Anlässlich der umfassenden Änderungen im Kaufrecht, die seit dem 1.1.2022 in Kraft sind, müssen sich vor allem gewerbliche Gebrauchtwagenhändler auf höhere rechtliche Risiken einstellen.
Die Änderungen im Kaufrecht gehen auf die Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie (DIRL) und der Warenkaufrichtlinie (WKRL) der Europäischen Union zurück. Diese Richtlinien zielen darauf ab, den rechtlichen Rahmen an die technologischen Entwicklungen anzupassen und die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen zu regulieren. Die Gesetzgebung erkennt an, dass digitale Produkte und ihre Integration in physische Waren, wie beispielsweise in modernen Fahrzeugen, heute eine zentrale Rolle spielen. Für Verbraucher und Unternehmen ergeben sich hieraus neue Rechte und Pflichten, die eine höhere Rechts- und Planungssicherheit schaffen sollen. Die bislang maßgebliche Verbrauchsgüterkaufrichtlinie aus dem Jahr 1999 wird ersetzt.
Die wesentlichen Änderungen – soweit für den Kfz-Handel von Relevanz – lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Änderungen beim Begriff des Sachmangels
Der Sachmangelbegriff gemäß § 434 BGB wurde grundlegend reformiert. Er setzt sich nun aus
- subjektiven Anforderungen,
- objektiven Anforderungen und
- Montageanforderungen
zusammen (sog. „dreigliedriger Sachmangelbegriff„).
Diese Dreigliedrigkeit stellt sicher, dass sowohl die vertraglich vereinbarten Eigenschaften als auch die allgemeine Erwartungshaltung der Verbraucher berücksichtigt werden. Besonders im Bereich moderner Fahrzeuge, die zunehmend mit digitalen Elementen ausgestattet sind, gewinnen diese Anforderungen an Bedeutung.
Soweit für den Kfz-Handel von Relevanz, können künftig beim Autoverkauf präsentierte Vorführwagen den objektiven Fehlerbegriff mitprägen.
Beispiel: Kunde K macht eine Probefahrt mit dem Vorführwagen und testet diverse Ausstattungsmerkmale. Diese finden sich im später erworbenen PKW nicht wieder, weil der Hersteller die Serienausstattung nachträglich geändert hatte.
In diesem Fall kann die „Probe“ der Kaufsache den Sollzustand des gekauften PKW mitbestimmen. Hierauf ist künftig Augenmerk zu legen bei Modell- oder Ausstattungsabweichungen.
Nacherfüllung: Zurverfügungstellung des PKW am Händlersitz
Was bisher bereits von der Rechtsprechung angenommen wurde, ist nun in § 439 Abs. 5 BGB gesetzlich verankert: Der Käufer hat dem Verkäufer das Kfz zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, liegt kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen vor und ein etwaiger Rücktritt des Käufers ist unwirksam.
Hinweis: Beim Verbrauchsgüterkauf kann der Käufer allerdings einen Vorschuss für die voraussichtlichen Transportkosten des PKW an den Betriebssitz des Verkäufers verlangen (§ 475 IV BGB). Wird der Vorschuss nicht geleistet, kann der Käufer zurücktreten.
Nacherfüllung: Entbehrlichkeit der Fristsetzung und zweitem Versuch
Bislang durfte der Händler bei Mängeln zweimal nachbessern, bis der Kunde zurücktreten konnte. D.h. ein Rücktritt war im Regelfall nicht möglich, wenn nach dem ersten Nachbesserungsversuch der Mangel fortbestand oder sich kurz darauf erneut zeigte.
Zudem musste eine konkrete Frist vom Kunden gesetzt werden („Hiermit fordere ich Sie zur Nacherfüllung bis … auf.“), bis zu deren Ablauf die Reparatur erfolgt sein musste.
§ 475d BGB regelt nun neue Voraussetzungen für den Rücktritt. In bestimmten Fällen, wie schwerwiegenden Mängeln oder verweigerter Nacherfüllung, kann der Verbraucher ohne vorherige Fristsetzung zurücktreten. Diese Regelung verschafft Verbrauchern mehr Flexibilität und Schutz. Gleichzeitig erfordert sie von Verkäufern eine verbesserte Qualitätssicherung und schnellere Reaktionszeiten, um Rücktritte zu vermeiden.
Nach dem neuen Recht kann es für einen Rücktritt bereits genügen, wenn der Kunde dem Händler den Mangel lediglich mitteilt, ohne eine konkrete Nachfrist zu setzen.
