LG Heilbronn, Urteil vom 29. Oktober 2015 – Bi 6 S 18/15, 6 S 18/15.

Leitsatz

Die in einem Autoleasingvertrag verwendete Klausel „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat“ kann Ansprüche des den Leasingvertrag vermittelnden Autohauses nicht begründen.

Zusammenfassung

Die Beklagte bestellte bei einer Leasingfirma einen Gebrauchtwagen. Das ausliefernde Autohaus übermittelte das entsprechende Bestellformular. Hierin war im Kleingedruckten die Klausel enthalten „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat“. Mit dem ausliefernden Betrieb war das Autohaus gemeint, bei welchem sich das Auto befand.

Die Klage des Autohauses auf Zahlung der Überführungs- und Zulassungskosten gegen den Leasingnehmer wies das LG Heilbronn ab. Die Klausel sei unwirksam, da sie unter anderem unverständlich sei.


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    Entscheidung

    vorgehend AG Heilbronn, 23. April 2015, Az: 10 C 2327/14

    Tenor

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 23.4.15 – 10 C 18/15 – abgeändert:

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

    4. Die Revision wird zugelassen.

    Streitwert in beiden Instanzen: bis 1000 €

    Gründe

    I.

    1

    Die Parteien streiten darüber, ob eine Klausel in einem zwischen einem Leasinggeber und der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag einen Anspruch des klagenden Autohauses auf Zahlung der Überführungs- und Zulassungskosten gegen den Leasingnehmer begründen kann.

    2

    Die Beklagte und die S. Leasing GmbH, eine Zweigniederlassung der V. Leasing GmbH, schlossen am 22.1.14 einen Leasingvertrag, der am Ende des Formulars in einem mit „Vereinbarungen“ überschriebenen Formularfeld folgenden Text enthält: „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat“. Der die Leasingsache ausliefernde Betrieb war das klagende Autohaus, das der Beklagten am 3.2.14 Überführungskosten von 868,70 € in Rechnung stellte.

    3

    Das Amtsgericht Heilbronn hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 831,39 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet, die Transportkosten, die Kosten für die Übergabeinspektion sowie eine Handlingpauschale zu bezahlen. Mit der Überlassung des Leasingvertrags durch das klagende Autohaus habe das Autohaus der Beklagten die Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung angeboten, die Überführungs- und Zulassungskosten dem klagenden Autohaus zu bezahlen. Mit der Unterschrift unter den Leasingvertrag habe die Beklagte dieses Angebot angenommen. Selbst wenn die Klägerin nur als Vertreterin der Leasinggeberin gehandelt hätte, habe sie ein eigenes Recht auf Zahlung der Überführungs- und Zulassungskosten erworben, weil ein Vertrag zugunsten Dritter zu Stande gekommen sei. Die Abkürzung von Leistungsbeziehungen zur Absicherung eines ausliefernden Betriebs sei nicht ungewöhnlich. Dem Autohaus stehe ein Leistungsbestimmungsrecht zu. Zu den Überführungskosten würden die Transportkosten vom Herstellungsort zum Autohaus, die Entfernung der für den Transport am Auto vorgenommenen Verrichtungen, die Übergabeinspektion, die Kosten der Aufbereitung sowie die Handlingpauschale zählen. Die Kosten für die UVV-Prüfung gemäß § 57 BVG D 29, für das Warndreieck, für die Warnweste und für die Verbandstasche könne das Autohaus nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Die geltend gemachten Kosten für Öl, Scheibenreinigungsmittel, Frostschutz und Plakette seien weder Überführungskosten noch bestehe ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

    4

    Gegen das ihr am 6.5.15 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.5.15 Berufung eingelegt und diese am 6.7.15 mit einer Begründung versehen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, ein Angebot auf Abschluss eines Leasingvertrags könne nicht gleichzeitig ein Angebot auf Abschluss eines Überführungsvertrags enthalten. Das Leasingvertragsformular sei eindeutig und abschließend. Die Überschrift laute nur Geschäftsfahrzeugleasingbestellung. Durch den Gebrauch des Singular werde im Vertragsformular zum Ausdruck gebracht, dass nur ein Vertrag, nämlich der Leasingvertrag abgeschlossen werden sollte. Der bei dem klagenden Autohaus auftretende Herr N. sei weder ein Mitarbeiter der Beklagten noch von der Beklagten bevollmächtigt worden. Der Leasingvertrag gehe nicht davon aus, dass ein Autohaus immer Überführungs- und Zulassungskosten berechnet. Art und Umfang des Anspruchs seien unklar. Ein Vertrag zugunsten eines Dritten liege nicht vor. Die Überführungskosten stünden im originären Interesse der Klägerin. Ohne Auftrag der Beklagten und ohne hierzu berechtigt zu sein, habe das klagende Autohaus das Geschäft eines anderen ausgeführt.

