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Autohändler als Vermittler: Keine Haftung für Rückabwicklung (LG Wiesbaden)

10. Januar 2026
Redaktion

Zusammenfassung

LG Wiesbaden, Urteil vom 12.05.2022 – 4 O 18/21 Gebrauchtwagenhandel mit US-Reimporten ist attraktiv – aber rechtlich risikobehaftet. Gerade bei Fahrzeugen mit Vorschäden (Unfall, „salvage“, „total lo...

LG Wiesbaden, Urteil vom 12.05.2022 – 4 O 18/21

Gebrauchtwagenhandel mit US-Reimporten ist attraktiv – aber rechtlich risikobehaftet. Gerade bei Fahrzeugen mit Vorschäden (Unfall, „salvage“, „total loss“ nach US-Kategorien) kommt es häufig zu Streit über Aufklärungspflichten, Gewährleistung und die Frage: Wer ist überhaupt Verkäufer – und wer nur Vermittler?
Das Landgericht Wiesbaden hat in einem praxisrelevanten Urteil entschieden, dass ein Autohaus, das im Vertrag klar als Vermittler/Vertreter bezeichnet ist, nicht automatisch als Verkäufer haftet – selbst dann nicht, wenn es die komplette Abwicklung übernimmt und den Kaufpreis entgegennimmt.

Sachverhalt: US-Reimport Audi Q5, Vorschaden und Streit um Rückabwicklung

Beteiligte Parteien und Vertragsmodell

Eine private Käuferin erwarb am 03.09.2020 einen gebrauchten Audi Q5 zum Kaufpreis von 37.000,00 EUR. Das Fahrzeug war ein Re-Import aus den USA und wies einen aufbereiteten Unfallschaden im Frontbereich auf.

Besonders relevant: Der schriftliche Kaufvertrag trug die Überschrift „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges bei einem Vermittler“. In der Vertragsurkunde waren Käuferin, Verkäufer und Vermittler nebeneinander genannt.

  • Als Verkäuferin war eine ausländische Gesellschaft (UK) benannt.

  • Das beklagte Autohaus war ausdrücklich als Vermittlerin eingetragen.

  • Unter der Unterschriftenzeile des Autohauses stand der Zusatz „(Unterschrift des Verkäufers vertr. d. d. Vermittler)“.

Hinweise zu Unfall/Vorschaden und Herkunft im Vertrag

Im Vertrag fanden sich handschriftliche Einträge im Bereich „Mängel, Unfall- und andere Schäden“, u. a. „Reparierter Frontschaden“. Außerdem war bei „Herkunft“ ein deutlicher Hinweis enthalten: USA-Import / möglicherweise importiertes Fahrzeug.

Verkaufsanzeige und Abwicklung durch das Autohaus

Dem Vertrag gingen Inserate/Anzeigen über eine Online-Plattform voraus. Das Autohaus übernahm nach Darstellung der Käuferin und unstreitig in Teilen die gesamte Abwicklung: Formalitäten, Entgegennahme des Kaufpreises und organisatorische Schritte rund um das Fahrzeug.

Zusätzlich war das Autohaus im Fahrzeugbrief als (Vor-)Eigentümerin eingetragen. Nach Darstellung des Autohauses hing dies mit dem Zulassungsprozess von US-Importen zusammen (u. a. § 21 StVZO-Gutachten, Umschreibung/Anmeldung zur Erlangung deutscher Papiere).

Auftreten von Problemen und Privatgutachten

Kurz nach dem Kauf traten Probleme auf: Die Käuferin berichtete von einer blinkenden Motorleuchte und ließ das Fahrzeug prüfen. Sie beauftragte ein privates Beweissicherungsgutachten (DEKRA) (Kosten: 1.429,26 EUR). Danach habe das Auto eine Vielzahl weiterer Mängel und unsachgemäß reparierter Schäden aufgewiesen; nach ihrer Darstellung habe es in den USA einen „kapitalen“ Frontschaden/„Totalschaden“ gegeben, der nur notdürftig behoben worden sei.

