Fahrzeuge mit H-Kennzeichen, so genannte Oldtimer, erfreuen sich in Deutschland immer größerer Beliebtheit. Sie sind steuerlich vom Gesetzgeber begünstigt und dienen mitunter in Anbetracht negativer Zinsen als Wert- und Kapitalanlage. Mehr und mehr gelangen Fahrzeuge aus der automobilen Massenproduktion in den Bereich „Oldtimer“. Auch gibt es bei Kfz-Haftpflichtversicherern häufig günstigere Oldtimer-Tarife. Einer Feinstaubplakette bedarf es zudem ebenfalls nicht.

Die Erfahrung zeigt, dass ein reger Handel mit deutschen Fahrzeugen, die im Ausland in Garagen 30 Jahre recht unbeschadet überstanden haben, eingesetzt hat. Aber nicht jeder vermeintliche Schatz verdient diesen Namen. Häufig sind verschwiegene Unfallschäden, manipulierte Kilometer, Wasserschäden oder erhebliche Abweichungen von der Originalität, so etwa nicht passende Austauschmotoren.

Was ist ein Oldtimer?

Für die Frage, was ein Oldtimer im rechtlichen Sinne ist, genügt ein Blick ins Gesetz.

Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen (so § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)).

„Oldtimer“ und „H-Zulassung“ als Beschaffenheitsvereinbarung

Klassische Fahrzeuge werden meist unter Beifügung des Begriffes „Oldtimer“ entweder in der Verkaufsannonce oder im Kaufvertrag beworben und als solche verkauft. Es stellt sich dann häufig die Frage, ob die Beschaffenheitsvereinbarung „Oldtimer“ erfüllt ist, wenn es beispielsweise an der Originalität fehlt oder die Voraussetzungen zur Erteilung des H-Gutachtens nach § 23 StVZO objektiv nicht erfüllt sind, daher die Zulassung mit H-Kennzeichen versagt werden könnte. Zudem dürften Fahrzeuge ohne Originalität und H-Kennzeichen deutlich im Wert vermindert sein.

Zu diesem Problemkreis gibt es bereits eine ganze Reihe von Urteilen.

Hat der Verkäufer des Gebrauchtwagens in einer Anzeige auf einer Internetplattform sein Fahrzeug „mit H-Zulassung“ angeboten, so hat er eine verbindliche Vorfelderklärung betreffend eine Beschaffenheit des Fahrzeugs abgegeben. Erfüllt das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer nicht die Voraussetzungen für eine „H-Zulassung“ gemäß § 23 StVZO, ist es mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (so OLG Hamm, Urteil vom 24. September 2015 – I-28 U 144/14) .

Gleiches gilt für die Klausel „positive Begutachtung nach § 23 StVZO (Oldtimer) im Original“ , auch darin liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteilte positive Begutachtung als Oldtimer (vgl. jetzt § 23 StVZO) rechtfertigt (so BGH, Ur­teil vom 13.03.2013 – VI­II ZR 172/12).

Wird in einem Kaufvertrag der Begriff „Oldtimer“ verwendet, schuldet der Verkäufer – gemessen an der Definition in § 2 Nr. 22 FZV – ein Fahrzeug, das „weitestgehend dem Originalzustand“ entspricht. Abweichungen vom Originalzustand, insbesondere die Trennung von Karosserie und Fahrzeugrahmen („frame off restauration“), sind dabei in der Restaurationspraxis keinesfalls unüblich. Wird dieser Oldtimer (hier: BMW Dixi DA 2, Baujahr 1929) nach längerer Stilllegungszeit im Museum von einem Privatmann verkauft und werden dem Käufer die durchgeführten Restaurationsarbeiten offengelegt, so besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass etwa eine „ursprüngliche“ Originalität jedes einzelnen Bauteils des Oldtimers noch dessen zulassungs-/genehmigungsfreie Nutzbarkeit im Straßenverkehr verabredet worden wäre (so OLG Koblenz, Urt. v. 8.6.2011 – 1 U 104/11).

Ein Gebrauchtwagen, dessen Erstzulassung 1982 erfolgt sein soll, der aber tatsächlich erst Mitte 1987 gebaut wurde und deshalb kein Oldtimer i. S. von § 2 Nr. 22 FZV ist, ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit mangelhaft (LG Bonn, Urteil vom 30.09.2016 – 10 O 306/15).

