Angemessene Frist bei Nacherfüllung durch Drittbetrieb
Zusammenfassung
817 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten, der vorliegend an ihrem Sitz in M. liegt. Der Kläger hat sein Wahlrecht gem. § 35 ZPO aberdahingehend ausgeübt, dass er sich für eine gerichtl...
Inhaltsverzeichnis
817 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten, der vorliegend an ihrem Sitz in M. liegt. Der Kläger hat sein Wahlrecht gem. § 35 ZPO aberdahingehend ausgeübt, dass er sich für eine gerichtliche Geltendmachung seinerAnsprüche an dem hier für Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrag einschlägigen besonderem Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO entschieden hat. Dieser befindet sich in Ü. im Zuständigkeitsbereichdes Landgerichts Aachen, denn gemeinsamer Erfüllungsort für den Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 440 BGB ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (BGH NJW 1983, 1479). 2. Der Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht aus §§812 Abs. 1 S. 1. Var., 818 BGB zu. Der vorgenommenen Leistung, die Zahlung des Kaufpreises, liegt ein wirksamerKaufvertrag iSd § 433 Abs. 1 BGB zwischen der Beklagten und der Zeugin B. als Rechtsgrund zu Grunde. Nach der Überzeugung des Gerichts haben die Beklagte und die Zeugin B. spätestens am 10.02.2014 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen. Jedenfalls in dem mit E-Mailvom 10.02.2014 übersandten ausgefüllten und vom Geschäftsführer der Beklagtenunterschriebenen Formular „Verbindliche Bestellung eines gebrauchtenKraftfahrzeugs“ hat die Beklagte der Zeugin B. ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug zum Preis von 6.490,00E zuzüglich Lieferkosten von 150,00 € unterbreitet. Die Zeugin B. hat dieses Angebot am 10.02.2014 angenommen, indem sie ihrerseits das Formular ausdruckte, unterschrieb und an den Geschäftsführer der Beklagten zurück faxte. Ob der Kläger seinerseits am 12.02.2014 mit der Beklagten ein Kaufvertrag mit gleichlautendem Inhalt über das streitgegenständliche Fahrzeug abschloss oder lediglich den zuvor mit der Zeugin B. geschlossenen Kaufvertrag bestätigte, indem er das ihm vom Geschäftsführer der Beklagten vorgelegte Original des zuvorder Zeugin B. per E-Mail übermittelten Formular unterschrieb, kann dahinstehen. Aufgrund der am 24.11.2014 erfolgten wirksamen Abtretung der Ansprüche der Zeugin B. aus dem am 10.02.2014 mit der Beklagten geschlossenem Kaufvertrag an den Kläger gem. § 398 BGB ist dieser in jeder Hinsicht aktivilegitimiert. Dem steht nicht Ziff IV. der auf der Rückseite des Formulars „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges“ abgedruckten Vertragsbedingungen entgegen. Diese als Allgemeine Vertragsbedingungen iSd §307 ABs. 1 BGB zu qualifizierende Bestimmungen sind jedenfalls nicht wirksam inden zwischen der Zeugin B. und der Beklagten geschlossenem Kaufvertrag einbezogen, da aufgrund der schlechten Qualität der Bilddatei diese unstreitig für die Zeugin B. nicht lesbar waren. Diesen Kaufvertrag hat der Kläger mit der Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 20.02.2014 nicht wirksam gem. §§ 142, 123 BGB angefochten. Nach der Beweisaufnahme steht es nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Zeugin B. oder den Kläger iSd § 123 Abs. 1 BGB arglistig getäuscht hat. Der Geschäftsführer der Beklagten hat keine Tatsachen verschwiegen, zu deren Offenbarung er verpflichtet war. Besonders wichtige Umständen, die für die Willensbildung der anderen Partei offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden (BGH NJW 1971, 1799). Dies gilt vor allem für Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können (BGH NJW 1979, 2243). Der Verkäufer darf daher wesentliche Mängel der Kaufsache nicht verschweigen (BGH NJW 1990, 875). Ein Defekt, der in absehbarer Zeit zum Liegenbleiben eines Fahrzeuges führt, ist ein wesentlicher Mangel, der den Vertragszweck vereitelt. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug am 13.02.2012 aufgrund eines Mangels an der Nockenwelle liegen blieb und dieser bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschluss am 10.02.2014 angelegt war. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H. weist das streitgegenständliche Fahrzeug einen Defekt in Form eines erheblichen Abtrags bzw. Verschleißes einzelner Nocken auf. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der Beklagten den Defekt an der Nockenwelle bei der Überführung des Fahrzeugs vom Sitz der Beklagten zum Wohnort des Klägers hätte auffallen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Zeugin B. und die Beklagte bereits den Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine arglistige Täuschung iSd § 123 BGB ist der Vertragsschluss, denn nur dann kann eine Kenntnis des Vertragspartners und eine dadurch erfolgte Täuschung durch Unterlassen kausal werden für die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung. Hätte der Geschäftsführer der Beklagten erst während der Überführung des Fahrzeugs Kenntnis von dem Defekt an der Nockenwelle erlangt, so wäre eine etwaige Täuschung schon nicht mehr kausal für den Vertragsschlusszwischen der Zeugin B. und der Beklagten geworden. Das Gericht ist allerdings nicht davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 10.02.2014 Kenntnis von einem Defekt der Nockenwelle hatte. Der Kläger ist insofern beweisfällig geblieben. Nach der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen vollzieht sich ein derart ausgeprägter Verschleiß, wie der Sachverständige hier an drei Nocken der Nockenwelle festgestellt hat, nicht plötzlich, sondern über eine hinreichend ausgedehnte Betriebsdauer. Wie der Sachverständige aber überzeugend ausgeführt hat, vollzieht sich die Materialabtragung, nachdem der Verschließ erst einmal eingesetzt hat, bei dem die gehärtete Randschicht der Nocken hinreichend weit abgetragen wurde, aufgrund des abnehmenden Abriebwiderstandes progressiv. Nach seiner fachlichen Einschätzung mussten, je nach Betriebsbedingungen, zumindest mehrere hundert Kilometer Fahrtstrecke zurückgelegt werden, um das festgestellte Abtragungs- bzw. Verschleißausmaß zu erreichen. Eine exakte retrospektive Eingrenzung war dem Sachverständigen nicht möglich, so dass dieser auch nicht einschätzen konnte, ob dieser Defekt im betreffenden Ausmaß auch schon bei dem Vertragsschluss am 10.02.2014 vorlag. Auch konnte der Sachverständige hinsichtlich des am 08.01.2014 durchgeführten Fahrzeugschecks keine Aussage darüber treffen, ob der Defekt an der Nockenwelle schon bei dieser Überprüfung hätte auffallen müssen, da es sich bei einem derartigen Fahrzeugcheck nicht um eine amtliche Prüfung handelt. Das Gericht hat keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen desSachverständigen H. zu folgen. Das Gericht hält das von ihm erstattete Gutachten für gründlich, nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere hat er seine Einschätzung unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungender Parteien im Termin umfassend und überzeugend begründet. 3. Dem Kläger steht aber der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung desKaufpreises in Höhe von 6.490,00 € Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeugs aus §§ 437 Nr. 2 434 Abs.1, 323 Abs. 1, 348 Abs. 1, 320BGB zu. Entsprechend der obigen Ausführungen ist das Gericht unabhängig von derVermutung des § 476 BGB aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt der Übergabe desFahrzeugs am 12.02.2014 ein Mangel in Form eines Defektes der Nockenwelle iSd § 434 Abs. 1 vorlag. Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten mit der Erklärung vom 21.02.2014 gem. § 323 Abs. 1 wirksam von dem am 10.02.2014 geschlossenem Kaufvertrag zurückgetreten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der Beklagten keine Nachfrist für die Vornahme der Nacherfüllung gesetzt hat. Denn bei einem Verbrauchsgüterkauf iSd § 475 BGB, wie dem vorliegenden, muss § 323 Abs. 1 aufgrund des Art. 3 Abs. 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahingehend richtlinienkonform ausgelegt werden, dass der Käufer den Verkäufer nur zur Nacherfüllung auffordern und eine angemessene Frist abwarten muss, bevor er zurücktreten kann. Aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit gegenüber dem Unternehmer ist der Verbraucher nicht verpflichtet diesem eine Frist zu setzen. Diese Frage ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden, entspricht aber der herrschenden Auffassung im Schriftturm, die in diesen Fällen aufgrund richtlinienkonformer Auslegung wahlweise eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen besonderer Umstände gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder wegen Unzumutbarkeit gem. § 440 BGB annehmen (vgl. Bamberger/Roth/Faust, § 437, Rn. 17ff.). Die abzuwartende Frist muss nicht so bemessen sein, dass der Schuldner die noch gar nicht angefangene Leistung erst anfangen und fertig stellen kann (BGH NJW 1985, 323). Der Schuldner soll vielmehr in die Lage versetzt werden, die bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden (BGH NJW 1982, 1280). In eilbedürftigen Fällen kann auch eine kurze Frist angemessen sein. Entsprechend dieser Grundsätze hat der Kläger vorliegend die Beklagte zur Nacherfüllung aufgefordert und anschließend eine angemessene Frist bis zur Erklärung des Rücktritts abgewartet. In der E-Mail vom 13.02.2014 hat der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten den Mangel an der Nockenwelle angezeigt und diesen zur Reparatur aufgefordert. Der Kläger hat dabei insbesondere den Geschäftsführer der Beklagten – wie durch die E-Mail-Korrespondenz belegt – darauf aufmerksam gemacht, dass eine Reparatur des Fahrzeugs besonders eilbedürftig sei, da der Sohn des Klägers, der Zeuge B., das Fahrzeug dringend benötigte, um zu seiner Ausbildungsstätte nach K. fahren zu können. Vor diesem Hintergrund ist eine Frist von sieben Tagen als angemessen zu bewerten, zumal sich das Fahrzeug bereits ab dem 13.02.2014 im Werkstattbetrieb Vz. befand und die Parteien zunächst eine Reparatur des Fahrzeugs dort vereinbarthatten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die von der Beklagten mit der Nacherfüllung beauftragten Drittbetriebe, zunächst die Werkstatt Vz., anschließend die Fa. FiatK., sich weigerte die von ihr gelieferten Ersatzteile einzubauen. Ob der Käufer im Rahmen der Gewährleistung den Einbau von Neuteilen verlangen kann oder sich auf gebrauchte Ersatzteile verweisen lassen muss, wird von der Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortet (vgl. Reinking/Eggert, Rn. 1710). Maßgeblich ist der Einzelfall, insbesondere kommt es darauf an, ob eine Abrede zwischen den Parteien besteht. In jedem Fall müssen die Gebrauchtteile bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Mindestvoraussetzung ist, dass mit dem Einbau des gebrauchten Ersatzteils derjenige Zustand erreicht wird, in dem sich das Fahrzeug ohne den zu beseitigen Mangel bei Auslieferung befunden hätte (vgl. Reinking/Eggert, Rn. 1712). Dies kann aber nicht ohne weiteres auf den Fall übertragen werden, dass der Verkäufer der Mängelbeseitigung durch deinen Drittbetrieb zustimmt. Liefert der Verkäufer gebrauchte Teile an einen Drittbetrieb und weigert sich dieser die gebrauchten Teile einzubauen, so hat der Verkäufer als zur Mangelbeseitigung Verpflichteter dafür Sorge zu tragen, dass die gelieferten Teile den Qualitätsanforderungen entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Drittbetrieb sich aus Sorge um eine eventuelle Haftung generell weigert, gebrauchte Teile einzusetzen. Es steht dem Verkäufer frei, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen. Entscheidet sich der Verkäufer, einen Drittbetrieb mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen, so muss er sich auch entgegen halten lassen, dass dieser die Mängelbeseitigung nur unter Verwendung eigener, geprüfter Gebrauchtteile bzw. neue Teile vornimmt. So liegt es auch hier. Die Beklagte muss sich die unterlassene Mängelbeseitigung der von ihr beauftragen Betriebe zurechnen lassen. Es hat der Beklagten frei gestanden, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen und die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, Entgegen derAnsicht der Beklagten entspricht der Nacherfüllungsort nämlich vorliegend demWohnsitz des Käufers. Fehlen anderweitige Absprachen zwischen den Parteien, so ist Nacherfüllungsort im Zweifel der sog. Belegenheitsort, d. h. der Ort an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (BGH NJW-RR 2008, 724). Im Übrigen fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten, dass die von ihm gelieferten Ersatzteile den Qualitätsanforderungen entsprochen hätten. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht, dass die Beklagte selbst keine Überprüfungsmöglichkeit hatte. Grundsätzlich ist ein Nacherfüllungsverlangen verbunden mit der Pflicht, dem Verkäufer die Sache zur Überprüfung auf Mängel zur Verfügung zu stellen (Palandt/Weidenkaff § 439, Rn. 6). Allerdings hat der Beklagte mit der Zustimmung, die Mängelbeseitigung durch einen Drittbetrieb vornehmen zu lassen, auf dieses Überprüfungsrecht verzichtet. Ein Bestreiten des Mangels und die Rüge einer fehlenden Überprüfungsmöglichkeit stellt sich vor diesem Hintergrund als unzulässige Rechtsausübung iSd § 242 BGB dar. In der Folge wandelt sich der Kaufvertrag aufgrund des Rücktritts in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis mit gegenseitigen Rückgewährpflichten. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht gem. §§ 348, 320 BGB nur Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeugs. 4. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz von nutzlosen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 894,66 E aus §§ 437 Nr. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3, 284 BGB zu.Gem. § 284 BGB kann der Gläubiger anstelle eines Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf dem Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Die Voraussetzungen eines Schadensersatz statt der Leistung iSd §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB liegen hier vor. Insbesondere konnte sich die Beklagte nicht gem. § 280 Abs. 1 S. 2 exkulpieren. Aufwendungen sind vom Gläubiger im Hinblick auf den Erhalt der Leistung erbrachte Vermögensopfer (Palandt/Grüneberg, S 284, Rn. 5). Zu den ersetzenden Aufwendungen gehören auch Vertragskosten, wie etwa Transportkosten, Überführungs- und Zulassungskosten (BGH NJW2005, 2848). Entsprechend dieser Grundsätze ist der Kläger berechtigt die entstandenen Kosten für den Transport des Fahrzeugs zu seinem Wohnsitz in Höhe von 150,00 €, die Kosten für die An- und Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von 50,70 €, die Kosten für die Kfz-Steuer in Höhe von 25,00 €, sowie die Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 112,36 € ersetzt zu verlangen. Vor dem Hintergrund der Abtretungserklärung der Zeugen B. kann es auch dahinstehen, ob die Kosten dieser oder dem Kläger entstanden sind, da dieser jedenfalls zurGeltendmachung aktivlegitimiert ist. 5. Darüber hinaus steht dem Kläger einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 580,00 E gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu. -Voraussetzung für den Ersatz des Schadens, der durch den Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeugs entsteht, ist, dass neben der tatsächlich Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs auch ein hypothetischer Nutzungswille besteht. Ausreichend ist insoweitauch, wenn nicht der Eigentümer selbst das Fahrzeug nutzen wollte, sondernaufgrund einer vorherigen Vereinbarung einem Angehörigen das Fahrzeug zur unentgeltlichen Nutzung überlassen hatte und der Angehörige das Fahrzeug in derentsprechenden Zeit des Ausfalls auch tatsächlich genutzt hätte (BGH NJW 1074, 33). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat hinreichenddargelegt, dass sein Sohn, der Zeuge B., das Fahrzeug für die Fahrt zu seiner Ausbildungsstätte nach K. benötigt hätte und in der Folge ein Ersatzfahrzeugunter dem 06.03.2014 beschaffen werden musste. Der Betrag von 29,00 €/Tag istentsprechend gerichtlicher Schätzung gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung derNutzungsausfallentschädigungstabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch/Rädel als angemessen zu bewerten, sodass sich der Gesamtbetrag von 580,00 € für die Zeit vom 14.02 – 06.02.2014 (20 Tage x 29,00 €) ergibt. Insgesamt ergab sich aus den zu ersetzenden Aufwendungen und der Nutzungsausfallentschädigung ein Betrag von 918,06 €, von denen entsprechend des Antrags des Klägers nur 894,66 € zuerkannt wurden, da das Gericht gem. § 308S. 1 ZPO an den Antrag des Klägers gebunden ist. 6. Ebenfalls begründet ist der Feststellungsanspruch, dass sich die Beklagte mit derRücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Der Feststellungsantrag ist zulässig gem. § 256 ZPO, da der Kläger an der Feststellung des Annahmeverzugs aufgrund der Vollstreckungserleichterung gem. §§ 756, 765 ZPO ein rechtliches Interesse hat. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 22.03.2015 in Annahmeverzug. Gem. § 295 S. 1 2 Var. BGB ist ein wörtliches Angebot des Schuldners ausreichend, wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. In dem Schreiben vom 14.03.2014 ist dieProzessbevollmächtigte diesen Anforderungen nachgekommen, indem sie die Beklagte aufgefordert hat, einen Termin für die Abholung des Fahrzeugs zu nennen. Auch entsprechend des § 308 S. 1 ZPO war hier das Gericht gehalten, den Annahmeverzug erst – wie beantragt – ab dem 05.04.2014 zuzusprechen. 7. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 zu. Die Beklagte befindet sich seit dem 22.03.2015 in Verzug. Bei einem Anspruch aus einem gegenseitigen Vertrag muss der Gläubiger mit der Mahnung die ihm obliegende Gegenleistung anbieten, und zwar in einer Gläubigerverzug begründenden Weise (Palandt/Grüneberg, § 286, Rn. 16). Dies ist, wie oben festgestellt, im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.03.2014 geschehen. Ausgehend von einem Streitwert von 7.408,06 € errechnet sich bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 sowie der Kostenpauschale von 20,00 € und der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % vorgerichtliche Anwaltskosten von 729,23 €. Von diesen waren entsprechend des Antrag des Klägers gem. § 308 S. 1 ZPO nur 650,34 € zuzuerkennen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2, 1 ZPO.Der Streitwert wird auf 7.408,06 € festgesetzt (Klageantrag zu 1): 6490,00€, Klageantrag zu 2): 918,06 €).]> 2015-11-02 https://autokaufrecht-frankfurt.de/angemessene-frist-bei-nacherfuellung-durch-drittbetrieb/ post http://autokaufrecht-frankfurt.de/wp-content/uploads/2016/04/9687228600_a7126de750_c.jpg 9687228600_a7126de750_c.jpg /usr/www/users/chsch001/autokaufrecht/wp-content/uploads/2016/04/9687228600_a7126de750_c.jpg 330 9687228600_a7126de750_c http://autokaufrecht-frankfurt.de/wp-content/uploads/2016/04/9687228600_a7126de750_c.jpg Arglistige Täuschung|Gebrauchtwagen|Kaufrecht|Nachbesserung|Nacherfüllung|Rücktritt|Sachmangel angemessene Frist|Arglist|Austauschteile|Drittbetrieb|Erfüllungsort|FIAT|gebrauchte Austauschteile|Nacherfüllungsfrist|Nockenwelle publish 1 Schilling [email protected] C. Schilling angemessene-frist-bei-nacherfuellung-durch-drittbetrieb open open 2022-12-11 341 Höherer Spritverbrauch bei Neuwagen: Schwelle bei 10 % Mehrverbrauch (OLG Hamm)
Ist überhöhter Kraftstoffverbrauch ein Sachmangel?
OLG Hamm, Urteil vom 08. Juni 2015 – I-2 U 163/14, 2 U 163/14. Wenn ein Neuwagen mehr Benzin verbraucht als im Prospekt (Herstellerangabe) beworben, stellt sich die Frage nach der Mangelhaftigkeit. Ein erhöhter Kraftstoffverbrauch im Realbetrieb im Vergleich zu den Herstellerangaben dürfte sogar die Regel darstellen.
Bei Mängeln am Fahrzeug ist rechtlich immer die Frage von Bedeutung, ob der jeweilige Mangel ,,unerheblich" ist. Die Regelung zum Rücktritt vom Kaufvertrag sieht nämlich in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor, dass der Käufer wegen eines unerheblichen Mangels nicht zurücktreten kann.
Für Mängel, die im Rahmen einer Reparatur beseitigt werden können, hat der BGH diese Erheblichkeitsschwelle auf 5 % des Kaufpreises, gemessen an den Beseitigungskosten, abgesenkt.
Bei erhöhtem Benzinverbrauch oder Dieselverbrauch ist jedenfalls eine Mängelbeseitigung durch Reparatur im Regelfall unmöglich. Deshalb muss die Rechtsprechung eine Grenze ziehen, bei der hoher Spritverbrauch zu einem erheblichen Mangel wird, der zum Rücktritt berechtigt.
Das OLG Hamm zieht im Falle eines Neuwagens, der einen höheren Kraftstoffverbrauch aufweist als im Prospekt angegeben, die Grenze bei einem Mehrverbrauch von 10 %. Mehrverbräuche darunter, im konkreten Fall 8,11 % bzw. 9 %, sind unerheblich.
Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zum Thema Mehrverbrauch.
Wichtig: Es wird bei der sachverständigen Prüfung nicht der Realverbrauch mit den Prospektangaben vergleichen. Die Abweichung wird anhand der "Richtlinie 80/1268/EWG" ermittelt. Die Prospektangaben müssen demnach mit der Verbrauchsermittlung anhand der Richtlinienvorgaben übereinstimmen. Mit einem realistischen Fahrbetrieb haben diese Werte oft wenig zu tun.
Zusammenfassung zum Mehrverbrauch
1. Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von der Prospektangabe ab, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen. Verweist der Prospekt auf eine Verbrauchsermittlung nach der "Richtlinie 80/1268/EWG" kommt es darauf an, ob der richtlinienkonform ermittelte Verbrauch von der Prospektangabe abweicht.
2. Ein Mehrverbrauch von weniger als 10% ist eine unwesentliche Abweichung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und begründet kein Rücktrittsrecht.
Entscheidung
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.10.2014 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Kläger macht als Leasingnehmer Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages geltend. Dazu hat er im Wesentlichen zu hohen Kraftstoffverbrauch behauptet. Daneben hat er weitere Mängel, insbesondere im Bereich Schiebedach/Dachhimmel geltend gemacht. Das Landgericht hat seiner Klage überwiegend statt gegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Rücktritt des Klägers sei gerechtfertigt, weil die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte beim Fahrzeug des Klägers unter Testbedingungen nicht reproduzierbar seien. Die für den Kraftstoffmehrverbrauch entstandenen Kosten schulde die Beklagte als Schadenersatz. Erstattung von Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Werkstattterminen könne der Kläger verlangen, weil Anlass dafür Mängel des Schiebedachs und des Dachhimmels gewesen seien. Wegen der dem zu Grunde liegenden Feststellungen, der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Landgerichts und wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
2
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht im Wesentlichen geltend:
3
Was den Verbrauch angehe, habe das Landgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Hersteller für seine Verbrauchsangabe ein zugelassenes Verfahren (Einstellen des Prüfstandes nach Tabellenwerten statt nach dem tatsächlichen Rollwiderstand des Fahrzeuges) angewandt habe. Zudem sei das Erstgutachten des Sachverständigen, in dem er einen zu hohen Verbrauch gefunden hat, wegen Verletzung der Parteiöffentlichkeit und Verstößen gegen andere Grundsätze (eigenverantwortliche Erstellung) nicht verwertbar. Was die vom Landgericht zugesprochenen Kosten für Fahrten zur Werkstatt wegen der Behebung von Mängeln am Schiebedach angehe, fehle es an einer Grundlage dafür, weil damit kein zur Zeit des Gefahrübergangs vorhandener Mangel betroffen sei.
4
Die Beklagte beantragt,
5
abändernd die Klage abzuweisen.
6
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurück zu weisen.
8
Er rügt zunächst, die Beklagte existiere unter der mit der Berufungsschrift mitgeteilten Firma nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, in welcher Form der als vertretungsberechtigt angegebene H W die Beklagte vertrete. Zudem rügt er Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
9
In der Sache verteidigt er die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen. Daneben rügt er Verletzung von Art. 19 IV GG und Art. 6 I EMRK und regt Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof an.
10
Für die Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll im Senatstermin verwiesen.
II.
11
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
12
1. Die Passivlegitimation der Berufungsklägerin und Vollmacht derer Prozessvertreter stehen außer Frage.
13
a. Nach der von der Beklagen überreichten Wiedergabe des aktuellen Registerinhaltes des Handelsregisters, Abteilung B, vom 21.05.14 [GA288f] ist die ursprüngliche Leasinggeberin, die D und K Vertriebsgesellschaft mbH auf die G2 Automobil-Vertriebs-GmbH verschmolzen worden. Das entspricht dem im Termin überreichten Ausdruck des Handelsregisters vom 19.03.15 [lose in der Akte], dessen Inhalt der Kläger nicht bestritten hat. Aus diesem Ausdruck des Handelsregisters ergibt sich weiter, dass die G2 Automobil-Vertriebs-GmbH in G GmbH umfirmiert hat. Die Berufungsklägerin ist deshalb mit der ursprünglich unter D und K Vertriebsgesellschaft mbH firmierenden Leasinggeberin des Klägers identisch.
14
b. Die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zweifelt der Kläger zu unrecht an. Abgesehen davon, dass von vorne herein nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Prozess aus eigenem Antrieb führen sollten, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Senatstermin eine Termins-Vollmacht [GA355] vorgelegt. Soweit der Kläger bestreitet, dass die linke Unterschrift auf der Vollmacht vom Geschäftsführer der Beklagten herrühre, ist das Bestreiten ins Blaue. Unabhängig davon ist der Senat davon überzeugt, dass die Unterschrift echt ist. Es besteht kein Anlass, der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die Unterschrift stamme vom Geschäftsführer der Beklagten, zu misstrauen.
15
2. Zum Rücktritt berechtigende Mängel, §§ 323, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB, lassen sich nicht feststellen.
16
(a.) Zu hoher Verbrauch
17
Eine Mangel ist dann gegeben, wenn der Verbrauch des Fahrzeuges des Klägers von der Prospektangabe abweicht, § 434 I 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 der Regelung. Da der Angabe des Verbrauchs im Prospekt entsprechend der Fußnote zur Verbrauchsangabe eine Verbrauchsermittlung nach der "Richtlinie 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung" zu Grunde lag, kommt es darauf an, ob richtlinienkonform ermittelter Verbrauch des Fahrzeugs des Klägers von der Prospektangabe abweicht. Das ist - im Ergebnis - in nur unerheblichem Umfang der Fall.
