Inhaltsverzeichnis

Einleitung in die Problematik

Der Automobilhandel in Deutschland steht unter einem besonderen wettbewerbsrechtlichen Fokus. Kaum eine andere Branche sieht sich mit einer vergleichbaren Dichte an spezifischen Informationspflichten und rechtlichen Vorgaben konfrontiert. Für Autohändler bedeutet dies ein ständiges Navigieren durch ein komplexes Regelungsgeflecht, das sich zudem durch Gesetzesnovellen und neue Rechtsprechung kontinuierlich weiterentwickelt. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) stellt dabei nur einen – wenn auch besonders praxisrelevanten – Teil der wettbewerbsrechtlichen Anforderungen dar.

Die Herausforderungen für Autohändler sind vielschichtig: Von der korrekten Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen über die präzise Darstellung von Ausstattungsmerkmalen bis hin zur transparenten Preisgestaltung müssen zahlreiche Informationspflichten beachtet werden. Diese gelten nicht nur für klassische Printanzeigen, sondern erstrecken sich auf sämtliche Werbekanäle – von der eigenen Website über Online-Plattformen bis hin zu Social-Media-Auftritten. Die Digitalisierung des Automobilhandels hat die Komplexität dabei noch erhöht, da neue Werbeformen und -kanäle entstanden sind, für die die bestehenden Regelungen angewendet werden müssen.

Besonders brisant ist die Thematik durch die aktive Rolle von Verbänden wie der Deutschen Umwelthilfe (DUH), die systematisch die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorgaben überwachen und bei Verstößen konsequent mit Abmahnungen und Klagen vorgehen. Die finanziellen Folgen für betroffene Händler können erheblich sein: Neben Abmahnkosten drohen Vertragsstrafen und im Wiederholungsfall empfindliche Ordnungsgelder. Nicht selten belaufen sich die Kosten auf mehrere tausend Euro pro Verstoß – ein nicht zu unterschätzender wirtschaftlicher Faktor für den Kfz-Handel.

Die Rechtsprechung der letzten Jahre hat die Anforderungen an Autohändler dabei eher verschärft als gelockert. Insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Grundsatzentscheidungen die Informationspflichten konkretisiert und die Rechtsposition der abmahnenden Verbände gestärkt. Gleichzeitig hat die Umstellung von NEFZ- auf WLTP-Werte bei der Messung von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen für zusätzliche Unsicherheit gesorgt, da die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht immer mit der technischen Entwicklung Schritt gehalten haben.

Für Autohändler ist es daher von existenzieller Bedeutung, die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen zu kennen und in der täglichen Praxis umzusetzen. Dies erfordert nicht nur ein grundlegendes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern auch die Fähigkeit, neue Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu erkennen und darauf zu reagieren. Nur so können kostspielige Abmahnungen vermieden und gleichzeitig ein rechtssicheres Marketing betrieben werden.

Der vorliegende Artikel bietet eine umfassende Orientierungshilfe für Autohändler im Dickicht des Wettbewerbsrechts. Er beleuchtet die wirtschaftliche Bedeutung wettbewerbsrechtlicher Compliance, erläutert den rechtlichen Rahmen und analysiert die wichtigsten Schwerpunktthemen. Einen besonderen Fokus legt der Artikel auf die aktuelle Rechtsprechung, die anhand konkreter Entscheidungen praxisnah aufbereitet wird. Abgerundet wird die Darstellung durch praktische Handlungsempfehlungen und einen FAQ-Teil, der die häufigsten Fragen aus dem Händleralltag beantwortet.

Ziel ist es, Autohändlern ein praxistaugliches Instrument an die Hand zu geben, mit dem sie ihre Marketingaktivitäten rechtssicher gestalten können. Der Artikel ersetzt zwar keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall, bietet aber einen fundierten Überblick über die wesentlichen Aspekte des Wettbewerbsrechts im Kfz-Handel und hilft, typische Fallstricke zu vermeiden. # Wettbewerbsrecht im Kfz-Handel: Aktuelle Rechtsprechung und praktische Hinweise für Autohändler

Wirtschaftliche Bedeutung des Wettbewerbsrechts im Kfz-Handel

Der Automobilhandel zählt zu den wirtschaftlich bedeutendsten Branchen in Deutschland. Mit einem jährlichen Umsatz von über 180 Milliarden Euro und rund 460.000 Beschäftigten in etwa 36.600 Autohäusern und Kfz-Betrieben stellt er einen wesentlichen Wirtschaftsfaktor dar. Allein im Jahr 2023 wurden in Deutschland rund 2,8 Millionen Neuwagen und etwa 6,3 Millionen Gebrauchtwagen verkauft. Diese beeindruckenden Zahlen verdeutlichen nicht nur die wirtschaftliche Relevanz des Kfz-Handels, sondern auch das enorme finanzielle Risikopotenzial, das mit wettbewerbsrechtlichen Verstößen verbunden ist.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Wettbewerbsrechts auf den Kfz-Handel manifestieren sich auf verschiedenen Ebenen. Zunächst sind die direkten Kosten zu nennen, die durch Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten entstehen. Eine typische Abmahnung wegen Verstößen gegen die Pkw-EnVKV verursacht Kosten zwischen 1.500 und 2.500 Euro – allein für die außergerichtliche Beilegung des Konflikts. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, steigen die Kosten schnell auf 5.000 bis 15.000 Euro, je nach Instanzenzug und Streitwert. Bei wiederholten Verstößen drohen zudem Vertragsstrafen, die je nach Schwere des Verstoßes und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Händlers zwischen 5.000 und 25.000 Euro liegen können.

Besonders aktiv bei der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ist die Deutsche Umwelthilfe (DUH). Seit Jahren überwacht der Verband systematisch die Einhaltung der Pkw-EnVKV und geht konsequent gegen Verstöße vor. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2019 (Az. I ZR 149/18) festgestellt hat, ist dieses Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich, sondern dient legitimen Zielen des Umwelt- und Verbraucherschutzes. Für Autohändler bedeutet dies, dass sie sich auch in Zukunft auf eine intensive Kontrolle ihrer Werbemaßnahmen einstellen müssen.

Neben den direkten Kosten für Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten entstehen erhebliche indirekte Kosten durch die notwendige Implementierung von Compliance-Maßnahmen. Hierzu zählen die Schulung von Mitarbeitern, die Anpassung von Werbevorlagen und -prozessen, die Einrichtung von Kontrollmechanismen sowie gegebenenfalls die Beauftragung externer Dienstleister für die rechtliche Prüfung von Werbematerialien. Je nach Größe des Autohauses können diese Maßnahmen jährliche Kosten im fünfstelligen Bereich verursachen.

Dem gegenüber stehen jedoch die potenziellen Kosten bei Nichteinhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorgaben. Eine einfache Kosten-Nutzen-Analyse zeigt, dass die Investition in Compliance-Maßnahmen in der Regel deutlich günstiger ist als die finanziellen Folgen von Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten. Ein mittelgroßes Autohaus mit 50 Mitarbeitern, das jährlich etwa 1.000 Fahrzeuge verkauft, kann durch drei bis vier Abmahnungen bereits einen Schaden erleiden, der die Kosten für ein umfassendes Compliance-Programm übersteigt. Hinzu kommen Reputationsschäden und der interne Aufwand für die Bearbeitung von Abmahnungen, der wertvolle Ressourcen bindet.

Interessanterweise kann die konsequente Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben auch zu Wettbewerbsvorteilen führen. Transparente und rechtskonforme Werbung schafft Vertrauen bei den Kunden und kann die Kaufentscheidung positiv beeinflussen. Studien zeigen, dass Verbraucher zunehmend Wert auf Transparenz und Nachhaltigkeit legen – Aspekte, die durch die korrekte Angabe von Verbrauchs- und Emissionswerten bedient werden. Autohäuser, die ihre wettbewerbsrechtlichen Pflichten ernst nehmen, können dies als Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb nutzen und sich als besonders vertrauenswürdige Partner positionieren.

Die wirtschaftliche Bedeutung des Wettbewerbsrechts im Kfz-Handel wird durch die zunehmende Digitalisierung der Branche noch verstärkt. Online-Plattformen, Social-Media-Kanäle und digitale Verkaufstools eröffnen neue Möglichkeiten für die Kundenansprache, bringen aber auch neue rechtliche Herausforderungen mit sich. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren klargestellt, dass die Informationspflichten der Pkw-EnVKV uneingeschränkt auch für digitale Werbeformate gelten. So hat das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2023 (Az. 6 U 88/22) bestätigt, dass auch bei der Werbung in sozialen Medien die vollständigen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemacht werden müssen.

Für die Zukunft ist mit einer weiteren Verschärfung der wettbewerbsrechtlichen Anforderungen zu rechnen. Die fortschreitende Elektrifizierung des Automobilmarktes, neue Messverfahren für Emissionen und der zunehmende Fokus auf Nachhaltigkeit werden zu neuen regulatorischen Vorgaben führen, die von Autohändlern umgesetzt werden müssen. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Verbände und Wettbewerber die Einhaltung dieser Vorgaben noch intensiver überwachen werden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Wettbewerbsrecht einen erheblichen wirtschaftlichen Einfluss auf den Kfz-Handel hat. Die Kosten für Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten, aber auch für präventive Compliance-Maßnahmen, stellen einen bedeutenden Faktor in der Kalkulation von Autohäusern dar. Gleichzeitig bietet die konsequente Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben die Chance, Vertrauen bei den Kunden zu schaffen und sich positiv im Wettbewerb zu positionieren. Für Autohändler ist es daher nicht nur aus rechtlicher, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll, sich intensiv mit den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen auseinanderzusetzen und diese in der täglichen Praxis umzusetzen. # Wettbewerbsrecht im Kfz-Handel: Aktuelle Rechtsprechung und praktische Hinweise für Autohändler

Rechtliche Einbettung im Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht im Kfz-Handel ist durch ein komplexes Zusammenspiel verschiedener Rechtsquellen geprägt. Um die spezifischen Anforderungen zu verstehen, ist ein Blick auf den gesetzlichen Rahmen unerlässlich, der sich aus nationalen Gesetzen, europäischen Vorgaben und spezialgesetzlichen Regelungen zusammensetzt.

Gesetzlicher Rahmen: UWG, Pkw-EnVKV, UKlaG

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bildet das Fundament des deutschen Wettbewerbsrechts und findet auch im Kfz-Handel umfassende Anwendung. Es schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und sichert damit das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Für Autohändler sind insbesondere die Regelungen zu irreführenden geschäftlichen Handlungen (§ 5 UWG) und zu Informationspflichten (§ 5a UWG) von zentraler Bedeutung.

Eine Schlüsselrolle im wettbewerbsrechtlichen Gefüge des Kfz-Handels nimmt die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) ein. Diese Spezialvorschrift konkretisiert die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorgaben für den Automobilbereich und legt detaillierte Informationspflichten fest. Die Pkw-EnVKV verpflichtet Hersteller und Händler, bei der Ausstellung, dem Angebot und der Werbung für neue Personenkraftwagen spezifische Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und gegebenenfalls Stromverbrauch zu machen. Die Verordnung wurde zuletzt am 23. Februar 2024 novelliert, um sie an die aktuellen technischen Entwicklungen und Messverfahren anzupassen.

Das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) komplettiert den gesetzlichen Rahmen, indem es die prozessuale Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche regelt. Es ermöglicht qualifizierten Einrichtungen wie Verbraucherschutzverbänden, gegen Verstöße vorzugehen, auch wenn sie selbst nicht unmittelbar betroffen sind. § 4 UKlaG definiert die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen und bildet damit die rechtliche Grundlage für die Klagebefugnis von Verbänden wie der Deutschen Umwelthilfe.

Europarechtliche Vorgaben und deren Umsetzung in deutsches Recht

Die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen im Kfz-Handel werden maßgeblich durch europäisches Recht geprägt. Die Pkw-EnVKV dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen. Ziel dieser Richtlinie ist es, Verbrauchern umfassende Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neufahrzeugen zur Verfügung zu stellen, um eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen und damit einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.

Die europäischen Vorgaben zur Messung von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen haben in den letzten Jahren einen bedeutenden Wandel erfahren. Das früher verwendete “Neue Europäische Fahrzyklus” (NEFZ) wurde durch das “Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure” (WLTP) abgelöst, das realistischere Verbrauchswerte liefern soll. Diese Umstellung hat erhebliche Auswirkungen auf die Informationspflichten im Kfz-Handel, wie das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 7. November 2024 (Az. 6 U 141/22) festgestellt hat. Demnach waren bereits vor der Änderung der Pkw-EnVKV die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen in Form von WLTP-Werten zu machen, obwohl die Verordnung noch auf das NEFZ-Verfahren verwies.

Neben der Richtlinie 1999/94/EG sind für den Kfz-Handel auch die europäischen Vorgaben zur Typgenehmigung von Fahrzeugen relevant, insbesondere die Verordnung (EU) 2017/1151, die das WLTP-Messverfahren eingeführt hat. Diese technischen Regelungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten, da sie definieren, welche Werte anzugeben sind und wie diese ermittelt werden.

