Wassereintritt in den Innenraum als Sachmangel
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2009 – 4 U 148/07.LeitsatzEine undichte Stelle der Karosserie eines Fahrzeugs stellt nämlich allein schon wegen der möglichen Folgewirkungen unabhängig von der Höhe der Beseitigungskosten eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit und damit einen erheblichen Mangel dar. Dass Teile ...