriftlich mitgeteilt, dass ein Software Update zur Verfügung stehe und dieses bei einem Servicepartner nach Terminvereinbarung installiert werden könne. Mit Schreiben vom 15. November 2016 hat der Käufer dem Verkäufer gegenüber die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und den Kaufpreis zurückverlangen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 10. August 2017 hat die Verkäuferin den Käufer darüber unterrichtet, dass das Software-Updates zur Verfügung stehe und nunmehr aufgespielt werden könne. Hierzu sei eine Terminvereinbarung erforderlich. Das Landgericht hat die Klage unter Verweis auf die Verspätung der Mängelrüge abgelehnt. Das Berufungsgericht hingegen hat die Verkäuferin zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass in dem Anwaltsschreiben vom 10. August 2017 kein stillschweigender Verzicht auf die Verspätung der Mängelrüge zu erblicken sei, denn nach einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls sei das Schreiben nicht als Eingeständnis einer eigenen Einstandspflicht oder Mangelanerkenntnis zu werden. Vielmehr Weise der Verkäufer lediglich auf seine Einbindung in die Update-Maßnahmen des Herstellers hin. Mit anderen Worten müssen für die Annahme eines Verzichts auf die Mängelrüge eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die als endgültige Aufgabe des Verspätung Einwands interpretiert werden können. Ein bloßes Informationsschreiben über die Möglichkeit eines Software-Updates erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. Praxishinweise für Käufer und Verkäufer Aufgrund unserer Praxiserfahrung können wir zunächst darauf hinweisen, dass Käufer und Verkäufer im gewerblichen Bereich die unverzügliche Rügeobliegenheit in vielen Fällen nicht im Blick haben. Es ist daher zunächst geboten, bei Auftreten eines jeglichen mangels diesen sofort schriftlich mit Zugangsnachweis dem Verkäufer anzuzeigen, da ansonsten ein vollständiger Rechtsverlust droht. Auf Verkäuferseite sollte bei jeglichen... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Juridische situatie bij het kopen van een auto in Duitsland vanuit Nederland URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/juridische-situatie-bij-het-kopen-van-een-auto-in-duitsland-vanuit-nederland Datum: 2022-12-03 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht Keywords: Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: Grensoverschrijdende auto aankoop als Nederlander in Duitsland Duitsland is Europa's grootste markt voor nieuwe en gebruikte voertuigen van alle merken. D… > Grensoverschrijdende auto aankoop als Nederlander in Duitsland Duitsland is Europa's grootste markt voor nieuwe en gebruikte voertuigen van alle merken. De prijzen zijn hier ook relatief goedkoop in vergelijking met andere Europese landen. Daarom wordt de grensoverschrijdende autohandel en export van voertuigen van Duitsland naar Nederland en elders steeds belangrijker. Grensoverschrijdende auto aankoop als Nederlander in Duitsland Duitsland is Europa's grootste markt voor nieuwe en gebruikte voertuigen van alle merken. De prijzen zijn hier ook relatief goedkoop in vergelijking met andere Europese landen. Daarom wordt de grensoverschrijdende autohandel en export van voertuigen van Duitsland naar Nederland en elders steeds belangrijker. Vanwege dezelfde taal en de directe landsgrens kopen veel klanten uit Nederland voornamelijk gebruikte voertuigen zoals auto's, vrachtwagens, motorfietsen of stacaravans bij Duitse autodealers of particulieren. Aan beide kanten zijn er vaak juridische valkuilen wanneer het voertuig na aankoop mankementen vertoont waarvoor de Nederlandse koper de Duitse verkoper wil aanklagen. Duitse autodealers zijn vaak van mening dat voor een buitenlandse klant een ander recht geldt, waardoor de garantie effectief kan worden uitgesloten. Zo zijn er tal van formuleringen in de autoverkoopcontracten die tot doel hebben de rechten van de koper uit Nederland te beperken of weg te nemen, zoals "Export geen garantie" of dergelijke, ook als de Nederlandse koper een particulier is. Zoals dit artikel echter zal aantonen, is een koper uit Nederland niet zonder rechten als hij een auto in Duitsland koopt. Toepasselijk recht bij aankoop van een auto in Duitsland als Nederlander Allereerst moet duidelijk zijn welk recht überhaupt van toepassing is. Voorbeeld: Nederlander K koopt een Opel Astra uit 2015 van Automobil GmbH V, gevestigd in Duitsland, voor een prijs van EUR 12.500,00. De Nederlander K is werknemer en particulier, hij drijft geen vak. Het koopcontract, dat in het Duits is, is een in de branche gebruikelijk standaardformulier. Welk recht is hier van toepassing? In dit eenvoudige geval komen slechts twee rechtsstelsels in aanmerking, Duitsland of Nederland. Binnen de EU wordt het toepasselijke recht beheerst door de Rome I-verordening. Volgens artikel 4 lid 1 a) van de Rome I-verordening is het Duitse recht doorslaggevend voor het koopcontract en de contractuele verplichtingen. Verkoopovereenkomsten voor roerende goederen zijn onderworpen aan het recht van de staat waar de verkoper zijn gewone verblijfplaats heeft. Voor de kwestie van de garantie op eventuele materiaalfouten kan de Nederlander K dus verwijzen naar de Duitse regelgeving jegens autodealer V. Consumentenbescherming en garantie voor Nederlanders in Duitsland Volgens de Duitse wet kan de garantie jegens Nederlandse particulieren of consumenten niet effectief worden uitgesloten of anderszins worden omzeild. Voor gebruikte voertuigen is de minimale garantieperiode 1 jaar. Indien er zich binnen de eerste 12 maanden na aankoop een gebrek voordoet, wordt ervan uitgegaan dat dit al aanwezig was bij de overdracht van het voertuig. In veel gevallen komt dit neer op een de facto garantie ten gunste van de koper bij technische gebreken. De garantie kan niet worden omzeild door vakkundige bewoordingen. De clausule "export naar Nederland, geen gara... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Unterschrift auf Bestellformular begründet noch keinen Autokaufvertrag URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/unterschrift-auf-bestellformular-begruendet-noch-keinen-autokaufvertrag Datum: 2022-12-07 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Vertragsschluss Keywords: Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: Landgericht Darmstadt, Urteil vom 25.05.2022, Az. 4 O 51/21 Im gewerblichen Fahrzeughandel wird häufig mit der so genannten " verbindlichen Bestellung " g… > Landgericht Darmstadt, Urteil vom 25.05.2022, Az. 4 O 51/21 Im gewerblichen Fahrzeughandel wird häufig mit der so genannten " verbindlichen Bestellung " gearbeitet. Landgericht Darmstadt, Urteil vom 25.05.2022, Az. 4 O 51/21 Im gewerblichen Fahrzeughandel wird häufig mit der so genannten " verbindlichen Bestellung " gearbeitet. Der Käufer unterzeichnet ein Bestellformular und in den Verkaufsbedingungen ist meist zu lesen, dass der Verkäufer diese Bestellung binnen einer bestimmten Frist annehmen kann, entweder durch schriftliche Bestätigung oder Auslieferung des Fahrzeuges. Das LG Darmstadt hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei welchem das Bestellformular am Tage der Bestellung nicht nur vom Käufer, sondern auch unmittelbar vom Verkäufer unterzeichnet worden war . Zwischen den Parteien war in der Folgezeit streitig geblieben, ob hierdurch ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Denn der Kaufpreis war von Verkäuferseite offenbar aufgrund eines Versehens falsch ausgewiesen worden, diese wollte am vermeintlichen Vertrag daher nicht festhalten. Der Käufer hingegen bestand auf Lieferung zum genannten Preis. Das Gericht hat recht überraschend einen Vertragsschluss verneint , obwohl beide Parteien das Bestellformular unterzeichnet hatten. Das liege nach Ansicht des Gerichts am Inhalt der AGB, wonach der Kaufvertrag erst abgeschlossen ist, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in den Verkaufsbedingungen geregelten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Dann sei in der Unterschrift des Verkäufers auf dem Bestellformular keine Annahme des Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen. Anmerkungen für die Praxis Dass die Unterschrift des Verkäufers auf dem Bestellformular keine Vertragsannahme sei, kann man gewiss auch anders sehen, da die Unterschrift auf dem Bestellformular ja offenbar einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt haben sollte, sonst wäre sie nicht geleistet worden. Die Ausführungen des Gerichts dazu, welche Bedeutung diese Unterschrift denn sonst haben sollte, kann man zumindest in Zweifel ziehen. Denn warum sollte eine Bestellung, die ohnehin nur ein (einseitiges) Angebot des Käufers ist, vom Verkäufer nochmals ohne Bindungswille bestätigt werden? Eine solche Beseteätigung der Bestellung kennt das Gesetz nicht, es kennt nur die Annahme eines Angebots, und diese führt zum Vertragsschluss. Ein praktisches Bedürfnis für diese Differenzierung besteht ebenfalls nicht. Die AGB-Klausel mit Bestätigungsfrist durch textliche Annehme oder Auslieferung sei jedenfalls wirksam, so das LG Darmstadt. In der Praxis entstehen durch diese Rechtsprechung interessante Auswirkungen. Die Verkäuferseite sollte im internen Bestellprozess im Einzelfall prüfen, ob eine separate Bestätigung in Textform binnen der AGB-Frist versendet wurde und deren Zugang bewiesen werden kann. Die "sofortige Annahme" der Bestellung auf dem Bestellformular selbst durch den Verkaufsberater des Autohauses jedenfalls birgt nach dieser Rechtsprechung erhebliche Risiken. Die Käuferseite wiederum kann sich gestützt auf eine Unterschrift des Autohauses im Bestellformular nicht auf einen wirks... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Gutgläubiger Erwerb eines Autos durch Probefahrt (OLG Celle) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/gutglaeubiger-erwerb-eines-autos-durch-probefahrt-olg-celle Datum: 2022-12-08 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Rechtsmangel Keywords: Oberlandesgericht, OLG-Urteil, Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: OLG Celle, Urteil vom 12.10.2022, Az. 7 U 974/21 Immer wieder problematisch im Fahrzeughandel ist der Problemkreis des gutgläubigen Erwerbs von Fahrzeugen… > OLG Celle, Urteil vom 12.10.2022, Az. 7 U 974/21 Immer wieder problematisch im Fahrzeughandel ist der Problemkreis des gutgläubigen Erwerbs von Fahrzeugen. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle zeigt, dass für den Händler bei der Probefahrt erhebliche Risiken bestehen, wenn das Fahrzeug nicht zurückgebracht und weiterveräußert wird. OLG Celle, Urteil vom 12.10.2022, Az. 7 U 974/21 Immer wieder problematisch im Fahrzeughandel ist der Problemkreis des gutgläubigen Erwerbs von Fahrzeugen. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle zeigt, dass für den Händler bei der Probefahrt erhebliche Risiken bestehen, wenn das Fahrzeug nicht zurückgebracht und weiterveräußert wird. Im hier entschiedenen Fall hatte der Autohändler den PKW für eine Probefahrt zur Verfügung gestellt. Der angebliche Kaufinteressent trat unter falscher Identität auf und brachte das Fahrzeug nicht wieder zurück. Er verkaufte den PKW später auf eBay und Verwendung von gefälschten Zulassungsbescheinigungen. Der Betrug flog auf, die Polizei brachte den PKW zurück. Das Autohaus verkaufte daraufhin den PKW für 35.000,00 Euro weiter. Der vom Betrüger getäuschte Käufer verlangte sodann jedoch den Verkaufserlös vom Autohaus. Mit Erfolg. Denn gem. § 932 BGB kann ein gutgläubiger Erwerber wirksam Eigentum von einem so genannten "Nichtberechtigten" erwerben. Das gilt allerdings nur, wenn die Sache dem Voreigentümer nicht "abhanden gekommen" ist. Abhanden kommen bedeutet, dass der Eigentümer den Besitz an der Sache (PKW) unfreiwillig verliert (zB durch Diebstahl). Bei Probefahrten im Kfz-Handel nimmt die Rechtsprechung allerdings an, dass der Besitzverlust gerade freiwillig geschieht, folglich scheidet ein Abhandenkommen aus. Im Ergebnis verliert das Autohaus in solchen Fällen also das Eigentum, wenn der Erwerber gutgläubig ist. Sie benötigen Hilfe im Autokaufrecht wegen eines Sachmangels? Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert . Entscheidung im Volltext Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Hannover – 11. Zivilkammer – vom 29. September 2021 geändert und neu gefasst. Die Beklagte hat 30.172,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2021 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 21 %, die Beklagte 79 %, von den Kosten der zweiten Instanz trägt der Kläger 14 %, die Beklagte 86 %. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Beklagte, die gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, überließ am 8. September 2020 einen Audi Q5 an einen angeblichen Kaufinteressenten für eine einstündige Probefahrt. In dem Fahrzeug waren zwei Sim-Karten verbaut, die eine Ortung durch die Polizei mit Unterstützung der Herstellerin grundsätzlich ermöglichen. Die Beklagte behielt die Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Zweitschlüssel. Der Interessent, der falsche P... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Wettbewerbsrecht: BAFA Umweltbonus bei Preisangabe bereits abziehen? URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/wettbewerbsrecht-bafa-umweltbonus-bei-preisangabe-bereits-abziehen Datum: 2023-01-15 Autor: C. Schilling Kategorien: E-Auto, Wettbewerbsrecht Keywords: Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: LG Leipzig, Urteil vom 04.11.2022, Az. 05 O 555/22 LG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2020, Az. 36 O 67/20 KfH Das BAFA gewährt beim Kauf von Hybrid- oder… > LG Leipzig, Urteil vom 04.11.2022, Az. 05 O 555/22 LG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2020, Az. 36 O 67/20 KfH Das BAFA gewährt beim Kauf von Hybrid- oder Elektroautos bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen einen so genannten Umweltbonus. LG Leipzig, Urteil vom 04.11.2022, Az. 05 O 555/22 LG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2020, Az. 36 O 67/20 KfH Das BAFA gewährt beim Kauf von Hybrid- oder Elektroautos bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen einen so genannten Umweltbonus. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Kfz-Händler zu Werbezwecken im Inserat, z.B. auf mobile.de, die BAFA-Prämie vom Verkaufspreis abziehen und somit einen niedrigen Endpreis suggerieren. Die Angebote sind dann auf mobile.de preislich automatisch besser gerankt. Ein solches Verhalten kann jedoch nach Ansicht einiger Instanzgerichte wettbewerbswidrig sein und daher von Wettbewerbern abgemahnt werden. Eine solche Abmahnung kann in einer gerichtlichen Beschlussverfügung münden, wobei erhebliche Verfahrenskosten für den abgemahnten Betrieb entstehen. Grund ist, dass die BAFA-Prämie vom Endkunden erst noch beantragt werden muss und hierzu bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das rechtliche Risiko der werblichen Angabe des Endpreises unter Abzug der BAFA-Prämie soll anhand jeweils einer Entscheidung des LG Stuttgart und des LG Leipzig verdeutlich werden. In beiden Fällen gehen die Gerichte davon aus, dass der Endkunde annehme, der beworbene Preis sei der Endpreis, was einen Wettbewerbsvorteil darstelle. Die Entscheidungen stellen wir auszugsweise hier dar: Entscheidung des LG Stuttgart Der in der Werbung vom 02. 08. 2020 angegebene Preis „11.890 €“ für den dort vorgestellten Renault ZOE Z.E. 40 LIFE ist nicht der Kaufpreis, den der Kunde an die Antragsgegnerin zu zahlen hat, sondern der um die staatliche Kaufprämie für ein solches Elektrofahrzeug gekürzte Preis. Diese Prämie in Höhe von 6.000 € muss der Käufer erst einmal selbst beantragen und die für die Gewährung nötigen Voraussetzungen erfüllen. Demgegenüber wird der angesprochene Verkehr irrtümlich davon ausgehen, dass er das Fahrzeug von der Antragsgegnerin für „11.890 €“ käuflich erwerben kann, es sich also bei dem angegebenen Preis um den von jener verlangten Endpreis handelt. Tatsächlich liegt der Endpreis, den die Antragsgegnerin dem Käufer in Rechnung stellt, 6.000 € über dem in der Werbung angegebenen Kaufpreis. Die Preisangabe „11.890 €“ beinhaltet außerdem einen Wettbewerbsverstoß nach § 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Antragsgegnerin verschweigt, dass dieser niedrige Preis nur dadurch zustandekommt, dass der von ihr angesetzte Kaufpreis um die staaltliche Kaufprämie gekürzt wird. Sie verschweigt außerdem, dass der von ihr geforderte Kaufpreis 6.000 € höher ist und der Käufer lediglich die Möglichkeit hat, sich das Äquivalent von dritter Seite in Gestalt der staatlichen Kaufprämie erstatten zu lassen, wenn er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt. Damit hält die Antragsgegnerin dem Verbraucher wesentliche Informationen vor, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5 a Abs. 2 Nr. 1 UWG). Gem. § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG gilt die Art der Preisberechnung als eine solche wesentliche Information. Auch ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## Car import from Germany: Reclaim VAT deposit URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/car-import-from-germany-reclaim-vat-deposit Datum: 2023-05-06 Autor: C. Schilling Kategorien: Steuerrecht Keywords: Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: It is a common problem: You bought a car in Germany and exported it to other EU countries or countries outside the European Union (third country). The car… > It is a common problem: You bought a car in Germany and exported it to other EU countries or countries outside the European Union (third country). The car dealer kept the sales tax (VAT) as a deposit and promised to pay it back after export to the country of destination. When exporting abroad, there is often no VAT liability. It is a common problem: You bought a car in Germany and exported it to other EU countries or countries outside the European Union (third country). The car dealer kept the sales tax (VAT) as a deposit and promised to pay it back after export to the country of destination. When exporting abroad, there is often no VAT liability. There is then a so-called VAT-free intra-Community delivery, which is often noted on the invoice from the car dealership (Section 4 No. 1 Letter b UStG in conjunction with Section 6 a UStG). However, the car buyer must prove that the purchased car was actually taken abroad. Therefore, the VAT is often withheld by the car dealer as a deposit. The tax liability is then subsequently eliminated through the proof of the export of the car to another EU country. Then the sales tax, previously declared as a deposit, has to be paid back to the buyer by the car dealer. There are four different constellations, whereby the seller must always be an entrepreneur: The car can be exported to other EU countries, it can be exported to a third country outside the EU, the buyer can be an entrepreneur and he can be a private individual. We are aware of numerous cases in which the German dealer does not pay back the deposit to the foreign buyer without justification and without giving reasons. In addition to the mere unwillingness to refund, it is also possible that the buyer does not provide all the necessary documents. When is the sales tax deposited as a deposit? If the tax liability (VAT liability) in the case of car export is expected to be omitted, the car dealership will retain the VAT as a deposit until the export is documented in writing. When exporting to other EU countries, there is no VAT liability in Germany if the buyer can prove the export. If the export is not carried out, the car dealership remains obliged to pay sales tax. Therefore, the retention is for security. The legal basis is Section 6a of the Sales Tax Act. Car export to other EU countries The sale of a car for export to an EU member state is ultimately VAT-free if the buyer is an entrepreneur or a legal entity (Section 6a (1) sentence 1 no. 2 a) and b) UStG). When a private individual buys a car, however, the obligation to pay sales tax does not apply if a new car is purchased (see Section 6a (1) no. 2 c) UStG). In the case of a used car, the sales tax liability remains. A used vehicle sold to a private individual is subject to VAT. Car export to a third country outside the EU When exporting the car to a third country outside the EU, however, it does not matter whether the buyer is an entrepreneur or a private individual. The vehicle must be proven to have left the EU. There is no obligation to pay sales tax. If the export is proven, the deposit must always be refunded. When does the VAT deposit have to be refunded? The car dealer has to reimburse the buyer for the deposit if the VAT liability does not apply to the export. For this purpose, the export abroad must be pro... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## Export Auto din Germania în România: Recuperare Depozit TVA - Ghid Complet 2026 URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/import-auto-din-germania-in-romania-recuperarea-depozitului-de-tva Datum: 2023-07-08 Autor: C. Schilling Kategorien: Steuerrecht Keywords: Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: Rezumat (TL;DR) Ați achiziționat un autovehicul în Germania și doriți să îl exportați în România? Comerciantul german a reținut taxa pe valoarea adăugată… > Rezumat (TL;DR) Ați achiziționat un autovehicul în Germania și doriți să îl exportați în România? Comerciantul german a reținut taxa pe valoarea adăugată (TVA) ca depozit? Acest ghid complet vă explică pas cu pas cum să recuperați depozitul de TVA, ce documente sunt necesare și cum să procedați în caz de refuz. Rezumat (TL;DR) Ați achiziționat un autovehicul în Germania și doriți să îl exportați în România? Comerciantul german a reținut taxa pe valoarea adăugată (TVA) ca depozit? Acest ghid complet vă explică pas cu pas cum să recuperați depozitul de TVA, ce documente sunt necesare și cum să procedați în caz de refuz. Avocat german specializat în dreptul auto vă asistă în recuperarea TVA-ului reținut nejustificat. Cuprins De ce este reținut depozitul de TVA? Cum funcționează procesul de recuperare? Ce documente specifice sunt necesare? Termene și obligații legale Recuperarea în caz de litigiu Cazuri speciale și situații frecvente Întrebări frecvente (FAQ) Concluzie și contact De ce este reținut depozitul de TVA la exportul de autovehicule? Când cumpărați un autovehicul în Germania pentru export către România sau alte țări, comerciantul german reține frecvent taxa pe valoarea adăugată (TVA, în germană "Mehrwertsteuer") ca măsură de siguranță. Această practică este legală și se bazează pe Secțiunea 6a din Legea germană privind impozitul pe vânzări (UStG) . Motivul juridic pentru reținerea depozitului În contextul exporturilor internaționale, livrările intracomunitare sunt scutite de TVA conform articolului 4 alineatul 1 litera b în coroborare cu articolul 6 din UStG. Aceasta înseamnă că, dacă vehiculul părăsește efectiv Germania și ajunge în România, comerciantul nu trebuie să plătească TVA către autoritățile fiscale germane. Cu toate acestea, obligația de plată a TVA-ului dispare doar după furnizarea dovezii exportului . Până la acel moment, comerciantul rămâne responsabil fiscal. Prin urmare, el reține TVA-ul ca depozit pentru a se proteja împotriva riscului de a trebui să plătească taxa fără a putea dovedi exportul. Când se aplică scutirea de TVA? Export către state membre UE : Dacă cumpărătorul este antreprenor sau persoană juridică (Secțiunea 6a alineatul 1 teza 1 numărul 2 literele a și b UStG) Export de autoturisme noi către persoane fizice : Chiar dacă cumpărătorul este persoană fizică, achiziția unui autoturism nou destinat exportului în alt stat membru UE este scutită de TVA (Secțiunea 6a alineatul 1 numărul 2 litera c UStG) Export către țări terțe din afara UE : Indiferent dacă cumpărătorul este antreprenor sau persoană fizică, exportul către țări non-UE este întotdeauna scutit de TVA Important : Pentru autovehiculele second-hand vândute persoanelor fizice pentru uz în cadrul UE, TVA-ul rămâne aplicabil. Cum funcționează procesul de recuperare a depozitului de TVA? Procesul de recuperare a depozitului de TVA urmează o procedură clară, reglementată de Ordonanța germană privind aplicarea taxei pe valoarea adăugată (UStDV) , în special secțiunile 17a și 17c. Pașii esențiali pentru recuperare Achiziția vehiculului - Comerciantul reține TVA-ul ca depozit Exportul efectiv - Transportul fizic al vehiculului în România Colectarea documentelor - Carte de identitate, CUI, dovada exportului Depunerea cererii - Trimiterea documentelor către comerciant Rest... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Cât timp durează procesul de restituire a depozitului de TVA?** A: În condiții normale, procesul durează între 2-6 săptămâni de la momentul în care comerciantul primește toate documentele necesare. Dacă comerciantul cooperează, restituirea poate fi făcută chiar în 14 zile. În caz de litigiu, procesul poate dura 3-6 luni. **F: Pot recupera depozitul de TVA dacă am cumpărat vehiculul acum 2 ani?** A: Da, dar termenul de prescripție pentru creanțele civile în Germania este de 3 ani. Este important să acționați cât mai curând posibil pentru a evita prescrierea dreptului de a solicita restituirea. **F: Este necesar să am un avocat german pentru a recupera depozitul?** A: Nu este obligatoriu, dar este foarte recomandat dacă comerciantul refuză restituirea sau nu răspunde la solicitările dumneavoastră. Un avocat german cunoaște legislația locală și poate accelera semnificativ procesul. **F: Ce se întâmplă dacă comerciantul susține că documentele mele nu sunt valide?** A: Comerciantul trebuie să motiveze în scris de ce consideră că documentele nu sunt valide. Dacă motivele sunt nejustificate, un avocat poate contesta această poziție și poate solicita restituirea forțată prin instanță. **F: Pot solicita și dobânzi pentru întârzierea restituirii?** A: Da, conform dreptului civil german (BGB), aveți dreptul la dobânzi de întârziere de la momentul la care comerciantul a intrat în întârziere (de obicei, după expirarea termenului rezonabil de 30 zile de la primirea documentelor complete). **F: Ce documente sunt absolut necesare pentru a dovedi exportul în România?** A: Documentele esențiale sunt: (1) Copie a cărții de identitate/extras registrul comerțului, (2) Număr de identificare fiscală (CUI) pentru antreprenori, (3) Bon de livrare sau CMR, (4) Certificat de înmatriculare românesc. Aceste patru documente sunt suficiente în majoritatea cazurilor. **F: Comerciantul îmi cere documente suplimentare care nu sunt menționate în lege. Ce fac?** A: Comerciantul nu poate impune cerințe suplimentare care nu sunt prevăzute în UStDV (secțiunile 17a și 17c). Dacă refuză restituirea pe baza unor cerințe nejustificate, contactați un avocat german pentru a contesta această poziție. **F: Pot exporta vehiculul în România fără să plătesc TVA-ul inițial?** A: Nu, în majoritatea cazurilor comerciantul va insista să rețină TVA-ul ca depozit până la dovada exportului. Aceasta este o practică legală și rezonabilă din perspectiva comerciantului, care se protejează astfel împotriva riscului fiscal. **F: Cât costă asistența juridică pentru recuperarea depozitului de TVA?** A: Costurile variază în funcție de valoarea depozitului și complexitatea cazului. Cu toate acestea, dacă aveți dreptate, comerciantul va fi obligat să plătească toate cheltuielile de judecată și onorariile avocațiale, deci nu veți suporta aceste costuri. **F: Ce fac dacă comerciantul german nu mai există (a închis firma)?** A: Dacă comerciantul și-a închis firma, situația devine complicată. Este necesar să verificați dacă există o procedură de insolvență sau lichidare și să vă înregistrați ca creditor. Un avocat german poate investiga situația juridică a fostului comerciant și poate identifica soluții alternative (de exemplu, răspunderea personală a foștilor administratori). --- ## Kein arglistiges Verschweigen bei Angabe "kein Unfall während Besitzzeit" (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/kein-arglistiges-verschweigen-bei-angabe-kein-unfall-wahrend-besitzzeit-bgh Datum: 2024-02-04 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Beschaffenheitsvereinbarung, Kaufrecht, Tachomanipulation, Unfallschaden Keywords: Unfallfahrzeug, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Arglistige Täuschung Autokauf, Anfechtung, Unfallschaden, Unfallwagen Rücktritt Beschreibung: Im Kaufvertrag gab der Händler an, dass das Fahrzeug in seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden erlitten habe. Nicht erwähnt wurde, dass der Händler das Fa… > Im Kaufvertrag gab der Händler an, dass das Fahrzeug in seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden erlitten habe. Nicht erwähnt wurde, dass der Händler das Fahrzeug erst wenige Tage vor dem Verkauf erworben hatte und es lediglich für eine einstündige Probefahrt genutzt wurde. Der Käufer beschuldigte den Händler daraufhin der arglistigen Täuschung. BGH, Urteil vom 19.07.2023 - VIII ZR 201/22 Der Sachverhalt: Ein Kfz-Händler verkaufte an einen Unternehmer ein Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 4.500 Euro, wobei die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde. Im Kaufvertrag gab der Händler an, dass das Fahrzeug in seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden erlitten habe. Nicht erwähnt wurde, dass der Händler das Fahrzeug erst wenige Tage vor dem Verkauf erworben hatte und es lediglich für eine einstündige Probefahrt genutzt wurde. Der Käufer beschuldigte den Händler daraufhin der arglistigen Täuschung. Entscheidung des BGH: Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Angabe des Händlers, das Fahrzeug sei in seiner Besitzzeit unfallfrei gewesen, keine arglistige Täuschung darstellt. Durch die Bezugnahme auf seine Besitzzeit machte der Händler deutlich, dass er nur für diesen Zeitraum Angaben zur Unfallfreiheit des Fahrzeugs treffen wollte. Der BGH verneinte somit den Vorwurf der arglistigen Täuschung „ins Blaue hinein“ und stellte klar, dass eine solche Angabe nicht als arglistiges Verschweigen von Unfallschäden gewertet werden kann, selbst wenn der Händler das Fahrzeug nur kurz besessen und kaum genutzt hatte. Vergleichbare Entscheidungen: Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, die die Bedeutung von präzisen und wahrheitsgetreuen Angaben im Kaufvertrag hervorhebt, insbesondere in Bezug auf die Unfallfreiheit eines Fahrzeugs. Sie betont jedoch auch, dass Angaben, die sich explizit auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, nicht ohne weiteres als irreführend oder arglistig angesehen werden können. Im Grunde genommen liegt hier eine Wissensmitteilung des Verkäufers vor. Der Verkäufer haftet dann für die unrichtige Angabe nicht, wenn die Wissensmitteilung richtig ist, also der Verkäufer keine Informationen wider besseres Wissen weitergibt. Für Autohändler bedeutet dies: Autohändler sollten aus diesem Urteil die Lehre ziehen, dass klare und präzise Angaben im Kaufvertrag von entscheidender Bedeutung sind. Insbesondere die Angabe zur Unfallfreiheit eines Fahrzeugs muss sorgfältig formuliert werden, wobei deutlich gemacht werden sollte, dass sich solche Angaben nur auf den Zeitraum der Besitzdauer des Händlers beziehen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, transparent zu kommunizieren und dabei gleichzeitig die Grenzen der eigenen Wissensbasis zu respektieren. Das Urteil entlastet Händler von der Verpflichtung, über Ereignisse zu informieren, die außerhalb ihrer Besitzdauer liegen, solange ihre Angaben klar auf diesen Zeitraum begrenzt sind und natürlich keine anderweitige Kenntnis vorliegt. Achtung: Das Urteil gilt nur für die Arglistanfechtung. Im Rahmen der Gewährleistung, etwa im B2C-Bereich, haftet der Händler innerhalb der Gewährleistungsfrist von (im Regelfall) 1 Jahr verschuldensunsabhängig für Unfallschäden. Urteil im Volltext Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 1. Zivilkammer - vom 28. Juli 2022 in der Fassung des Berichtigungsbesc... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Pflichtinformationen bei Kfz-Werbung auf Facebook (LG Lübeck) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/pflichtinformationen-bei-kfz-werbung-auf-facebook-lg-lubeck Datum: 2024-02-17 Autor: C. Schilling Kategorien: Wettbewerbsrecht Keywords: Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf, Landgericht Beschreibung: LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2023, Az. 13 HKO 36/21 Wenn Sie auf Facebook für ein Auto werben, sind bestimmte Angaben, wie der Kraftstoffverbrauch und die… > LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2023, Az. 13 HKO 36/21 Wenn Sie auf Facebook für ein Auto werben, sind bestimmte Angaben, wie der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, unerlässlich. Das Landgericht Lübeck hat nun klare Richtlinien vorgegeben, wie und wann diese Informationen in einem Werbevideo präsentiert werden müssen. LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2023, Az. 13 HKO 36/21 Wenn Sie auf Facebook für ein Auto werben, sind bestimmte Angaben, wie der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, unerlässlich. Das Landgericht Lübeck hat nun klare Richtlinien vorgegeben, wie und wann diese Informationen in einem Werbevideo präsentiert werden müssen. Ein Autohaus teilte auf seiner Facebook-Seite ein 25-sekündiges Video, um für ein neues Auto zu werben. Die Highlights des Autos wurden zuerst präsentiert, und erst nach 17 Sekunden kamen die Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen ins Bild. Dies, so das LG Lübeck, sei zu spät. Das Gericht argumentierte, dass es nicht gewährleistet sei, dass Zuschauer diese wichtigen Informationen noch wahrnehmen, besonders wenn sie dem Video möglicherweise nur flüchtige Aufmerksamkeit schenken. Dieser Verstoß gegen die Transparenzpflichten führe zu rechtlichen Konsequenzen (Urteil vom 13.06.2023, Az. 13 HKO 36/21). Um rechtliche Fallstricke zu vermeiden, empfiehlt es sich, diese Pflichtangaben entweder direkt zu Beginn des Videos oder permanent im unteren Bereich (Footer) einzublenden. Eine bloße Erwähnung dieser Angaben im Begleittext des Posts reicht nicht aus, falls dieser nicht immer zusammen mit dem Video angezeigt wird. ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## Neufassung der Pkw-EnVKV und ihre Implikationen für den Automobilhandel URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/neufassung-der-pkw-envkv-und-ihre-implikationen-fur-den-automobilhandel Datum: 2024-03-10 Autor: C. Schilling Kategorien: Wettbewerbsrecht Keywords: Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: Mit der Zustimmung des Bundesrates zur Novellierung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) und der Einführung der sogenannten „Pkw-… > Mit der Zustimmung des Bundesrates zur Novellierung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) und der Einführung der sogenannten „Pkw-Label“-Verordnung vollzieht sich eine signifikante Änderung in der rechtlichen Landschaft des Automobilvertriebs. Mit der Zustimmung des Bundesrates zur Novellierung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) und der Einführung der sogenannten „Pkw-Label“-Verordnung vollzieht sich eine signifikante Änderung in der rechtlichen Landschaft des Automobilvertriebs. Diese rechtlichen Neuerungen implizieren eine erhebliche Erweiterung der Informationspflichten von Fahrzeugherstellern und -händlern gegenüber Endverbrauchern, welche die Transparenz im Automobilhandel substantiell erhöhen sollen. Wesentliche Neuerungen der Verordnungen Die reformierte Pkw-EnVKV sowie die „Pkw-Label“-Verordnung verfolgen das Ziel, Verbrauchern umfassendere und präzisere Informationen über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen zur Verfügung zu stellen. Zu den Kernpunkten der Novellierung zählen: Einführung differenzierter Pkw-Labels Gemäß der neuen „Pkw-Label“-Verordnung werden fünf spezifische Labels eingeführt, die auf der Antriebsart und dem Kraftstofftyp basieren. Diese Kategorisierung erleichtert den Vergleich der Umweltverträglichkeit unterschiedlicher Fahrzeugtypen. Klassifizierung nach CO2-Emissionswerten Die Verordnung sieht eine neue Einteilung der Fahrzeuge in sieben CO2-Klassen vor, von „A“ für die geringsten Emissionen bis „G“ für die höchsten. Diese Klassifizierung basiert auf den absoluten CO2-Emissionswerten, wobei das Fahrzeuggewicht keine Rolle mehr spielt. Angaben zur CO2-Bepreisung Ein innovatives Element des neuen Pkw-Labels ist die Bereitstellung von Informationen über die Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf die Betriebskosten fossiler Kraftstoffe an Tankstellen. Diese Neuerungen stellen erhöhte Anforderungen an die Informationsbereitstellung durch die Autohändler dar und erfordern eine umfassende Anpassung der Verkaufs- und Marketingstrategien. Rechtliche Implikationen und Wettbewerbsrecht Die erweiterten Informationspflichten bedingen eine sorgfältige Beachtung der rechtlichen Vorgaben durch die Autohändler, um einerseits den Verbraucherschutzvorschriften zu entsprechen und andererseits mögliche wettbewerbsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Vor dem Hintergrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergibt sich die Notwendigkeit, die Verbraucher wahrheitsgemäß, klar und vollständig zu informieren. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Anforderungen kann zur Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände führen. Solche Abmahnungen können nicht nur finanzielle Belastungen nach sich ziehen, sondern auch das Image des betroffenen Unternehmens schädigen. Insbesondere die irreführende Werbung oder das Unterlassen wesentlicher Informationen über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen könnten als Verstoß gegen das UWG angesehen werden und somit abmahnfähig sein. Fazit Die Novellierung der Pkw-EnVKV und die Einführung der „Pkw-Label“-Verordnung bedeuten für den Automobilhandel eine Herausforderung, aber auch eine Chance, sich als transparenter und verantwortungsbewusster Anbieter zu positionie... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## Oldtimer-Kauf: Gewährleistungsausschluss greift nicht bei zugesicherter Funktionstüchtigkeit (BGH) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/oldtimer-kauf-gewahrleistungsausschluss-greift-nicht-bei-zugesicherter-funktionstuchtigkeit-bgh Datum: 2024-04-10 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Kaufrecht, Oldtimer, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Bundesgerichtshof, BGH-Urteil, Rechtsanwalt Autokauf, Oldtimer Mängel, § 434 BGB, Autokaufrecht, Mängelrecht Beschreibung: April 2024 (VIII ZR 161/23) ​ Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Kläger kaufte im März 2021 von einem privaten Verkäufer einen fast 40 Jahre alten Gebr… > April 2024 (VIII ZR 161/23) ​ Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Kläger kaufte im März 2021 von einem privaten Verkäufer einen fast 40 Jahre alten Gebrauchtwagen für 25.000 €. In der Verkaufsanzeige wurde die einwandfreie Funktionsfähigkeit der Klimaanlage zugesichert, gleichzeitig wurde im späteren schriftlichen Kaufvertrag jegliche Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Urteil des BGH 8. Zivilsenats vom 10. April 2024 (VIII ZR 161/23) ​ Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Kläger kaufte im März 2021 von einem privaten Verkäufer einen fast 40 Jahre alten Gebrauchtwagen für 25.000 €. In der Verkaufsanzeige wurde die einwandfreie Funktionsfähigkeit der Klimaanlage zugesichert, gleichzeitig wurde im späteren schriftlichen Kaufvertrag jegliche Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Nach der Übernahme stellte der Kläger fest, dass die Klimaanlage nicht funktionierte und ließ diese reparieren. Er forderte daraufhin die Hälfte der Reparaturkosten vom Verkäufer zurück, was dieser ablehnte. ​ Begründung des Gerichts: Der BGH hob das Urteil des LG Limburg auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Der BGH stellte klar, dass ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit gilt. Die Parteien hatten eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage getroffen. Der Gewährleistungsausschluss erstreckt sich daher nicht auf diesen Mangel. Das hohe Alter des Fahrzeugs und die Verschleißanfälligkeit der Klimaanlage rechtfertigen keine abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses. Ein Sachmangel liege vor, wenn die vereinbarte Funktionsfähigkeit bei Gefahrübergang nicht gegeben war. Einordnung der Entscheidung Der BGH hatte in früheren Entscheidungen auch andere Tendenzen gezeigt. So soll zum Beispiel eine auf mobile.de beworbene Ausstattungslinie eines Fahrzeuges (bspw. "M-Line" oder "AMG Line" oder "S Line"), die sich als fehlend herausstellt, keinen Sachmangel darstellen, wenn im späteren Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen wird (so noch BGH Urteil v. 27.09.2017 - VIII ZR 271/16 ). Das hiesige Urteil könnte als Widerspruch zu früheren Entscheidungen interpretiert werden, weil nunmehr eine solche Zusicherung einen Sachmangel begründet. Eventuell kam es dem BGH hier entscheidend darauf an, dass der Käufer signalisiert hatte, dass ihm eine funktionierende Klimaanlage besonders wichtig sei. Interessant sind in jedem Falle die Ausführungen des BGH dazu, dass auch bei einem 40 Jahre alten Oldtimer eine zugesicherte Eigenschaft nicht mit dem Argument des alterstypischen Verschleißes ausgehebelt werden kann. Verkäufer sind also gut beraten, auch bei werblich anpreisenden Beschreibungen in Internetannoncen Zurückhaltung walten zu lassen oder aber etwaige vollmundige Aussagen im schriftlichen Kaufvertrag zu relativieren. Das Haftungsrisiko Verkäufer steigt mit dieser BGH-Entscheidung in jedem Falle. Das Urteil betrifft im wesentlichen den Verkauf von Fahrzeugen von privat zu privat oder von Händler zu Händler. Beim Verbrauchsgüterkauf Vitus sie gelten andere Regeln. FAQ: BGH-Urteil zur Gewährleistung beim Oldtimer-Kauf 1. Was hat der BGH in diesem Urteil entschieden? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines Oldtimers nicht für ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheiten, wie die F... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## Aufklärungspflichten für Händler bei Erwerb vom fliegenden Händler (OLG Brandenburg) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/aufklarungspflichten-fur-handler-bei-erwerb-vom-fliegenden-handler-olg-brandenburg Datum: 2024-04-21 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht Keywords: Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Anfechtung, OLG-Urteil, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf, § 123 BGB Beschreibung: Wir möchten auf ein Urteil des OLG Brandenburg zur Frage des Erwerbs von Fahrzeugen von einem sogenannten »fliegenden Zwischenhändler« der Weiterveräußeru… > Wir möchten auf ein Urteil des OLG Brandenburg zur Frage des Erwerbs von Fahrzeugen von einem sogenannten »fliegenden Zwischenhändler« der Weiterveräußerung solcher Fahrzeuge hinweisen, da dieses äußerst praxisrelevant ist. Wir möchten auf ein Urteil des OLG Brandenburg zur Frage des Erwerbs von Fahrzeugen von einem sogenannten »fliegenden Zwischenhändler« der Weiterveräußerung solcher Fahrzeuge hinweisen, da dieses äußerst praxisrelevant ist. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers darüber bestehen, dass das Fahrzeug von einem Verkäufer erworben wurde, der es nicht auf sich selbst zugelassen hatte und es nur kurze Zeitenbesitz hatte und unter den jeweiligen Umständen nicht mehr namentlich bekannt oder nicht greifbar ist. In diesen Konstellationen wird eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens vom Verkäufer nicht eine Information erwarten kann, wie, wann und von wem ein Fahrzeug zuvor beschafft wurde. Besteht jedoch die Gefahr einer vorherigen unsachgemäßen Handhabung, beispielsweise durch Manipulationen am Kilometerzähler, dann muss der Verkäufer auch über die Herkunft des Fahrzeugs aufklären. Dies wird nach der Rechtsprechung beim Erwerb von fliegenden Händler oder beim Kauf per Handschlag ohne Kenntnis der Person angenommen. Im vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall konnte daher der Käufer den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anfechten, da über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeuges getäuscht worden war. Wichtig ist, dass eine solche Täuschung auch durch Unterlassen der Aufklärung vorliegen kann, also keine aktive Täuschungshandlung erforderlich ist. Urteil im Volltext Oberlandesgericht Brandenburg Urteil vom 20.04.2023 10 U 50/22 In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 10. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht xxx, die Richterin am Oberlandesgerich txxx und den Richter am Landgericht xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02. März 2023 für Recht erkannt: Tenor: I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Februar 2022, Az. 13 O 126/21, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und aus Klarstellungsgründen insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.928,63 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Audi A6 - Fahrgestellnr. ... zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des o.g. Audi A6 - Fahrgestellnr. ... in Verzug befindet. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus einem Betrag von 16.928,63 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24. März 2021 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 316,48 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 24. März 2021 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Kundenfahrzeug wird während Schließzeit auf Autohausgelände beschädigt: Wer haftet? URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/kundenfahrzeug-wird-wahrend-schliezeit-auf-autohausgelande-beschadigt-wer-haftet Datum: 2024-08-10 Autor: C. Schilling Kategorien: Vertragswerkstatt, Werkstatt Keywords: Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: Rechtliche Klarstellungen zur Fahrzeugabstellung außerhalb der Öffnungszeiten Ein weit verbreitetes Szenario: Ein Kunde vereinbart einen Reparaturtermin u… > Rechtliche Klarstellungen zur Fahrzeugabstellung außerhalb der Öffnungszeiten Ein weit verbreitetes Szenario: Ein Kunde vereinbart einen Reparaturtermin und möchte sein Fahrzeug bereits am Vorabend nach Betriebsschluss auf dem Gelände des Autohauses abstellen und den Schlüssel in den Briefkasten einwerfen. Dies ist in der Praxis üblich und stellt normalerweise kein Problem dar. Rechtliche Klarstellungen zur Fahrzeugabstellung außerhalb der Öffnungszeiten Ein weit verbreitetes Szenario: Ein Kunde vereinbart einen Reparaturtermin und möchte sein Fahrzeug bereits am Vorabend nach Betriebsschluss auf dem Gelände des Autohauses abstellen und den Schlüssel in den Briefkasten einwerfen. Dies ist in der Praxis üblich und stellt normalerweise kein Problem dar. Doch was passiert, wenn das Fahrzeug über Nacht beschädigt wird oder sogar verschwindet? Ist das Autohaus in diesem Fall verpflichtet, für den Schaden aufzukommen? Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts (AG) Reinbek gibt hierzu wichtige Hinweise und ist für Autohäuser durchaus positiv. Fallbeispiel: Beschädigung nach Abstellen außerhalb der Öffnungszeiten In dem Fall, der vor dem AG Reinbek verhandelt wurde, hatte ein Kunde sein Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Betriebsgelände eines Autohauses abgestellt und den Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten eingeworfen. Am nächsten Morgen wurde das Fahrzeug beschädigt vorgefunden: Kühler und Stoßfänger waren defekt, und Kühlflüssigkeit war ausgelaufen. Die Kfz-Werkstatt des Autohauses reparierte den Schaden und stellte dem Kunden dafür 1.280,76 Euro in Rechnung. Da das Autohaus das Fahrzeug nur gegen Zahlung der Rechnung herausgeben wollte, beglich der Kunde die Rechnung unter Vorbehalt und klagte anschließend. Er war der Ansicht, dass mit dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Gelände des Autohauses eine Obhutspflicht seitens des Autohauses begründet worden sei. Daher forderte er Schadensersatz wegen Verletzung der Obhutspflicht aus dem Reparaturvertrag sowie die Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Reparaturkosten. Urteil des AG Reinbek: Keine Verletzung der Obhutspflicht Das AG Reinbek entschied zugunsten des Autohauses und wies die Klage des Kunden ab. Das Gericht stellte fest, dass das Autohaus seine Obhutspflicht nicht verletzt habe und daher nicht für die Beschädigungen am Fahrzeug hafte (§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB, Urteil vom 22.08.2023, Az. 11 C 26/23). Die Obhutspflicht aus dem Reparaturvertrag treffe das Autohaus erst mit der tatsächlichen Inbesitznahme des Fahrzeugs. Durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände außerhalb der Öffnungszeiten und das Einwerfen des Schlüssels sei jedoch kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen. Zudem habe das Autohaus das Fahrzeug nicht in Besitz nehmen und unter Verschluss halten können, da es außerhalb der Öffnungszeiten auf einem für jedermann zugänglichen Gelände abgestellt worden sei. Somit habe keine Obhutspflicht bestanden. Selbst wenn eine Obhutspflicht vorgelegen hätte, wäre das Autohaus lediglich verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (BGH) technisch praktikabel, effektiv, zumutbar und unter Berücksichtigung des Fahrzeugwertes erforderlich sind (BGH-Urteil vom 19.11.1996, Az. X ZR 75/95). Das AG Reinbek stellte fest, dass das Autohaus diesen Grundsätzen genügt hätte. Übereinstimmung ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## Fehlende Berichtigung von Falschangaben beim Oldtimer-Kauf (OLG Braunschweig) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/fehlende-berichtigung-von-falschangaben-beim-oldtimer-kauf-olg-braunschweig Datum: 2024-11-01 Autor: C. Schilling Kategorien: Uncategorized Keywords: Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, OLG-Urteil, Autokaufrecht, Oldtimer Mängel, Oldtimer Gewährleistung Beschreibung: In diesem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig vom 19. Mai 2022 ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Oldtimer-Pkw, ein… > In diesem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig vom 19. Mai 2022 ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Oldtimer-Pkw, ein Fiat 850 Coupé. Der Käufer wollte den Vertrag rückgängig machen, weil der Wagen als „unfallfrei“ beschrieben wurde, was sich später als falsch herausstellte. In diesem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig vom 19. Mai 2022 ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Oldtimer-Pkw, ein Fiat 850 Coupé. Der Käufer wollte den Vertrag rückgängig machen, weil der Wagen als „unfallfrei“ beschrieben wurde, was sich später als falsch herausstellte. Das Gericht entschied, dass die Löschung der Bezeichnung „unfallfrei“ aus dem Internetangebot durch den Verkäufer nicht ausreicht, um die Käufer in angemessener Weise über einen möglichen Unfall zu informieren. Es hätte eines ausdrücklichen Hinweises bedurft, um die Falschangabe zu korrigieren. Die Richter stellten zudem klar, dass beim Kauf eines Oldtimers der Begriff „fehlende dokumentierte Historie“ oft unscharf ist und je nach Situation unterschiedlich interpretiert werden kann. Das Gericht betonte, dass die Angabe „unfallfrei“ ein vertragswesentliches Merkmal darstellt und vom Käufer als Bestandteil der Beschaffenheit des Fahrzeugs aufgefasst werden darf. Auch wenn der Verkäufer privat handelte und einen Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag festgelegt hatte, konnte dieser nicht als „ausgehandelt“ angesehen werden, da er einseitig formuliert war. Daher blieb der Verkäufer haftbar. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass beim Kauf von Oldtimern keine Garantie für bestimmte historische Bedingungen besteht, es sei denn, sie werden ausdrücklich zugesichert. Auch zur erwartbaren Laufleistung eines Oldtimers nahm das Gericht Stellung und schätzte diese auf etwa 200.000 Kilometer – ein Wert, der speziell für historische Fahrzeuge mit eingeschränktem technischen Fortschritt gilt. Die rechtliche Problematik bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über Oldtimer-Pkw, insbesondere wenn das Fahrzeug als "unfallfrei" beschrieben wurde, betrifft mehrere grundlegende Bereiche des Vertrags- und Gewährleistungsrechts. Zentrale Fragen sind hierbei, wie verbindlich Angaben im Verkaufsinserat für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes sind und welche Anforderungen an die Berichtigung von Falschangaben zu stellen sind. Öffentliche Äußerungen und Beschaffenheitsvereinbarung: Nach § 434 Abs. 1 BGB definiert sich die Beschaffenheit eines Fahrzeugs nicht nur durch den Kaufvertrag selbst, sondern auch durch öffentliche Äußerungen des Verkäufers. Werden Eigenschaften wie „unfallfrei“ im Inserat genannt, gelten diese als verbindlich, sofern sie die Kaufentscheidung beeinflusst haben. Diese Zusicherung wird durch einfaches Entfernen oder Löschen nicht aufgehoben; stattdessen ist eine klare Richtigstellung erforderlich. Anforderungen an die Richtigstellung: Ein bloßes Entfernen einer falschen Angabe aus dem Verkaufsangebot reicht juristisch nicht aus, da der Käufer das Entfernen möglicherweise nicht bemerkt. Um einer möglichen Irreführung entgegenzuwirken, fordert das Gesetz eine gleichwertige Berichtigung, also eine ausdrückliche Mitteilung des Verkäufers über die zuvor getroffene Fehlangabe. Dies dient dem Schutz des Käufers, der in der Regel auf die Richti... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## Mängel am Wohnmobil - Rechtslage und Möglichkeiten URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/maengel-am-wohnmobil-ansprueche-des-kaeufers Datum: 2024-11-02 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Nachbesserung, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel, Wohnmobil Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Nacherfüllung, Nachbesserung, § 437 BGB, Wohnmobilkauf Beschreibung: Mängel am Wohnmobil? Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Nutzungsentschädigung erklärt. Mit Urteilen und Praxistipps. > Wohnmobile sind komplex und fehleranfällig. Wir erläutern Ihre Rechte bei Mängeln: Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz – mit konkreten Urteilen und Praxistipps. Probleme beim Kaufvertrag über ein Wohnmobil Wohnmobile unterscheiden sich erheblich von klassischen Pkw: Sie bieten neben der reinen Fahrfunktion auch die Möglichkeit, zu kochen, zu schlafen und vieles mehr. Die komplexe Ausstattung und spezifische Bauweise führen jedoch auch zu einer höheren Wahrscheinlichkeit für Mängel. Ein häufiger Problempunkt: Mängel, die die Nutzung als Urlaubsdomizil beeinträchtigen oder nicht sofort erkennbar sind, wie Feuchtigkeitsschäden oder fehlerhafte Verkabelungen. Rechtsbehelfe: Rücktrittsrecht und Nacherfüllung Das deutsche Kaufrecht (§ 437 BGB) bietet Verbrauchern mehrere Möglichkeiten, bei Mängeln aktiv zu werden: Nacherfüllung : Der Käufer hat das Recht auf Reparatur oder Ersatzlieferung. Bei Wohnmobilen gilt hierbei, dass der Verkäufer oft die Möglichkeit hat, Mängel nachzubessern. Bei gravierenden Fehlern, wie etwa erheblichen Feuchtigkeitsschäden, kann jedoch eine sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags gerechtfertigt sein. Rücktritt vom Kaufvertrag : Ist die Mangelbeseitigung fehlgeschlagen oder unzumutbar, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist in der Regel möglich, wenn der Verkäufer entweder zweimal erfolglos versucht hat, den Mangel zu beheben, oder eine angemessene Zeit ohne Reaktion verstrichen ist (für Verträge ab dem 1. Januar 2022). Minderung des Kaufpreises : Alternativ zum Rücktritt kann der Käufer den Kaufpreis mindern, sofern er das Fahrzeug trotz des Mangels behalten möchte. Besonderheiten beim Rücktritt Wurde das Fahrzeug als "Neuwagen" verkauft, so kann der Käufer gemäß der Rechtsprechung (z.B. OLG Hamm, 2017) den Rücktritt erklären, wenn das Fahrzeug bereits älter als ein Jahr ist oder erhebliche Standzeiten vor Verkauf aufweist. Auch kann der Käufer bei Neufahrzeugen eine Ersatzlieferung verlangen, falls die Lieferzeiten das zulassen. Bevor der Rücktritt vom Kauf eines Wohnmobils ohne weitere Fristsetzung erklärt werden kann, muss dem Verkäufer im Wohnmobilrecht grundsätzlich zweimal erfolglos die Möglichkeit zur Nacherfüllung, also der Reparatur gegeben werden.Bei Kaufverträgen über Wohnmobile, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden, kann es jedoch bereits genügen, wenn seit der Mängelanzeige des Käufers eine angemessene Zeit verstrichen ist und der Verkäufer untätig bleibt. Hier ist nun eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Daneben kann der Käufer bei Verträgen über neue Wohnmobile auch die Neulieferung verlangen, also ein baugleiches Alternativfahrzeug. In Anbetracht der langen Lieferfristen wird von dieser Möglichkeit jedoch selten Gebrauch gemacht. Es gibt verschiedene Wege zum Rücktritt: Einordnung als "Montagsauto" aufgrund einer sehr großen Anzahl kleinerer oder größerer Mängel Duldung mehrerer vergeblicher Nachbesserungsversuche des Verkäufers bei jeweils erheblichem Mangel Das Wohnmobil weist eine oder mehrere zugesicherte Eigenschaften tatsächlich nicht auf (z.B. Unfallfreiheit, Motorleistung oder bestimmte Ausstattungsmerkmale) Darüber hinaus sind oftmal... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Kann ich vom Wohnmobil-Kauf zurücktreten?** A: Ja, wenn ein erheblicher Sachmangel vorliegt und der Verkäufer ihn nicht innerhalb angemessener Frist behoben hat. Bei Verträgen ab dem 01.01.2022 genügt es, wenn seit der Mängelanzeige eine angemessene Zeit verstrichen ist und der Verkäufer untätig bleibt. Bei unbehebbaren Mängeln (z.B. Feuchtigkeitsschäden, falsches Baujahr) kann der Rücktritt sofort erklärt werden. **F: Was gilt als Sachmangel beim Wohnmobil?** A: Als Sachmangel gilt jede Abweichung von der vereinbarten oder erwarteten Beschaffenheit: Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, fehlerhafte Einbauküche, Defekte an Heizung oder Sanitär, falsches Baujahr des Chassis, überhöhte Kilometerangaben, verschwiegene Vorschäden oder eine zu geringe Zuladungskapazität. **F: Wie wird die Nutzungsentschädigung beim Wohnmobil berechnet?** A: Die Nutzungsentschädigung wird nach der Formel berechnet: Kaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ erwartete Gesamtlaufleistung. Bei Wohnmobilen legen Gerichte typischerweise eine Gesamtlaufleistung von 200.000 bis 250.000 km zugrunde. Daneben kann auch die Nutzungsdauer berücksichtigt werden (Mischkalkulation, OLG Hamm). **F: Kann ich beim Wohnmobil-Kauf auch Minderung statt Rücktritt verlangen?** A: Ja. Wenn Sie das Wohnmobil trotz des Mangels behalten möchten, können Sie statt des Rücktritts eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Minderung richtet sich nach dem merkantilen Minderwert oder den Kosten der Mangelbeseitigung. **F: Gilt die Gewährleistung auch beim Kauf eines gebrauchten Wohnmobils vom Händler?** A: Ja. Beim Kauf vom gewerblichen Händler beträgt die Gewährleistungsfrist mindestens 1 Jahr (bei Verbraucher-Käufen). Eine Verkürzung unter 1 Jahr ist unwirksam. Innerhalb der ersten 12 Monate gilt die Beweislastumkehr: Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. **F: Was ist zu tun, wenn das Chassis des Wohnmobils älter ist als angegeben?** A: Ein abweichendes Baujahr des Chassis ist ein unbehebbarer Sachmangel. Da eine Nacherfüllung nicht möglich ist, kann der Käufer direkt den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises verlangen – abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer. **F: Wann ist Schimmel im Wohnmobil ein Rücktrittsgrund?** A: Schimmel im Wohnmobil ist in der Regel ein erheblicher Sachmangel, da er auf Feuchtigkeit und strukturelle Schäden hindeutet, die kaum vollständig behebbar sind. Das OLG Hamm hat entschieden, dass bereits nach einem einzigen erfolglosen Reparaturversuch der Rücktritt erklärt werden kann, wenn der Schimmel erneut auftritt. --- ## Täuschung beim Leasingvertrag: Aufklärungspflichten des Lieferanten im Fokus (OLG Stuttgart) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/tauschung-beim-leasingvertrag-aufklarungspflichten-des-lieferanten-im-fokus-olg-stuttgart Datum: 2025-01-05 Autor: C. Schilling Kategorien: AGB, Leasing, Rücktritt Keywords: Oberlandesgericht, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Leasing, Minderwertausgleich, Leasingvertrag, § 437 BGB, OLG-Urteil Beschreibung: OLG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2024, Aktenzeichen 6 U 83/23 Praktische Einordnung / Problemstellung Das Urteil des OLG Stuttgart befasst sich mit der Fra… > OLG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2024, Aktenzeichen 6 U 83/23 Praktische Einordnung / Problemstellung Das Urteil des OLG Stuttgart befasst sich mit der Frage der Aufklärungspflicht des Leasinggebers in Fällen, in denen dem Leasingnehmer ein Ankaufsrecht für das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags zugesagt wird. OLG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2024, Aktenzeichen 6 U 83/23 Praktische Einordnung / Problemstellung Das Urteil des OLG Stuttgart befasst sich mit der Frage der Aufklärungspflicht des Leasinggebers in Fällen, in denen dem Leasingnehmer ein Ankaufsrecht für das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags zugesagt wird. Der Schwerpunkt liegt darauf, ob der Leasinggeber für Täuschungen des Händlers, der den Leasingvertrag vermittelt hat, haftet und welche rechtlichen Folgen sich ergeben, wenn der Leasingnehmer aufgrund mangelnder Aufklärung den Vertrag abschließt. Sachverhalt Die Klägerin verlangte die Herausgabe eines Fahrzeugs nach Ablauf eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung. Die Beklagte, die den Vertrag abgeschlossen hatte, ging dabei von einem sicheren Ankaufsrecht aus, das durch den Händler mündlich und schriftlich zugesichert worden war. Nach Vertragsende stellte sich heraus, dass dieses Ankaufsrecht nicht verbindlich war, da es von einer Mitwirkung des Leasinggebers abhing, zu der dieser rechtlich nicht verpflichtet war. Der Händler hatte die Beklagte hierüber nicht aufgeklärt. Die Beklagte machte daraufhin geltend, der Leasingvertrag sei aufgrund der Täuschung des Händlers und dem Wegfall der Geschäftsgrundlage rückabzuwickeln. Die Klägerin hielt dagegen, sie sei nicht an Zusagen des Händlers gebunden, da dieser eigenständig gehandelt habe. Rechtliche Würdigung durch das Gericht Das Gericht stellte fest, dass eine Aufklärungspflicht des Leasinggebers bestand. Diese Pflicht ergab sich aus dem Umstand, dass der Leasinggeber wusste, dass ein Ankaufsrecht nur mit seiner Zustimmung hätte erfüllt werden können, die Beklagte darüber jedoch nicht informiert war. Für die Täuschung durch den Händler wurde die Klägerin als Leasinggeberin haftbar gemacht, da der Händler bei der Vertragsanbahnung als ihr Erfüllungsgehilfe tätig wurde (§ 278 Satz 1 BGB). Die unzureichende Aufklärung über die Unsicherheit des Ankaufsrechts stellte eine vorvertragliche Pflichtverletzung dar. Aufgrund dieser Pflichtverletzung entschied das Gericht, dass der Leasingvertrag rückabzuwickeln sei. Die Rückabwicklung umfasste die Herausgabe des Fahrzeugs durch die Beklagte an die Klägerin, jedoch nur Zug um Zug gegen Erstattung der gezahlten Leasingraten, abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Für die Berechnung dieser Nutzungsentschädigung wurde die Methode der linearen Wertminderung unter Berücksichtigung einer fiktiven Gesamtlaufleistung angewandt. Das Gericht sah dies als interessengerecht an, da die wirtschaftliche Position der Beklagten der eines Käufers näherkam als der eines gewöhnlichen Leasingnehmers. Die Klägerin musste daher eine Rückerstattung leisten, die sich aus den gezahlten Leasingraten abzüglich der Nutzungsvorteile ergab. Eine vollständige Klageabweisung oder ein darüber hinausgehender Anspruch der Beklagten wurden zurückgewiesen. Praktische Hinweise Das Urteil betont die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen und umfassender Informationspflichten bei... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was passiert beim Leasingschaden bei Rückgabe?** A: Bei der Leasingrückgabe prüft der Leasinggeber das Fahrzeug auf Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen. Für solche Schäden wird ein Minderwertausgleich berechnet. Streitig ist oft, was als 'normale Abnutzung' gilt. Lassen Sie das Fahrzeug vor Rückgabe von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten. **F: Kann ich einen Leasingvertrag wegen Sachmängeln kündigen?** A: Ja. Beim Finanzierungsleasing stehen dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten zu (abgetretene Ansprüche). Bei erheblichen Mängeln können Sie den Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant rückabwickeln, was zur Auflösung des Leasingvertrags führt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Kilometer- und Restwertleasing?** A: Beim Kilometerleasing zahlen Sie einen festen Monatsbetrag für eine vereinbarte Kilometerleistung. Mehrkilometer werden nachberechnet, Minderkilometer erstattet. Beim Restwertleasing wird ein Restwert festgelegt; liegt der tatsächliche Marktwert darunter, müssen Sie die Differenz zahlen. Das Restwertleasing trägt ein höheres finanzielles Risiko. **F: Wann haftet der Leasinggeber für Mängel?** A: Der Leasinggeber haftet grundsätzlich nicht für Fahrzeugmängel, da er die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt. Allerdings haftet er, wenn er die Abtretung nicht wirksam vorgenommen hat oder wenn er selbst als Händler auftritt. Bei Verbraucherleasingverträgen gelten besondere Schutzvorschriften. **F: Kann ich einen Leasingvertrag vorzeitig beenden?** A: Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, aber mit erheblichen Kosten verbunden. Der Leasinggeber kann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei Fahrzeugmängeln, die zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen, endet auch der Leasingvertrag ohne Kosten für den Leasingnehmer. --- ## Leasingfahrzeug gekauft – Was gilt für die Gewährleistung? URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/leasingfahrzeug-gekauft-was-gilt-fuer-die-gewaehrleistung Datum: 2025-01-18 Autor: C. Schilling Kategorien: Gewährleistung, Kaufrecht, Leasing, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Leasing, Minderwertausgleich, Leasingvertrag, § 434 BGB, Leasingrecht, Autokaufrecht Beschreibung: Was passiert mit der Gewährleistung, wenn ein Leasingnehmer das Auto kauft? Am Ende eines Leasingvertrags können Leasingnehmer das Fahrzeug oft kaufen. Ab… > Was passiert mit der Gewährleistung, wenn ein Leasingnehmer das Auto kauft? Am Ende eines Leasingvertrags können Leasingnehmer das Fahrzeug oft kaufen. Aber was passiert dann mit der Gewährleistung? Diese Frage ist für Händler, Leasingfirmen und Käufer wichtig. Was passiert mit der Gewährleistung, wenn ein Leasingnehmer das Auto kauft? Am Ende eines Leasingvertrags können Leasingnehmer das Fahrzeug oft kaufen. Aber was passiert dann mit der Gewährleistung? Diese Frage ist für Händler, Leasingfirmen und Käufer wichtig. Es kommt darauf an, ob der Käufer ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist und welche Vereinbarungen im Vertrag stehen. Hier erfährst du, was rechtlich gilt und was beachtet werden muss. Dazu geben wir praktische Tipps für Händler und Kunden. Was haben Gerichte zur Gewährleistung entschieden? Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich in einem Urteil (vom 16.12.2003 – 30 C 1875/03 - 20) damit beschäftigt, ob es nach dem Kauf eines Leasingfahrzeugs noch Gewährleistung gibt. Das Gericht entschied, dass die Haftung für Mängel ausgeschlossen ist, wenn dies nicht anders im Vertrag geregelt wurde. Grund dafür ist, dass der Leasingnehmer während der Leasingzeit für das Fahrzeug verantwortlich war. Der Kauf wird also als Fortsetzung des Leasingverhältnisses gesehen. Das bedeutet, dass der Käufer keinen Anspruch auf Gewährleistung hat, wenn keine spezifischen Regelungen getroffen wurden. Andere Gerichte sind jedoch nicht an dieses Urteil gebunden. Deshalb ist es wichtig, klare Regeln in den Vertrag aufzunehmen, um Streit zu vermeiden. Ohne klare Regelungen besteht das Risiko, dass unterschiedliche Auslegungen zu Unsicherheiten führen. Was gilt für Unternehmer und Verbraucher? Wenn der Käufer ein Unternehmer ist Für Unternehmer gibt es viel Flexibilität. Im Vertrag kann fast alles vereinbart werden, solange es nicht gegen Gesetze verstößt (§ 138 BGB). Man kann die Gewährleistung komplett ausschließen, aber nicht, wenn Mängel absichtlich verschwiegen wurden oder eine Garantie übernommen wurde (§ 444 BGB). Wichtig ist, dass der Ausschluss klar formuliert wird und den Anforderungen des AGB-Rechts entspricht. Ein Beispiel für eine rechtssichere Formulierung ist: „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.“ Wenn der Käufer ein Verbraucher ist Verbraucher sind besonders geschützt. Laut neuem Kaufrecht, das seit 2022 gilt, haben sie zwei Jahre Gewährleistung bei gebrauchten Fahrzeugen. Diese Frist kann aber auf ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB). Wichtig ist, dass der Käufer vor dem Vertrag klar darüber informiert wird. Diese Verkürzung muss dann auch im Vertrag stehen. Ein Dokument zur Bestätigung sollte vor der Fahrzeugübergabe unterschrieben werden. Dies bietet dem Verkäufer Sicherheit und klärt den Käufer über seine Rechte auf. Eine mögliche Formulierung dafür ist: „Die Sachmängelhaftung wird auf ein Jahr ab Übergabe beschränkt. Der Kunde bestätigt, vorab darüber informiert worden zu sein.“ Diese Regelung muss gut dokumentiert und eindeutig im Vertrag verankert sein. Warum klare Vertragsregeln wichtig sind Was sollte im Vertrag stehen? Klare Regeln im Vertrag verhin... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was passiert beim Leasingschaden bei Rückgabe?** A: Bei der Leasingrückgabe prüft der Leasinggeber das Fahrzeug auf Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen. Für solche Schäden wird ein Minderwertausgleich berechnet. Streitig ist oft, was als 'normale Abnutzung' gilt. Lassen Sie das Fahrzeug vor Rückgabe von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten. **F: Kann ich einen Leasingvertrag wegen Sachmängeln kündigen?** A: Ja. Beim Finanzierungsleasing stehen dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten zu (abgetretene Ansprüche). Bei erheblichen Mängeln können Sie den Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant rückabwickeln, was zur Auflösung des Leasingvertrags führt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Kilometer- und Restwertleasing?** A: Beim Kilometerleasing zahlen Sie einen festen Monatsbetrag für eine vereinbarte Kilometerleistung. Mehrkilometer werden nachberechnet, Minderkilometer erstattet. Beim Restwertleasing wird ein Restwert festgelegt; liegt der tatsächliche Marktwert darunter, müssen Sie die Differenz zahlen. Das Restwertleasing trägt ein höheres finanzielles Risiko. **F: Wann haftet der Leasinggeber für Mängel?** A: Der Leasinggeber haftet grundsätzlich nicht für Fahrzeugmängel, da er die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt. Allerdings haftet er, wenn er die Abtretung nicht wirksam vorgenommen hat oder wenn er selbst als Händler auftritt. Bei Verbraucherleasingverträgen gelten besondere Schutzvorschriften. **F: Kann ich einen Leasingvertrag vorzeitig beenden?** A: Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, aber mit erheblichen Kosten verbunden. Der Leasinggeber kann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei Fahrzeugmängeln, die zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen, endet auch der Leasingvertrag ohne Kosten für den Leasingnehmer. --- ## Exportation d'une voiture de l'Allemagne vers les Pays-Bas : Remboursement de la TVA URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/remboursement-de-la-tva-lors-de-lexportation-de-voitures-a-letranger Datum: 2025-01-26 Autor: C. Schilling Kategorien: Steuerrecht Keywords: Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: Remboursement de la TVA lors de l’exportation de voitures à l’étranger De nombreux acheteurs étrangers de voitures en Allemagne sont confrontés au problèm… > Remboursement de la TVA lors de l’exportation de voitures à l’étranger De nombreux acheteurs étrangers de voitures en Allemagne sont confrontés au problème de devoir déposer la TVA en tant que caution lors de l’achat d’un véhicule. Remboursement de la TVA lors de l’exportation de voitures à l’étranger De nombreux acheteurs étrangers de voitures en Allemagne sont confrontés au problème de devoir déposer la TVA en tant que caution lors de l’achat d’un véhicule. En particulier, lors d’une exportation vers un autre pays de l’UE ou vers un pays tiers, les concessionnaires automobiles promettent souvent de rembourser cette caution après preuve de l’exportation. Cependant, dans de nombreux cas, le remboursement est refusé – souvent de manière injustifiée. Dans cet article, nous expliquons quand la TVA est supprimée, quels documents sont nécessaires et que faire en cas de litige. Nous examinons les bases juridiques, précisons les problèmes typiques et fournissons des solutions pratiques pour récupérer avec succès la caution. Quand la TVA est-elle retenue comme caution ? La TVA est retenue si l’obligation fiscale devrait être supprimée, mais qu’une preuve écrite de l’exportation doit être fournie. Base légale : § 6a de la loi allemande sur la TVA (UStG) Objectif de sécurité : Si l’exportation n’est pas prouvée, le concessionnaire reste tenu de verser la TVA. Processus : Le concessionnaire émet une facture indiquant la TVA comme caution. L’acheteur doit ensuite prouver l’exportation avec les documents requis. TVA lors de l’exportation de voitures au sein de l’UE L’exportation d’un véhicule vers un autre État membre de l’UE est exonérée de TVA si certaines conditions sont remplies. Les obligations de documentation sont essentielles pour bénéficier de l’exonération. Conditions pour les entrepreneurs L’acheteur doit être un entrepreneur ou une personne morale. Un numéro d’identification TVA (USt-ID) valide de l’acheteur est requis. Base légale : § 6a alinéa 1 phrase 1 n° 2 a) et b) UStG Spécificité pour les particuliers Exonération de TVA uniquement pour les véhicules neufs. Les véhicules d’occasion restent soumis à la TVA. Définition des véhicules neufs : Véhicules ayant parcouru moins de 6 000 km ou ayant moins de six mois. TVA lors de l’exportation de voitures vers des pays tiers Lors de l’exportation vers des pays tiers, l’obligation de TVA est supprimée, que l’acheteur soit entrepreneur ou particulier. Obligation de preuve Preuve que le véhicule a effectivement quitté l’UE. Présentation d’une confirmation d’exportation du bureau de douane frontalier ou d’une mention de sortie via le système ATLAS. Exigences supplémentaires : Selon le pays de destination, d’autres documents, comme des certificats douaniers, peuvent être nécessaires. Remboursement de la caution de TVA La caution doit être remboursée si l’obligation de TVA est supprimée. Pour cela, la preuve de l’exportation doit être fournie. Il est important que les preuves soient soumises dans les délais impartis et de manière complète. Documents nécessaires pour la preuve Exportation au sein de l’UE Preuve d’identité de l’acheteur (par exemple, carte d’identité, extrait du registre du commerce) Numéro d’identification TVA valide (... