Leasingvertrag: Schadensersatz bei der Rückgabe eines Leasingautos

Autohäuser und Hersteller locken Kunden mit günstigen Leasingraten. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit kommt es beim Kilometer-Leasing jedoch häufig zu enormen finanziellen Belastungen für den Leasingnehmer. Bei der Fahrzeugrückgabe nach dem Leasing wird vom Autohaus ein Rückgabeprotokoll und häufig ein Fahrzeuggutachten erstellt, in welchem etwaige Minderwerte festgehalten werden.

Dellen, Beulen, Kratzer, verschlissene Reifen, fehlende Zubehörteile und alle anderen denkbaren Mängel werten dann wertmindernd in Ansatz gebracht. Im Minderwertgutachten summieren sich die Abzüge dann schnell auf mehrere tausend Euro, die der Leasingnehmer zahlen soll. Auch bei gut gepflegten und äußerlich unbeschädigt wirkenden Fahrzeugen werden häufig hohe Nachforderungen vom Autohaus bzw. dem Leasinggeber gestellt.

Häufig entsteht hier Streit über die Berechtigung und Angemessenheit der Nachforderungen dem Grunde und der Höhe nach.

Wichtig: Leasingverträge sind eine vertragliche Konstellation mit drei Beteiligten. Dem Leasingnehmer (Endkunde, privat oder gewerblich), der das Fahrzeug gefahren ist, dem Autohaus (so genannter Lieferant), welches das Fahrzeug ursprünglich angeboten und ausgeliefert hatte und dem Leasinggeber, häufig einer Leasingbank, die den Kaufpreis finanziert. Der Leasinggeber ist Eigentümer des PKW, behält daher auch für die Leasingdauer den Kfz-Brief und stellt am Ende des Vertrages gegebenenfalls die Nachforderungen wegen Wertminderungen am Auto.

Regelungen zum Minderwertausgleich in den Leasingbedingungen

Die Leasingbedingungen (Leasing-AGB) der Leasingbanken enthalten Klauseln, die die Entschädigung des Leasinggebers für die Fahrzeugabnutzung und das Procedere bei der Fahrzeugrückgabe regeln.

Häufig lauten diese Klauseln so oder ähnlich wie folgt (Beispiel Santander Leasing, Stand 12/2021):

„Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein … Bei Verträgen mit Kilometer-Abrechnung ist der Leasingnehmer, sofern das Fahrzeug nicht diesem Zustand entspricht, zum Ausgleich des durch die Abweichung vom Sollzustand bedingten Schadens verpflichtet.“

Sodann wird geregelt, dass der Leasinggeber zur Einholung eines Sachverständigengutachtens berechtigt ist. Die Kostentragung für das Gutachten ist je nach Leasingbank unterschiedlich geregelt, mal trägt die Kosten der Leasinggeber, mal der Leasingnehmer, mal werden diese hälftig geteilt.

Rückgabeprotokoll beim Leasingvertrag

Der Leasinggeber bzw. das Autohaus, welches in dessen Namen die Rückgabe abwickelt und das Auto in Empfang nimmt, erstellt häufig im Zeitpunkt der Rückgabe in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ein so genanntes Rückgabeprotokoll, in welchem der Fahrzeugzustand im Zeitpunkt der Rückgabe durch den Leasingnehmer vorläufig festgehalten wird. Das Rückgabeprotokoll ist wichtig und dient Beweiszwecken für beide Seiten. Es sorgt für Rechtssicherheit und sollte vor allem im Interesse des Leasinggebers und des Autohauses in jedem Falle erstellt und vom Leasingnehmer unterschrieben werden.

Unterbleibt die Erstellung eines Rückgabeprotokolls, was in der Praxis erstaunlich häufig vorkommt, sind Streitigkeiten bei der späteren Erstellung des Minderwertgutachtens so gut wie vorprogrammiert.

So spielt das Rückgabeprotokoll in der Rechtsprechung zur Leasing-Streitigkeiten eine große Rolle.

