OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 1998 – 7 U 58/97.

Ein neuerer Gebrauchtwagen (Vorführfahrzeug) ist nach Ansicht des OLG Celle fehlerhaft, wenn Produktions- und Erstzulassungsdatum zeitlich erheblich (30 Monate) auseinanderfallen.
Diskrepanz zwischen Produktionsdatum und Erstzulassung als Mangel

Häufiges Problem: Insbesondere gebrauchte Fahrzeuge werden vom Verkäufer mit dem Datum der Erstzulassung beworben. Die Erstzulassung muss jedoch keinesfalls identisch sein mit dem Herstellungszeitpunkt. Sind Abweichungen von mehreren Wochen noch üblich, treten immer wieder Fälle auf, in denen die Abweichung zwischen Produktion und Zulassung 6 Monate und mehr beträgt.

Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass das Produktionsdatum deutlich vor der Erstzulassung liegt, mag aus Sicht des Käufers eine nicht hinnehmbare Wertminderung vorliegen. Hier stellt sich rechtlich die Frage, ob und wann ein (erheblicher) Sachmangel vorliegt, der zum Rücktritt berechtigt.

Grundsätzlich geht man davon aus, dass es allgemein bekannt ist, dass Produktionsdatum und Erstzulassungsdatum mehr oder weniger auseinanderfallen. Diese Diskrepanz kann viele Gründe haben.

Der übliche und harmlose Grund für eine solche Diskrepanz ist die Dauer, bis das Fahrzeug am Markt verkauft werden kann.

Weniger angenehme Gründe für diese Diskrepanz können jedoch vorherige Auslandszulassungen sein, die vom Verkäufer nicht offengelegt wurden, d.h. der Käufer sieht nur die erstmalige EU-Zulassung.

Ein weiterer Grund können Sondernutzungen sein, so kommt es bisweilen vor, dass Fahrzeuge, die dienstlich von diplomatischen Vertretungen genutzt werden, in Deutschland zulassungsfrei gefahren werden können.

Die vorliegende Entscheidung hält für den Rücktritt vom Kaufvertrag 30 Monate Diskrepanz für ausreichend. Eine neuere Entscheidung des OLG Celle von 2006 lässt hierfür 2 Jahre ausreichen.


Sie benötigen Hilfe im Autokaufrecht wegen eines Sachmangels?

Wir unterstützen Sie bundesweit, schnell & unkompliziert.

Jetzt anrufen und Termin vereinbaren!

Oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular:


      Entscheidung im Volltext

      Tenor

      Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Februar 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise geändert:

      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.760 DM nebst 4 % Zinsen auf 22.760 DM für die Zeit vom 8.10.1996 bis 20.05.1997 sowie auf 8.760 DM ab dem 21.05.1997 zu zahlen.

      In Höhe eines Betrages von 579,72 DM sowie weitergehender Zinsen wird die Klage abgewiesen.

      Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

      Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

      Wert der Beschwer für beide Parteien: Unter 60.000 DM.

      Gründe

      1

      Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als die Klägerin sich gegenüber dem landgerichtlichen Urteil eine weitere Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muß. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.

      2

      Das Landgericht hat zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten – inzwischen vollzogenen – Wandlungsanspruch bejaht. Dieser rechtfertigt sich aus § 463 BGB, denn die Beklagte hat der Klägerin einen Fehler des Kaufgegenstandes arglistig verschwiegen. Der gemäß der verbindlichen Bestellung vom 23.04.1996 von der Beklagten an die Klägerin gelieferte Gebrauchtwagen Typ Daihatsu Feroza war mangelhaft im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB. Zwar traf es zu, daß dieses Fahrzeug erstmalig im März 1995 durch die Beklagte zugelassen worden war. Dieses Erstzulassungsdatum fiel jedoch erheblich auseinander mit dem Produktionsdatum im August 1992.

      3

      Bei einem Neufahrzeug ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß es mangelhaft, nämlich nicht fabrikneu ist, wenn es bei einem Händler länger als etwa ein Jahr auf Lager gestanden habe, denn längere Standzeiten führen zwangsläufig dazu, daß sich der Allgemeinzustand eines Fahrzeuges und seiner Teile verschlechtert, insbesondere Gummiteile, Batterie und Schmiermittel. Die Fabrikneuheit ist insbesondere dann zu verneinen, wenn in der Zeit zwischen Herstellung und Verkauf/Erstzulassung ein Modellwechsel stattgefunden hat.