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## Pflichtangaben zu WLTP-Werten in der Fahrzeugwerbung unerlässlich (OLG Frankfurt/Main) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/pflichtangaben-zu-wltp-werten-in-der-fahrzeugwerbung-unerlasslich-olg-frankfurt-main Datum: 2025-02-08 Autor: C. Schilling Kategorien: Wettbewerbsrecht Keywords: Oberlandesgericht, OLG-Urteil, Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: Sachverhalt OLG Frankfurt Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte sich in seiner Entscheidung vom 07.11.2024 (Az. Sachverhalt OLG Frankfurt Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte sich in seiner Entscheidung vom 07.11.2024 (Az. 6 U 141/22) mit der Frage zu befassen, ob ein Automobilhändler gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) verstieß, indem er in einem Werbevideo für Neuwagenmodelle keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen nach dem WLTP-Verfahren machte. In dem betreffenden Video, das über den YouTube-Kanal des Händlers sowie auf den Webseiten von Vertragshändlern verbreitet wurde, wurden verschiedene Modelle des Opel Mokka beworben, ohne die gesetzlich geforderten Verbrauchs- und Emissionswerte anzugeben. Die Werbung hob besonders die Fahrdynamik und die moderne Ausstattung der Fahrzeuge hervor, doch die Angaben zu den Verbrauchswerten fehlten komplett. Ein Verbraucherverband erhob Klage und argumentierte, dass das Fehlen dieser Informationen eine Irreführung der Verbraucher darstelle. Nach Ansicht des Verbandes sei es für die Kaufentscheidung der Verbraucher wesentlich, genaue Angaben zum Energieverbrauch und den Emissionswerten zu erhalten. Die Beklagte entfernte das Video zwar nachträglich, weigerte sich jedoch, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten zu zahlen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die gesetzlichen Vorgaben unklar seien und sie daher nicht verpflichtet gewesen sei, die WLTP-Werte anzugeben. Rechtliche Bewertung OLG Frankfurt Das OLG Frankfurt entschied, dass der Automobilhändler gegen § 5 Pkw-EnVKV verstieß, indem er die erforderlichen WLTP-Werte nicht in der Werbung angab. Das Gericht stellte klar, dass unvollständige oder fehlerhafte Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen, da sie Verbraucher in ihrer Kaufentscheidung beeinflussen können ( § 5a UWG ). Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die fehlenden Informationen eine wesentliche Tatsache darstellen, die für den Verbraucher von Bedeutung ist, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Das Gericht betonte, dass das nachträgliche Entfernen oder Korrigieren der Angaben die bereits begangene Rechtsverletzung nicht aufhebt. Der Händler wurde zur Unterlassung der Verbreitung solcher Videos und zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Zudem stellte das Gericht klar, dass auch Vertragshändler , die das Video auf ihren Plattformen eingebunden hatten, für unvollständige Angaben in von ihnen verbreiteten Werbematerialien haften. Das Urteil betonte, dass die Verantwortung nicht durch die Weitergabe der Inhalte an Dritte abgewälzt werden kann. Einordnung und Hinweise für Autohändler Das Urteil des OLG Frankfurt verschärft die Anforderungen an die Werbepraxis im Autohandel erheblich. Autohändler müssen sicherstellen, dass alle gesetzlich geforderten Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nach dem WLTP-Verfahren in ihren Werbematerialien enthalten sind. Dies gilt nicht nur für klassische Printwerbung , sondern auch für digitale... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## AG Neuruppin: Rücktritt vom Motorradkauf bei Neufahrzeug mit massiven Sachmängeln – Käufer erhält 2.218 € zurück URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/ag-neuruppin-ruecktritt-motorradkauf-neufahrzeug-sachmaengel Datum: 2025-03-06 Autor: Rechtsanwalt Christian Schilling Kategorien: Motorradrecht, Rücktritt, Sachmangel, Neufahrzeug Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Motorradkauf, Wandlung, Motorrad Mängel, § 437 BGB, Amtsgericht, Rücktritt Autokauf Beschreibung: AG Neuruppin: Rücktritt vom Motorradkauf bei Neufahrzeug mit massiven Sachmängeln – Käufer erhält 2.218 € zurück – Urteil des Gericht mit Praxishinweisen… > Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Neuruppin (Az. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Neuruppin (Az. 46 C 85/23, Urteil vom 07.11.2024) zeigt eindrucksvoll, wie effektiv das Gewährleistungsrecht beim Motorradkauf für Verbraucher wirkt: Der Käufer eines Kleinkraftrades erhielt den vollen Kaufpreis von 2.218,00 € zurück, nachdem das Neufahrzeug bereits bei einer Laufleistung von rund 300 km mit einer Vielzahl gravierender Sachmängel aufgetreten war. Der Sachverhalt: Neufahrzeug mit 300 km – und schon nicht mehr fahrbereit Im August 2022 erwarb ein Privatkäufer bei einem gewerblichen Motorradhändler ein Kleinkraftrad der Marke Barton FR 50 (48 ccm, 2,72 kW) als Neufahrzeug zum Preis von 2.218,00 €. Das Fahrzeug hatte kein amtliches Kennzeichen und wurde lediglich mit einem Versicherungskennzeichen betrieben. Bereits bei einer Laufleistung von rund 300 km häuften sich die Mängel in einem Ausmaß, das eine sichere Nutzung des Fahrzeugs unmöglich machte. Im Juni 2023 – also innerhalb der Jahresfrist des § 477 BGB – zeigte der Käufer die Mängel gegenüber dem Händler an. Der Händler stellte zwar eine Nachlieferung eines neuen Motorrads bis zum 21. Mai 2023 in Aussicht, kam dieser Zusage jedoch nicht nach. Daraufhin setzte der anwaltliche Vertreter des Käufers eine Nachfrist zur Nachlieferung bis zum 30. Juni 2023. Da auch diese Frist fruchtlos verstrich, erklärte der Klägervertreter mit Schreiben vom 4. Juli 2023 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die festgestellten Sachmängel im Überblick Der Käufer rügte folgende Mängel, die sämtlich durch ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten bestätigt wurden: 1 Beide Spiegel abgebrochen Gehäusebrüche am Ansatz zum Spiegelarm ohne äußere Anstoßspuren – laut Sachverständigengutachten ein Fabrikationsfehler 2 Auspuffanlage lose – Befestigungsschrauben fehlen Auspuffrohr aus Zylinder gerutscht, Dichtungen fehlen; Abgase strömen mit unzulässig hohem Geräuschpegel aus – Montagefehler 3 Auspuffverkleidung angebrannt Kunststoffteile haften an der Auspuffanlage an – Folge der fehlerhaften Montage 4 Motorkontrollleuchte dauerhaft aktiv Nach ca. 20 Minuten Motorlauf leuchtet die MKL gelb auf und bleibt auch bei hohen Drehzahlen aktiv 5 Motor geht im Stand aus – kein Neustart möglich Motor läuft kurz an, fällt dann aus; nach ca. 10 Startversuchen kein Neustart mehr möglich 6 Öl- und Bezinaustritt Bei der Begutachtung festgestellt 7 Schlauchhalterung nicht verkehrssicher befestigt Schlauchleitungen nur an Anfang und Ende befestigt, lose geführt ohne Kabelbinder oder weitere Halterungen – Montagefehler Ein gerichtlich bestellter, öffentlich vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden bestätigte in seinem Gutachten vom 24. Juni 2024 alle wesentlichen Mängel. Er stellte fest, dass die Spiegel Gehäusebrüche aufwiesen, ohne dass äußere mechanische Anstoßspuren erkennbar waren – ein klares Indiz für einen Fabrikationsfehler. Die Auspuffanlage war wegen fehlender Befestigungsschrauben und Dichtungen nicht ordnungsgemäß montiert. Das Fahrzeug konnte vom Sachverstän... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Kann ich ein neues Motorrad zurückgeben, wenn es Mängel hat?** A: Ja. Beim Kauf eines Neufahrzeugs als Verbraucher haben Sie Gewährleistungsrechte nach §§ 433 ff. BGB. Wenn das Motorrad bei Übergabe einen Sachmangel aufweist, können Sie zunächst Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) verlangen. Verweigert der Händler die Nacherfüllung oder lässt er eine angemessene Frist fruchtlos verstreichen, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den vollen Kaufpreis zurückfordern. **F: Wie lange habe ich Gewährleistungsrechte beim Motorradkauf?** A: Beim Kauf eines Neufahrzeugs als Verbraucher beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Besonders wichtig: Zeigen Sie Mängel innerhalb der ersten zwölf Monate nach Übergabe an, gilt die gesetzliche Beweislastumkehr nach § 477 BGB – es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. **F: Was ist die gesetzliche Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf?** A: Nach § 477 BGB wird beim Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb eines Jahres nach Übergabe zeigt, bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Der Händler muss diese Vermutung widerlegen. Das erleichtert es Käufern erheblich, ihre Gewährleistungsrechte durchzusetzen. **F: Muss ich mehrere Reparaturversuche akzeptieren, bevor ich zurücktreten kann?** A: Nein, nicht zwingend. Nach § 475d BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf die Anzahl erfolgloser Nacherfüllungsversuche für den Rücktritt nicht ausschlaggebend. Wenn der Händler die Nacherfüllung verweigert oder eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstreicht, können Sie direkt den Rücktritt erklären. **F: Bekomme ich beim Rücktritt vom Motorradkauf auch die Anwaltskosten erstattet?** A: Ja, in der Regel. Wenn der Händler sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befindet, können Sie auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz geltend machen. Das Amtsgericht Neuruppin hat in dem hier besprochenen Fall 367,23 € vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen. **F: Was bedeutet Annahmeverzug beim Rücktritt vom Fahrzeugkauf?** A: Wenn Sie den Rücktritt erklärt und das Fahrzeug zur Rückgabe angeboten haben, der Händler die Rücknahme aber verweigert oder verzögert, befindet er sich im Annahmeverzug (§ 293 BGB). Dies hat praktische Bedeutung: Ab diesem Zeitpunkt laufen Zinsen auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis, und der Käufer trägt keine Haftung mehr für zufällige Verschlechterungen des Fahrzeugs. **F: Gilt das Gewährleistungsrecht auch für Kleinkrafträder und Mopeds?** A: Ja. Das Gewährleistungsrecht des BGB gilt für alle Fahrzeugkäufe, also auch für Kleinkrafträder, Mopeds und Motorroller. Entscheidend ist, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt – also ein Verbraucher kauft beim Unternehmer. In diesem Fall gelten die besonderen Schutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB. **F: Was sollte ich tun, wenn mein neues Motorrad Mängel hat?** A: Zeigen Sie die Mängel sofort schriftlich per Einschreiben beim Händler an und setzen Sie eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Dokumentieren Sie alle Mängel mit Fotos und Datum. Nehmen Sie keine eigenmächtigen Reparaturen vor. Schalten Sie spätestens bei Verweigerung der Nacherfüllung einen auf Fahrzeugkaufrecht spezialisierten Rechtsanwalt ein. --- ## Defekte Batterien bei Elektrofahrzeugen: Rechtslage und technische Hintergründe URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/defekte-batterie-beim-e-auto-wie-ist-die-rechtslage Datum: 2025-03-06 Autor: C. Schilling Kategorien: E-Auto, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, § 437 BGB, § 434 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag, Autokaufrecht, Mängelrecht Beschreibung: Die Batterie ist das Herzstück jedes Elektrofahrzeugs und gleichzeitig die teuerste Einzelkomponente. Während Hersteller mit beeindruckenden Reichweiten u… > Die Batterie ist das Herzstück jedes Elektrofahrzeugs und gleichzeitig die teuerste Einzelkomponente. Während Hersteller mit beeindruckenden Reichweiten und langer Haltbarkeit werben, zeigt die Praxis häufig ein anderes Bild: Diskrepanzen zwischen beworbener und tatsächlicher Leistungsfähigkeit führen zu Enttäuschungen und rechtlichen Auseinandersetzungen. Die Batterie ist das Herzstück jedes Elektrofahrzeugs und gleichzeitig die teuerste Einzelkomponente. Während Hersteller mit beeindruckenden Reichweiten und langer Haltbarkeit werben, zeigt die Praxis häufig ein anderes Bild: Diskrepanzen zwischen beworbener und tatsächlicher Leistungsfähigkeit führen zu Enttäuschungen und rechtlichen Auseinandersetzungen. Käufer von Elektrofahrzeugen stellen nach dem Kauf oft ernüchtert fest, dass die Angaben zur Reichweite im realen Fahrbetrieb nicht eingehalten werden und erhebliche Abweichungen bestehen. In diesem Artikel beleuchten wir die technischen und juristischen Aspekte von Batteriemängeln bei Elektrofahrzeugen, um Verbrauchern einen umfassenden Überblick über ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten zu verschaffen. Technische Grundlagen von E-Auto-Batterien Zusammensetzung und aktuelle Technologie Die meisten modernen Elektrofahrzeuge nutzen Lithium-Ionen-Akkus als Energiespeicher. Diese Technologie hat sich aufgrund mehrerer Vorteile durchgesetzt: Eine hohe Leistungsabgabe und -aufnahme kombiniert mit geringer Selbstentladung macht diese Akkus besonders geeignet für den Einsatz in Fahrzeugen. Die technische Weiterentwicklung schreitet stetig voran, wobei der Fokus auf mehreren Aspekten liegt: der Verwendung nachhaltigerer Materialien, verbessertem Recycling wertvoller Rohstoffe, fortschrittlicher Schnellladetechnologie, erhöhten Reichweiten sowie optimiertem Batteriemanagement. Besonders vielversprechend erscheint die Forschung an Festkörper-Akkus, die als potentieller Nachfolger der Lithium-Ionen-Technologie gelten. Diese könnten bei geringerem Gewicht Reichweiten von bis zu 1000 Kilometern ermöglichen und sich innerhalb von nur 10 Minuten vollständig aufladen lassen. Solche technologischen Sprünge würden viele der aktuellen Probleme mit Batteriekapazität und Ladegeschwindigkeit lösen. Reichweitenfaktoren und reale Leistung Die tatsächliche Reichweite eines Elektrofahrzeugs kann rechnerisch durch das Verhältnis von Akkukapazität (in kWh) und Energieverbrauch (in kWh/100km) bestimmt werden. Die Formel lautet: Reichweite (km) = Batteriekapazität (kWh) ÷ Energieverbrauch (kWh/100km) x 100 In der Praxis wird die Reichweite jedoch von zahlreichen zusätzlichen Faktoren beeinflusst, die in dieser einfachen Formel nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen der individuelle Fahrstil, die gefahrene Geschwindigkeit, Steigungen auf der Strecke sowie die Außentemperatur. Besonders bekannt ist mittlerweile der erhebliche Reichweitenverlust in den Wintermonaten, der temperaturabhängig deutlich ausfallen kann. Auch der Betrieb von Nebenverbrauchern wie Heizung oder Klimaanlage reduziert die verfügbare Energie für den Antrieb deutlich. Diese Faktoren führen dazu, dass die in Verkaufsprospekten angegebenen Reichweiten im Alltag oft nicht erreicht werden können. Die Hersteller ermitteln ihre Angaben nicht im realen Fahrbetrieb, sondern nach standardisierten Testverfahren wie dem WLTP-Zyklus (Worldwide Harmonized Light Veh... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Rücktritt vom Autokauf wegen unklarer Lieferfrist (AG Hanau) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/rucktritt-vom-autokauf-wegen-unklarer-lieferfrist-ag-hanau Datum: 2025-03-16 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Neuwagen, Rücktritt, Schadensersatz Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Amtsgericht, § 437 BGB, Rücktritt Autokauf, Neufahrzeug, Schadensersatz, Neuwagenkauf Beschreibung: Hintergrund des Falls Das Amtsgericht Hanau (Az.: 39 C 111/23) entschied am 31. Januar 2024 über einen Streitfall zwischen einem Verbraucher und einem Aut… > Hintergrund des Falls Das Amtsgericht Hanau (Az.: 39 C 111/23) entschied am 31. Januar 2024 über einen Streitfall zwischen einem Verbraucher und einem Autohaus. Der Verbraucher hatte am 25. Juli 2022 einen Neuwagen für 20.759,88 Euro erworben, konnte jedoch keinen konkreten Liefertermin erhalten. Hintergrund des Falls Das Amtsgericht Hanau (Az.: 39 C 111/23) entschied am 31. Januar 2024 über einen Streitfall zwischen einem Verbraucher und einem Autohaus. Der Verbraucher hatte am 25. Juli 2022 einen Neuwagen für 20.759,88 Euro erworben, konnte jedoch keinen konkreten Liefertermin erhalten. Aufgrund von Störungen in der Lieferkette konnte der Hersteller keine festen Zusagen machen, worüber das Autohaus den Käufer informierte. Da auch ein Jahr nach Vertragsabschluss noch keine Lieferung erfolgte, setzte der Kunde am 16. Juni 2023 eine Frist zur Lieferung bis zum 3. Juli 2023 . Als diese Frist ohne Ergebnis verstrich, erklärte er am 12. Juli 2023 den Rücktritt vom Kaufvertrag . Das Autohaus forderte daraufhin Stornogebühren in Höhe von 3.113,98 Euro , da es den Rücktritt für unberechtigt hielt. Die rechtliche Bewertung des Gerichts Das Amtsgericht Hanau gab dem Käufer Recht und stellte fest, dass ihm ein wirksames Rücktrittsrecht nach den §§ 323, 433 BGB zustand. Da im Vertrag kein konkreter Liefertermin genannt wurde, war die Leistung sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) . Die AGB-Klausel des Autohauses , wonach kein Liefertermin garantiert werden konnte, wurde als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers gewertet und war daher unwirksam (§ 308 Nr. 1 BGB) . Der Käufer hatte dem Autohaus eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt, die erfolglos verstrich. Da bis zur mündlichen Verhandlung (18 Monate nach Vertragsschluss) noch keine Lieferung erfolgte, war die Frist deutlich überschritten . Ein Schadensersatzanspruch des Autohauses bestand nicht , da das Fahrzeug noch nicht produziert worden war und der Käufer somit keine Abnahmeverpflichtung hatte. Die in den AGB enthaltene pauschale Stornogebühr von 15 % des Kaufpreises war unwirksam , da sie den Käufer unangemessen benachteiligte . Zudem konnte dem Käufer kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, sodass ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB ausgeschlossen war. Bedeutung für Verbraucher Das Urteil zeigt, dass Verbraucher nicht unbegrenzt auf eine ungewisse Lieferung warten müssen . Ohne einen festen Liefertermin ist die Lieferung grundsätzlich sofort fällig . Verbraucher sollten sich bewusst sein, dass sie nach einer angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten können , falls das Fahrzeug nicht geliefert wird. Stornogebühren in AGB sind nicht automatisch wirksam und sollten stets auf ihre Angemessenheit geprüft werden . Praktische Hinweise für Käufer und Verkäufer Für Käufer: Wer ein Fahrzeug bestellt, sollte darauf bestehen, dass ein konkreter Liefertermin im Kaufvertrag festgehalten wird. Falls dies nicht möglich ist, sollte zumindest eine maximale Wartezeit vereinbart werden. Zudem sollten Käufer darauf achten, dass keine unangemessenen Stornogebühren in den AGB enthalten sind. Falls sich die Lieferung verzögert, ist es ratsam, schriftlich eine Frist zu setzen und sich auf § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung) zu berufen. In den All... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Rechte habe ich bei Mängeln am Neuwagen?** A: Bei einem Neuwagen haben Sie dieselben Gewährleistungsrechte wie beim Gebrauchtwagen: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (§ 437 BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Zusätzlich gibt es oft eine Herstellergarantie, die unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gilt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?** A: Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers für Mängel, die bei Übergabe vorlagen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen kann. Garantiebedingungen können eingeschränkt sein (z.B. nur bei Wartung in Vertragswerkstätten). **F: Kann ich einen Neuwagen zurückgeben?** A: Ja, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird. Bei Neuwagen ist die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt niedriger als bei Gebrauchtwagen. Auch eine erhebliche Lieferverzögerung kann zum Rücktritt berechtigen. **F: Was ist eine Zulassungsverzögerung beim Neuwagenkauf?** A: Wenn ein Neuwagen als 'Jahreswagen' oder mit einem früheren Erstzulassungsdatum verkauft wird, als vereinbart, liegt ein Sachmangel vor. Denn das Erstzulassungsdatum ist eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs, die seinen Wert und seine Garantielaufzeit beeinflusst. **F: Gilt die Herstellergarantie auch beim Gebrauchtwagenkauf?** A: Die Herstellergarantie ist in der Regel auf den Erstkäufer beschränkt oder auf Folgebesitzer übertragbar, je nach Garantiebedingungen. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollten Sie prüfen, ob und in welchem Umfang die Herstellergarantie noch besteht und ob sie auf Sie als Käufer übertragen wird. --- ## Widerruf eines Wohnmobil-Kaufs bei Außer­geschäftsräumen-Verträgen (LG Münster) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/widerruf-eines-wohnmobil-kaufs-bei-auergeschaftsraumen-vertragen-lg-munster Datum: 2025-03-16 Autor: C. Schilling Kategorien: AGB, Kaufrecht, Widerruf, Wohnmobil Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Landgericht, Wohnmobilkauf, Wohnmobil, Wohnmobil Gewährleistung, Wohnmobil Mängel, Autokaufrecht Beschreibung: Das Landgericht Münster (Az.: 08 O 275/23) hat mit Urteil vom 07.06.2024 entschieden, dass ein Verbraucher seinen Kaufvertrag über ein Wohnmobil wirksam w… > Das Landgericht Münster (Az.: 08 O 275/23) hat mit Urteil vom 07.06.2024 entschieden, dass ein Verbraucher seinen Kaufvertrag über ein Wohnmobil wirksam widerrufen kann, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Kaufverträge , die außerhalb von festen Geschäftsstandorten zustande kommen. Das Landgericht Münster (Az.: 08 O 275/23) hat mit Urteil vom 07.06.2024 entschieden, dass ein Verbraucher seinen Kaufvertrag über ein Wohnmobil wirksam widerrufen kann, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Kaufverträge , die außerhalb von festen Geschäftsstandorten zustande kommen. Sachverhalt: Streit um den Widerruf eines Wohnmobil-Kaufs Ein Käufer wurde über ein Internetportal auf ein gebrauchtes Wohnmobil aufmerksam, das von einem privaten Verkäufer angeboten wurde. Der Käufer nahm daraufhin Kontakt mit dem Verkäufer auf. Da sich das inserierte Fahrzeug noch in der Vermietung befand, wurde ein Treffen zur Besichtigung eines vergleichbaren Fahrzeugs vereinbart. Am 29.07.2023 trafen sich die Parteien auf einem öffentlichen Wohnmobilstellplatz in Raesfeld. Der Verkäufer brachte ein vergleichbares Modell zur Besichtigung mit. Der Käufer erklärte nach der Besichtigung, dass er das ursprünglich angebotene Wohnmobil erwerben wolle, sofern es seinen Erwartungen entspreche. Die Parteien schlossen daraufhin im Wohnmobil selbst einen Kaufvertrag über ein Wohnmobil des Herstellers Ahorn, Typ Canada AE 30 Jahre Edition zu einem Kaufpreis von 55.000 Euro . Eine Anzahlung von 10 % wurde geleistet, der Restbetrag sollte bei der späteren Abholung gezahlt werden. Eine Widerrufsbelehrung enthielt der Vertrag nicht. Die Übergabe des Wohnmobils fand Ende August 2023 statt. Der Käufer zahlte den Restbetrag und erhielt den Fahrzeugbrief . Am 15.10.2023 erklärte der Käufer den Widerruf des Kaufvertrags. Der Verkäufer verweigerte jedoch die Rückabwicklung mit der Begründung, dass das Wohnmobil kein beweglicher Geschäftsraum sei und somit kein Widerrufsrecht bestehe. Daraufhin erhob der Käufer Klage . Rechtliche Bewertung: Widerrufsrecht außerhalb von Geschäftsräumen Das Gericht gab dem Käufer recht und bestätigte das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 1 BGB , da der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Entscheidend war, dass es sich bei dem Wohnmobil nicht um einen Geschäftsraum im Sinne des § 312b Abs. 2 BGB handelt. Das Fahrzeug wurde nicht als erkennbarer Gewerbebetrieb genutzt. Der Verkäufer argumentierte zwar, dass er kein Vertragsformular dabeigehabt und dieses erst geholt habe, was beweise, dass er dort nicht gewerblich tätig sei. Das Gericht sah darin jedoch keinen Ausschluss des Widerrufsrechts . Da der Verkäufer zudem keine Widerrufsbelehrung erteilt hatte, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, sodass der Widerruf auch nicht verfristet war (§ 356 Abs. 3 BGB). Das Gericht verurteilte den Verkäufer zur Rückerstattung des Kaufpreises nebst Zinsen gegen Übergabe des Wohnmobils und stellte fest, dass sich der Verkäufer mit der Annahme im Verzug befindet. Praktische Bedeutung: Schutz für Verbraucher bei Fahrzeugkäufen Dieses Urteil hat besondere Bedeutung für Fahrzeugkäufe , die auf Messen, Märkten oder anderen Orten ohne festen Geschäftsraum stattfi... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Mängel sind beim Wohnmobil besonders häufig?** A: Häufige Mängel beim Wohnmobil sind: Wassereintritt und Schimmel (Feuchteschäden), Defekte an der Heizung (Truma, Alde), Probleme mit der Elektrik (Solaranlage, Batterie), Mängel am Aufbau (Delamination, Risse), defekte Markisen oder Dachluken sowie Motorschäden und Getriebeschäden am Fahrgestell. **F: Kann ich ein Wohnmobil wegen Feuchteschäden zurückgeben?** A: Ja. Feuchteschäden und Schimmel sind erhebliche Sachmängel, die zum Rücktritt berechtigen. Besonders wenn der Verkäufer die Schäden kannte und verschwieg, liegt arglistige Täuschung vor. Lassen Sie Feuchteschäden von einem Sachverständigen dokumentieren, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. **F: Wie berechnet sich die Nutzungsentschädigung beim Wohnmobil?** A: Beim Wohnmobil wird die Nutzungsentschädigung nach der Formel berechnet: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Gesamtlaufleistung. Die erwartete Gesamtlaufleistung liegt bei Wohnmobilen typischerweise bei 200.000 bis 300.000 km. Alternativ kann eine tageweise Berechnung nach dem Mietwert erfolgen. **F: Gilt die Gewährleistung auch beim Wohnmobil-Privatverkauf?** A: Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Wenn der Privatverkäufer Feuchteschäden oder andere erhebliche Mängel kannte und verschwieg, haftet er trotz Ausschlussklausel. **F: Was ist Delamination beim Wohnmobil?** A: Delamination bezeichnet die Ablösung der Außenwandschichten des Wohnmobil-Aufbaus, die durch eindringende Feuchtigkeit verursacht wird. Es handelt sich um einen erheblichen Sachmangel, der aufwendige und teure Reparaturen erfordert. Delamination ist ein typisches Indiz für nicht ordnungsgemäß reparierte Vorschäden. --- ## Wasserschaden und Unfallschaden beim Autokauf: Negative Beschaffenheitsvereinbarung (LG Landshut) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/wasserschaden-und-unfallschaden-beim-autokauf-negative-beschaffenheitsvereinbarung-lg-landshut Datum: 2025-03-29 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Gewährleistung, Kaufrecht, Re-Import Keywords: Reimport, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, Salvage Title, Unfallwagen Rücktritt, US-Import, Autokaufrecht Beschreibung: Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. 81 O 1167/23) Das Landgericht Landshut hat am 27. Februar 2025 im Verfahren Az. 81 O 1167/23 ein bemerkenswertes… > Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. 81 O 1167/23) Das Landgericht Landshut hat am 27. Februar 2025 im Verfahren Az. 81 O 1167/23 ein bemerkenswertes Urteil zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs gefällt. Im Zentrum der Entscheidung stand die Anwendung der neuen Vorschrift des § 476 Abs. Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. Februar 2025 (Az. 81 O 1167/23) Das Landgericht Landshut hat am 27. Februar 2025 im Verfahren Az. 81 O 1167/23 ein bemerkenswertes Urteil zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs gefällt. Im Zentrum der Entscheidung stand die Anwendung der neuen Vorschrift des § 476 Abs. 1 BGB , die seit dem 1. Januar 2022 gilt. Rücktritt beim Gebrauchtwagenkauf: Landgericht Landshut zur negativen Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 Abs. 1 BGB Sachverhalt: Streit um Rückabwicklung wegen Wasserschaden und Unfallschaden Im August 2022 kaufte ein Verbraucher von einem gewerblichen Kfz-Händler einen gebrauchten Mercedes-Benz Cabrio C300 (USA-Import) zum Kaufpreis von 48.900 Euro . Das Fahrzeug hatte laut Kaufvertrag einen reparierten Wasserschaden , der in einem CarFAX-Bericht dokumentiert und im Vertrag durch Ankreuzen einer gesonderten Checkbox ausdrücklich vermerkt war. Auch optisch war der Passus im Vertrag deutlich hervorgehoben. Nach Angaben des Verkäufers wurde der Schaden fachgerecht behoben, unter anderem durch den Austausch des kompletten Kabelbaums. Einige Monate nach dem Kauf machte der Käufer weitere Mängel geltend: Am rechten Vorderkotflügel des Fahrzeugs sei ein erheblicher Unfallschaden vorhanden, der laut Gutachten eine punktuelle Verformung mit Lackierung und möglicherweise geringem Spachtelauftrag aufweise. Die Reparaturkosten wurden vom Sachverständigen auf etwa 1.072 Euro netto geschätzt. Die Stelle am Fahrzeug befand sich an der Radlaufkante in 2-Uhr-Stellung und entsprach in Größe etwa einer Daumenkuppengroßen Delle , wie sie typischerweise bei einem Parkrempler entstehen kann. Der Käufer erklärte daraufhin im April 2023 den Rücktritt vom Kaufvertrag , unter Verweis auf den Wasserschaden und den vermeintlichen Unfallschaden. Außerdem machte er geltend, nicht ausreichend über die Fahrzeugvorgeschichte informiert worden zu sein. Der Verkäufer wies die Vorwürfe zurück und verwies auf die vertragliche Dokumentation und die mündliche Aufklärung vor Vertragsschluss. Die Sache kam vor das Landgericht Landshut . Kernfrage: Ist ein Rücktritt wegen Sachmängeln beim Gebrauchtwagenkauf möglich? Das Gericht hatte zu prüfen, ob Sachmängel im Sinne des § 434 BGB vorliegen und ob der Käufer wirksam vom Vertrag zurücktreten konnte. Zentrale rechtliche Grundlage war dabei auch der seit 1. Januar 2022 geltende § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB , der eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung voraussetzt, wenn ein Verbraucher über Mängel informiert wird. Rechtliche Würdigung: Kein Rücktrittsrecht wegen ordnungsgemäßer Aufklärung 1. Kein erheblicher Unfallschaden im Sinne des § 434 BGB Das Landgericht folgte der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der keinen „erheblichen ins Blech gehenden“ Unfallschaden feststellen konnte. Vielmehr handelte es sich um eine lokalisierte Delle , wie sie bei typischen Parkschäden auftreten. Die Reparaturkosten lagen mit rund 1.000 Euro netto im Bereich des Üblichen. ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist ein US-Reimport und welche Risiken bestehen?** A: Ein US-Reimport ist ein Fahrzeug, das ursprünglich für den US-amerikanischen Markt produziert und nach Deutschland eingeführt wurde. Risiken: abweichende Sicherheitsstandards, fehlende EU-Typgenehmigung, Salvage Title (Totalschadenstitel), schwierige Ersatzteilversorgung, eingeschränkte Herstellergarantie und Probleme bei der Hauptuntersuchung. **F: Was bedeutet Salvage Title?** A: Ein Salvage Title (Bergungstitel) ist ein US-amerikanischer Fahrzeugtitel, der vergeben wird, wenn ein Versicherer das Fahrzeug als Totalschaden eingestuft hat. Das bedeutet, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall, Überflutung, Brand oder anderen erheblichen Schaden erlitten hat. Fahrzeuge mit Salvage Title haben erheblich geringeren Marktwert. **F: Muss der Verkäufer einen Salvage Title offenbaren?** A: Ja. Ein Salvage Title ist ein wesentlicher wertmindernder Umstand, der ungefragt offenbart werden muss. Verschweigt der Verkäufer einen Salvage Title, liegt arglistige Täuschung vor. Der Käufer kann den Kaufvertrag anfechten und Schadensersatz verlangen – auch wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. **F: Wie erkenne ich einen US-Reimport?** A: Erkennungsmerkmale: VIN beginnt mit '1HD' (Harley-Davidson) oder anderen US-Herstellercodes, Meilen- statt Kilometertacho, US-Stecker für Ladekabel, fehlende EU-Typgenehmigung, englischsprachige Bedienungsanleitung, Fahrzeughistorie zeigt US-Bundesstaat als Zulassungsort. Eine CARFAX- oder AutoCheck-Abfrage gibt Auskunft über die US-Geschichte. **F: Kann ich einen US-Reimport mit Salvage Title zurückgeben?** A: Ja, wenn der Salvage Title verschwiegen wurde. Sie können den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB) oder wegen Sachmangels zurücktreten (§ 437 BGB). Der Anspruch besteht auch beim Privatverkauf, da der Gewährleistungsausschluss bei arglistiger Täuschung nicht greift. --- ## Haftung beim Kauf eines US-Reimport mit Unfall und Totalschaden URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/haftung-des-haendlers-bei-us-reimport-und-totalschaden Datum: 2025-04-05 Autor: C. Schilling Kategorien: Agenturgeschäft, Arglistige Täuschung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Re-Import, Rücktritt Keywords: US-Import Risiken, Reimport, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, § 437 BGB, Anfechtung, Salvage Title Deutschland Beschreibung: Was sind die Risiken beim Kauf eines Reimport-Fahrzeugs? Salvage Title, Händlerhaftung und Käuferrechte bei Totalschaden. Ratgeber mit Praxistipps. > Was sind US-Reimporte und wie funktioniert das Geschäftsmodell? US-Reimporte bezeichnen Fahrzeuge, die ursprünglich für den amerikanischen Markt produziert oder dorthin exportiert wurden und nach einer Nutzungsphase zurück nach Deutschland gelangen. Was sind US-Reimporte und wie funktioniert das Geschäftsmodell? US-Reimporte bezeichnen Fahrzeuge, die ursprünglich für den amerikanischen Markt produziert oder dorthin exportiert wurden und nach einer Nutzungsphase zurück nach Deutschland gelangen. Besonders problematisch ist dabei eine spezifische Kategorie: Fahrzeuge, die in den USA einen wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden ("total loss") erlitten haben. Diese werden in den Vereinigten Staaten über Auktionsportale der Versicherungsgesellschaften mit einem sogenannten "salvage title" - einem Nachweis der Verschrottungswürdigkeit - zum Restwert versteigert. Der typische Werdegang eines solchen Reimports beginnt mit der Versteigerung in den USA. Nach dem Erwerb werden die Fahrzeuge in den meisten Fällen nach Osteuropa transportiert, vorwiegend in baltische Länder wie Litauen und Lettland oder nach Bulgarien. Dort werden sie einer kostengünstigen Reparatur unterzogen, bevor sie auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt landen. Auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt finden sich mittlerweile bundesweit zahlreiche Angebote von deutschen Fabrikaten, die für den US-Markt produziert oder dorthin exportiert worden sind und über Umwege zurück nach Deutschland gelangen. Diese werden häufig als US-Import oder US-Reimport bezeichnet. Wichtige Begriffe im Überblick Total Loss: Wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden nach US-Kriterien. Salvage Title: US-Fahrzeugtitel, der auf einen schweren Schaden (Unfall, Flut, etc.) hinweist. VIN (Vehicle Identification Number): Fahrgestellnummer, über die die Historie geprüft werden kann. Risiken beim Kauf von US-Reimporten oder US-Importen Carfax-Bericht oder VIN-Bericht über US-Reimport Die Fahrzeughistorie solcher Fahrzeuge aus Nordamerika kann über die Fahrgestellnummer (englisch VIN, vehicle identification number) in US Datenbanken recherchiert werden. Häufig finden sich neben dem Restwert und einer Beschreibung des Unfallereignisses auch Fotografien von dem Fahrzeug im unreparierten Zustand. Dort ist ersichtlich, dass bei den meisten Unfallereignissen sehr erhebliche Beschädigungen mit ausgelösten Airbags vorlagen, bei denen eine technisch fachgerechte Reparatur an sich sehr teuer wäre. Über Datenbanken wie Carfax oder andere Anbieter, die anhand der Fahrgestellnummer (engl. = vehicle identification number, kurz VIN) Datensätze über die Fahrzeughistorie nebst Bildern bereithalten, erfahren Käufer im Nachhinein häufig das wahre Ausmaß des Schadens. Die hinterlegten Fotografien der Fahrzeuge im unrepariertem Zustand lösen angesichts des Ausmaßes der erkennbaren Zerstörung bei den Käufern regelmäßig große Betroffenheit aus. Nach unserer Erfahrung sind die in den dortigen Datenbanken hinterlegten Informationen häufig zuverlässig und zutreffend. Der Carfax-Bericht enthält exakte Angaben u.a. zur Laufleistung des Fahrzeuges, Datum, Art und Umfang von Unfallschäden, den Restwert, Reparaturkostenaufwand und den in der Auktion erzielten Preis. Allerdings werden d... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist ein US-Reimport?** A: Ein US-Reimport ist ein Fahrzeug, das ursprünglich für den US-Markt produziert oder dorthin exportiert wurde und nach einer Nutzungsphase wieder nach Deutschland gelangt. **F: Was bedeutet der Begriff "salvage title"?** A: Ein "salvage title" ist ein US-Eintrag, der signalisiert, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden erlitten hat. **F: Was ist der Unterschied zwischen "total loss" in den USA und in Deutschland?** A: In den USA reicht oft ein Schaden ab 75 % des Fahrzeugwerts aus, in Deutschland sind es 130 % für einen wirtschaftlichen Totalschaden. **F: Wie gelangen diese Fahrzeuge zurück nach Deutschland?** A: Nach dem Kauf in den USA werden sie nach Osteuropa transportiert, dort günstig repariert und dann in Deutschland weiterverkauft. **F: Welche Risiken bestehen beim Kauf eines US-Reimports?** A: Unvollständige Reparaturen, verschleierte Vorschäden und unsichere Technik sind häufige Risiken beim Kauf. **F: Wie kann ich die Historie eines US-Reimports prüfen?** A: Mittels VIN über Dienste wie Carfax oder Bidfax lassen sich Historie, Schäden und Bilder des Fahrzeugs abrufen. **F: Warum sind US-Reimporte oft günstiger?** A: Weil sie stark beschädigt und oft nur oberflächlich repariert wurden – was den Preis senkt, aber Risiken birgt. **F: Was sind häufige technische Probleme bei US-Reimporten?** A: Defekte Elektronik, Airbag-Attrappen, fehlerhafte Sensorik und mangelhafte Reparaturen sind typisch. **F: Ist ein TÜV-Gutachten bei US-Reimporten verlässlich?** A: Oft nicht. Prüfer haben mitunter nicht gründlich begutachtet. Das Gutachten allein reicht nicht als Qualitätsnachweis. **F: Welche wirtschaftlichen Nachteile kann ein US-Reimport mit sich bringen?** A: Hohe Reparaturkosten, geringer Wiederverkaufswert und teure Umrüstungen sind wirtschaftliche Risiken. **F: Was ist ein Vermittlungsgeschäft beim Fahrzeugkauf?** A: Ein Händler tritt nur als Vermittler auf, der Verkäufer sitzt im Ausland – das erschwert rechtliche Ansprüche erheblich. **F: Kann der Vermittler haftbar gemacht werden?** A: Ja, wenn er das Geschäft vollständig abwickelt und Vertrauen beim Kunden aufgebaut hat. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer einen Vorschaden verschweigt oder verharmlost?** A: Dann kann der Käufer den Vertrag anfechten oder rückabwickeln – es besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. **F: Wie können Wasserschäden bei US-Reimporten erkannt werden?** A: Über Flood Maps und Carfax-Berichte – sie zeigen Herkunft und mögliche Flutregionen sowie Schäden an. **F: Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich bei Mängeln oder Täuschung?** A: Reparatur, Rücktritt, Schadensersatz – bei Aufklärungspflichtverletzungen oder unsachgemäßer Reparatur stehen dem Käufer mehrere Rechte zu. --- ## Salvage-Title und Händlerhaftung: Kein Anspruch gegen Händler bei Agenturgeschäft (LG Heidelberg) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/salvage-title-und-handlerhaftung-kein-anspruch-gegen-handler-bei-agenturgeschaft-lg-heidelberg Datum: 2025-04-05 Autor: C. Schilling Kategorien: Agenturgeschäft, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Re-Import, Sachmangel, Unfallschaden Keywords: US-Import Risiken, Sachmangel, Unfallfahrzeug, Reimport, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, Agenturgeschäft Kfz Beschreibung: Sachverhalt: Streit um einen Jaguar mit US-Vergangenheit Im Zentrum des Verfahrens vor dem Landgericht Heidelberg (Az. 4 O 212/22) stand der Kauf eines ge… > Sachverhalt: Streit um einen Jaguar mit US-Vergangenheit Im Zentrum des Verfahrens vor dem Landgericht Heidelberg (Az. 4 O 212/22) stand der Kauf eines gebrauchten Sportwagens mit 5 Liter Hubraum durch den Kläger. Der Kauf fand im Januar 2022 im Autohaus des Beklagten statt. Der Kaufpreis betrug 53.950 Euro . Sachverhalt: Streit um einen Jaguar mit US-Vergangenheit Im Zentrum des Verfahrens vor dem Landgericht Heidelberg (Az. 4 O 212/22) stand der Kauf eines gebrauchten Sportwagens mit 5 Liter Hubraum durch den Kläger. Der Kauf fand im Januar 2022 im Autohaus des Beklagten statt. Der Kaufpreis betrug 53.950 Euro . Im Kaufvertrag war jedoch unterhalb der Firmenbezeichnung „XYZ Automobile“ der Vermerk „im Kundenauftrag“ enthalten, und als Verkäufer wurde eine Person aus Kaunas, Litauen, aufgeführt. Das Fahrzeug war ein US-Reimport , der in den USA einen sogenannten „salvage title“ erhalten hatte – eine Deklaration als Totalschaden durch eine US-Versicherung . Nach dem Unfall wurde der Wagen in Litauen repariert und anschließend in Deutschland zugelassen. Der Beklagte hatte dem Kläger in einem Vorgespräch mitgeteilt, dass das Fahrzeug vorne links beschädigt gewesen sei, der Schaden aber repariert wurde. Vor Vertragsunterzeichnung informierte der Beklagte darüber, dass ein „salvage title“ vorliege. Nach dem Kauf überprüfte der Kläger selbständig über die Plattform Carfax die Fahrzeughistorie und stellte anhand von Lichtbildern erhebliche Schäden fest. In einer E-Mail vom 09.01.2022 forderte er ein positives DEKRA-Gutachten als Bedingung für das Festhalten am Kauf. Dieses DEKRA-Gutachten bestätigte jedoch einen alters- und nutzungsentsprechenden Zustand. Die Reifen wurden auf Empfehlung hin ersetzt, und der Kläger vollzog daraufhin den Kauf endgültig. Neun Monate später ließ der Kläger ein Privatgutachten für 8.015,96 Euro erstellen, das schwerwiegende Mängel am Fahrzeug dokumentierte, u. a. einen verzogenen Rahmen . Er erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag , forderte Rückzahlung des Kaufpreises, Schadensersatz, Nutzungsausfall und Ersatz der Anwalts- und Gutachterkosten. Der Beklagte wies alle Ansprüche zurück mit der Begründung, lediglich als Vermittler tätig gewesen zu sein. Rechtliche Bewertung: Kein Kaufvertrag mit dem Händler Das Gericht wies die Klage in allen Punkten ab. Nach Auffassung der Kammer kam kein Kaufvertrag mit dem Beklagten , sondern mit dem benannten litauischen Verkäufer zustande. Dies sei aus dem Kaufvertrag eindeutig erkennbar gewesen. Der Beklagte habe als Vertreter im Sinne von § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB gehandelt. Die Formulierung „im Kundenauftrag“ sowie die Angabe des Verkäufers reichten zur Klarstellung aus. Ein Umgehungsgeschäft im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 175/04) konnte das Gericht nicht feststellen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Beklagte das wirtschaftliche Risiko getragen oder sich wie ein Verkäufer verhalten habe. Auch die behauptete Nichtexistenz des Verkäufers konnte nicht bewiesen werden, sodass eine analoge Anwendung des § 179 BGB ausschied. Auch ein eigenständiges Garantieversprechen des Beklagten lag nicht vor. Die im Vertrag geschlossene GGG-Garantie war auf die Versicherungsgesellschaft bezogen. Das Gericht stellte klar, dass selbst ein Hinweis auf... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist ein US-Reimport und welche Risiken bestehen?** A: Ein US-Reimport ist ein Fahrzeug, das ursprünglich für den US-amerikanischen Markt produziert und nach Deutschland eingeführt wurde. Risiken: abweichende Sicherheitsstandards, fehlende EU-Typgenehmigung, Salvage Title (Totalschadenstitel), schwierige Ersatzteilversorgung, eingeschränkte Herstellergarantie und Probleme bei der Hauptuntersuchung. **F: Was bedeutet Salvage Title?** A: Ein Salvage Title (Bergungstitel) ist ein US-amerikanischer Fahrzeugtitel, der vergeben wird, wenn ein Versicherer das Fahrzeug als Totalschaden eingestuft hat. Das bedeutet, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall, Überflutung, Brand oder anderen erheblichen Schaden erlitten hat. Fahrzeuge mit Salvage Title haben erheblich geringeren Marktwert. **F: Muss der Verkäufer einen Salvage Title offenbaren?** A: Ja. Ein Salvage Title ist ein wesentlicher wertmindernder Umstand, der ungefragt offenbart werden muss. Verschweigt der Verkäufer einen Salvage Title, liegt arglistige Täuschung vor. Der Käufer kann den Kaufvertrag anfechten und Schadensersatz verlangen – auch wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. **F: Wie erkenne ich einen US-Reimport?** A: Erkennungsmerkmale: VIN beginnt mit '1HD' (Harley-Davidson) oder anderen US-Herstellercodes, Meilen- statt Kilometertacho, US-Stecker für Ladekabel, fehlende EU-Typgenehmigung, englischsprachige Bedienungsanleitung, Fahrzeughistorie zeigt US-Bundesstaat als Zulassungsort. Eine CARFAX- oder AutoCheck-Abfrage gibt Auskunft über die US-Geschichte. **F: Kann ich einen US-Reimport mit Salvage Title zurückgeben?** A: Ja, wenn der Salvage Title verschwiegen wurde. Sie können den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB) oder wegen Sachmangels zurücktreten (§ 437 BGB). Der Anspruch besteht auch beim Privatverkauf, da der Gewährleistungsausschluss bei arglistiger Täuschung nicht greift. --- ## Rücktritt wegen fehlender Ausstattungsmerkmale beim Gebrauchtwagenkauf (LG Gießen) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/rucktritt-wegen-fehlender-ausstattungsmerkmale-beim-gebrauchtwagenkauf-lg-gieen Datum: 2025-04-12 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gewährleistung, Kaufrecht, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Landgericht, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, § 434 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag Beschreibung: Sachverhalt: Streit um Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags Eine interessante Entscheidung ist das von uns erstrittene Urteil des LG Gießen vom 18.02.202… > Sachverhalt: Streit um Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags Eine interessante Entscheidung ist das von uns erstrittene Urteil des LG Gießen vom 18.02.2025, Az. Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer einen gebrauchten Volkswagen Touareg zu einem Kaufpreis von 7.990 € über ein Internetinserat erworben. Sachverhalt: Streit um Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags Eine interessante Entscheidung ist das von uns erstrittene Urteil des LG Gießen vom 18.02.2025, Az. 2 O 159/24 . Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer einen gebrauchten Volkswagen Touareg zu einem Kaufpreis von 7.990 € über ein Internetinserat erworben. Das Fahrzeug war laut Inserat mit diversen Ausstattungsmerkmalen versehen, unter anderem mit einem USB-Anschluss und Bluetooth-Streaming . Nach Übergabe stellte sich jedoch heraus, dass das Fahrzeug über diese Funktionen tatsächlich nicht verfügte. Zuvor hatte der Käufer das Fahrzeug persönlich besichtigt und eine Probefahrt durchgeführt. Am Verkaufstag war ein Bekannter des Verkäufers anwesend, der nach Darstellung des Verkäufers darauf hingewiesen haben soll, dass das Fahrzeug „wie gesehen“ verkauft werde. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde kein ausdrücklicher Gewährleistungsausschluss festgehalten. Der Käufer stellte nach dem Erwerb eine Vielzahl technischer Mängel fest, darunter: nicht funktionierendes PDC-Steuergerät defekter AUX-Eingang voll regenerierender Dieselpartikelfilter Reifendrucküberwachung ohne Signal nicht funktionierendes Keyless-Go-System Standheizung und Zusatzheizung außer Betrieb defekter Spurwechsel- und Totwinkelassistent Fahrersitz nicht höhenverstellbar eingerissenes Leder in der hinteren Sitzreihe defekter mittlerer Sicherheitsgurt hinten fehlerhafte Luftfederung defekte Stellmotoren und Klappen der Klimasteuerung defekter Kühlmitteltemperaturgeber Außerdem wies das Fahrzeug nicht die im Inserat angegebene Alarmanlage auf. Zur Beweissicherung wurde ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Gießen eingeleitet (Az.: 3 OH 1/23). Im Rahmen dieses Verfahrens erstattete ein öffentlich bestellter Sachverständiger ein umfangreiches Gutachten, das viele der Mängel bestätigte – wenngleich sie überwiegend als alters- und laufleistungsbedingt eingestuft wurden. Einzelne, wie das Fehlen von USB-Anschluss und Bluetooth-Streaming, wurden als nicht behebbare Mängel erkannt. Im Anschluss erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückabwicklung: Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Ersatz diverser Investitionen, die er in das Fahrzeug getätigt hatte. Zudem verlangte er Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten . Der Verkäufer widersprach den Vorwürfen und verwies darauf, dass keine Zusicherungen gemacht worden seien und ein mündlicher Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei. Er bestritt die Kenntnis der Mängel und sah sich daher nicht in der Pflicht zur Rückabwicklung. Rechtliche Würdigung: Rücktritt trotz Gewährleistungsausschluss möglich Das Gericht gab der Klage teilweise statt und bestätigte den Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 434 BGB , jedoch nur in Höhe von 293,59 € – abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene 26.608 km. Maßgeblich war, dass das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies. USB und Bl... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf?** A: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Absprache über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 BGB). Typische Beispiele: 'unfallfrei', 'Scheckheft gepflegt', 'TÜV neu', 'Nichtraucherfahrzeug'. Weicht das Fahrzeug von diesen Angaben ab, liegt ein Sachmangel vor – auch wenn der Verkäufer die Abweichung nicht kannte. **F: Gilt eine Beschaffenheitsvereinbarung auch beim Privatverkauf?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf sind Beschaffenheitsvereinbarungen bindend. Wenn ein Privatverkäufer das Fahrzeug als 'unfallfrei' beschreibt und das nicht stimmt, liegt ein Sachmangel vor. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder Beschaffenheitsvereinbarungen, die nicht eingehalten werden. **F: Wie beweise ich eine Beschaffenheitsvereinbarung?** A: Am sichersten ist die schriftliche Fixierung im Kaufvertrag. Aber auch mündliche Zusicherungen können beweisbar sein: durch Zeugen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Inserate oder Fotos. Gerichte werten auch Inserate als Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Käufer auf deren Grundlage gekauft hat. **F: Was bedeutet 'Unfallfrei laut Vorbesitzer'?** A: Die Formulierung 'unfallfrei laut Vorbesitzer' oder 'soweit bekannt unfallfrei' schränkt die Beschaffenheitsvereinbarung ein. Der Verkäufer haftet dann nur für eigenes Wissen, nicht für Mängel, die er nicht kannte. Dennoch muss er aktiv nachfragen und darf nicht leichtfertig behaupten, das Fahrzeug sei unfallfrei. **F: Kann ich zurücktreten, wenn die Kilometerangabe falsch ist?** A: Ja. Eine falsche Kilometerangabe ist ein Sachmangel, da die Laufleistung eine wesentliche Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt. Bei einer erheblichen Abweichung (in der Regel mehr als 10–15 %) können Sie zurücktreten. Bei arglistiger Manipulation des Kilometerstands gilt dies auch beim Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss. --- ## Oldtimer mit Mängel gekauft - die Rechtslage URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/maengel-und-rechte-beim-oldtimer-kauf Datum: 2025-04-18 Autor: C. Schilling Kategorien: Sachmangel, Oldtimer Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Oldtimer Mängel, § 434 BGB, Autokaufrecht, Mängelrecht, Oldtimer Gewährleistung Beschreibung: Oldtimer gekauft und Mängel entdeckt? Gewährleistungsrechte, Rücktritt und Besonderheiten beim Oldtimerkauf erklärt. Ratgeber mit Urteilen. > Beim Kauf eines Oldtimers gelten grundsätzlich dieselben Gewährleistungsregeln wie beim normalen Gebrauchtwagenkauf – mit einigen wichtigen Besonderheiten, die Käufer kennen sollten. Einführung: Der Reiz von Oldtimern in Deutschland Fahrzeuge mit H-Kennzeichen, allgemein als Oldtimer bezeichnet, erfreuen sich in Deutschland wachsender Beliebtheit. Diese klassischen Fahrzeuge sind vom Gesetzgeber steuerlich begünstigt und werden zunehmend als Wert- und Kapitalanlage genutzt, besonders in Zeiten niedriger Zinsen. Auch Kfz-Haftpflichtversicherer bieten oft spezielle, günstigere Tarife für Oldtimer an. Darüber hinaus sind sie von der Pflicht zur Feinstaubplakette befreit, was die Attraktivität von Oldtimern als Freizeit- und Sammlerfahrzeuge zusätzlich erhöht. Wachsende Nachfrage nach Oldtimern und internationale Trends In den letzten Jahren ist die Nachfrage nach Oldtimern stark gestiegen, insbesondere bei deutschen Fahrzeugen, die im Ausland oft über 30 Jahre in Garagen gut erhalten geblieben sind. Doch nicht jedes vermeintliche Schmuckstück ist tatsächlich ein Schatz: Unfallschäden, manipulierte Kilometerstände und nicht originale Teile wie Austauschmotoren können den Wert eines Oldtimers erheblich mindern. Was ist ein Oldtimer? – Definition und rechtliche Anforderungen Die Definition eines Oldtimers ist in der deutschen Gesetzgebung klar verankert. Laut § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) muss ein Oldtimer: Mindestens 30 Jahre alt sein, Weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, In gutem Erhaltungszustand sein, Zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. H-Kennzeichen und seine Bedeutung für Oldtimer Das H-Kennzeichen bietet mehrere Vorteile: Es signalisiert den Status des Fahrzeugs als Oldtimer und gewährt steuerliche Vergünstigungen sowie eine vereinfachte Abgasregelung. Nicht alle Fahrzeuge, die 30 Jahre alt sind, erfüllen automatisch die Voraussetzungen für das H-Kennzeichen. Hierfür muss ein Gutachten gemäß § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorliegen, das den Originalzustand und den technischen Erhaltungszustand bestätigt. Verkaufsanzeigen und Beschaffenheitsvereinbarung für Oldtimer Der Begriff „Oldtimer“ ist nicht nur ein Verkaufsargument, sondern kann auch rechtliche Konsequenzen haben. Eine Anzeige, die ein Fahrzeug als „Oldtimer mit H-Zulassung“ bewirbt, stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Falls das Fahrzeug die Bedingungen des § 23 StVZO bei der Übergabe nicht erfüllt, gilt es als mangelhaft gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte dies in einem Urteil vom 24. September 2015. Voraussetzungen für eine H-Zulassung und Originalität Nicht alle Oldtimer erhalten automatisch eine H-Zulassung. Die Erfüllung des Originalzustands ist ein bedeutender Faktor. Wenn ein Fahrzeug beispielsweise erhebliche Abweichungen vom Originalzustand aufweist – etwa durch Austauschmotoren – kann die H-Zulassung verweigert werden, was den Wert des Fahrzeugs mindert. Auch das Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2013, dass eine H-Zulassung im Kaufvertrag als Beschaffenheitsvereinbarung gilt. Restaurierung und Originalitätsanforderungen im Oldtimer-Markt ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Gelten beim Oldtimerkauf dieselben Gewährleistungsrechte wie beim normalen Autokauf?** A: Grundsätzlich ja. Auch beim Kauf eines Oldtimers gelten die §§ 434 ff. BGB (Sachmangel, Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz). Allerdings ist der Beurteilungsmaßstab für einen Sachmangel beim Oldtimer ein anderer: Altersbedingte Verschleißerscheinungen, die für ein Fahrzeug dieses Alters und Zustands typisch sind, begründen keinen Mangel. **F: Was gilt als Sachmangel beim Oldtimerkauf?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (z.B. als 'Matching Numbers' oder 'Originalzustand' verkauft, aber mit Austauschaggregaten), wenn es nicht dem H-Kennzeichen-Standard entspricht, wenn verschwiegene Unfallschäden vorliegen, wenn der Kilometerstand manipuliert wurde oder wenn nicht originale Teile als original verkauft wurden. **F: Kann der Verkäufer die Gewährleistung beim Oldtimerkauf ausschließen?** A: Im Privatverkauf kann die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden ('gekauft wie gesehen'). Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Beim gewerblichen Händler kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss für arglistig verschwiegene Mängel ist in beiden Fällen unwirksam. **F: Was bedeutet 'Matching Numbers' und welche Rechtsfolgen hat eine falsche Angabe?** A: 'Matching Numbers' bedeutet, dass alle wesentlichen Bauteile (Motor, Getriebe, Karosserie) noch die originalen Seriennummern tragen und zum Fahrzeug gehören. Wird ein Oldtimer als 'Matching Numbers' verkauft, obwohl Motor oder Getriebe ausgetauscht wurden, liegt ein erheblicher Sachmangel vor. Der Käufer kann Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen. **F: Wie wichtig ist ein Gutachten vor dem Oldtimerkauf?** A: Ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (z.B. DEKRA, TÜV, GTÜ oder ein auf Oldtimer spezialisierter Gutachter) ist beim Kauf hochwertiger Oldtimer dringend empfehlenswert. Es dokumentiert den Zustand, die Originalität und den Wert des Fahrzeugs. Im Streitfall ist ein Vorgutachten ein wichtiges Beweismittel. Fehlt es, kann der Käufer Mängel schwerer nachweisen. **F: Kann ich einen Oldtimer zurückgeben, wenn er nicht die H-Kennzeichen-Voraussetzungen erfüllt?** A: Ja. Wenn das Fahrzeug als H-Kennzeichen-fähig verkauft wurde, aber die Voraussetzungen des § 2 Nr. 22 FZV nicht erfüllt (z.B. wegen nicht originalgetreuer Umbauten oder schlechtem Erhaltungszustand), liegt ein Sachmangel vor. Der Käufer kann Nacherfüllung, Minderung oder – nach erfolglosem Nacherfüllungsverlangen – Rücktritt verlangen. **F: Was passiert, wenn der Oldtimer nach dem Kauf einen versteckten Motorschaden hat?** A: Versteckte Motorschäden, die beim Kauf nicht erkennbar waren und vom Verkäufer nicht offenbart wurden, begründen einen Sachmangel. Beim gewerblichen Händler gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB). Der Käufer sollte den Mangel unverzüglich dokumentieren und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seine Rechte zu sichern. --- ## Oldtimer gekauft: Kein Rücktritt wegen Unfallschaden (LG und OLG Frankfurt) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/oldtimer-gekauft-kein-rucktritt-wegen-unfallschaden-lg-und-olg-frankfurt Datum: 2025-04-18 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Oldtimer, Rücktritt, Sachmangel, Unfallschaden Keywords: Sachmangel, Unfallfahrzeug, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Landgericht, Oldtimer Mängel, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB Beschreibung: Hintergrund des Falls: Streit um Unfallfreiheit eines Oldtimers Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-19 O 290/24) st… > Hintergrund des Falls: Streit um Unfallfreiheit eines Oldtimers Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-19 O 290/24) stand der Verkauf eines Mercedes-Benz 500 SL Cabrio , Baujahr 1990, durch den Beklagten, eine Privatperson. Hintergrund des Falls: Streit um Unfallfreiheit eines Oldtimers Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-19 O 290/24) stand der Verkauf eines Mercedes-Benz 500 SL Cabrio , Baujahr 1990, durch den Beklagten, eine Privatperson. Der Kläger, ebenfalls Privatperson, hatte das Fahrzeug am 20.05.2024 für 15.000 Euro gekauft, nachdem er es zuvor über eine Anzeige auf der Plattform mobile.de gefunden hatte. Dort wurde der Wagen als "unfallfrei" inseriert. Bei der Fahrzeugbesichtigung durch den Kläger, seine Ehefrau, seinen Sohn und dessen Lebensgefährtin übergab der Beklagte dem Kläger einen Ordner mit Fahrzeugunterlagen , darunter diverse Werkstattrechnungen. Diese enthielten u. a. eine Rechnung über eine Instandsetzung der Beifahrertür nach einer Kollision mit einem Einkaufswagen im Jahr 2007 sowie weitere Reparaturen aus den Jahren 2007 bis 2010. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Kaufvertrag unter Verwendung eines Vordrucks, in dem unter anderem ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Zusätzlich war dort vermerkt, dass das Fahrzeug während der Besitzzeit des Verkäufers unfallfrei geblieben sei. Die Position des Klägers Nach dem Kauf ließ der Kläger ein Gutachten zur Bewertung des Fahrzeugs anfertigen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Marktwert des Fahrzeugs nur 11.500 Euro betrage. Zudem stellte er fest, dass das Fahrzeug aus technischer Sicht nicht als unfallfrei zu bezeichnen sei, da an mehreren Karosserieteilen massive Spachtel- und Lackierarbeiten durchgeführt worden seien. Daraufhin trat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom Kaufvertrag zurück und forderte Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Kläger behauptete, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handle und dass der Beklagte ihm diesen Umstand arglistig verschwiegen habe. Er trug vor, dass er keine ausreichende Möglichkeit zur Prüfung der übergebenen Unterlagen gehabt habe, da der Beklagte ihn vom Ordner abgelenkt habe. Weiterhin erklärte der Kläger, dass eine fachgerechte Prüfung des Fahrzeugs durch eine Werkstatt vor dem Kauf nicht erfolgt sei. Die Position des Beklagten Der Beklagte bestritt die Vorwürfe. Er trug vor, dass er dem Kläger den Ordner mit sämtlichen Werkstattrechnungen rechtzeitig und vollständig übergeben habe und dieser den Inhalt gründlich durchgesehen habe. Auch habe er Fragen des Klägers zu den Reparaturen offen beantwortet. Die Schäden seien aus seiner Sicht nicht unfallbedingt , sondern auf normale Gebrauchsspuren und Schönheitsreparaturen zurückzuführen. Zudem sei das Fahrzeug während seiner Besitzzeit nicht in einen Unfall verwickelt gewesen. Eine Besichtigung durch eine Werkstatt habe er dem Kläger sogar angeboten, was dieser jedoch abgelehnt habe. Im Rahmen der Beweisaufnahme vernahm das Gericht mehrere Zeugen, darunter auch die Ehefrau des Beklagten. Diese bestätigte, dass der Kläger die Unterlagen sorgfältig durchgesehen und Fragen dazu gestellt habe. Die vo... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Muss der Verkäufer einen Unfallschaden offenbaren?** A: Ja. Bekannte Unfallschäden müssen vom Verkäufer ungefragt offenbart werden. Das gilt insbesondere für Schäden, die über reine Bagatellschäden (Kratzer, kleine Beulen) hinausgehen. Verschweigt der Verkäufer einen Unfallschaden arglistig, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz verlangen. **F: Was gilt als Bagatellschaden beim Autokauf?** A: Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn der Schaden so geringfügig ist, dass er keine Auswirkungen auf Wert, Sicherheit oder Funktion des Fahrzeugs hat. Die Rechtsprechung setzt die Grenze unterschiedlich an – in der Regel bei Reparaturkosten unter 1.000 bis 1.500 Euro. Karosserieschäden, Airbag-Auslösungen oder Rahmenschäden sind niemals Bagatellen. **F: Kann ich ein Auto mit Unfallschaden zurückgeben?** A: Ja, wenn der Unfallschaden arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsvereinbarung 'unfallfrei' getroffen wurde. In diesem Fall können Sie den Kaufvertrag anfechten oder zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern. Voraussetzung ist, dass der Schaden über einen Bagatellschaden hinausgeht und bei Übergabe bereits vorhanden war. **F: Was ist ein merkantiler Minderwert?** A: Der merkantile Minderwert ist der Wertverlust eines Fahrzeugs, der trotz fachgerechter Reparatur verbleibt, weil das Fahrzeug auf dem Markt als 'Unfallwagen' gilt. Dieser Minderwert kann als Schadensersatz geltend gemacht werden. Er wird von Sachverständigen nach der Methode Halbgewachs oder Ruhkopf/Sahm berechnet. **F: Wie lange verjähren Ansprüche wegen verschwiegenem Unfallschaden?** A: Bei arglistiger Täuschung über einen Unfallschaden verjähren die Ansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren ab dem Jahr, in dem der Käufer von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung beginnt also erst mit Entdeckung des Schadens, nicht mit dem Kauf. --- ## Mangelhaftes Fahrzeug bei Mietkaufvertrag (Landgericht Frankfurt am Main) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/mangelhaftes-fahrzeug-bei-mietkaufvertrag-landgericht-frankfurt-am-main Datum: 2025-04-26 Autor: C. Schilling Kategorien: Gewährleistung, Nachbesserung, Rücktritt Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, § 437 BGB, § 434 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag, Autokaufrecht Beschreibung: Sachverhalt: Streit um einen Audi A4 mit erheblichen Mängeln Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-10 O 390/21 ) stan… > Sachverhalt: Streit um einen Audi A4 mit erheblichen Mängeln Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-10 O 390/21 ) stand ein Streit über einen gebrauchten Audi A4 , der über einen Mietkaufvertrag erworben wurde. Der Kläger hatte am 30.04.2020 mit einer Leasinggesellschaft einen sogenannten Mietkaufvertrag abgeschlossen. Sachverhalt: Streit um einen Audi A4 mit erheblichen Mängeln Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-10 O 390/21 ) stand ein Streit über einen gebrauchten Audi A4 , der über einen Mietkaufvertrag erworben wurde. Der Kläger hatte am 30.04.2020 mit einer Leasinggesellschaft einen sogenannten Mietkaufvertrag abgeschlossen. Gegenstand war ein gebrauchter Audi A4 mit der FIN WAUZZZ8K3AA021246. Gemäß den vertraglich einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) übertrug die Leasinggesellschaft dem Kläger ihre Rechte aus Gewährleistung wegen etwaiger Sach- und Rechtsmängel gegenüber dem Verkäufer. Der Kläger war verpflichtet, diese Ansprüche im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Leasinggesellschaft geltend zu machen. Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs am 06.04.2020 kam es zu erheblichen Problemen: Der Wagen verlor in erheblichem Umfang Motoröl. Bereits im Mai 2020 hatte der Kläger den Verkäufer telefonisch informiert und das Fahrzeug zur Überprüfung übergeben. Weitere Werkstattaufenthalte folgten im Juni und Juli 2020. Trotz dieser Nachbesserungsversuche blieb der Mangel bestehen. Der Kläger musste im Nutzungszeitraum rund 40 bis 50 Liter Öl nachfüllen. Ein Kostenvoranschlag des Audi Zentrums Bad Homburg im August 2021 stellte einen kapitalen Motorschaden fest. Der Kläger forderte den Verkäufer mit Schreiben vom 21.10.2021 erfolglos zur Nachbesserung auf. Am 06.11.2021 erklärte der Kläger schließlich den Rücktritt vom Vertrag. Nach einer ersten Klageabweisung wegen vermeintlicher Verjährung hob das Oberlandesgericht Frankfurt das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Beweisaufnahme zurück. Im erneuten Verfahren wurden Zeugen vernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt, das den Motorschaden bestätigte. Unsere Kanzlei hat den Kläger in diesem Verfahren vertreten und das Verfahren letztlich erfolgreich für ihn geführt. Rechtliche Würdigung des Landgerichts Das Gericht erkannte die Ansprüche des Klägers überwiegend an und verurteilte den Beklagten auf Grundlage von § 346 BGB zur Zahlung von 11.100 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 2.824 € , Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Zentrale Punkte der Entscheidung: Aktivlegitimation: Der Kläger war aufgrund der Abtretung in den AGB zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte berechtigt. Passivlegitimation: Der Verkäufer wurde als eigentlicher Vertragspartner und nicht nur als Vermittler eingestuft. Verjährung: Aufgrund der Nachbesserungsversuche kam es gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist. Mangelvermutung: Nach § 477 BGB a.F. wurde vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte einen kapitalen Motorschaden . Das Gericht stellte zudem fest, dass sich der Verkäufer im Annahmeverzug befindet. Der Kläger erhielt auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten . Praktische Einordnung: Relevanz für Mietkaufverträge... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Kein Rücktritt vom Kfz-Kauf trotz „Totalschaden“ (LG Ulm) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/kein-rucktritt-vom-kfz-kauf-trotz-totalschaden-lg-ulm Datum: 2025-05-11 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Gewährleistung, Kaufrecht, Re-Import, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Reimport, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, Rücktritt Autokauf, Anfechtung, § 434 BGB Beschreibung: Urteil des Landgerichts Ulm vom 12. 2 O 141/23 Sachverhalt: Rücktritt vom Autokauf wegen verborgener Unfallschäden Der Kläger erwarb im Oktober 2021 über… > Urteil des Landgerichts Ulm vom 12. 2 O 141/23 Sachverhalt: Rücktritt vom Autokauf wegen verborgener Unfallschäden Der Kläger erwarb im Oktober 2021 über das Onlineportal mobile.de einen gebrauchten BMW X3, ein aus den USA importiertes Fahrzeug, das von einem gewerblichen Autohändler angeboten wurde. Der Kaufpreis belief sich auf 34.900 €. Urteil des Landgerichts Ulm vom 12. Juli 2023, Az. 2 O 141/23 Sachverhalt: Rücktritt vom Autokauf wegen verborgener Unfallschäden Der Kläger erwarb im Oktober 2021 über das Onlineportal mobile.de einen gebrauchten BMW X3, ein aus den USA importiertes Fahrzeug, das von einem gewerblichen Autohändler angeboten wurde. Der Kaufpreis belief sich auf 34.900 €. Das Fahrzeug wurde als "gebraucht" und mit "reparierten Vorschäden" beworben. Im Kaufvertrag war vermerkt, dass dem Käufer ein DEKRA-Siegel vorgelegt worden sei, das eine neutrale Bewertung des Fahrzeugs suggeriert. Darüber hinaus wurde im Vertrag Bezug auf einen sogenannten Carfax-Bericht genommen – ein US-amerikanischer Fahrzeuginformationsdienst, der Fahrzeughistorien dokumentiert, insbesondere in Bezug auf Unfallschäden. Ob dieser Bericht dem Käufer tatsächlich bei Vertragsschluss vorgelegt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Aus dem Carfax-Bericht ergaben sich erhebliche frühere Schäden, darunter "Severe Damage", "Damage to front/rear/roof" sowie ein "Total Loss", also ein wirtschaftlicher Totalschaden. Laut Aussage des Klägers wurde ihm lediglich ein Seitenschaden mitgeteilt – nicht jedoch das vollständige Ausmaß der früheren Beschädigungen. Nach dem Kauf tätigte der Kläger mehrere Investitionen in das Fahrzeug, darunter eine Inspektion, der Kauf neuer Felgen und Reifen sowie ein kostspieliges Sachverständigengutachten im Frühjahr 2023. Der Gutachter stellte fest, dass die durchgeführten Reparaturen professionell ausgeführt worden seien, aber dennoch Indizien für schwerwiegende Vorschäden bestünden, etwa durch erhöhte Lackschichtstärken an kritischen Stellen wie Motorhaube, A- und B-Säule sowie vorderen Türen. Als der Kläger das Fahrzeug Anfang 2023 in Zahlung geben wollte und dies misslang, erklärte er mit anwaltlichem Schreiben vom 29. März 2023 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise den Rücktritt wegen eines behaupteten Sachmangels. Gleichzeitig machte er Ansprüche auf Ersatz seiner Investitionen in das Fahrzeug – wie die Kosten für eine Inspektion, neue Felgen und Reifen sowie ein Sachverständigengutachten – geltend, ebenso wie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss war im Kaufvertrag vermerkt, dass dem Käufer das DEKRA-Siegel vorgelegen habe. Zudem wurde im Vertrag auf einen Carfax-Bericht Bezug genommen. Ob dieser Bericht dem Kläger tatsächlich bei Vertragsschluss übergeben wurde, blieb jedoch zwischen den Parteien streitig. Der Bericht enthielt Hinweise auf schwerwiegende Unfallschäden, darunter „Severe Damage“ , „Damage to front/rear/roof“ sowie die Einstufung als „Total Loss“ , also wirtschaftlicher Totalschaden. Der Kläger behauptete, der Carfax-Bericht sei ihm nicht zur Verfügung gestellt worden und der Verkäufer habe ihn lediglich auf einen Seitenschaden hingewiesen, ohne das wahre Ausmaß der Schäden zu offenbaren. Nachdem der Kläger das Fahrzeug 2023 veräußern wollte und damit scheitert... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist ein US-Reimport und welche Risiken bestehen?** A: Ein US-Reimport ist ein Fahrzeug, das ursprünglich für den US-amerikanischen Markt produziert und nach Deutschland eingeführt wurde. Risiken: abweichende Sicherheitsstandards, fehlende EU-Typgenehmigung, Salvage Title (Totalschadenstitel), schwierige Ersatzteilversorgung, eingeschränkte Herstellergarantie und Probleme bei der Hauptuntersuchung. **F: Was bedeutet Salvage Title?** A: Ein Salvage Title (Bergungstitel) ist ein US-amerikanischer Fahrzeugtitel, der vergeben wird, wenn ein Versicherer das Fahrzeug als Totalschaden eingestuft hat. Das bedeutet, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall, Überflutung, Brand oder anderen erheblichen Schaden erlitten hat. Fahrzeuge mit Salvage Title haben erheblich geringeren Marktwert. **F: Muss der Verkäufer einen Salvage Title offenbaren?** A: Ja. Ein Salvage Title ist ein wesentlicher wertmindernder Umstand, der ungefragt offenbart werden muss. Verschweigt der Verkäufer einen Salvage Title, liegt arglistige Täuschung vor. Der Käufer kann den Kaufvertrag anfechten und Schadensersatz verlangen – auch wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. **F: Wie erkenne ich einen US-Reimport?** A: Erkennungsmerkmale: VIN beginnt mit '1HD' (Harley-Davidson) oder anderen US-Herstellercodes, Meilen- statt Kilometertacho, US-Stecker für Ladekabel, fehlende EU-Typgenehmigung, englischsprachige Bedienungsanleitung, Fahrzeughistorie zeigt US-Bundesstaat als Zulassungsort. Eine CARFAX- oder AutoCheck-Abfrage gibt Auskunft über die US-Geschichte. **F: Kann ich einen US-Reimport mit Salvage Title zurückgeben?