    5

    Die Beklagte beantragt,

    6

    unter Abänderung des am 23.4.15 verkündete Urteils des Amtsgerichts Heilbronn, Az.: 10 C 2327/14 die Klage abzuweisen.

    7

    Die Klägerin beantragt

    8

    die Zurückweisung der Berufung.

    9

    Die Klägerin verteidigt das Urteil. Mit der Unterschrift unter die Leasingbestellung habe die Beklagte das Angebot der Klägerin auf Abschluss des Leasingvertrags mit der S. Leasing GmbH unter gesonderter Berechnung der Überführungs- und Zulassungskosten durch den ausliefernden Betrieb angenommen. Mit der Unterschrift auf der Leasingbestellung habe die Beklagte die Vertragsverhandlungen des Herrn N. genehmigt. Die Behauptung, Herr N. sei kein bevollmächtigter Vertreter, sei recht unglaubwürdig, da er in der Leasingbestellung vom 22.1.14 als Fahrer angegeben worden sei. Da die Klägerin bereits tausende Leasingverträge wie den vorliegenden abgeschlossen habe und es deutschlandweit millionenfache Leasingverträge wie den vorliegenden gebe, der der Standardleasingvertrag der V. Leasing GmbH und ihrer Töchter sei, solle die Revision zugelassen werden.

    10

    Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vortrags im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    II.

    11

    Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden.

    12

    Auf die Berufung ist das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 11.6.15 abzuändern und die Klage abzuweisen, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch hat.

    13

    (1) Die Klägerin kann in diesem konkreten Fall eine gegen die Beklagte wirkende Verpflichtung zur Zahlung von Überführungs- und Zulassungskosten nicht beweisen. (2) Ein Angebot der Klägerin auf Abschluss einer Vereinbarung, in der die Beklagte sich zur Zahlung von Überführungs- und Zulassungskosten verpflichtet, kann die Kammer in der Überlassung des Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellungsformulars nicht erkennen. (3) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klausel auch als Angebot auf Abschluss eines echten Vertrags zu Gunsten des vermittelnden Betriebs unter gleichzeitiger Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts des vermittelnden Betriebs verstanden werden kann, da ein Vertrag zu Gunsten des vermittelnden Betriebs in einem Leasingvertrag so ungewöhnlich ist, dass ein Leasingnehmer mit ihm nicht zu rechnen braucht und auch der Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung eine solche Auslegung nicht zulassen würde.

    14

    1. Eine gegen die Beklagte wirkende mündliche Verpflichtung zur Zahlung von Überführungs- und Zulassungskosten lässt sich nicht feststellen1. Die Klägerin konnte weder die Bevollmächtigung2 des Herrn N. durch die Beklagte noch ein Handeln in fremdem Namen3 beweisen.

    15

    Da sie ein Vertretergeschäft behauptet, hätte die Klägerin ein solches beweisen müssen4. Der Vortrag, Herr N. sei als Fahrer des geleasten Fahrzeugs genannt worden, genügt der Kammer für die Feststellung einer Vollmacht nicht. Ein Fahrer eines Unternehmens ist nicht bevollmächtigt, seinen Arbeitgeber zur Zahlung von Überführungs- und Zulassungskosten zu verpflichten, wenn er nicht zum Fahrzeugkauf bevollmächtigt wurde, was weder substantiiert behauptet wird noch festgestellt werden kann. Dagegen spricht schon der Umstand, dass Herr N. das Fahrzeug zunächst für eine A. GmbH erwerben wollte, als er mit der Klägerin verhandelte. Dieser Firma übermittelte die Klägerin am 14.1.14 ein Leasingangebot5. Irgendwann ist es dann aus von der Klägerin nicht benannten Umständen zu dem Leasingangebot an die Beklagte gekommen, die dieses Angebot annahm. Nähere Umstände zum Wechsel in der Person der Leasingnehmerin, zum Grund der Beklagten für die Annahme des Leasingangebots und zur Beziehung des Herrn N. zur Beklagten werden nicht vorgetragen. Auch Beweismittel benennt die Beklagte nicht. Umstände, die für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sprechen könnten, sind nicht erkennbar.

