LG Mannheim, Urteil vom 29.12.2011 – 1 O 122/10

Ungefähr 30 % der in Deutschland zugelassenen Wohnmobile haben eine Vornutzung als Mietfahrzeug auf dem gewerblichen Markt erfahren. Die Dunkelziffer indes dürfte noch höher sein, da viele Privatleute ihr Wohnmobil auf dem Schwarzmarkt für Kurzzeitvermietungen anbieten, ohne dass dies jemals irgendwo vermerkt würde. Juristisch stellt sich für den Käufer eines solchen Fahrzeuges die Frage, ob eine verschwiegene Vorbenutzung als Mietwohnmobil einen relevanten Sachmangel darstellt. Für den Bereich der Personenkraftwagen wird diese Frage ebenfalls diskutiert: Viele Gerichte gehen davon aus, dass die Vornutzung als Mietfahrzeug seitens des Verkäufers ein aufklärungspflichtiger Umstand ist. Begründet wird dies mit dem Argument, dass eine gewerbliche Nutzung in der Regel einen wertmindernden Faktor darstellt (wegen Abnutzung, Verschleiß, Auslastung, Fahrerzahl), der generell aufklärungsbedürftig sei (LG Bonn 20.11.12, 18 O 169/12; LG Hamburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 326 O 31/16).

Wohnmobil früher auf Autovermietung zugelassen

Ein solcher Fall liegt auch der Entscheidung des LG Mannheim zugrunde. Die Parteien des Kaufvertrages hatten im Kaufvertrag schriftlich festgehalten “laut Vorbesitzer keine Mietwagennutzung”. Später kam heraus, dass das Wohnmobil auf eine Autovermietung zugelassen war. Der Käufer verlangte daraufhin eine Kaufpreisminderung von 30 %. Der Verkäufer bestritt, dass überhaupt ein relevanter Sachmangel vorliegt.

Das LG Mannheim bejaht jedoch einen erheblichen Sachmangel aufgrund der Vorbenutzung als Mietwagen: 

Ist ein von einem Reisemobilhändler erworbenes gebrauchtes Reisemobil zuvor als Mietfahrzeug genutzt worden, handelt es sich nach Ansicht des LG Mannheim um eine atypische Vorbenutzung, über die der Käufer aufzuklären ist und die im Regelfall zu einem Preisabschlag gegenüber “normal” genutzten Reisemobilen führt.  Eine Wertminderung für die Vornutzung als Mietfahrzeug ist allerdings lediglich mit 3% des Kaufpreises zu bemessen, nicht mit 30 %. Die im Kaufvertrag aufgenommene Angabe “laut Vorbesitzer” hingegen ist nur eine Wissensmitteilung, keine verbindliche Beschaffenheitsangabe.


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    Entscheidung des Gerichts im Volltext

    Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, 705,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.05.2010 an die S. Bank, … S. Platz …, … M.-G., auf das Konto bei der … K., BLZ …, zu Finanzierungs-Nr. … zu zahlen.

    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.

    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Streitwert: 7.050,00 €.

    Tatbestand
    Randnummer1
    Der Kläger begehrt von der Beklagten Minderung nach dem Erwerb eines gebrauchten Wohnmobils in Prozessstandschaft für die finanzierende Bank.

    Randnummer2
    Am 01.08.2009 bestellte der Kläger bei der Beklagten verbindlich ein gebrauchtes Wohnmobil der Marke Knaus, Typ Sport Traveller 500 D, Erstzulassung 04/2006 zu einem Preis von 23.500,00 €. In der Rubrik “Das Fahrzeug wurde laut Vorbesitzer als Mietfahrzeug genutzt” war die Antwortmöglichkeit “Nein” angekreuzt. Im übrigen wird hinsichtlich der Bestellung auf die Anlage K 3 verwiesen. Die Beklagte bestätigte den Auftrag unter dem 03.08.2009 (Anlage K 4). Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die Santander Consumer Bank (Anlage K 5).

