Bundesgerichtshof, Urt. v. 03.12.1986, Az.: VIII ZR 345/85.

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen früheren Unfall des Fahrzeugs, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Unfall war so geringfügig, daß er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen konnte (Festhaltung BGH, 1982-03-03, VIII ZR 78/81, WM IV 1982, 511; Festhaltung BGH, 1984-02-22, VIII ZR 238/82, WM IV 1984, 535).

Unfall größer als ein Bagatellschaden? Verkäufer muss aufklären

Die Entscheidung betrifft den Fall, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einem Unfallschaden hat und hierüber – ungefragt – nicht von selbst aufklärt. Oft werden solche Schäden auch und gerade von privaten Verkäufern verschwiegen, vor allem wenn der Käufer nicht explizit danach fragt. Hier herrscht stellenweise die Fehlvorstellung, man müsse jedenfalls ungefragt solche Schäden nicht freiwillig offenbaren. Das trifft nicht zu.

Der BGH stellt klar, dass den Verkäufer eine Aufklärungspflicht über Unfallschäden trifft, wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden gehandelt hat. Die Grenze für einen Bagatellschaden wird bei ca., 800-900 Euro Beseitigungsaufwand gezogen. Andernfalls kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Auch kann sich der Verkäufer in einem solchen Fall nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.

Hinzu kommen strafrechtliche Risiken wegen Betrug (§ 263 StGB).

Beim Kauf vom gewerblichen Händler kommt hinzu, dass dieser auch dann für den Unfallschaden haftet, wenn er von diesem keine Kenntnis hatte. Ein nicht bekannter oder nicht offenbarter Unfallschaden ist stets ein erheblicher Sachmangel, der zum Rücktritt berechtigt.


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    Entscheidung des BGH im Volltext

    Tenor

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 1985 aufgehoben.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Tatbestand

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    Die Klägerin erwarb gemäß schriftlichem Kaufantrag vom 24. August 1983 von dem Beklagten durch Vermittlung der Firma Auto B. in D. deren Angestellter der Beklagte war, einen gebrauchten PKW Jaguar XJ 6 zum Preis von 43.950,00 DM. Der Kaufantrag enthält die Vermerke „unter Ausschluß jeder Gewährleistung“ und „b. Blechschaden“, d.h. beseitigter Blechschaden. Den Wagen hatte der Beklagte für die Firma Auto B. am 7. September 1982 von dem Zeugen P. für 30.000,00 DM in Zahlung genommen und noch an demselben Tage zum Preis von 36.000,00 DM für sich selbst gekauft. Der Beklagte hatte das Kraftfahrzeug bis zum 24. März 1983 selbst benutzt und es sodann durch seine Firma zum Verkauf anbieten lassen.

    2

    Im März 1984 wurde an dem Wagen ein Bruch der vorderen linken Stoßdämpferbefestigung festgestellt. Nach dem Gutachten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen L. hatte das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden im Bereich des Rahmenlängsträgers und des linken vorderen Radhauses; bei einer unsachgemäßen Reparatur dieses Unfallschadens sei der Verstärkungsbock der oberen Stoßdämpferbefestigung nicht eingebaut worden, dies habe schließlich zu einem Bruch dieser Dämpferbefestigung geführt.

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    Die Klägerin hat daraufhin am 27. März 1984 den mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, den Wagen im Mai 1984 abgemeldet und mit der Klage die Rückzahlung von 41.000,00 DM (Kaufpreis abzüglich des von der Klägerin eingeräumten Wertes der Gebrauchsvorteile in Höhe von 2.950,00 DM) verlangt. Die Klägerin macht geltend: Die erste Eigentümerin des Wagens habe mit ihm im April 1982 einen schweren Unfall erlitten, bei dem der Vorbau stark deformiert, der gesamte Wagenkörper diagonal verschoben und das Dach nach oben gedrückt sowie das Getriebegehäuse und die Motorölwanne zerstört worden seien. Der seinerzeit eingeschaltete Sachverständige C. habe einen Totalschaden angenommen. Der Zeuge Passias habe den Beklagten ausdrücklich über die Unfalleigenschaft des inzwischen reparierten Wagens aufgeklärt, als er ihn bei der Firma B. in Zahlung gegeben habe; der Vorschaden und die Reparatur seien im übrigen von einer Art gewesen, daß sie bei der Untersuchung durch die Firma Auto B. aufgefallen sein müßten. Gleichwohl habe der Beklagte ihr, der Klägerin, gegenüber das Fahrzeug auf mehrfaches Befragen hin als unfallfrei bezeichnet und lediglich auf einen ganz leichten Blechschaden in Form einer ausgebesserten Beule am Kotflügel hingewiesen.

