OLG München, Urteil vom 27. Januar 2016 – 8 U 3852/15

Orientierungssatz

Haben die Vertragsparteien bei einem Kaufvertrag über einen Oldtimer keine Beschaffenheitsvereinbarungen über den Zustand des Oldtimers getroffen, so gilt ein fast 38 Jahre altes Auto als mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang mit einer Prüfplakette versehen und fahrbereit ist, wenn aus dem vorgelegten Bericht der letzten Hauptuntersuchung und aus dem vorgelegten H-Gutachten sowie im Hinblick auf den auffällig niedrigen Kaufpreis erkennbar ist, dass es sich um einen Oldtimer in nicht restauriertem Zustand handelt, bei dem zur Beibehaltung der Gebrauchstauglichkeit noch Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen sind.

Einordnung

Vorsicht beim Erwerb von Oldtimern, die deutlich unter den üblichen Marktpreisen für das jeweilige Fahrzeug liegen. Ist nämlich über den Zustand des Fahrzeugs im Kaufvertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden (zum Beispiel ,,Unterboden in Ordnung” o.ä.) kann es sein, dass die Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs keinen Sachmangel darstellt.

Das OLG München geht davon aus, dass für den klagenden Käufer erkennbar war, dass beim Erwerb eines Jaguar-Oldtimer zum Preis von knapp € 7.000, der ansonsten für Preise jenseits der € 20.000 gehandelt wird, noch Restaurierungsarbeiten erforderlich sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Fahrzeug bei der Übergabe fahrbereit war, was hier auch durch den damals vorgelegten TÜV-Bericht unterstrichen wird.

In der Praxis ist demnach darauf zu achten, begehrte Eigenschaften schriftlich im Kaufvertrag zu fixieren. Andernfalls lässt sich ein Mangel nur mit der ,,gewöhnlichen Beschaffenheit” begründen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann ein besonders günstiger Preis bei der gebotenen Auslegung dafür sprechen, dass ein schlechterer Zustand bewusst in Kauf genommen wurde.

Es handelt sich allerdings um eine Einzelfallentscheidung, die nicht für jede Konstellation verallgemeinerungsfähig ist.


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    Entscheidung
    Tenor

    I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.08.2015, Aktenzeichen 8 O 812/15, wird zurückgewiesen.

    II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    III. Das in Ziffer I genannte Endurteil und das vorliegende Endurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    1

    Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs. Außerdem macht er die Erstattung von Unkosten geltend.

    2

    Der Kläger erwarb mit dem schriftlichen Formularkaufvertrag vom 05.03.2013 vom Beklagten einen Pkw Jaguar XJ 6 für € 6.500.-. Dieser Formularkaufvertrag enthielt keine Angaben dazu, welche Beschaffenheitsmerkmale dieser Pkw haben sollte. Stattdessen sah dieser Formularkaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss vor (Anlage K 1). Der Beklagte handelte als Privatmann und nicht als Händler.

    3

    Vor Abschluss des Kaufvertrages vom 05.03.2013 hatte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24.01.2013 u.a. Folgendes mitgeteilt: Baujahr 1975, Gesamtkilometer ca. 70.000 km, 20.000 km mit dem jetzigen Motor, Unterboden OK (geschweißte Stellen) (Anlage K 2).

    4

    Vor der Abholung des Pkw durch den Kläger übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19.03.2013 die Ablichtungen vom Kfz-Brief, vom TÜV-Bericht, vom H-Gutachten, vom Versicherungsvorschlag und vom Bewertungsgutachten (Anlage B 2).

    5

    Der GTÜ-Bericht vom 15.05.2012 enthielt u.a. folgende Hinweise: „Unterbodenbereich Korrosion ohne erkennbare Schwächung“ und „Motor/Getriebe/Antrieb: oberflächlich ölfeucht“ (Anlage B 3).

    6

    Das H-Gutachten gab den Pkw-Zustand mit „3 +“ und den Marktwert mit € 8.300.- an (Anlage B 4).

