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Formulartrick reicht nicht: Verkäufer haftet trotz angekreuztem Unfallschaden-Kästchen (LG Trier)

27. September 2025
Redaktion

Zusammenfassung

 Urteil des Landgerichts Trier (Az. 11 O 290/19)Ausführlicher Sachverhalt: Der Hintergrund des FallsIm vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Trier ging es um die Rückabwicklung eines Kaufver...

 Urteil des Landgerichts Trier (Az. 11 O 290/19)

Ausführlicher Sachverhalt: Der Hintergrund des Falls

Im vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Trier ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten BMW 320i, der sich nachträglich als Unfallfahrzeug herausstellte. Der Käufer hatte das Fahrzeug über eine Online-Anzeige entdeckt, in der es von einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler angeboten wurde.

Nach einem vereinbarten Besichtigungstermin und einer erfolgreichen Probefahrt schlossen die Parteien am 15. Juni 2019 einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug zum Preis von 5.600 Euro ab. Das Fahrzeug wies laut Tacho 171.100 Kilometer auf – tatsächlich lag die Laufleistung jedoch bei 174.500 Kilometern.

Der Kaufvertrag, ein standardisiertes Formular mit dem Titel „Verbindliche Bestellung“, wurde vom Händler ausgefüllt. Auffällig war, dass der Name des Käufers im Formular nicht korrekt eingetragen war – ein Indiz für Formmängel bei der Dokumentation. Im Vertrag war zudem das Kästchen zur Angabe über bekannte Unfallschäden mit „Ja“ markiert, das anschließende Textfeld zur Konkretisierung der Schäden jedoch leer gelassen. Auf Nachfrage erklärte der Verkäufer, er kreuze dieses Feld standardmäßig bei älteren Fahrzeugen an.

Auf der Rückfahrt traten erste technische Probleme auf: Die Gangschaltung funktionierte nicht mehr einwandfrei. Der Käufer brachte das Fahrzeug noch am selben Tag zur Werkstatt des Verkäufers zurück. Nach einer Reparatur und Rückgabe am 11. Juli 2019 ließ der Käufer das Auto von einem unabhängigen Fachbetrieb untersuchen. Dabei wurde festgestellt, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden aufwies, der in der Verkaufsanzeige nicht erwähnt und im Vertrag nicht eindeutig dokumentiert war.

In der Folge erklärte der Käufer mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juli 2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Verkäufer reagierte weder auf dieses noch auf ein weiteres Mahnschreiben.

Bereits im November 2019 hatte der Käufer das Fahrzeug abgemeldet und auf einem Parkplatz abgestellt. Mit Klageschrift vom 6. November 2019 machte er seine Ansprüche gerichtlich geltend. Im März 2020 erging ein Versäumnisurteil, gegen das der Händler form- und fristgerecht Einspruch einlegte, wodurch es zur erneuten Verhandlung kam.

Die rechtliche Bewertung des Landgerichts Trier

Das Landgericht bestätigte die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Berufung auf mehrere zentrale Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):

a) Sachmangel durch verschwiegene Unfallvorgeschichte

Das Gericht stellte klar, dass der verkaufte BMW nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies und somit mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB war. Die Parteien hatten durch das Verkaufsgespräch und die Gesamtsituation konkludent die Unfallfreiheit des Fahrzeugs vereinbart. Diese Erwartung wurde durch die Angaben des Verkäufers während des Gesprächs – etwa die Verharmlosung eines Farbunterschieds am Kotflügel als „leichter Streifschaden“ – gezielt erzeugt.

Die Aussage eines Zeugen bestätigte glaubhaft, dass die Unfallfreiheit thematisiert wurde. Der Zeuge schilderte, dass der Verkäufer ausdrücklich verneinte, dass es sich um einen Unfallschaden handelte. Das Gericht schenkte dieser Aussage trotz persönlicher Nähe zum Käufer Glauben, da sie detailliert und widerspruchsfrei war.

b) Kein ausreichender Nachweis durch angekreuztes Formularfeld

Der Umstand, dass im Vertrag das „Ja“-Feld zu bekannten Unfallschäden angekreuzt war, wurde vom Gericht als nicht beweiskräftig angesehen, da die konkrete Angabe der Schäden fehlte. Zudem hatte der Verkäufer eingeräumt, dies aus Routine zu tun. Der Vertrag enthielt mehrere Ungenauigkeiten, u. a. beim Namen des Käufers und beim Kilometerstand, was ebenfalls zu einer geringeren Beweiskraft führte. Die Vertragsbedingungen waren als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu werten, weshalb Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Händlers gingen.

c) Rücktritt und Unmöglichkeit der Nacherfüllung

Da es sich bei der Unfalleigenschaft um einen nicht behebbaren Mangel handelte, war der Käufer berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten (§ 326 Abs. 5 BGB). Die Lieferung eines unfallfreien Fahrzeugs war objektiv unmöglich, insbesondere bei einem Gebrauchtwagen, der als Einzelstück verkauft wurde (Stückschuld).

d) Weitere Ansprüche des Käufers

Neben der Rückzahlung des Kaufpreises – abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 330,07 Euro – sprach das Gericht dem Kläger Mietwagenkosten von 669,27 Euro als Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu. Außerdem bestand ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten nach §§ 280, 286 BGB und auf Feststellung des Annahmeverzugs gemäß § 293 BGB.

Bedeutung für Praxis: Wann ist ein Auto wirklich unfallfrei?

Das Urteil zeigt deutlich, dass die Pflicht zur Offenlegung von Unfallschäden beim gewerblichen Autoverkauf nicht durch Formulartricks unterlaufen werden kann. Wer sich auf das Vertrauen der Käufer verlässt und mündlich eine Unfallfreiheit suggeriert, kann sich später nicht auf ein angekreuztes „Ja“-Feld im Vertrag zurückziehen – insbesondere, wenn keine konkreten Schäden angegeben werden.

Für Käufer bedeutet dies: Eine nachträgliche Entdeckung schwerwiegender Mängel kann zur vollständigen Rückabwicklung führen, wenn sich nachweisen lässt, dass die Kaufentscheidung unter falschen Voraussetzungen getroffen wurde.

Praxistipps: Worauf Käufer und Händler achten sollten

Für Käufer:

  • Achten Sie auf vollständige und konkrete Angaben zu Vorschäden im Vertrag.

  • Dokumentieren Sie das Verkaufsgespräch – Zeugen können im Streitfall entscheidend sein.

  • Lassen Sie das Fahrzeug vor Kaufabschluss unabhängig prüfen.

  • Reagieren Sie schnell mit anwaltlicher Hilfe, wenn Mängel auftauchen.

Für Händler:

  • Erklären Sie alle bekannten Mängel schriftlich und konkret.

  • Verzichten Sie auf pauschale Klauseln ohne Substanz – sie können vor Gericht nachteilig ausgelegt werden.

  • Achten Sie auf formale Korrektheit bei Vertragsdaten – falsche Namen oder Laufleistungen wirken sich negativ aus.

  • Beachten Sie bei Kaufverträgen seit dem 1.1.2022 die formalen Hürden des § 476 I BGB für negative Beschaffenheitsvereinbarungen.
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Über den Autor

C. Schilling
Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

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