Das Landgericht Münster (Az.: 08 O 275/23) hat mit Urteil vom 07.06.2024 entschieden, dass ein Verbraucher seinen Kaufvertrag über ein Wohnmobil wirksam widerrufen kann, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Kaufverträge, die außerhalb von festen Geschäftsstandorten zustande kommen.

Sachverhalt: Streit um den Widerruf eines Wohnmobil-Kaufs

Ein Käufer wurde über ein Internetportal auf ein gebrauchtes Wohnmobil aufmerksam, das von einem privaten Verkäufer angeboten wurde. Der Käufer nahm daraufhin Kontakt mit dem Verkäufer auf. Da sich das inserierte Fahrzeug noch in der Vermietung befand, wurde ein Treffen zur Besichtigung eines vergleichbaren Fahrzeugs vereinbart.

Am 29.07.2023 trafen sich die Parteien auf einem öffentlichen Wohnmobilstellplatz in Raesfeld. Der Verkäufer brachte ein vergleichbares Modell zur Besichtigung mit. Der Käufer erklärte nach der Besichtigung, dass er das ursprünglich angebotene Wohnmobil erwerben wolle, sofern es seinen Erwartungen entspreche. Die Parteien schlossen daraufhin im Wohnmobil selbst einen Kaufvertrag über ein Wohnmobil des Herstellers Ahorn, Typ Canada AE 30 Jahre Edition zu einem Kaufpreis von 55.000 Euro. Eine Anzahlung von 10 % wurde geleistet, der Restbetrag sollte bei der späteren Abholung gezahlt werden. Eine Widerrufsbelehrung enthielt der Vertrag nicht.

Die Übergabe des Wohnmobils fand Ende August 2023 statt. Der Käufer zahlte den Restbetrag und erhielt den Fahrzeugbrief. Am 15.10.2023 erklärte der Käufer den Widerruf des Kaufvertrags. Der Verkäufer verweigerte jedoch die Rückabwicklung mit der Begründung, dass das Wohnmobil kein beweglicher Geschäftsraum sei und somit kein Widerrufsrecht bestehe. Daraufhin erhob der Käufer Klage.

Rechtliche Bewertung: Widerrufsrecht außerhalb von Geschäftsräumen

Das Gericht gab dem Käufer recht und bestätigte das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 1 BGB, da der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Entscheidend war, dass es sich bei dem Wohnmobil nicht um einen Geschäftsraum im Sinne des § 312b Abs. 2 BGB handelt. Das Fahrzeug wurde nicht als erkennbarer Gewerbebetrieb genutzt. Der Verkäufer argumentierte zwar, dass er kein Vertragsformular dabeigehabt und dieses erst geholt habe, was beweise, dass er dort nicht gewerblich tätig sei. Das Gericht sah darin jedoch keinen Ausschluss des Widerrufsrechts.

Da der Verkäufer zudem keine Widerrufsbelehrung erteilt hatte, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, sodass der Widerruf auch nicht verfristet war (§ 356 Abs. 3 BGB). Das Gericht verurteilte den Verkäufer zur Rückerstattung des Kaufpreises nebst Zinsen gegen Übergabe des Wohnmobils und stellte fest, dass sich der Verkäufer mit der Annahme im Verzug befindet.

Praktische Bedeutung: Schutz für Verbraucher bei Fahrzeugkäufen

Dieses Urteil hat besondere Bedeutung für Fahrzeugkäufe, die auf Messen, Märkten oder anderen Orten ohne festen Geschäftsraum stattfinden. Verbraucher haben ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag nicht in einem Geschäftsraum des Verkäufers geschlossen wird. Händler sind verpflichtet, eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Für Käufer ist es wichtig zu wissen, dass das Widerrufsrecht unabhängig davon besteht, ob sie sich bewusst für den Kauf entschieden haben oder ob eine Überrumpelungssituation vorlag. Entscheidend ist allein der Ort des Vertragsschlusses. Ein Privatverkauf fällt nicht unter diese Regelung, da das Widerrufsrecht nur für gewerbliche Verkäufer gilt.