18
Dabei teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, bei richtlinienkonformer Verbrauchsermittlung sei bei der Einstellung des Prüfstandes auf die Rollwiderstandswerte des konkreten Fahrzeuges zurückzugreifen, nicht.
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Denn die Richtlinie erlaubt es sowohl, den konkreten Fahrwiderstand des geprüften Fahrzeuges, wie auch Tabellenwerte bei der Einstellung des Prüfstandes zu Grunde zu legen: Nach der Richtlinie 80/1268/EG werden die Last und Fahrwiderstandseinstellungen des Prüfstandes nach Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, bestimmt, Anhang I Ziff. 6.3.1 der Richtlinie 80/1268/EG. Nach Anhang III Anlage 2 Ziff. 3.2.1 der Richtlinie 70/220/EWG besteht die Möglichkeit die Bremse des Prüfstandes - mit Zustimmung des Herstellers - nach den Werten der dort wiedergegebenen Tabelle einzustellen. Dabei handelt es sich nicht - zu dieser Bemerkung gibt der erstinstanzliche Vortrag Anlass - um vom Hersteller gefundene Werte, sondern um Vorgaben der Tabelle der Richtlinie. Da beide Methoden nach der Richtlinie möglich sind und die Richtlinie weder der einen noch der anderen Methode den Vorzug gibt, geht die objektive Käufererwartung dahin, dass die im Prospekt angegebenen Werte entweder nach der einen oder nach der anderen Methode ermittelt sind und dass sich die Werte bei der Ermittlung des Verbrauchs des von ihm gekauften Fahrzeugs unter Zugrundelegung der Methode, die bei der Ermittlung der im Prospekt angebenden Verbrauchswerte angewandt wurde, reproduzieren lassen.
20
Gegen diese Bestimmung der zu erwartenden Beschaffenheit, § 434 I 2 Nr. 2 BGB, spricht nicht, wie es das Landgericht gemeint hat, dass der Rückgriff auf Tabellenwerte zu einem theoretischen Ergebnis ohne hinreichenden Bezug zum konkreten Fahrzeug führe, oder, wie es die Berufungserwiderung meint, dass die Werte absichtlich so unrealistisch niedrig gesetzt worden seien, dass im Prospekt ein werbewirksamer, jedoch falscher Wert ausgeworfen werde. Dass richtlinienkonform ermittelte Verbrauchswerte dem tatsächlichen Verbrauch im Straßenverkehr nicht entsprechen, ist allgemein bekannt. Das gilt für beide Methoden. Dass der Hersteller im Homologationsverfahren die für den zur Prüfung stehenden Fahrzeugtyp günstigere Methode anwenden lassen wird, ist zu erwarten. Auch das gilt für beide Methoden gleichermaßen.
21
Gegen diese Bestimmung der zu erwartenden Beschaffenheit spräche es allerdings, wenn die Erwartung des Verkehrs dahin ginge, den Verbrauchsangaben im Prospekt läge die Ermittlung aufgrund Einstellung des Prüfstandes nach konkreten Fahrwiderständen, nicht aber nach Einstellung des Prüfstandes nach Tabellenwerten zu Grunde. Für eine derartige Erwartung des Verkehrs gibt es keine Grundlage.
22
Warum bei dieser Bewertung ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. I EMRK gegeben sein sollte, erschließt sich nicht.
23
Maßgeblich dafür, ob der Verbrauch des Fahrzeuges des Klägers von der Prospektangabe abweicht, ist deshalb das Ergebnis des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen vom 26.03.2014 [lose in der Akte], bei dem der Verbrauch des Fahrzeuges des Klägers unter Einstellung der Bremse des Prüfstandes nach Tabellenwerten ermittelt worden ist (so dass es auf die von der Beklagten in Frage gestellte Verwertbarkeit des Erstgutachtens vom 15.06.12 [lose in der Akte] nicht ankommt). Danach ergibt sich:
24
Prospekt
Messung
Abweichung
innerorts
11,7
12,7
8,54 %
außerorts
7,5
8,1
8,0 %
kombiniert
9,0
9,7
7,78 %
Durchschnitt
8,11 %
25
Das Ergebnis des Ergänzungsgutachtens wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Bedenken, davon auszugehen.
26
(b.) Geräusche am Vorderradantrieb
27
sind nicht erwiesen. Gegen die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 15.06.12 hat der Kläger nichts erinnert und ist auch nichts zu erinnern.
28
(c.) Schiebedach
29
(1.) Mangel bei Gefahrübergang
30
Die vom Sachverständigen gefundenen Defizite (Schiebedach schließt an den hinteren Außenecken nicht bündig mit der Dachhaut ab; Dachhimmel ist nicht richtig eingepasst - er ist lose und hängt herab, Sachverständigengutachten vom 15.06.12, Seite 11) lagen bei Gefahrübergang unstreitig nicht vor. Vielmehr soll nach Klägervortrag das Schiebedach undicht gewesen sein (und sich die vom Sachverständigen gefundenen Defizite als Folge einer unzureichenden Nachbesserung darstellen). Frage ist mithin zunächst, ob sich Undichtigkeit des Schiebedachs bei Gefahrübergang feststellen lässt. Das erscheint nicht zweifelsfrei, kann indessen dahinstehen.
31
Denn
32
(2.) jedenfalls ist - Undichtigkeit des Schiebedachs bei Gefahrübergang an dieser Stelle unterstellt - fehlerhafte Nacherfüllung bei einem Handelskauf erneut zu rügen, Baumbach/Hopt, § 377 HGB Rz. 42 m.w.Nw. An rechtzeitiger Rüge fehlt es. Damit ist dem Kläger eine Berufung auf Mängel, die sich aus unzureichender Nachbesserung des Schiebedachs ergeben könnten, verwehrt, § 377 III HGB,
33
(2.1) Der Kauf ist für beide Parteien bereits ursprünglich Handelkauf gewesen. Der Eintritt der Leasinggeberin ändert daran nichts, sondern führt erst Recht zu der Bewertung, dass es sich um einen Handelskauf handelt und dem Kläger aufgrund der Abtretung von Forderungen / der Ermächtigung zur Geltendmachung von Gestaltungsrechten nur die Rechte zustehen können, die der Leasinggeberin aus dem Kaufvertrag erwachsen.
34
(2.2) Die vom Sachverständigen festgestellten Defizite (Dachhimmel löst sich und hängt herunter, Schiebedach ist an den hinteren Außenecken nicht bündig = Defizite der Nacherfüllung) sind nach dem Vortrag des Klägers Folge mangelhafter Nacherfüllung. Das hat der Kläger nach seinem Vortrag in der Klageschrift bereits im Mai 2011 festgestellt. Gerügt hat er das feststellbar erstmals durch Beanstandung vom 27.07.11 [GA61]. Dass eine etwa zwei Monate nach Feststellung des Mangels erfolgte Rüge nicht unverzüglich ist, bedarf keiner Erörterung. Soweit er sich auf Emails seiner Ehefrau berufen hat, hat der Kläger trotz des Hinweises in der Terminsverfügung des Senats, dass Bedenken bestehen können, ob sein Vortrag ausreicht, um die Einhaltung der Rügeobliegenheiten des § 377 HGB festzustellen, nicht näher vorgetragen, was wann damit beanstandet wurde. Auch anläßlich der diesbezüglichen Ausführungen seitens des Senats im Termin hat der Kläger dazu nicht mehr vorgetragen.
35
(2.3) Arglistiges Verschweigen von Reparaturdefiziten, welches die Genehmigungsfiktion des § 377 HGB nach dessen Absatz V hinderte, wird vom Kläger nicht behauptet und ist auch ansonsten nicht erkennbar.
36
(2.4) Das Versäumnis rechtzeitiger Rüge wäre mithin nur dann unschädlich, wenn die Beklagte darauf verzichtet hätte. Das lässt sich nicht feststellen. Der Umstand, dass die Beklagte auf die Anzeige vom 27.07.11 am 12.09.11 rein tatsächlich nachzuarbeiten versucht hat, reicht für die Annahme eines Rügeverzichts nicht aus.
37
(d.) Als relevanter und feststellbarer Mangel verbleibt, dass der Verbrauch des klägerischen Fahrzeuges die nach der Prospektangabe zu erwartende Beschaffenheit, was den Verbrauch angeht, um 8,11 % übersteigt. Das ist ein unerheblicher Mangel, der einen Rücktritt nicht rechtfertigt, § 323 V 2 BGB.
38
(e.) Ergänzend sei bemerkt:
39
Was Schiebedach und Dachhimmel angeht, hat der Sachverständige Reparaturkosten von knapp 1.500,00 EUR ausgeworfen.
40
Die Kalkulation des Sachverständigen ist indes insoweit nicht nachvollziehbar, als er darin die Scheibe Sonnendach mit immerhin knapp 800,00 EUR (netto) wegen Verkratzung einstellt. Verkratzung der Scheibe des Dachs ist nie Gegenstand von Beanstandungen des Klägers gewesen.
41
Hält man dafür, dass rund 400,00 EUR (netto) an übrigen Mangelbeseitigungskosten anfallen, ist auch bei kumulierter Betrachtung mit dem Mehrverbrauch von 8,11% die Erheblichkeitsschwelle für einen Rücktritt nicht überschritten.
42
2. Dass die vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche auf Ersatz von Fahrtkosten nicht bestehen, ergibt sich aus dem Gesagten. Ein Anspruch auf Ersatz von Kosten des Mehrverbrauchs ist ebenfalls nicht gegeben. Das dafür erforderliche Verschulden der Beklagten lässt sich nicht feststellen, da sie unstreitig als Vertriebsgesellschaft lediglich Händlerin ist.
43
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision, § 543 ZPO, ist nicht veranlasst. Ebenso wenig besteht Veranlassung zur Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof.
Angabe "Kein Unfallschaden" im Autokaufvertrag
Landgericht Aachen, Urteil vom 25.04.2014 - 9 O 459/13. Die Entscheidung betraf einen Gebrauchtwagenkauf zwischen zwei Privaten. Daher gab es auch einen Gewährleistungsausschluss, der für sich genommen wirksam gewesen wäre. Allerdings hatte der Verkäufer im Kaufvertragsformular auf einem Vordruck die Angabe ,,kein Unfallschaden" angekreuzt.
An dem Fahrzeug wurden nach Übergabe Unfallschäden festgestellt. Das Gericht sah hierin - zutreffend - eine Beschaffenheitsvereinbarung der ,,Unfallfreiheit", deren Verletzung zum Rücktritt berechtigte. Der allgemeine Gewährleistungsausschluss habe im Übrigen keinen Einfluss auf gesonderten Beschaffenheitsvereinbarungen.
Das OLG Köln hat die Entscheidung in der Berufung gehalten (OLG Köln · Beschluss vom 18. Juli 2014 · Az. 18 U 104/14).
Praxishinweis: Bei der Angabe ,,unfallfrei", auch durch Ankreuzen von Vordrucken, sollte man Vorsicht walten lassen, wenn hierüber keine Sicherheit besteht. Unfälle lassen sich aufgrund veränderter Lackschichtendicke und anderer Merkmale meist zweifelsfrei nachweisen. Ist dann die ,,Unfallfreiheit" als Beschaffenheit Vertragsbestandteil geworden, bleibt nur noch der Rücktritt. Für den Verkäufer meist ein schlechtes Geschäft.
Für den Autokäufer bietet die Entdeckung eines Unfallschadens meist die sichere Möglichkeit zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn "Unfallfreiheit" vereinbart wurde. Die Eigenschaft als Unfallwagen lässt sich nämlich nachträglich nicht mehr beseitigen, so dass eine Nachbesserung objektiv unmöglich ist.
Leitsätze des Gerichts
1. Die handschriftliche Angabe im Kaufvertragsformular „kein Unfallschaden“ bedeutet eine Beschaffenheitsvereinbarung, deren Verletzung bei Vorliegen eines Unfalls zum Rücktritt berechtigt.
2. Ein allgemein vereinbarter Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf besondere Beschaffenheitsvereinbarungen.
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Entscheidung im Volltext
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs N, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXXXX sowie weitere 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs seit dem 11.10.2013 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei Q & Co in Höhe von 376,52 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages.
3
Der Kläger kaufte von der Beklagten am 12.09.2013 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug N zu einem Kaufpreis von 7.500,00 €. Das Fahrzeug wurde dabei unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer keine bestimmte Garantie oder Erklärung im Kaufvertragstext abgibt.
4
Im schriftlichen Kaufvertrag ist sodann folgende Passage enthalten:
5
„Nur bei Kauf aus erster Hand:
6
a) Unfall/Beschädigung
7
Der Verkäufer garantiert, dass das Kraftfahrzeug
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keinen Unfallschaden
9
keine sonstigen erheblichen Beschädigungen
10
nur folgende Schäden (Anzahl, Art, Umfang) ______________
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erlitten hat“.
12
Handschriftlich angekreuzt wurde dabei die Variante „keinen Unfallschaden“. Auch bei den Verkaufsverhandlungen und beim Angebot des Fahrzeugs im Internet erklärte die Beklagte, dass das Fahrzeug unfallfrei sei.