      4

      Diese Grundsätze sind übertragbar auch auf einen Gebrauchtwagenkauf. Auch wenn aufgrund der Änderung des § 59 Abs. 1 Zif. 3 StVzO die Pflicht des Herstellers eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuges zur Angabe des Baujahrs im Kfz-Brief entfallen ist, hat dies nichts an dem Umstand geändert, daß nach der Verkehrsanschauung das Baujahr nach wie vor eine kaufentscheidende Rolle spielt. Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges geht regelmäßig davon aus, daß das Produktionsdatum des Fahrzeuges einigermaßen zeitnahe zur Erstzulassung liegt, sofern nicht ein besonderer anders lautender Hinweis erfolgt.

      5

      In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, ob der Klägerin bekannt war, daß es sich bei dem streitbefangenen Pkw um einen Reimport handelte. Auch in diesem Fall erwartet der Kunde nicht ein Auseinanderfallen des Produktions- und Erstzulassungsdatums um 2 ½ Jahre.

      6

      Die Beklagte war dementsprechend verpflichtet, die Klägerin bei der Veräußerung des Fahrzeuges auf den Umstand hinzuweisen, daß der Pkw nicht zeitnah vor dem Erstzulassungsdatum produziert worden war. Dies war der Beklagten auch bekannt. Zwar hatte sie nach ihren Vortrag keine Kenntnis von dem genauen Produktionsdatum August 1992. Sie hatte das Fahrzeug jedoch im Oktober 1993 selbst nach Deutschland importiert. Ihr war mithin bekannt, daß der Pkw vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden war, wobei angesichts des Umstandes, daß es sich um ein japanisches Produkt handelte, von einem Herstellungsdatum von mindestens drei bis sechs Monaten vor Oktober 1993 auszugehen war. Demgegenüber hat die Beklagte sowohl in ihrer Verkaufsanzeige als auch in der verbindlichen Bestellung den Eindruck erweckt, als handele es sich bei dem streitbefangenen Fahrzeug um einen Jahreswagen.

      7

      Der Klägerin ist nicht vorzuwerfen, daß diese vor Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung und Übergabe des Fahrzeuges keinen Einblick in den Kfz-Brief genommen hat. Zum einen bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Klägerin angesichts der Hinweispflicht der Beklagten überhaupt verpflichtet war, wegen des Herstellungsdatums Einsicht in die Fahrzeugpapiere zu nehmen. Unabhängig davon schadet bei Arglist des anderen Vertragsteils auch grobe Fahrlässigkeit nicht, § 460 Satz 2 BGB, sondern lediglich positive Kenntnis.

      8

      Insoweit verweist die Beklagte zu Unrecht auf die Ausnahmegenehmigung für die Leuchtweitenregulierung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M vom 25.03.1993. Dabei kann dahinstehen, ob diese Urkunde der Klägerin mit dem Fahrzeug übergeben worden ist. Zum einen ist nicht erkennbar, daß die Klägerin in die ihr übergebenen Unterlagen sogleich Einsicht genommen hat. Zum anderen ergibt sich aus der Ausnahmegenehmigung nicht das Produktionsdatum des streitbefangenen Fahrzeuges. Aus der Ausnahmegenehmigung läßt sich aber auch nicht herleiten, daß der Pkw jedenfalls vor März 1993 produziert worden wäre. Es handelt sich dabei vielmehr um eine allgemein erteilte Genehmigung für ganze Fahrzeugreihen, in die die Fahrzeugidentitätsnummer des einzelnen Fahrzeuges erst im nachhinein eingetragen wird. Im übrigen stimmt die in der Ausnahmegenehmigung eingetragene Fahrzeugidentitätsnummer mit der im Fahrzeugschein eingetragenen nicht überein. Die in der Ausnahmegenehmigung eingetragene Identitätsnummer enthält als zweiten Buchstaben zusätzlich ein D sowie in der Zahlenreihe hinter der Ziffer 3 eine 0 weniger als die im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeugidentitätsnummer.

      9

      Soweit die Parteien aufgrund der nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgten Vollstreckung den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war dem im Tenor Rechnung zu tragen.

      10

      In geringem Umfang hat die Berufung der Beklagten Erfolg, soweit die Klägerin nämlich gegenüber den von dem Landgericht zugrundegelegten 5500 Kilometern eine zusätzliche Fahrleistung von noch 2100 Kilometern bis zur Rückgabe des Fahrzeuges an die Beklagte zurückgelegt hat. Für die von der Klägerin mit dem Pkw gefahrenen etwa 7600 Kilometer hat der Senat entsprechend den Ausführungen des Landgerichts eine Nutzungsentschädigung von insgesamt 1.140 DM von dem Kaufpreis in Abzug gebracht.

      11

      Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig gering und hat eigene Kosten in beiden Instanzen nicht verursacht.

      12

      Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.