1. Belgische Käufer auf dem deutschen Automobilmarkt
Deutschland ist für belgische Autokäufer ein besonders attraktiver Markt: Die Fahrzeugpreise liegen oft deutlich unter dem belgischen Niveau, das Angebot ist unvergleichlich groß, und die Grenze ist – je nach Wohnort – in wenigen Stunden erreichbar. Gleichzeitig bringt ein grenzüberschreitender Kauf spezifische Herausforderungen mit sich: Welches Recht gilt bei Mängeln? Welche Steuern fallen in Belgien an? Und wie läuft die Zulassung beim DIV ab?
2. Anwendbares Recht: Deutsches BGB oder belgisches Recht?
Da Belgien – wie Deutschland – Mitglied der Europäischen Union ist, gilt für den Kaufvertrag grundsätzlich die Rom-I-Verordnung (EG Nr. 593/2008). Kauft ein belgischer Verbraucher ein Fahrzeug bei einem deutschen Händler, der seine Tätigkeit auf Belgien ausrichtet (z. B. durch belgischsprachige Werbung, Lieferung nach Belgien oder einen belgischen Kundenservice), greift Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO: Der Verbraucher darf nicht schlechter gestellt werden als nach dem Recht seines Wohnsitzstaates.
In der Praxis bedeutet das: Der Vertrag kann deutschem Recht unterliegen, aber die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des belgischen Rechts (insbesondere das Wetboek van Economisch Recht / Code de droit économique) dürfen nicht unterschritten werden. Da beide Rechtsordnungen auf der EU-Warenkauf-Richtlinie 2019/771 basieren, sind die Unterschiede in der Praxis gering.
2.1 Gewährleistung nach deutschem BGB
Kauft ein belgischer Privatkäufer ein Fahrzeug von einem deutschen Händler, gelten die §§ 434 ff. BGB. Die gesetzliche Mängelgewährleistung beträgt zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Bei Gebrauchtwagen kann sie vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden – aber nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung in AGB ist gegenüber Verbrauchern nach § 307 BGB unwirksam; bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt der Ausschluss nie (§ 444 BGB).
2.2 Beweislastumkehr
Zeigt sich ein Mangel innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB). Der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach zwölf Monaten kehrt sich die Beweislast um: Der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war.
3. Achtung: „Exportfahrzeug" und Gewährleistungsausschluss
Manche deutschen Händler versuchen, die Gewährleistung mit dem Hinweis „Exportfahrzeug" oder „Verkauf ins Ausland" auszuschließen. Diese Klauseln sind gegenüber Verbrauchern nach § 307 BGB unwirksam. Auch der Hinweis im Kaufvertrag, der Käufer handele als Unternehmer (Kaufvertrag für Unternehmer), entfaltet keine Wirkung, wenn der Käufer tatsächlich als Privatperson handelt. Lassen Sie sich von solchen Formulierungen nicht einschüchtern.
4. BIV / TMC: Die belgische Zulassungssteuer
Die wichtigste Steuer beim Import eines Fahrzeugs nach Belgien ist die Belasting op de Inverkeerstelling (BIV) in Flandern bzw. die Taxe de Mise en Circulation (TMC) in der Wallonie und Brüssel. Sie wird bei der Erstzulassung fällig und variiert je nach:
- Motorleistung (kW oder PS)
- CO₂-Emissionen (g/km)
- Kraftstoffart (Benzin, Diesel, Hybrid, Elektro)
- Fahrzeugalter (Degressivitätskoeffizient)
Elektrofahrzeuge sind in Flandern vollständig von der BIV befreit. Für Verbrenner kann die Steuer je nach Fahrzeug zwischen wenigen hundert und mehreren tausend Euro betragen. Den genauen Betrag können Sie vorab mit dem Online-Steuersimulator auf vlaanderen.be (Flandern) bzw. finances.wallonie.be (Wallonie) berechnen.