Auch Vorfeldangaben im Rahmen der Vertragsanbahnung- oder Verhandlung können zu Beschaffenheitsvereinbarungen führen. Die im E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien getroffene Aussage „Durch das Baujahr 1962 hat der Wagen selbstverständlich auch bereits eine H-Zulassung (193,00 EUR Steuern/Jahr) und TÜV ebenfalls bis November 2013.“ führt zur Haftung des Verkäufers, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht die Voraussetzungen für die Erteilung des H-Kennzeichens erfüllt (so LG Bielefeld, Urteil vom 12. September 2014 – 8 O 13/14 –, juris).


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    Originalmotor oder Austauschmotor im Oldtimer

    Häufig haben ältere Fahrzeuge in ihrem Fahrzeugleben einen Motorschaden erlitten oder die Laufleistung ist sehr hoch. Gerade bei Oldtimern, die mindestens 30 Jahre alt sind, stellt sich daher häufig die Frage, ob das Vorhandensein des Originalmotors erwartet werden kann oder ob ein Austauschmotor bereits einen Sachmangel darstellt. Auch diesen Problemkreis hat die Rechtsprechung bereits aufgegriffen.

    Haben die Parteien eines Kaufvertrags über einen hochpreisigen Oldtimer eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das Fahrzeug über einen matching numbers-Motor verfügt, dann liegt ein erheblicher, den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Mangel (§ 434 I 1 BGB) vor, wenn der Oldtimer tatsächlich nicht mehr mit dem ursprünglich vom Fahrzeughersteller eigebauten Motor ausgestattet ist. Daran ändert nichts, dass die Nummer des Austauschmotors und die Nummer des Originalmotors identisch sind (LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2021 – 329 O 59/18).

    Anders sieht es OLG Karlsruhe, wenn diesbezüglich keine Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart worden ist: Das Vorhandensein des Originalmotors ist bei einem Oldtimer in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Ob und inwieweit ein Käufer ohne zusätzliche Vereinbarungen aus dem Begriff „Oldtimer“ schließen darf, in welchem Umfang der Originalzustand erhalten ist, richtet sich danach, welche Verhältnisse auf dem Oldtimermarkt üblich sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff „Oldtimer“ im Hinblick auf den Zustand des betreffenden älteren Fahrzeugs unscharf gebraucht wird und es keine Regel gibt, wonach ein Oldtimer üblicherweise in bestimmtem Umfang nur aus Originalteilen bestehen dürfte. Deshalb muss ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, im Kaufvertrag für eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sorgen (OLG Karls­ru­he, Ur­teil vom 20.11.2014 – 9 U 234/12).

    Für den Wert eines Oldtimers ist von entscheidender Bedeutung, dass der eingebaute Motor jedenfalls in dem Sinne original ist, dass er aus derselben Zeit wie das übrige Fahrzeug stammt (so BGH, Urteil vom 07.12.1994 – VIII ZR 213/93).

    Erhaltungszustand des Oldtimers

    Häufig beschäftigt sind die Gerichte auch mit der Frage, wann bei einem Oldtimer überhaupt ein Sachmangel vorliegen kann, da aufgrund des Alters beim technischen und optischen Zustand naturgemäß gewisse Abstriche gemacht werden müssen.

    Haben die Vertragsparteien bei einem Kaufvertrag über einen Oldtimer keine Beschaffenheitsvereinbarungen über den Zustand des Oldtimers getroffen, so gilt ein fast 38 Jahre altes Auto als mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang mit einer Prüfplakette versehen und fahrbereit ist, wenn aus dem vorgelegten Bericht der letzten Hauptuntersuchung und aus dem vorgelegten H-Gutachten sowie im Hinblick auf den auffällig niedrigen Kaufpreis erkennbar ist, dass es sich um einen Oldtimer in nicht restauriertem Zustand handelt, bei dem zur Beibehaltung der Gebrauchstauglichkeit noch Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen sind (so OLG München, Urteil vom 27. Januar 2016 – 8 U 3852/15).

    Wer ein Fahrzeug als „Oldtimer mit Macken“ (hier: Porsche 911Targa, Erstzulassung 2/1973, Kilometerstand 95.000) kauft, muss mit der vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit nicht widersprechenden (Verschleiß-) Erscheinungen (hier: Bremsanlage, Spureinstellung, Lenkungsspiel Ölverlust) auch dann rechnen, wenn ihm das Fahrzeug als „fahrbereit“ verkauft worden ist (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2013 – I-3 U 31/12).