13
Vor Kaufvertragsschluss wurde das Fahrzeug durch den Kläger ausführlich besichtigt. Das Fahrzeug war zunächst zu einem Kaufpreis von 7.599,00 € angeboten worden. Der Preis wurde dann einvernehmlich auf 7.500,00 € reduziert, wobei der Kläger als Draufgabe einen Satz Winterreifen auf Alu-Felgen erhalten sollte. Zudem handelte der Kläger heraus, dass das Fahrzeug durch die Beklagte durch den TÜV gebracht werden sollte, wofür die Beklagte noch Reparaturkosten in Höhe von 332,14 € aufwandte.
14
Der Kläger ließ sodann ein Gutachten durch den Privatsachverständigen H einholen, wodurch ihm Kosten in Höhe von 120,00 € entstanden sind. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 23.09.2013 aus, dass der Allgemeinzustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Besichtigung unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters gut gewesen sei. Er stellt zudem fest, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf Grund der nicht mehr vollständigen Befestigung des Nebelscheinwerfers vorne rechts und der mit Farbnebel bedeckten Lichtscheibe beeinträchtigt sei. Der Sachverständige beschrieb zudem mehrere „vorhandene/erkennbare Schäden“ am Fahrzeug vorne rechts, im Bereich der Dachhaut, der hinteren rechten Tür und der vorderen linken Tür sowie einen reparierten Vorschaden hinten rechts oberhalb des Stoßfängers. Nach den Feststellungen des Sachverständigen belaufen sich die Reparaturkosten auf 1.065,00 € netto, wobei der Minderwert 640,00 € netto beträgt.
15
Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2013 unter Fristsetzung bis zum 10.10.2013 zur Mangelbeseitigung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2013 wies die Beklagte dies zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2013 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis von 7.500,00 € bis zum 25.10.2013 zurück zu zahlen und das streitgegenständliche Fahrzeug zurück zu nehmen.
16
Der Kläger macht zudem Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 376,52 € ausgehend von einem Gegenstandswert von 7.500,00 € und einer 0,65 Geschäftsgebühr geltend.
17
Der Kläger behauptet, zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug vorne und hinten einen Unfallschaden erlitten habe, welche nicht fachgerecht repariert worden seien. Es handele sich nicht um Bagatellschäden und durch die Unfallschäden liege ein merkantiler Minderwert vor.
18
Der Kläger beantragt,
19
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs N, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXXXXXXXX zu zahlen,
20
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
21
festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 11.10.2013 in Annahmeverzug befindet,
22
die Beklagte zu verurteilen, ihn von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei Q & Co in Höhe von 376,52 € freizustellen.
23
Die Beklagte beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Sie meint, das Fahrzeug habe bis zur Übergabe keinen offenbarungspflichtigen Unfallschaden erlitten. Sie habe auch keine erheblichen Mängel verschwiegen. Sie behauptet, anlässlich der Besichtigung des Fahrzeugs habe der Kläger den Schaden an der vorderen Stoßstange und dem dazugehörigen Nebelscheinwerfe wahrgenommen. Er habe dabei auch gesehen, dass dieser Schaden in Eigenleistung repariert worden sei. Dies sei für jedermann ersichtlich gewesen.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27
Das Gericht hat die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 Bezug genommen.
28
Entscheidungsgründe
29
I.
30
Die Klage ist zulässig und begründet.
31
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.500,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 ff. BGB.
32
Die Parteien haben einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Das Fahrzeug wies auch einen Sachmangel bei Gefahrübergang i.S.d. § 434 BGB auf. Unstreitig wurde im schriftlichen Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass das Fahrzeug unfallfrei war. Tatsächlich hat das Fahrzeug jedoch mehrere Schäden, welche auf Unfälle zurückzuführen sind. Die Beklagte räumte in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 insofern glaubhaft ein, dass ihr Ehemann beim Ausparken mal irgendwo dagegen gefahren sei, wobei sie nicht ausschließen könne, dass das auch mehrfach passiert sein könne. Angesichts der ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen H festgestellten (insoweit unstreitigen) Schäden steht insofern zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug unfallbedingte Schäden aufwies. Da diese Schäden unstreitig schon vorhanden waren, als das Fahrzeug dem Kläger übergeben wurde, war der Mangel auch schon bei Gefahrübergang vorhanden.
33
Da der Mangel auf einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien beruht, kann sich die Beklagte auch nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da sich dieser nicht auf besonders vereinbarte Beschaffenheiten bezieht.
34
Der Kläger hatte auch keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis, welche die Rechte des Klägers gemäß § 442 BGB ausschließen würden. Für eine Kenntnis eines Mangels i.S.d. § 442 BGB ist das positive Wissen des Käufers um den Mangel erforderlich. Dieses Wissen muss sich dabei auch auf den Umfang und die rechtliche Bedeutung des Mangels erstrecken. Ein Verdacht genügt hierfür nicht, ebenso wenig die fehlende Kenntnis über den Umfang des Mangels (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 442 Rn 7). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis trägt dabei der Verkäufer. Ihrer diesbezüglichen Darlegungslast ist die Beklagte jedoch weder in Bezug auf eine Kenntnis noch auf eine fahrlässige Unkenntnis des Klägers hinreichend nachgekommen, indem sie lediglich pauschal behauptet hat, dass die Schäden für jedermann ersichtlich gewesen seien. Auch wenn unstreitig ist, dass der Kläger das Fahrzeug ausgiebig besichtigt hat, so hat der Kläger eine plausible Erklärung dafür gegeben, weswegen er die Schäden nicht erkennen konnte. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, dass das Fahrzeug außen stand und dass es geregnet hat, wurde von der Beklagten auch nicht bestritten. Insofern hätte die Beklagte jedoch näher dartun müssen, weswegen der Kläger die Schäden trotz der Nässe des Fahrzeugs und der damit einhergehenden Spiegelungen dennoch hätte erkennen können und müssen.
35
Der Mangel ist auch erheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Die Erheblichkeit ist bei einem Mangel grundsätzlich gegeben. Unerheblich kann eine optisch kaum erkennbar abweichende Beschaffenheit sein, sofern die Gebrauchsfähigkeit der verkauften Sache nicht eingeschränkt ist, wobei die Unerheblichkeit des Mangels vom Verkäufer darzutun ist. Dem genügt der pauschale Vortrag der Beklagten, es handele sich allenfalls um kleine Dellen nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen H, welchem die Beklagte nicht qualifiziert entgegen getreten ist, ergibt, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs aufgrund der vorhandenen Schäden beeinträchtigt ist.
36
Der Kläger hat der Beklagten auch erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§ 323 Abs. 1 BGB) und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
37
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der klägerische Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises auch nicht deswegen unschlüssig, da er die gezogenen Nutzungen nicht in Anrechnung gebracht hat. Denn der Anspruch des Verkäufers auf Erstattung einer Nutzungsvergütung ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur dann, wenn er von dem Verkäufer geltend gemacht wird. Dies ist jedoch vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geschehen (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2013, 15 U 132/13 – nicht veröffentlicht; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2013 – 15 U 42/13 – zitiert nach juris).
38
Der Kläger hat gemäß §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440, 249 BGB zudem einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 120,00 € für die ihm entstandenen Sachverständigenkosten.
39
Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Durch das Schreiben des Klägers vom 17.10.2013, in welchem dieser die Beklagte aufforderte, den Kaufvertrag rückabzuwickeln und der diesbezüglichen Weigerung der Beklagten befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug i.S.d. §§ 293 ff. BGB.
40
Die Ansprüche auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 280, 286, 288, 291, 257 BGB.
41
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 01.04.2014 bot keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
42
II.
43
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
44
III.
45
Streitwert: 7.620,00 €.
46
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als Einzelrichterin
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2014-04-25 https://autokaufrecht-frankfurt.de/unfallfreiheit-vereinbarte-beschaffenheit-autokauf/ post http://autokaufrecht-frankfurt.de/wp-content/uploads/2016/05/contract-business-document-sign-deal-legal.jpg contract-business-document-sign-deal-legal.jpg /usr/www/users/chsch001/autokaufrecht/wp-content/uploads/2016/05/contract-business-document-sign-deal-legal.jpg 352 contract-business-document-sign-deal-legal http://autokaufrecht-frankfurt.de/wp-content/uploads/2016/05/contract-business-document-sign-deal-legal.jpg Beschaffenheitsvereinbarung|Gebrauchtwagen|Kaufrecht|Rücktritt|Sachmangel|Unfallschaden Ankreuzen|Fristsetzung|Gewährleistungsausschluss|Kaufvertrag|unfallfrei|Unfallfreiheit|Unfallschaden|Unfallwagen|Vordruck|Vorschaden publish 1 Schilling [email protected] C. Schilling unfallfreiheit-vereinbarte-beschaffenheit-autokauf closed closed 2022-12-08 357 OLG München: Unzulässige Klauseln bei GebrauchtwagengarantieOLG München, Urteil vom 23. März 2016 – 3 U 1178/14.
Orientierungssätze
1. Eine Klausel in den Bedingungen einer Gebrauchtwagengarantie, wonach jede Missachtung der Hinweise des „Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs“, zur Folge hat, dass der „Verkäufer/Garantiegeber“ von der Entschädigungspflicht befreit“ wird, ist unwirksam.
2. Die Beweislast für die Missachtung von Vorgaben der Betriebsanleitung trägt der Garantiegeber. Der Garantienehmer muss nicht darlegen und beweisen, dass er alle Vorgaben der Betriebsanleitung eingehalten hat.
Einordnung des Falles
Das Problem ist bekannt: Gebrauchtwagengarantien hören sich gut an und geben dem Käufer Sicherheit. Tritt dann aber ein Schaden ein, beruft sich der Garantiegeber plötzlich auf komplexe Klauseln, aus denen sich ein Haftungsausschluss ergibt. Teilweise kommt es hier darauf an, welches konkrete Einzelteil schadensursächlich war.
Die Entscheidung des OLG München betrifft einen Gebrauchtwagenkauf im unternehmerischen Verkehr (B2B). Im Rahmen des Kaufvertrages war eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen worden. Als ein Motorschaden eintrat, berief sich der Verkäufer auf Klauseln aus den Garantiebedingungen. Unter anderem habe ein Bedienfehler seitens des Käufers vorgelegen.
Das OLG München hält eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Garantiebedingungen, wonach jeder Bedienfehler - also jede Missachtung der Bedienungsanleitung eines Fahrzeugs - ausnahmslos zur Leistungsfreiheit führt, für unwirksam, da sie sowohl unangemessen als auch überraschend sei. Der Bedienfehler müsse jedenfalls in irgendeiner Weise mitursächlich für den Motorschaden gewesen sein, was die hier überprüfte Klausel jedoch nicht erkennen lasse.
Zudem konnte der Verkäufer diesen Bedienfehler auch nicht beweisen. Dies war Anlass für das OLG München klarzustellen, dass der Garantienehmer nicht die Beweislast für das Vorliegen eines Bedienfehlers trägt. Diese trägt der Garantiegeber, hier der Verkäufer.
Im Weiteren war noch eine zweite Klausel zu überprüfen, die ebenfalls unzulässig war. Es sollten durch die Garantie schadhafte Dichtungen als Schadensursache ausgeschlossen werden. Die Formulierung der Klausel war jedoch so undurchsichtig und auch überraschend, dass das Gericht die Unwirksamkeit feststellte.
Festzuhalten bleibt, dass die Angemessenheitskontrolle für AGB, die auch das Transparenzgebot und das Überraschungsverbot des § 305c BGB umfasst, auch im unternehmerischen Verkehr gilt. Das Geschäft zwischen zwei Unternehmen - hier der Fahrzeugverkauf - ist kein Freibrief für unverständliche und ungewöhnliche Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
Entscheidung
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13.03.2014, Az. 2 O 2612/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5784,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2011 sowie 358 € auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2013 zu bezahlen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beim AG Rosenheim -Zweigstelle Bad Aibling- (Az. 15 H 656/11) zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO für das Berufungsverfahren auf 5.784,88 € festgesetzt.
Gründe
1
Von der Abfassung eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Satz 1 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Endurteil unstreitig nicht eröffnet ist.
2
Gegenstand der Klage ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte, weil der PKW Opel Combo, den der Kläger mit Vertrag vom 27.10.2010 von der Klägerin in gebrauchtem Zustand (EZ 14.03.2007) zum Preis von 7.900,01 € erworben hat, am 2.7.2011 einen Motorschaden erlitt.
3
Die Schadenshöhe ist im Rahmen des vom Kläger beim AG Rosenheim angestrengten selbständigen Beweisverfahrens mit 5.784,88 € ermittelt worden.
4
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in dem die Klage abweisenden Endurteil Ansprüche des Klägers aus dem Kaufvertrag selbst verneint.
5
Im Rahmen des Kaufvertrages hat der Kläger bei der Beklagten aber auch eine sogenannte Gebrauchtwagengarantie (Anlage zu Bl. 13 der Hauptakte) abgeschlossen.
6
Der Senat ist der Auffassung, dass die Klage in der Hauptsache begründet ist, weil diese Garantie den Motorschaden im vorliegenden Fall deckt.