4.1 Mehrwertsteuer (BTW / TVA)
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem deutschen Händler zahlen Sie die deutsche Mehrwertsteuer (19 %) im Kaufpreis. In Belgien fällt keine zusätzliche Mehrwertsteuer an, da die Steuer bereits im Herkunftsland entrichtet wurde. Beim Kauf eines Neuwagens (weniger als 6 Monate alt oder weniger als 6.000 km) gilt das Bestimmungslandprinzip: Sie zahlen die belgische Mehrwertsteuer von 21 %, und der deutsche Händler stellt netto (ohne Mehrwertsteuer) aus.
5. Zollanmeldung und E705-Vignette
Sobald Sie das Fahrzeug nach Belgien einführen, müssen Sie es beim Zoll anmelden. Dies geschieht online über die Anwendung E705 auf dem Portal MyMinfin. Nach erfolgreicher Einreichung der Unterlagen erhalten Sie die E705-Vignette, die für die anschließende DIV-Zulassung benötigt wird. Folgende Dokumente sind für die Zollanmeldung erforderlich:
- Kaufrechnung oder Kaufvertrag
- Originale Zulassungsunterlagen aus Deutschland (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
- Nachweis des belgischen Wohnsitzes
- COC-Dokument (Certificate of Conformity / Europäische Übereinstimmungsbescheinigung), falls vorhanden
6. Zulassung beim DIV
Die Zulassung in Belgien erfolgt über die Direction pour l'Immatriculation des Véhicules (DIV). Sie können die Zulassung online über das DIV-Portal beantragen oder einen zugelassenen Fahrzeughändler beauftragen. Für die Zulassung benötigen Sie:
- Die E705-Vignette vom Zoll
- Rosafarbenes Anmeldeformular (vom Zoll oder Ihrer Versicherung)
- Versicherungsnachweis (belgische Kfz-Haftpflicht)
- Technisches Prüfzertifikat (TÜV-Bericht aus Deutschland wird anerkannt, sofern nicht älter als die belgischen Fristen)
- Ausländischer Zulassungsbescheid im Original
Nach erfolgreicher Zulassung erhalten Sie belgische Kennzeichen und eine belgische Zulassungsbescheinigung.
7. Technische Prüfung (Controle Technique / Technische Keuring)
Belgien erkennt den deutschen TÜV-Bericht grundsätzlich an. Allerdings gelten in Belgien eigene Fristen: Fahrzeuge müssen nach der Erstzulassung nach vier Jahren erstmals zur Technischen Prüfung (in Flandern: Technische Keuring, in der Wallonie: Contrôle Technique), danach alle zwei Jahre. Wenn Ihr deutsches Fahrzeug bereits einen gültigen TÜV-Bericht hat, wird dieser für die Zulassung in Belgien anerkannt – die nächste belgische Prüfung ist dann nach den belgischen Fristen fällig.
8. Rechtsdurchsetzung bei Mängeln
Entdecken Sie nach dem Kauf einen Mangel, sollten Sie den deutschen Händler zunächst schriftlich (per Einschreiben) zur Nacherfüllung auffordern und eine angemessene Frist setzen. Verweigert der Händler die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Für grenzüberschreitende Streitigkeiten innerhalb der EU gilt die Brüssel-I-bis-Verordnung (EU Nr. 1215/2012): Als Verbraucher können Sie den Händler wahlweise vor einem deutschen Gericht oder vor dem Gericht Ihres belgischen Wohnsitzes verklagen (Art. 17 ff. Brüssel-I-bis-VO). Kostenlose Hilfe bietet das Europäische Verbraucherzentrum Belgien (ECC Belgium) unter eccbelgium.be.
9. Praktische Tipps für belgische Käufer
Lassen Sie das Fahrzeug vor dem Kauf von einem unabhängigen Sachverständigen (z. B. DEKRA oder TÜV) prüfen. Achten Sie darauf, dass der Kaufvertrag alle wesentlichen Fahrzeugdaten enthält und kein Gewährleistungsausschluss für Verbraucher vereinbart wird. Berechnen Sie die BIV/TMC-Steuer vorab, um böse Überraschungen zu vermeiden. Organisieren Sie die Überführungsversicherung und belgische Kfz-Haftpflicht bereits vor der Abholung des Fahrzeugs.