    4

    Der Beklagte hält dem entgegen: Der Wagen könne zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin den von dieser behaupteten schweren Unfallschaden nicht gehabt haben. Der Zeuge P. habe ihn bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs nur über einen reparierten Blechschaden am vorderen linken Kotflügel aufgeklärt und im übrigen schriftlich die Unfallfreiheit des Wagens zugesichert. Bei den Untersuchungen des Fahrzeugs durch die Firma Auto B. seien ausweislich der Prüfberichte vom 6. September 1982 und 19. April 1983 ebenfalls nur behobene Blechschäden festgestellt worden. Auch ihm selbst seien weder bei der Inzahlungnahme noch bei der späteren Benutzung des Wagens weitere Schäden aufgefallen. Deshalb habe er auf die Frage der Klägerin nach der Unfallfreiheit wahrheitsgemäß auf den behobenen Blechschaden am Kotflügel hingewiesen. Zumindest müsse sich die Klägerin Gebrauchsvorteile in Höhe eines Betrages von 12.600,00 DM anrechnen lassen, der hilfsweise zur Aufrechnung gestellt werde.

    5

    Das Landgericht hat den Beklagten unter Klagabweisung im übrigen zur Zahlung von 40.029,00 DM verurteilt (43.950,00 DM abzüglich 3.921,00 DM für Gebrauchsvorteile). Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Urteils.

    Entscheidungsgründe

    6

    Die Revision hat Erfolg.

    7

    I.

    Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

    8

    Die Klägerin könne die Rückzahlung des Kaufpreises weder aufgrund einer Anfechtung des Kaufvertrages noch nach § 463 BGB verlangen, weil eine arglistige Täuschung des Beklagten über die Unfalleigenschaft des Wagens nicht hinreichend festgestellt worden sei. Zwar stehe fest, daß das der Klägerin verkaufte Fahrzeug bereits im April 1982 einen erheblichen Unfallschaden gehabt habe; dafür sprächen außer der Übereinstimmung der Fahrgestellnummer des seinerzeit begutachteten und des später verkauften Wagens auch die Bekundungen des Zeugen P. über den Zeitpunkt seines Erwerbs und die Art der Schäden an dem von ihm gekauften Fahrzeug. Es sei aber davon auszugehen, daß der Beklagte der Überzeugung gewesen sei, der Wagen habe nur einen wieder beseitigten Blechschaden gehabt. Der Zeuge P. habe den Beklagten nicht im einzelnen über Art und Ausmaß der Unfallschäden informiert, sondern ihn – nach seiner Aussage – nur auf „Unfallschäden“ oder – nach der Darstellung des Beklagten – auf einen Blechschaden am linken Kotflügel hingewiesen. Der tatsächliche Umfang des reparierten Schadens könne dem Beklagten verborgen geblieben sein. Denn die – möglicherweise nicht hinreichend sorgfältigen – Untersuchungen der Firma Auto B. hätten nach den Prüfberichten nur behobene Blechschäden ergeben; dies habe der Zeuge Bl., ein anderer Angestellter der Firma Auto B., bestätigt. Weder der Preis von 30.000,00 DM, zu dem der Wagen in Zahlung genommen worden sei, noch derjenige von 36.000,00 DM, für den der Beklagte ihn gekauft habe, ergäben einen zuverlässigen Hinweis darauf, daß der Beklagte den wahren Unfallschaden gekannt habe. Endlich bestehe auch keine Veranlassung, der von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptung nachzugehen, der Beklagte habe den Wagen ausdrücklich als unfallfrei bezeichnet und nur auf eine ausgebesserte Beule am Kotflügel hingewiesen; denn daraus ergebe sich nur die – ohnehin aus dem Kaufvertrag folgende – Bestätigung, daß die Klägerin über einen beseitigten Blechschaden aufgeklärt worden sei, nicht aber ein Beweis dafür, daß der Beklagte einen schweren Unfall gekannt oder mit dessen Vorhandensein gerechnet und die Klägerin darüber arglistig getäuscht habe.

    9

    II.

    Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

    10

    1.

    a)

    In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Jaguar im April 1982 einen schweren Unfallschaden erlitten hatte. Diese Feststellung des Berufungsgerichts, die die Revision als ihr günstig hinnimmt und gegen die der Beklagte in der Revisionsinstanz Einwände nicht mehr erhoben hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

    11

    b)

    Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß dem Beklagten der wirkliche Umfang der Unfallschäden bekannt gewesen sei, wird von der Revision mit Verfahrensrügen nicht angegriffen und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

    12

    2.

    Demgegenüber rügt die Revision teilweise zu Recht, daß das Berufungsgericht bei der Verneinung einer arglistigen Täuschung durch den Beklagten für die Entscheidung erhebliches Vorbringen der Klägerin für nicht erheblich gehalten hat.