Verhältnis von allgemeinem Wettbewerbsrecht zu spezialgesetzlichen Regelungen

Das Verhältnis zwischen dem allgemeinen Wettbewerbsrecht (UWG) und den spezialgesetzlichen Regelungen der Pkw-EnVKV ist komplex und wurde durch die Rechtsprechung konkretisiert. Grundsätzlich gilt, dass die Pkw-EnVKV als Spezialvorschrift dem UWG vorgeht, soweit sie spezifische Regelungen enthält. Allerdings schließt dies die Anwendung des UWG nicht vollständig aus.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Informationspflichten der Pkw-EnVKV zugleich einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG darstellen kann, wenn die vorenthaltenen Informationen wesentlich im Sinne dieser Vorschrift sind. Dies ist bei Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen regelmäßig der Fall, da diese Informationen für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung sind.

Darüber hinaus können auch allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsätze, wie das Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 UWG, im Kfz-Handel Anwendung finden. Dies betrifft etwa Werbeaussagen zu Ausstattungsmerkmalen, Preisen oder Finanzierungsangeboten, die nicht von den spezifischen Regelungen der Pkw-EnVKV erfasst werden.

Klagebefugnis von Verbänden und Wettbewerbern

Die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche im Kfz-Handel erfolgt in der Praxis überwiegend durch Verbände und Wettbewerber. § 8 Abs. 3 UWG und § 4 UKlaG definieren den Kreis der klagebefugten Personen und Einrichtungen.

Besonders aktiv bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Pkw-EnVKV ist die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG in die entsprechende Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen ist. Die Klagebefugnis der DUH wurde in der Vergangenheit wiederholt angezweifelt, jedoch hat der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 4. Juli 2019 (Az. I ZR 149/18) klargestellt, dass die DUH rechtmäßig handelt und ihre Klagebefugnis nicht missbraucht.

Neben Verbänden können auch Mitbewerber gegen wettbewerbswidrige Praktiken vorgehen. Im Kfz-Handel sind dies typischerweise andere Autohändler, die durch Verstöße eines Konkurrenten gegen die Pkw-EnVKV benachteiligt werden. Die Rechtsprechung stellt an die Klagebefugnis von Mitbewerbern geringere Anforderungen als an die von Verbänden, da Mitbewerber unmittelbar durch den Wettbewerbsverstoß betroffen sind.

Rechtsfolgen bei Verstößen: Unterlassungsansprüche, Vertragsstrafen, Schadensersatz

Die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften im Kfz-Handel sind vielfältig und können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. An erster Stelle steht der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG, der darauf gerichtet ist, die wettbewerbswidrige Handlung für die Zukunft zu unterbinden. Diesem Anspruch kommt in der Praxis die größte Bedeutung zu, da er regelmäßig Gegenstand von Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren ist.

Um einen Unterlassungsanspruch außergerichtlich beizulegen, geben Autohändler häufig strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Diese enthalten das Versprechen, die beanstandete Handlung zukünftig zu unterlassen, verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes, der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens und dem Grad des Verschuldens. Bei wiederholten Verstößen gegen die Pkw-EnVKV können Vertragsstrafen schnell im fünfstelligen Bereich liegen, wie das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2023 (Az. 6 U 88/22) bestätigt hat.

Neben Unterlassungsansprüchen und Vertragsstrafen können auch Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG in Betracht kommen. Diese setzen allerdings ein Verschulden voraus und sind in der Praxis schwerer durchzusetzen, da der konkrete Schaden oft schwer nachweisbar ist. Dennoch sollten Autohändler auch dieses Risiko nicht unterschätzen, insbesondere bei systematischen oder besonders schwerwiegenden Verstößen.

Schließlich können Verstöße gegen die Pkw-EnVKV auch zu behördlichen Sanktionen führen, da die Verordnung Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält. In der Praxis spielt diese Sanktionsform allerdings eine untergeordnete Rolle, da die Durchsetzung überwiegend auf dem zivilrechtlichen Weg erfolgt.

Die rechtliche Einbettung des Wettbewerbsrechts im Kfz-Handel zeigt, dass Autohändler mit einem komplexen Regelungsgeflecht konfrontiert sind, das sowohl allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsätze als auch spezifische Informationspflichten umfasst. Die konsequente Durchsetzung dieser Vorschriften durch Verbände und Wettbewerber sowie die potenziell erheblichen Rechtsfolgen bei Verstößen unterstreichen die Notwendigkeit einer sorgfältigen wettbewerbsrechtlichen Compliance im Automobilhandel. # Wettbewerbsrecht im Kfz-Handel: Aktuelle Rechtsprechung und praktische Hinweise für Autohändler

Konkrete Schwerpunktthemen des Wettbewerbsrechts im Kfz-Handel

Informationspflichten nach der Pkw-EnVKV

Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) stellt das Herzstück der wettbewerbsrechtlichen Anforderungen im Kfz-Handel dar. Sie verpflichtet Hersteller und Händler, bei der Ausstellung, dem Angebot und der Werbung für neue Personenkraftwagen spezifische Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und gegebenenfalls Stromverbrauch zu machen. Diese Informationspflichten sind in den §§ 3 bis 5 der Verordnung detailliert geregelt und werden durch die Anlagen 1 bis 4 konkretisiert.

Bei der Ausstellung neuer Personenkraftwagen muss gemäß § 3 Pkw-EnVKV ein Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen an jedem Fahrzeugmodell oder in dessen Nähe deutlich sichtbar angebracht sein. Dieser Hinweis muss den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen und unter anderem Angaben zum Kraftstoffverbrauch innerorts, außerorts und kombiniert sowie zu den CO2-Emissionen enthalten. Bei Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden sind zusätzlich Angaben zum Stromverbrauch erforderlich.

Für Werbeschriften und elektronisch verbreitetes Werbematerial gelten gemäß § 5 Pkw-EnVKV besondere Anforderungen. Die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen müssen leicht lesbar, gut verständlich und mindestens genauso hervorgehoben sein wie die Hauptaussagen der Werbebotschaft. Sie müssen zudem im Hauptteil der Werbung erscheinen und dürfen nicht nur in einer Fußnote versteckt werden. Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2022 (Az. 6 U 102/21) die Anforderungen an die Lesbarkeit und Hervorhebung konkretisiert und festgestellt, dass eine zu kleine Schriftgröße oder eine Platzierung am unteren Seitenrand nicht den Vorgaben der Pkw-EnVKV entspricht.

Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen

Die konkreten Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen müssen den offiziellen Werten entsprechen, die im Rahmen der Typgenehmigung ermittelt wurden. Dabei ist zu beachten, dass diese Werte von den tatsächlichen Verbrauchswerten im Alltagsbetrieb abweichen können, was in der Werbung auch transparent gemacht werden sollte, um Irreführungsvorwürfe zu vermeiden.

Die Angaben müssen für alle beworbenen Motorisierungen und Ausstattungsvarianten gemacht werden. Werden mehrere Motorisierungen angeboten, sind die Spannbreiten vom niedrigsten bis zum höchsten Wert anzugeben. Bei der Bewerbung einer konkreten Motorisierung sind die spezifischen Werte für diese Variante zu nennen.

WLTP-Werte vs. NEFZ-Werte

Eine besondere Herausforderung für den Kfz-Handel stellte in den letzten Jahren die Umstellung vom “Neuen Europäischen Fahrzyklus” (NEFZ) auf das “Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure” (WLTP) dar. Das WLTP-Verfahren liefert realistischere, aber in der Regel auch höhere Verbrauchs- und Emissionswerte als das NEFZ-Verfahren.

Die Pkw-EnVKV verwies lange Zeit auf das NEFZ-Verfahren, obwohl dieses bereits durch das WLTP-Verfahren abgelöst worden war. Dies führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit, die erst durch die Novellierung der Verordnung am 23. Februar 2024 beseitigt wurde. Das OLG Frankfurt hat in seiner wegweisenden Entscheidung vom 7. November 2024 (Az. 6 U 141/22) jedoch klargestellt, dass bereits vor dieser Novellierung die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen in Form von WLTP-Werten zu machen waren, da das NEFZ-Verfahren nicht mehr angewendet wurde und keine offiziellen NEFZ-Werte mehr existierten.

Für Autohändler bedeutet dies, dass sie stets die aktuell gültigen Messverfahren berücksichtigen und die entsprechenden Werte angeben müssen, auch wenn die Verordnung noch nicht an die technische Entwicklung angepasst wurde. Im Zweifelsfall sollten sowohl NEFZ- als auch WLTP-Werte angegeben werden, sofern beide verfügbar sind.

Effizienzklassen und Energielabel

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Pkw-EnVKV ist die Pflicht zur Angabe der Effizienzklasse des Fahrzeugs. Die Effizienzklassen reichen von A+ (sehr effizient) bis G (wenig effizient) und werden auf Basis der CO2-Emissionen im Verhältnis zum Fahrzeuggewicht ermittelt. Sie sollen Verbrauchern einen schnellen Vergleich der Energieeffizienz verschiedener Fahrzeugmodelle ermöglichen.

Bei der Ausstellung neuer Personenkraftwagen muss gemäß § 3 Pkw-EnVKV ein Energielabel angebracht werden, das neben den Verbrauchs- und Emissionswerten auch die Effizienzklasse des Fahrzeugs ausweist. Dieses Label muss den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen und gut sichtbar am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sein.

Auch in Werbeschriften und elektronisch verbreitetem Werbematerial ist die Angabe der Effizienzklasse verpflichtend. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2020 (Az. I ZR 170/19) die Notwendigkeit eines “Effizienzlabels” auch bei der Bewerbung eines neuen Kraftfahrzeugmodells mit einem Gebrauchtfahrzeug bestätigt. Entscheidend ist nicht der Zustand des ausgestellten Fahrzeugs, sondern der Gegenstand des beworbenen Verkaufs.

Eine grafische und interaktive Übersicht zur Pkw-EnVKV und Wettbewerbsrecht haben wir hier für Sie erstellt.

Besondere Vorgaben nach der Preisangabenverordnung (PAngV)

Neben den spezifischen Informationspflichten der Pkw-EnVKV müssen Autohändler auch die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) beachten, die grundlegende Anforderungen an die Preisgestaltung und -kommunikation im Handel festlegt. Die PAngV dient dem Verbraucherschutz und der Preistransparenz und hat im Kfz-Handel besondere Bedeutung.

Grundsätze der Preisangabe im Kfz-Handel

Gemäß § 1 PAngV müssen Autohändler bei Angeboten gegenüber Verbrauchern den Gesamtpreis angeben, der die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthält. Bei Neufahrzeugen bedeutet dies, dass neben dem reinen Fahrzeugpreis auch die Überführungskosten in den Gesamtpreis einzubeziehen sind, da diese obligatorisch anfallen und nicht vom Kunden vermieden werden können.

Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass eine getrennte Ausweisung von Fahrzeugpreis und Überführungskosten nicht ausreicht, wenn nicht zugleich der Gesamtpreis mindestens gleich hervorgehoben angegeben wird. Formulierungen wie “zzgl. Überführung” oder “Überführungskosten extra” ohne Angabe des Gesamtpreises verstoßen gegen die PAngV und können abgemahnt werden.

Besonderheiten bei Finanzierungs- und Leasingangeboten

Besondere Anforderungen gelten für Finanzierungs- und Leasingangebote, die im Kfz-Handel häufig beworben werden. Gemäß § 6a PAngV müssen bei der Werbung mit Zinssätzen oder sonstigen Kosten für Verbraucherkreditverträge – und damit auch für Leasingverträge – bestimmte Standardinformationen klar, verständlich und in auffallender Weise angegeben werden.

Bei Leasingangeboten müssen folgende Pflichtangaben gemacht werden: – Der Sollzinssatz (gebunden, veränderlich oder kombiniert) – Alle anfallenden Kosten für den Verbraucher beim Abschluss des Leasingvertrags in Euro (z.B. Bearbeitungsgebühren, Gebühren für die Verwahrung des Kfz-Briefs) – Der Nettodarlehensbetrag – Der effektive Jahreszins (auf zwei Nachkommastellen genau) – Ein Kreditvermittlungshinweis, falls zutreffend – Die Laufzeit des Leasingvertrags – Der Barzahlungspreis und die Anzahlung – Der Gesamtbetrag und die monatlichen Raten (inklusive etwaiger Schlussrate) – Ein repräsentatives Beispiel, das für mindestens zwei Drittel der angesprochenen Verbraucher realistisch ist

Zusätzlich muss ein Bonitätshinweis erfolgen, der darauf hinweist, dass die genannten Konditionen nur bei ausreichender Bonität gelten (“Bonität vorausgesetzt”). Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG muss in der Werbung auch die Identität und Anschrift des Leasinggebers oder des vermittelnden Kreditinstituts genannt werden.

Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2019 (Az. 6 W 85/22) die Bedeutung dieser Informationspflichten unterstrichen und festgestellt, dass Verstöße gegen die PAngV bei Leasingangeboten einen erheblichen Streitwert rechtfertigen können, da sie die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher erheblich beeinträchtigen.

Verstöße gegen diese Informationspflichten können als wettbewerbswidrig abgemahnt werden (§ 5a Abs. 4 UWG) und als Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 2 PAngV mit Geldbußen bis zu 25.000 € geahndet werden.

Preisangaben in verschiedenen Werbemedien

Die Anforderungen der PAngV gelten für alle Werbemedien, wobei je nach Medium spezifische Besonderheiten zu beachten sind. In Printanzeigen müssen alle preisrelevanten Informationen direkt in der Anzeige enthalten sein, ein Verweis auf die Website oder den Händler reicht nicht aus.