7
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Garantie greift, zum einen weil die Beklagte geltend macht, der unstreitig eingetretene Motorschaden sei auf Bedienungsfehler des Klägers bzw. dessen Bruders, dem der Kläger das Fahrzeug im Rahmen dessen gewerblicher Nutzung zur Verfügung gestellt hatte, zurückzuführen (Dazu unter A). Zum andern decke die Garantie den Schaden aber auch deshalb nicht, weil der Motorschaden, wenn er nicht auf eine fehlerhafte Bedienung zurückzuführen sei, auf eine schadhafte Dichtung zurückzuführen sei, für die die Garantie nicht greife (Dazu unter B).
8
A) Bedienungsfehler als Haftungsausschluss
9
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Bedienungsfehler als Schadensursache für den Motorschaden berufen. Zwar ist nach der vom Erstgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der als Zeuge vernommene Bruder des Klägers beim Betrieb des Fahrzeugs Empfehlungen der Bedienungsanleitung missachtet hat. Der Senat ist aber der Auffassung, dass sich die Beklagte auf den insoweit vorgesehenen Garantieausschluss aus mehreren rechtlichen Gründen nicht berufen kann und zudem der nach Auffassung des Senats von der Beklagten zu fordernde Beweis dafür, dass diese Missachtung der Empfehlungen der Bedienungsanleitung für den aufgetretenen Schaden kausal war, missglückt ist.
10
Zunächst geht der Senat davon aus, dass die Garantie nicht unentgeltlich gewährt worden ist, die Garantiebedingungen, hier insbesondere § 4 Nr. 3 des Garantievertrages daher an § 307 BGB zu messen sind und die Annahme eines Garantieausschlusses bei Nichteinhaltung der Betriebsanleitung auch in den Fällen, in denen die Kausalität dieser Missachtung für den Schaden gar nicht feststellbar ist, der Inhaltskontrolle nicht standhält. Hierauf hat der Senat die Parteien bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2015 hingewiesen und den Parteivertretern eine Abschrift des bei JURIS publizierten Urteils des LG München I vom 13.02.2013 (Az.:3 O 3084/09) übergeben. Auf die dort getätigten Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Bei der Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB die dem Anwender ungünstigste Auslegung, also hier die den Kunden benachteiligendere Auslegung zugrunde zu legen, wenn die Auslegung der Klausel keinen eindeutigen Sinngehalt hat (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 305c Rn. 18). Im vorliegenden Fall lässt sich § 4 (Pflichten des Käufers/Garantienehmers) des Garantievertrages nach Wortlaut und objektivem Verständnis naheliegender Weise so auslegen, dass bereits jede Missachtung der in § 4 Nr. 1 c) normierten Pflicht, „die Hinweise des „Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs zu beachten“, zur Folge hat, dass der „Verkäufer/Garantiegeber“ von der Entschädigungspflicht befreit“ wird. Dass dies nur gelten soll, wenn die Missachtung der Hinweise in der Betriebsanleitung für den Garantiefall in irgendeiner Weise mit ursächlich war, lässt sich dem Wortlaut der Klausel an keiner Stelle entnehmen. In dieser Form erscheint die Klausel unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil sie die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Garantievertrages ergeben, so weit einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.
11
§ 305 c Abs. 2 BGB findet nicht nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, die gegenüber Verbrauchern Verwendung finden, sondern auch im unternehmerischen Rechtsverkehr (vgl. BGH NJW-RR 1988, 114).
12
Darüber hinaus hält der Senat die Klausel des § 4 Nr. 3 des Garantievertrages auch für überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, denn der Sache nach wird hier ein Garantieausschluss normiert. Solche Ausschlüsse sind in einer ausführlichen Auflistung in § 3 des Garantievertrages (unter a bis l) aufgezählt. Der Kunde muss danach nicht damit rechnen, dass an anderer Stelle weitere Garantieausschlüsse geregelt werden. Dies ist für ihn überraschend. Im Hinblick darauf, dass damit die Beachtung sämtlicher in der Bedienungsanleitung für das Fahrzeug erteilten Hinweise zur Pflicht erhoben wird, deren Missachtung unabhängig von der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den aufgetretenen Schaden die Garantie gänzlich entwerten, handelt es sich auch um eine ungewöhnliche Klausel.
13
Auch § 305c Abs. 1 BGB findet nicht nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, die gegenüber Verbrauchern Verwendung finden, sondern auch im unternehmerischen Rechtsverkehr (vgl. Grüneberg aaO. § 305 c Rn. 1 m.w.N.).
14
Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Beweislast für die Missachtung von Vorgaben der Betriebsanleitung der Garantiegeber trägt und nicht der Garantienehmer darlegen und beweisen muss, dass er alle Vorgaben der Betriebsanleitung eingehalten hat (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 07.05.2003, (13 U 1041/03). Im Lichte der Unwirksamkeit der Klausel in § 4 Nr. 3 des Garantievertrages muss danach der Garantiegeber aber auch beweisen, dass die Missachtung der Hinweise der Betriebsanleitung für den eingetretenen Schaden kausal ist.
15
Einen solchen Beweis konnte die Klägerin nicht führen. Der vom Senat eingeschaltete Sachverständige hat vielmehr sogar festgestellt, dass die dem Bruder anzulastende Verhaltensweise für den tatsächlich eingetretenen Schaden gar nicht kausal war, weil der Motorschaden auf eine Fehlfunktion in der Druckpumpe und nicht auf eine Fehlfunktion des Dieselpartikelfilters zurückzuführen ist. Selbst wenn man dieses Gutachten anzweifeln wollte, weil der im selbständigen Beweisverfahren tätige Sachverständige noch die Schadensursache im Dieselpartikelfilter verortet hat, wofür die Verhaltensweise des Bruders des Klägers möglicherweise mit ursächlich war, ist damit der von der Beklagten primär zu führende Beweis, dass nur der Dieselpartikelfilter die Ursache sein könne, nicht geführt. Der Senat hat aber auch keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen Fischer im Kern zutreffend sind. Danach erscheint, wie auch schon vom im selbständigen Beweisverfahren tätigen Gutachter festgestellt, eine Ursächlichkeit des Dieselpartikelfilters als mit der Spurenlage an den Zylinderwänden nicht in Einklang stehend. Dass dieser Gutachter gleichwohl den Dieselpartikelfilter als Schadensursache postulierte, folgt, wie der Sachverständige Fischer nachvollziehbar dargelegt hat, einfach daraus, dass der Vorgutachter - zumindest teilweise durch die eingeschränkte Formulierung des Gutachtensauftrags und die von den Parteien erhobenen Einwendungen determiniert, nur zwei Schadensursachen in Betracht gezogen hatte und nach dem Ausschlussprinzip - die Dieselinjektoren schied er mit nachvollziehbarer Begründung als schadensursächlich aus - den Dieselpartikelfilter als Ursache lokalisierte. Auf die Druckpumpe als Schadensursache ging er nicht ein.
16
Anlass ein Obergutachten zu erholen, sieht der Senat nicht. Zum einen ist der von ihm bestellte Sachverständige in einer Vielzahl von Verfahren vor dem Senat aufgetreten, so dass der Senat von seiner Kompetenz und Sachkunde überzeugt ist. Zum andern ergibt sich aus dem Widerspruch der beiden Gutachten noch kein Anhaltspunkt dafür, dass ein dritter Gutachter dem Senat einen so sicheren Überzeugungsgrad davon verschaffen könnte, die Druckpumpe würde als schadensstiftend ausscheiden, dass damit der Beklagten der positive Nachweis dafür gelänge, andere - mit dem Missachten von Hinweisen der Bedienungsanleitung nicht in Zusammenhang stehende - Schadensursachen könnten definitiv ausgeschieden werden. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sich insoweit ohnehin nur darauf beruft, dass der Bruder des Klägers eine „Empfehlung“ in der Betriebsanleitung missachtet hatte, erscheint dies hier nicht geboten.
17
B) Schadhafte Dichtung als Schadensursache
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Zutreffend ist der Hinweis der Beklagten darauf, dass nach § 1 des Garantievertrages (Inhalt der Garantie) aus der Garantie Entschädigung nur geleistet werden soll, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch die Reparatur erforderlich wird. Zutreffend ist, dass gemäß § 2 Nr. 1 des Garantievertrages zwar sowohl der Motor als auch die Kraftstoffpumpe zu den garantierten Bauteilen rechnen, gemäß § 2 Nr. 2 des Garantievertrages Dichtungen aber nur dann von der Garantie mit umfasst sind, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in Ziffer 1 genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren.
19
Es kann auf sich beruhen, ob die Annahme der Beklagten, damit scheide die Einstandspflicht für ein Bauteil aus, dass aufgrund des Versagens einer Dichtung zu Schaden kommt, zutrifft, oder ob damit lediglich die Einstandspflicht für Schäden an Verschleißteilen an sich ausgeschlossen werden sollte. Denn die Grundannahme, aus den Feststellungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen F. folge, dass die Dichtung der Pumpe defekt gewesen sein muss, trifft schon nicht zu. Seine Annahme, Kraftstoff sei trotz der Dichtung in der Pumpe, die das verhindern soll, in die Schmiermittel gelangt, beinhaltet gerade keine Aussage dazu, ob dies allein aufgrund der Schadhaftigkeit der Dichtung oder auf einem Fehler der Pumpe an sich erfolgt ist. Auch nach dem Wortlaut des Garantievertrages liegt jedenfalls die Beweislast dafür, dass der Schaden am Motor auf einer schadhaften Dichtung beruht, beim Garantiegeber. Einen solchen Beweis kann die Beklagte hier aber nicht führen. Der Kläger hatte frühzeitig durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens dafür Sorge getragen, dass die Schadensursache festgestellt werden könnte. Deshalb kann es hier nicht zu seinem Nachteil gereichen, wenn dort die für die Beklagte günstigen Feststellungen nicht getroffen wurden, weil die damals noch vorhandene Pumpe nicht in Augenschein genommen wurde. Die Beklagte, die auch Kfz-Mechaniker beschäftigt, hatte ausreichend Gelegenheit, diese Konstellation geltend zu machen. Wenn erst gegen Ende der zweiten Instanz die Frage, ob nicht eine schadhafte Dichtung schadensursächlich gewesen sein soll, aufgeworfen wird, folgt daraus nicht, dass der Kläger hierzu Beweise nochmals herbeischaffen müsste. Der Senat weist darauf hin, dass er zudem auch erhebliche Bedenken gegen die Annahme hat, der Garantiefall sei in einer Konstellation zu verneinen, in der ein garantiertes Bauteil - die Kraftstoffpumpe - durch eine Fehlfunktion einen Schaden an einem anderen garantierten Bauteil verursacht hat, nur weil die Fehlfunktion in einer schadhaften Dichtung an der Pumpe zu sehen ist. Es handelt sich bei der hier in Rede stehenden Dichtung um ein fest verbautes Bauteil und nicht um ein regelmäßig einfach zu wechselndes Verschleißteil, auf das die Formulierung in § 2 Ziffer 2 des Garantievertrages zugeschnitten zu sein scheint: Dort sind neben den Dichtungen Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen genannt. Auch insoweit ist die Formulierung der Garantiebedingungen nicht eindeutig:
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§ 2 Ziffer 2 hat den Titel: „Die Garantie umfasst“, während in § 2 Ziffer 3 der Titel „Die Garantie umfasst nicht“ gewählt wird. Dort werden neben Betriebs- und Hilfsstoffen ausdrücklich Kleinteile von der Garantie ausgenommen. In Ziffer 2 wird die Garantie lediglich konditional auf Dichtungen etc. erweitert, während in Wahrheit ein teilweiser Garantieausschluss geregelt wird, der nach der von der Beklagten propagierten Lesart des § 1 Nr. 1 Satz 2 durch die dort verwendete doppelte Verneinung zu einem weiteren Garantieausschluss führen soll. Insgesamt erscheint auch diese Regelung ungewöhnlich und unklar im Sinne von § 305c Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht an, weil die Feststellung, dass eine schadhafte Dichtung schadensursächlich ist, positiv nicht festgestellt werden kann.
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C) Zu den vorgerichtlichen Nebenkosten
22
Der Kläger kann von der Beklagten auch die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Nebenkosten (netto) verlangen, da die Beklagte in der Hauptsache verurteilt wurde und die Kosten auch durch das vorprozessuale Verhalten der Beklagten veranlasst worden sind. Für die insoweit zu erstattenden Kosten kommt es unbeschadet des im selbstständigen Beweisverfahren ergangenen Streitwertbeschlusses auf den tatsächlich zuzuerkennenden Schadensersatz in der Hauptsache an. Dass daneben der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, die ihm im selbständigen Beweisverfahren entstanden sind, kommt es insoweit nicht an. Entsprechend errechnet sich für die vorgerichtlichen Anwaltskosten nach dem vor 2013 geltenden Gebührentarif eine 1,3-fache Gebühr in Höhe von 338 € zuzüglich 20 € Unkostenpauschale, mithin ein Betrag von 358 €. Die weitergehende Klage war abzuweisen.
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D) Zinsen
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Zinsen waren wie beantragt, in der Hauptsache ab 17.03.2011 und für die Nebenforderung ab Ablauf des Tages der Zustellung des Mahnbescheides, mithin ab 14.06.2013 zuzusprechen.
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E) Kosten
26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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F) Vorläufige Vollstreckbarkeit
28
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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G) Revisionszulassung
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Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – KZR 41/14.
Einordnung
Unter welchen Voraussetzungen haben Werkstätten gegenüber Fahrzeugherstellern einen Anspruch auf Verlängerung eines Vertragshändlervertrages oder auf Abschluss eines Werkstattvertrages?