Beispiel: Käufer K schreibt dem Autohändler A „Hiermit teile ich Ihnen mit, dass das Getriebe einen Defekt aufweist.“ Nach Ablauf von zwei Wochen erklärt K den Rücktritt. A ist erstaunt.
Der Rücktritt ist gleichwohl wirksam. Es bedarf also nach dem neuen Recht keiner ausdrücklichen Aufforderung zur Reparatur mehr, dies gilt zumindest im Gebrauchtwagenkauf. Beim Neuwagenkauf muss der Käufer entscheiden, ob der Neulieferung oder Nachbesserung möchte. Dieses Wahlrecht muss konkretisiert werden.
Zudem kann der Rücktritt auch bereits dann berechtigt sein, wenn nach einem einzigen Nacherfüllungsversuch der Mangel weiterhin besteht, also die Nacherfüllung lediglich einmal gescheitert ist.
Beispiel: Autohändler A versucht nach Aufforderung des Kunden einen Defekt an der Klimaanlage zunächst durch Austausch des Kühlmittels und einer Sicherung zu reparieren. Wenige Tage später zeigt sich der Defekt erneut. Der Kunde K erklärt den Rücktritt.
Der Rücktritt ist wirksam. Nach neuem ab 1.1.2022 geltendem Recht bedarf es keines zweiten Nacherfüllungsversuches mehr, § 440 BGB ist im Verbrauchsgüterbereich nicht mehr anwendbar.
Auch bei einem schwerwiegenden Mangel kann sofort der Rücktritt erklärt werden (neuer § 475d Abs. 1 Nr. 3 BGB). Allerdings gibt es mangels Rechtsprechung noch keine Handhabe dazu, welche Art von Mängel einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Für die wesentlichen schweren Mängel im Kfz-Kauf gilt dies praktisch schon immer, da diese unbehebbar sind (Unfallschaden etc.).
Verlängerung der Beweislastumkehr auf 12 Monate
Der Käufer muss im Grundsatz beweisen, dass der PKW bei Ablieferung bereits mangelhaft war.
Bei Käufern, die Privatpersonen und damit Verbraucher sind, galten bis zum 31.12.2021 sechs Monate Beweislastumkehr ab Auslieferung des PKW, d.h. bei auftretenden Mängel musste im Ergebnis der GW-Händler die Mangelfreiheit im Auslieferungszeitpunkt beweisen.
Die Beweislastumkehr wurde von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert (§ 477 BGB). Für Waren mit digitalen Elementen, die dauerhaft bereitgestellt werden, gilt sogar eine Frist von zwei Jahren. Diese Verlängerung bedeutet, dass Verbraucher länger davon ausgehen können, dass ein Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorlag. Für Verkäufer erhöht sich dadurch das Risiko, auch für später auftretende Probleme verantwortlich gemacht zu werden, was sorgfältige Prüf- und Dokumentationsprozesse erfordert.
D.h. in vielen Fällen erhält der private Käufer eine „faktische Garantie“ bei Gebrauchtwagen für 12 Monate.
Vereinbarung von negativen Beschaffenheitsmerkmalen
Im Bereich des Verbrauchergeschäfts, also bei einem Käufer, der Verbraucher ist, sind so genannte negative Beschaffenheitsvereinbarungen nur noch unter besonderen, engen Voraussetzungen möglich. Als negative Beschaffenheitsvereinbarung gilt beispielsweise beim Autokauf die vereinbarte Eigenschaft „Unfallschaden“, „reparierter Vorschaden“ oder „Mietfahrzeug“ etc.
Solche Vereinbarungen sind gegenüber Verbrauchern nur noch wirksam, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Es sind demnach künftig zwei separate Dokumente erforderlich, die vorvertragliche Information und der eigentliche Kaufvertrag.
Hintergrund ist, dass dem Käufer als Verbraucher genügend Zeit zur Überlegung über die Vertragsentscheidung eingeräumt werden soll, insbesondere Überraschungsentscheidungen vermieden werden sollen.
Dies dürfte zweierlei erfordern:
- Zwischen vorvertraglicher Information über die Negativabweichung und Unterzeichnung des Vertrages muss ein gewisser zeitlicher Abstand liegen (zum Beispiel eine kurze Kaffeepause von 30 Minuten) und
- im Vertrag muss die Negativabweichung gesondert vom Käufer unterzeichnet werden, d. h. es sind im Ergebnis mindestens zwei Unterschriften erforderlich, einmal für den Vertrag selbst und zum anderen gesondert für die Vereinbarung einer negativen Abweichung.