Bei Online-Werbung gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen, wobei die Rechtsprechung hier teilweise eine gewisse Flexibilität zulässt. So können detaillierte Preisinformationen bei Finanzierungs- und Leasingangeboten unter Umständen auch über einen deutlich gekennzeichneten Link bereitgestellt werden, sofern der Grundpreis und die wesentlichen Konditionen direkt in der Werbung genannt werden.

Besondere Vorsicht ist bei Social-Media-Werbung geboten, da hier oft nur begrenzter Platz zur Verfügung steht. Dennoch müssen auch hier alle preisrelevanten Informationen gemäß PAngV bereitgestellt werden. Eine Lösung kann sein, detaillierte Preisinformationen in einem Bild oder einer Grafik darzustellen, die Teil des Social-Media-Posts ist.

Wechselwirkung mit der Pkw-EnVKV

Die Anforderungen der PAngV und der Pkw-EnVKV ergänzen sich und müssen beide beachtet werden. Während die Pkw-EnVKV spezifische Informationspflichten zu Verbrauchs- und Emissionswerten festlegt, regelt die PAngV die allgemeinen Anforderungen an die Preisangabe.

In der Praxis bedeutet dies, dass Autohändler in ihrer Werbung sowohl die korrekten Preisangaben gemäß PAngV als auch die Verbrauchs- und Emissionswerte gemäß Pkw-EnVKV angeben müssen. Dies kann insbesondere bei platzbeschränkten Werbeformaten eine Herausforderung darstellen, rechtfertigt jedoch nicht den Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen.

Werbung für Kraftfahrzeuge

Die Werbung für Kraftfahrzeuge unterliegt neben den spezifischen Vorgaben der Pkw-EnVKV und der PAngV auch den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 UWG. Dabei sind je nach Werbemedium unterschiedliche Aspekte zu beachten.

Anforderungen an Print-, Online- und Social-Media-Werbung

In der Printwerbung müssen alle relevanten Informationen direkt in der Anzeige enthalten sein. Dies umfasst neben den Verbrauchs- und Emissionswerten auch die vollständigen Preisangaben einschließlich Überführungskosten sowie gegebenenfalls die Konditionen von Finanzierungs- oder Leasingangeboten. Die Schriftgröße muss ausreichend sein, um eine gute Lesbarkeit zu gewährleisten, und die Pflichtangaben dürfen nicht weniger hervorgehoben sein als die Hauptaussagen der Werbung.

Bei der Online-Werbung gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen, wobei hier zusätzlich die Besonderheiten des digitalen Mediums zu berücksichtigen sind. So müssen Pflichtangaben auch dann sichtbar sein, wenn die Werbung auf verschiedenen Endgeräten mit unterschiedlichen Bildschirmgrößen betrachtet wird. Ein Verstecken der Informationen hinter Links oder in ausklappbaren Menüs ist in der Regel nicht zulässig.

Besondere Herausforderungen stellt die Werbung in sozialen Medien dar, da hier oft nur begrenzter Platz zur Verfügung steht. Dennoch hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. April 2021 (Az. I ZR 115/20) klargestellt, dass auch bei Facebook-Posts die vollständigen Verbrauchs- und Emissionswerte angegeben werden müssen, wenn für Neufahrzeuge geworben wird. Dies gilt selbst dann, wenn das konkret gezeigte Fahrzeug bereits verkauft ist oder nicht mehr lieferbar ist.

Preisangaben und Zusatzkosten

Bei der Bewerbung von Kraftfahrzeugen müssen alle preisrelevanten Informationen transparent und vollständig angegeben werden. Neben dem Grundpreis des Fahrzeugs sind insbesondere die Überführungskosten zu berücksichtigen, die in den Gesamtpreis einzubeziehen sind. Eine getrennte Ausweisung ist nur zulässig, wenn zugleich der Gesamtpreis mindestens gleich hervorgehoben angegeben wird.

Besondere Vorsicht ist bei der Bewerbung von Sonderkonditionen oder Rabatten geboten. Hier muss klar erkennbar sein, auf welchen Grundpreis sich der Rabatt bezieht und welche Bedingungen gegebenenfalls an die Inanspruchnahme geknüpft sind. Formulierungen wie “bis zu X% Rabatt” sind nur zulässig, wenn ein nicht unerheblicher Teil der beworbenen Fahrzeuge tatsächlich mit dem Höchstrabatt erhältlich ist.

Bei Finanzierungs- und Leasingangeboten müssen alle relevanten Konditionen angegeben werden, darunter der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, die Laufzeit, die Anzahlung oder Sonderzahlung, die monatliche Rate und der Gesamtbetrag. Auch hier gilt, dass diese Informationen klar, verständlich und in auffallender Weise erfolgen müssen.

Ausstattungsmerkmale und Sonderausstattungen

Bei der Bewerbung von Ausstattungsmerkmalen und Sonderausstattungen ist darauf zu achten, dass keine irreführenden Angaben gemacht werden. Wird ein Fahrzeug mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen beworben, müssen diese entweder in der beworbenen Grundversion enthalten sein oder es muss deutlich auf den Aufpreis hingewiesen werden.

Besondere Vorsicht ist bei der Verwendung von Abbildungen geboten. Zeigt die Werbung ein Fahrzeug mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen (z.B. Alufelgen, Schiebedach, Ledersitze), die nicht in der beworbenen Grundversion enthalten sind, muss hierauf deutlich hingewiesen werden. Ein kleingedruckter Hinweis “Abbildung zeigt Sonderausstattung” reicht in der Regel nicht aus, wenn die Sonderausstattung einen wesentlichen Teil des optischen Eindrucks ausmacht.

Auch bei der Bewerbung von Fahrerassistenzsystemen oder anderen technischen Features ist Vorsicht geboten. Hier muss klar kommuniziert werden, welche Funktionen tatsächlich enthalten sind und welche Einschränkungen gegebenenfalls bestehen. Irreführende Bezeichnungen oder übertriebene Leistungsversprechen können gegen § 5 UWG verstoßen und abgemahnt werden.

Besonderheiten bei verschiedenen Fahrzeugkategorien

Die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen variieren je nach Fahrzeugkategorie, wobei insbesondere zwischen Neuwagen, Gebrauchtwagen und Vorführwagen zu unterscheiden ist. Zudem gelten für bestimmte Fahrzeugtypen wie Campingfahrzeuge oder Elektrofahrzeuge Sonderregelungen.

Neuwagen vs. Gebrauchtwagen vs. Vorführwagen

Die Pkw-EnVKV gilt primär für neue Personenkraftwagen, wobei § 2 Nr. 1 der Verordnung einen “neuen Personenkraftwagen” als ein Fahrzeug definiert, das noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurde. Vorführwagen fallen grundsätzlich unter diese Definition, solange sie nicht zugelassen wurden oder nur für einen kurzen Zeitraum zugelassen waren.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2020 (Az. I ZR 170/19) klargestellt, dass die Informationspflichten der Pkw-EnVKV auch dann gelten, wenn mit einem Gebrauchtfahrzeug für neue Personenkraftwagen geworben wird. Entscheidend ist nicht der Zustand des ausgestellten Fahrzeugs, sondern der Gegenstand des beworbenen Verkaufs.

Bei Gebrauchtwagen gelten die Informationspflichten der Pkw-EnVKV grundsätzlich nicht. Allerdings können hier andere wettbewerbsrechtliche Vorgaben relevant sein, insbesondere die Pflicht zur Angabe des Kraftstoffverbrauchs nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, wenn dieser für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentlich ist.

Vorführwagen nehmen eine Sonderstellung ein. Werden sie als Neuwagen beworben, gelten die vollen Informationspflichten der Pkw-EnVKV. Werden sie hingegen als Gebrauchtwagen angeboten, sind diese Pflichten nicht anwendbar. In jedem Fall muss jedoch transparent kommuniziert werden, dass es sich um einen Vorführwagen handelt, um keine irreführenden Erwartungen zu wecken.

Sonderregelungen für bestimmte Fahrzeugtypen

Für bestimmte Fahrzeugtypen gelten Sonderregelungen, die bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind. So hat das LG Itzehoe in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2024 (Az. 3 O 285/24) festgestellt, dass ein als Campingfahrzeug versichertes Kfz im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für Kfz-Versicherung kein PKW ist. Dies kann Auswirkungen auf die Anwendbarkeit bestimmter wettbewerbsrechtlicher Vorschriften haben.

Bei Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden sind neben den Angaben zum Stromverbrauch auch Informationen zur Reichweite und zur Ladeinfrastruktur relevant. Die Pkw-EnVKV wurde entsprechend angepasst, um den Besonderheiten dieser Fahrzeugtypen Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen bei Plug-in-Hybriden sowohl der Kraftstoff- als auch der Stromverbrauch sowie die elektrische Reichweite angegeben werden.

Für Nutzfahrzeuge, Motorräder und andere Fahrzeugkategorien, die nicht unter die Definition des “Personenkraftwagens” fallen, gilt die Pkw-EnVKV nicht. Hier sind jedoch die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätze zu beachten, insbesondere das Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 UWG und die Informationspflichten nach § 5a UWG.

Abgrenzungsfragen und Graubereiche

In der Praxis des Kfz-Handels gibt es zahlreiche Abgrenzungsfragen und Graubereiche, die eine sorgfältige rechtliche Beurteilung erfordern. Diese betreffen insbesondere die Reichweite der Informationspflichten, die Anforderungen an die Darstellung und die Behandlung von Sonderfällen.

Eine zentrale Frage ist, wann genau die Informationspflichten der Pkw-EnVKV ausgelöst werden. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass es auf den Gegenstand des beworbenen Verkaufs ankommt, nicht auf den Zustand des konkret gezeigten Fahrzeugs. Dies bedeutet, dass die Pflichtangaben auch dann zu machen sind, wenn mit einem Gebrauchtfahrzeug oder einem nicht mehr lieferbaren Modell für neue Personenkraftwagen geworben wird.

Auch die Anforderungen an die Darstellung der Pflichtangaben werfen in der Praxis Fragen auf. Die Pkw-EnVKV verlangt, dass die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen leicht lesbar, gut verständlich und mindestens genauso hervorgehoben sind wie die Hauptaussagen der Werbebotschaft. Was dies konkret bedeutet, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Rechtsprechung tendiert jedoch dazu, strenge Maßstäbe anzulegen und im Zweifel zugunsten einer deutlicheren Hervorhebung zu entscheiden.

Schließlich stellen sich Fragen bei der Behandlung von Sonderfällen, etwa bei der Bewerbung von Fahrzeugen, die nicht mehr produziert werden oder für die keine aktuellen Verbrauchs- und Emissionswerte nach dem WLTP-Verfahren vorliegen. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, welche Informationen verfügbar sind und wie diese am besten kommuniziert werden können, um sowohl den rechtlichen Anforderungen als auch den Informationsbedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden.

Die Vielzahl der wettbewerbsrechtlichen Anforderungen und die Komplexität der Abgrenzungsfragen unterstreichen die Notwendigkeit einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung von Werbemaßnahmen im Kfz-Handel. Im Zweifelsfall sollte fachkundiger Rat eingeholt werden, um kostspielige Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Aktuelle Rechtsprechung zur Pkw-EnVKV

Die Rechtsprechung zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) hat in den letzten Jahren, insbesondere seit 2020/2021, wichtige Klarstellungen und Konkretisierungen vorgenommen. Die folgenden Entscheidungen sind von besonderer Bedeutung für Autohändler und zeigen die Entwicklung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Informationspflichten bei der Bewerbung von Kraftfahrzeugen.

BGH, 01.04.2021, Az. I ZR 115/20: Ferrari 458 Speciale – Verbrauchskennzeichnung in sozialen Medien

Sachverhalt

Ein Autohändler hatte auf Facebook ein Bild eines Ferrari 458 Speciale gepostet, ohne die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machen. Der Händler argumentierte, dass das konkret gezeigte Fahrzeug bereits verkauft sei und daher keine Pflichtangaben erforderlich seien. Zudem verwies er auf die begrenzten Möglichkeiten bei Facebook-Posts.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch in sozialen Medien die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV gemacht werden müssen, wenn für ein Fahrzeugmodell geworben wird.

Begründung

Die Pflicht zur Angabe von Verbrauchswerten besteht auch dann, wenn das konkret gezeigte Fahrzeug bereits verkauft ist oder nicht mehr lieferbar ist, sofern für das Fahrzeugmodell als solches geworben wird. Die begrenzten Zeichenzahlen oder das Format des sozialen Mediums entbinden nicht von den Informationspflichten. Der BGH betonte, dass der Verbraucherschutz und die Transparenz Vorrang vor den Einschränkungen des Mediums haben.

BGH, 18.11.2021, Az. I ZR 241/19: WLTP-Werte – Messverfahren für Verbrauchsangaben

Sachverhalt

Nach der Umstellung vom NEFZ-Messverfahren (Neuer Europäischer Fahrzyklus) auf das WLTP-Messverfahren (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) entstand Streit über die Frage, ob die Angabe von WLTP-Werten in der Werbung ausreichend ist, obwohl die Pkw-EnVKV noch auf das NEFZ-Verfahren verwies.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Angabe von WLTP-Werten ausreichend ist, wenn keine NEFZ-Werte mehr verfügbar sind.

Begründung

Die Pkw-EnVKV ist richtlinienkonform auszulegen. Wenn aufgrund der Umstellung auf das WLTP-Messverfahren keine NEFZ-Werte mehr verfügbar sind, ist die Angabe der WLTP-Werte ausreichend, um den Informationspflichten nachzukommen. Der BGH betonte, dass es entscheidend sei, den Verbrauchern aktuelle und vergleichbare Informationen zur Verfügung zu stellen, auch wenn die Verordnung noch nicht an die technische Entwicklung angepasst wurde.