    Randnummer3
    Nachdem der Kläger zufällig eine Kopie des Kraftfahrzeugscheins in den Einbauten des Wohnmobils gefunden hatte, aus der sich ergab, dass die Erstzulassung vom 11.04.2006 bis 05.06.2008 auf die …-Autovermietung GmbH erfolgte, und dann eine Zulassung auf eine Firma … ausgewiesen war, forderte der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 24.03.2010 (Anlage K 1) zur Zahlung eines Minderungsbetrags in Höhe von 30 % des Kaufpreises, mithin 7.050,00 € unter Fristsetzung von 14 Tagen auf. Den von der Beklagten daraufhin unterbreiteten Vergleichsvorschlag zur Zahlung einer Minderung für die etwaige Nutzung des Reisemobils als Mietfahrzeug in Höhe von 2.350,00 € (Anlage K 6) lehnte der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 31.05.2010 ab und beharrte auf der nunmehr eingeklagten Minderung.

    Randnummer4
    Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm vor Kaufvertragsschluss hätte offenbaren müssen, dass eine Vorbesitzerin des streitgegenständlichen Wohnmobils eine Autovermietungsfirma gewesen ist. Es sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug während der Besitzzeit einer Mietwagenfirma auch als Mietfahrzeug genutzt worden sei. Der Wert des Fahrzeugs sei aufgrund dieser Vornutzung um mindestens 30 % des Kaufpreises zu mindern.

    Randnummer5
    Die S. Bank hat den Kläger mit Schreiben vom 26.03.2010 (Anlage K 2) zur gerichtlichen Geltendmachung des streitgegenständlichen Minderungsanspruchs in eigenem Namen mit der Maßgabe ermächtigt, dass die Zahlung an die Bank zu leisten ist.

    Randnummer6
    Der Kläger beantragt,

    Randnummer7
    die Beklagte zu verurteilen, an die S. Bank auf deren im Tenor näher bezeichnetes Finanzierungskonto 7.050,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.05.2010 zu zahlen;

    Randnummer8
    sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2010 zu zahlen;

    Randnummer9
    hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der vorbezeichneten Honorarforderung der Rechtsanwaltskanzlei …, freizustellen.

    Randnummer10
    Die Beklagte beantragt,

    Randnummer11
    die Klage abzuweisen.

    Randnummer12
    Sie trägt – insoweit unbestritten vor -, das Wohnmobil am 29.04.2009 von der Firma …, H., erworben zu haben. Die Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug überhaupt als Mietfahrzeug genutzt worden ist. Es sei möglich, dass das Wohnmobil von der …-Autovermietung GmbH für eigene Zwecke eingesetzt worden und nicht in die Vermietung gegangen sei. Die Erklärung der Beklagten in der verbindlichen Bestellung des Klägers beziehe sich im übrigen nur auf den Vorbesitzer der Beklagten, die Firma …, und nicht auf sämtliche Vorbesitzer, über deren Nutzung die Beklagte keinerlei Informationen habe (Zeugnis: Herr …).

    Randnummer13
    Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass eine Nutzung des Wohnmobils als Mietfahrzeug überhaupt einen Minderwert zur Folge habe. Bei über 3 Jahre alten Reisemobilen und der Laufleistung von knapp 90.000 km – wie vorliegend – spiele eine Vornutzung als Mietfahrzeug bei der Preisgestaltung keine Rolle. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass das Fahrzeug einen unstreitig bei Vertragsabschluss bekannten Hagelschaden sowie nach dem Mietwagenunternehmen zwei weitere Vorbesitzer gehabt habe.

    Randnummer14
    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

    Randnummer15
    Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.11.2010 (ABl. 40 f.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen.

    Randnummer16
    Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. …. vom 26.09.2011 (ABl. 71 ff.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.12.2011 (ABl. 102 ff.) verwiesen.

    Entscheidungsgründe
    I.

    Randnummer17
    Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers, den Minderungsanspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die finanzierende S. Bank aufgrund deren Ermächtigung geltend zu machen.

    II.

    Randnummer18
    Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

    Randnummer19
    Der Kläger ist in Höhe von 705,00 €, mithin 3 % des Kaufpreises, zur Minderung gemäß §§ 441, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB berechtigt.

