Bei einem Leasingvertrag für Privatpersonen bzw. Verbraucher sind drei Personen beteiligt: Der Leasinggeber (meist eine Leasing-Bank des Fahrzeugherstellers oder unabhängig). Der Lieferant (Autohaus, bei dem das Fahrzeug erworben wurde) und der Leasingnehmer als Besitzer und Fahrer des Fahrzeugs, im Grunde der Kunde. Der Leasinggeber bzw. die Leasingbank wird Eigentümer des Fahrzeugs und bleibt während des Leasingvertrages als Eigentümer auch im Besitz des Kfz-Briefs. Die Mängelansprüche werden an den Leasingnehmer / Endkunden abgetreten. Dieser muss diese dann gegen den Lieferanten / Autohaus geltend machen. Diese Abtretung ist standardmäßig in den Leasingbedingungen enthalten.

Beim Leasingvertrag kann sich daher die Frage stellen, ob die bei beidseitigen Handelsgeschäften im Gesetz festgelegte unverzügliche Rügepflicht des § 377 HGB Anwendung findet. Denn wenn die Pflicht zur unverzüglichen Rüge verletzt wird, gilt die Ware als genehmigt und der Käufer kann sich auf einen etwaigen Mangel nicht berufen.

Leasingnehmer ist Unternehmer

Bei dem Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Autohaus handelt es sich im Regelfall um einen Vertrag zwischen zwei Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB), somit um einen beiderseitigen Handelskauf iSv § 377 Abs. 1 HGB. Wenn auch der Leasingnehmer eine Handelsgesellschaft ist, kommt es auf die Frage einer Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 377 HGB bei Leasing an Privatpersonen nicht an.

Nach § 377 Abs. 1 HGB trifft den Käufer die Pflicht, die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Nach § 377 Abs. 3 HGB muss die Anzeige unverzüglich gemacht werden, wenn sich ein verdeckter Mangel später zeigt.

Denkbar ist in bestimmten Konstellationen, dass die Verkäuferseite (Autohaus, Lieferant) auf den Schutz des § 377 HGB verzichtet. Hier kann etwa in einer widerspruchslosen Entgegennahme des PKW zur Nachbesserung ein Verzicht auf den Schutz des § 377 HGB liegen (vgl. dazu: BGH, Urteile vom 19.06.1991 – VIII ZR 149/90, juris-Rn. 20 mwN und vom 25.11.1997 – VIII ZR 259/97, juris-Rn. 17 f.). Dies gilt aber nicht, wenn das Autohaus zur Vornahme der Reparatur im Rahmen einer Herstellergarantie (insoweit als Erfüllungsgehilfin der Herstellerin) verpflichtet ist. Die Inanspruchnahme einer Garantie des Herstellers ist nämlich nicht an eine unverzügliche Rüge geknüpft.

Natürlich ist ein Verzicht auch durch AGB oder vertragliche Vereinbarungen möglich.

Leasingnehmer ist Privatperson bzw. Verbraucher

Bei einem Leasingvertrag mit einem privaten Leasingnehmer stellt sich allerdings die Frage, ob die unverzügliche Rügepflicht auch diesen als Nicht-Kaufmann treffen kann. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung umstritten. Denn ein Käufer, der als Privatperson handelt und damit Verbraucher ist, müsste bei einem normalen Kauf (Bargeschäft oder Finanzierung) einen etwaigen Mangel eben nicht unverzüglich rügen.

Das OLG Hamm nimmt jedoch an, dass bei einem Handelsgeschäft i. S. des § 343 I BGB den Käufer (hier: ein Leasingunternehmen) die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB grundsätzlich auch dann trifft, wenn der Verkäufer die Kaufsache auf Anweisung des Käufers an einen nichtkaufmännischen Dritten (hier: den Leasingnehmer) abliefert, mit dem der Käufer einen Leasingvertrag geschlossen und den er zur Geltendmachung der vertraglichen Ansprüche gegen den Verkäufer ermächtigt hat (so das OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2006 – 2 U 197/05).

Maßgeblich kann hier auch die vertragliche Ausgestaltung im Dreiecksverhältnis des Leasingvertrages ein. So ist es denkbar, dass im Vertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant (Bank und Autohaus) die Rügepflicht bereits ausgeschlossen wurde. Ebenso ist es fraglich, ob die Abwälzung der kaufmännischen Rügepflicht auf den privaten Leasingnehmer in den Leasingbedingungen überhaupt wirksam möglich ist oder gegen AGB-Recht verstößt. Immerhin werden an sich bestehende Verbraucherschutzvorschrift auf diese Weise verkürzt oder abgeschwächt.

Wir empfehlen daher privaten Leasingnehmer etwaige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung beim Autohaus (Lieferant) und auch beim Leasinggeber anzuzeigen, um sich keinem Risiko auszusetzen. Denn wenn die Rüge nicht unverzüglich erfolgt, gilt die Ware als genehmigt und Sachmängelrechte sind abgeschnitten.

 

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