Der BGH verweist hier an das OLG zurück, da es für die Entscheidung auf die Marktverhältnisse ankommen soll. Dabei sollen vor allem die Erwartungen der Kunden eine Rolle spielen, also letztlich die Erwägung, ob die Kunden bei der konkreten Marke - hier Jaguar - den Status einer Vertragswerkstatt erwarten, wenn sie ihr Fahrzeug reparieren lassen.
Leitsatz
Jaguar-Vertragswerkstatt
1. Ob der Status einer Vertragswerkstatt eine notwendige Ressource für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen bei Personenkraftfahrzeugen einer bestimmten Marke darstellt, wird maßgeblich durch die - tatrichterlich festzustellenden - Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer bei der Inanspruchnahme solcher Leistungen bestimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. März 2011, KZR 6/09, BGHZ 189, 94 - MAN-Vertragswerkstatt).
2. Nutzt ein Kraftfahrzeughersteller eine Umstellung seines qualitativ selektiven Systems der Vertragswerkstätten zu einer quantitativen Selektion, kann das damit verfolgte Interesse im Rahmen der Abwägung mit dem Interesse eines bisherigen, von ihm unternehmensbedingt abhängigen Vertragspartners, auch nach der Systemumstellung weiterhin dem Netz der Vertragswerkstätten anzugehören, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 11. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die mit dem Hilfsantrag der Klägerin begehrte Feststellung ausgesprochen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Beklagte ist die Importeurin der englischen Automobilhersteller Jaguar und Land Rover in Deutschland. Die Klägerin, die vormals unter "Jaguar H. S. GmbH" firmierte, betreibt in K. eine Autoreparaturwerkstatt. Aufgrund eines von den Parteien mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 geschlossenen "Autorisierten Jaguar Service-Vertrages" erhielt sie die Stellung eines "autorisierten Jaguar Servicebetriebes". Bis zum Jahr 2009 war sie daneben als Vertragshändlerin für Jaguar und Land Rover tätig.
2
Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 kündigte die Beklagte die Serviceverträge mit der Klägerin und allen anderen Servicepartnern zum 31. Mai 2013. Als Begründung teilte sie mit, die Muttergesellschaft habe sich zum Ziel gesetzt, das Jaguar-Servicenetz neu zu ordnen. In der Folge bot die Beklagte ihren bisherigen Vertragspartnern in der überwiegenden Zahl der Fälle jeweils den Abschluss eines neuen Werkstattvertrages an. In dem Kündigungsschreiben gegenüber der Klägerin heißt es dagegen, dass ihr Unternehmen bei der Neuplanung nicht berücksichtigt werden könne. Einen Antrag der Klägerin auf Abschluss eines neuen Werkstattvertrages lehnte die Beklagte ab.
3
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie als Jaguar-Vertragswerkstatt zuzulassen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie mit Original-Ersatzteilen zu den Konditionen zu beliefern, die die Beklagte ihren Vertragswerkstätten gewähre. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
4
Während des Berufungsverfahrens verlangte die Klägerin von der Beklagten den Rückkauf der noch vorhandenen Originalersatzteile. Die Parteien einigten sich auf eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 29.750 € brutto, ohne dass die Klägerin zur Rückgabe der Teile verpflichtet wurde.
5
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Feststellungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt festzustellen, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam sei und das Vertragsverhältnis über den 31. Mai 2013 hinaus fortbestehe. Das Berufungsgericht hat die Berufung in Bezug auf den Hauptantrag zurückgewiesen und dem Hilfsantrag sowie einer auf Rückzahlung der 29.750 € gerichteten Hilfswiderklage stattgegeben. Hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrags hat es die Revision zugelassen.
6
Die Klägerin verfolgt ihren Hauptantrag mit der Revision weiter. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Beschwer ebenfalls Revision eingelegt; sie ist der Auffassung, dass die Beschränkung der Revision auf den Hauptantrag wegen der Verzahnung mit dem Hilfsantrag unwirksam sei. Vorsorglich hat sie eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die vom Senat zurückgewiesen worden ist, und sich hilfsweise der Revision der Klägerin angeschlossen.
Entscheidungsgründe
7
Revision und Anschlussrevision haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
A. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Der mit dem Hauptantrag der Klage geltend gemachte Anspruch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.
9
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag ausreichend bestimmt.
10
Er enthält zwar mit der "Zulassung als Jaguar-Vertragswerkstatt" einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dies führt aber noch nicht zwingend dazu, den Antrag als unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 25 ff. - Porsche-Tuning). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, es komme der Klägerin in erster Linie darauf an, mit der Beklagten einen Werkstattvertrag zu den Bedingungen zu schließen, die derzeit in dem Werkstattnetz der Beklagten gälten. Der Klagehauptantrag ist mithin dahin auszulegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Abschluss eines neuen Werkstattvertrages zu den Konditionen festgestellt wissen will, die die Beklagte denjenigen ihrer bisherigen Vertragspartner angeboten hat, mit denen sie die Zusammenarbeit nach der Kündigung der alten Verträge fortgesetzt hat.
11
Der Klägerin ist auch ein Interesse an dieser Feststellung zuzubilligen, obwohl sie auch auf Leistung klagen könnte. Denn es kann erwartet werden, dass die Beklagte auch ein Feststellungsurteil befolgen wird.
12
II. Das Berufungsgericht hat die Abweisung dieses Klageantrags im Wesentlichen wie folgt begründet:
13
Ein Anspruch auf Zulassung als Vertragswerkstatt ergebe sich nicht aus § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Denn die Beklagte sei nicht Normadressatin dieser Regelung. Sie sei auf dem - dem Endkundenmarkt vorgelagerten - Markt, auf dem sich die Autoreparaturwerkstätten als Nachfrager und die Hersteller als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen gegenüberstünden, nicht marktbeherrschend. Der Werkstattmarkt sei nicht markenspezifisch abzugrenzen. Ob die Europäische Kommission eine andere Auffassung vertrete, sei unerheblich, weil es bei der Feststellung des relevanten Marktes im Sinne des § 18 GWB um eine Frage des nationalen Rechts gehe.
14
Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 33 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Zwar liege angesichts der Ausrichtung des Betriebs der Klägerin eine unternehmensbedingte Abhängigkeit nahe. Diese habe aber nicht zur Folge, dass die Geschäftsbeziehung überhaupt nicht aufgelöst werden könne. Ausreichend sei in der Regel eine angemessene Übergangsfrist, die hier mit der Kündigungsfrist von zwei Jahren gewahrt sei.
15
Ein Anspruch auf Abschluss eines Werkstattvertrages zu neuen Bedingungen folge auch nicht aus § 33 Abs. 1 GWB, Art. 101 AEUV. Denn dem Vortrag der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, dass die Entscheidung der Beklagten auf einer Vereinbarung oder Absprache mit ihren übrigen Vertragspartnern beruhe.
16
Auch ein etwaiger Verstoß gegen die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung führe nicht zu einem zivilrechtlichen Aufnahmeanspruch.
17
Schließlich kämen auch § 33 Abs. 1 GWB, Art. 102 AEUV nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Denn die Beklagte sei auf dem relevanten Markt nicht marktbeherrschend.
18
III. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
19
1. Das Berufungsgericht hat eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten, aus der sich ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines neuen Werkstattvertrages ergeben könnte, nicht rechtsfehlerfrei verneint.
20
a) Das Berufungsgericht sieht allerdings richtig, dass sich eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten nicht schon daraus ergibt, dass sie auf dem vorgelagerten Markt tätig ist, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller von Kraftfahrzeugen und andere Unternehmen als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen gegenüberstehen. In der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung MAN-Vertragswerkstatt hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob der Status einer Vertragswerkstatt für ein auf dem Kraftfahrzeugreparatur- und -servicemarkt tätiges Unternehmen eine unverzichtbare Ressource bildet, die es rechtfertigt, einen eigenständigen - markenspezifischen - Markt anzunehmen. Auf der Grundlage der in jenem Fall getroffenen tatrichterlichen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof diese Frage für den dem Endkundenmarkt zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen bei Nutzfahrzeugen vorgelagerten Markt verneint und diesen Markt demgemäß markenübergreifend abgegrenzt (BGH, Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 11 ff. - MAN-Vertragswerkstatt; zustimmend etwa Wegner/Oberhammer, WuW 2012, 366, 368 f.; Nolte in Langen/Bunte, EU-Kartellrecht, 12. Aufl., Nach Art. 101 AEUV Rn. 946 ff.; aA Ensthaler, NJW 2011, 2701, 2702 f.).
21
b) Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die es erlaubten, diese für einen Nutzfahrzeugmarkt getroffene Bewertung ohne weiteres auf einen dem Markt für die Reparatur von Personenkraftfahrzeugen der Marke Jaguar vorgelagerten Ressourcenmarkt zu übertragen.
22
aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Verhältnisse auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt Auswirkungen auf die sachliche Abgrenzung des vorgelagerten Ressourcenmarktes haben können. Eine solche Auswirkung besteht etwa dann, wenn eine bestimmte Leistung auf der vorgelagerten Stufe deshalb nicht austauschbar ist, weil sie für eine Teilnahme am Wettbewerb auf der nachgelagerten Stufe schlechthin unentbehrlich ist (BGHZ 189, 94 Rn. 12 - MAN-Vertragswerkstatt; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 52 - Porsche-Tuning; Urteil vom 3. März 2009 - KZR 82/07, WuW/E DE-R 2708 Rn. 28 - Reisestellenkarte). Hinsichtlich der Tätigkeit von Vertragswerkstätten kommt es danach für die Marktabgrenzung auf dem vorgelagerten Ressourcenmarkt darauf an, ob freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenkraftwagen einer bestimmten Marke durchführen wollen, eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben. Ist dies nicht der Fall, so ist der Hersteller hinsichtlich des Zugangs zu Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken marktbeherrschend und der vorgelagerte Ressourcenmarkt markenspezifisch abzugrenzen. Die Zulassungen zu Vertragswerkstätten anderer Marken oder die Möglichkeit, als freie Werkstatt tätig zu werden, sind nach dem zugrunde zu legenden Bedarfsmarktkonzept dann nicht geeignet, den Bedarf der auf dem Reparatur- und Wartungsmarkt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke tätigen Unternehmen anderweitig zu decken. Dabei ist die Würdigung der insoweit auf einem bestimmten Markt bestehenden Verhältnisse Sache des Tatrichters.
23
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass für den hier betroffenen Markt für (hochpreisige) Personenkraftwagen nichts anderes gelte als für den Nutzfahrzeugmarkt, um den es in der Entscheidung MAN-Vertragswerkstatt gegangen sei. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Zulassung als Jaguar-Vertragswerkstatt eine Ressource darstelle, ohne die der Zugang zu dem nachgelagerten Endkundenmarkt nicht oder jedenfalls nicht sinnvoll möglich sei.
24
cc) Dies lässt nicht erkennen, von welchen Anforderungen an einen eigenständigen Markt das Berufungsgericht ausgegangen ist und welche Umstände es in seine Bewertung einbezogen hat und genügt daher den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung nicht. Wie die Revision zu Recht geltend macht, liegt es nicht fern, dass zwischen Werkstattleistungen für Nutzfahrzeuge und solchen für (hochpreisige) Personenkraftwagen speziell der Marke Jaguar hinsichtlich der Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer auf dem Endkundenmarkt Unterschiede bestehen. So können die - privaten - Eigentümer eines Personenkraftwagens der Marke Jaguar etwa gesteigerten Wert darauf legen, ihr Fahrzeug auch nach Ablauf der Garantiefrist von einer Jaguar-Vertragswerkstatt warten und instand halten zu lassen, auch wenn sie dafür höhere Preise zahlen müssen als in einer freien Werkstatt. Bei Nutzfahrzeugen, die zum Teil in Flotten gehalten werden und bei denen der Kostenaspekt für die - gewerbsmäßigen - Eigentümer eine größere Rolle spielt, kann das anders sein (ebenso Ergänzende Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen, ABI. 2010 C 138/16, Fußnote zu Rn. 57). Der Senat hat demgemäß für die Marke MAN die geltend gemachte Unentbehrlichkeit des Status einer Vertragswerkstatt schon durch den Umstand als widerlegt erachtet, dass der überwiegende Teil der Werkstattleistungen nach den in jenem Rechtsstreit getroffenen tatrichterlichen Feststellungen von freien Werkstätten ausgeführt werde (BGHZ 189, 94 Rn. 17 - MAN-Vertragswerkstatt). Entsprechende Feststellungen sind im Streitfall nicht getroffen.
25
dd) Ist danach aber für die weitere Prüfung der Revision der Klägerin zu unterstellen, dass der Ressourcenmarkt für Jaguar-Vertragswerkstätten markenspezifisch abzugrenzen ist, hat die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung. Denn sie allein kann den Status einer derartigen Vertragswerkstatt vergeben und ist dabei keinem Wettbewerb ausgesetzt, § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB.