    13

    a)

    So liegt es bei der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe ihre Frage nach einem Unfall des Fahrzeugs ausdrücklich verneint.

    14

    aa)

    Wenn der Beklagte – wie dies der Zeuge P. bekundet, er selbst aber unter Hinweis auf die schriftliche Erklärung des Zeugen bestritten hat – von P. allgemein auf „Unfallschäden“ aufmerksam gemacht worden ist, so stellte seine angebliche Erklärung, der Jaguar sei unfallfrei, eine arglistige Täuschung dar. Daran ändert nichts, daß der Beklagte zugleich auf einen behobenen Blechschaden am Kotflügel hingewiesen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt der Verkäufer arglistig schon dann, wenn er auf Fragen, deren Beantwortung für den Kaufentschluß seines Vertragspartners erkennbar maßgebliche Bedeutung hat, ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ Angaben über den Zustand des Fahrzeugs macht, die sich als unrichtig erweisen (BGHZ 63, 382, 386;  74, 383, 391 f.; Urteile vom 16. März 1977 – VIII ZR 283/75 = WM 1977, 584 unter II 2 c und vom 18. März 1981 – VIII ZR 44/80 = WM 1981, 560 unter II 2 a). Nicht anders liegt es hier: Jedenfalls auf ausdrückliche Nachfrage durch die Klägerin mußte der Beklagte dieser alles offenbaren, was er wußte (BGHZ 74, 383, 391 f.; Senatsurteile vom 20. März 1967 – VIII ZR 288/64 = NJW 1967, 1222 unter II 2 a und vom 29. Juni 1977 – VIII ZR 43/76 = WM 1977, 1048 unter II 3 a bb und cc). Das tat er nicht, wenn er die Klägerin allein über den jetzigen Zustand des Wagens (behobener Blechschaden), nicht aber über die Tatsache des zugrundeliegenden Unfalls unterrichtete. „Ins Blaue hinein“ erfolgte die – von der Klägerin behauptete – Erklärung des Beklagten („unfallfrei“) deshalb, weil er keine hinreichende Grundlage für die Annahme hatte, der Unfall habe nicht noch zu weiteren – von dem Ersteigentümer oder dem Zeugen P. reparierten und in der Prüfabteilung der Firma Auto B. nicht mehr festgestellten – Schäden geführt. Die schriftliche Versicherung des Zeugen, der Wagen sei unfallfrei, konnte die Erklärung des Beklagten nicht rechtfertigen, wenn ihm mündlich Gegenteiliges gesagt worden war. Die Prüfberichte vom 6. September 1982 und 19. April 1983 waren hierfür ebensowenig geeignet. Denn der Beklagte hat nicht behauptet, daß die ihnen zugrundeliegenden Untersuchungen durch die Firma Auto B. in einer Form erfolgten, die andere als die entdeckten Schäden ausschloß. Daß dies auch nicht der Fall war, zeigt das Gutachten des Sachverständigen L., der aufgrund einer Besichtigung des Wagens in unzerlegtem Zustand eine Neueinschweißung des Rahmenlängsträgers und des vorderen linken Radhauses festgestellt und daraus auf einen erheblichen Unfallschaden geschlossen hat.

    15

    bb)

    Allerdings hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob der Zeuge P. dem Beklagten gegenüber von einem „Unfallschaden“ gesprochen oder ihn nur auf einen behobenen Blechschaden hingewiesen hat. Die rechtliche Beurteilung ist indessen auch im letzteren Fall keine andere. Denn die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, für P. und den Beklagten sei klar gewesen, daß der Blechschaden durch einen Unfall verursacht worden sei, liegt im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und wird in der Revisionsinstanz nicht beanstandet. Wußte der Beklagte mithin auch in diesem Falle von einem Unfall des Fahrzeugs, so war seine Erklärung gegenüber der Klägerin („unfallfrei“) aus den dargelegten Gründen (oben II 2 a aa) einer arglistigen Täuschung gleichzusetzen. Auch hier vermochte die schriftliche Versicherung des Zeugen P. nichts daran zu ändern, daß der Beklagte seine eigene Erklärung ohne hinreichende tatsächliche Grundlage abgab. Denn P. war, wie der Beklagte aus dem Kraftfahrzeugbrief wußte und wie dies auch in dem Prüfbericht vom 6. September 1982 vermerkt war, nicht Ersteigentümer des Wagens und mußte folglich über Art und Ausmaß eines vor seiner Besitzzeit liegenden Unfalls nicht unterrichtet sein.