BGH, 07.04.2022, Az. I ZR 143/19: Knuspermüsli II – Pflichtangaben in elektronischer Form

Sachverhalt

Ein Automobilhersteller hatte in elektronisch verbreitetem Werbematerial nicht alle nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemacht. Es entstand Streit darüber, ob die Pflicht zur Angabe dieser Informationen auch für elektronische Werbung gilt.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei Verstößen gegen die Vorgaben der Pkw-EnVKV im Internet eine wesentliche Information vorenthalten wird.

Begründung

Der deutsche Gesetzgeber hat entsprechend der Empfehlung der Kommission von der in der Richtlinie 1999/94/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Pflicht zur Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV auf in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial und Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien zu erstrecken. Für eine Differenzierung zwischen den durch die Richtlinie vorgegebenen Angaben in Werbeschriften und in anderem Werbematerial besteht kein sachlicher Grund. Der Aufklärungsbedarf der Verbraucher hängt nicht von der Werbeform ab.

BGH, 07.04.2022, Az. I ZR 147/21: Elektrofahrzeuge – Spezifische Pflichtangaben

Sachverhalt

Bei der Werbung für Elektrofahrzeuge entstand Streit darüber, welche Angaben nach der Pkw-EnVKV erforderlich sind, da diese ursprünglich für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor konzipiert wurde.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei Elektrofahrzeugen der Stromverbrauch und die CO2-Emissionen angegeben werden müssen.

Begründung

Die Pkw-EnVKV gilt auch für Elektrofahrzeuge. Bei diesen müssen der Stromverbrauch in kWh/100 km und die CO2-Emissionen (in der Regel 0 g/km) angegeben werden. Die Effizienzklasse muss ebenfalls angegeben werden. Der BGH betonte, dass die Informationspflichten der Pkw-EnVKV technologieneutral auszulegen sind und daher auch für alternative Antriebsformen gelten.

OLG Frankfurt, 09.06.2022, Az. 6 U 102/21: Gatefolder – Anforderungen an die Darstellung von Pflichtangaben

Sachverhalt

Eine Automobilherstellerin hatte in einer Zeitschrift eine Werbung im Gatefolder-Format geschaltet, bei der die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV in einer zu kleinen Schriftgröße und am unteren Seitenrand platziert waren. Ein Verband mahnte die Automobilherstellerin wegen dieser Werbung ab.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt entschied, dass dem Verband ein Unterlassungsanspruch gegen die Automobilherstellerin zusteht.

Begründung

Die Pflichtangaben waren aufgrund der zu kleinen Schriftgröße nicht gut lesbar und deutlich weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Die Platzierung der Pflichtangaben in einer Fußzeile mit kleinerer Schriftgröße als der Werbetext stellt einen Verstoß gegen die Pkw-EnVKV dar, auch wenn dies der gängigen Praxis im Printbereich entspricht. Die bloße Tatsache, dass die Pflichtangaben überhaupt gemacht werden, reicht nicht aus, wenn sie nicht den formalen Anforderungen der Verordnung entsprechen.

OLG Köln, 10.06.2022, Az. 6 U 3/22: Geteilter Facebook-Videoclip – Pflichtangaben in sozialen Medien

Sachverhalt

Ein Automobilhersteller hatte einen Videoclip auf Facebook geteilt, ohne die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machen. Der Hersteller argumentierte, dass das Format des sozialen Mediums die Angabe dieser Informationen nicht ermögliche.

Entscheidung

Das OLG Köln entschied, dass auch bei Facebook-Videoclips die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV gemacht werden müssen.

Begründung

Der Kauf eines Fahrzeugs sei für viele Menschen eine teure Anschaffung. Die Verbraucher müssten dafür wissen, mit welchen Folgekosten durch den Kraftstoffverbrauch zu rechnen sei. Der Angabe der CO2-Emissionen bedürfe es nicht nur wegen der Klimakrise, sondern auch, weil sich die Höhe der Kfz-Steuer nach den Emissionen richte. Das Gericht betonte, dass die Werbung ohne erforderliche Pflichtinformationen Verbrauchern möglicherweise weniger attraktiv erschienen wäre.

OLG München, 15.07.2021, Az. 6 U 5928/20: Schriftgröße und Platzierung – Lesbarkeit von Pflichtangaben

Sachverhalt

Ein Autohändler hatte die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV in einer deutlich kleineren Schriftgröße als die Hauptwerbebotschaft und am unteren Rand der Anzeige platziert. Ein Verband mahnte den Händler wegen dieser Werbung ab.

Entscheidung

Das OLG München entschied, dass die Pflichtangaben gut lesbar und mindestens genauso hervorgehoben sein müssen wie die Hauptaussagen der Werbebotschaft.

Begründung

Die Pflichtangaben dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz. Sie müssen daher so gestaltet sein, dass sie vom Verbraucher ohne weiteres wahrgenommen werden können. Eine zu kleine Schriftgröße oder eine Platzierung am unteren Rand der Anzeige erfüllt diese Anforderungen nicht. Das Gericht betonte, dass die Pflichtangaben integraler Bestandteil der Werbung sein müssen und nicht als lästiges Beiwerk behandelt werden dürfen.

OLG Stuttgart, 02.08.2018, Az. 2 U 165/16: Manipulierte Abgaswerte – Vertrauen der Verbraucher

Sachverhalt

Nach dem sogenannten Dieselskandal entstand Streit über die Frage, ob durch die öffentliche Debatte über manipulierte Abgas- und Verbrauchswerte die Bedeutung derartiger Angaben für den Verbraucher zurückgegangen ist.

Entscheidung

Das OLG Stuttgart entschied, dass die Bedeutung der Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nicht zurückgegangen ist.

Begründung

Verbraucher halten die vom Hersteller angegebenen Fahrzeugwerte für verlässlich, in der Annahme, diese würden seit dem sog. Dieselskandal streng kontrolliert. Die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sind daher weiterhin wesentlich für die Kaufentscheidung. Das Gericht betonte, dass gerade nach dem Dieselskandal das Vertrauen der Verbraucher in die Richtigkeit der angegebenen Werte wiederhergestellt werden müsse, was eine strikte Einhaltung der Informationspflichten erfordere.

LG Wiesbaden, 13.12.2022, Az. 11 O 55/22: Leasingangebot im Internet – Pflichtangaben bei Finanzierungsangeboten

Sachverhalt

Ein Leasinganbieter hatte im Internet ein Leasingangebot für ein neues Kraftfahrzeugmodell geschaltet, ohne die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machen. Der Anbieter argumentierte, dass bei Leasingangeboten andere Informationen im Vordergrund stünden.

Entscheidung

Das LG Wiesbaden entschied, dass das Leasingangebot gegen die Pkw-EnVKV verstößt.

Begründung

Der Verbraucher benötigt die Pflichtangaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen CO2-Emissionen, um bei einem Leasing eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Das Fehlen dieser Angaben kann dazu führen, dass Verbraucher sich mit Angeboten befassen, die bei Kenntnis der Verbrauchs- und Emissionswerte möglicherweise weniger attraktiv erschienen wären. Das Gericht betonte, dass Leasingverträge über die gesamte Leasingzeit für Verbraucher grundsätzlich mit hohen Kosten verbunden sind, weshalb die Transparenz bezüglich aller relevanten Faktoren besonders wichtig sei.

OLG Frankfurt, 07.11.2024, Az. 6 U 141/22: WLTP-Werte II – Pflichtangaben nach Novellierung der Pkw-EnVKV

Sachverhalt

Nach der Novellierung der Pkw-EnVKV am 23. Februar 2024 entstand Streit über die Pflicht zur Angabe von WLTP-Werten in der Werbung für Kraftfahrzeuge.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt entschied, dass nach der Novellierung der Pkw-EnVKV WLTP-Werte anzugeben sind.

Begründung

Die novellierte Pkw-EnVKV verweist ausdrücklich auf das WLTP-Messverfahren. Autohändler müssen daher in ihrer Werbung die nach diesem Verfahren ermittelten Werte angeben. Das Gericht betonte, dass die Novellierung der Pkw-EnVKV Rechtssicherheit geschaffen habe und nun eindeutig sei, welche Werte anzugeben sind.

OLG Frankfurt, 01.03.2024, Az. 6 W 85/22: Pflichtangaben des Leasinggebers – Informationspflichten bei Leasingangeboten

Sachverhalt

Ein Umwelthilfeverein hatte einen Leasinganbieter wegen fehlender Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen des Fahrzeugs in einem Leasingangebot abgemahnt.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt entschied, dass auch bei Leasingangeboten die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV gemacht werden müssen.

Begründung

Der Verbraucher benötigt die Pflichtangaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen CO2-Emissionen auch im Sinne von § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG, um bei einem Leasing eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über diese Werte können die Entscheidung der Verbraucher für ein Leasing nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen. Das Gericht betonte, dass die Informationspflichten der Pkw-EnVKV auch bei Leasingangeboten vollumfänglich gelten. # Rechtsprechung zur PAngV im Kfz-Handel

Die Rechtsprechung zur Preisangabenverordnung (PAngV) im Kfz-Handel hat in den letzten Jahren wichtige Klarstellungen und Konkretisierungen vorgenommen. Die folgenden Entscheidungen sind von besonderer Bedeutung für Autohändler und zeigen die einheitliche Linie der Gerichte bei der Auslegung der PAngV im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen.

OLG Bremen, 29.08.2008, Az. 2 U 48/08: Überführungskosten als Bestandteil des Endpreises

Sachverhalt

In diesem Fall ging es um die Frage, ob Überführungskosten für ein Kraftfahrzeug gesondert und nicht im Endpreis enthalten ausgewiesen werden dürfen. Ein Autohändler hatte in seiner Werbung den Fahrzeugpreis ohne Überführungskosten angegeben und diese separat mit dem Zusatz “zzgl. Überführung” ausgewiesen.

Entscheidung

Das OLG Bremen entschied, dass bei Überführungskosten für ein Kraftfahrzeug es sich nicht um Liefer- oder Versandkosten i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PAngV handelt, sondern um einen kalkulatorischen Bestandteil des Händler(end)preises. Daher ist ihre gesonderte, nicht im Endpreis enthaltene Ausweisung gemäß § 1 Abs. 1 PAngV unzulässig.

Begründung

Das Gericht führte aus, dass Überführungskosten – was die Beklagte auch zugestand – kalkulatorischer Bestandteil des Händler(end)preises sind. Die Überführungskosten fallen obligatorisch an und können vom Kunden nicht vermieden werden. Sie sind daher in den Gesamtpreis einzubeziehen und dürfen nicht separat ausgewiesen werden, wenn nicht gleichzeitig der Gesamtpreis mindestens gleich hervorgehoben angegeben wird.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Autohändler. Sie müssen Überführungskosten in den Gesamtpreis einbeziehen und dürfen sie nicht separat ausweisen, wenn nicht gleichzeitig der Gesamtpreis mindestens gleich hervorgehoben angegeben wird. Formulierungen wie “zzgl. Überführung” oder “Überführungskosten extra” ohne Angabe des Gesamtpreises verstoßen gegen die PAngV und können abgemahnt werden.

OLG Schleswig-Holstein, 23.01.2007, Az. 6 U 65/06: Keine fakultativen Überführungskosten

Sachverhalt

Auch in diesem Fall ging es um die gesonderte Ausweisung von Überführungskosten bei Kraftfahrzeugen. Der beklagte Autohändler argumentierte, dass Überführungskosten fakultativ seien, da der Händler deren Anfall und Höhe aufgrund des Kundenverhaltens nicht vorhersagen könne.

Entscheidung

Das OLG Schleswig-Holstein entschied, dass die gesonderte, nicht im Endpreis enthaltene Ausweisung von Überführungskosten unzulässig ist.

Begründung

Das Gericht stellte klar, dass Überführungskosten kalkulatorischer Bestandteil des Händler(end)preises sind. Eine andere Bewertung ist nicht etwa deshalb geboten, weil Überführungskosten generell in dem Sinne fakultativ wären, dass der Händler deren Anfall und Höhe aufgrund des Kundenverhaltens nicht vorhersagen könnte. Die vom Beklagten dargestellte Variabilität von Überführungskosten, die “frei” – sogar als u.a. Fußmatten und Reinigungskosten enthaltendes “Servicepaket” – kalkuliert werden, ändert nichts daran, dass es sich um Beträge handelt, deren Anfall aus Sicht des Händlers von vornherein, d.h. als fester Bestandteil des Endpreises, feststeht, mögen sie auch nachträglich noch verhandelbar sein.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt, dass Überführungskosten fester Bestandteil des Endpreises sind und nicht als optionale Kosten behandelt werden können. Autohändler können sich nicht darauf berufen, dass Überführungskosten variabel oder verhandelbar sind, um eine separate Ausweisung zu rechtfertigen.

KG Berlin, 04.09.2012, Az. 5 U 103/11: Bestätigung der einheitlichen Rechtsprechung

Sachverhalt

In diesem Fall ging es um wettbewerbsrechtliche Anforderungen an Preisangaben im Kfz-Handel, insbesondere um die Frage, ob die Rechtsprechung zu Überführungskosten bundesweit einheitlich anzuwenden ist.

Entscheidung

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Rechtsprechung zu Überführungskosten und weiteren preisrelevanten Informationen im Kfz-Handel.