26
c) Als marktbeherrschendes Unternehmen darf die Beklagte andere Unternehmen nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht unbillig behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandeln als gleichartige Unternehmen. So darf sie einem Unternehmen, das sich um eine Aufnahme in ihr Werkstattnetz bewirbt und die qualitativen Anforderungen erfüllt, unter denen die Beklagte gleichartige Unternehmen in ihr Werkstattnetz aufnimmt, nicht den Zutritt zu dem Werkstattnetz verweigern, es sei denn, dafür sprächen sachliche Gründe (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1994 - KVR 29/93, BGHZ 128, 17, 36 ff. - Gasdurchleitung; Weyer in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Loseblatt, Stand März 2015, GWB 2013 § 19 Rn. 96). Daraus kann sich ein Kontrahierungszwang des marktbeherrschenden Unternehmens ergeben.
27
2. Es hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand, dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines neuen Werkstattvertrages aus § 33 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB aufgrund einer relativen Marktmacht der Beklagten verneint hat.
28
a) Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit - oder relative Marktmacht - im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB ist vom Senat in Fällen angenommen worden, in denen sich ein Händler so stark auf den Verkauf von Produkten eines bestimmten Herstellers ausgerichtet hat, dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Herstellers überwechseln kann (BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2493 - Opel-Blitz; Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler). Diese Rechtsprechung hat der Senat ausgedehnt auf das Verhältnis eines Kraftfahrzeugherstellers zu einer mit ihm vertraglich verbundenen Werkstatt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - KZR 26/04, WuW/E DE-R 1621, 1623 - Qualitative Selektion; Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 26 - MAN-Vertragswerkstatt) oder zu einem auf Fahrzeuge des Herstellers spezialisierten Tuning-Unternehmen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 53 ff. - Porsche-Tuning). Selbst wenn die Abhängigkeit ohne vertragliche Vereinbarung im Wege einer autonomen Bezugskonzentration selbst geschaffen worden ist, kann der Tatbestand unternehmensbedingter Abhängigkeit jedenfalls dann erfüllt sein, wenn die Ausrichtung des Geschäftsmodells erheblich über eine bloß einseitige Spezialisierung hinausgeht und etwa den Erwerb besonderen, markenspezifischen Know-hows umfasst, das für eine wertschöpfende Tätigkeit im Zusammenhang mit den Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen erforderlich ist. Der Umstand, dass die Abhängigkeit in diesem Fall auf einem einseitigen, autonomen Entschluss des Abnehmers beruht, ist dann im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 54 - Porsche-Tuning; Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2494 - Opel-Blitz; Nothdurft in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 20 GWB Rn. 51).
29
b) Das Berufungsgericht hat zu der Frage der unternehmensbedingten Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten keine Feststellungen getroffen. Es nimmt jedoch an, dass nach dem Vortrag der Klägerin eine unternehmensbedingte Abhängigkeit naheliege. Für die weitere revisionsrechtliche Prüfung ist danach eine unternehmensbedingte Abhängigkeit zu unterstellen.
30
c) Als Folge einer unternehmensbedingten Abhängigkeit ist es dem marktstarken Unternehmen versagt, die kleinen und mittleren Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders zu behandeln als gleichartige Unternehmen, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine solche Behinderung oder Diskriminierung nicht verneint werden.
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aa) Ob eine Behinderung unbillig ist oder einer unterschiedlichen Behandlung die sachliche Rechtfertigung fehlt, ist - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt - aufgrund einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen zu beurteilen, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes zu orientieren hat (BGH, Urteil vom 27. April 1999 - KZR 35/97, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte). Dabei hat die gesetzliche Regelung nicht die Funktion eines einseitigen Sozialschutzes (BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2495 - Opel-Blitz). Der Normadressat ist vielmehr grundsätzlich frei, seine geschäftliche Tätigkeit nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll erachtet. Daher reicht - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat - eine ordentliche Kündigung mit einer angemessenen Kündigungsfrist in der Regel aus, um die Geschäftsverbindung zu lösen. Denn dann hat das abhängige Unternehmen die zumutbare Möglichkeit, seinen Betrieb auf eine andere Marke umzustellen. Eine ordentliche Kündigung muss deshalb grundsätzlich auch nicht mit einer Begründung versehen werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2988 f. - Kfz-Vertragshändler).
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bb) Die Freiheit des Normadressaten zur Gestaltung seines Absatzsystems besteht aber nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 27. April 1999 - KZR 35/97, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 59 - Porsche-Tuning; Urteil vom 16. Dezember 1986 - KZR 25/85, ZIP 1987, 465, 468 f. - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II).
33
cc) Im Streitfall ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Netz der ihr vertraglich verbundenen Werkstätten - vor wie nach der Kündigung der "alten" Werkstattverträge - als kartellrechtlich unbedenkliches qualitativ selektives Vertriebssystem ausgestaltet hat. Auch hierzu hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen; beide Parteien gehen aber hiervon aus. Damit ist für die revisionsrechtliche Beurteilung zu unterstellen, dass die Werkstattverträge der Beklagten ihren Vertragspartnern wettbewerbsrelevante Verpflichtungen auferlegen, die sich als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen darstellten, wären sie nicht zur Aufrechterhaltung eines qualitativ hochstehenden Serviceangebots für Kraftfahrzeuge der Marke Jaguar geeignet und erforderlich. Jedenfalls grundsätzlich nicht erforderlich ist demgegenüber eine quantitative Selektion, die nicht nur über entsprechende qualitative Voraussetzungen - etwa einen Mindestumsatz der einzelnen Werkstatt - erreicht wird. Hätte daher die Beklagte die Umstellung des Systems ihrer Werkstattverträge zu einer quantitativen Selektion genutzt, könnte das damit verfolgte Interesse im Rahmen der Abwägung mit dem Interesse der Klägerin, auch nach der Systemumstellung dem Netz der Jaguar-Vertragswerkstätten anzugehören, im Regelfall nicht berücksichtigt werden. Der Grundsatz, dass auch der Normadressat unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist berechtigt ist, die Vertragsbeziehung zu einem von ihm abhängigen Unternehmen zu beenden, wird im Streitfall durch die Zielsetzung des Gesetzes begrenzt, keine wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zu begünstigen, sofern die Klägerin alle qualitativen Anforderungen an eine Vertragswerkstatt der Beklagten erfüllt.
34
Danach kommt bei der umfassenden Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien der Frage maßgebliche Bedeutung zu, aus welchem Grund die Beklagte der Klägerin den Zugang zu ihrem neu gestalteten Netz von Vertragswerkstätten verweigert hat. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen und insbesondere nicht festgestellt, dass die Beklagte für die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber denjenigen Werkstätten, mit denen sie neue Verträge abgeschlossen hat, sachliche Gründe angeführt hätte. Es geht vielmehr davon aus, dass die Beklagte weder in ihrer Kündigungsbegründung noch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben habe, welche strukturellen Maßnahmen ein Ausscheiden der Klägerin aus dem Werkstattnetz erforderlich machten. Damit ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte mit der Ablehnung einer Aufnahme der Klägerin in das neu strukturierte Vertragswerkstattnetz ohne sachlichen Grund und damit diskriminierend handelt und die Klägerin unbillig behindert.
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3. Damit ist das Urteil, soweit es mit der Revision der Klägerin angegriffen wird, aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen getroffen werden können.
36
B. Das Rechtsmittel der Beklagten führt gleichfalls zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht dem Hilfsantrag der Klägerin entsprochen hat.
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I. Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig. Die Revision der Beklagten ist zwar nicht zugelassen und damit als solche unzulässig. Sie ist jedoch in eine Anschlussrevision umzudeuten (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 9; Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24) und verbindet sich mit der hilfsweise eingelegten Anschlussrevision der Beklagten zu einem einheitlichen Rechtsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780).
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Über die Anschlussrevision ist ungeachtet des Umstands zu entscheiden, dass sie allein den Hilfsantrag der Klägerin betrifft, der unter der innerprozessualen Bedingung steht, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen wird, und nicht feststeht, ob diese Bedingung eintritt, nachdem die Revision der Klägerin insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Denn der Ausspruch des Berufungsgerichts zum Hilfsantrag wird wirksam, falls die Klage mit dem Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird, und darf daher nur bestehen bleiben, wenn er der revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 209/87, BGHZ 106, 219, 220 f.).
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II. Die Anschlussrevision hat auch in der Sache Erfolg. Das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Feststellungsbegehren ist unbegründet.
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1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zum Hilfsantrag im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Nach Art. 16 Abs. 6 des Servicevertrages der Parteien müsse die - schriftliche - Kündigung eine Begründung enthalten, die objektiv und transparent sei, um sicherzustellen, dass die Kündigung nicht wegen Verhaltensweisen des Vertragspartners erfolge, die nach der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung 2002 nicht eingeschränkt werden dürften. Daran fehle es hier. In dem Kündigungsschreiben werde lediglich formelhaft gesagt, dass die Kündigung nicht auf einem Verhalten der Klägerin beruhe, das nach der Verordnung nicht eingeschränkt werden dürfe. Auch wenn man berücksichtige, dass es weiter heiße, es sollten weitestgehend einheitliche vertragliche Rahmenbedingungen im europäischen Binnenmarkt gefördert werden, und globale Standards in allen Servicebereichen sollten dazu beitragen, ein gleich hohes Niveau aller Servicepartner in allen Märkten zu gewährleisten, reiche diese Begründung nicht aus. Es würden dadurch allenfalls die Gründe für die Änderungskündigungen erläutert, nicht jedoch, warum mit der Klägerin kein neuer Werkstattvertrag geschlossen werden solle. Da die Begründung Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung sei, führe der Begründungsmangel zur Unwirksamkeit der Kündigung.
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2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Begründung der Kündigung des Werkstattvertrages hält den vertraglichen Anforderungen stand.
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a) Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auslegung einer Individualvereinbarung - wie hier des Service-Vertrages - grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (siehe nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - II ZR 262/09, NJW 2011, 2648 Rn. 17). Gemessen daran ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts aber rechtsfehlerhaft.
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b) Das Berufungsgericht hat schon verkannt, dass keine hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen sind. Denn bei der Auslegung der Kündigungsklausel in Art. 16 Abs. 6 des Servicevertrages ist zu berücksichtigen, dass eine ordentliche Kündigung eines Werkstattvertrages grundsätzlich keiner Begründung bedarf (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler), sofern sich aus dem Unionsrecht nichts anderes ergibt. Hier bestand eine Begründungspflicht aus Art. 3 Abs. 4 VO 1400/2002. Die Parteien haben sich an dessen Formulierung angelehnt. Deshalb kann zur Auslegung der Vertragsklausel auf die hinsichtlich der Verordnung geltenden Auslegungsgrundsätze zurückgegriffen werden.
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Nach Erwägungsgrund 9 der Verordnung und dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses ist die Begründung dann ausreichend, wenn die aufgeführten Gründe die Motive des Kündigenden richtig und vollständig wiedergeben (Bechtold/Bosch/Brinker, EU-Kartellrecht, 3. Aufl., Annex zu VO 461/2010 Rn. 37) und deutlich wird, dass der Vertrag nicht deshalb beendet wird, weil die Werkstatt ein wettbewerbsförderndes Verhalten an den Tag gelegt hat (MünchKomm.EUWettbR-Becker, Band 1, 1. Aufl., GVO 1400/2002, Art. 3 Rn. 16).
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Danach ist die von der Beklagten gegebene Begründung ausreichend. Aus ihr lässt sich entnehmen, dass die Kündigung gegenüber sämtlichen bisherigen Vertragspartnern der Beklagten erfolgt ist und auf dem Wunsch der Konzernmutter beruhte, mit weitestgehend einheitlichen vertraglichen Rahmenbedingungen die Effektivität des Jaguar-Servicenetzes im europäischen Binnenmarkt zu fördern und aufgrund globaler Standards in allen Servicebereichen ein gleich hohes Niveau aller Servicepartner in allen Märkten zu gewährleisten. Zwar wird damit nicht begründet, warum die Klägerin aus dem neuen Werkstattnetz ausgeschlossen werden sollte (so auch in dem Fall BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, BGHZ 181, 346 Rn. 3). Hierauf kommt es aber auch nicht an. Die Frage, ob die Klägerin nicht in das neue Werkstattnetz aufgenommen werden sollte, weil sie die hierfür geschaffenen Standards nicht erfüllte, oder ob ihr die Aufnahme verweigert wurde, obwohl sie die qualitativen Voraussetzungen erfüllte oder zu erfüllen in der Lage war, die für eine Aufnahme in das neue Werkstattnetz erforderlich sind, betrifft nicht die Kündigung des alten Vertrages, sondern nur die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrages zu den jetzt geltenden Bedingungen hat.
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C. Sollte die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg haben, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Hilfswiderklage der Beklagten auf Rückzahlung der für die verbliebenen Ersatzteile gezahlten 29.750 € auch in diesem Fall begründet ist. Sollte die Klage dagegen auch mit dem Hauptantrag erfolglos bleiben, ist der Ausspruch zur Hilfswiderklage gegenstandslos und zweckmäßigerweise vom Berufungsgericht zur Klarstellung aufzuheben.