    7

    Der GTÜ-Bericht vom 28.08.2014 wies u.a. folgende Mängel aus: „Bodengruppe vorn links durchgerostet (EM), Bodengruppe vorne rechts durchgerostet (EM), Radhaus hinten links durchgerostet (EM), Umweltbelastung: Motor undicht – Ölverlust mit Abtropfen (EM), Getriebe undicht – Ölverlust mit Abtropfen (EM)“. Die Prüfplakette wurde nicht zugeteilt (Anlage K 3).

    8

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte den Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2014 zur Nachbesserung auf (Anlage K 4) und erklärte mit Schreiben vom 04.12.2014 den Rücktritt (Anlage K 5).

    9

    Das Landgericht München II wies im Rechtsstreit 8 O 812/15 mit dem Endurteil vom 20.08.2015 die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass weder eine Garantie im Sinne der §§ 443, 444 BGB gegeben noch eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart worden sei. Das Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB verneinte es mit der Begründung, dass der streitgegenständliche Pkw die Beschaffenheit aufgewiesen habe, die ein 37 Jahre altes Auto für gewöhnlich aufweise.

    10

    Der Kläger, der weiterhin von einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen ist, hat in der Berufungsinstanz seine erstinstanzlichen Klageziele aufrechterhalten und beantragen lassen,

    11

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 8.434,55 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 650,34 ebenfalls nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückübertragung des streitgegenständlichen Pkw und festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Pkw in Annahmeverzug befinde.

    12

    Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragen lassen.

    13

    Er hat sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil berufen. Im Übrigen hat er vorgetragen, dass der vom Kläger vorgelegte Formularvertrag verwendet worden sei. Das Schreiben vom 19.03.2013 mit den Ablichtungen vom H-Gutachten, vom GTÜ-Bericht vom 15.05.2012 und vom Versicherungsvorschlag sei vor Übergabe des streitgegenständlichen Pkw und vor Bezahlung des Restkaufpreises von € 6.000.- an den Kläger geschickt worden. Der streitgegenständliche Pkw sei seiner Erinnerung nach Ende März 2013 übergeben worden.

    14

    Ergänzend wird auf sämtliche erst- und zweitinstanzliche Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien samt Anlagen, auf sämtliche Sitzungsprotokolle und auf sämtliche richterlichen Hinweise Bezug genommen.

    II.

    15

    Die zulässige Berufung des Klägers führt nicht zum Erfolg, da weder eine Garantie im Sinne des § 443 BGB noch eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB noch ein sonstiger Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt.

    16

    Der mit einer AGB vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam (BGH-Urteil vom 04.02.2015, VIII ZR 26/14). Dies führt aber nicht dazu, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Pkw Jaguar gegen Erstattung des Kaufpreises und weiterer Unkosten des Klägers zurücknehmen muss.

    17

    Keine Garantievereinbarung:

    18

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt die Übernahme einer Garantie voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH-Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06).

    19

    Der schriftliche Formularkaufvertrag vom 05.03.2013 enthält eine solche Vereinbarung nicht. Dies gilt auch für das Schreiben des Beklagten vom 24.01.2013, mit dem dieser dem Kläger das Baujahr, die angenommene Laufleistung sowie den angenommenen Zustand des Unterbodens und der Karosserie mitgeteilt hat (Anlage K 2). Aus dem Schreiben des Beklagten vom 19.03.2013, mit dem dieser dem Kläger Ablichtungen vom H-Gutachten, vom GTÜ-Bericht vom 15.05.2012 und vom Versicherungsvorschlag übersandt hat (Anlage B 2), lässt sich ebenfalls keine Garantieübernahme ableiten.

    20

    Keine Beschaffenheitsvereinbarung:

    21

    Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Beschaffenheit des Kaufgegenstands nach den übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien vorliegen muss (Westermann im Münchener Kommentar, BGB, 7. Auflage, Rn. 16 zu § 434 BGB).