In diesem Zusammenhang empfehlen wir derzeit die genaue Uhrzeit der Unterschriftsleistungen bei beiden Dokumenten neben der Unterschriftszeile zu vermerken, um beweisen zu können, dass die Unterzeichnung beider Dokumente nicht zeitlich zusammenfiel.
Die genaue Interpretation der neuen Vorschriften wird von der Rechtsprechung noch zu leisten sein, richtungsweisende Urteile liegen noch nicht vor.
Auto mit digitalen Elementen: Ausschluss der Updateverpflichtung
Im Kfz-Handel dürfte ferner noch von Interesse sein, dass nach dem neuen Recht Kraftfahrzeuge als „Waren mit digitalen Elementen“ eingestuft werden können. Aufgrund der zahlreichen an Bord verbauten elektronischen Komponenten mit Steuerungssoftware leuchtet dies dem Grunde nach ein (bpsw. Motorsteuerung, Navigationsgerät etc.)
„Waren mit digitalen Elementen“ sind gemäß § 475b BGB solche, die ohne die mit ihnen verbundenen digitalen Inhalte oder Dienstleistungen ihre Funktion nicht erfüllen können. Beispiele hierfür sind moderne Kraftfahrzeuge mit Softwaresteuerung, integrierten Navigationssystemen oder Funktionen wie automatischer Einparkhilfe. Diese Regelungen tragen den Besonderheiten Rechnung, die durch die zunehmende Digitalisierung von Produkten entstehen.
Problematisch ist die so genannte Aktualisierungspflicht, die den Verkäufer dazu verpflichtet, innerhalb eines gewissen Zeitraums nach dem Kauf Updates bereitzustellen. Nach § 475b Abs. 3 und 4 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, während des vereinbarten Zeitraums Aktualisierungen bereitzustellen, die für die Funktionalität der digitalen Elemente erforderlich sind. Diese Pflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass digitale Elemente ständig weiterentwickelt werden müssen, um die Vertragsmäßigkeit zu erhalten. Besonders im Automobilsektor, in dem Software-Updates häufig notwendig sind, stellt diese Regelung eine große Herausforderung für Händler dar.
Erfolgt dies nicht, liegt ein Sachmangel vor, wenn keine Updates für die Software bereitgestellt werden. Problematisch für den Gebrauchtwagenhandel ist, dass Updates regelmäßig vom Hersteller produziert und verteilt werden und der Händler hierauf keinen Einfluss hat.
Daher ist aus Händlersicht in der Vertragsdokumentation auch darauf zu achten, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung von Softwareupdates ausgeschlossen wird. Hierfür gelten wiederum die oben genannten Voraussetzungen, d.h. über den Ausschluss der Aktualisierungsverpflichtung muss der Käufer – am besten schriftlich – vorvertraglich und im Vertrag selbst separat informiert worden sein und zwar „eigens“, d.h. am Besten muss auch dieser Abschnitt im Vertragswerk zweimal separat unterzeichnet werden.
Verkürzung der Verjährungsfrist
Die Möglichkeit, die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche im Verbrauchsgüterrecht zu verkürzen, bestand bereits nach altem Recht. Nach § 476 Abs. 2 BGB in der neuen Fassung ab dem 1.1.2022 können Unternehmer und Verbraucher eine Verkürzung der Verjährungsfrist jedoch nur noch unter strengen Voraussetzungen vereinbaren. Diese Verkürzung ist nur zulässig, wenn der Verbraucher ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und die Abweichung im Vertrag klar und gesondert dokumentiert ist. Ziel dieser Regelung ist es, Missverständnisse und mögliche Nachteile für den Verbraucher zu minimieren.
Ein konkretes Beispiel hierfür ist der Verkauf von Gebrauchtwagen: Autohändler können die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf ein Jahr reduzieren, sofern sie die strengen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dies bietet Händlern eine Möglichkeit, ihr Haftungsrisiko zu verringern, erfordert jedoch sorgfältige Vorbereitung und transparente Kommunikation.
Zusätzlich bleibt die Regelung bestehen, dass bei arglistigem Verschweigen eines Mangels die Verjährungsfrist nicht verkürzt werden kann. In solchen Fällen beginnt die Verjährung erst, wenn der Verbraucher den Mangel entdeckt hat. Diese Einschränkung dient dem Schutz der Verbraucher vor unlauteren Praktiken.