2016-01-26 https://autokaufrecht-frankfurt.de/bgh-zum-anspruch-auf-zulassung-als-vertragswerkstatt-jaguar/ post http://autokaufrecht-frankfurt.de/wp-content/uploads/2016/05/14234942738_d70aabd91a_c.jpg 14234942738_d70aabd91a_c.jpg /usr/www/users/chsch001/autokaufrecht/wp-content/uploads/2016/05/14234942738_d70aabd91a_c.jpg 362 14234942738_d70aabd91a_c http://autokaufrecht-frankfurt.de/wp-content/uploads/2016/05/14234942738_d70aabd91a_c.jpg Kartellrecht|Vertragshändler|Wettbewerbsrecht Autoreparaturwerkstatt|GWB|Jaguar|Kartellrecht|Kfz-Werkstatt|Land Rover|Marktmacht|Missbrauch|Reparaturbetrieb|Servicevertrag|Vertragshändler|Vertragshändlervertrag|Vertragswerkstatt|Werkstattvertrag publish 1 Schilling [email protected] C. Schilling bgh-zum-anspruch-auf-zulassung-als-vertragswerkstatt-jaguar open open 2022-12-11 365 BGH: Agenturgeschäft als UmgehungsgeschäftBGH · Urteil vom 26. Januar 2005 · Az. VIII ZR 175/04.
Leitsatz
Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern sind allenfalls dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Händler als der ,,eigentliche" Verkäufer des Fahrzeugs zu betrachten ist. Entscheidend hierfür kann sein, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat, etwa durch Garantie eines bestimmten Mindestpreises.
Einordnung
Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel alles andere als neu. Zahlreiche Händler verkaufen Fahrzeuge ,,im Kundenauftrag". Dies führt allerdings auch dazu, dass der Käufer von Privat kauf und sich auf die besonderen, verbraucherfreundlichen Regelungen gegenüber dem Verkäufer nicht berufen kann.
Dieser Nebeneffekt lädt zum Missbrauch natürlich geradezu ein. Der Gesetzgeber hat in § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB daher bestimmt, dass Gestaltungen, die der Umgehung der verbraucherschützenden Vorschriften im Kaufrecht dienen, unwirksam sind. In der Praxis wird oft geltend gemacht, dass ein Agenturgeschäft ein solches Umgehungsgeschäft sein soll.
Der BGH schwächt dieses Argument mit der vorliegenden Entscheidung deutlich ab. Zutreffend fragt der BGH danach, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt. Hier kann es u.a. darauf ankommen, ob der gewerbliche Autohändler dem eigentlichen Verkäufer/Eigentümer einen bestimmten Mindestpreis garantiert hat oder nicht. Insgesamt ist eine wirtschaftliche Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Eine Vermutung, dass ein Agenturgeschäft der Umgehung dient, gibt es jedenfalls nicht.
Gebrauchtwagenhandel mit US-Reimporten ist attraktiv – aber rechtlich risikobehaftet. Gerade bei Fahrzeugen mit Vorschäden (Unfall, „salvage“, „total loss“ nach US-Kategorien) kommt es häufig zu Streit über Aufklärungspflichten, Gewährleistung und die Frage: Wer ist überhaupt Verkäufer – und wer nur Vermittler?
Das Landgericht Wiesbaden hat in einem praxisrelevanten Urteil entschieden, dass ein Autohaus, das im Vertrag klar als Vermittler/Vertreter bezeichnet ist, nicht automatisch als Verkäufer haftet – selbst dann nicht, wenn es die komplette Abwicklung übernimmt und den Kaufpreis entgegennimmt.
Sachverhalt: US-Reimport Audi Q5, Vorschaden und Streit um Rückabwicklung
Beteiligte Parteien und Vertragsmodell
Eine private Käuferin erwarb am 03.09.2020 einen gebrauchten Audi Q5 zum Kaufpreis von 37.000,00 EUR. Das Fahrzeug war ein Re-Import aus den USA und wies einen aufbereiteten Unfallschaden im Frontbereich auf.
Besonders relevant: Der schriftliche Kaufvertrag trug die Überschrift „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges bei einem Vermittler“. In der Vertragsurkunde waren Käuferin, Verkäufer und Vermittler nebeneinander genannt.
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Als Verkäuferin war eine ausländische Gesellschaft (UK) benannt.
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Das beklagte Autohaus war ausdrücklich als Vermittlerin eingetragen.
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Unter der Unterschriftenzeile des Autohauses stand der Zusatz „(Unterschrift des Verkäufers vertr. d. d. Vermittler)“.
Hinweise zu Unfall/Vorschaden und Herkunft im Vertrag
Im Vertrag fanden sich handschriftliche Einträge im Bereich „Mängel, Unfall- und andere Schäden“, u. a. „Reparierter Frontschaden“. Außerdem war bei „Herkunft“ ein deutlicher Hinweis enthalten: USA-Import / möglicherweise importiertes Fahrzeug.
Verkaufsanzeige und Abwicklung durch das Autohaus
Dem Vertrag gingen Inserate/Anzeigen über eine Online-Plattform voraus. Das Autohaus übernahm nach Darstellung der Käuferin und unstreitig in Teilen die gesamte Abwicklung: Formalitäten, Entgegennahme des Kaufpreises und organisatorische Schritte rund um das Fahrzeug.
Zusätzlich war das Autohaus im Fahrzeugbrief als (Vor-)Eigentümerin eingetragen. Nach Darstellung des Autohauses hing dies mit dem Zulassungsprozess von US-Importen zusammen (u. a. § 21 StVZO-Gutachten, Umschreibung/Anmeldung zur Erlangung deutscher Papiere).
Auftreten von Problemen und Privatgutachten
Kurz nach dem Kauf traten Probleme auf: Die Käuferin berichtete von einer blinkenden Motorleuchte und ließ das Fahrzeug prüfen. Sie beauftragte ein privates Beweissicherungsgutachten (DEKRA) (Kosten: 1.429,26 EUR). Danach habe das Auto eine Vielzahl weiterer Mängel und unsachgemäß reparierter Schäden aufgewiesen; nach ihrer Darstellung habe es in den USA einen „kapitalen“ Frontschaden/„Totalschaden“ gegeben, der nur notdürftig behoben worden sei.
Rücktritt/Anfechtung und Klageziele
Mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2020 erklärte die Käuferin gegenüber dem Autohaus Rücktritt sowie hilfsweise Anfechtung. Sie verlangte:
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Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe/Rückübereignung,
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Ersatz der Gutachterkosten,
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Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten,
-
Feststellung des Annahmeverzugs.
Kernstreitpunkt: Verkäufer oder nur Vermittler?
Die Käuferin argumentierte, die Vermittlerrolle sei nur ein „Konstrukt“, um Gewährleistungsrechte zu umgehen. Für sie habe das Autohaus wie ein Verkäufer agiert: Anzeige, Gespräch, Abwicklung, Geldannahme, Eintragung im Fahrzeugbrief. Eine klare mündliche Aufklärung über „nur Vermittlung“ habe es nicht gegeben.
Das Autohaus hielt dagegen: Es habe als Vermittlerin/Vertreterin für die im Vertrag benannte Verkäuferin gehandelt, es gebe entsprechende Vermittlungs-/Provisionsverträge, und die Käuferin sei über Herkunft und Schaden (u. a. Carfax/Bilder) informiert worden.
Entscheidung des LG Wiesbaden: Klage abgewiesen – keine Passivlegitimation des Autohauses
Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Der zentrale Grund: Das Autohaus war nicht passivlegitimiert, weil es nicht Vertragspartner (Verkäufer) geworden sei.
1) Auslegung des Kaufvertrags: Vertretergeschäft statt Eigengeschäft
Für die Abgrenzung, ob jemand im eigenen Namen oder als Vertreter handelt, gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB). Entscheidend ist, wie die Erklärung aus Sicht der anderen Partei redlicherweise zu verstehen war.
Das LG stellte maßgeblich auf die Vertragsurkunde ab:
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Verkäufer und Vermittler waren klar getrennt bezeichnet,
-
Überschrift „…bei einem Vermittler“,
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Unterschrift mit Hinweis „für den Verkäufer vertreten durch den Vermittler“.
Damit durfte die Käuferin nach Auffassung des Gerichts nicht annehmen, Vertragspartnerin des Kaufvertrags sei das Autohaus, sondern musste davon ausgehen, dass die ausländische Gesellschaft verpflichtet werden sollte.
Wichtig für die Praxis: Selbst eine „starke“ Abwicklung durch den Vermittler (Formalitäten, Zahlungsabwicklung) verdrängt den klar dokumentierten Vermittlerstatus nicht automatisch.
2) Fahrzeugbrief und Kaufbestätigung halfen der Käuferin nicht
Dass das Autohaus im Fahrzeugbrief eingetragen war, sei für die Frage des Vertragspartners unerheblich – insbesondere, weil nicht vorgetragen war, dass die Käuferin den Fahrzeugbrief vor Vertragsschluss eingesehen hatte (entscheidend ist die ex-ante-Sicht beim Vertragsschluss). Auch eine nachträgliche Kaufbestätigung ändere daran nichts.
3) Keine Eigenhaftung als „Sachwalter“ nach § 311 Abs. 3 BGB
Die Käuferin versuchte, das Autohaus zumindest über culpa in contrahendo und eine Sachwalterhaftung zu fassen. Das LG verneinte aber eine Eigenhaftung nach § 311 Abs. 3 BGB.
Eine solche Haftung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn
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der Vermittler ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat (mehr als nur Provision), oder
-
ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch den Vertragsschluss maßgeblich beeinflusst.
Nach Ansicht des Gerichts reichten die Umstände nicht aus:
-
Eine bloße Provision genügt nicht als „eigenes wirtschaftliches Interesse“ in diesem Sinn.
-
Allein, dass der Händler die Verhandlungen geführt hat und der Käufer keinen Kontakt zum ausländischen Verkäufer hatte, begründet noch kein „besonderes Vertrauen“, wenn der Vertrag die Rollen sauber ausweist.
4) Keine deliktische Haftung (u. a. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB; § 826 BGB)
Auch deliktische Ansprüche lehnte das Gericht ab, insbesondere:
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§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB (Betrug) scheide u. a. an Voraussetzungen wie Bereicherungsabsicht/Stoffgleichheit und an schlüssigem Vortrag zur Täuschung aus.
-
§ 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung): Es fehle an der erforderlichen besonderen Verwerflichkeit.
Konsequenz: Selbst wenn es Mängel oder Aufklärungsdefizite gegeben hätte, hätte die Käuferin ihre Ansprüche (Rückabwicklung/Schadensersatz) gegen den tatsächlichen Verkäufer richten müssen – nicht gegen den Vermittler.
Praktische Einordnung für Autohändler: Was das Urteil für Ihren Vertrieb bedeutet
Klare Botschaft: Dokumentation schlägt „Außenauftritt“
Für Autohäuser ist das Urteil ein wichtiges Signal: Wer als Vermittler auftreten will, muss es schriftlich eindeutig tun. Dann kann die Passivlegitimation bei späteren Gewährleistungs-/Rückabwicklungsstreitigkeiten fehlen – selbst wenn das Autohaus organisatorisch „wie ein Verkäufer“ wirkt.
Aber: Das Urteil ist kein Freibrief. Vermittler können weiterhin haften, wenn sie
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den Vertragspartner bewusst verschleiern (Schein-/Strohmannkonstruktion),
-
besondere persönliche Garantien geben („ich stehe dafür ein“),
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oder durch eigenes Verhalten ein übernormales Vertrauen erzeugen (§ 311 Abs. 3 BGB).
Besonderes Risiko: US-Importe und Unfallhistorie
US-Importe sind rechtlich sensibel, weil Begriffe wie „salvage“/„total loss“ in den USA nicht deckungsgleich mit deutschem Totalschadenbegriff sind. Händler sollten damit rechnen, dass Käufer später behaupten, sie hätten „Totalschaden“ anders verstanden. Umso wichtiger ist präzise Aufklärung und Dokumentation.
Konkrete Handlungsempfehlungen für professionelle Autohändler
1) Vermittlung rechtssicher gestalten
Wenn Sie als Vermittler/Kommissionär auftreten:
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Vertraglich deutlich: Verkäufer (mit vollständiger Firmierung/Adresse) und Vermittler getrennt ausweisen.
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Überschrift/Unterschriftsblock so gestalten, dass er die Vertretung klar zeigt („für den Verkäufer“).
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Keine widersprüchlichen Dokumente (Rechnungen/Kaufbestätigungen), die den Eindruck eines Eigengeschäfts erzeugen.
2) Unfall/Vorschäden lückenlos dokumentieren
Gerade bei Reimporten:
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Vorschaden konkret beschreiben (Bereich, Art der Reparatur, bekannte Folgen).
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Unterlagen sauber übergeben und quittieren lassen (z. B. Carfax/History Report, Bilder, Gutachten).
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Begriffe erläutern (US-Einstufung ≠ deutscher Totalschaden). Das reduziert spätere Streitbehauptungen.
3) Keine „Vertrauensgarantien“ im Verkaufsgespräch
Vermeiden Sie Formulierungen, die als persönliche Gewähr verstanden werden können („ich garantiere“, „dafür stehe ich ein“). Sonst droht eine Haftung als „Sachwalter“ (§ 311 Abs. 3 BGB).
4) Interne Prozesse: Rollenklärung im Vertrieb
Schulen Sie Verkaufsteams, dass im Gespräch konsistent erklärt wird:
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Wer Verkäufer ist,
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welche Rolle das Autohaus hat,
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welche Gewährleistungslogik gilt.
Häufige Fragen: Angemessene Frist bei Nacherfüllung durch Drittbetrieb
Ihr Auto hat Mängel?
Wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf.Rücktritt • Minderung • Schadensersatz
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