    Randnummer20
    1. Das Wohnmobil ist gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufgrund der Voreintragung der … im Kfz-Schein mangelhaft. Zwar stellt die Angabe der Beklagten im Bestellformular “Das Fahrzeug wurde laut Vorbesitzer als Mietwagen genutzt: Nein” keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar, sondern lediglich eines Wissenserklärung oder eine Wissensmitteilung über die Angaben des Vorbesitzers (vgl. hierzu BGH, MDR 2008, 740 f.). Auch eignet sich das streitgegenständliche Wohnmobil für die gewöhnliche Verwendung. Es weist aber eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache jedoch erwarten kann, nämlich aufgrund der Haltereintragung einer Autovermietungsfirma die Vermutung einer atypischen Vorbenutzung als Mietfahrzeug. Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen stellt neben der Anzahl der Vorbesitzer auch die Art der Vorbenutzung eine Eigenschaft dar (Palandt/Weidenkaff, 70. Auflage, § 434 Rdnr. 29). Die Nutzung als Mietfahrzeug stellt – auch im Marktsegment für gebrauchte Wohnmobile – eine atypische Vorbenutzung dar, die regelmäßig zu einem Preisabschlag gegenüber “normal” genutzten Reisemobilen führt. Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Anhörung bestätigt, dass der Anteil der als Mietfahrzeug genutzten Wohnmobile im Gebrauchtwagensegment weit über 30 % liegt. Dennoch ist auch in diesem Bereich von einer Abweichung von der üblichen Beschaffenheit durch eine Vorbenutzung als Mietwagen auszugehen, da der Sachverständige ebenso eindeutig bekundet hat, dass eine solche Vornutzung immer Anlass für Preisverhandlungen und Preisabschläge gegenüber der Normalnutzung durch den privaten Vorbesitzer ist. Auch wenn sich dies nach den Angaben des Sachverständigen nicht auf technische Überbeanspruchung oder die Wahrscheinlichkeit einer technischen Minderwertigkeit zurückführen lässt, weil die Mietfahrzeuge einer intensiveren TÜV-Überwachung unterliegen, als Privatfahrzeuge, sind auch solche auf rein kaufpsychologischen Gesichtspunkten basierende marktrelevante Eigenschaften von Kraftfahrzeugen als wertbildende Faktoren bei der Bestimmung der üblichen Beschaffenheit zu berücksichtigen.

    Randnummer21
    Es spielt insoweit keine Rolle, ob das streitgegenständliche Wohnmobil während der Zulassung auf die …-Autovermietung GmbH tatsächlich als Mietfahrzeug benutzt worden ist, oder – wie von der Beklagten vermutet – möglicherweise als Geschäftsfahrzeug für eigene Zwecke dieser Firma genutzt wurde. Insoweit stellt allein die Tatsache der Eintragung einer Mietwagenfirma einen erheblichen, wertbestimmenden Faktor dar (vgl. hierzu OLG Köln, NJW-RR 1990, 1144 f.), wie der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung bestätigt hat.

    Randnummer22
    Die Abweichung von der gewöhnlichen Beschaffenheit im Hinblick auf die Vornutzung ist auch nicht bereits deshalb zu verneinen, weil das streitgegenständliche Wohnmobil nur in der Phase nach der Erstzulassung vermutlich als Mietwagen gelaufen ist und danach zwei weitere Vorbesitzer hatte, bevor es zum Kauf angeboten wurde. Insofern ist mit der Rechtsprechung in jedem Einzelfall auf die Dauer der atypischen Nutzung und den Zeitraum nach der Einstellung dieser Nutzung bis zum Verkaufszeitpunkt abzustellen, ob diese zu einer Beeinträchtigung und/oder Wertminderung des Fahrzeugs geführt hat und einen Sachmangel begründet (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage 2012, Rdnr. 3206; OLG Köln, VersR 1997, 1368 f.; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 19 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 551 f.). Im streitgegenständlichen Fall war das Fahrzeug 2/3 der Zulassungszeit bis zum Verkauf an den Kläger auf die …-Autovermietung GmbH zugelassen gewesen und hatte im letzten Drittel dieser Zeit drei verschiedene weitere Vorbesitzer. Damit liegt der Schwerpunkt der Vorbenutzung eindeutig in der vermutlichen atypischen Vorbenutzung durch ein Mietwagenunternehmen. Insoweit weicht das streitgegenständliche Wohnmobil von der üblichen Beschaffenheit ab.