Dem Leasinggeber erleichtert das Rückgabeprotokoll die Beweisführung im Hinblick auf Veränderungen, Schäden und Mängel des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Rückgabe. Deshalb kann es nachträglich nicht mehr erstellt werden (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 15.12.1988, – 2 U 3032/88).

Es fällt in den Aufgabenbereich des Leasinggebers, die erforderliche Beweissicherung zu treffen (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Juli 1988 – 2/24 S 102/87).

Der Leasinggeber muss im Streitfall beweisen, dass die im Protokoll aufgeführten Mängel und Schäden in der Zeit entstanden sind, in der sich das Fahrzeug im Besitz des Leasingnehmers befunden hat (LG München, 28.02.1997, DAR 1998, 203).

Minderwertgutachten vom Sachverständigen bei der Leasingrückgabe

Können sich Leasingnehmer und Leasinggeber bei der Rückgabe nicht auf den Zustand im Rückgabeprotokoll oder bestimmte Minderwerte einigen, wird nach den Leasingbedingungen ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches häufig von TÜV oder DEKRA-Prüfingenieuren erstellt wird. Das Gutachten enthält genaue Feststellungen zum Fahrzeugzustand, etwaigen Schäden, eine fotografische Zustandsdokumentation und eine Berechnung der Minderwerte anhand fiktiver Reparaturkosten.

Die Minderwerte werden dann am Ende des Gutachtens zusammengefasst, was beispielhaft wie folgt aussehen kann:

Nach unseren Erfahrungswerten arbeiten die Prüfbüros häufig dauerhaft mit den Autohäusern zusammen, so dass die Gutachten stellenweise die wünschenswerte Objektivität und Neutralität vermissen lassen und lediglich die Ansicht des Autohauses bzw. Leasinggebers aus dem Rückgabeprotokoll bestätigt wird. Auch wird häufig nicht realistisch zwischen einer normalen Abnutzung, die durch die Leasingrate abgegolten ist, und einer übermäßigen Beschädigung unterschieden.

Welche Minderwerte muss der Leasingnehmer akzeptieren und welche nicht?

Dreh- und Angelpunkt der Rückgabe ist die Frage, welche Schäden der Leasinggeber berechtigt in Abzug bringen kann und welche nicht. Die Abgrenzung ist hier im Einzelfall schwierig und häufig eine Wertungsfrage, die nur ein Gericht entscheiden kann, im Zweifel unter Zuhilfenahme eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Zu den normalen Gebrauchsspuren, die durch die Leasingraten abgegolten werden, gehören nicht nur solche, die durch das Fahren entstehen. Auch äußere Einwirkungen auf das Fahrzeug
im Zusammenhang mit seiner Benutzung im fließenden und ruhenden Verkehr sind üblich, wie z.B. kleine Steinschlagspuren auf der Windschutzscheibe, Schrammen und Kratzer in der Nähe
des Tankdeckels und an den Tür- und Kofferraumgriffen.

Grundsätze aus der Rechtsprechung zu Minderwerten

Leichte Schrammen, Kratzer und Beulen gehören im Rahmen eines Leasingvertrages zur vertragsgemäßen Abnutzung und stellen keinen Schaden des Leasinggebers dar (LG Gießen, 25.01.1995, NJW-RR 1995, 687).

Für die übermäßige Benutzung und darauf zurückzuführende Schäden und die Abgrenzung zu den auf normaler Abnutzung und auf normalem Verschleiß beruhenden Reparaturerfordernissen
trägt der Leasinggeber die Beweislast (LG Hamburg, 29.03.1989, NJW-RR 1989, 883, 884).

Er muss detailliert darlegen, welche Abnutzungen noch i. R. d. normalen Verschleißes liegen und welche als Mängel im Rechtssinne zu qualifizieren sind, weil sie auf übermäßiger Abnutzung
beruhen (LG Frankfurt am Main, 16.09.1997, NJW-RR 1998, 349).

Ein Gutachten, das die Schadenskosten ohne jegliche Begründung auflistet, genügt den Anforderungen nicht (AG, Köln 20.03.2012- 124 C 12/12).