Rücktritt/Anfechtung und Klageziele

Mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2020 erklärte die Käuferin gegenüber dem Autohaus Rücktritt sowie hilfsweise Anfechtung. Sie verlangte:

  • Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe/Rückübereignung,

  • Ersatz der Gutachterkosten,

  • Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten,

  • Feststellung des Annahmeverzugs.

Kernstreitpunkt: Verkäufer oder nur Vermittler?

Die Käuferin argumentierte, die Vermittlerrolle sei nur ein „Konstrukt“, um Gewährleistungsrechte zu umgehen. Für sie habe das Autohaus wie ein Verkäufer agiert: Anzeige, Gespräch, Abwicklung, Geldannahme, Eintragung im Fahrzeugbrief. Eine klare mündliche Aufklärung über „nur Vermittlung“ habe es nicht gegeben.

Das Autohaus hielt dagegen: Es habe als Vermittlerin/Vertreterin für die im Vertrag benannte Verkäuferin gehandelt, es gebe entsprechende Vermittlungs-/Provisionsverträge, und die Käuferin sei über Herkunft und Schaden (u. a. Carfax/Bilder) informiert worden.

Entscheidung des LG Wiesbaden: Klage abgewiesen – keine Passivlegitimation des Autohauses

Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Der zentrale Grund: Das Autohaus war nicht passivlegitimiert, weil es nicht Vertragspartner (Verkäufer) geworden sei.

1) Auslegung des Kaufvertrags: Vertretergeschäft statt Eigengeschäft

Für die Abgrenzung, ob jemand im eigenen Namen oder als Vertreter handelt, gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB). Entscheidend ist, wie die Erklärung aus Sicht der anderen Partei redlicherweise zu verstehen war.

Das LG stellte maßgeblich auf die Vertragsurkunde ab:

  • Verkäufer und Vermittler waren klar getrennt bezeichnet,

  • Überschrift „…bei einem Vermittler“,

  • Unterschrift mit Hinweis „für den Verkäufer vertreten durch den Vermittler“.

Damit durfte die Käuferin nach Auffassung des Gerichts nicht annehmen, Vertragspartnerin des Kaufvertrags sei das Autohaus, sondern musste davon ausgehen, dass die ausländische Gesellschaft verpflichtet werden sollte.

Wichtig für die Praxis: Selbst eine „starke“ Abwicklung durch den Vermittler (Formalitäten, Zahlungsabwicklung) verdrängt den klar dokumentierten Vermittlerstatus nicht automatisch.

2) Fahrzeugbrief und Kaufbestätigung halfen der Käuferin nicht

Dass das Autohaus im Fahrzeugbrief eingetragen war, sei für die Frage des Vertragspartners unerheblich – insbesondere, weil nicht vorgetragen war, dass die Käuferin den Fahrzeugbrief vor Vertragsschluss eingesehen hatte (entscheidend ist die ex-ante-Sicht beim Vertragsschluss). Auch eine nachträgliche Kaufbestätigung ändere daran nichts.

3) Keine Eigenhaftung als „Sachwalter“ nach § 311 Abs. 3 BGB

Die Käuferin versuchte, das Autohaus zumindest über culpa in contrahendo und eine Sachwalterhaftung zu fassen. Das LG verneinte aber eine Eigenhaftung nach § 311 Abs. 3 BGB.

Eine solche Haftung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn

  • der Vermittler ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat (mehr als nur Provision), oder

  • ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch den Vertragsschluss maßgeblich beeinflusst.

Nach Ansicht des Gerichts reichten die Umstände nicht aus:

  • Eine bloße Provision genügt nicht als „eigenes wirtschaftliches Interesse“ in diesem Sinn.