** A: Ja, wenn der Salvage Title verschwiegen wurde. Sie können den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB) oder wegen Sachmangels zurücktreten (§ 437 BGB). Der Anspruch besteht auch beim Privatverkauf, da der Gewährleistungsausschluss bei arglistiger Täuschung nicht greift. --- ## Rückabwicklung eines Fernabsatzvertrags über einen Pkw (LG Hamburg) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/ruckabwicklung-eines-fernabsatzvertrags-uber-einen-pkw-lg-hamburg Datum: 2025-05-25 Autor: C. Schilling Kategorien: AGB, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Widerruf Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Landgericht, Gebrauchtwagen Mängel, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf Beschreibung: Urteil des Landgerichts Hamburg: Widerrufsrecht beim Online-Autokauf gestärkt Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.09.2024 (Az. 314 O 10/24) ents… > Urteil des Landgerichts Hamburg: Widerrufsrecht beim Online-Autokauf gestärkt Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.09.2024 (Az. 314 O 10/24) entschieden, dass einem Verbraucher beim Online-Kauf eines Fahrzeugs unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312c, 356 BGB zusteht. Urteil des Landgerichts Hamburg: Widerrufsrecht beim Online-Autokauf gestärkt Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.09.2024 (Az. 314 O 10/24) entschieden, dass einem Verbraucher beim Online-Kauf eines Fahrzeugs unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312c, 356 BGB zusteht. Die Entscheidung betrifft die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags , der ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande kam. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Gestaltung von Online-Vertriebssystemen im Kfz-Handel. Sachverhalt: Autokauf per E-Mail ohne Widerrufsbelehrung Ein Verbraucher (Kläger) erwarb im Oktober 2022 über die Plattform mobile.de bei der Autohaus GmbH ein Fahrzeug des Typs Saic MG ZS 1,5 VTI-tech Luxury zum Preis von 20.000 Euro. Der Vertrag wurde ausschließlich per E-Mail abgewickelt – von der verbindlichen Bestellung über die Bestellbestätigung bis hin zur Rechnungstellung. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Verkaufs erstmals im Oktober 2022 zugelassen und wies eine Laufleistung von nur 100 Kilometern auf. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 16.11.2022 persönlich beim Autohaus in Osnabrück. Eine Widerrufsbelehrung erhielt der Käufer im gesamten Prozess nicht. Im November 2023 erklärte der Käufer den Widerruf des Kaufvertrags , gestützt auf sein Fernabsatzrecht. Die Beklagte verweigerte jedoch die Rücknahme des Fahrzeugs. Der Kläger wiederholte den Widerruf später über seine Anwälte und erklärte hilfsweise den Rücktritt wegen Sachmängeln , darunter: wiederholte Entladung der Batterie, Fehlfunktion der Rückfahrkamera, Anzeige von Doppelbildern im Rückwärtsgang. Eine gesetzte Frist zur Nachbesserung blieb erfolglos. Die Beklagte holte die Herstellerin SAIC Motor Deutschland GmbH als Nebenintervenientin in das Verfahren. Argumentation der Beklagten: Kein organisiertes Fernabsatzsystem Die Beklagte wies die Ansprüche vollumfänglich zurück. Sie argumentierte: Zwar sei der Vertrag ausschließlich per Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden, jedoch fehle es an einem organisierten Fernabsatzsystem im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB. Die Fahrzeuge würden nicht versendet; der Kläger habe das Fahrzeug persönlich abgeholt. Die Werbung mit kostenloser Lieferung auf Facebook sei auf die Corona-Lockdown-Zeit im April 2020 beschränkt gewesen. Technisch bedingt sei diese Anzeige im Jahr 2024 weiterhin online sichtbar. Die geltend gemachten Sachmängel seien nicht existent. Zudem sei man zur Nachbesserung bereit gewesen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien nicht erstattungsfähig, da der Kläger diese nicht selbst getragen habe. Gerichtliche Entscheidung: Fernabsatz und Widerrufsrecht bejaht Das Landgericht Hamburg gab der Klage vollumfänglich statt : Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB Das Gericht stellte zunächst klar, dass der Vertrag ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde und damit grundsätzlich als Fernabsatzvertrag einzustufen ist. Entscheidend sei jedoch zusätzlich, ob der Händler ein orga... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Kann ein Autohändler die Gewährleistung in seinen AGB ausschließen?** A: Nein. Im B2C-Bereich (Händler an Verbraucher) kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf 1 Jahr verkürzt, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden (§ 476 BGB). Ein vollständiger Ausschluss in AGB ist unwirksam. Im B2B-Bereich (zwischen Unternehmern) sind weitreichendere Einschränkungen möglich. **F: Was sind unwirksame AGB-Klauseln beim Autokauf?** A: Unwirksam sind insbesondere: vollständiger Gewährleistungsausschluss im Verbrauchergeschäft, Klauseln, die die Beweislastumkehr nach § 477 BGB ausschließen, unangemessene Vertragsstrafen, Klauseln, die den Käufer zur Vorauszahlung ohne Gegenleistung verpflichten, sowie Klauseln, die die Haftung für arglistige Täuschung ausschließen. **F: Gelten AGB-Klauseln auch bei mündlichem Vertragsschluss?** A: AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hinweist und der anderen Partei die Möglichkeit gibt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 BGB). Bei mündlichem Vertragsschluss ohne ausdrücklichen Hinweis auf AGB werden diese in der Regel nicht Vertragsbestandteil. **F: Was ist der Unterschied zwischen AGB und Individualvereinbarung?** A: AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Individualvereinbarungen sind individuell ausgehandelte Klauseln. Individualvereinbarungen haben Vorrang vor AGB und unterliegen nicht der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. **F: Kann ich AGB-Klauseln anfechten?** A: Unwirksame AGB-Klauseln sind von Anfang an nichtig (§ 306 BGB). Sie müssen nicht angefochten werden – sie gelten schlicht nicht. An ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzesrecht. Der Rest des Vertrags bleibt wirksam. --- ## Kein Rücktrittsrecht beim Gebrauchtwagenkauf durch Gewerbetreibenden (LG Frankfurt/Main) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/kein-rucktrittsrecht-beim-gebrauchtwagenkauf-durch-gewerbetreibenden-lg-frankfurt-main Datum: 2025-06-07 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Gewährleistung, Kaufrecht, Rücktritt Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag, Autokaufrecht Beschreibung: Sachverhalt: Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Motorschadens Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 31.01.2025, Az. 2-02 O 542/23) hatte über… > Sachverhalt: Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Motorschadens Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 31.01.2025, Az. 2-02 O 542/23) hatte über einen Streit im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf zu entscheiden. Streitgegenstand war ein Mercedes-Benz E200 , den der Kläger am 03.05.2022 von der Gegenseite erworben hatte. Sachverhalt: Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Motorschadens Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 31.01.2025, Az. 2-02 O 542/23) hatte über einen Streit im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf zu entscheiden. Streitgegenstand war ein Mercedes-Benz E200 , den der Kläger am 03.05.2022 von der Gegenseite erworben hatte. Im Kaufvertrag war unter dem Punkt „Besondere Vereinbarungen“ handschriftlich ergänzt: „Gewerblicher Verkauf ohne jegliche Gewährleistung und ohne jegliche Garantie“ . Am 07.08.2022, also nur rund drei Monate nach dem Kauf, kam es während einer Fahrt zu einem schwerwiegenden Defekt: Die Motorkontrollleuchte ging an, das Fahrzeug ließ sich nach dem Abstellen nicht mehr starten. Der Kläger leitete daraufhin ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Ergebnis des Sachverständigengutachtens Im Rahmen dieses Beweisverfahrens stellte der gerichtlich beauftragte Sachverständige fest, dass ein kapitaler Motorschaden am Fahrzeug vorlag. Dies bedeutet in der Regel, dass der Motor schwerwiegend beschädigt ist und häufig ein Austausch oder eine sehr kostenintensive Reparatur notwendig wird. Der Kläger verlangte daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages, die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungspauschale sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und weiterer Nebenkosten. Aussagen der Zeugen in der Beweisaufnahme Im Prozess wurden zwei Zeugen vernommen, deren Aussagen die Kammer eingehend würdigte: Ein Zeuge aus dem Umfeld des Klägers sagte aus, dieser habe mehrfach betont, das Fahrzeug „für privat“ kaufen zu wollen. Die Kammer schenkte dieser Aussage jedoch nur eingeschränkt Glauben. Grund: Der Zeuge gab an, während der Vertragsverhandlungen zwar anwesend gewesen zu sein, jedoch nicht aktiv am Gespräch teilgenommen zu haben. Er sei mit seinem Handy beschäftigt gewesen. Zudem stellte sich heraus, dass seine Aussage derjenigen des anderen Zeugen widersprach. Ein Zeuge aus dem Umfeld des Verkäufers – der beim Verkauf anwesend war – bestätigte, dass im Kaufvertrag handschriftlich der Vermerk „Gewerblicher Verkauf ohne jegliche Gewährleistung und ohne Garantie“ eingetragen wurde. Er gab an, dass dies bei gewerblichen Käufen üblich sei, allerdings in Ausnahmefällen davon abgewichen werde. Er konnte sich jedoch nicht an alle Details der Verhandlung erinnern und gab an, keine konkreten Kenntnisse über das Gewerbe oder eine Gewerbeanmeldung des Klägers zu besitzen. Die Kammer stellte fest, dass seine Aussage keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche gewerbliche Tätigkeit des Klägers ergab. Die Richterin kam zu dem Ergebnis, dass das Gericht keine ausreichende Überzeugung von der Verbrauchereigenschaft des Klägers gewinnen konnte. Es blieb unklar, ob der Kläger das Fahrzeug tatsächlich als Privatperson oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erwarb. Aufgrund der Beweislastverteilung musste dies zu Lasten des Klägers gehen. Rechtliche Würdigung des Gerichts: Keine Verbrauchereigenschaft nachgewies... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Umsatzsteuererstattung beim Kfz-Export und die Nachweispflicht des Käufers (AG Bruchsal) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/umsatzsteuererstattung-beim-kfz-export-und-die-nachweispflicht-des-kaufers-ag-bruchsal Datum: 2025-06-21 Autor: C. Schilling Kategorien: Steuerrecht Keywords: Amtsgericht, Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 8. April 2025 – 4 C 48/24 Sachverhalt Am 14. Juli 2023 erwarb der spätere Kläger – ein Käufer mit dauerhaftem Wohnsit… > Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 8. April 2025 – 4 C 48/24 Sachverhalt Am 14. Juli 2023 erwarb der spätere Kläger – ein Käufer mit dauerhaftem Wohnsitz in der Republik Moldau – von einem in Deutschland ansässigen, professionellen Autohändler einen gebrauchten Volvo . Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 8. April 2025 – 4 C 48/24 Sachverhalt Am 14. Juli 2023 erwarb der spätere Kläger – ein Käufer mit dauerhaftem Wohnsitz in der Republik Moldau – von einem in Deutschland ansässigen, professionellen Autohändler einen gebrauchten Volvo . Der Nettokaufpreis betrug 18.487 € ; insgesamt zahlte der Käufer jedoch 22.000 € , weil er die darauf entfallende Umsatzsteuer als „Kaution“ hinterlegte, um sie nach dem Export vom Finanzamt zurückerstattet zu bekommen . Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Käufer beruflich in Deutschland tätig . Gleichwohl plante er, das Fahrzeug unverzüglich in die Republik Moldau zu verbringen. Nach der Ausfuhr legte er dem Händler sowohl den ATLAS-Ausgangsvermerk des Hauptzollamts Karlsruhe als auch einen moldauischen Zulassungsnachweis vor und forderte die Rückzahlung der hinterlegten Umsatzsteuer . Der Händler verweigerte die Erstattung. Er gab an, die Umsatzsteuer aus Haftungsgründen bereits an das Finanzamt abgeführt zu haben und habe dort vorsorglich selbst einen Erstattungsantrag gestellt. Aus seiner Sicht fehlten dem Käufer hinreichende Nachweise dafür, dass er steuerrechtlich als „ausländischer Abnehmer“ (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b UStG i. V. m. § 9 UStDV) einzuordnen sei . Der Käufer machte demgegenüber geltend, er habe seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Moldawien, sämtliche erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß vorgelegt und könne vom Händler nicht auf dessen Finanzamtsverfahren verwiesen werden. Er bestritt zudem, dass der Händler die Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt habe, und verlangte 3.512 € nebst Zinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten . Im Zuge des Prozesses (mündliche Verhandlung am 13. November 2024 ) stellte das Amtsgericht Bruchsal umfangreiche Hinweise zur Darlegung des „Auslandsstatus“ des Käufers zusammen und räumte ihm mit Verfügung vom 11. Februar 2025 eine Frist zur Ergänzung seines Vortrags ein. Insbesondere sollte der Käufer offenlegen, ob er lediglich von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt worden war oder eigenständig eine Beschäftigung in Deutschland ausübte. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht , sodass das Gericht später von einem fehlenden Nachweis der Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung ausging. Rechtliche Würdigung des Gerichts Das Amtsgericht Bruchsal wies die Klage vollständig ab. Nach Ansicht der Richterin musste der Kläger darlegen, dass er als „ausländischer Abnehmer“ (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b UStG i. V. m. § 9 UStDV) anzusehen ist. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass er keinen Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat. Gerade diese Voraussetzung sah das Gericht nicht als bewiesen an, da der Kläger in Deutschland arbeitete. Es stellte klar, dass er nur dann steuerlich „ausländisch“ bleibt, wenn er von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt wurde; bei eigener Beschäftigung im Inland gelte er hingegen als inländischer Abnehmer. Zudem habe das Gericht den Kläger bereits mit Verfügung vom 11. Feb... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## Falscher Motor im Oldtimer ist Sachmangel (LG Mannheim) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/falscher-motor-im-oldtimer-ist-sachmangel-lg-mannheim Datum: 2025-06-28 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Oldtimer, Schadensersatz Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Landgericht, Schadensersatz, § 434 BGB, Autokaufrecht, Oldtimer Mängel, Oldtimer Gewährleistung Beschreibung: Sachverhalt: Streit um Oldtimer mit falschem Motor Im vorliegenden Fall erwarben zwei Privatpersonen im Oktober 2020 bei einer gewerblichen Oldtimer-Händl… > Sachverhalt: Streit um Oldtimer mit falschem Motor Im vorliegenden Fall erwarben zwei Privatpersonen im Oktober 2020 bei einer gewerblichen Oldtimer-Händlerin einen VW T3 Multivan Magnum mit Erstzulassung 1989 zum Kaufpreis von 16.250 € . Das Fahrzeug war mit TÜV-Bescheinigungen nach § 21 und § 23 StVZO versehen, was es offiziell als Oldtimer klassifizierte. Sachverhalt: Streit um Oldtimer mit falschem Motor Im vorliegenden Fall erwarben zwei Privatpersonen im Oktober 2020 bei einer gewerblichen Oldtimer-Händlerin einen VW T3 Multivan Magnum mit Erstzulassung 1989 zum Kaufpreis von 16.250 € . Das Fahrzeug war mit TÜV-Bescheinigungen nach § 21 und § 23 StVZO versehen, was es offiziell als Oldtimer klassifizierte. Im Fahrzeug war allerdings nicht der originale Motor mit dem Motorcode JX , sondern ein Austauschmotor mit dem Motorcode JR aus einem VW Golf eingebaut. Die Käufer gingen bei Vertragsschluss davon aus, dass der Wagen weitgehend dem Originalzustand entspricht – eine Annahme, die durch die Werbung als Oldtimer sowie die TÜV-Bescheinigungen gestützt wurde. Nach dem Kauf ließen die Käufer das Fahrzeug von der DEKRA überprüfen. Diese Untersuchung offenbarte erhebliche Mängel: Falscher Motor mit abweichender Einbaulage und technischer Ausstattung Defekte Sicherheitsausstattung (z. B. beschädigtes Gurtschloss, fehlende Batteriepol-Abdeckung) Elektrische Mängel (Rückfahrscheinwerfer ohne Funktion, nicht montierte Verkabelung) Mechanische Defekte (unsachgemäß verlegte Schläuche, durchgescheuerte Tachowelle) Unsachgemäßer Einbau des Antriebsaggregats, der zu Beschädigungen am Motordeckel führte Die Käufer forderten die Verkäuferin erfolglos zur Nacherfüllung auf. Daraufhin ließen sie ein umfangreicheres DEKRA-Gutachten erstellen, das die Mängel im Detail bestätigte. Anschließend verlangten sie eine Minderung des Kaufpreises , Schadensersatz sowie Ersatz der Gutachter- und Rechtsanwaltskosten. Die Entscheidung des Gerichts Das Landgericht Mannheim erkannte einen Sachmangel nach § 434 BGB an. Nach Ansicht des Gerichts wich die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs erheblich von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit ab. Ausführliche Begründung des Gerichts: Das Gericht stellte klar, dass bei einem als Oldtimer verkauften Fahrzeug der Originalzustand eine wesentliche vertragliche Eigenschaft darstellt. Der verbaute Golf-Motor (JR) unterscheidet sich gravierend vom Originalmotor (JX) : Einbaulage: Originalmotor hinten längs mit 45 Grad Schräglage, Austauschmotor vorne quer mit weniger als 10 Grad Neigung. Unterschiedliche Bauteile: Ansaug- und Auspuffkrümmer, Turbolader, Ölpumpen, Einspritzsysteme, Kupplung, Schwungscheibe, Ölpeilstab. Unterschiedliche Ventilsteuerung: Der JX-Motor besitzt mechanische Stößel, der JR-Motor Hydrostößel. Ein Umbau fand nicht statt. Durch die falsche Einbaulage kam es bereits zu Schäden, z. B. durch einen anstoßenden Gaszug am Motordeckel. Auch war die sichere Gaszugführung nicht gewährleistet. Die unsachgemäße Befestigung des Turbolader-Rücklaufs gefährdete zusätzlich die Fahrzeugsicherheit . Das Gericht folgte den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, einem öffentlich bestellten Experten für Oldtimer. Die Einwände der Verkäuferin gegen das Gutachten wurden als unbegründet zurückgewiesen. Ein Verweis der Verkäuferin auf die TÜV-Bescheinigung half nicht... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann habe ich Anspruch auf Schadensersatz beim Autokauf?** A: Schadensersatzansprüche entstehen, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§§ 280, 281 BGB), wenn die Nacherfüllung fehlschlägt und ein Schaden entstanden ist, oder wenn der Verkäufer vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat (§ 826 BGB). Ersetzt werden der Differenzschaden, Folgeschäden und Aufwendungsersatz. **F: Was ist der Differenzschaden beim Autokauf?** A: Der Differenzschaden ist der Unterschied zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des mangelhaften Fahrzeugs. Wenn Sie für ein Fahrzeug 20.000 Euro gezahlt haben, das wegen eines verschwiegenen Unfallschadens nur 12.000 Euro wert ist, beträgt der Differenzschaden 8.000 Euro. **F: Kann ich Anwaltskosten als Schadensersatz verlangen?** A: Ja. Vorgerichtliche Anwaltskosten können als Verzugsschaden oder Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer sich in Verzug befindet oder arglistig gehandelt hat. Die Kosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und richten sich nach dem Streitwert. **F: Was ist kleiner und großer Schadensersatz?** A: Beim kleinen Schadensersatz behält der Käufer das Fahrzeug und verlangt den Minderwert ersetzt. Beim großen Schadensersatz gibt der Käufer das Fahrzeug zurück und verlangt den gesamten Kaufpreis sowie alle weiteren Schäden ersetzt. Der große Schadensersatz setzt voraus, dass das Festhalten am Vertrag für den Käufer unzumutbar ist. **F: Wie lange verjähren Schadensersatzansprüche beim Autokauf?** A: Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung verjähren in 2 Jahren ab Übergabe. Bei arglistiger Täuschung verjähren die Ansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens 10 Jahre nach Entstehung. Ansprüche aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) verjähren ebenfalls in 3 Jahren ab Kenntnis. --- ## Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei Pkw-Ausfuhr (AG Cham) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/urteil-mehrwertsteuer-autoexport-2025 Datum: 2025-07-05 Autor: C. Schilling Kategorien: Steuerrecht Keywords: Amtsgericht, Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: Urteil des Amtsgerichts Cham stärkt Rechte ausländischer Käufer Sachverhalt: Streit um Umsatzsteuer bei Pkw-Kauf mit Ausfuhr ins Drittland Im Zentrum der… > Urteil des Amtsgerichts Cham stärkt Rechte ausländischer Käufer Sachverhalt: Streit um Umsatzsteuer bei Pkw-Kauf mit Ausfuhr ins Drittland Im Zentrum der Entscheidung des Amtsgerichts Cham (Az. 8 C 182/24) steht die Rückerstattung der Umsatzsteuer bei der Ausfuhr eines Pkw in ein Drittland. Urteil des Amtsgerichts Cham stärkt Rechte ausländischer Käufer Sachverhalt: Streit um Umsatzsteuer bei Pkw-Kauf mit Ausfuhr ins Drittland Im Zentrum der Entscheidung des Amtsgerichts Cham (Az. 8 C 182/24) steht die Rückerstattung der Umsatzsteuer bei der Ausfuhr eines Pkw in ein Drittland. Eine ausländische Käuferin bestellte bei einem deutschen Autohaus im Mai 2023 einen Pkw zum Preis von 15.037,82 € netto zuzüglich 2.857,19 € Umsatzsteuer. In der Korrespondenz vor Vertragsschluss wurde vom Ehemann der Käuferin explizit darauf hingewiesen, dass die Käuferin im Ausland wohnhaft sei und der Kaufvertrag sowie die Rechnung entsprechend ausgestellt werden sollten, um eine spätere Rückerstattung der Umsatzsteuer zu ermöglichen. Der Pkw wurde in Deutschland auf eine Adresse zugelassen, die im deutschen Personalausweis der Käuferin angegeben war, und zunächst nach Berlin verbracht. Im September 2023 wurde das Fahrzeug über Marseille nach Nordafrika verschifft. Die Käuferin legte dem Autohaus einen Ausgangsvermerk über die Ausfuhr , eine algerische Zulassung sowie einen (teilweise geschwärzten) Pass vor, um die Rückzahlung der Umsatzsteuer zu verlangen. Das Autohaus verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, es habe sich um eine Bruttopreisvereinbarung gehandelt und es liege keine unmittelbare Ausfuhrlieferung gemäß § 6 UStG vor, da das Fahrzeug zunächst in Deutschland zugelassen und mit Verzögerung ins Ausland verbracht worden sei. Im Klageverfahren vor dem Amtsgericht Cham machte die Käuferin die Rückerstattung der Umsatzsteuer sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend. Das Gericht hörte unter anderem den Ehemann der Käuferin als Zeugen. Rechtliche Würdigung: Gericht erkennt steuerbefreite Ausfuhrlieferung an Das Gericht gab der Klägerin vollumfänglich Recht und stellte klar, dass: Keine Bruttopreisvereinbarung vorlag, sondern ein Nettoverkauf mit Umsatzsteuerausweis , was sich aus der Kommunikation vor Vertragsschluss und der Rechnungsadresse im Drittland ergab (§§ 133, 157 BGB). Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG erfüllt waren: Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Lieferung ihren Wohnort im Drittland . Die Ausfuhr des Pkw ins Drittland erfolgte innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Ausfuhrkennzeichens. Eine zwischenzeitliche Nutzung oder Standzeit in Deutschland schließt die Steuerfreiheit nicht aus, solange ein sachlicher Zusammenhang gewahrt bleibt. Das Gericht betonte, dass der Begriff des „Wohnorts“ im Sinne des § 6 UStAE eigenständig auszulegen sei und nicht mit dem melderechtlichen „Wohnsitz“ identisch ist. Entscheidend sei der Lebensmittelpunkt , den die Käuferin bereits im Herbst 2022 ins Ausland verlagert hatte. Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht die vorübergehende Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland nicht als schädlich für die Steuerbefreiung wertete. Die Zulassung diente erkennbar allein dem Zweck der Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens , we... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was bedeutet dieses Urteil für Autokäufer?** A: Das Urteil stärkt die Rechte von Autokäufern bei Mängeln. Es zeigt, dass Gerichte die Gewährleistungsrechte der Käufer ernst nehmen und Händlern keine übermäßigen Möglichkeiten zur Einschränkung ihrer Haftung einräumen. Käufer sollten Mängel frühzeitig dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. **F: Kann ich dieses Urteil für meinen Fall nutzen?** A: Urteile haben in Deutschland keine bindende Wirkung für andere Fälle (kein Präzedenzrecht). Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen. Ob das Urteil auf Ihren Fall anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem auf Autokaufrecht spezialisierten Anwalt prüfen. **F: Welche Beweise sollte ich bei einem Autokaufstreit sichern?** A: Wichtige Beweise: Kaufvertrag und alle Vereinbarungen, Inserate und Fotos des Fahrzeugs vor dem Kauf, Werkstattberichte und Reparaturrechnungen, Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, Korrespondenz mit dem Verkäufer (E-Mails, WhatsApp), Zeugenaussagen sowie Fahrzeughistorie (CARFAX, ADAC-Fahrzeughistorie). **F: Wann sollte ich einen Anwalt für Autokaufrecht einschalten?** A: Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn der Händler Mängel bestreitet oder die Nacherfüllung verweigert, wenn Sie einen erheblichen Schaden erlitten haben, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, oder wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto besser sind Ihre Chancen. **F: Was kostet ein Rechtsstreit wegen Autokaufmängeln?** A: Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen die Anwaltskosten für eine Instanz ca. 1.500–2.500 Euro, die Gerichtskosten ca. 500–800 Euro. Bei Rechtsschutzversicherung werden die Kosten übernommen. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten. --- ## Rücktritt wegen verschwiegenem Unfallschaden (LG Hildesheim) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/rucktritt-wegen-verschwiegenem-unfallschaden-lg-hildesheim Datum: 2025-07-13 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Unfallschaden Keywords: Unfallfahrzeug, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, Rücktritt Autokauf, Anfechtung, Unfallschaden, Unfallwagen Rücktritt Beschreibung: LG Hildesheim – Urteil (Az. 4 O 200/22) Sachverhalt auf einen Blick Im Februar 2021 erwarb der Kläger von einem Gebrauchtwagenhändler einen Mercedes-Benz… > LG Hildesheim – Urteil (Az. 4 O 200/22) Sachverhalt auf einen Blick Im Februar 2021 erwarb der Kläger von einem Gebrauchtwagenhändler einen Mercedes-Benz CLA 45 AMG 4Matic zu einem Kaufpreis von 34.550 € . Das Fahrzeug war ein Import aus Kanada und wurde vom Beklagten zuvor selbst importiert und als „nachlackiert, aber unfallfrei“ zum Verkauf angeboten. LG Hildesheim – Urteil (Az. 4 O 200/22) Sachverhalt auf einen Blick Im Februar 2021 erwarb der Kläger von einem Gebrauchtwagenhändler einen Mercedes-Benz CLA 45 AMG 4Matic zu einem Kaufpreis von 34.550 € . Das Fahrzeug war ein Import aus Kanada und wurde vom Beklagten zuvor selbst importiert und als „nachlackiert, aber unfallfrei“ zum Verkauf angeboten. Die Laufleistung zum Zeitpunkt des Verkaufs betrug rund 61.000 km. Vor dem Verkauf hatte der Händler eine DEKRA-Sicherheitsprüfung durchführen lassen, die lediglich eine mangelhafte Reifendimension feststellte. Hinweise auf einen Unfall oder tiefgreifende Schäden wurden nicht dokumentiert. Der Händler wies außerdem auf eine Nachlackierung hin, jedoch ohne nähere Erläuterung zu deren Ursache oder Umfang. Nach Übergabe des Fahrzeugs hegte der Kläger Zweifel an der Unfallfreiheit. Er beauftragte einen Gutachter und ließ zusätzlich einen Carfax-Report erstellen. Beide Untersuchungen ergaben deutliche Hinweise auf einen erheblichen strukturellen Vorschaden im Front- und Seitenbereich des Fahrzeugs, darunter eine deutliche Erhöhung der Lackschichtdicken sowie frühere Werkstattberichte mit Schadenbildern. Das Schadensausmaß wurde durch ein Gutachten mit Reparaturkosten in Höhe von ca. 15.000 € beziffert. Da der Kläger das Fahrzeug in der Annahme gekauft hatte, es sei unfallfrei, erklärte er im Juni 2021 den Rücktritt vom Kaufvertrag . Der Beklagte lehnte eine Rücknahme oder Rückzahlung ab und verwies auf die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsverkürzung auf ein Jahr . Daraufhin erhob der Kläger Klage beim Landgericht Hildesheim mit dem Ziel der Rückabwicklung des Kaufvertrags und Ersatzes zusätzlicher Aufwendungen (u. a. für Gutachten, Inspektionen, Bremsen und Reifen). Kernaussagen des Gerichts Rücktritt wegen Sachmangels (§§ 434, 437 Nr. 2, 346 BGB): Ein Käufer darf erwarten, dass ein Gebrauchtwagen unfallfrei ist. Die nachgewiesenen Vorschäden stellen einen erheblichen Mangel dar. Nacherfüllung unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB): Selbst eine fachgerechte Nachreparatur ändert nichts daran, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen bleibt. Erheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB): Die Reparaturkosten von ca. 40 % des Kaufpreises überschreiten deutlich die Bagatellgrenze. Kein Ausschluss durch einjährige Gewährleistungsverkürzung: Die Klausel bleibt zwar wirksam, doch die Verjährung begann erst Ende 2021 und war zur Klage­einreichung 2022 noch nicht abgelaufen. Folgen: Der Händler muss den Kaufpreis zurückzahlen, diverse Neben­kosten (Gutachten, Inspektion, Reifen, Bremsen) ersetzen und das Fahrzeug zurücknehmen. Rechtliche Würdigung 1. Sachmangel Ein Fahrzeug weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB auf, wenn es nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit aufweist. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug als „unfallfrei“ beschrieben, wodurch eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde. Der nachweislich vorhandene erhebliche Unfallschaden widerspricht dieser Vereinbarung de... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Kein Rücktritt trotz Totalschaden (LG Frankfurt a.M.) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/kein-rucktritt-trotz-totalschaden-lg-frankfurt-a-m Datum: 2025-07-19 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel, Unfallschaden Keywords: Sachmangel, Unfallfahrzeug, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Nachbesserung, Nacherfüllung, Landgericht, § 437 BGB Beschreibung: Sachverhalt Eine Privatkäuferin erwarb im Dezember 2017 bei einem Autohaus einen gebrauchten Mercedes-Benz GLE 350 zum Kaufpreis von 45.700 €. Das Fahrzeu… > Sachverhalt Eine Privatkäuferin erwarb im Dezember 2017 bei einem Autohaus einen gebrauchten Mercedes-Benz GLE 350 zum Kaufpreis von 45.700 €. Das Fahrzeug stammte aus den USA und hatte zuvor einen erheblichen Unfallschaden erlitten. Bei dem Unfall handelte es sich um einen schweren Frontaufprall, der zum wirtschaftlichen Totalschaden führte. Sachverhalt Eine Privatkäuferin erwarb im Dezember 2017 bei einem Autohaus einen gebrauchten Mercedes-Benz GLE 350 zum Kaufpreis von 45.700 €. Das Fahrzeug stammte aus den USA und hatte zuvor einen erheblichen Unfallschaden erlitten. Bei dem Unfall handelte es sich um einen schweren Frontaufprall, der zum wirtschaftlichen Totalschaden führte. Das Fahrzeug wurde anschließend in Litauen instand gesetzt. Nach Abschluss der Reparatur erhielt der Wagen eine Einzelbetriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO und bestand ein entsprechendes TÜV-Vollgutachten. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde unter anderem vermerkt, dass „nicht sichtbare Vorschäden nicht ausgeschlossen werden können“ und das Fahrzeug über ein positives TÜV-Vollgutachten verfüge. Darüber hinaus trug ein Verkaufsmitarbeiter des Autohauses den Unfallschaden mündlich vor Vertragsschluss in ein vorbereitetes Übergabeprotokoll ein, das der Käuferin zur Kenntnisnahme und Unterschrift vorgelegt wurde. Mehrere Zeugen bestätigten zudem, dass die Käuferin im Beratungsgespräch ausdrücklich über den früheren schweren Unfall und die anschließende Reparatur im Ausland informiert wurde. Das Autohaus stellte dabei klar, dass es sich um ein US-Importfahrzeug mit zuvor erlittenem Totalschaden handelte. Nur wenige Monate nach Übergabe kam es zu verschiedenen technischen Problemen. Die Käuferin beanstandete unter anderem Startprobleme und elektronische Fehlermeldungen im Bereich des Motor- und Getriebesteuergeräts. Im Juni 2018 kam es während einer Autobahnfahrt zu einem vollständigen Ausfall der Elektrik. Das Fahrzeug musste abgeschleppt werden. In der Folge verlangte die Käuferin die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Sie berief sich auf das Vorliegen von Sachmängeln und machte zugleich eine arglistige Täuschung geltend. Zudem forderte sie Schadensersatz unter anderem für die Kosten eines Gutachtens, Werkstattkosten sowie bereits gezahlte Steuer- und Versicherungskosten. Die Verkäuferseite wies die Vorwürfe zurück und führte an, die Käuferin sei über den Vorschaden umfassend aufgeklärt worden. Zudem sei das Fahrzeug bei Übergabe in einem verkehrssicheren Zustand gewesen. Rechtliche Würdigung des Gerichts Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage in vollem Umfang ab. Nach Überzeugung des Gerichts lag kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Grundlage dieser Bewertung war ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten. Zwar seien bei der Reparatur ältere, gebrauchte Fahrzeugteile verwendet worden, dies habe jedoch keine sicherheitsrelevanten Auswirkungen gehabt. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug sämtliche relevanten Prüfungen – insbesondere das TÜV-Vollgutachten – bestanden habe. Auch der elektronische Ausfall konnte nicht als Sachmangel gewertet werden. Der Sachverständige stellte lediglich eine Entladung der Batterie fest. Ein Defekt der Lichtmaschine oder ein sicherheitsrelevanter Elektronikfehler konnte hingegen nicht nachgewiesen werden. Somit konnte das ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Muss der Verkäufer einen Unfallschaden offenbaren?** A: Ja. Bekannte Unfallschäden müssen vom Verkäufer ungefragt offenbart werden. Das gilt insbesondere für Schäden, die über reine Bagatellschäden (Kratzer, kleine Beulen) hinausgehen. Verschweigt der Verkäufer einen Unfallschaden arglistig, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz verlangen. **F: Was gilt als Bagatellschaden beim Autokauf?** A: Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn der Schaden so geringfügig ist, dass er keine Auswirkungen auf Wert, Sicherheit oder Funktion des Fahrzeugs hat. Die Rechtsprechung setzt die Grenze unterschiedlich an – in der Regel bei Reparaturkosten unter 1.000 bis 1.500 Euro. Karosserieschäden, Airbag-Auslösungen oder Rahmenschäden sind niemals Bagatellen. **F: Kann ich ein Auto mit Unfallschaden zurückgeben?** A: Ja, wenn der Unfallschaden arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsvereinbarung 'unfallfrei' getroffen wurde. In diesem Fall können Sie den Kaufvertrag anfechten oder zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern. Voraussetzung ist, dass der Schaden über einen Bagatellschaden hinausgeht und bei Übergabe bereits vorhanden war. **F: Was ist ein merkantiler Minderwert?** A: Der merkantile Minderwert ist der Wertverlust eines Fahrzeugs, der trotz fachgerechter Reparatur verbleibt, weil das Fahrzeug auf dem Markt als 'Unfallwagen' gilt. Dieser Minderwert kann als Schadensersatz geltend gemacht werden. Er wird von Sachverständigen nach der Methode Halbgewachs oder Ruhkopf/Sahm berechnet. **F: Wie lange verjähren Ansprüche wegen verschwiegenem Unfallschaden?