    22

    Der schriftliche Formularvertrag vom 05.03.2013 enthält auch keine Beschaffenheitsangaben, weshalb aus diesem keine Beschaffenheitsvereinbarung abgeleitet werden kann. Es wäre Sache des Klägers gewesen, die ihm wichtigen Beschaffenheitsmerkmale – wie zum Beispiel ein ordentlicher Zustand des Unterbodens – in den schriftlichen Kaufvertrag aufzunehmen. Auch eine Bezugnahme in dem schriftlichen Kaufvertrag auf das Schreiben des Beklagten vom 24.01.2013 wäre ausreichend gewesen, um eine Beschaffenheitsvereinbarung zu erzielen. Da auch Letzteres nicht geschehen ist, stellt das Schreiben des Beklagten vom 24.01.2013 nur eine Wissenserklärung dar. Im Hinblick auf das H-Gutachten und den GTÜ-Bericht vom 15.05.2012 sind diese Erklärungen vom Beklagten unter Berücksichtigung der Mitteilungen, die er von dem Vorhalter bekommen hatte, zur Überzeugung des Berufungsgerichts gutgläubig erfolgt.

    23

    Kein sonstiger Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB:

    24

    Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet bzw. wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

    25

    Im vorliegenden Fall hat der Kläger einen fast 38 Jahre alten Pkw Jaguar für € 6.500.- erworben. Dieser Preis ist damit deutlich unter den Preisen gelegen, die üblicherweise für vergleichbare Autos der Marke Jaguar verlangt werden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Internetrecherche festgestellt, dass in etwa vergleichbare Pkw zu Preisen ab € 22.500.- aufwärts angeboten werden. Soweit der Klägervertreter günstigere Angebote gefunden hat, dann ist hierzu auszuführen, dass diese Angebote den hier vereinbarten Kaufpreis um gut 100 % überstiegen haben. Auf Grund des H-Gutachtens und des GTÜ-Berichts vom 15.05.2012 hat der Kläger vor Abholung des streitgegenständlichen Autos und vor Bezahlung des Restkaufpreises von € 6.000.- gewusst, dass dieser Pkw nicht restauriert ist. Auf Grund des H-Gutachtens und dieses GTÜ-Berichts ist es zur Überzeugung des Berufungsgerichts für den Kläger deutlich erkennbar gewesen, dass Erhaltungsmaßnahmen notwendig gewesen sind, um einen fahrbereiten Zustand zu erhalten, den das Auto bei der Übergabe an den Kläger gehabt hat. Dieser Pkw hat bis einschließlich Mai 2014 den „TÜV“ gehabt und die vom Kläger gerügten Mängel sind erst bei der Hauptuntersuchung am 28.08.2014 – also 16 Monate nach der Übergabe – festgestellt worden. Nach Aktenlage ist dieses Auto vom Kläger zugelassen gewesen und demzufolge vermutlich auch gefahren worden.

    26

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Tatsachen ist das Berufungsgericht der Überzeugung, dass der streitgegenständliche Pkw Jaguar im Hinblick auf sein Alter und auf den niedrigen Kaufpreis auch keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgewiesen hat.

    27

    Es ist allgemein bekannt, dass sich der Zustand einer Sache durch den Zeitablauf weiter verschlechtert, wenn erkennbar notwendige Erhaltungsmaßnahmen unterlassen werden.

    28

    Kein Vorliegen der Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB:

    29

    Zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann.

    30

    Hier fehlt es bereits an einer öffentlichen Äußerung, die nur dann gegeben ist, wenn sie an einen nicht von vornherein feststehenden Personenkreis gerichtet ist (Tröger in JuS 2005, 503). Mit diesen öffentlichen Äußerungen sind vor allem Werbeäußerungen in den Medien oder in einem Prospekt gemeint.

    31

    Nach Aktenlage hat es im vorliegenden Fall nur Verhandlungen zwischen den Parteien gegeben.

    32

    Da das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht festgestellt werden kann, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Unkosten, auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und auf Zinszahlungen sowie auf die Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Pkw Jaguar im Annahmeverzug befindet.

    33

    Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    34

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    35

    Die Revision war nicht zuzulassen, da eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Ein Abweichen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht erkennbar.