  • Allein, dass der Händler die Verhandlungen geführt hat und der Käufer keinen Kontakt zum ausländischen Verkäufer hatte, begründet noch kein „besonderes Vertrauen“, wenn der Vertrag die Rollen sauber ausweist.

4) Keine deliktische Haftung (u. a. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB; § 826 BGB)

Auch deliktische Ansprüche lehnte das Gericht ab, insbesondere:

  • § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB (Betrug) scheide u. a. an Voraussetzungen wie Bereicherungsabsicht/Stoffgleichheit und an schlüssigem Vortrag zur Täuschung aus.

  • § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung): Es fehle an der erforderlichen besonderen Verwerflichkeit.

Konsequenz: Selbst wenn es Mängel oder Aufklärungsdefizite gegeben hätte, hätte die Käuferin ihre Ansprüche (Rückabwicklung/Schadensersatz) gegen den tatsächlichen Verkäufer richten müssen – nicht gegen den Vermittler.

Praktische Einordnung für Autohändler: Was das Urteil für Ihren Vertrieb bedeutet

Klare Botschaft: Dokumentation schlägt „Außenauftritt“

Für Autohäuser ist das Urteil ein wichtiges Signal: Wer als Vermittler auftreten will, muss es schriftlich eindeutig tun. Dann kann die Passivlegitimation bei späteren Gewährleistungs-/Rückabwicklungsstreitigkeiten fehlen – selbst wenn das Autohaus organisatorisch „wie ein Verkäufer“ wirkt.

Aber: Das Urteil ist kein Freibrief. Vermittler können weiterhin haften, wenn sie

  • den Vertragspartner bewusst verschleiern (Schein-/Strohmannkonstruktion),

  • besondere persönliche Garantien geben („ich stehe dafür ein“),

  • oder durch eigenes Verhalten ein übernormales Vertrauen erzeugen (§ 311 Abs. 3 BGB).

Besonderes Risiko: US-Importe und Unfallhistorie

US-Importe sind rechtlich sensibel, weil Begriffe wie „salvage“/„total loss“ in den USA nicht deckungsgleich mit deutschem Totalschadenbegriff sind. Händler sollten damit rechnen, dass Käufer später behaupten, sie hätten „Totalschaden“ anders verstanden. Umso wichtiger ist präzise Aufklärung und Dokumentation.

Konkrete Handlungsempfehlungen für professionelle Autohändler

1) Vermittlung rechtssicher gestalten

Wenn Sie als Vermittler/Kommissionär auftreten:

  • Vertraglich deutlich: Verkäufer (mit vollständiger Firmierung/Adresse) und Vermittler getrennt ausweisen.

  • Überschrift/Unterschriftsblock so gestalten, dass er die Vertretung klar zeigt („für den Verkäufer“).

  • Keine widersprüchlichen Dokumente (Rechnungen/Kaufbestätigungen), die den Eindruck eines Eigengeschäfts erzeugen.

2) Unfall/Vorschäden lückenlos dokumentieren

Gerade bei Reimporten:

  • Vorschaden konkret beschreiben (Bereich, Art der Reparatur, bekannte Folgen).

  • Unterlagen sauber übergeben und quittieren lassen (z. B. Carfax/History Report, Bilder, Gutachten).

  • Begriffe erläutern (US-Einstufung ≠ deutscher Totalschaden). Das reduziert spätere Streitbehauptungen.

3) Keine „Vertrauensgarantien“ im Verkaufsgespräch

Vermeiden Sie Formulierungen, die als persönliche Gewähr verstanden werden können („ich garantiere“, „dafür stehe ich ein“). Sonst droht eine Haftung als „Sachwalter“ (§ 311 Abs. 3 BGB).

4) Interne Prozesse: Rollenklärung im Vertrieb

Schulen Sie Verkaufsteams, dass im Gespräch konsistent erklärt wird:

  • Wer Verkäufer ist,

  • welche Rolle das Autohaus hat,

  • welche Gewährleistungslogik gilt.

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Über den Autor

C. Schilling
Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

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