Gebrauchtwagenkauf: Rücktritt bei falscher Angabe der Vorbesitzer (LG Mainz)
Zusammenfassung
Urteil des LG Mainz vom 23.04.2021 (Az. 6 O 170/20)Sachverhalt: Streit um Rückabwicklung nach Gebrauchtwagenkauf Ein privater Käufer erwarb am 10.02.2020 bei einem gewerblichen Autohändler einen gebra...
Urteil des LG Mainz vom 23.04.2021 (Az. 6 O 170/20)
Sachverhalt: Streit um Rückabwicklung nach Gebrauchtwagenkauf
Ein privater Käufer erwarb am 10.02.2020 bei einem gewerblichen Autohändler einen gebrauchten BMW 760i für 14.000 €. Der Wagen war zu diesem Zeitpunkt rund 14 Jahre alt und wies eine Laufleistung von 94.650 km auf. Laut Online-Inserat auf dem Portal mobile.de wurde das Fahrzeug als aus „1. Hand“ stammend beworben. Die Anzeige enthielt zudem die Angabe, dass das Fahrzeug nur einen Vorbesitzer gehabt habe.
Tatsächlich hatte das Fahrzeug jedoch bereits vier Umschreibungen im Kfz-Brief erfahren, die sich auf zwei Vorbesitzer verteilten. Der erste Halter war eine juristische Person (ein Elektrizitätswerk), der zweite ein privater Käufer. Diese Diskrepanz stellte sich erst nach Vertragsschluss heraus. Der Käufer hatte zunächst eine Anzahlung in Höhe von 500 € geleistet, die bei Abholung zurückgezahlt wurde.
Darüber hinaus stellte der Käufer nach Übergabe des Fahrzeugs sichtbare Mängel fest, darunter Unfallschäden, die seiner Ansicht nach nicht fachgerecht behoben worden waren. Diese zeigten sich u. a. in Form von Lackläufern, falsch eingestellten Türen, verbogenen Türkanten und Abplatzungen im Lackbereich.
Mit Schreiben vom 17.06.2020 erklärte der Käufer gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dieser verweigerte jedoch die Rücknahme und Rückzahlung des Kaufpreises. Daraufhin wurde Klage erhoben mit dem Ziel der Rückabwicklung des Vertrags sowie der Erstattung weiterer Kosten, darunter An- und Abmeldekosten, Nutzungsausfall und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Rechtliche Würdigung des Landgerichts Mainz
1. Sachmangel durch falsche Angaben im Inserat
Das Gericht stellte fest, dass der Wagen nicht der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB entsprach. Die Angabe „1 Hand“ sei maßgeblicher Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung, selbst wenn sie nur im Internetinserat erfolgt sei. Solche Angaben seien im Kfz-Handel rechtlich bindend und Grundlage der Erwartung des Käufers an das Fahrzeug.
2. Rücktrittsrecht des Käufers
Der Käufer konnte nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB wirksam vom Vertrag zurücktreten. Der Mangel – hier: die falsche Zahl der Vorbesitzer – sei nicht unerheblich. Gerade bei älteren Fahrzeugen sei ein einzelner Vorbesitzer häufig kaufentscheidend, was auch aus dem hervorgehobenen Hinweis im Inserat ersichtlich sei.
3. Nutzungswertersatz
Da der Kläger das Fahrzeug bereits rund 2.931 km gefahren war, wurde ein Nutzungswertersatz von 264,14 € vom ursprünglichen Kaufpreis abgezogen gemäß § 346 Abs. 1 BGB.
4. Weitere Ansprüche
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Annahmeverzug wurde festgestellt (§ 293 ff. BGB), da der Händler die Rücknahme verweigerte.
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Die Forderung nach An- und Abmeldekosten sowie Nutzungsausfall wurde mangels ausreichender Substantiierung abgewiesen.
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Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € wurden zugesprochen (§ 280 BGB).
Praxisrelevanz
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Angaben im Online-Inserat bindend sein können, insbesondere zur Zahl der Vorbesitzer. Käufer dürfen sich auf solche Angaben verlassen – ein Widerspruch im Fahrzeugbrief muss nicht ohne Weiteres erkannt oder geprüft werden. Händler sollten daher Inserate sorgfältig prüfen und ggf. vor Vertragsschluss korrigieren, um Rückabwicklungen zu vermeiden.
Für Verbraucher gilt: Unstimmigkeiten im Inserat können einen Sachmangel begründen, der zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt – selbst bei älteren Fahrzeugen.
Handlungsempfehlungen für Autohändler
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Inserate auf mobile.de und anderen Plattformen möglichst fehlerfrei formulieren oder etwaige Fehler im Kaufvertrag explizit klarstellen
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Korrekte Angaben zur Anzahl der Vorbesitzer sicherstellen.
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Im Zweifel schriftlich im Kaufvertrag klarstellen, welche Angaben verbindlich sind.
Formvorgaben des § 476 Abs. 1 BGB für negative Beschaffenheitsvereinbarungen einhalten
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