    16

    Auch einen substantiierten Vortrag, der es der Kammer ermöglichen könnte, ein Handeln im fremdem Namen festzustellen, hält die Klägerin nicht. Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, gegenüber Herrn N. sei erklärt worden, zu den Leasingraten kämen noch Überführungskosten hinzu. Herr N. habe dem nicht widersprochen. Umstände, die dafür sprechen könnten, dass das Schweigen des Herrn N. als Zustimmungserklärung verstanden werden konnte6, nennt die Klägerin nicht. Allein die pauschale Behauptung, die separate Abrechenbarkeit sei vereinbart worden, reicht der Kammer für eine entsprechende Feststellung nicht aus.

    17

    2. Mit der Übergabe des Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellungsformulars an die Beklagte hat die Klägerin der Beklagten keine Vereinbarung angeboten, in der die Beklagte sich zur Zahlung von Überführungs- und Zulassungskosten an die Klägerin verpflichtet.

    18

    Das Formular enthält zwei Erklärungen, die sich auf die Klägerin beziehen. Der Formulartext enthält den Hinweis, dass die Leasinggesellschaft das Fahrzeug bei einem vermittelnden Betrieb (Verkäufer) auf Wusch des Unterzeichnenden erwirbt, und den Hinweis in dem mit „Vereinbarungen“ überschriebenen Formularfeld: „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat“.

    19

    Bei dem Leasing-Bestell-Formularfeldeintrag handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, von der Leasinggeberin verwendete Vertragsbedingung7. Die Klägerin hat eingeräumt, dass die Klägerin als vermittelnder Betrieb für die S. Leasing bereits tausende Verträge wie den vorliegenden geschlossen hat, der zudem dem Standardleasingvertrag der V. Leasing GmbH und seiner Töchter entspreche. Aus diesem Grund hat die Klägerin die Zulassung der Revision beantragt.

    20

    Einen eindeutigen Inhalt in dem Sinne, dass sich die Beklagte zur Zahlung von Überführungs- und Zulassungskosten an die Klägerin verpflichten solle, hat die Erklärung schon nach dem Wortlaut nicht. Da der Text von der Klägerin als dritter Person spricht, liegt schon sprachlich kein eigenes Angebot der Klägerin vor, das im Übrigen zu der für das Geschäft wesentlichen Höhe der Überführungs- und Zulassungskosten schweigt. Auch ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde versteht die Klausel nicht in diesem Sinne. Auf dessen Verständnismöglichkeit ist bei der bei der Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Auslegung abzustellen8. Ein verständiger, redlicher Durchschnittsvertragspartner versteht unter Abwägung der Interessen der bei einem Leasingvertrag normalerweise beteiligten Kreise eine Erklärung in einer Leasingbestellung, Überführungs- und Zulassungskosten berechne der ausliefernde Betrieb separat, als Hinweis des Leasinggebers, dass die Leasingfinanzierungszusage Überführungs- und Zulassungskosten nicht umfasst. Mit dem Leasingvertrag möchte der Leasingnehmer einen Leasinggegenstand finanzieren. Ihn interessiert, ob der Leasinggeber die Finanzierung übernimmt bzw. in welchem Umfang der Leasinggeber die Finanzierung übernimmt. Deshalb erfolgt aus der Sicht des Leasingnehmers die Aufnahme des Hinweises in den Vertrag, um klar zu stellen, dass die Finanzierungszusage nicht alle Kosten umfasst. Nach Auffassung der Kammer versteht ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde als verständnisvoller und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an einem Leasingvertrag beteiligten Personen die Erklärung, Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat, nicht als Angebot des Fahrzeughändlers, eine Vereinbarung über die Überführungs- und Zulassungskosten zu erzielen. Selbst wenn man zu dieser Auffassung gelangen sollte, würde die gesetzliche Auslegungsregelung, nach der Zweifel bei der Auslegung Allgemeine Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen9, der Annahme einer vertraglichen Vereinbarung entgegenstehen, da die Auslegung ohne weiteren Verpflichtungstatbestand die kundenfreundlichste wäre.

