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Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf trotz Autohausnähe (LG Hanau)

20. Dezember 2025
Redaktion

Zusammenfassung

LG Hanau, Urteil vom 22.07.2021 – Az. 7 O 1044/20 Einführung und Bedeutung für Autohändler Das Urteil des Landgerichts Hanau vom 22.07.2021 befasst sich mit einer in der Praxis besonders relevanten Ko...

LG Hanau, Urteil vom 22.07.2021 – Az. 7 O 1044/20

Einführung und Bedeutung für Autohändler

Das Urteil des Landgerichts Hanau vom 22.07.2021 befasst sich mit einer in der Praxis besonders relevanten Konstellation des Gebrauchtwagenkaufs: Ein Käufer verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen angeblicher Mängel, obwohl vertraglich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde und der Verkäufer als Geschäftsführer eines Autohauses tätig ist. Die Entscheidung zeigt deutlich, unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer trotz Nähe zum Autohaus nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt und sich wirksam auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen kann.

Sachverhalt: Verkauf eines Gebrauchtwagens im Umfeld eines Autohauses

Dem Rechtsstreit lag der Kauf eines gebrauchten Pkw Skoda Octavia zugrunde. Der Kläger, eine Privatperson, erwarb das Fahrzeug im November 2019 zu einem Kaufpreis von 7.500 Euro. Zuvor war der Pkw über das Internetportal mobile.de angeboten worden. Als Anbieter erschien dabei die GmbH des später beklagten Verkäufers, der zugleich Geschäftsführer dieser Gesellschaft war. Aufgrund dieser Anzeige nahm der Kläger Kontakt auf und besichtigte das Fahrzeug gemeinsam mit einem Zeugen auf dem Betriebsgelände der GmbH. Nach einer Probefahrt entschied sich der Kläger für den Erwerb des Fahrzeugs.

Am 28.11.2019 schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag. Dieser war eindeutig als privater Kaufvertrag überschrieben. Zudem enthielt der Vertrag einen umfassenden Ausschluss der Sachmängelhaftung. Auch in den Vertragsdaten war der Beklagte ausdrücklich als Privatverkäufer bezeichnet. Hinweise auf einen gewerblichen Verkauf fanden sich im Vertragstext nicht.

Auftreten von Mängeln und Rücktrittsverlangen des Käufers

Ende Januar 2020 machte der Kläger erstmals erhebliche Mängel geltend. Er behauptete insbesondere einen gravierenden Motorschaden, verursacht durch einen Defekt des zweiten Zylinders. Der Kläger ließ den Beklagten anwaltlich zur Mängelbeseitigung sowie zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auffordern. In der Folge ließ der Beklagte das Fahrzeug am 10.02.2020 abschleppen. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie die Erstattung weiterer Kosten.

Streit der Parteien über die Unternehmereigenschaft des Verkäufers

Der Kläger begründete seine Klage im Wesentlichen damit, dass der Beklagte nicht als Privatperson, sondern faktisch als gewerblicher Autohändler gehandelt habe. Der private Kaufvertrag sei lediglich vorgeschoben und stelle ein Umgehungsgeschäft dar, um die zwingenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zu umgehen. Aufgrund der Inserierung über die GmbH und des Vertragsschlusses auf dem Autohausgelände sei der Beklagte als Unternehmer anzusehen. Ein Gewährleistungsausschluss könne daher gemäß § 476 BGB keine Wirkung entfalten.

Der Beklagte bestritt dies und trug vor, er habe den Verkauf nicht in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit vorgenommen. Das Fahrzeug habe seiner Mutter gehört, er sei lediglich beim Verkauf behilflich gewesen. Er habe den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gewährleistung übernommen werde. Eine Garantie sei zwar thematisiert worden, der Kläger habe diese jedoch aus Kostengründen abgelehnt. Als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB habe er nicht gehandelt.

Entscheidung des Landgerichts Hanau

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme, insbesondere durch Vernehmung eines Zeugen und informatorische Anhörung des Beklagten, wies das Landgericht Hanau die Klage vollständig ab. Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB zustehe. Ob tatsächlich ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorgelegen habe, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Entscheidend sei allein, dass die Parteien einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart hätten.

Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses und Unternehmerbegriff

Das Landgericht führte aus, dass ein Gewährleistungsausschluss bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf grundsätzlich zulässig sei und auch formularmäßig vereinbart werden könne. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 BGB liege nicht vor. Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines solchen Ausschlusses wäre ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 476 BGB, der jedoch voraussetzt, dass der Verkäufer als Unternehmer handelt.

Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte beim Abschluss des Kaufvertrags in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gehandelt habe. Allein die Stellung als Geschäftsführer einer Autohandels-GmbH, die vorherige Inserierung des Fahrzeugs über diese Gesellschaft oder der Vertragsschluss auf dem Betriebsgelände reichten hierfür nicht aus. Maßgeblich sei vielmehr die konkrete Vertragsgestaltung und das Auftreten des Verkäufers. Der Kaufvertrag sei eindeutig als privat gekennzeichnet gewesen, und eine bewusste Täuschung des Käufers über eine Unternehmereigenschaft habe nicht festgestellt werden können.

Bedeutung des Urteils für gewerbliche Autohändler

Für Autohändler und Autohäuser hat dieses Urteil erhebliche praktische Bedeutung. Es zeigt, dass Gerichte bei der Abgrenzung zwischen privatem und unternehmerischem Handeln streng auf den Einzelfall abstellen. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass eine bloße Nähe zum Autohaus oder zur eigenen GmbH nicht automatisch zur Einordnung als Unternehmer führt. Dennoch besteht ein erhebliches Haftungsrisiko, wenn private und gewerbliche Verkäufe nicht klar getrennt werden.

Praktische Einordnung und Handlungsempfehlung aus anwaltlicher Sicht

Aus anwaltlicher Sicht unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit einer klaren und transparenten Vertragsgestaltung. Gewerbliche Autohändler sollten private Verkäufe nur dann durchführen, wenn eine eindeutige Trennung vom Geschäftsbetrieb gewährleistet ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Gerichte von einem unternehmerischen Handeln ausgehen und ein Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. In Zweifelsfällen empfiehlt sich daher regelmäßig der gewerbliche Verkauf mit entsprechend kalkulierter Haftung.

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Über den Autor

C. Schilling
Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

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