Im Rahmen des Minderwertausgleichs ist der Ansatz der vollen Reparaturkosten nicht gerechtfertigt, wenn es sich lediglich um optische Schäden und um solche handelt, die die
Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen und die im Handelsverkehr mit gebrauchten Kfz regelmäßig hingenommen werden (OLG Düsseldorf, 30.03.2004, OLGR 2004, 311; LG Frankfurt am Main, 16.09.1997, NJW-RR 1998, 349).

Während die Kosten für notwendige Reparaturen in voller Höhe der Wertminderung hinzugerechnet werden, dürfen die Kosten für nicht reparaturbedürftige Mängel und Schäden nur
anteilig berücksichtigt werden. Bei den kosmetischen Reparaturen, die allesamt unter den normalen Verschleiß fallen, ist der Ansatz von kalkulatorischen Reparaturkosten verfehlt, da diese Maßnahmen nicht der technischen Verkehrssicherheit dienen. Der Minderwert kann bei optischen Beeinträchtigungen schon dem Wortsinn nach nicht identisch mit den Reparaturkosten sein.

Empfohlene Vorgehensweise für Leasingnehmer

Leasingnehmer sollten daher bei der Fahrzeugrückgabe gegen ein Rückgabeprotokoll, in welchem fehlerhafte Abzüge oder Minderwerte eingetragen werden, schriftlich Widerspruch einlegen und die Unterschrift desselben nach Möglichkeit verweigern oder zumindest einen entsprechenden Vorbehalte neben dem Unterschriftenfeld platzieren.

Sodann sollte nicht das vom Autohaus vorgeschlagene Sachverständigenbüro beauftragt werden, sondern ein neutrales Büro mit geeigneter Qualifikation. Manche Leasingbedingungen sehen ausdrücklich vor, dass die Parteien sich auf ein Sachverständigenbüro verständigen können. Es sollte jedoch auf keinen Fall einer Verbindlichkeit des Gutachtens zugestimmt werden, was in manchen Formularen vorgesehen ist.

Erscheinen die Minderwerte ungerechtfertigt oder der Höhe nach überzogen, empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Häufig können im Vergleichswege außergerichtlich angemessene Lösungen gefunden werden, d.h. die zu zahlenden Minderwerte häufig erheblich reduziert werden.

In jedem Falle sollte einer Nachforderung sofort widersprochen werden, da bei Nichtzahlung von Forderungen auch immer die Eintragung in Schuldnerverzeichnisse oder die SCHUFA-Auskunft erfolgen kann. Dann dürfte es schwierig werden, künftig einen neuen Leasingvertrag abzuschließen.

Sollte der Leasinggeber ein Inkassobüro oder ein Anwaltsbüro einschalten oder gar einen Mahnbescheid beantragen, müssen Sie umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Empfohlene Vorgehensweise für Autohäuser und Leasinggeber

Autohäuser und Leasinggeber sollten zur Erhöhung der Akzeptanz von berechtigten Abzügen für Schäden unmittelbar am Tage der Fahrzeugrückgabe bereits ein Rückgabeprotokoll erstellen. Idealerweise wird dieses Protokoll zeitgleich als Gutachten von TÜV, DEKRA oder einem anderen qualifizierten Sachverständigenbüro ausformuliert. Die Schäden sollten gemeinsam mit dem Kunden am Fahrzeug besichtigt und bewertet werden. So wird Streit darüber vermieden, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rückgabe die genannten Schäden wirklich aufwies oder diese erst später entstanden sind. Auch wird der Sachverständige zu den Minderwerten dem Leasingkunden gegenüber bereits fundierte Erklärungen abgeben können, was ebenfalls die Akzeptanz erhöht.

Es empfiehlt sich bei Streitfragen sodann, zeitnah eine vernünftige Einigung herbeizuführen, vor allem bei Positionen, die möglicherweise als normale Gebrauchsspuren einzuordnen sein könnten.


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