    21

    3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klausel auch als Angebot auf Abschluss eines echten Vertrags zu Gunsten des vermittelten Betriebs unter gleichzeitiger Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts des vermittelnden Betriebs verstanden werden kann, da ein Vertrag zu Gunsten des vermittelnden Betriebs in einem Leasingvertrag so ungewöhnlich ist, dass ein Leasingnehmer mit ihm nicht zu rechnen braucht und auch der Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung eine solche Auslegung nicht zulassen würde.

    22

    Ob ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten vorliegt, der dem Dritten einen Leistungsanspruch einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kann genügen, dass der Dritte namentlich nicht benannt wird, sondern nur bestimmbar ist10. Auch die Bestimmung der Leistung kann einer Partei und somit beim Vertrag zugunsten eines Dritten wohl auch dem Dritten überlassen werden11. Mit einer solchen Regelung braucht ein Leasingnehmer in einer allgemeinen Geschäftsbedingung aber nicht zu rechnen. Eine solche Klausel ist objektiv ungewöhnlich, da sie im Widerspruch zum Leitbild des Leasingvertrags12 steht. Vom Leasingvertrag zu unterscheiden ist die Beschaffung der Leasingsache, die durch den Abschluss des Liefervertrags zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten – hier im Wege des Vorverhandlungsmodells13 – erfolgt. Der Finanzierungsleasingvertrag selbst ist als atypischer Mietvertrag einzuordnen, der dem Leasinggeber eine Überlassung des Leasinggegenstands als Hauptpflicht auferlegt14. Der Leasingnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Leasinggeber zur Zahlung der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie aller Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten deckenden Leasingraten15. Ein Leasingnehmer darf deshalb erwarten, dass er mit keinen Beschaffungskosten aus dem Liefervertrag belastet wird, die der Leasinggeber nach dem Leitbild des Leasingvertrags zu tragen hat. Der Leasingnehmer darf davon ausgehen, dass er für die Gebrauchsüberlassung nur die vereinbarten Leasingraten zu zahlen hat. Solch überraschende Klauseln werden von der Einbeziehung in den Leasingvertrag nicht erfasst.

    23

    Im Übrigen würde die gesetzliche Auslegungsregelung, nach der Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen16, der Annahme eines echten Vertrags zu Gunsten des vermittelten Betriebs unter gleichzeitiger Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts des vermittelnden Betriebs entgegenstehen, da die Auslegung ohne weiteren Verpflichtungstatbestand die kundenfreundlichste wäre.

    24

    4. Ob alle von der Klägerin geltend gemachten Kosten Überführungs- und Zulassungskosten sind – enthalten sind auch Aufwendungen für die Fahrzeugaufbereitung – braucht die Kammer nicht zu entscheiden.

    25

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nummer 10,711 ZPO und die Entscheidung über die Zulassung der Revision auf § 543 Abs. 2 ZPO.

    Fußnoten

    1)

    § 164 BGB

    2)

    § 167 BGB

    3)

    § 164 BGB

    4)

    Palandt 74. Aufl. § 164 Rn. 18

    5)

    Schreiben vom 14.1.14, Anlage K13

    6)

    BGH, Urteil vom 14.2.95 – XI ZR 65/94 –

    7)

    § 305 BGB

    8)

    BGH Urteil vom 18.7.07 – VIII ZR 227/06 –

    9)

    § 305c Abs. 2 BGB

    10)

    BGH, Urteil vom 27.9.15 – IX ZR 15/12 –

    11)

    § 315 BGB

    12)

    BGH, Urteil vom 22.12.92 – VI ZR 341/91 –

    13)

    Beckmann/Scharff Leasingrecht 4. Aufl. § 2 Rn. 47

    14)

    Beckmann/Scharff Leasingrecht 4. Aufl. § 2 Rn. 49

    15)

    Beckmann/Scharff Leasingrecht 4. Aufl. § 2 Rn. 59

    16)

    § 305c Abs. 2 BGB