Praktische Auswirkungen für Autohändler
Herausforderungen in der Umsetzung
Autohändler müssen ihre Verträge und Prozesse an die neuen Anforderungen anpassen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die korrekte Umsetzung der neuen Beschaffenheitsregelungen und der Aktualisierungspflichten zu richten. Händler sollten außerdem verstärkt in die Schulung ihrer Mitarbeiter investieren, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten die neuen Vorschriften verstehen und anwenden können.
Chancen durch Harmonisierung
Die Harmonisierung des Kaufrechts bietet Autohändlern die Chance, ihre Kunden durch verbesserte Serviceleistungen zu binden. Zudem können grenzüberschreitende Geschäfte durch die einheitlichen Regelungen erleichtert werden. Dies eröffnet insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen neue Marktchancen und stärkt ihre Wettbewerbsfähigkeit.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Neuregelungen im Autokaufrecht stellen eine Herausforderung, aber auch eine Chance dar. Autohändler sollten ihre Verträge präzisieren, Mitarbeiter schulen und interne Prozesse optimieren, um die neuen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und Wettbewerbsvorteile zu nutzen. Es empfiehlt sich, die neuen Vorschriften nicht nur als Verpflichtung, sondern auch als Möglichkeit zur Verbesserung des Kundenservices und der Produktqualität zu betrachten.
FAQ zum neuen Kaufrecht
Was gilt als „Ware mit digitalen Elementen“ im Autokaufrecht?
Waren mit digitalen Elementen sind solche, die ohne ihre digitalen Inhalte oder Dienstleistungen nicht funktionsfähig sind.
Wie wirkt sich die Verlängerung der Beweislastumkehr auf Gebrauchtwagenkäufe aus?
Verkäufer müssen länger nachweisen, dass ein Mangel nicht bereits bei Übergabe vorlag, was ihre Haftung erhöht.
Welche Anforderungen gelten für die Aktualisierungspflicht?
Verkäufer müssen während eines vereinbarten Zeitraums Updates bereitstellen, um die Vertragsmäßigkeit sicherzustellen.
Wann können Käufer von ihrem neuen Rücktrittsrecht Gebrauch machen?
Bei schwerwiegenden Mängeln oder verweigerter Nacherfüllung ist ein Rücktritt ohne Fristsetzung möglich.
Was müssen Autohändler bei der Vertragsgestaltung beachten?
Autohändler sollten klare Vereinbarungen treffen und alle Abweichungen von Standards detailliert dokumentieren.
Welche Rolle spielen die neuen Regelungen für digitale Elemente im Gebrauchtwagenmarkt?
Die Regelungen sorgen dafür, dass auch bei gebrauchten Fahrzeugen mit digitalen Elementen die Aktualisierungspflicht beachtet wird.
Wie lange sind Verkäufer für digitale Elemente verantwortlich?
Verkäufer haften während der gesamten vereinbarten Bereitstellungsdauer für die Funktionstüchtigkeit der digitalen Elemente.
Können Verbraucher die Aktualisierungspflicht einklagen?
Ja, Verbraucher können rechtlich gegen Verkäufer vorgehen, die ihrer Aktualisierungspflicht nicht nachkommen.
Was passiert, wenn ein Update nicht erfolgreich ist?
Wenn ein Update scheitert, kann dies als Sachmangel gewertet werden, was dem Käufer Gewährleistungsansprüche einräumt.
Welche Anforderungen gelten für die Verkürzung der Verjährungsfrist?
Eine Verkürzung ist nur möglich, wenn der Verbraucher ausdrücklich informiert wurde und dies im Vertrag gesondert vereinbart ist.
Wie beeinflussen die neuen Regelungen den Verkauf von Elektroautos?
Elektroautos, die stark von digitalen Elementen abhängig sind, unterliegen den neuen Anforderungen in besonderem Maße.
Gibt es Unterschiede in den Anforderungen für digitale Inhalte und Dienstleistungen?
Digitale Inhalte und Dienstleistungen haben unterschiedliche Anforderungen, insbesondere bei der Dauer der Bereitstellung und Gewährleistung.
Welche neuen Pflichten ergeben sich für Werkstätten im Zusammenhang mit digitalen Elementen?
Werkstätten müssen sicherstellen, dass sie Updates und Reparaturen gemäß den neuen gesetzlichen Vorgaben durchführen können.
Wie sollten Händler Verbraucher über die neuen Rechte informieren?
Händler sollten klare und verständliche Informationsmaterialien bereitstellen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Welche Vorteile bieten die neuen Regelungen für Verbraucher?
Verbraucher profitieren von einem höheren Maß an Transparenz, längeren Gewährleistungsfristen und besseren Schutz bei digitalen Produkten.
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