Arglistige TäuschungBeschaffenheitsvereinbarungGebrauchtwagenKaufrechtRücktrittSachmangel

Gebrauchtwagenkauf: Aufklärungspflicht über Mietwagen? (LG Limburg)

09. Juni 2017
Redaktion

Zusammenfassung

Im Verfahren vor dem Landgericht Limburg (Urteil vom 09.06.2017, Az.: 2 O 197/16) begehrte die Klägerin die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Nissan Qashqai. Der Beklagte, ein gewerblicher...

Urteilsmetadaten

Gericht

Landgericht Limburg

Aktenzeichen

2 O 197/16

Urteilsdatum

09.06.2017

Vertreten durch

SCHILLING Rechtsanwälte

Im Verfahren vor dem Landgericht Limburg (Urteil vom 09.06.2017, Az.: 2 O 197/16) begehrte die Klägerin die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Nissan Qashqai. Der Beklagte, ein gewerblicher Autohändler, hatte das Fahrzeug als "Jahreswagen" verkauft, jedoch nicht über dessen vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt. Nachträglich stellte sich diese Nutzung heraus, woraufhin die Klägerin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfocht.

Die Klägerin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann am 22.12.2015 das Autohaus des Beklagten aufgesucht. Dort wurde ihr vom Verkäufer ein Fahrzeug aus einem Pool angeboten, das als "Jahreswagen" bezeichnet wurde. Die Klägerin entschied sich auf dieser Grundlage zum Kauf und unterzeichnete eine Bestellung. Nach Lieferung des Fahrzeugs und Durchführung der Zulassung stellte sich heraus, dass es sich um einen früheren Mietwagen handelte. Zudem kam es bei der Fahrzeugübergabe zu weiteren Unregelmäßigkeiten, wie der Aushändigung falscher Fahrzeugpapiere.

Nachdem die Klägerin über die Mietwagennutzung informiert wurde, erklärte sie am 21.01.2016 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) sowie hilfsweise den Rücktritt. Im Verlauf des Rechtsstreits erlitt das Fahrzeug noch einen Hagelschaden, wofür ein Versicherungsfall entstand.

Die Klägerin verlangte im Rahmen der Klage die Rückzahlung des Kaufpreises, Ersatz verschiedener Aufwendungen (wie Kosten für die Zulassung, Inspektion und ein Privatgutachten) sowie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Rechtliche Würdigung des Gerichts

Das LG Limburg stellte klar:

  • Die Mietwageneigenschaft eines Gebrauchtwagens ist ein preisbildender Faktor.
  • Ein gewerblicher Verkäufer muss den Käufer vor Vertragsschluss über diese Nutzung aktiv aufklären.
  • Die bloße Bezeichnung als "Jahreswagen" reicht nicht aus, um eine vorherige Mietwagennutzung zu verschleiern.
  • Ein "Jahreswagen" wird als Fahrzeug aus erster Hand ohne Mietwagennutzung erwartet.
  • Der Verkäufer kann sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen.

Zunächst, so das Gericht, ist die Mietwageneigenschaft insbesondere bei "jungen Gebrauchtwagen" von erheblicher Bedeutung:

"Die Mietwageneigenschaft ist zumindest bei jungen Gebrauchtwagen mit einem Alter von unter einem Jahr und nur einem Vorbesitzer bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs eine atypische Vorbenutzung, welche negativen Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs hat."

Das Urteil ist rechtskräftig; die Berufung des Verkäufers wurde zurückgenommen.

Ein Jahreswagen ist kein Mietwagen – im Gegenteil

Insbesondere die Deklaration als „Jahreswagen“ beinhalte keinesfalls eine Nutzung als Mietwagen, im Gegenteil:

„Hinzu kommt, dass wenn ein Gebrauchtwagen als „Jahreswagen“ deklariert wird, die Erwartung des Verkäufers dahin geht, dieser sei zuvor gerade nicht als Mietwagen genutzt worden. Ein Jahreswagen wird nämlich als ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand definiert, welches von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist (BGH, NJW 2006, 2694 [BGH 07.06.2006 – VIII ZR 180/05] Rn. 8 [BGH 07.06.2006 – VIII ZR 180/05]). „

Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Die seitens des Händlers dagegen gerichtete Berufung wurde zurückgenommen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die weitreichende Aufklärungspflicht von Autohändlern. Besonders bei Fahrzeugen, die als "Jahreswagen" verkauft werden, besteht eine Pflicht, eine vorherige Mietwagennutzung offen zu legen. Unterbleibt diese Aufklärung, drohen Rückabwicklungen und Schadensersatzansprüche.

Selbst wenn eine gewisse Toleranz gegenüber der Mietwagennutzung am Markt bestehen sollte, bleibt die wertmindernde Wirkung dieser Nutzung erhalten und ist offenbarungspflichtig.

Handlungsempfehlungen

Für Autohändler:

  • Aktive Aufklärung über die Vornutzung als Mietwagen oder Taxi.
  • Dokumentation der Aufklärung im Kaufvertrag.

Für Käufer:

  • Nachfragen nach der Fahrzeughistorie.
  • Schriftliche Bestätigung über die Nutzung verlangen.
  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB innerhalb eines Jahres ab Kenntnis (§ 124 BGB).

Leitsätze des Gerichts

  1. Ein gewerblicher Kfz-Händler muss vor Vertragsschluss über die Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs aufklären.
  2. Die Bezeichnung als Jahreswagen ersetzt diese Aufklärung nicht.
  3. Im Falle der arglistigen Täuschung trifft den Käufer keine Wertersatzpflicht für Verschlechterungen (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68).
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Über den Autor

C. Schilling
Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

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