    Verwendet der Verkäufer eines Oldtimers in seinem Internetinserat die Formulierung „Karosserie komplett überarbeitet“, kann der Käufer daraus nicht herleiten, dass er Anspruch auf einen Oldtimer hat, der am Fahrzeugboden bzw. an der Rahmenbodenanlage keinerlei Rost mehr aufweist. Spricht der Verkäufer von einer „Überarbeitung“ der Karosserie, steht schon der allgemeine Sprachgebrauch dem Schluss entgegen, dass das Fahrzeug insgesamt restauriert wurde (OLG Hamm, Urteil vom 24. April 2012 – I-28 U 197/09).

    Die unfallbedingte Erneuerung eines Kotflügels mit Nebenarbeiten ist grundsätzlich nicht als Bagatellschaden einzustufen. Etwas anderes gilt grundsätzlich, wenn der Käufer keinen gewöhnlichen Gebrauchtwagen erworben hat, sondern einen Oldtimer. Hier besteht für den gewerblichen Händler eine besondere Untersuchungspflicht nur dann, wenn der Käufer durch Nachfragen klar zum Ausdruck bringt, dass die Unfallfreiheit für ihn entscheidend ist oder der Gebrauchtwagenhändler handgreifliche Anhaltspunkte für einen Mangel, einen Unfallschaden des Fahrzeugs hat, die nicht schon aufgrund des Alters des Fahrzeugs oder der höheren Zahl der Voreigentümer begründet ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 09. November 2011 – 18b O 16/11).

    Fehlende Originalteile oder Lackierung beim Oldtimer

    Häufig sind nicht mehr alle Teile „original“ – sei es Innenausstattung, Zubehör oder Lackierung. Auch hier wird von Käufern häufig ein Mangel geltend gemacht.

    Ein genereller Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf eines als „Wehrmachtsgespann“ bei Ebay angebotenen Motorradgespanns vermag die Haftung des Verkäufers nicht ausschließen, wenn zwar nicht die 100%ige Originalität des Motorradgespanns, aber doch im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB die Originalität bestimmter Fahrzeugteile (hier: Beiwagenboot) zugesichert wird, obwohl es sich nachweislich nicht um Originalteile handelt (so OLG München, Urteil vom 06. November 2013 – 3 U 4871/12)

    Der Käufer eines Porsche-Oldtimers, der vom Verkäufer als „unrestauriert“ und „in außergewöhnlich gut erhaltenem Originalzustand“ angepriesen wurde, darf die Angabe des Verkäufers, das Fahrzeug sei in einer „Farbe nach Wahl“ (color to sample) bestellt worden, so verstehen, dass das Fahrzeug nach wie vor die Originallackierung aufweist und dass es sich dabei um eine Sonderlackierung nach Kundenwunsch (paint to sample) handelt. Er muss trotz der Angabe, der Oldtimer sei in einer Sonderfarbe „bestellt“ worden, nicht damit rechnen, dass die Sonderlackierung, die das Fahrzeug bei der Erstauslieferung aufwies, später ersetzt wurde (LG Köln, Urteil vom 07.01.2021 – 36 O 95/19).

    Falsche Angabe der Laufleistung beim Oldtimer

    Ein Oldtimer-Verkäufer muss den Käufer ungefragt darüber aufklären, dass bei Restaurierungsarbeiten, die der Verkäufer veranlasst hat, der Wegstreckenzähler des Fahrzeugs auf null zurückgestellt wurde. Denn der Käufer eines Gebrauchtwagens darf auch mit Blick auf die Strafbarkeit einer Tachomanipulation auch beim Oldtimer davon ausgehen, dass der Kilometerzähler die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs anzeigt. Ist das nach der Kenntnis des Verkäufers nicht der Fall, hat er den Käufer darauf hinzuweisen (OLG München, Urteil vom 14.12.2016 – 20 U 1458/16).

    Rechte des Käufers beim Oldtimerkauf

    Liegt ein Sachmangel nach den oben beschriebenen Grundsätzen vor, stellt sich die Frage nach den Rechten des Käufers. Grundsätzlich gilt: Ist der Mangel behebbar, muss der Käufer dem Verkäufer eine Nachfrist setzen. Liegt hingegen ein unbehebbarer Mangel vor, kann der Rücktritt berechtigt sein.

    Vorab ist zu prüfen, ob ein etwaiger Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag überhaupt wirksam ist. Selbst beim Privatverkauf greift ein Gewährleistungsausschluss nicht, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung verletzt wird oder der Verkäufer den konkreten Mangel kannte.


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