** A: Bei arglistiger Täuschung über einen Unfallschaden verjähren die Ansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren ab dem Jahr, in dem der Käufer von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung beginnt also erst mit Entdeckung des Schadens, nicht mit dem Kauf. --- ## Rechtliche Verantwortung bei Fahrzeugschäden durch Vermittler (LG Frankenthal u OLG Zweibrücken) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/rechtliche-verantwortung-bei-fahrzeugschaden-durch-vermittler-lg-frankenthal-u-olg-zweibrucken Datum: 2025-07-28 Autor: C. Schilling Kategorien: Schadensersatz, Vertragsschluss Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Landgericht, Schadensersatz, Autokaufrecht, § 280 BGB Beschreibung: Instanz: Landgericht Frankenthal (Urt. v. 7 O 140/22) Sachverhalt Ein deutsches Unternehmen begehrte von einem Autohaus Schadensersatz in Höhe von 21.379,… > Instanz: Landgericht Frankenthal (Urt. v. 7 O 140/22) Sachverhalt Ein deutsches Unternehmen begehrte von einem Autohaus Schadensersatz in Höhe von 21.379,90 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, nachdem es im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten an einem von einem ihrer Organe privat erworbenen Fahrzeug zu Schäden gekommen sein soll. I. Instanz: Landgericht Frankenthal (Urt. v. 16.03.2023, Az. 7 O 140/22) Sachverhalt Ein deutsches Unternehmen begehrte von einem Autohaus Schadensersatz in Höhe von 21.379,90 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, nachdem es im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten an einem von einem ihrer Organe privat erworbenen Fahrzeug zu Schäden gekommen sein soll. Konkret ging es um einen gebrauchten Maserati Quattroporte SQ4 , der mit Kaufvertrag vom 05.03.2021 zu einem Kaufpreis von 36.500,00 € erworben wurde. Vertragspartner war nicht die Beklagte, sondern eine in Kanada ansässige Firma als Verkäuferin . Die Beklagte war laut Kaufvertrag ausdrücklich nur als Vermittlerin tätig. Nach Übergabe des Fahrzeugs bemängelte das klagende Unternehmen diverse Mängel und forderte die Beklagte zur Nacherfüllung auf. Diese kontaktierte die eigentliche Verkäuferin und wurde von dieser beauftragt, die Organisation der Nachbesserung zu übernehmen. In der Folge befand sich das Fahrzeug zwischen dem 18.08.2021 und dem 30.10.2021 im Gewahrsam der Beklagten. Nach der Rückgabe des Fahrzeugs stellte die Klägerin erhebliche Beschädigungen an den Türverkleidungen, dem Armaturenbrett und dem Handschuhfach fest, die vorher in einem angeblich neuwertigen Zustand gewesen seien. Sie holte daraufhin einen Kostenvoranschlag über 25.442,08 € brutto (21.379,90 € netto) für die Reparatur ein. Die Beklagte wies jede Verantwortung zurück. Zur Begründung ihrer Klage führte die Klägerin an, sie sei zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt, da der Wagen im Rahmen einer internen Vereinbarung mit einem ihrer Organe von ihr betrieben und genutzt werde. Zudem sei ihr ein wirtschaftliches Eigeninteresse zuzurechnen. Sie legte hierzu eine Prozessstandschaftserklärung vor. Rechtliche Würdigung Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Weder aus Vertrag , noch aus Delikt oder Geschäftsbesorgung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) ergebe sich ein Anspruch gegen die Beklagte. Die Beklagte sei lediglich Vermittlerin gewesen, es habe kein Schuldverhältnis zwischen ihr und der Klägerin bestanden. Eine vertragliche Pflichtverletzung oder ein Werkvertrag sei nicht ersichtlich. Auch deliktische Ansprüche nach § 823 BGB scheiterten, da die Klägerin weder die Verursachung des Schadens durch die Beklagte nachweisen konnte noch eine Pflichtverletzung ersichtlich war. II. Instanz: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Urt. v. 17.07.2025, Az. 4 U 48/23) Berufungsgründe Die Klägerin argumentierte in der Berufung u.a. mit einer Abtretung der Ansprüche durch den ursprünglichen Erwerber sowie mit einer Verantwortlichkeit der Beklagten als Vermittlerin im Rahmen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter . Entscheidung Das OLG Zweibrücken bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Abtretung wurde als wirksam angesehen, jedoch fehlte es weiterhin an einer Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter komme nicht in Betracht, da die Kläger... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann habe ich Anspruch auf Schadensersatz beim Autokauf?** A: Schadensersatzansprüche entstehen, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§§ 280, 281 BGB), wenn die Nacherfüllung fehlschlägt und ein Schaden entstanden ist, oder wenn der Verkäufer vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat (§ 826 BGB). Ersetzt werden der Differenzschaden, Folgeschäden und Aufwendungsersatz. **F: Was ist der Differenzschaden beim Autokauf?** A: Der Differenzschaden ist der Unterschied zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des mangelhaften Fahrzeugs. Wenn Sie für ein Fahrzeug 20.000 Euro gezahlt haben, das wegen eines verschwiegenen Unfallschadens nur 12.000 Euro wert ist, beträgt der Differenzschaden 8.000 Euro. **F: Kann ich Anwaltskosten als Schadensersatz verlangen?** A: Ja. Vorgerichtliche Anwaltskosten können als Verzugsschaden oder Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer sich in Verzug befindet oder arglistig gehandelt hat. Die Kosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und richten sich nach dem Streitwert. **F: Was ist kleiner und großer Schadensersatz?** A: Beim kleinen Schadensersatz behält der Käufer das Fahrzeug und verlangt den Minderwert ersetzt. Beim großen Schadensersatz gibt der Käufer das Fahrzeug zurück und verlangt den gesamten Kaufpreis sowie alle weiteren Schäden ersetzt. Der große Schadensersatz setzt voraus, dass das Festhalten am Vertrag für den Käufer unzumutbar ist. **F: Wie lange verjähren Schadensersatzansprüche beim Autokauf?** A: Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung verjähren in 2 Jahren ab Übergabe. Bei arglistiger Täuschung verjähren die Ansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens 10 Jahre nach Entstehung. Ansprüche aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) verjähren ebenfalls in 3 Jahren ab Kenntnis. --- ## Gebrauchtwagen von privat mit Unfallschaden: Rücktritt vom Kaufvertrag möglich? (LG Würzburg) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/gebrauchtwagen-von-privat-mit-unfallschaden-rucktritt-vom-kaufvertrag-moglich-lg-wurzburg Datum: 2025-08-03 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Sachmangel, Unfallschaden Keywords: Sachmangel, Unfallfahrzeug, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, Rücktritt Autokauf, Anfechtung, § 434 BGB Beschreibung: Im Mittelpunkt des Rechtsstreits vor dem Landgericht Würzburg (Az.: 12 O 1850/19) stand der Kauf eines gebrauchten Mercedes-Benz E 300 Cabrio zwischen zwe… > Im Mittelpunkt des Rechtsstreits vor dem Landgericht Würzburg (Az.: 12 O 1850/19) stand der Kauf eines gebrauchten Mercedes-Benz E 300 Cabrio zwischen zwei Privatpersonen. Der Kläger, wohnhaft in Würzburg, erwarb das Fahrzeug im März 2019 vom in Ahrensburg lebenden Beklagten zum Kaufpreis von 19.750 € . Im Mittelpunkt des Rechtsstreits vor dem Landgericht Würzburg (Az.: 12 O 1850/19) stand der Kauf eines gebrauchten Mercedes-Benz E 300 Cabrio zwischen zwei Privatpersonen. Der Kläger, wohnhaft in Würzburg, erwarb das Fahrzeug im März 2019 vom in Ahrensburg lebenden Beklagten zum Kaufpreis von 19.750 € . Bereits bei Vertragsabschluss wurde eine Anzahlung in Höhe von 19.250 € geleistet; der Restbetrag in Höhe von 500 € sollte bis zum 25.03.2019 überwiesen werden. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde ein Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, wie er bei Privatverkäufen üblich ist. Zudem enthielt der Vertrag eine handschriftliche Ergänzung: „vorher Tür rechts ersetzt + Lackarbeiten rechts“ . Diese Angaben waren vom Beklagten nach eigenen Angaben aufgrund der Informationen eines Vorbesitzers gemacht worden. Laut dem Beklagten war ihm nur bekannt, dass die rechte Beifahrertür ersetzt und das Fahrzeug partiell nachlackiert worden sei. Weitere Schäden habe er nicht gekannt. Nach Übergabe des Fahrzeugs ließ der Kläger das Cabrio in einer Mercedes-Benz Werkstatt untersuchen. Dort stellte man laut Kläger zahlreiche unfachmännische Nachlackierungen fest, unter anderem eine gerissene und nachlackierte hintere Stoßstange. Zudem soll das Fahrzeug – entgegen der Angabe im Online-Inserat, das mit „unfallfrei“ warb – erhebliche Unfallschäden aufgewiesen haben. Auch habe das Fahrzeug nicht, wie beschrieben, über eine Lenkradheizung verfügt. Daraufhin ließ der Kläger ein Privatgutachten erstellen, das zu dem Schluss kam, das Fahrzeug habe mindestens einen, wenn nicht mehrere reparierte Unfallschäden erlitten. In der Folge erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2019 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen unzumutbarer Sachmängel. Er verlangte die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Nebenforderungen. Der Beklagte wies die Vorwürfe zurück. Er habe die ihm bekannten Schäden offen kommuniziert und auch im Kaufvertrag dokumentiert. Eine Täuschung habe es nicht gegeben, und der Umfang eines eventuellen Unfalls sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Angaben im Vertrag stützten sich auf Informationen des vorherigen Verkäufers, die ebenfalls schriftlich vorlagen: Laut einem Vorvertrag aus dem Jahr 2016 war dem damaligen Verkäufer lediglich eine „ersetzte Beifahrertür“ und „diverse Nachlackierungen“ bekannt. Ein echter Unfall sei dort nicht angegeben worden. Ein weiterer Zeuge (ein Verkäufer des Vorbesitzers) hatte angegeben, dass es sich wohl nur um kleinere Rempler oder Steinschläge gehandelt habe. Der Beklagte forderte im Wege der Widerklage die Zahlung der noch offenen 500 €, da der Kläger lediglich den Teilbetrag überwiesen hatte. Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch, unter anderem durch Vernehmung mehrerer Zeugen sowie die Auswertung des Privatgutachtens. Im Zentrum der Beweiswürd... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Standkosten nach Abschleppen & Annahmeverzug: Zahlungsanspruch bestätigt (LG Mainz und OLG Koblenz) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/standkosten-nach-abschleppen-annahmeverzug-zahlungsanspruch-bestatigt-lg-mainz-und-olg-koblenz Datum: 2025-08-09 Autor: C. Schilling Kategorien: Schadensersatz Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Landgericht, Schadensersatz, Autokaufrecht, § 280 BGB Beschreibung: Einleitung Zwei eng miteinander verknüpfte Entscheidungen betreffen die Ersatzfähigkeit von Standkosten nach einem Abschleppvorgang, die Voraussetzungen e… > Einleitung Zwei eng miteinander verknüpfte Entscheidungen betreffen die Ersatzfähigkeit von Standkosten nach einem Abschleppvorgang, die Voraussetzungen eines wirksamen Herausgabeverlangens und die Feststellung von Annahmeverzug. Sachverhalt Ausgangspunkt ist ein Abschleppvorgang, infolgedessen zwei Transporter auf dem Gelände einer freien Kfz‑Werkstatt verblieben. Einleitung Zwei eng miteinander verknüpfte Entscheidungen betreffen die Ersatzfähigkeit von Standkosten nach einem Abschleppvorgang, die Voraussetzungen eines wirksamen Herausgabeverlangens und die Feststellung von Annahmeverzug. Sachverhalt Ausgangspunkt ist ein Abschleppvorgang, infolgedessen zwei Transporter auf dem Gelände einer freien Kfz‑Werkstatt verblieben. Die Fahrzeuge standen dort, weil sie nicht unmittelbar abtransportiert werden konnten. Die spätere Beklagte ist ein gewerblicher Fahrzeughalter bzw. Flottenbetreiber; die spätere Klägerin betreibt die Werkstatt, auf deren Hof die Transporter verwahrt wurden. Um die Fahrzeuge wieder in den eigenen Gewahrsam zu bringen, beauftragte die Halterseite ein Drittunternehmen mit der Abholung. Für den 18.03.2024 war ein konkreter Abholtermin vorgesehen, zu dem das Drittunternehmen erscheinen sollte. Der Versuch scheiterte. Über die Gründe entstand der zentrale Streit des Verfahrens: Nach Darstellung der Halterseite habe die Werkstatt die Herausgabe verweigert. Nach Darstellung der Werkstatt habe hingegen das Drittunternehmen die Mitnahme abgelehnt, weil die Fahrzeuge – jedenfalls eines davon – beschädigt gewesen seien, unter anderem sei ein Ölleck festgestellt worden. Die Frage, ob an diesem Tag tatsächlich ein Herausgabeverlangen gegenüber der Werkstatt gestellt wurde, blieb zwischen den Parteien hoch streitig und wurde im weiteren Prozess zur entscheidungserheblichen Weichenstellung. Im weiteren Verlauf kam es zu schriftlicher Kommunikation. Besonders ins Gewicht fiel eine E‑Mail der Halterseite vom 25.04.2024, in der angekündigt wurde, man werde die Fahrzeuge „so schnell wie möglich“ abholen und die offene Rechnung begleichen; zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche Mieter nicht mehr auffindbar sei. Diese Formulierung erwies sich später als bedeutsam, weil sie eher darauf hindeutet, dass die Verzögerung bei der Abholung in der Sphäre der Halterseite lag und nicht an einer Verweigerung der Werkstatt scheiterte. Da die Fahrzeuge weiterhin auf dem Werkstatthof standen, fielen Standkosten an, die die Werkstatt gegenüber der Halterseite geltend machte. Die Werkstatt erhob Zahlungsklage auf Ersatz dieser Standkosten sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und begehrte die Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der Fahrzeugrücknahme. In prozessualer Hinsicht erging zunächst ein Versäumnisurteil; nachfolgend setzte sich der Streit im Einspruchs- und Berufungsverfahren fort, insbesondere zur Frage, ob und wann ein wirksames Herausgabeverlangen erfolgt ist und ob die Verwahrung deshalb weiterhin als erforderlich anzusehen war. Der zeitliche Ablauf lässt sich somit wie folgt zusammenfassen: Abschleppen und Verwahrung, gescheiterter Abholtermin am 18.03.2024, E‑Mail der Halterseite am 25.04.2024 mit Abhol‑ und Zahlungsankündigung, fortlaufende Standkosten, gerichtliche Geltendmachung durch die Werkstatt, Versäumnisurteil des LG Mainz, erstinstanzliche Bestätigung... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann habe ich Anspruch auf Schadensersatz beim Autokauf?** A: Schadensersatzansprüche entstehen, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§§ 280, 281 BGB), wenn die Nacherfüllung fehlschlägt und ein Schaden entstanden ist, oder wenn der Verkäufer vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat (§ 826 BGB). Ersetzt werden der Differenzschaden, Folgeschäden und Aufwendungsersatz. **F: Was ist der Differenzschaden beim Autokauf?** A: Der Differenzschaden ist der Unterschied zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des mangelhaften Fahrzeugs. Wenn Sie für ein Fahrzeug 20.000 Euro gezahlt haben, das wegen eines verschwiegenen Unfallschadens nur 12.000 Euro wert ist, beträgt der Differenzschaden 8.000 Euro. **F: Kann ich Anwaltskosten als Schadensersatz verlangen?** A: Ja. Vorgerichtliche Anwaltskosten können als Verzugsschaden oder Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer sich in Verzug befindet oder arglistig gehandelt hat. Die Kosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und richten sich nach dem Streitwert. **F: Was ist kleiner und großer Schadensersatz?** A: Beim kleinen Schadensersatz behält der Käufer das Fahrzeug und verlangt den Minderwert ersetzt. Beim großen Schadensersatz gibt der Käufer das Fahrzeug zurück und verlangt den gesamten Kaufpreis sowie alle weiteren Schäden ersetzt. Der große Schadensersatz setzt voraus, dass das Festhalten am Vertrag für den Käufer unzumutbar ist. **F: Wie lange verjähren Schadensersatzansprüche beim Autokauf?** A: Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung verjähren in 2 Jahren ab Übergabe. Bei arglistiger Täuschung verjähren die Ansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens 10 Jahre nach Entstehung. Ansprüche aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) verjähren ebenfalls in 3 Jahren ab Kenntnis. --- ## Umsatzsteuer-Rückerstattung bei innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferung: Autohändler haftet bei unterlassener Mitwirkung (LG Bonn) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/umsatzsteuer-ruckerstattung-bei-innergemeinschaftlicher-fahrzeuglieferung-autohandler-haftet-bei-unterlassener-mitwirkung-lg-bonn Datum: 2025-08-16 Autor: C. Schilling Kategorien: Kaufrecht, Steuerrecht Keywords: Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf, Landgericht Beschreibung: Sachverhalt: Streit um Rückzahlung der Umsatzsteuer beim Autokauf mit Ausfuhr Urteils des Landgericht Bonn vom 26.02.2024 (Az. 20 O 119/23) Im Zentrum des… > Sachverhalt: Streit um Rückzahlung der Umsatzsteuer beim Autokauf mit Ausfuhr Urteils des Landgericht Bonn vom 26.02.2024 (Az. 20 O 119/23) Im Zentrum des Rechtsstreits vor dem Landgericht Bonn stand der Kauf eines neuen Fahrzeugs (Jeep Wrangler) durch einen Käufer mit Wohnsitzen in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Sachverhalt: Streit um Rückzahlung der Umsatzsteuer beim Autokauf mit Ausfuhr Urteils des Landgericht Bonn vom 26.02.2024 (Az. 20 O 119/23) Im Zentrum des Rechtsstreits vor dem Landgericht Bonn stand der Kauf eines neuen Fahrzeugs (Jeep Wrangler) durch einen Käufer mit Wohnsitzen in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Der Käufer, der seinen Erstwohnsitz in den Niederlanden und einen Zweitwohnsitz in Spanien hat, schloss am 17.08.2022 einen Kaufvertrag mit einem deutschen Autohaus in Bonn über den Erwerb des Fahrzeugs. Der Kaufpreis betrug 120.000 Euro brutto , inklusive 19.159,66 Euro Umsatzsteuer . In der Rechnung und dem Kaufvertrag war die niederländische Anschrift des Käufers angegeben. Das Fahrzeug wurde jedoch nach Spanien verbracht und dort auch zugelassen – am bekannten Zweitwohnsitz des Käufers. Im Anschluss übermittelte der Käufer dem Autohaus eine sogenannte Gelangensbestätigung sowie den spanischen Zulassungsnachweis , um den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 6a UStG zu erbringen. Der Käufer war der Auffassung, dass das Autohaus den Umsatzsteuerbetrag bis zum Nachweis der Verbringung lediglich als eine Art Kaution einbehalten habe. Sobald die Gelangensbestätigung und der Zulassungsnachweis vorliegen, sei – so die Argumentation des Klägers – der Betrag zurückzuerstatten . Es habe eine branchenübliche Praxis bestanden, wonach bei Ausfuhr eines Fahrzeugs in einen anderen EU-Mitgliedstaat die Umsatzsteuer nachträglich an den Käufer zurückgezahlt werde, wenn die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Das Autohaus stellte sich auf den Standpunkt, dass es keine entsprechende Vereinbarung gegeben habe. Eine Rückerstattung komme nur in Betracht, wenn das zuständige Finanzamt die Umsatzsteuer zurückerstattet habe – was nicht erfolgt sei. Zudem verwies das Autohaus auf eine ältere Verfügung des Finanzamts, wonach eine innergemeinschaftliche Lieferung nur dann steuerfrei sei, wenn der Verbringungsstaat auch der Wohnsitzstaat des Käufers sei. Vor diesem Hintergrund lehnte das Autohaus eine Rückzahlung ab. Interessanterweise stellte sich im Prozess heraus, dass das Autohaus gar keinen Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuer beim Finanzamt gestellt hatte. Es war lediglich behauptet worden, man habe den Fall dem Finanzamt mitgeteilt. Später räumte das Autohaus ein, dass keine Umsatzsteuer-Voranmeldung hinsichtlich des betreffenden Betrags vorgenommen wurde. Der Käufer klagte daraufhin auf Rückzahlung der 19.159,66 Euro nebst Zinsen. Rechtliche Bewertung des Landgerichts Bonn Das Landgericht Bonn (Az. 20 O 119/23) gab dem Käufer in vollem Umfang recht und verurteilte das Autohaus zur Zahlung von 19.159,66 Euro nebst Zinsen . 1. Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB Nach Auffassung des Gerichts bestand für das Autohaus eine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Käufers , insbesondere auf dessen Vermögensinteresse. Auch ohne aus... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## (Kein) Schadensersatz wegen Reimport - Unfallfahrzeug (LG Darmstadt) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/kein-schadensersatz-wegen-reimport-unfallfahrzeug-lg-darmstadt Datum: 2025-09-18 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Kaufrecht, Nacherfüllung, Re-Import, Sachmangel Keywords: Schadensersatz Autokauf, Nachbesserung, § 434 BGB, Unfallwagen Rücktritt, Mängelrecht, Neulieferung, Arglistige Täuschung, US-Import Risiken Beschreibung: Sachverhalt: Streit um Unfallfahrzeug – Käufer verlangt Schadensersatz nach Gebrauchtwagenkauf Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Darmstadt… > Sachverhalt: Streit um Unfallfahrzeug – Käufer verlangt Schadensersatz nach Gebrauchtwagenkauf Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Darmstadt (Az. 27 O 20/17) über die Klage eines Gebrauchtwagenkäufers zu entscheiden, der nach dem Erwerb eines Fahrzeugs Schadensersatz wegen verschwiegener Unfallschäden geltend machte. Sachverhalt: Streit um Unfallfahrzeug – Käufer verlangt Schadensersatz nach Gebrauchtwagenkauf Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Darmstadt (Az. 27 O 20/17) über die Klage eines Gebrauchtwagenkäufers zu entscheiden, der nach dem Erwerb eines Fahrzeugs Schadensersatz wegen verschwiegener Unfallschäden geltend machte. Die Beklagten, zwei Privatpersonen , wurden in dem Verfahren von unserer Kanzlei vertreten . Ausgangslage: Kauf eines Reimportfahrzeugs aus Litauen Der Beklagte zu 2 hatte im September 2015 einen VW Tiguan 2.0 TSI als Reimport aus Litauen erworben. Das Fahrzeug wurde mit amerikanischen Fahrzeugpapieren geliefert und wies eine angegebene Laufleistung von 47.124 km auf. Für die Zulassung in Deutschland wurde ein TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO eingeholt. Bei dieser Untersuchung wurden keine Mängel festgestellt. Wenige Tage später stellte der Beklagte zu 2 das Fahrzeug auf mobile.de zum Verkauf ein. Vertragsabschluss über mobile.de und WhatsApp Der Kläger, ein privater Käufer, zeigte Interesse an dem Fahrzeug und nahm zunächst telefonisch , später per WhatsApp Kontakt zum Beklagten zu 2 auf. Bereits am 05.10.2015 erklärte der Kläger per WhatsApp, dass er das Fahrzeug „auf jeden Fall nehme“. Der eigentliche Kaufvertrag wurde am 10.10.2015 abgeschlossen. Interessant dabei: Im schriftlichen Kaufvertrag ist nicht der Beklagte zu 2 , sondern der Beklagte zu 1 als Verkäufer aufgeführt. Laut Darstellung des Beklagten zu 2 geschah dies, weil dieser finanziell vom Beklagten zu 1 unterstützt wurde und beide in einer Art losen Kooperation handelten. Der Verkaufspreis betrug 19.500 € , der Kilometerstand wurde mit 48.800 km angegeben. Im Vertrag war ausdrücklich geregelt, dass das Fahrzeug „wie besichtigt und probegefahren, ohne jede Gewährleistung“ verkauft werde. Nachträgliche Reklamation wegen Unfallschaden Erst nach Übergabe stellte der Kläger bei einer eigenen Begutachtung fest, dass das Fahrzeug offenbar erheblich beschädigt gewesen war. Die Begutachtung ergab deutliche Spuren eines Unfallschadens , unter anderem an Frontmaske, Motorhaube, Beleuchtung, Dach und Frontscheibe . Die Reparaturkosten wurden mit über 8.000 € netto , die Wertminderung mit 700 € beziffert. Der Kläger informierte den Beklagten zu 2 per WhatsApp über die festgestellten Schäden und verlangte zunächst 5.000 € , später 7.500 € als Ausgleich. Der Beklagte zu 2 bot die Rücknahme des Fahrzeugs an – was der Kläger jedoch ablehnte. Stattdessen ließ er die Windschutzscheibe austauschen und beauftragte eine anwaltliche Vertretung. Strafanzeige und Klage Der Kläger erstattete zudem Strafanzeige wegen Betruges gegen den Beklagten zu 2. Dieses Verfahren endete mit einem Freispruch . Im Anschluss erhob der Kläger Zivilklage vor dem Landgericht Darmstadt und forderte: 9.160,17 € Schadensersatz sowie 887,03 € vorgerichtliche Anwaltskosten . Er begründete dies mit einer arglistigen Täuschung über den Zustand des Fahrzeugs und behauptete, der Beklagte zu 2 habe sich als „Part... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist ein US-Reimport und welche Risiken bestehen?** A: Ein US-Reimport ist ein Fahrzeug, das ursprünglich für den US-amerikanischen Markt produziert und nach Deutschland eingeführt wurde. Risiken: abweichende Sicherheitsstandards, fehlende EU-Typgenehmigung, Salvage Title (Totalschadenstitel), schwierige Ersatzteilversorgung, eingeschränkte Herstellergarantie und Probleme bei der Hauptuntersuchung. **F: Was bedeutet Salvage Title?** A: Ein Salvage Title (Bergungstitel) ist ein US-amerikanischer Fahrzeugtitel, der vergeben wird, wenn ein Versicherer das Fahrzeug als Totalschaden eingestuft hat. Das bedeutet, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall, Überflutung, Brand oder anderen erheblichen Schaden erlitten hat. Fahrzeuge mit Salvage Title haben erheblich geringeren Marktwert. **F: Muss der Verkäufer einen Salvage Title offenbaren?** A: Ja. Ein Salvage Title ist ein wesentlicher wertmindernder Umstand, der ungefragt offenbart werden muss. Verschweigt der Verkäufer einen Salvage Title, liegt arglistige Täuschung vor. Der Käufer kann den Kaufvertrag anfechten und Schadensersatz verlangen – auch wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. **F: Wie erkenne ich einen US-Reimport?** A: Erkennungsmerkmale: VIN beginnt mit '1HD' (Harley-Davidson) oder anderen US-Herstellercodes, Meilen- statt Kilometertacho, US-Stecker für Ladekabel, fehlende EU-Typgenehmigung, englischsprachige Bedienungsanleitung, Fahrzeughistorie zeigt US-Bundesstaat als Zulassungsort. Eine CARFAX- oder AutoCheck-Abfrage gibt Auskunft über die US-Geschichte. **F: Kann ich einen US-Reimport mit Salvage Title zurückgeben?** A: Ja, wenn der Salvage Title verschwiegen wurde. Sie können den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB) oder wegen Sachmangels zurücktreten (§ 437 BGB). Der Anspruch besteht auch beim Privatverkauf, da der Gewährleistungsausschluss bei arglistiger Täuschung nicht greift. --- ## Formulartrick reicht nicht: Verkäufer haftet trotz angekreuztem Unfallschaden-Kästchen (LG Trier) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/formulartrick-reicht-nicht-verkaufer-haftet-trotz-angekreuztem-unfallschaden-kastchen-lg-trier Datum: 2025-09-27 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Gewährleistung, Unfallschaden Keywords: Unfallfahrzeug, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, Unfallschaden, Unfallwagen Rücktritt, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf Beschreibung: Urteil des Landgerichts Trier (Az. 11 O 290/19) Ausführlicher Sachverhalt: Der Hintergrund des Falls Im vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Trier g… > Urteil des Landgerichts Trier (Az. 11 O 290/19) Ausführlicher Sachverhalt: Der Hintergrund des Falls Im vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Trier ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten BMW 320i , der sich nachträglich als Unfallfahrzeug herausstellte. Urteil des Landgerichts Trier (Az. 11 O 290/19) Ausführlicher Sachverhalt: Der Hintergrund des Falls Im vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Trier ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten BMW 320i , der sich nachträglich als Unfallfahrzeug herausstellte. Der Käufer hatte das Fahrzeug über eine Online-Anzeige entdeckt, in der es von einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler angeboten wurde. Nach einem vereinbarten Besichtigungstermin und einer erfolgreichen Probefahrt schlossen die Parteien am 15. Juni 2019 einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug zum Preis von 5.600 Euro ab. Das Fahrzeug wies laut Tacho 171.100 Kilometer auf – tatsächlich lag die Laufleistung jedoch bei 174.500 Kilometern . Der Kaufvertrag, ein standardisiertes Formular mit dem Titel „Verbindliche Bestellung“, wurde vom Händler ausgefüllt. Auffällig war, dass der Name des Käufers im Formular nicht korrekt eingetragen war – ein Indiz für Formmängel bei der Dokumentation. Im Vertrag war zudem das Kästchen zur Angabe über bekannte Unfallschäden mit „ Ja “ markiert, das anschließende Textfeld zur Konkretisierung der Schäden jedoch leer gelassen . Auf Nachfrage erklärte der Verkäufer, er kreuze dieses Feld standardmäßig bei älteren Fahrzeugen an. Auf der Rückfahrt traten erste technische Probleme auf: Die Gangschaltung funktionierte nicht mehr einwandfrei. Der Käufer brachte das Fahrzeug noch am selben Tag zur Werkstatt des Verkäufers zurück. Nach einer Reparatur und Rückgabe am 11. Juli 2019 ließ der Käufer das Auto von einem unabhängigen Fachbetrieb untersuchen. Dabei wurde festgestellt, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden aufwies, der in der Verkaufsanzeige nicht erwähnt und im Vertrag nicht eindeutig dokumentiert war. In der Folge erklärte der Käufer mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juli 2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Verkäufer reagierte weder auf dieses noch auf ein weiteres Mahnschreiben. Bereits im November 2019 hatte der Käufer das Fahrzeug abgemeldet und auf einem Parkplatz abgestellt. Mit Klageschrift vom 6. November 2019 machte er seine Ansprüche gerichtlich geltend. Im März 2020 erging ein Versäumnisurteil , gegen das der Händler form- und fristgerecht Einspruch einlegte, wodurch es zur erneuten Verhandlung kam. Die rechtliche Bewertung des Landgerichts Trier Das Landgericht bestätigte die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Berufung auf mehrere zentrale Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) : a) Sachmangel durch verschwiegene Unfallvorgeschichte Das Gericht stellte klar, dass der verkaufte BMW nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies und somit mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB war. Die Parteien hatten durch das Verkaufsgespräch und die Gesamtsituation konkludent die Unfallfreiheit des Fahrzeugs vereinbart. Diese Erwartung wurde durch die Angaben des Verkäufers während des Gesprächs – etwa die Ver... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Muss der Verkäufer einen Unfallschaden offenbaren?** A: Ja. Bekannte Unfallschäden müssen vom Verkäufer ungefragt offenbart werden. Das gilt insbesondere für Schäden, die über reine Bagatellschäden (Kratzer, kleine Beulen) hinausgehen. Verschweigt der Verkäufer einen Unfallschaden arglistig, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz verlangen. **F: Was gilt als Bagatellschaden beim Autokauf?** A: Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn der Schaden so geringfügig ist, dass er keine Auswirkungen auf Wert, Sicherheit oder Funktion des Fahrzeugs hat. Die Rechtsprechung setzt die Grenze unterschiedlich an – in der Regel bei Reparaturkosten unter 1.000 bis 1.500 Euro. Karosserieschäden, Airbag-Auslösungen oder Rahmenschäden sind niemals Bagatellen. **F: Kann ich ein Auto mit Unfallschaden zurückgeben?** A: Ja, wenn der Unfallschaden arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsvereinbarung 'unfallfrei' getroffen wurde. In diesem Fall können Sie den Kaufvertrag anfechten oder zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern. Voraussetzung ist, dass der Schaden über einen Bagatellschaden hinausgeht und bei Übergabe bereits vorhanden war. **F: Was ist ein merkantiler Minderwert?** A: Der merkantile Minderwert ist der Wertverlust eines Fahrzeugs, der trotz fachgerechter Reparatur verbleibt, weil das Fahrzeug auf dem Markt als 'Unfallwagen' gilt. Dieser Minderwert kann als Schadensersatz geltend gemacht werden. Er wird von Sachverständigen nach der Methode Halbgewachs oder Ruhkopf/Sahm berechnet. **F: Wie lange verjähren Ansprüche wegen verschwiegenem Unfallschaden?** A: Bei arglistiger Täuschung über einen Unfallschaden verjähren die Ansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren ab dem Jahr, in dem der Käufer von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung beginnt also erst mit Entdeckung des Schadens, nicht mit dem Kauf. --- ## Gewährleistungsausschluss im B2B-Vertrag wirksam (AG Groß-Gerau) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/gewahrleistungsausschluss-im-b2b-vertrag-wirksam-ag-gro-gerau Datum: 2025-10-04 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Kaufrecht, Rücktritt Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Amtsgericht, § 437 BGB, Anfechtung, Autokaufrecht, Rücktritt vom Kaufvertrag, § 123 BGB Beschreibung: Sachverhaltsdarstellung Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau (Az. 62 C 233/19 (16)) Im Juli 2019 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über ein gebraucht… > Sachverhaltsdarstellung Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau (Az. 62 C 233/19 (16)) Im Juli 2019 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug, konkret einen Peugeot 406 mit einer bestimmten Fahrgestellnummer. Die Verkäuferin war eine GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer. Sachverhaltsdarstellung Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau (Az. 62 C 233/19 (16)) Im Juli 2019 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug, konkret einen Peugeot 406 mit einer bestimmten Fahrgestellnummer. Die Verkäuferin war eine GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer. Der Käufer machte im Prozess geltend, Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gewesen zu sein. Vertragsgestaltung Als Vertragsdokument wurde ein vorgefertigtes ADAC-Kaufvertragsformular verwendet. Dieses trug den Titel: „ADAC-Kaufvertrag für den Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem Unternehmer an einen Unternehmer“ Darin enthalten war ein formularmäßiger Ausschluss der Sachmängelhaftung. Im vorgesehenen Feld für Hinweise auf Unfallschäden war keine Eintragung erfolgt. Übergabe und Rückabwicklung Der Kaufpreis betrug 1.800 €. Das Fahrzeug wurde wie vereinbart übergeben. Wenige Tage nach Übergabe erklärte der Käufer schriftlich sowohl den Rücktritt vom Kaufvertrag als auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. In dem anwaltlichen Schreiben führte er aus, dass das Fahrzeug: verschiedene technische Mängel aufweise, einen nicht offenbarten Unfallschaden habe, und die Verkäuferin diesen Vorschaden arglistig verschwiegen habe. Konkret beanstandet wurden: ein durchgeschnittener Sicherheitsgurt hinten, eine fehlende Kopfstütze, ein gebrochener Scheinwerfer, sowie der Verdacht auf einen massiven Unfallschaden. Der Käufer forderte die Rücknahme des Fahrzeugs bis zu einem bestimmten Datum. Die Verkäuferin bot daraufhin eine Begutachtung durch einen neutralen Sachverständigen an – dieses Angebot lehnte der Käufer jedoch ab. Klageanträge Im anschließenden Klageverfahren beantragte der Käufer: Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs; Feststellung des Annahmeverzugs der Verkäuferin; Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Verteidigung der Verkäuferin Die Verkäuferin wies alle Vorwürfe zurück. Sie bestritt die Kenntnis eines Vorschadens und verwies auf den schriftlichen Vertrag, in dem kein Hinweis auf einen Unfallschaden enthalten war. Zudem sei über die sichtbaren Mängel vor Vertragsschluss gesprochen und ein entsprechender Preisnachlass von 500 € gewährt worden. Ferner machte die Verkäuferin geltend, dass der Käufer nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer gehandelt habe. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Vertragstext, der ausdrücklich von einem B2B-Geschäft spreche. Entscheidung im Detail: Warum das Amtsgericht die Klage abwies Das Amtsgericht Groß-Gerau hat die Klage vollständig abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts stehen dem Kläger weder Rücktrittsrechte noch ein Recht zur Anfechtung des Kaufvertrags zu. Die Entscheidung stützt sich auf mehrere zentrale Argumentationsstränge, die das Gericht im Einzelnen ausführlich begründet hat. Kein Rücktritt wegen Sachmängeln – mangels Fristsetzung und Behebbarkeit Zunächst stellte das Gericht klar, dass ein Rücktritt nach §§ 323 ff. BGB grundsätzl... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Kein Rücktritt beim Gebrauchtwagenkauf trotz (bekanntem) Unfallschaden unbekannten Umfangs (LG Aachen) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/kein-rucktritt-beim-gebrauchtwagenkauf-trotz-bekanntem-unfallschaden-unbekannten-umfangs-lg-aachen Datum: 2025-10-11 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Gewährleistung, Kaufrecht, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, Rücktritt Autokauf, § 434 BGB, Unfallwagen Rücktritt, Autokaufrecht Beschreibung: Das Landgericht Aachen (8. Zivilkammer) hat die Klage eines Käufers auf Rückabwicklung eines privat verkauften Ford Escape 2.0 abgewiesen. Der Verkäufer h… > Das Landgericht Aachen (8. Zivilkammer) hat die Klage eines Käufers auf Rückabwicklung eines privat verkauften Ford Escape 2.0 abgewiesen. Der Verkäufer hatte vor Vertragsschluss ausdrücklich auf Ölverlust, Motor-/Getriebegeräusche sowie einen Unfallschaden hingewiesen; im Vertrag stand „Unfallschaden laut Vorbesitzer – Umfang unbekannt“. Ein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. Das Landgericht Aachen (8. Zivilkammer) hat die Klage eines Käufers auf Rückabwicklung eines privat verkauften Ford Escape 2.0 abgewiesen. Der Verkäufer hatte vor Vertragsschluss ausdrücklich auf Ölverlust, Motor-/Getriebegeräusche sowie einen Unfallschaden hingewiesen; im Vertrag stand „Unfallschaden laut Vorbesitzer – Umfang unbekannt“. Ein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 433, 434 BGB verneinte das Gericht; zusätzlich griffen § 442 S. 1 BGB (Kenntnis des Mangels) und ein wirksamer Gewährleistungsausschluss. Sachverhalt Kläger und Beklagter sind Privatpersonen. Das Verfahren wurde beim LG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 O 453/19 geführt. Verhandelt wurde am 16.09.2020; das Urteil erging am 07.10.2020 durch den Einzelrichter. Ergebnis: Klageabweisung mit Kostenlast beim Kläger; vorläufige Vollstreckbarkeit gegen 120 % Sicherheitsleistung. Der Beklagte bot einen Ford Escape 2.0 zum Verkauf an. Bei der Besichtigung machte er den Interessenten (späteren Kläger) unmissverständlich auf technische Auffälligkeiten aufmerksam: Ölverlust, ungewöhnliche Geräusche von Motor und Getriebe und das Vorliegen eines Unfallschadens. Nach Darstellung des Beklagten war ihm der konkrete Umfang dieses Schadens nicht bekannt; es handelte sich um eine Information, die er selbst beim Erwerb des Fahrzeugs so erhalten hatte. Am 19.04.2019 schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag. Darin wurde explizit festgehalten: „Unfallschaden laut Vorbesitzer – Umfang unbekannt“. Der Kaufpreis wurde bar bezahlt; der Kläger nahm das Fahrzeug sofort mit. Weitere Zusicherungen zur Beschaffenheit, insbesondere zur Schadenshöhe oder zur Unfallfreiheit, wurden nicht vereinbart. Der Vertrag enthielt im Übrigen einen Gewährleistungsausschluss, wie er bei Privatverkäufen üblich ist. Nach der Übergabe ließ der Kläger das Fahrzeug überprüfen. Dabei stützte er sich auf Informationen, wonach das Auto 2017 möglicherweise einen Totalschaden erlitten haben soll. Er behauptete, der Beklagte habe dies gewusst und arglistig verschwiegen. Zudem will der Kläger eine verharmlosende Beschreibung („kleiner Schaden an der vorderen Stoßstange“) gehört haben und wertete dies als verbindliche Zusicherung. Auf dieser Grundlage erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises (14.200 €) nebst Zinsen, jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Nebenforderungen (u. a. 52,85 €) sowie die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten. Außerdem begehrte er die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Zahlung an seine Rechtsschutzversicherung). Der Beklagte bestritt, den Schaden bagatellisiert oder eine konkrete Zusicherung gemacht zu haben. Er habe selbst nur Kenntnis von einem Unfallschaden unbekannten Umfangs gehabt und dies transparent mitgeteilt; mehr habe er nicht gewusst. Der Kläger habe das Fahrzeug in Kenntnis dieses Risikos erworben. Nach Klagezustellung und mündlicher Verhandlung fällte das Gericht das Urteil, mit dem es die Klage vo... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Muss der Verkäufer einen Unfallschaden offenbaren?** A: Ja. Bekannte Unfallschäden müssen vom Verkäufer ungefragt offenbart werden. Das gilt insbesondere für Schäden, die über reine Bagatellschäden (Kratzer, kleine Beulen) hinausgehen. Verschweigt der Verkäufer einen Unfallschaden arglistig, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz verlangen. **F: Was gilt als Bagatellschaden beim Autokauf?** A: Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn der Schaden so geringfügig ist, dass er keine Auswirkungen auf Wert, Sicherheit oder Funktion des Fahrzeugs hat. Die Rechtsprechung setzt die Grenze unterschiedlich an – in der Regel bei Reparaturkosten unter 1.000 bis 1.500 Euro. Karosserieschäden, Airbag-Auslösungen oder Rahmenschäden sind niemals Bagatellen. **F: Kann ich ein Auto mit Unfallschaden zurückgeben?** A: Ja, wenn der Unfallschaden arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsvereinbarung 'unfallfrei' getroffen wurde. In diesem Fall können Sie den Kaufvertrag anfechten oder zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern. Voraussetzung ist, dass der Schaden über einen Bagatellschaden hinausgeht und bei Übergabe bereits vorhanden war. **F: Was ist ein merkantiler Minderwert?** A: Der merkantile Minderwert ist der Wertverlust eines Fahrzeugs, der trotz fachgerechter Reparatur verbleibt, weil das Fahrzeug auf dem Markt als 'Unfallwagen' gilt. Dieser Minderwert kann als Schadensersatz geltend gemacht werden. Er wird von Sachverständigen nach der Methode Halbgewachs oder Ruhkopf/Sahm berechnet. **F: Wie lange verjähren Ansprüche wegen verschwiegenem Unfallschaden?** A: Bei arglistiger Täuschung über einen Unfallschaden verjähren die Ansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren ab dem Jahr, in dem der Käufer von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung beginnt also erst mit Entdeckung des Schadens, nicht mit dem Kauf. --- ## Gebrauchtwagenkauf: Rücktritt bei falscher Angabe der Vorbesitzer (LG Mainz) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/gebrauchtwagenkauf-rucktritt-bei-falscher-angabe-der-vorbesitzer-lg-mainz Datum: 2025-10-25 Autor: C. Schilling Kategorien: Beschaffenheitsvereinbarung, Gebrauchtwagen, Sachmangel, Unfallschaden Keywords: Sachmangel, Unfallfahrzeug, Rechtsanwalt Autokauf, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, Rücktritt Autokauf, § 434 BGB, Unfallschaden Beschreibung: Urteil des LG Mainz vom 23.04.2021 (Az. 6 O 170/20) Sachverhalt: Streit um Rückabwicklung nach Gebrauchtwagenkauf Ein privater Käufer erwarb am 10.02.2020… > Urteil des LG Mainz vom 23.04.2021 (Az. 6 O 170/20) Sachverhalt: Streit um Rückabwicklung nach Gebrauchtwagenkauf Ein privater Käufer erwarb am 10.02.2020 bei einem gewerblichen Autohändler einen gebrauchten BMW 760i für 14.000 €. Der Wagen war zu diesem Zeitpunkt rund 14 Jahre alt und wies eine Laufleistung von 94.650 km auf. Urteil des LG Mainz vom 23.04.2021 (Az. 6 O 170/20) Sachverhalt: Streit um Rückabwicklung nach Gebrauchtwagenkauf Ein privater Käufer erwarb am 10.02.2020 bei einem gewerblichen Autohändler einen gebrauchten BMW 760i für 14.000 €. Der Wagen war zu diesem Zeitpunkt rund 14 Jahre alt und wies eine Laufleistung von 94.650 km auf. Laut Online-Inserat auf dem Portal mobile.de wurde das Fahrzeug als aus „ 1. Hand “ stammend beworben. Die Anzeige enthielt zudem die Angabe, dass das Fahrzeug nur einen Vorbesitzer gehabt habe. Tatsächlich hatte das Fahrzeug jedoch bereits vier Umschreibungen im Kfz-Brief erfahren, die sich auf zwei Vorbesitzer verteilten. Der erste Halter war eine juristische Person (ein Elektrizitätswerk), der zweite ein privater Käufer. Diese Diskrepanz stellte sich erst nach Vertragsschluss heraus. Der Käufer hatte zunächst eine Anzahlung in Höhe von 500 € geleistet, die bei Abholung zurückgezahlt wurde. Darüber hinaus stellte der Käufer nach Übergabe des Fahrzeugs sichtbare Mängel fest, darunter Unfallschäden , die seiner Ansicht nach nicht fachgerecht behoben worden waren. Diese zeigten sich u. a. in Form von Lackläufern, falsch eingestellten Türen, verbogenen Türkanten und Abplatzungen im Lackbereich. Mit Schreiben vom 17.06.2020 erklärte der Käufer gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag . Dieser verweigerte jedoch die Rücknahme und Rückzahlung des Kaufpreises. Daraufhin wurde Klage erhoben mit dem Ziel der Rückabwicklung des Vertrags sowie der Erstattung weiterer Kosten, darunter An- und Abmeldekosten, Nutzungsausfall und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Rechtliche Würdigung des Landgerichts Mainz 1. Sachmangel durch falsche Angaben im Inserat Das Gericht stellte fest, dass der Wagen nicht der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB entsprach. Die Angabe „1 Hand“ sei maßgeblicher Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung , selbst wenn sie nur im Internetinserat erfolgt sei. Solche Angaben seien im Kfz-Handel rechtlich bindend und Grundlage der Erwartung des Käufers an das Fahrzeug. 2. Rücktrittsrecht des Käufers Der Käufer konnte nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB wirksam vom Vertrag zurücktreten. Der Mangel – hier: die falsche Zahl der Vorbesitzer – sei nicht unerheblich . Gerade bei älteren Fahrzeugen sei ein einzelner Vorbesitzer häufig kaufentscheidend , was auch aus dem hervorgehobenen Hinweis im Inserat ersichtlich sei. 3. Nutzungswertersatz Da der Kläger das Fahrzeug bereits rund 2.931 km gefahren war, wurde ein Nutzungswertersatz von 264,14 € vom ursprünglichen Kaufpreis abgezogen gemäß § 346 Abs. 1 BGB . 4. Weitere Ansprüche Annahmeverzug wurde festgestellt (§ 293 ff. BGB), da der Händler die Rücknahme verweigerte. Die Forderung nach An- und Abmeldekosten sowie Nutzungsausfall wurde mangels ausreichender Substantiierung abgewiesen. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € wurden zugesprochen (§ 280 BGB). Praxisrelevanz Dieses Urteil verdeutlicht, dass Angaben im Online-Inserat bindend ... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Muss der Verkäufer einen Unfallschaden offenbaren?** A: Ja. Bekannte Unfallschäden müssen vom Verkäufer ungefragt offenbart werden. Das gilt insbesondere für Schäden, die über reine Bagatellschäden (Kratzer, kleine Beulen) hinausgehen. Verschweigt der Verkäufer einen Unfallschaden arglistig, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz verlangen. **F: Was gilt als Bagatellschaden beim Autokauf?** A: Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn der Schaden so geringfügig ist, dass er keine Auswirkungen auf Wert, Sicherheit oder Funktion des Fahrzeugs hat. Die Rechtsprechung setzt die Grenze unterschiedlich an – in der Regel bei Reparaturkosten unter 1.000 bis 1.500 Euro. Karosserieschäden, Airbag-Auslösungen oder Rahmenschäden sind niemals Bagatellen. **F: Kann ich ein Auto mit Unfallschaden zurückgeben?** A: Ja, wenn der Unfallschaden arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsvereinbarung 'unfallfrei' getroffen wurde. In diesem Fall können Sie den Kaufvertrag anfechten oder zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern. Voraussetzung ist, dass der Schaden über einen Bagatellschaden hinausgeht und bei Übergabe bereits vorhanden war. **F: Was ist ein merkantiler Minderwert?** A: Der merkantile Minderwert ist der Wertverlust eines Fahrzeugs, der trotz fachgerechter Reparatur verbleibt, weil das Fahrzeug auf dem Markt als 'Unfallwagen' gilt. Dieser Minderwert kann als Schadensersatz geltend gemacht werden. Er wird von Sachverständigen nach der Methode Halbgewachs oder Ruhkopf/Sahm berechnet. **F: Wie lange verjähren Ansprüche wegen verschwiegenem Unfallschaden?** A: Bei arglistiger Täuschung über einen Unfallschaden verjähren die Ansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren ab dem Jahr, in dem der Käufer von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung beginnt also erst mit Entdeckung des Schadens, nicht mit dem Kauf. --- ## Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen verschwiegener Unfallschäden (LG Landau i.d. Pfalz) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/rucktritt-vom-gebrauchtwagenkauf-wegen-verschwiegener-unfallschaden-lg-landau-i-d-pfalz Datum: 2025-11-01 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Gebrauchtwagen, Rücktritt, Unfallschaden Keywords: Unfallfahrzeug, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, Anfechtung Beschreibung: Sachverhalt LG Landau/Pfalz, Az. 4 O 319/20 Im Frühjahr 2020 erwarb der Kläger bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz C 43 A… > Sachverhalt LG Landau/Pfalz, Az. 4 O 319/20 Im Frühjahr 2020 erwarb der Kläger bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz C 43 AMG zu einem Kaufpreis von 36.990 €. Der Wagen wies laut Kaufvertrag eine „Vorbeschädigung vorne links (Fahrerseite), die instandgesetzt wurde“ auf. Weitere Angaben zur Art und Schwere des Schadens enthielt der Vertrag nicht. Sachverhalt LG Landau/Pfalz, Az. 4 O 319/20 Im Frühjahr 2020 erwarb der Kläger bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz C 43 AMG zu einem Kaufpreis von 36.990 €. Der Wagen wies laut Kaufvertrag eine „Vorbeschädigung vorne links (Fahrerseite), die instandgesetzt wurde“ auf. Weitere Angaben zur Art und Schwere des Schadens enthielt der Vertrag nicht. Nach seiner Übergabe nutzte der Kläger das Fahrzeug mehrere Monate und legte rund 15.000 Kilometer zurück. Während dieser Zeit bemerkte er wiederholt technische Unregelmäßigkeiten und Karosserieprobleme im Frontbereich. Aufgrund dieser Auffälligkeiten ließ der Käufer das Fahrzeug durch ein unabhängiges Sachverständigenbüro überprüfen. Das Gutachten brachte erhebliche Mängel zutage: Der Wagen hatte im Frontbereich – insbesondere links – einen schweren Unfallschaden erlitten, der weder vollständig noch fachgerecht repariert worden war. Die Untersuchung zeigte Beschädigungen an Stoßfänger, Querträgern, Seitenstrukturen, Sensoren, Motorhaube und Kotflügel. Zudem ergaben Unterlagen, dass das Fahrzeug bereits in der Vergangenheit als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft und abgerechnet worden war. Dies stand im klaren Widerspruch zu der vom Verkäufer vermittelten Einschätzung, es habe sich nur um eine „leichte Beschädigung“ gehandelt. Nachdem der Kläger über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs informiert war, erklärte er mit Schreiben vom 13. August 2020 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Eine Nachbesserung forderte er nicht, da die fehlende Unfallfreiheit einen unbehebbaren Mangel darstellte. Der Verkäufer wies die Rückabwicklung zurück und argumentierte, der Kläger sei ausreichend informiert worden. Zudem sei eine Nachbesserung möglich und vor Rücktritt erforderlich gewesen. Entscheidungsgründe Das Landgericht Landau in der Pfalz folgte im Wesentlichen der Argumentation des Klägers. Nach Auffassung des Gerichts lag ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vor, da das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe nicht unfallfrei war. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet bereits das Vorliegen eines nicht unerheblichen Unfallschadens einen Sachmangel, selbst wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über die Unfallfreiheit getroffen wurde. Das Fahrzeug entsprach somit nicht der objektiv geschuldeten Beschaffenheit. Die Vertragsformulierung über eine „Vorbeschädigung, die instandgesetzt wurde“ genügte dem Gericht nicht als ausreichende Offenlegung eines erheblichen Schadens. Ein durchschnittlicher Käufer dürfe diesen Begriff vielmehr so verstehen, dass es sich um eine geringfügige Lackschramme oder einen kleinen Rempler handelt. Der Begriff sei mehrdeutig und damit nicht geeignet , den Käufer über das tatsächliche Ausmaß eines Unfalls aufzuklären. Damit war die Offenbarungspflicht des Verkäufers verletzt. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Täuschung über die Schadensart und -tiefe arglistig im Sinne des § 123 BGB war. Der Verkäufer hatte nachweislich Kenntnis vom erheb... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist arglistige Täuschung beim Autokauf?** A: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zur Abgabe seiner Willenserklärung zu bewegen (§ 123 BGB). Typische Fälle: Verschweigen von Unfallschäden, Manipulation des Kilometerstands, Verschweigen von Vorschäden oder Totalschäden. **F: Was kann ich bei arglistiger Täuschung tun?** A: Bei arglistiger Täuschung können Sie den Kaufvertrag anfechten (§ 123 BGB) und Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, müssen aber das Fahrzeug zurückgeben und Nutzungsentschädigung zahlen. **F: Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei arglistiger Täuschung?** A: Nein. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss (z.B. 'gekauft wie gesehen') gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. **F: Wie beweise ich arglistige Täuschung?** A: Die Beweislast für arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Beweise können sein: Reparaturrechnungen, Werkstattberichte, Gutachten, Zeugenaussagen, Fahrzeughistorie (Carfax, ADAC-Fahrzeughistorie), frühere Inserate oder Fotos. Auch Indizien wie ein auffällig niedriger Kaufpreis können auf Kenntnis des Verkäufers hindeuten. **F: Kann ich auch beim Privatverkauf wegen arglistiger Täuschung vorgehen?** A: Ja. Auch beim Privatverkauf gilt der Schutz vor arglistiger Täuschung. Obwohl Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen können, können sie sich nicht auf diesen Ausschluss berufen, wenn sie Mängel arglistig verschwiegen haben. Der Anspruch aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bleibt immer bestehen. --- ## Unfallfahrzeug: Gericht stärkt Autohändler – Totalschaden-Reimport ohne Rückabwicklung (LG Siegen) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/unfallfahrzeug-gericht-starkt-autohandler-totalschaden-reimport-ohne-ruckabwicklung-lg-siegen Datum: 2025-12-06 Autor: C. Schilling Kategorien: Arglistige Täuschung, Kaufrecht, Rücktritt Keywords: US-Import Risiken, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Landgericht, § 437 BGB, Anfechtung, Salvage Title Deutschland, Unfallwagen Rücktritt Beschreibung: Sachverhalt LG Siegen, Urteil vom 13.10.2022 – 2 O 231/21 Vor dem Landgericht Siegen stritten ein privater Käufer und ein gewerblicher Autohändler über di… > Sachverhalt LG Siegen, Urteil vom 13.10.2022 – 2 O 231/21 Vor dem Landgericht Siegen stritten ein privater Käufer und ein gewerblicher Autohändler über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten VW Tiguan. Der Kläger hatte das Fahrzeug am 12.06.2021 zum Preis von 26.800 € erworben. Sachverhalt LG Siegen, Urteil vom 13.10.2022 – 2 O 231/21 Vor dem Landgericht Siegen stritten ein privater Käufer und ein gewerblicher Autohändler über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten VW Tiguan. Der Kläger hatte das Fahrzeug am 12.06.2021 zum Preis von 26.800 € erworben. Bei dem Wagen handelte es sich um einen Reimport aus den USA, der zuvor einen Totalschaden erlitten hatte. Die Reparatur war nicht fachgerecht erfolgt, was im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten wurde. Der Beklagte bot das Fahrzeug auf einer Onlineplattform als Reimport mit deutscher Zulassung und neuer TÜV-Abnahme an. Im Inserat wurde hervorgehoben, dass eine umfassende Prüfung durch TÜV oder DEKRA vor Kauf möglich sei. Im schriftlichen Kaufvertrag, der als „Verkauf im Kundenauftrag“ ausgestaltet war, wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um ein repariertes Unfallfahrzeug mit diversen, nicht fachgerecht behobenen Schäden handele. Zudem wurde die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen, der Käufer verzichtete auf jegliche Sachmangelhaftung und bestätigte, dass ihm die Mängel bekannt seien. Ein entsprechendes Übergabeprotokoll wurde zusätzlich unterzeichnet. Der Kläger behauptete später, der Vorschaden sei im Gespräch verharmlost worden. In der mündlichen Verhandlung räumte er jedoch ein, dass ihm ein Frontschaden bekannt gewesen sei und dass der ungewöhnlich niedrige Kaufpreis ihn darauf schließen ließ, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handeln könnte. Er erklärte zudem, dass er sich „blauäugig verliebt“ in das Fahrzeug habe und deshalb keine weitergehende Prüfung vorgenommen habe. Erst im Gerichtstermin wurde durch seinen Anwalt zusätzlich behauptet, das Fahrzeug habe objektiv nicht den technischen Anforderungen für eine Einzelabnahme nach StVZO entsprochen. Diese Behauptung blieb jedoch ohne jede technische Konkretisierung, obwohl der Kläger das Fahrzeug bereits seit 17 Monaten nutzte. Der Kläger verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags, die Rückzahlung des Kaufpreises, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Erstattung von Gutachter- und Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte bestritt eine Täuschung und verwies auf die umfassenden Hinweise im Vertrag. Rechtliche Würdigung des Gerichts Das Landgericht wies die Klage vollumfänglich ab. Entscheidend war, dass der Kläger das Fahrzeug bewusst als repariertes Unfallfahrzeug gekauft hat. Zwischen den Parteien bestand eine eindeutige Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, wonach das Fahrzeug einen reparierten Frontschaden aufwies. Der Vertrag stellte klar, dass die Reparaturen nicht fachgerecht erfolgt waren und der Käufer genau diesen Zustand akzeptierte. Damit lag kein Sachmangel vor, der einen Rücktritt rechtfertigen könnte. Eine arglistige Täuschung lehnte das Gericht ab. Der Kläger selbst habe eingeräumt, dass ihm der Vorschaden bekannt gewesen sei, und seine frühere Behauptung einer verharmlosenden Darstellung nicht aufrechterhalten. Zudem sei der Kaufpreis um... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist ein US-Reimport und welche Risiken bestehen?** A: Ein US-Reimport ist ein Fahrzeug, das ursprünglich für den US-amerikanischen Markt produziert und nach Deutschland eingeführt wurde. Risiken: abweichende Sicherheitsstandards, fehlende EU-Typgenehmigung, Salvage Title (Totalschadenstitel), schwierige Ersatzteilversorgung, eingeschränkte Herstellergarantie und Probleme bei der Hauptuntersuchung. **F: Was bedeutet Salvage Title?** A: Ein Salvage Title (Bergungstitel) ist ein US-amerikanischer Fahrzeugtitel, der vergeben wird, wenn ein Versicherer das Fahrzeug als Totalschaden eingestuft hat. Das bedeutet, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall, Überflutung, Brand oder anderen erheblichen Schaden erlitten hat. Fahrzeuge mit Salvage Title haben erheblich geringeren Marktwert. **F: Muss der Verkäufer einen Salvage Title offenbaren?** A: Ja. Ein Salvage Title ist ein wesentlicher wertmindernder Umstand, der ungefragt offenbart werden muss. Verschweigt der Verkäufer einen Salvage Title, liegt arglistige Täuschung vor. Der Käufer kann den Kaufvertrag anfechten und Schadensersatz verlangen – auch wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. **F: Wie erkenne ich einen US-Reimport?** A: Erkennungsmerkmale: VIN beginnt mit '1HD' (Harley-Davidson) oder anderen US-Herstellercodes, Meilen- statt Kilometertacho, US-Stecker für Ladekabel, fehlende EU-Typgenehmigung, englischsprachige Bedienungsanleitung, Fahrzeughistorie zeigt US-Bundesstaat als Zulassungsort. Eine CARFAX- oder AutoCheck-Abfrage gibt Auskunft über die US-Geschichte. **F: Kann ich einen US-Reimport mit Salvage Title zurückgeben?** A: Ja, wenn der Salvage Title verschwiegen wurde. Sie können den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB) oder wegen Sachmangels zurücktreten (§ 437 BGB). Der Anspruch besteht auch beim Privatverkauf, da der Gewährleistungsausschluss bei arglistiger Täuschung nicht greift. --- ## Kein Nacherfüllungsanspruch gegen Autohaus bei Verkauf im Kundenauftrag (LG Mannheim) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/kein-nacherfullungsanspruch-gegen-autohaus-bei-verkauf-im-kundenauftrag-lg-mannheim Datum: 2025-12-14 Autor: C. Schilling Kategorien: Agenturgeschäft, Nachbesserung, Nacherfüllung, Rücktritt Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Nachbesserung, Nacherfüllung, Landgericht, § 437 BGB, Autokaufrecht, Rücktritt vom Kaufvertrag Beschreibung: Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 29.11.2021 (Az. 1 O 77/20) Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen im Kundenauftrag ist für Autohäuser ein alltägliche… > Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 29.11.2021 (Az. 1 O 77/20) Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen im Kundenauftrag ist für Autohäuser ein alltägliches Geschäft. Gleichwohl kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn Käufer nachträglich Mängel geltend machen und Ansprüche unmittelbar gegen das Autohaus richten. Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 29.11.2021 (Az. 1 O 77/20) Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen im Kundenauftrag ist für Autohäuser ein alltägliches Geschäft. Gleichwohl kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn Käufer nachträglich Mängel geltend machen und Ansprüche unmittelbar gegen das Autohaus richten. Mit Urteil vom 29. November 2021 (Az. 1 O 77/20) hat das Landgericht Mannheim eine für den Kfz-Handel wichtige Klarstellung getroffen: Besteht ein Kaufvertrag erkennbar nicht mit dem Autohaus selbst, scheiden Gewährleistungs- und Nacherfüllungsansprüche gegen den Händler aus. Zudem konkretisiert das Gericht die Anforderungen an ein wirksames Nacherfüllungsverlangen nach § 439 BGB. Das Urteil ist insbesondere für gewerbliche Autohändler und Autohäuser von erheblicher praktischer Bedeutung. Sachverhaltsdarstellung Dem Rechtsstreit lag der Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs zugrunde. Am 12. Dezember 2019 schloss der Käufer einen Kaufvertrag über einen Audi A4 Avant, Erstzulassung Februar 2011, zu einem Gesamtkaufpreis von 10.890 Euro. Das Fahrzeug wurde ordnungsgemäß übergeben und übereignet. Bereits im schriftlichen Kaufvertrag war ausdrücklich festgehalten, dass der Verkauf im Kundenauftrag erfolgte. Das Autohaus trat damit nicht als Verkäufer, sondern als Vermittler und Vertreter eines privaten Fahrzeugeigentümers auf. Nach dem Erwerb des Fahrzeugs machte der Käufer geltend, er habe bereits kurz nach der Übergabe mehrfach Motoröl nachfüllen müssen. Aus seiner Sicht handelte es sich um einen übermäßigen Ölverbrauch, der einen Sachmangel darstelle. Rund drei Monate nach Vertragsschluss wandte sich der Käufer per E-Mail an das Autohaus und forderte dieses auf, den angeblichen Mangel zu beseitigen. Konkret verlangte er, dass der Motor des Fahrzeugs vollständig ausgetauscht werde. Die Reparatur sollte durch eine Werkstatt seiner eigenen Wahl erfolgen, wobei das Autohaus die Kosten zu tragen habe. Für die Umsetzung setzte der Käufer eine Frist von lediglich vier Tagen. Das Autohaus reagierte umgehend und wies darauf hin, dass der Verkauf ausdrücklich im Kundenauftrag erfolgt sei. Man sei daher nicht Vertragspartner des Käufers und könne schon aus diesem Grund nicht für Gewährleistungsansprüche in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus stellte das Autohaus in Abrede, dass überhaupt ein relevanter Mangel vorliege, und verwies darauf, dass ein erhöhter Ölverbrauch bei einem Fahrzeug dieses Alters gegebenenfalls eine alters- und laufleistungsbedingte Verschleißerscheinung darstellen könne. Der Käufer erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Mannheim. Er begehrte zum einen die Verurteilung des Autohauses zur Mängelbeseitigung am Motor, zum anderen die gerichtliche Feststellung, dass eine Reparatur ausschließlich durch einen Austausch des Motors möglich sei. Das Autohaus beantragte die vollständige Abweisung der Klage. Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch. Unter anderem wurde ein Mitarbeiter des Autohauses als Zeuge ve... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist Nacherfüllung beim Autokauf?** A: Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Neulieferung) zu verlangen (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. **F: Wie oft muss ich Nachbesserung dulden?** A: In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch gilt die Nacherfüllung als gescheitert, und der Käufer kann zurücktreten oder Minderung verlangen. Bei einem einzigen Versuch kann die Nacherfüllung als gescheitert gelten, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. **F: Muss ich eine Frist für die Nacherfüllung setzen?** A: Ja, grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 BGB). Die Frist sollte schriftlich gesetzt werden und ausreichend Zeit für die Reparatur lassen (in der Regel 2–4 Wochen). Ohne Fristsetzung können Sie in der Regel nicht zurücktreten, es sei denn, die Nacherfüllung ist endgültig verweigert worden. **F: Was passiert, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert?** A: Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Sie können sofort zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Verweigerung muss eindeutig sein – eine bloße Verzögerung reicht nicht aus. **F: Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?** A: Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das umfasst Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer muss keine Kosten vorstrecken. Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mangels können erstattungsfähig sein. --- ## Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf trotz Autohausnähe (LG Hanau) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/gewahrleistungsausschluss-beim-gebrauchtwagenkauf-trotz-autohausnahe-lg-hanau Datum: 2025-12-20 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, § 437 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf Beschreibung: Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf trotz Autohausnähe – Urteil des LG Hanau mit Praxishinweisen für Käufer und Händler. Jetzt rechtlich ber… > LG Hanau, Urteil vom 22.07.2021 – Az. LG Hanau, Urteil vom 22.07.2021 – Az. 7 O 1044/20 Einführung und Bedeutung für Autohändler Das Urteil des Landgerichts Hanau vom 22.07.2021 befasst sich mit einer in der Praxis besonders relevanten Konstellation des Gebrauchtwagenkaufs : Ein Käufer verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen angeblicher Mängel, obwohl vertraglich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde und der Verkäufer als Geschäftsführer eines Autohauses tätig ist. Die Entscheidung zeigt deutlich, unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer trotz Nähe zum Autohaus nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt und sich wirksam auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen kann. Sachverhalt: Verkauf eines Gebrauchtwagens im Umfeld eines Autohauses Dem Rechtsstreit lag der Kauf eines gebrauchten Pkw Skoda Octavia zugrunde. Der Kläger, eine Privatperson, erwarb das Fahrzeug im November 2019 zu einem Kaufpreis von 7.500 Euro. Zuvor war der Pkw über das Internetportal mobile.de angeboten worden. Als Anbieter erschien dabei die GmbH des später beklagten Verkäufers , der zugleich Geschäftsführer dieser Gesellschaft war. Aufgrund dieser Anzeige nahm der Kläger Kontakt auf und besichtigte das Fahrzeug gemeinsam mit einem Zeugen auf dem Betriebsgelände der GmbH . Nach einer Probefahrt entschied sich der Kläger für den Erwerb des Fahrzeugs. Am 28.11.2019 schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag. Dieser war eindeutig als privater Kaufvertrag überschrieben. Zudem enthielt der Vertrag einen umfassenden Ausschluss der Sachmängelhaftung . Auch in den Vertragsdaten war der Beklagte ausdrücklich als Privatverkäufer bezeichnet. Hinweise auf einen gewerblichen Verkauf fanden sich im Vertragstext nicht. Auftreten von Mängeln und Rücktrittsverlangen des Käufers Ende Januar 2020 machte der Kläger erstmals erhebliche Mängel geltend. Er behauptete insbesondere einen gravierenden Motorschaden, verursacht durch einen Defekt des zweiten Zylinders. Der Kläger ließ den Beklagten anwaltlich zur Mängelbeseitigung sowie zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auffordern. In der Folge ließ der Beklagte das Fahrzeug am 10.02.2020 abschleppen. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie die Erstattung weiterer Kosten. Streit der Parteien über die Unternehmereigenschaft des Verkäufers Der Kläger begründete seine Klage im Wesentlichen damit, dass der Beklagte nicht als Privatperson, sondern faktisch als gewerblicher Autohändler gehandelt habe. Der private Kaufvertrag sei lediglich vorgeschoben und stelle ein Umgehungsgeschäft dar, um die zwingenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zu umgehen. Aufgrund der Inserierung über die GmbH und des Vertragsschlusses auf dem Autohausgelände sei der Beklagte als Unternehmer anzusehen. Ein Gewährleistungsausschluss könne daher gemäß § 476 BGB keine Wirkung entfalten. Der Beklagte bestritt dies und trug vor, er habe den Verkauf nicht in... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## Kein Rücktritt vom Neuwagen bei pauschalen Mängelrügen (LG Stuttgart) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/kein-rucktritt-vom-neuwagen-bei-pauschalen-mangelrugen-lg-stuttgart Datum: 2025-12-26 Autor: C. Schilling Kategorien: Gebrauchtwagen, Kaufrecht, Rücktritt Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, Neuwagenkauf Recht, Rücktritt vom Kaufvertrag Beschreibung: Landgericht Stuttgart stärkt die Rechtsposition von Autohändlern Mit Urteil vom 28. Juli 2021 hat das Landgericht Stuttgart (Az. 4 O 11/21) entschieden, d… > Landgericht Stuttgart stärkt die Rechtsposition von Autohändlern Mit Urteil vom 28. Juli 2021 hat das Landgericht Stuttgart (Az. 4 O 11/21) entschieden, dass ein gewerblicher Käufer nicht ohne Weiteres vom Kauf eines Neufahrzeugs zurücktreten kann, wenn die behaupteten Fahrzeugmängel weder substantiiert dargelegt noch technisch nachvollziehbar nachgewiesen werden. Landgericht Stuttgart stärkt die Rechtsposition von Autohändlern Mit Urteil vom 28. Juli 2021 hat das Landgericht Stuttgart (Az. 4 O 11/21) entschieden, dass ein gewerblicher Käufer nicht ohne Weiteres vom Kauf eines Neufahrzeugs zurücktreten kann, wenn die behaupteten Fahrzeugmängel weder substantiiert dargelegt noch technisch nachvollziehbar nachgewiesen werden. Die Entscheidung ist insbesondere für Autohändler und Autohäuser von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie die Anforderungen an einen wirksamen Rücktritt im unternehmerischen Geschäftsverkehr klar herausarbeitet. Ausführlicher Sachverhalt: Rückabwicklung eines hochpreisigen Neuwagens verlangt Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags über einen Neuwagen der Oberklasse . Der Käufer hatte das Fahrzeug bei der beklagten Herstellerin als Unternehmer erworben und es im Rahmen eines Leasingmodells genutzt. Der Kaufpreis belief sich auf mehr als 75.000 Euro , hinzu kamen zusätzliche Kosten für ein Garantiepaket und Serviceleistungen. Nach der Übergabe des Fahrzeugs machte der Käufer verschiedene technische Beanstandungen geltend. Er rügte unter anderem eine angeblich unzuverlässige Start-Stopp-Automatik , Fehlfunktionen der Abstands- und Parkassistenzsysteme sowie Probleme mit der Scheibenwischeranlage . Das Fahrzeug wurde in der Folge mehrfach in der Werkstatt vorgestellt. Eine nachhaltige Mängelbeseitigung sah der Käufer jedoch nicht als erfolgt an. Zur Untermauerung seiner Vorwürfe beauftragte der Kläger ein privates Sachverständigengutachten bei der DEKRA Automobil GmbH. Auf dieser Grundlage erklärte er schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Darüber hinaus machte er Nebenforderungen wie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Die beklagte Verkäuferin trat der Klage entschieden entgegen. Sie bestritt das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang und verwies insbesondere darauf, dass das vom Kläger selbst eingeholte Gutachten die meisten behaupteten Mängel nicht bestätigt habe. Rechtliche Bewertung des Gerichts: Rücktrittsvoraussetzungen nicht erfüllt Das Landgericht Stuttgart wies die Klage in vollem Umfang ab. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es bereits an einem ordnungsgemäß dargelegten Rücktrittsgrund im Sinne der §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 BGB . Hinsichtlich der behaupteten Fehlfunktionen der Start-Stopp-Automatik und der Parktronic stellte das Gericht maßgeblich darauf ab, dass diese Beanstandungen im klaren Widerspruch zu den Feststellungen des vom Kläger selbst vorgelegten DEKRA-Gutachtens standen. Dort sei nachvollziehbar dokumentiert worden, dass die Systeme innerhalb der herstellerseitig vorgesehenen Parameter arbeiteten. Technisch bedingte Funktionsgrenzen oder nutzungsabhängige Abweichungen stellten keinen Sachmangel dar. Die pauschale Behauptung einer „Unzuverlässigkeit“ ohne konkrete technische Beschreibung oder reproduzie... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Welche Rechte habe ich bei Mängeln am Neuwagen?** A: Bei einem Neuwagen haben Sie dieselben Gewährleistungsrechte wie beim Gebrauchtwagen: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (§ 437 BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Zusätzlich gibt es oft eine Herstellergarantie, die unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gilt. **F: Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?** A: Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers für Mängel, die bei Übergabe vorlagen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Händlers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen kann. Garantiebedingungen können eingeschränkt sein (z.B. nur bei Wartung in Vertragswerkstätten). **F: Kann ich einen Neuwagen zurückgeben?** A: Ja, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird. Bei Neuwagen ist die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt niedriger als bei Gebrauchtwagen. Auch eine erhebliche Lieferverzögerung kann zum Rücktritt berechtigen. **F: Was ist eine Zulassungsverzögerung beim Neuwagenkauf?** A: Wenn ein Neuwagen als 'Jahreswagen' oder mit einem früheren Erstzulassungsdatum verkauft wird, als vereinbart, liegt ein Sachmangel vor. Denn das Erstzulassungsdatum ist eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs, die seinen Wert und seine Garantielaufzeit beeinflusst. **F: Gilt die Herstellergarantie auch beim Gebrauchtwagenkauf?** A: Die Herstellergarantie ist in der Regel auf den Erstkäufer beschränkt oder auf Folgebesitzer übertragbar, je nach Garantiebedingungen. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollten Sie prüfen, ob und in welchem Umfang die Herstellergarantie noch besteht und ob sie auf Sie als Käufer übertragen wird. --- ## Kein Sachmangel bei geringfügiger Farbabweichung nach Nachlackierung (AG Delmenhorst) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/kein-sachmangel-bei-geringfugiger-farbabweichung-nach-nachlackierung-ag-delmenhorst Datum: 2026-01-04 Autor: C. Schilling Kategorien: Gewährleistung, Sachmangel, Schadensersatz Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Amtsgericht, § 434 BGB, Schadensersatz, Autokaufrecht, Mängelrecht, § 280 BGB Beschreibung: AG Delmenhorst Urteil vom 02.02.2022 Az. 48 C 8193/21 Sachverhalt Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts Delmenhorst war ein Streit aus einem gebrau… > AG Delmenhorst Urteil vom 02.02.2022 Az. 48 C 8193/21 Sachverhalt Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts Delmenhorst war ein Streit aus einem gebrauchten Pkw Kaufvertrag zwischen einer privaten Käuferin und einem gewerblichen Autohändler. AG Delmenhorst Urteil vom 02.02.2022 Az. 48 C 8193/21 Sachverhalt Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts Delmenhorst war ein Streit aus einem gebrauchten Pkw Kaufvertrag zwischen einer privaten Käuferin und einem gewerblichen Autohändler. Die Käuferin erwarb am 21.01.2021 von einem Autohaus einen BMW 520 d mit Erstzulassung 2015 und einer Laufleistung von rund 80.000 Kilometern zu einem Kaufpreis von 17.980 Euro. Bereits im Rahmen der verbindlichen Fahrzeugbestellung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. In der Bestellung war festgehalten, dass ein reparierter Unfallschaden im Bereich hinten beziehungsweise Seitenteil rechts vorgelegen hatte. Zusätzlich wurde dokumentiert, dass im Zuge der optischen Aufbereitung Lackierarbeiten sowie Smart Repair Arbeiten durchgeführt worden waren. Eine Zusicherung der Unfallfreiheit oder einer vollständig neuwertigen Lackierung erfolgte nicht. Die Übergabe des Fahrzeugs fand am 02.02.2021 statt. Vor der Übergabe besichtigte die Käuferin den Pkw gemeinsam mit ihrem Vater. Im Anschluss unterzeichnete sie eine Fahrzeugübernahmebestätigung, in der sie den ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand des Fahrzeugs bestätigte. Erst nach der Abholung beanstandete die Käuferin eine Farbabweichung an der rechten hinteren Fondtür. Diese sei ihr bei der Übergabe nicht aufgefallen, da diese in den frühen Morgenstunden bei ungünstigen Lichtverhältnissen erfolgt sei. Nach Auffassung der Käuferin deutete die Farbabweichung darauf hin, dass die Reparatur und Lackierarbeiten nicht fachgerecht oder nicht vollständig durchgeführt worden seien. Zur Beseitigung der Farbabweichung holte die Käuferin einen Kostenvoranschlag ein, der Netto Reparaturkosten in Höhe von 1.897,47 Euro auswies. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.03.2021 forderte sie den Händler erfolglos zur Zahlung dieses Betrags auf. Daraufhin erhob die Käuferin Klage und machte Schadensersatzansprüche wegen eines angeblichen Sachmangels geltend. Neben der Zahlung der Reparaturkosten verlangte sie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden, insbesondere für künftig anfallende Umsatzsteuer, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der beklagte Autohändler beantragte die Abweisung der Klage. Er verwies darauf, dass der Unfallschaden und die Nachlackierung offen kommuniziert worden seien. Zudem seien geringfügige Farbabweichungen bei Metallic Lackierungen technisch nicht immer vermeidbar. Der geltend gemachte Farbunterschied sei minimal und bei Übergabe weder der Käuferin noch den Mitarbeitern des Autohauses aufgefallen. Außerdem habe die Käuferin den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs schriftlich bestätigt. Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch. Es vernahm die Käuferin, deren Vater sowie einen Mitarbeiter des Autohauses als Zeugen und nahm den streitgegenständlichen Pkw persönlich in Augenschein. Dabei stellte das Gericht fest, dass an der rechten hinteren Tür zwar ein leichter Farbunters... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann habe ich Anspruch auf Schadensersatz beim Autokauf?** A: Schadensersatzansprüche entstehen, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§§ 280, 281 BGB), wenn die Nacherfüllung fehlschlägt und ein Schaden entstanden ist, oder wenn der Verkäufer vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat (§ 826 BGB). Ersetzt werden der Differenzschaden, Folgeschäden und Aufwendungsersatz. **F: Was ist der Differenzschaden beim Autokauf?** A: Der Differenzschaden ist der Unterschied zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des mangelhaften Fahrzeugs. Wenn Sie für ein Fahrzeug 20.000 Euro gezahlt haben, das wegen eines verschwiegenen Unfallschadens nur 12.000 Euro wert ist, beträgt der Differenzschaden 8.000 Euro. **F: Kann ich Anwaltskosten als Schadensersatz verlangen?** A: Ja. Vorgerichtliche Anwaltskosten können als Verzugsschaden oder Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer sich in Verzug befindet oder arglistig gehandelt hat. Die Kosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und richten sich nach dem Streitwert. **F: Was ist kleiner und großer Schadensersatz?** A: Beim kleinen Schadensersatz behält der Käufer das Fahrzeug und verlangt den Minderwert ersetzt. Beim großen Schadensersatz gibt der Käufer das Fahrzeug zurück und verlangt den gesamten Kaufpreis sowie alle weiteren Schäden ersetzt. Der große Schadensersatz setzt voraus, dass das Festhalten am Vertrag für den Käufer unzumutbar ist. **F: Wie lange verjähren Schadensersatzansprüche beim Autokauf?** A: Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung verjähren in 2 Jahren ab Übergabe. Bei arglistiger Täuschung verjähren die Ansprüche nach § 195 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens 10 Jahre nach Entstehung. Ansprüche aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) verjähren ebenfalls in 3 Jahren ab Kenntnis. --- ## Autohändler als Vermittler: Keine Haftung für Rückabwicklung (LG Wiesbaden) URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/autohandler-als-vermittler-keine-haftung-fur-ruckabwicklung-lg-wiesbaden Datum: 2026-01-10 Autor: C. Schilling Kategorien: Agenturgeschäft, Gebrauchtwagen, Rücktritt Keywords: Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Gebrauchtwagen Mängel, Landgericht, § 437 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag, Autokaufrecht, Gebrauchtwagenkauf Beschreibung: LG Wiesbaden, Urteil vom 12.05.2022 – 4 O 18/21 Gebrauchtwagenhandel mit US-Reimporten ist attraktiv – aber rechtlich risikobehaftet. Gerade bei Fahrzeuge… > LG Wiesbaden, Urteil vom 12.05.2022 – 4 O 18/21 Gebrauchtwagenhandel mit US-Reimporten ist attraktiv – aber rechtlich risikobehaftet. Gerade bei Fahrzeugen mit Vorschäden (Unfall, „salvage“, „total loss“ nach US-Kategorien) kommt es häufig zu Streit über Aufklärungspflichten , Gewährleistung und die Frage: Wer ist überhaupt Verkäufer – und wer nur Vermittler? LG Wiesbaden, Urteil vom 12.05.2022 – 4 O 18/21 Gebrauchtwagenhandel mit US-Reimporten ist attraktiv – aber rechtlich risikobehaftet. Gerade bei Fahrzeugen mit Vorschäden (Unfall, „salvage“, „total loss“ nach US-Kategorien) kommt es häufig zu Streit über Aufklärungspflichten , Gewährleistung und die Frage: Wer ist überhaupt Verkäufer – und wer nur Vermittler? Das Landgericht Wiesbaden hat in einem praxisrelevanten Urteil entschieden, dass ein Autohaus, das im Vertrag klar als Vermittler/Vertreter bezeichnet ist, nicht automatisch als Verkäufer haftet – selbst dann nicht, wenn es die komplette Abwicklung übernimmt und den Kaufpreis entgegennimmt. Sachverhalt: US-Reimport Audi Q5, Vorschaden und Streit um Rückabwicklung Beteiligte Parteien und Vertragsmodell Eine private Käuferin erwarb am 03.09.2020 einen gebrauchten Audi Q5 zum Kaufpreis von 37.000,00 EUR . Das Fahrzeug war ein Re-Import aus den USA und wies einen aufbereiteten Unfallschaden im Frontbereich auf. Besonders relevant: Der schriftliche Kaufvertrag trug die Überschrift „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges bei einem Vermittler“ . In der Vertragsurkunde waren Käuferin , Verkäufer und Vermittler nebeneinander genannt. Als Verkäuferin war eine ausländische Gesellschaft (UK) benannt. Das beklagte Autohaus war ausdrücklich als Vermittlerin eingetragen. Unter der Unterschriftenzeile des Autohauses stand der Zusatz „(Unterschrift des Verkäufers vertr. d. d. Vermittler)“ . Hinweise zu Unfall/Vorschaden und Herkunft im Vertrag Im Vertrag fanden sich handschriftliche Einträge im Bereich „Mängel, Unfall- und andere Schäden“ , u. a. „Reparierter Frontschaden“ . Außerdem war bei „Herkunft“ ein deutlicher Hinweis enthalten: USA-Import / möglicherweise importiertes Fahrzeug . Verkaufsanzeige und Abwicklung durch das Autohaus Dem Vertrag gingen Inserate/Anzeigen über eine Online-Plattform voraus. Das Autohaus übernahm nach Darstellung der Käuferin und unstreitig in Teilen die gesamte Abwicklung : Formalitäten, Entgegennahme des Kaufpreises und organisatorische Schritte rund um das Fahrzeug. Zusätzlich war das Autohaus im Fahrzeugbrief als (Vor-)Eigentümerin eingetragen. Nach Darstellung des Autohauses hing dies mit dem Zulassungsprozess von US-Importen zusammen (u. a. § 21 StVZO-Gutachten , Umschreibung/Anmeldung zur Erlangung deutscher Papiere). Auftreten von Problemen und Privatgutachten Kurz nach dem Kauf traten Probleme auf: Die Käuferin berichtete von einer blinkenden Motorleuchte und ließ das Fahrzeug prüfen. Sie beauftragte ein privates Beweissicherungsgutachten (DEKRA) (Kosten: 1.429,26 EUR ). Danach habe das Auto eine Vielzahl weiterer Mängel und unsachgemäß reparierter Schäden aufgewiesen; nach ihrer Darstellung habe es in den USA einen „kapitalen“ Frontschaden/„Totalschaden“ gegeben, der nur notdürftig behoben worden sei. Rücktritt/Anfechtung und Klageziele Mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2020 erklärte die Käuferin gegenüber dem Autohaus Rücktritt sowie hilfsweise Anfec... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Wann liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor?** A: Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Das umfasst versteckte Unfallschäden, nicht offenbarte Vorschäden, manipulierte Tachos, technische Defekte sowie Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) vorlag. **F: Kann ich vom Autokauf zurücktreten, wenn der Händler den Mangel nicht behebt?** A: Ja. Nach § 437 Nr. 2 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler den Mangel trotz gesetzter Frist nicht behebt (Nacherfüllung) oder die Nacherfüllung fehlschlägt. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche ausreichend, bevor der Rücktritt erklärt werden kann. Bei erheblichen Mängeln ist der Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. **F: Welche Beweislast gilt beim Autokauf?** A: Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt die gesetzliche Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. **F: Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung beim Rücktritt?** A: Bei einem Rücktritt vom Autokauf muss der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: (Kaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Restlaufleistung. Die Restlaufleistung beträgt je nach Fahrzeugtyp typischerweise 150.000 bis 250.000 km abzüglich der Kilometer bei Übergabe. **F: Wie lange habe ich Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?** A: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf vom Händler 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB). --- ## LG Hamburg: Erfolgreicher Rücktritt bei Doublette - Käufer erhält Kaufpreis zurück URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/lg-hamburg-erfolgreicher-ruecktritt-bei-doublette-kaeufer-erhaelt-kaufpreis-zurueck Datum: 2026-02-07 Autor: C. Schilling Kategorien: Rücktritt, Kaufrecht, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Landgericht, Rücktritt Autokauf, § 437 BGB, § 434 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag Beschreibung: Ein spektakulärer Fall aus Hamburg zeigt: Wer unwissentlich eine Doublette kauft, hat Anspruch auf vollständigen Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Landgerich… > Ein spektakulärer Fall aus Hamburg zeigt: Wer unwissentlich eine Doublette kauft, hat Anspruch auf vollständigen Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Landgericht Hamburg verurteilte einen Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises von 25.300 Euro plus Schadensersatz. Die Kanzlei SCHILLING Rechtsanwälte vertrat den Käufer erfolgreich. Ein spektakulärer Fall aus Hamburg zeigt: Wer unwissentlich eine Doublette kauft, hat Anspruch auf vollständigen Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Landgericht Hamburg verurteilte einen Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises von 25.300 Euro plus Schadensersatz. Die Kanzlei SCHILLING Rechtsanwälte vertrat den Käufer erfolgreich. Der Sachverhalt: Aus vier Fahrzeugen zusammengesetzt Der Fahrzeugkauf Im April 2021 kaufte ein Privatkäufer bei einem Hamburger Autohändler einen vermeintlich hochwertigen Audi A4 2.4 TFSIS Tronic für 25.300 Euro . Das Fahrzeug wurde als US-Import mit wirtschaftlichem Totalschaden angeboten, der Tachostand betrug nur 16.501 km, und der TÜV war bis Dezember 2022 gültig. Erste Ungereimtheiten Bereits kurz nach dem Kauf fielen dem Käufer mehrere fehlende Ausstattungsmerkmale auf, die im Verkaufsinserat versprochen wurden: Schaltwipp pen Luftfederung Müdigkeitswarner Glas-Schiebedach Die schockierende Wahrheit: Eine Doublette Die Situation eskalierte, als das Fahrzeug im September 2021 bei Audi Hamburg zur Überprüfung stand. Ein Gutachten der HUK-Coburg vom 25.11.2021 brachte die erschreckende Wahrheit ans Licht: Das Fahrzeug ist eine Doublette - zusammengesetzt aus mindestens vier verschiedenen Fahrzeugen ! Was das Gutachten offenbarte Die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Lüneburg und das LKA Hamburg ergab: Manipulierte Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) : Die FIN WAULNAF40HN015866 gehört zu einem US-Fahrzeug mit Totalschaden Die FIN wurde unregelmäßig und schief eingeprägt Im Fahrzeug fanden sich drei weitere FIN von verschiedenen Fahrzeugen Teile aus verschiedenen Quellen : Karosserie : stammt aus Weißrussland (FIN WAUZZZF41JA184255) Scheinwerfer : aus einem britischen Fahrzeug (Baujahr 2018) Airbags : Gasgeneratoren waren ursprünglich für Testzwecke gebaut, nicht für Serienfahrzeuge Polster, Sitzbezüge, Türen, Motorhaube : entsprechen nicht dem Herstellungsdatum Lehnenbezug : aufgetrennt und nachträglich mit Kabelbindern befestigt Fahrzeugfarbe : Ursprünglich rot , nicht grau wie verkauft Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft Im Dezember 2020 wurde das Fahrzeug bereits durch das Amtsgericht Lüneburg wegen Verdachts der Fälschung und Hehlerei beschlagnahmt. Der Käufer erfuhr davon erst später. Die rechtliche Auseinandersetzung Rücktritt vom Kaufvertrag Am 22.12.2021 erklärte der Käufer, vertreten durch die Kanzlei SCHILLING Rechtsanwälte, den Rücktritt vom Kaufvertrag . Die Begründung: Das Fahrzeug ist eine Doublette und damit nicht zulassungsfähig für den Straßenverkehr in Deutschland. Die Klage Der Käufer forderte: 1. Rückzahlung des Kaufpreises : 25.300 € plus Zinsen 2. Feststellung : Der Händler befindet sich mit der Rücknahme in Annahmeverzug 3. Nutzungsausfall : 7.548,21 € (112 Tage à 50 €) 4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten : 1.626,49 € 5. Weitere Kosten : Reparaturkostenkalkulation, Standgebühren, KFZ-Steuer, Versicherungsprämie Das Urteil des Landgerichts Hamburg Vollständiger Erfolg für den K... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Was ist eine Doublette?** A: Eine Doublette ist ein Fahrzeug, das aus Teilen mehrerer verschiedener Fahrzeuge zusammengesetzt wurde. Dabei werden oft FIN (Fahrzeug-Identifizierungsnummern) manipuliert, um das Fahrzeug als ein anderes auszugeben. Doubletten sind in Deutschland nicht zulassungsfähig. **F: Wie erkenne ich eine Doublette?** A: Achten Sie auf folgende Warnsignale: Unregelmäßige oder schiefe FIN-Prägungen Verschiedene FIN an unterschiedlichen Stellen im Fahrzeug Teile mit unterschiedlichen Herstellungsdaten Ungereimtheiten bei Lackierung oder Karosserie Fehlende oder nachträglich angebrachte Ausstattungsmerkmale Sehr günstiger Preis für ein hochwertiges Fahrzeug **F: Welche Rechte habe ich, wenn ich eine Doublette gekauft habe?** A: Sie haben folgende Rechte: Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückzahlung des Kaufpreises Schadensersatz für entstandene Kosten (Nutzungsausfall, Rechtsanwaltskosten, etc.) Keine Nutzungsentschädigung bei arglistiger Täuschung Anzeige bei der Polizei wegen Betrugs und Urkundenfälschung **F: Muss ich Nutzungsentschädigung zahlen, wenn ich eine Doublette gekauft habe?** A: Nein, bei arglistiger Täuschung müssen Sie keine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer zahlen. Das Gericht stellte in diesem Fall fest, dass der Käufer das Fahrzeug nur wenige Monate nutzen konnte. **F: Wie lange habe ich Zeit, um den Rücktritt zu erklären?** A: Bei arglistiger Täuschung haben Sie drei Jahre Zeit, um den Rücktritt zu erklären (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Täuschung Kenntnis erlangt haben. **F: Kann ich auch Schadensersatz fordern?** A: Ja, zusätzlich zum Rücktritt können Sie Schadensersatz für alle entstandenen Kosten fordern: Nutzungsausfall (Mietwagenkosten) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Reparaturkosten und Standgebühren KFZ-Steuer und Versicherungsprämie Weitere Vermögensschäden **F: Was passiert mit dem Fahrzeug nach dem Rücktritt?** A: Das Fahrzeug wird an den Verkäufer zurückgegeben. In diesem Fall wurde es von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt und sichergestellt. Der Verkäufer befindet sich in Annahmeverzug, wenn er das Fahrzeug nicht zurücknimmt. **F: Wie finde ich einen spezialisierten Rechtsanwalt?** A: Wenden Sie sich an eine Kanzlei, die auf Autokaufrecht spezialisiert ist. Die Kanzlei SCHILLING Rechtsanwälte hat umfassende Erfahrung in solchen Fällen und vertritt Mandanten bundesweit. --- ## Импорт на автомобил от Германия в България: Възстановяване на ДДС депозит URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/import-avtomobil-ot-germania-v-bulgaria-vrushtane-na-dds Datum: 2026-02-09 Autor: RA Schilling Kategorien: Autoexport, Steuerrecht Keywords: Autokaufrecht, Rechtsanwalt Autokauf Beschreibung: Купили сте автомобил в Германия и искате да го внесете в България? Научете как да си върнете ДДС депозита и какви са правата ви при рекламация на дефектен… > Купили сте автомобил в Германия и искате да го внесете в България? Научете как да си върнете ДДС депозита и какви са правата ви при рекламация на дефектен автомобил. # Импорт на автомобил от Германия в България: Връщане на ДДС депозит ## TL;DR - Кратко резюме **Какво трябва да знаете:** При импорт на автомобил от Германия в България, купувачите често плащат ДДС депозит, който може да бъде възстановен. Процесът изисква правилна документация, спазване на срокове и познаване на немското данъчно законодателство. **Ключови точки:** - ДДС депозитът в Германия е обикновено 19% от стойността на автомобила - Срокът за подаване на заявление за възстановяване е до 4 години - Необходими документи: договор за покупко-продажба, митнически документи, доказателство за износ - Професионална правна помощ значително увеличава шансовете за успех - Средното време за обработка е 3-6 месеца --- ## Cuprins (Съдържание) 1. [Какво е ДДС депозит при покупка на автомобил?](#какво-е-ддс-депозит) 2. [Кога имате право на възстановяване?](#право-на-възстановяване) 3. [Необходими документи за възстановяване](#необходими-документи) 4. [Стъпка по стъпка процедура](#процедура-стъпка-по-стъпка) 5. [Срокове и времеви рамки](#срокове-и-времеви-рамки) 6. [Чести грешки и как да ги избегнете](#чести-грешки) 7. [Правна помощ и представителство](#правна-помощ) 8. [Често задавани въпроси (FAQ)](#faq) --- ℹ️ Важна информация Тази статия е актуализирана съгласно последните изменения в немското данъчно законодателство и практиката на Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) за 2024 година. --- ## 1. Какво е ДДС депозит при покупка на автомобил? Когато купувате автомобил от Германия за износ в България, продавачът (автокъща или частно лице) често изисква **ДДС депозит (Mehrwertsteuerkautionszahlung)**. Това е гаранционна сума, която покрива немския данък добавена стойност (Umsatzsteuer) от 19%. ### Защо се плаща ДДС депозит? Немските данъчни власти изискват този депозит, за да гарантират, че автомобилът наистина ще бъде изнесен извън ЕС. Ако купувачът не докаже износа в определения срок, продавачът трябва да плати ДДС към германската данъчна служба. ### Как работи системата? 1. **При покупката**: Плащате цената на автомобила + 19% ДДС депозит 2. **При износ**: Получавате митнически документи, доказващи износа 3. **След доказателство**: Депозитът се възстановява от продавача или директно от данъчната служба ✅ Добра новина Според §4 Nr. 1a UStG (Немски закон за ДДС), износът на стоки извън ЕС е освободен от ДДС. Това означава, че имате законно право на възстановяване на депозита. --- ## 2. Кога имате право на възстановяване? Правото на възстановяване на ДДС депозит възниква при изпълнение на следните условия: ### Основни предпоставки **1. Доказан износ извън ЕС** - Автомобилът трябва да бъде физически изнесен от територията на ЕС - България не е част от митническия съюз на ЕС за тази цел - Необходимо е официално митническо доказателство **2. Правилна документация** - Договор за покупко-продажба с ясна клауза за ДДС депозит - Оригинални митнически документи с печати - Доказателство за плащане на депозита **3. Спазване на срокове** - Износът трябва да се осъществи в... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Колко време отнема възстановяването на ДДС депозит?** A: Средното време е 3-6 месеца при пълна документация. Бързите случаи с правилно подготвени документи могат да бъдат обработени за 2-3 месеца. Сложните случаи с липсващи документи или спорове могат да отнемат до 12 месеца. Съдебните спорове обикновено продължават 12-24 месеца. **F: Мога ли да възстановя депозита сам, без адвокат?** A: Да, възможно е да възстановите ДДС депозита самостоятелно, ако разполагате с пълна документация и продавачът сътрудничи. Обаче, професионалната правна помощ значително увеличава шансовете за успех, особено в случаи на липсващи документи, неотзивчив продавач или отказ от данъчната служба. Нашата кантора има опит с над 500 успешно възстановени депозита. **F: Какво става, ако продавачът е обявен в несъстоятелност?** A: Ако продавачът (автокъщата) е обявен в несъстоятелност, имате две опции: (1) Подайте заявление директно до Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - германската федерална данъчна служба, или (2) Включете се в производството по несъстоятелност като кредитор и заявете вашето вземане за ДДС депозита. Препоръчваме професионална правна помощ в такива случаи. **F: Необходимо ли е да пътувам до Германия?** A: Обикновено не е необходимо да пътувате до Германия за възстановяване на ДДС депозита. Всички процедури могат да се извършат по пощата или онлайн. Чрез пълномощно (Vollmacht), вашият адвокат може да ви представлява пред германските данъчни власти и съдилища без ваше физическо присъствие. Единственият момент, когато трябва да сте в Германия, е при получаване на Ausgangsvermerk печата при износ на автомобила. **F: Какво е Ausgangsvermerk и къде го получавам?** A: Ausgangsvermerk е митнически печат, който доказва, че автомобилът е изнесен извън територията на ЕС. Получавате го от германската митническа служба (Zollamt) при напускане на Германия. Този печат е задължителен за възстановяване на ДДС депозита. Без него, данъчната служба няма да одобри заявлението ви. Уверете се, че получавате този печат при преминаване на границата - планирайте маршрута си така, че да преминете през официална митническа служба. **F: Мога ли да възстановя депозита, ако съм купил автомобила от частно лице?** A: Да, но процедурата е по-сложна. Частните лица рядко задържат ДДС депозит, тъй като обикновено не са данъчно задължени лица. Ако обаче частното лице е задържало депозит (например при продажба на скъп автомобил), имате право на възстановяване при същите условия. В такива случаи е препоръчително да потърсите професионална правна помощ, тъй като процедурата е по-сложна от стандартните случаи с автокъщи. **F: Какво става, ако пропусна 4-годишния срок?** A: За съжаление, след изтичане на давностния срок от 4 години, правото на възстановяване на ДДС депозита се погасява окончателно. Според §169 Abgabenordnung (Немски данъчен кодекс), давностният срок започва да тече от края на календарната година, в която е възникнало правото на възстановяване. Важно е да действате навреме и да не чакате до последния момент. Ако срокът изтича скоро, свържете се с нас незабавно за спешна обработка на случая. **F: Колко струва възстановяването на ДДС депозит?** A: Разходите зависят от сложността на случая: (1) Стандартни случаи с пълна документация - фиксирана такса, (2) Сложни случаи с липсващи документи - почасова ставка, (3) Съдебни спорове - успех хонорар (процент от възстановената сума). Предлагаме безплатна първоначална консултация и оценка на случая. Свържете се с нас за конкретна оферта, адаптирана към вашата ситуация. **F: Мога ли да получа депозита в български левове?** A: Да, депозитът може да бъде преведен в български левове по текущия обменен курс. Обикновено обаче депозитът се превежда в евро, тъй като това е валутата, в която е платен първоначално. Вашата банка може автоматично да конвертира сумата в български левове при получаването. Имайте предвид, че банковите такси и обменният курс могат да повлияят на крайната получена сума. **F: Какво става, ако данъчната служба отхвърли заявлението ми?** A: Ако Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) отхвърли заявлението ви, имате право на обжалване (Einspruch) в срок от 1 месец от получаване на решението. Обжалването трябва да бъде мотивирано и подкрепено с допълнителни доказателства. Ако обжалването бъде отхвърлено, можете да подадете иск пред финансовия съд (Finanzgericht). Професионалната правна помощ е силно препоръчителна в такива случаи, тъй като изисква познаване на немското данъчно процесуално право. --- ## LG Aachen: Angemessene Frist bei Nacherfüllung durch Drittbetrieb – 7 Tage können ausreichen URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/angemessene-frist-bei-nacherfuellung-durch-drittbetrieb Datum: 2026-03-14 Autor: Rechtsanwalt Christian Schilling Kategorien: Nacherfüllung, Rücktritt, Sachmangel Keywords: Sachmangel, Rechtsanwalt Autokauf, Wandlung, Nachbesserung, Nacherfüllung, Landgericht, § 437 BGB, § 434 BGB Beschreibung: LG Aachen Az. 11 O 249/14: Rücktritt vom Autokauf nach Nockenwellendefekt. Das Gericht entschied: Beim Verbrauchsgüterkauf genügt eine Aufforderung zur Na… > LG Aachen Az. 11 O 249/14: Rücktritt vom Autokauf nach Nockenwellendefekt. Das Gericht entschied: Beim Verbrauchsgüterkauf genügt eine Aufforderung zur Nacherfüllung – keine förmliche Fristsetzung nötig. 7 Tage können bei Eilbedürftigkeit ausreichend sein. Händler muss 6.490 € zurückzahlen. Das Wichtigste in Kürze ✓ Gebrauchtwagenhändler muss 6.490 € Kaufpreis zurückzahlen , weil das Fahrzeug bereits bei Übergabe einen Nockenwellendefekt hatte. ✓ Das Fahrzeug blieb einen Tag nach der Übergabe auf der Autobahn liegen – ein Sachverständiger bestätigte den Defekt. ✓ Nacherfüllung mit gebrauchten Ersatzteilen ist unzulässig – Käufer muss sich darauf nicht einlassen. ✓ Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheiterte mangels Beweis für Kenntnis des Händlers – Rücktritt war aber erfolgreich . ✓ Händler trägt alle Kosten: Kaufpreis, nutzlose Aufwendungen, Anwaltskosten und Prozesskosten. Urteil im Überblick 6.490 € Kaufpreisrückzahlung 894,66 € Nutzlose Aufwendungen 650,34 € Außergerichtl. Anwaltskosten LG Aachen Az. 11 O 249/14 02.11.2015 Urteilsdatum Vollständig Kläger obsiegt Sachverhalt: Gebrauchtwagen auf der Autobahn liegengeblieben Ein Kfz-Händler bot auf der Internetplattform Autoscout24 einen gebrauchten Fiat Grande Punto 1.9 Multijet 8V Sport (Erstzulassung 04/2007, km-Stand: 56.641 km) zum Kaufpreis von 6.490 € an. Das Fahrzeug war zuvor einem Fahrzeugcheck nach den Vorgaben des Bundesverbands freier Kfz-Händler e.V. unterzogen worden. Die Ehefrau des späteren Klägers (im Folgenden: Zeugin) nahm Kontakt zum Händler auf und bestellte das Fahrzeug per E-Mail. Am 12.02.2014 überführte der Geschäftsführer des Händlers das Fahrzeug vereinbarungsgemäß zum Wohnort des Klägers. Der Sohn des Klägers führte eine Probefahrt auf einer Landstraße mit einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h durch und stellte dabei keine Mängel fest. Der Kaufpreis von 6.490 € wurde bar bezahlt. Als Fahrzeughalterin wurde die Zeugin eingetragen; auch die vereinbarte Zusatzgarantie „Topline" lief auf ihren Namen. Bereits am folgenden Tag, dem 13.02.2014, teilte der Kläger dem Händler per E-Mail mit, dass sein Sohn mit dem Fahrzeug auf der Autobahn wegen eines Defekts der Nockenwelle liegengeblieben sei. Das Fahrzeug musste abgeschleppt werden. In der Folgezeit versuchte der Händler, eine Reparatur zu organisieren – scheiterte jedoch daran, dass die beauftragte Werkstatt die vom Händler gelieferten gebrauchten Ersatzteile nicht einbauen wollte. Auch eine Fiat-Vertragswerkstatt lehnte die Reparatur mit gebrauchten Teilen ab, da sie keine Garantie für die Ersatzteile übernehmen konnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.02.2014 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler lehnte eine Rückabwicklung ab und bot stattdessen an, das Fahrzeug zurückzukaufen – allerdings unter der Bedingung, dass es nach Mühlheim verbracht werde und die entstandenen Kosten erstattet würden. Dieses Angebot lehnte der Kläger ab. Am 24.11.2014 trat die Zeugin alle ihre Ansprüche aus dem mit dem Händler geschlossenen Kaufvertrag an den Kläger ab. Mit Schriftsatz vom 15.07.2014 erhob der Kläger Klage vor dem Landgericht Aachen. Die zentralen Streitpunkte K Kläger-Vortrag • Nockenwellendefekt lag ber... ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) **F: Warum scheiterte die Nacherfüllung in diesem Fall?** A: Der Händler wollte das Fahrzeug mit gebrauchten Ersatzteilen reparieren. Die beauftragte Werkstatt lehnte dies ab, da sie keine Garantie für gebrauchte Teile übernehmen konnte. Auch eine Fiat-Vertragswerkstatt verweigerte die Reparatur unter diesen Bedingungen. Das Gericht entschied: Der Käufer musste sich auf eine Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen nicht einlassen. Die Nacherfüllung galt damit als endgültig fehlgeschlagen. **F: Warum wurde die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung abgelehnt?** A: Das Gericht war nicht überzeugt, dass der Händler zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis vom Nockenwellendefekt hatte. Der Sachverständige konnte nicht ausschließen, dass der Defekt erst nach dem Vertragsschluss das kritische Ausmaß erreicht hatte. Mangels Beweises für die Kenntnis des Händlers scheiterte die Anfechtung – der Rücktritt war aber dennoch erfolgreich. **F: Was bedeutet 'Zug um Zug' bei der Kaufpreisrückzahlung?** A: Der Händler muss den Kaufpreis nur dann zurückzahlen, wenn der Käufer gleichzeitig das Fahrzeug zurückgibt. Beide Leistungen sind Zug um Zug zu erbringen – keine Partei muss vorleisten. Das Gericht stellt dies im Urteilstenor ausdrücklich fest. **F: Darf ein Händler bei der Nacherfüllung gebrauchte Ersatzteile einbauen?** A: Nein, grundsätzlich nicht. Der Käufer hat Anspruch auf eine mangelfreie Sache. Gebrauchte Ersatzteile können die Mangelfreiheit nicht sicherstellen, da ihre Restlaufleistung unbekannt ist. Das LG Aachen bestätigte: Der Käufer musste sich auf eine Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen nicht einlassen, weshalb die Nacherfüllung als fehlgeschlagen galt. **F: Kann ich auch als Dritter Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend machen?** A: Grundsätzlich nein – nur der Vertragspartner ist aktivlegitimiert. Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau des Klägers den Kaufvertrag geschlossen. Sie trat jedoch alle ihre Ansprüche an ihren Ehemann ab (§ 398 BGB). Das Gericht anerkannte diese Abtretung als wirksam, sodass der Ehemann die Klage führen konnte. AGB-Abtretungsverbote sind oft unwirksam, wenn die AGB nicht wirksam einbezogen wurden. **F: Was ist Annahmeverzug und warum ist er wichtig?** A: Annahmeverzug tritt ein, wenn der Gläubiger (hier: der Händler) die angebotene Rückgabe des Fahrzeugs nicht annimmt. Das Gericht stellte fest, dass sich der Händler seit dem 05.04.2014 in Annahmeverzug befindet. Das ist wichtig, weil der Käufer ab diesem Zeitpunkt keine Nutzungsersatzpflicht mehr hat und Verzugszinsen verlangen kann. **F: Muss der Käufer beim Rücktritt Nutzungsersatz zahlen?** A: Grundsätzlich ja: Wer ein Fahrzeug genutzt hat, muss sich beim Rücktritt einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Im vorliegenden Fall war dieser Betrag jedoch gering, da das Fahrzeug bereits am nächsten Tag nach der Übergabe liegen blieb und kaum genutzt werden konnte. **F: Was sind 'nutzlose Aufwendungen' beim Rücktritt?** A: Nutzlose Aufwendungen sind Kosten, die der Käufer im Vertrauen auf den Bestand des Kaufvertrags getätigt hat und die durch den Rücktritt wertlos werden. Im vorliegenden Fall wurden 894,66 € als nutzlose Aufwendungen zugesprochen – zum Beispiel Kosten für die Zulassung, Versicherung oder Abschleppkosten, die durch den Defekt entstanden sind. ## Ratgeber: Autokauf in Deutschland als Schweizer – Gewährleistung, Zoll & Ihre Rechte 2025 URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/autokauf-deutschland-schweizer-kaeufer-rechte Aktualisiert: 09.05.2026 Zielgruppe: Schweizer Privatpersonen und Gewerbetreibende, die ein Fahrzeug bei einem deutschen Händler oder einer deutschen Privatperson kaufen Sprache: Deutsch Leitsatz: Schweizer Käufer sind nicht durch EU-Verbraucherschutzrecht geschützt, aber deutsches Kaufrecht (BGB) gilt. Gewährleistungsausschluss in AGB ist auch gegenüber Schweizer Käufern unwirksam (§ 307 BGB). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt kein Ausschluss (§ 444 BGB). Kernaussagen: - Anwendbares Recht: Deutsches Kaufrecht (BGB) gemäß Rom-I-VO Art. 4 Abs. 1 lit. a - EU-Verbraucherschutz: Nicht direkt anwendbar (Schweiz ist kein EU-Mitglied) - UN-Kaufrecht (CISG): Nur bei gewerblichem Kauf (B2B) anwendbar, nicht bei Verbraucherkäufen - Gewährleistungsausschluss in AGB: Unwirksam nach § 307 BGB (auch gegenüber Schweizer Käufern) - Gewährleistungsausschluss im Individualvertrag: Kann wirksam sein, außer bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB) - Einfuhrzoll: 0 % seit 1.1.2024 (Schweiz-EU-Freihandelsabkommen) - Automobilsteuer: 4 % des Kaufpreises (fällig bei Zulassung in der Schweiz) - MWST Schweiz: 8,1 % auf Einfuhr - MWST-Rückerstattung: Möglich mit Ausfuhrkennzeichen und abgestempeltem Ausfuhrschein (§ 6 UStG) - MFK-Prüfung: Erforderlich für Zulassung in der Schweiz; Fahrzeug muss CH-Anforderungen erfüllen - Gerichtsstand: Deutschland (Sitz des Händlers) oder Schweiz nach Lugano-Übereinkommen FAQ-Zusammenfassung: - Kann ein Schweizer Käufer die deutsche MWST zurückfordern? Ja, mit Ausfuhrkennzeichen und abgestempeltem Ausfuhrschein. - Welche Steuern fallen bei der Einfuhr in die Schweiz an? Automobilsteuer (4 %), MWST (8,1 %), ggf. Zoll (0 % seit 1.1.2024). - Gilt die Exportklausel "Export – keine Gewährleistung" auch für Schweizer Käufer? In AGB unwirksam (§ 307 BGB); im Individualvertrag möglicherweise wirksam, außer bei arglistigen Mängeln. - Was ist die MFK-Prüfung? Motorfahrzeugkontrolle – Schweizer Pendant zur deutschen HU; erforderlich für Zulassung. Keywords: Autokauf Deutschland Schweizer, Gewährleistung Schweizer Käufer, Exportklausel keine Gewährleistung, Zollabfertigung Auto Schweiz, MWST Rückerstattung Auto, MFK Prüfung Import, BGB Schweizer Käufer, Automobilsteuer Schweiz, Ausfuhrkennzeichen, Lugano-Übereinkommen --- ## Ratgeber: Zakup samochodu w Niemczech – prawa polskiego kupującego 2025 URL: https://autokaufrecht-frankfurt.de/zakup-samochodu-w-niemczech-prawa-polskiego-kupujacego Aktualisiert: 09.05.2026 Zielgruppe: Polnische Verbraucher beim Autokauf in Deutschland Sprache: Polnisch Leitsatz: Polnische Käufer als EU-Bürger genießen beim Autokauf in Deutschland vollen Verbraucherschutz. Klauzule „Export – keine Gewährleistung" sind gegenüber polnischen Verbrauchern unwirksam (§ 476 BGB). Mindestgewährleistung: 1 Jahr beim Gebrauchtwagen vom Händler. Kernaussagen: - Anwendbares Recht: Deutsches Kaufrecht (BGB) gemäß Rom-I-VO - EU-Verbraucherschutz: Voll anwendbar (Polen ist EU-Mitglied) - Export-Klauseln: Unwirksam gegenüber polnischen Verbrauchern (§ 476 BGB) - Gewährleistung Gebrauchtwagen: Mindestens 1 Jahr; Beweislastumkehr in den ersten 12 Monaten (§ 477 BGB) - Gewährleistung Neuwagen: 2 Jahre - Transportkostenvorschuss: Käufer kann Vorschuss für Rücktransport nach Deutschland verlangen (BGH VIII ZR 220/10) - Einfuhrzoll: 0 % (EU-Binnenmarkt) - Akcyza (Verbrauchsteuer): Nur bei Neuwagen (unter 6 Monate oder unter 6.000 km); 3,1 % bis 2.000 ccm, 18,6 % über 2.000 ccm - Gerichtsstand: Polen oder Deutschland nach Brüssel-I-bis-Verordnung (Verbraucher kann wählen) - Tachomanipulation: Strafbar nach § 22b StVG; § 444 BGB macht Gewährleistungsausschluss unwirksam - Registrierung in Polen: Innerhalb von 30 Tagen nach Einfuhr; Zulassungsbescheinigung Teil I + II erforderlich FAQ-Zusammenfassung (Polnisch): - Czy jako Polak mam prawo do rękojmi? Tak – pełna ochrona konsumencka UE (§ 476 BGB). - Co oznacza "Export – keine Gewährleistung"? Klauzula nieważna wobec polskich konsumentów. - Jak sprawdzić przebieg? Carfax, AutoDNA, protokoły HU, ekspertyza DEKRA/TÜV. - Czy muszę płacić akcyzę? Tylko przy nowych pojazdach (poniżej 6 miesięcy lub 6.000 km). - Przed jakim sądem pozwać? Polska lub Niemcy do wyboru (Bruksela I bis). Keywords: zakup samochodu Niemcy Polska, rękojmia samochód Niemcy, Export keine Gewährleistung nieważna, rejestracja samochodu z Niemiec, akcyza import samochód, prawa konsumenta UE Niemcy, cofnięty licznik Niemcy, BGB polskie prawa, Bruksela I bis, AutoDNA Carfax