Begründung

Das Gericht schloss sich der Rechtsprechung des OLG Bremen und OLG Schleswig-Holstein zur Einbeziehung von Überführungskosten in den Gesamtpreis an und bestätigte damit die bundesweit einheitliche Linie der Rechtsprechung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht die bundesweit einheitliche Rechtsprechung zur Preisangabe im Kfz-Handel und stärkt die Position der Verbraucher. Autohändler können sich nicht auf regionale Unterschiede in der Rechtsprechung berufen, um von den Vorgaben zur Einbeziehung von Überführungskosten in den Gesamtpreis abzuweichen.

OLG Frankfurt, 19.10.2023, Az. 6 U 88/22: Vertragsstrafen bei wiederholten Verstößen

Sachverhalt

In diesem Fall hatte ein Umweltverband einen Automobilhersteller oder -händler wegen Verstößen gegen die PAngV und Pkw-EnVKV abgemahnt. Der Abgemahnte hatte daraufhin eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen abgegeben, gegen die er wiederholt verstieß.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt bestätigte die Wirksamkeit des Vertragsstrafenversprechens und die Angemessenheit der geforderten Vertragsstrafe bei wiederholten Verstößen gegen die PAngV und Pkw-EnVKV.

Begründung

Das Gericht führte aus, dass bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, insbesondere Art, Intensität, Zielrichtung und Dauer der Verletzungshandlung, die Unternehmensverhältnisse des Verletzers, der Grad des Verschuldens und das nachträgliche Verhalten des Verletzers. Die wiederholten Verstöße rechtfertigten eine höhere Vertragsstrafe.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung verdeutlicht die erheblichen finanziellen Risiken, die mit Verstößen gegen die PAngV verbunden sind, insbesondere wenn bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Autohändler sollten beachten, dass Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafenversprechen wirksam sind und von den Gerichten durchgesetzt werden. Bei wiederholten Verstößen steigt die Höhe der zu zahlenden Vertragsstrafe.

OLG Frankfurt, 09.06.2022, Az. 6 U 102/21: Anforderungen an die Darstellung von Preisangaben

Sachverhalt

Eine Automobilherstellerin hatte in einer Zeitschrift eine Werbung für ihr Modell geschaltet. In einer Fußzeile am unteren Seitenrand befanden sich in einer kleineren Schrift die Pflichtangaben nach der PAngV. Ein Verband mahnte die Automobilherstellerin wegen dieser Werbung ab.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt entschied, dass dem Verband ein Unterlassungsanspruch gegen die Automobilherstellerin zusteht, da die Pflichtangaben in der Werbung nicht gut lesbar und deutlich weniger hervorgehoben waren als der Hauptteil der Werbebotschaft.

Begründung

Das Gericht führte aus, dass die Pflichtangaben aufgrund der zu kleinen Schriftgröße auch bei flüchtigem Lesen nicht gut lesbar waren. Die Platzierung der Pflichtangaben in einer Fußzeile mit kleinerer Schriftgröße als der Werbetext stelle einen Verstoß gegen die PAngV dar, auch wenn dies der gängigen Praxis im Printbereich entspreche. Die bloße Tatsache, dass die Pflichtangaben überhaupt gemacht werden, reiche nicht aus, wenn sie nicht den formalen Anforderungen der Verordnung entsprechen.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Darstellung von Pflichtangaben nach der PAngV in der Werbung. Pflichtangaben zu Preisen müssen gut lesbar sein und dürfen nicht weniger hervorgehoben werden als der Hauptteil der Werbebotschaft. Autohändler sollten besonders auf die gleichwertige Darstellung von Pflichtangaben und Werbebotschaft achten, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. # Wettbewerbsrecht im Kfz-Handel: Aktuelle Rechtsprechung und praktische Hinweise für Autohändler

Praktische Hinweise für Kfz-Händler

Die Komplexität des Wettbewerbsrechts im Kfz-Handel und die aktive Durchsetzung durch Verbände wie die Deutsche Umwelthilfe machen eine sorgfältige Compliance-Strategie für Autohändler unerlässlich. Die folgenden praktischen Hinweise sollen dabei helfen, typische Fallstricke zu vermeiden und rechtssicher zu agieren.

Checkliste für rechtskonforme Werbung

Eine strukturierte Checkliste kann Autohändlern helfen, ihre Werbemaßnahmen vor der Veröffentlichung auf wettbewerbsrechtliche Konformität zu prüfen. Die folgende Checkliste deckt die wichtigsten Aspekte ab:

  1. Allgemeine Angaben:

    • Ist der vollständige Firmenname mit Rechtsform angegeben?

    • Sind Kontaktdaten (Adresse, Telefon, E-Mail) vorhanden?

    • Ist bei Online-Werbung ein Impressum leicht auffindbar?

  1. Preisangaben nach PAngV:

    • Ist der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und Überführungskosten angegeben?

    • Sind bei Finanzierungs- und Leasingangeboten alle Pflichtangaben (Sollzinssatz, effektiver Jahreszins, Laufzeit, Anzahlung/Sonderzahlung, monatliche Rate, Gesamtbetrag) vorhanden?

    • Sind Preisangaben deutlich lesbar und nicht weniger hervorgehoben als andere Preisbestandteile?

    • Sind Bedingungen für Rabatte und Sonderkonditionen klar kommuniziert?

  1. Angaben nach Pkw-EnVKV:

    • Sind Kraftstoffverbrauchswerte (innerorts, außerorts, kombiniert) angegeben?

    • Sind CO2-Emissionswerte angegeben?

    • Ist bei Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden der Stromverbrauch angegeben?

    • Ist die Effizienzklasse angegeben?

    • Sind diese Angaben gut lesbar, verständlich und mindestens genauso hervorgehoben wie die Hauptaussagen der Werbebotschaft?

    • Erscheinen die Angaben im Hauptteil der Werbung und nicht nur in einer Fußnote?

  1. Fahrzeugbeschreibung:

    • Sind Angaben zu Ausstattungsmerkmalen korrekt und nicht irreführend?

    • Wird bei Abbildungen mit Sonderausstattung deutlich darauf hingewiesen?

    • Sind Angaben zu Fahrzeugeigenschaften und -leistungen durch Herstellerangaben belegbar?

    • Wird klar zwischen Neuwagen, Vorführwagen und Gebrauchtwagen unterschieden?

  1. Medienspezifische Anforderungen:

    • Sind bei Print-Anzeigen alle Pflichtangaben direkt in der Anzeige enthalten?

    • Sind bei Online-Werbung die Pflichtangaben auch auf mobilen Endgeräten gut lesbar?

    • Sind bei Social-Media-Posts alle erforderlichen Informationen enthalten oder zumindest über einen unmittelbar zugänglichen Link erreichbar?

    • Sind bei Video-Werbung die Pflichtangaben lange genug eingeblendet, um sie lesen zu können?

Die konsequente Anwendung dieser Checkliste vor jeder Veröffentlichung von Werbematerial kann das Risiko von Abmahnungen erheblich reduzieren. Es empfiehlt sich, die Checkliste an die spezifischen Bedürfnisse des eigenen Autohauses anzupassen und regelmäßig zu aktualisieren, um Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Umgang mit Abmahnungen und Unterlassungserklärungen

Trotz sorgfältiger Vorbereitung kann es zu Abmahnungen kommen. Der richtige Umgang damit ist entscheidend, um finanzielle Schäden zu minimieren und langfristige Risiken zu vermeiden.

Erste Schritte bei Erhalt einer Abmahnung

  1. Ruhe bewahren und Fristen beachten: Abmahnungen enthalten in der Regel kurze Fristen für die Abgabe einer Unterlassungserklärung (oft nur wenige Tage). Diese Fristen sollten ernst genommen, aber nicht in Panik zu vorschnellen Reaktionen führen.
  2. Fachanwalt konsultieren: Vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte immer ein auf Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden. Die Kosten hierfür sind in der Regel deutlich geringer als die langfristigen Folgen einer unüberlegten Reaktion.
  3. Sachverhalt prüfen: Gemeinsam mit dem Anwalt sollte geprüft werden, ob der in der Abmahnung behauptete Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt und ob die Abmahnung formell korrekt ist.
  4. Handlungsoptionen abwägen: Je nach Ergebnis der Prüfung kommen verschiedene Reaktionen in Betracht: Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung, Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, Zurückweisung der Abmahnung oder Ignorieren (letzteres nur in absoluten Ausnahmefällen und nach anwaltlicher Beratung).

Umgang mit Unterlassungserklärungen

  1. Reichweite sorgfältig prüfen: Unterlassungserklärungen sollten nicht weiter gefasst sein als nötig. Eine zu weit gefasste Erklärung kann die Handlungsfähigkeit des Autohauses unnötig einschränken und zu unbeabsichtigten Vertragsstrafenfällen führen.
  2. Vertragsstrafe angemessen gestalten: Die Höhe der Vertragsstrafe sollte angemessen sein und im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens stehen. Häufig kann eine Vertragsstrafe nach dem “Neuen Hamburger Brauch” vereinbart werden, bei der die Höhe im Einzelfall vom Gericht überprüft werden kann.
  3. Dokumentation und Monitoring: Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte diese dokumentiert und allen relevanten Mitarbeitern zur Kenntnis gegeben werden. Zudem sollte ein System zur Überwachung der Einhaltung implementiert werden, um weitere Verstöße zu vermeiden.
  4. Verjährung beachten: Unterlassungserklärungen verjähren nicht automatisch, können aber unter bestimmten Umständen nach längerer Zeit ihre Wirkung verlieren. Dies sollte regelmäßig mit einem Fachanwalt überprüft werden.

Implementierung von Compliance-Maßnahmen im Unternehmen

Eine proaktive Compliance-Strategie ist der beste Schutz vor wettbewerbsrechtlichen Verstößen und deren Folgen. Folgende Maßnahmen haben sich in der Praxis bewährt:

Organisatorische Maßnahmen

  1. Verantwortlichkeiten klar definieren: Es sollte ein Mitarbeiter oder eine Abteilung benannt werden, die für die wettbewerbsrechtliche Prüfung von Werbemaßnahmen verantwortlich ist. Bei größeren Autohäusern kann dies ein Compliance-Beauftragter sein, bei kleineren Betrieben oft der Geschäftsführer oder Marketingverantwortliche.
  2. Freigabeprozesse etablieren: Vor der Veröffentlichung sollten Werbemaßnahmen einen definierten Freigabeprozess durchlaufen, der eine wettbewerbsrechtliche Prüfung einschließt. Dies gilt für alle Werbekanäle, von Printanzeigen über die Website bis hin zu Social-Media-Posts.
  3. Dokumentation sicherstellen: Alle Werbemaßnahmen sollten dokumentiert werden, einschließlich der durchgeführten Prüfungen und eventueller Anpassungen. Dies kann im Streitfall als Nachweis für die Sorgfalt des Unternehmens dienen.
  4. Regelmäßige Überprüfung bestehender Werbemittel: Nicht nur neue, sondern auch bestehende Werbemittel sollten regelmäßig auf ihre wettbewerbsrechtliche Konformität überprüft werden, insbesondere nach Änderungen in Gesetzgebung oder Rechtsprechung.

Technische Maßnahmen

  1. Standardisierte Vorlagen nutzen: Für häufig genutzte Werbeformate sollten rechtlich geprüfte Vorlagen erstellt werden, die alle erforderlichen Pflichtangaben enthalten und nur in definierten Bereichen angepasst werden können.
  2. Automatisierte Prüftools einsetzen: Es gibt spezialisierte Software, die Werbetexte auf bestimmte wettbewerbsrechtliche Anforderungen prüfen kann, z.B. auf das Vorhandensein von Pflichtangaben oder die korrekte Formatierung von Preisangaben.
  3. Datenbank für Verbrauchs- und Emissionswerte: Eine zentrale, stets aktuelle Datenbank mit den offiziellen Verbrauchs- und Emissionswerten aller angebotenen Fahrzeugmodelle kann die korrekte Angabe dieser Werte in der Werbung erleichtern.
  4. Content-Management-Systeme anpassen: Die für die Unternehmenswebsite oder Online-Shops genutzten Content-Management-Systeme sollten so konfiguriert sein, dass sie die Eingabe aller erforderlichen Pflichtangaben erzwingen.

Schulung von Mitarbeitern zu wettbewerbsrechtlichen Anforderungen

Die besten organisatorischen und technischen Maßnahmen nützen wenig, wenn die Mitarbeiter nicht entsprechend geschult sind. Folgende Schulungsmaßnahmen haben sich bewährt:

  1. Grundlagenschulungen für alle relevanten Mitarbeiter: Mitarbeiter in Marketing, Verkauf und Kundenberatung sollten regelmäßig zu den Grundlagen des Wettbewerbsrechts im Kfz-Handel geschult werden. Dies schafft ein Bewusstsein für die Relevanz des Themas und die möglichen Folgen von Verstößen.
  2. Vertiefungsschulungen für Spezialisten: Mitarbeiter, die direkt mit der Erstellung von Werbematerial befasst sind, sollten vertiefende Schulungen erhalten, die auch aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung abdecken.
  3. Praxisnahe Fallbeispiele: Schulungen sollten anhand konkreter Fallbeispiele aus dem eigenen Unternehmen oder der Branche durchgeführt werden, um die Relevanz für den Arbeitsalltag zu verdeutlichen.
  4. Regelmäßige Auffrischung: Wettbewerbsrecht ist kein statisches Gebiet. Regelmäßige Auffrischungsschulungen stellen sicher, dass alle Mitarbeiter auf dem aktuellen Stand bleiben.
  5. Neue Mitarbeiter einweisen: Bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter sollte das Thema Wettbewerbsrecht von Anfang an berücksichtigt werden, um Fehler durch Unwissenheit zu vermeiden.