    16

    b)

    Ebenfalls mit Erfolg beanstandet die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht die Bekundung des Zeugen P. für unerheblich gehalten habe, er habe dem Beklagten erklärt, daß der linke (vordere) Kotflügel ausgewechselt worden sei. Diese Bekundung hat sich die Klägerin durch Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen P. zu eigen gemacht. Da das Berufungsgericht Feststellungen hierüber nicht getroffen hat, ist revisionsrechtlich von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin auszugehen. Dann aber ist dem Beklagten eine arglistige Täuschung der Klägerin anzulasten, ohne daß es darauf ankäme, ob er deren Frage nach der Unfallfreiheit des Wagens ausdrücklich bejaht hat. Denn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muß einen früheren Unfall des Fahrzeugs, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will (Senatsurteil vom 3. März 1982 – VIII ZR 78/81 = WM 1982, 511 unter II 2 a m. Nachw.), es sei denn, der Unfall war so geringfügig, daß er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluß nicht beeinflussen konnte (Senatsurteil vom 22. Februar 1984 – VIII ZR 238/82 = WM 1984, 535 unter IV). Die Grenze für derartige nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen (Senatsurteil vom 29. Juni 1977 a.a.O. m.Nachw.). Sie ist überschritten bei der Auswechselung eines Kotflügels, die nicht nur wegen einer kleinen „Delle“ vorgenommen zu werden pflegt (BGHZ 63, 382, 387). Der ihm deshalb obliegenden Aufklärungspflicht hat der Beklagte mit dem Hinweis auf einen behobenen Blechschaden nicht genügt. Denn diese Erklärung gab nicht den wahren Umfang des Schadens wieder, sondern war geeignet, diesen und die Art des zugrundeliegenden Unfalls zu bagatellisieren und die Klägerin irrezuführen (dazu z.B. BGH Urteil vom 8. Oktober 1954 – I ZR 42/53 = LM BGB § 123 Nr. 10).

    17

    c)

    Keinen Erfolg hat die Revision dagegen mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe auch die Behauptung der Klägerin übergangen, der Beklagte habe das Fahrzeug wahrheitswidrig als „Vorführwagen“ bezeichnet. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist sie durch diese Erklärung des Beklagten nicht zum Abschluß des Vertrages „bestimmt“ worden (§ 123 Abs. 1 BGB). Denn mangels einer anderweitigen Darstellung ist davon auszugehen, daß der Kaufantrag der Klägerin vom 24. August 1983 erst mit Übergabe des Fahrzeugs und der Papiere von dem Beklagten angenommen worden ist, dies also zu einer Zeit, als die Klägerin durch Einsicht in den Kraftfahrzeugbrief das Vorhandensein mehrerer Voreigentümer bereits selbst festgestellt hat und gleichwohl bei ihrem Kaufantrag geblieben ist. Im übrigen ist die erstmals mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1985 erhobene Berufung auf diesen Umstand nicht innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erfolgt.

    18

    III.

    Das Berufungsgericht wird mithin zu klären haben, ob der Beklagte die Frage nach der Unfallfreiheit des PKW Jaguar ausdrücklich bejaht hat und ob er von der Auswechselung des Kotflügels durch den Zeugen P. unterrichtet worden ist; unter Umständen wird auch die zwischen den Parteien streitige Höhe der der Klägerin zugeflossenen Gebrauchsvorteile zu ermitteln sein. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß zu Lasten der Klägerin weder eine Erklärung des Beklagten über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs noch dessen Kenntnis von der Auswechselung des Kotflügels festgestellt werden kann, so wird es Gelegenheit zu den folgenden Überlegungen haben:

    19

    1.

    Der Beklagte will auf die Frage der Klägerin nach der Unfallfreiheit des Wagens (nur) auf den behobenen Blechschaden am Kotflügel hingewiesen haben. Gegebenenfalls muß die dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung dieses Verhaltens unter Berücksichtigung des gesamten Zusammenhangs der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen ergeben, ob hierin – was naheliegen kann – die Bejahung der Frage nach der Unfallfreiheit – mit der einzigen Einschränkung des behobenen Blechschadens – zu sehen ist. Ist dies der Fall, so könnten die dargestellten Grundsätze über eine „ins Blaue hinein“ abgegebene Erklärung Anwendung finden (dazu oben II 2 a).

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    2.

    Das Berufungsgericht wollte das Klagebegehren auch als Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB würdigen, hat dies indessen nur unter dem Gesichtspunkt eines arglistigen Verschweigens des Beklagten getan. Die von der Klägerin behauptete und unter Beweis gestellte Erklärung des Beklagten, das Fahrzeug habe nur einen „ganz leichten Blechschaden“ gehabt, kann dem Berufungsgericht Anlaß für die Prüfung geben, ob hierin die Zusicherung einer Eigenschaft dahingehend liegt, der Wagen weise keine weiteren Schäden als eben diesen Blechschaden auf (dazu Senatsurteil vom 18. März 1981 – VIII ZR 44/80 = WM 1981, 560 unter II 2 b aa).

    21

    IV.

    Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.