    Randnummer23
    2. Einer vorangegangenen Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, weil der Mangel in einer Eigenschaft des Fahrzeugs, nämlich der vermutlichen atypischen Vorbenutzung liegt, die nicht behebbar ist.

    Randnummer24
    3. Die Höhe der Minderung hat das Gericht anhand der Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten einerseits und in der mündlichen Erläuterung im Termin vom 08.12.2011 andererseits gemäß § 441 Abs. 3 S. 2 BGB ermittelt. Insoweit ist gemäß § 441 Abs. 1 S. 2 BGB die Minderung ausdrücklich auch bei geringfügigen Mängeln zulässig.

    Randnummer25
    Hier war zum einen nach den Ausführungen des Sachverständigen zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug aufgrund des nicht reparierten Hagelschadens bereits eine deutliche Wertminderung erfahren hatte, die dazu führte, dass der ansonsten aufgrund der atypischen Vorbenutzung zu gewährende Preisnachlass sich im Verhältnis zu dem Minderwert durch den Hagelschaden erheblich reduziert hat. Der Sachverständige hat insofern angegeben, dass der Minderwert durch die atypische Vorbenutzung ohne Hagelvorschaden mit 10 % anzusetzen sei, durch den Hagelschaden jedoch auf 5 % reduziert werde. Diese Ausführungen sind überzeugend und nachvollziehbar. Es ist unmittelbar einleuchtend, dass der Minderwert eines bereits vorgeschädigten Fahrzeugs relativ geringer zu bemessen ist als der eines unbeschädigten Fahrzeugs. Darüber hinaus ist es auch überzeugend, dass der technisch gravierendere Hagelschaden, der nach den Ausführungen des Sachverständigen die Gefahr von Undichtigkeiten barg, ein größeres Gewicht bei Preisverhandlungen einnimmt, als die Frage der atypischen Vorbenutzung.

    Randnummer26
    Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Wertminderung des Wohnmobils durch die vermutliche atypische Vorbenutzung auch dadurch geringer wird, dass nach der Erstnutzung durch ein Mietwagenunternehmen zwei weitere Vorbesitzer folgten, welche es unstreitig nicht als Mietfahrzeug genutzt haben. Der Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass die von ihm angesetzte Wertminderung im Hinblick darauf, dass während der Nutzung als Mietfahrzeug entstandene verdeckte Mängel sich wahrscheinlich in der Besitzzeit der weiteren Vorbesitzer gezeigt hätten, gegen Null tendiere. Eine eindeutige Festlegung des prozentualen Minderungssatzes hat er jedoch nicht vorgenommen. In diesem Fall obliegt es dem Gericht, gemäß § 441 Abs. 3 S. 2 BGB die Minderung durch Schätzung zu ermitteln. Bei der atypischen Vornutzung handelt es sich um eine rein nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu beurteilende Wertminderung, also einen möglichen Preisnachlass bei Verhandlungen im Hinblick auf diese Eigenschaft. Das Gericht geht insofern davon aus, dass ein durchschnittlicher Käufer einen Preisnachlass wegen der vermutlichen atypischen Vorbenutzung nicht nur auf hierdurch möglicherweise verursachte technische Mängel durch höhere Beanspruchung, sondern auch auf den jedenfalls subjektiv höheren Grad an Abnutzung des zu Wohnzwecken dienenden Wohnmobils aufgrund der Benutzung durch eine Vielzahl von Menschen während der hier nicht unerheblichen Vermietungsphase begehren würde. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Einflussfaktoren ist hier eine Wertminderung in Höhe von 3 % des Kaufpreises festzusetzen.

    Randnummer27
    4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

    III.

    Randnummer28
    Im übrigen war die Klage abzuweisen.

    Randnummer29
    Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beauftragung seiner Bevollmächtigten erfolgte vor Inverzugsetzung der Beklagten.

    IV.

    Randnummer30
    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.