Dokumentation und Nachweisführung

Eine sorgfältige Dokumentation kann im Streitfall entscheidend sein, um die eigene Sorgfalt nachzuweisen oder Wiederholungsverstöße zu widerlegen:

  1. Archivierung von Werbematerial: Alle veröffentlichten Werbemaßnahmen sollten mit Datum und Verbreitungsweg archiviert werden. Bei Online-Werbung empfiehlt sich zusätzlich die Erstellung von Screenshots.
  2. Protokollierung von Freigabeprozessen: Die Prüfung und Freigabe von Werbemaßnahmen sollte protokolliert werden, einschließlich der beteiligten Personen und der durchgeführten Prüfschritte.
  3. Dokumentation von Schulungsmaßnahmen: Durchgeführte Schulungen sollten dokumentiert werden, einschließlich Inhalt, Teilnehmer und Datum. Dies kann bei der Beurteilung des Verschuldens im Falle eines Verstoßes relevant sein.
  4. Aufbewahrung von Herstellerangaben: Die vom Hersteller bereitgestellten Informationen zu Verbrauchs- und Emissionswerten sollten aufbewahrt werden, um die Quelle der in der Werbung verwendeten Werte nachweisen zu können.
  5. Dokumentation von Abmahnungen und Reaktionen: Erhaltene Abmahnungen und die darauf erfolgten Reaktionen sollten vollständig dokumentiert werden, um bei späteren ähnlichen Fällen darauf zurückgreifen zu können.

Zusammenarbeit mit spezialisierten Rechtsanwälten

Die Komplexität des Wettbewerbsrechts im Kfz-Handel macht die Zusammenarbeit mit spezialisierten Rechtsanwälten unerlässlich:

  1. Präventive Rechtsberatung: Vor der Einführung neuer Werbeformate oder -kampagnen sollte eine präventive rechtliche Prüfung durch einen Fachanwalt erfolgen. Die Kosten hierfür sind in der Regel deutlich geringer als die Folgekosten einer Abmahnung.
  2. Regelmäßige Überprüfung bestehender Prozesse: Auch etablierte Werbeformate und -prozesse sollten regelmäßig durch einen Fachanwalt überprüft werden, um sie an aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung anzupassen.
  3. Schnelle Reaktion im Abmahnfall: Im Falle einer Abmahnung sollte umgehend ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um die richtige Reaktion zu bestimmen und kostspielige Fehler zu vermeiden.
  4. Langfristige Zusammenarbeit: Eine langfristige Zusammenarbeit mit einem auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt, der das Unternehmen und seine Besonderheiten kennt, ist oft effizienter als die ad-hoc-Beauftragung verschiedener Anwälte.
  5. Informationsaustausch: Der regelmäßige Austausch mit dem Rechtsanwalt über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung kann helfen, frühzeitig auf Änderungen zu reagieren.

Monitoring von Gesetzesänderungen und neuer Rechtsprechung

Das Wettbewerbsrecht im Kfz-Handel entwickelt sich ständig weiter. Ein systematisches Monitoring hilft, auf dem aktuellen Stand zu bleiben:

  1. Brancheninformationsdienste nutzen: Viele Branchenverbände und spezialisierte Informationsdienste bieten regelmäßige Updates zu rechtlichen Entwicklungen im Kfz-Handel an.
  2. Fachanwalt einbinden: Der betreuende Fachanwalt sollte beauftragt werden, über relevante Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu informieren.
  3. Netzwerke pflegen: Der Austausch mit Kollegen aus anderen Autohäusern kann helfen, frühzeitig auf neue Abmahntrends oder rechtliche Risiken aufmerksam zu werden.
  4. Schulungen aktualisieren: Schulungsinhalte sollten regelmäßig aktualisiert werden, um neue rechtliche Entwicklungen zu berücksichtigen.
  5. Proaktive Anpassung: Bei relevanten Änderungen sollten Werbemittel und -prozesse proaktiv angepasst werden, ohne auf konkrete Abmahnungen zu warten.

Die Implementierung dieser praktischen Hinweise erfordert zunächst einen gewissen Aufwand, zahlt sich aber langfristig durch die Vermeidung kostspieliger Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten aus. Zudem kann eine konsequente wettbewerbsrechtliche Compliance als Qualitätsmerkmal und Wettbewerbsvorteil genutzt werden, da sie das Vertrauen der Kunden in die Seriosität und Transparenz des Autohauses stärkt. # Wettbewerbsrecht im Kfz-Handel: Aktuelle Rechtsprechung und praktische Hinweise für Autohändler

Fazit und Ausblick

Das Wettbewerbsrecht im Kfz-Handel stellt Autohändler vor komplexe Herausforderungen, bietet aber auch Chancen für eine transparente und vertrauensvolle Kundenbeziehung. Die vorangegangene Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen, der aktuellen Rechtsprechung und der praktischen Umsetzungshinweise verdeutlicht die Vielschichtigkeit der Materie und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Compliance-Strategie.

Die wirtschaftliche Bedeutung des Wettbewerbsrechts für den Kfz-Handel ist erheblich. Die direkten Kosten durch Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten können schnell in den fünfstelligen Bereich steigen, insbesondere bei wiederholten Verstößen. Hinzu kommen indirekte Kosten für die Implementierung von Compliance-Maßnahmen, die jedoch in der Regel deutlich geringer ausfallen als die finanziellen Folgen von Abmahnungen. Eine konsequente Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben kann zudem als Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb genutzt werden und das Vertrauen der Kunden stärken.

Der rechtliche Rahmen wird maßgeblich durch das UWG, die Pkw-EnVKV und die PAngV geprägt, wobei europäische Vorgaben eine wichtige Rolle spielen. Die Umstellung vom NEFZ- auf das WLTP-Messverfahren hat in den letzten Jahren für zusätzliche Komplexität gesorgt, wie die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 7. November 2024 (Az. 6 U 141/22) zeigt. Die Rechtsprechung tendiert dazu, die Informationspflichten weit auszulegen und im Zweifel zugunsten des Verbraucherschutzes zu entscheiden.

Die aktuelle Rechtsprechung hat wichtige Klarstellungen vorgenommen, etwa zur Notwendigkeit eines “Effizienzlabels” auch bei der Bewerbung mit Gebrauchtfahrzeugen (BGH, Az. I ZR 170/19), zur Informationspflicht bei nicht mehr lieferbaren Fahrzeugen (BGH, Az. I ZR 115/20) und zur Rechtmäßigkeit der Abmahntätigkeit der Deutschen Umwelthilfe (BGH, Az. I ZR 149/18). Diese Entscheidungen verdeutlichen die hohen Anforderungen, die an die wettbewerbsrechtliche Compliance im Kfz-Handel gestellt werden.

Für die Zukunft ist mit weiteren Entwicklungen zu rechnen. Die fortschreitende Elektrifizierung des Automobilmarktes wird zu neuen regulatorischen Vorgaben führen, die von Autohändlern umgesetzt werden müssen. Auch die zunehmende Digitalisierung des Autohandels mit neuen Vertriebsformen und Werbekanälen wird die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen weiter verändern. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Verbände und Wettbewerber die Einhaltung dieser Vorgaben noch intensiver überwachen werden.

Für Autohändler empfiehlt sich daher eine proaktive Strategie:

  1. Implementierung eines umfassenden Compliance-Systems mit klaren Verantwortlichkeiten und Prozessen

  2. Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter zu wettbewerbsrechtlichen Anforderungen

  3. Sorgfältige Prüfung aller Werbemaßnahmen vor der Veröffentlichung

  4. Zusammenarbeit mit spezialisierten Rechtsanwälten für präventive Beratung und schnelle Reaktion im Abmahnfall

  5. Kontinuierliches Monitoring von Gesetzesänderungen und neuer Rechtsprechung

Mit diesem Ansatz können Autohändler nicht nur kostspielige Abmahnungen vermeiden, sondern auch das Vertrauen ihrer Kunden stärken und sich positiv im Wettbewerb positionieren. Das Wettbewerbsrecht sollte daher nicht nur als Risiko, sondern auch als Chance für eine transparente und kundenorientierte Geschäftspraxis verstanden werden.

Weiterführende Informationen

Relevante Gesetze und Verordnungen

Nützliche Links und Ressourcen

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die dargestellten Informationen wurden sorgfältig recherchiert, können jedoch aufgrund der dynamischen Entwicklung des Rechts und der Rechtsprechung keine Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit bieten. Im Einzelfall sollte stets fachkundiger Rat eingeholt werden.

Häufig gestellte Fragen zum Wettbewerbsrecht im Kfz-Handel

In der Werbung für Neufahrzeuge müssen gemäß der Pkw-EnVKV folgende Angaben gemacht werden:

  • Der offizielle Kraftstoffverbrauch in l/100 km, differenziert nach innerorts, außerorts und kombiniert
  • Die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in g/km
  • Die Effizienzklasse des Fahrzeugs (A+ bis G)
  • Bei Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden zusätzlich der Stromverbrauch in kWh/100 km

Diese Angaben müssen gut lesbar, verständlich und mindestens genauso hervorgehoben sein wie die Hauptaussagen der Werbebotschaft. Sie müssen im Hauptteil der Werbung erscheinen und dürfen nicht nur in einer Fußnote versteckt werden. Die Werte müssen den nach dem aktuellen WLTP-Messverfahren ermittelten offiziellen Werten entsprechen.

Ja, auch in Social-Media-Posts wie auf Facebook, Instagram oder Twitter müssen die vollständigen Verbrauchs- und Emissionswerte angegeben werden, wenn für Neufahrzeuge geworben wird. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 1. April 2021 (Az. I ZR 115/20 - Ferrari 458 Speciale) klargestellt, dass die Informationspflichten der Pkw-EnVKV auch für Werbung in sozialen Medien gelten. Dies gilt selbst dann, wenn das konkret gezeigte Fahrzeug bereits verkauft ist oder nicht mehr lieferbar ist. Die begrenzten Zeichenzahlen oder das Format des sozialen Mediums entbinden nicht von den Informationspflichten.

Gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Überführungskosten in den Gesamtpreis einbezogen werden, da sie obligatorisch anfallen und nicht vom Kunden vermieden werden können. Eine getrennte Ausweisung von Fahrzeugpreis und Überführungskosten ist nur zulässig, wenn zugleich der Gesamtpreis mindestens gleich hervorgehoben angegeben wird. Formulierungen wie "zzgl. Überführung" oder "Überführungskosten extra" ohne Angabe des Gesamtpreises verstoßen gegen die PAngV und können abgemahnt werden. Der Gesamtpreis muss immer die Umsatzsteuer und alle weiteren Preisbestandteile enthalten, die zwingend zu zahlen sind.

Bei der Werbung mit Zinssätzen oder sonstigen Kosten für Verbraucherkreditverträge – und damit auch für Leasingverträge – müssen gemäß § 6a PAngV folgende Standardinformationen klar, verständlich und in auffallender Weise angegeben werden:

  • Der Sollzinssatz (gebunden, veränderlich oder kombiniert)
  • Alle anfallenden Kosten für den Verbraucher beim Abschluss des Vertrags in Euro (z.B. Bearbeitungsgebühren, Gebühren für die Verwahrung des Kfz-Briefs)
  • Der Nettodarlehensbetrag
  • Der effektive Jahreszins (auf zwei Nachkommastellen genau)
  • Ein Kreditvermittlungshinweis, falls zutreffend
  • Die Laufzeit des Vertrags
  • Der Barzahlungspreis und die Anzahlung
  • Der Gesamtbetrag und die monatlichen Raten (inklusive etwaiger Schlussrate)
  • Ein repräsentatives Beispiel, das für mindestens zwei Drittel der angesprochenen Verbraucher realistisch ist

Zusätzlich muss ein Bonitätshinweis erfolgen ("Bonität vorausgesetzt") und nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG muss in der Werbung auch die Identität und Anschrift des Leasinggebers oder des vermittelnden Kreditinstituts genannt werden.

Alle Pflichtangaben müssen in der Werbung selbst und nicht nur im Kleingedruckten oder über einen Link erfolgen. Sie müssen leicht erkennbar und hervorgehoben sein. Verstöße können als wettbewerbswidrig abgemahnt werden und mit Geldbußen bis zu 25.000 € geahndet werden.

Gemäß § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gilt ein Personenkraftwagen als "neu", wenn er noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurde. Entscheidend ist also, ob das Fahrzeug bereits einen Endkunden hatte. Vorführwagen fallen grundsätzlich unter diese Definition, solange sie nicht zugelassen wurden oder nur für einen kurzen Zeitraum zugelassen waren. Die Rechtsprechung tendiert dazu, Fahrzeuge auch dann noch als "neu" anzusehen, wenn sie nur für kurze Zeit (in der Regel weniger als ein Jahr) und mit geringer Laufleistung (in der Regel weniger als 1.000 km) zugelassen waren. Im Zweifelsfall sollte jedoch eine transparente Kommunikation erfolgen, ob es sich um einen Neuwagen oder einen Vorführwagen handelt.

Nein, die spezifischen Informationspflichten der Pkw-EnVKV gelten grundsätzlich nicht für Gebrauchtwagen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2020 (Az. I ZR 170/19 - Effizienzlabel) klargestellt, dass die Informationspflichten auch dann gelten, wenn mit einem Gebrauchtfahrzeug für neue Personenkraftwagen geworben wird. Entscheidend ist nicht der Zustand des ausgestellten Fahrzeugs, sondern der Gegenstand des beworbenen Verkaufs. Zudem können bei Gebrauchtwagen andere wettbewerbsrechtliche Vorgaben relevant sein, insbesondere die Pflicht zur Angabe des Kraftstoffverbrauchs nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, wenn dieser für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentlich ist.

Bei Erhalt einer Abmahnung sollten folgende Schritte beachtet werden:

  1. Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen notieren (meist nur wenige Tage)
  2. Umgehend einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren
  3. Den Sachverhalt gemeinsam mit dem Anwalt prüfen: Liegt tatsächlich ein Verstoß vor? Ist die Abmahnung formell korrekt?
  4. Die Handlungsoptionen abwägen: Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung, Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder Zurückweisung der Abmahnung
  5. Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung auf eine angemessene Vertragsstrafe achten, ggf. nach dem "Neuen Hamburger Brauch"
  6. Die beanstandete Werbung sofort einstellen, um weitere Abmahnungen zu vermeiden
  7. Interne Prozesse überprüfen, um ähnliche Verstöße in Zukunft zu vermeiden

Auf keinen Fall sollte eine Abmahnung ignoriert werden, da dies in der Regel zu einem kostspieligeren gerichtlichen Verfahren führt.

Die Angemessenheit einer Vertragsstrafe hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Art, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung
  • Wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens (Umsatz, Marktstellung)
  • Grad des Verschuldens
  • Wiederholungsfall oder Erstverstöß

Bei erstmaligen Verstößen gegen die Pkw-EnVKV werden Vertragsstrafen zwischen 1.500 und 5.000 Euro als angemessen angesehen. Bei wiederholten Verstößen oder besonders schwerwiegenden Fällen können auch höhere Beträge gerechtfertigt sein. Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2023 (Az. 6 U 88/22) Vertragsstrafen im fünfstelligen Bereich bei wiederholten Verstößen bestätigt. Es empfiehlt sich, eine Vertragsstrafe nach dem "Neuen Hamburger Brauch" zu vereinbaren, bei der die Höhe im Einzelfall vom Gericht überprüft werden kann.

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2019 (Az. I ZR 149/18 - Umwelthilfe) haben Einwände des Rechtsmissbrauchs gegen die Deutsche Umwelthilfe kaum Aussicht auf Erfolg. Der BGH hat klargestellt, dass die ökologische Marktüberwachung der DUH rechtmäßig ist und die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG zu Recht erfolgt ist. Die Abmahnungen der DUH wegen Verstößen gegen die Pkw-EnVKV seien nicht rechtsmissbräuchlich, auch wenn sie in großer Zahl erfolgen. Die Tatsache, dass die DUH durch ihre Abmahntätigkeit Einnahmen erzielt, mache diese nicht rechtsmissbräuchlich, solange die Einnahmen zur Finanzierung der satzungsgemäßen Tätigkeit verwendet werden. Statt auf Rechtsmissbrauchseinwände zu setzen, sollten Autohändler daher in eine sorgfältige wettbewerbsrechtliche Compliance investieren.

Bei der Werbung für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride gelten besondere Informationspflichten:

  • Bei reinen Elektrofahrzeugen muss der Stromverbrauch in kWh/100 km angegeben werden
  • Bei Plug-in-Hybriden müssen sowohl der Kraftstoffverbrauch als auch der Stromverbrauch angegeben werden
  • Die elektrische Reichweite sollte angegeben werden
  • Die CO2-Emissionen müssen angegeben werden (bei reinen Elektrofahrzeugen: 0 g/km)
  • Die Effizienzklasse muss angegeben werden

Zudem sollten Angaben zur Ladeinfrastruktur (Ladezeit, Ladeleistung) korrekt und nicht irreführend sein. Bei der Bewerbung von Umweltvorteilen ist besondere Vorsicht geboten, um keine irreführenden Aussagen zu treffen. Formulierungen wie "emissionsfrei" sollten nur verwendet werden, wenn sie durch entsprechende Nachweise belegt werden können und sich eindeutig auf den Fahrbetrieb beziehen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 7. April 2022 (Az. I ZR 147/21 - Elektrofahrzeuge) bestätigt, dass die Pkw-EnVKV auch für Elektrofahrzeuge gilt und entsprechende Angaben gemacht werden müssen.

Bei der Darstellung von Ausstattungsmerkmalen in der Werbung gilt:

  • Wird ein Fahrzeug mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen beworben, müssen diese entweder in der beworbenen Grundversion enthalten sein oder es muss deutlich auf den Aufpreis hingewiesen werden
  • Zeigt die Werbung ein Fahrzeug mit Sonderausstattung (z.B. Alufelgen, Schiebedach, Ledersitze), muss hierauf deutlich hingewiesen werden
  • Ein kleingedruckter Hinweis "Abbildung zeigt Sonderausstattung" reicht in der Regel nicht aus, wenn die Sonderausstattung einen wesentlichen Teil des optischen Eindrucks ausmacht
  • Bei der Bewerbung von Fahrerassistenzsystemen oder anderen technischen Features müssen Funktionsumfang und eventuelle Einschränkungen klar kommuniziert werden
  • Irreführende Bezeichnungen oder übertriebene Leistungsversprechen können gegen § 5 UWG verstoßen und abgemahnt werden

Grundsätzlich gilt: Je wichtiger ein Ausstattungsmerkmal für die Kaufentscheidung ist, desto deutlicher muss kommuniziert werden, ob es im beworbenen Fahrzeug enthalten ist oder nicht.

Für die Werbung auf der eigenen Website gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für andere Werbeformen. Besonders zu beachten sind:

  • Vollständige Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen bei Neufahrzeugen gemäß Pkw-EnVKV
  • Korrekte Preisangaben einschließlich Überführungskosten gemäß PAngV
  • Vollständige Informationen bei Finanzierungs- und Leasingangeboten
  • Transparente Darstellung von Ausstattungsmerkmalen und Sonderausstattungen
  • Deutliche Unterscheidung zwischen Neuwagen, Vorführwagen und Gebrauchtwagen

Zusätzlich müssen die allgemeinen Anforderungen an Websites beachtet werden:

  • Vollständiges Impressum gemäß § 5 TMG
  • Datenschutzerklärung gemäß DSGVO
  • Ggf. Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften
  • Barrierefreiheit der Informationen auf verschiedenen Endgeräten

Die Pflichtangaben sollten direkt auf den Fahrzeugdetailseiten erscheinen und nicht nur über Links oder in ausklappbaren Menüs zugänglich sein.

Unterlassungserklärungen sind grundsätzlich unbefristet gültig und können nicht einseitig gekündigt werden. Sie stellen einen Vertrag dar, der nur im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben werden kann. Allerdings kann die Bindungswirkung einer Unterlassungserklärung unter bestimmten Umständen entfallen:

  • Bei einer wesentlichen Änderung der Rechtslage, die den ursprünglichen Verstoß nicht mehr als rechtswidrig erscheinen lässt
  • Bei einer grundlegenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
  • Nach Ablauf einer sehr langen Zeit (in der Regel mindestens 10-15 Jahre), wenn keine Verstöße mehr erfolgt sind und die Unterlassungserklärung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entspricht

Die Beurteilung, ob die Bindungswirkung einer Unterlassungserklärung entfallen ist, sollte immer mit einem spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen, da eine Fehleinschätzung zu erheblichen finanziellen Risiken führen kann.

Bei der Werbung mit Vorführwagen sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Werden Vorführwagen als Neuwagen beworben, gelten die vollen Informationspflichten der Pkw-EnVKV
  • Werden sie hingegen als Gebrauchtwagen angeboten, sind diese Pflichten nicht anwendbar
  • In jedem Fall muss transparent kommuniziert werden, dass es sich um einen Vorführwagen handelt
  • Kilometerstand und Erstzulassungsdatum müssen korrekt angegeben werden
  • Bei Preisreduzierungen sollte klar sein, ob sich der Rabatt auf den Neuwagenpreis oder einen anderen Referenzpreis bezieht
  • Eventuelle Vorschäden oder Gebrauchsspuren müssen offengelegt werden

Die Rechtsprechung tendiert dazu, Vorführwagen auch dann noch als "neu" im Sinne der Pkw-EnVKV anzusehen, wenn sie nur für kurze Zeit und mit geringer Laufleistung zugelassen waren. Im Zweifelsfall sollten jedoch die vollen Informationspflichten beachtet werden.

Die Gestaltung rechtskonformer Werbung in sozialen Medien trotz Platzbeschränkungen erfordert kreative Lösungen:

  • Nutzung von Bildern oder Grafiken, die die Pflichtangaben enthalten
  • Einsatz von Karussell-Posts, bei denen die erste Karte die Werbebotschaft und die zweite die Pflichtangaben enthält
  • Bei Twitter/X: Nutzung eines Threads, wobei der erste Tweet die Werbebotschaft und der zweite die Pflichtangaben enthält
  • Integration der wichtigsten Informationen direkt in den Haupttext und Verweis auf einen unmittelbar zugänglichen Link für weitere Details
  • Verwendung von standardisierten Abkürzungen für Verbrauchs- und Emissionswerte, sofern diese allgemein verständlich sind

Wichtig ist, dass die Pflichtangaben für den Verbraucher ohne zusätzlichen Aufwand zugänglich sind. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 1. April 2021 (Az. I ZR 115/20 - Ferrari 458 Speciale) klargestellt, dass die Informationspflichten der Pkw-EnVKV auch in sozialen Medien vollständig erfüllt werden müssen. Die Platzbeschränkung rechtfertigt keinen Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen.

Die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV müssen gut lesbar und mindestens genauso hervorgehoben sein wie die Hauptaussagen der Werbebotschaft. Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 15.07.2021 (Az. 6 U 5928/20) konkretisiert, was dies bedeutet:

  • Die Schriftgröße der Pflichtangaben darf nicht deutlich kleiner sein als die der Hauptwerbebotschaft
  • Die Platzierung am unteren Rand der Anzeige in einer Fußzeile ist problematisch, wenn dadurch die Wahrnehmbarkeit beeinträchtigt wird
  • Die Pflichtangaben müssen so gestaltet sein, dass sie vom Verbraucher ohne weiteres wahrgenommen werden können
  • Die Pflichtangaben dürfen nicht als lästiges Beiwerk behandelt werden, sondern müssen integraler Bestandteil der Werbung sein

Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 09.06.2022 (Az. 6 U 102/21 - Gatefolder) bestätigt, dass die bloße Tatsache, dass die Pflichtangaben überhaupt gemacht werden, nicht ausreicht, wenn sie nicht den formalen Anforderungen der Verordnung entsprechen. Auch wenn eine kleine Schriftgröße der gängigen Praxis im Printbereich entspricht, ist sie rechtswidrig, wenn die Pflichtangaben dadurch nicht gut lesbar sind.

Nach der Novellierung der Pkw-EnVKV am 23. Februar 2024 sind die nach dem WLTP-Messverfahren (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) ermittelten Werte anzugeben. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seiner Entscheidung vom 18.11.2021 (Az. I ZR 241/19 - WLTP-Werte) klargestellt, dass die Angabe von WLTP-Werten ausreichend ist, wenn keine NEFZ-Werte (Neuer Europäischer Fahrzyklus) mehr verfügbar sind.

Die Pkw-EnVKV ist richtlinienkonform auszulegen. Wenn aufgrund der Umstellung auf das WLTP-Messverfahren keine NEFZ-Werte mehr verfügbar sind, ist die Angabe der WLTP-Werte ausreichend, um den Informationspflichten nachzukommen. Entscheidend ist, den Verbrauchern aktuelle und vergleichbare Informationen zur Verfügung zu stellen, auch wenn die Verordnung noch nicht an die technische Entwicklung angepasst wurde.

Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 07.11.2024 (Az. 6 U 141/22 - WLTP-Werte II) bestätigt, dass nach der Novellierung der Pkw-EnVKV WLTP-Werte anzugeben sind. Die novellierte Pkw-EnVKV verweist ausdrücklich auf das WLTP-Messverfahren, wodurch Rechtssicherheit geschaffen wurde.

Bei Leasingangeboten im Internet müssen sowohl die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV als auch die Pflichtangaben nach der PAngV gemacht werden. Das LG Wiesbaden hat in seiner Entscheidung vom 13.12.2022 (Az. 11 O 55/22) klargestellt, dass der Verbraucher die Pflichtangaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen CO2-Emissionen benötigt, um bei einem Leasing eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 01.03.2024 (Az. 6 W 85/22 - Pflichtangaben des Leasinggebers) bestätigt, dass auch bei Leasingangeboten die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV gemacht werden müssen. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über diese Werte können die Entscheidung der Verbraucher für ein Leasing nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen.

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  • Die Pflichtangaben müssen direkt im Leasingangebot enthalten sein, nicht nur über Links oder in ausklappbaren Menüs
  • Das Fehlen dieser Angaben kann dazu führen, dass Verbraucher sich mit Angeboten befassen, die bei Kenntnis der Verbrauchs- und Emissionswerte möglicherweise weniger attraktiv erschienen wären
  • Leasingverträge sind über die gesamte Leasingzeit für Verbraucher grundsätzlich mit hohen Kosten verbunden, weshalb die Transparenz bezüglich aller relevanten Faktoren besonders wichtig ist

Seit dem Dieselskandal hat sich die Rechtsprechung zur Pkw-EnVKV in mehreren Punkten verschärft:

  1. Erhöhte Bedeutung der Verbrauchs- und Emissionswerte: Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 02.08.2018 (Az. 2 U 165/16 - Manipulierte Abgaswerte) klargestellt, dass die Bedeutung der Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nicht zurückgegangen ist. Verbraucher halten die vom Hersteller angegebenen Fahrzeugwerte für verlässlich, in der Annahme, diese würden seit dem Dieselskandal streng kontrolliert.
  2. Strengere Anforderungen an die Darstellung: Die Gerichte stellen höhere Anforderungen an die Darstellung der Pflichtangaben. Die Pflichtangaben müssen gut lesbar und mindestens genauso hervorgehoben sein wie die Hauptaussagen der Werbebotschaft. Eine zu kleine Schriftgröße oder eine Platzierung am unteren Rand der Anzeige wird nicht mehr toleriert.
  3. Keine Ausnahmen für bestimmte Werbeformen: Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.04.2021 (Az. I ZR 115/20 - Ferrari 458 Speciale) klargestellt, dass die Informationspflichten der Pkw-EnVKV auch für Werbung in sozialen Medien gelten. Die begrenzten Zeichenzahlen oder das Format des sozialen Mediums entbinden nicht von den Informationspflichten.
  4. Umstellung auf WLTP-Werte: Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.11.2021 (Az. I ZR 241/19 - WLTP-Werte) klargestellt, dass die Angabe von WLTP-Werten ausreichend ist, wenn keine NEFZ-Werte mehr verfügbar sind. Die Pkw-EnVKV ist richtlinienkonform auszulegen.
  5. Keine Rechtsmissbrauchseinwände gegen die DUH: Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 04.07.2019 (Az. I ZR 149/18 - Umwelthilfe) klargestellt, dass die Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe wegen Verstößen gegen die Pkw-EnVKV nicht rechtsmissbräuchlich sind.

Bei der Werbung mit Videoclips in sozialen Medien gelten besondere Anforderungen:

  1. Vollständige Pflichtangaben: Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 10.06.2022 (Az. 6 U 3/22 - Geteilter Facebook-Videoclip) klargestellt, dass auch bei Facebook-Videoclips die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV gemacht werden müssen. Der Kauf eines Fahrzeugs sei für viele Menschen eine teure Anschaffung. Die Verbraucher müssten dafür wissen, mit welchen Folgekosten durch den Kraftstoffverbrauch zu rechnen sei.
  2. Integration der Pflichtangaben: Die Pflichtangaben können auf verschiedene Weise in den Videoclip integriert werden:
    • Als Einblendung während des gesamten Videos
    • Als Einblendung am Anfang oder Ende des Videos
    • Als Begleittext zum Video, sofern dieser ohne weiteres sichtbar ist
  3. Keine Ausnahmen für kurze Clips: Auch bei kurzen Videoclips müssen die vollständigen Pflichtangaben gemacht werden. Die Kürze des Clips rechtfertigt keinen Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen.
  4. Lesbarkeit und Wahrnehmbarkeit: Die Pflichtangaben müssen auch im Video gut lesbar und wahrnehmbar sein. Eine zu kleine Schriftgröße oder eine zu kurze Einblendungsdauer ist nicht ausreichend.
  5. Geteilte Inhalte: Auch wenn ein Videoclip nur geteilt wird, müssen die Pflichtangaben gemacht werden. Die Verantwortung liegt beim teilenden Unternehmen, nicht beim ursprünglichen Ersteller des Videos.

Die Novellierung der Pkw-EnVKV vom 23. Februar 2024 hat mehrere wichtige Änderungen gebracht:

  1. Umstellung auf WLTP-Messverfahren: Die novellierte Pkw-EnVKV verweist ausdrücklich auf das WLTP-Messverfahren (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure). Autohändler müssen daher in ihrer Werbung die nach diesem Verfahren ermittelten Werte angeben. Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 07.11.2024 (Az. 6 U 141/22 - WLTP-Werte II) bestätigt, dass nach der Novellierung der Pkw-EnVKV WLTP-Werte anzugeben sind.
  2. Rechtssicherheit: Die Novellierung hat Rechtssicherheit geschaffen, da nun eindeutig ist, welche Werte anzugeben sind. Zuvor bestand Unsicherheit, da die Pkw-EnVKV noch auf das NEFZ-Verfahren verwies, obwohl dieses bereits durch das WLTP-Verfahren abgelöst worden war.
  3. Anpassung an technische Entwicklung: Die Novellierung trägt der technischen Entwicklung Rechnung und stellt sicher, dass Verbraucher aktuelle und vergleichbare Informationen erhalten.
  4. Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride: Die novellierte Pkw-EnVKV enthält spezifische Regelungen für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride, die den Besonderheiten dieser Fahrzeugtypen Rechnung tragen.
  5. Übergangsregelungen: Die Novellierung enthält Übergangsregelungen, die es Autohändlern ermöglichen, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Es ist jedoch ratsam, die neuen Anforderungen so schnell wie möglich umzusetzen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Bei Gatefolder-Anzeigen (Anzeigen mit aufklappbaren Seiten) gelten besondere Anforderungen:

  1. Platzierung der Pflichtangaben: Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 09.06.2022 (Az. 6 U 102/21 - Gatefolder) klargestellt, dass die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV auch bei Gatefolder-Anzeigen gut lesbar und mindestens genauso hervorgehoben sein müssen wie die Hauptaussagen der Werbebotschaft. Die Platzierung der Pflichtangaben in einer Fußzeile mit kleinerer Schriftgröße als der Werbetext stellt einen Verstoß gegen die Pkw-EnVKV dar, auch wenn dies der gängigen Praxis im Printbereich entspricht.
  2. Keine Versteckmöglichkeit: Die Pflichtangaben dürfen nicht auf den aufklappbaren Seiten versteckt werden, wenn die Hauptwerbebotschaft auf der Vorderseite erscheint. Die Pflichtangaben müssen dort erscheinen, wo auch die Hauptwerbebotschaft platziert ist.
  3. Einheitliche Gestaltung: Wenn die Gatefolder-Anzeige als einheitliche Werbung wahrgenommen wird, müssen die Pflichtangaben für alle beworbenen Fahrzeuge gemacht werden, nicht nur für einzelne Modelle.
  4. Lesbarkeit trotz komplexem Layout: Trotz des komplexen Layouts einer Gatefolder-Anzeige müssen die Pflichtangaben gut lesbar sein. Eine zu kleine Schriftgröße ist auch dann nicht zulässig, wenn sie durch das Layout bedingt ist.
  5. Keine Ausnahmen für kreative Werbeformen: Die kreative Gestaltung einer Gatefolder-Anzeige rechtfertigt keine Ausnahmen von den Informationspflichten der Pkw-EnVKV. Die Pflichtangaben müssen in jedem Fall gemacht werden.

Der Dieselskandal hat das Vertrauen der Verbraucher in die von Herstellern angegebenen Verbrauchs- und Emissionswerte zunächst erschüttert. Allerdings hat das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 02.08.2018 (Az. 2 U 165/16 - Manipulierte Abgaswerte) klargestellt, dass die Bedeutung dieser Angaben für den Verbraucher nicht zurückgegangen ist:

  1. Annahme strenger Kontrollen: Verbraucher halten die vom Hersteller angegebenen Fahrzeugwerte für verlässlich, in der Annahme, diese würden seit dem Dieselskandal streng kontrolliert. Die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sind daher weiterhin wesentlich für die Kaufentscheidung.
  2. Erhöhte Sensibilität: Der Dieselskandal hat die Sensibilität der Verbraucher für Umweltaspekte beim Autokauf eher erhöht als verringert. Verbraucher achten heute stärker auf Verbrauchs- und Emissionswerte als vor dem Skandal.
  3. Wiederherstellung des Vertrauens: Gerade nach dem Dieselskandal muss das Vertrauen der Verbraucher in die Richtigkeit der angegebenen Werte wiederhergestellt werden, was eine strikte Einhaltung der Informationspflichten erfordert.
  4. Keine Rechtfertigung für Verstöße: Der Dieselskandal rechtfertigt keine Verstöße gegen die Informationspflichten der Pkw-EnVKV. Im Gegenteil: Die Einhaltung dieser Pflichten ist wichtiger denn je, um das Vertrauen der Verbraucher zurückzugewinnen.
  5. Kein Gewöhnungseffekt: Es gibt keinen Gewöhnungseffekt, der dazu führen würde, dass Verbraucher die angegebenen Werte ignorieren oder für irrelevant halten. Die Verbraucher verlassen sich weiterhin auf diese Angaben bei ihrer Kaufentscheidung.

Die CO2-Steuer spielt eine wichtige Rolle bei den Informationspflichten nach der Pkw-EnVKV:

  1. Relevanz für Folgekosten: Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 10.06.2022 (Az. 6 U 3/22 - Geteilter Facebook-Videoclip) betont, dass der Angabe der CO2-Emissionen es nicht nur wegen der Klimakrise bedarf, sondern auch, weil sich die Höhe der Kfz-Steuer nach den Emissionen richtet. Die CO2-Steuer erhöht die finanziellen Folgen hoher Emissionswerte für den Verbraucher.
  2. Wesentliche Information: Die Angabe der CO2-Emissionen ist eine wesentliche Information im Sinne von § 5a UWG, da sie direkte finanzielle Auswirkungen für den Verbraucher hat. Das Fehlen dieser Angabe kann dazu führen, dass Verbraucher sich mit Angeboten befassen, die bei Kenntnis der Emissionswerte und der damit verbundenen Steuerbelastung möglicherweise weniger attraktiv erschienen wären.
  3. Entscheidungsrelevanz: Die CO2-Steuer erhöht die Entscheidungsrelevanz der Emissionswerte für den Verbraucher. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über diese Werte können die Entscheidung der Verbraucher für einen Kauf bzw. für ein Leasing nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen.
  4. Transparenzgebot: Das Transparenzgebot erfordert, dass Verbraucher alle entscheidungsrelevanten Informationen erhalten, einschließlich solcher, die sich auf die steuerlichen Folgen des Kaufs beziehen. Die Angabe der CO2-Emissionen ist daher auch aus steuerlichen Gründen erforderlich.
  5. Keine Ausnahmen: Die Tatsache, dass die CO2-Steuer erst nach dem Kauf anfällt, rechtfertigt keine Ausnahmen von den Informationspflichten der Pkw-EnVKV. Die Verbraucher müssen über alle relevanten Folgekosten informiert werden.

Ein effektives Compliance-System für die Einhaltung der Pkw-EnVKV sollte folgende Elemente umfassen:

  1. Schulung der Mitarbeiter: Alle Mitarbeiter, die mit der Erstellung von Werbematerialien befasst sind, sollten regelmäßig zu den Anforderungen der Pkw-EnVKV geschult werden. Dies umfasst insbesondere Mitarbeiter im Marketing, in der Verkaufsabteilung und in der Geschäftsführung.
  2. Checklisten und Standardvorlagen: Entwicklung von Checklisten und Standardvorlagen für verschiedene Werbeformen (Print, Online, Social Media), die alle erforderlichen Pflichtangaben enthalten. Diese sollten regelmäßig aktualisiert werden, um Änderungen der Rechtsprechung oder der Verordnung zu berücksichtigen.
  3. Vier-Augen-Prinzip: Einführung eines Vier-Augen-Prinzips bei der Freigabe von Werbematerialien. Jedes Werbematerial sollte von mindestens zwei Personen auf die Einhaltung der Pkw-EnVKV überprüft werden, bevor es veröffentlicht wird.
  4. Regelmäßige Überprüfung bestehender Werbematerialien: Regelmäßige Überprüfung aller bestehenden Werbematerialien, einschließlich der Website, Social-Media-Kanäle und Printmaterialien, auf die Einhaltung der aktuellen Anforderungen.
  5. Zusammenarbeit mit spezialisierten Rechtsanwälten: Regelmäßige Konsultation von auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwälten, um über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung informiert zu bleiben und bei Bedarf rechtliche Beratung einzuholen.
  6. Dokumentation: Sorgfältige Dokumentation aller Maßnahmen zur Einhaltung der Pkw-EnVKV, einschließlich Schulungen, Überprüfungen und Beratungen. Diese Dokumentation kann im Falle einer Abmahnung oder eines Rechtsstreits hilfreich sein.
  7. Schnelle Reaktion auf Abmahnungen: Entwicklung eines Notfallplans für den Umgang mit Abmahnungen, der eine schnelle Reaktion und die Einbeziehung spezialisierter Rechtsanwälte vorsieht.
  8. Monitoring der Rechtsprechung: Kontinuierliches Monitoring der Rechtsprechung zur Pkw-EnVKV, um über aktuelle Entwicklungen informiert zu bleiben und das Compliance-System entsprechend anzupassen.
  9. Technische Lösungen: Implementierung technischer Lösungen, die die automatische Überprüfung von Werbematerialien auf die Einhaltung der Pkw-EnVKV ermöglichen, z.B. durch die Integration von Pflichtangaben in Content-Management-Systeme.
  10. Regelmäßige Audits: Durchführung regelmäßiger interner oder externer Audits zur Überprüfung der Einhaltung der Pkw-EnVKV und zur Identifizierung von Verbesserungspotenzial im Compliance-System.

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