Arglistige TäuschungKaufrechtRücktritt

Gewährleistungsausschluss im B2B-Vertrag wirksam (AG Groß-Gerau)

04. Oktober 2025
Redaktion

Zusammenfassung

Sachverhaltsdarstellung Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau (Az. 62 C 233/19 (16)) Im Juli 2019 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug, konkret einen Peugeot 406 mit ein...

Sachverhaltsdarstellung

Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau (Az. 62 C 233/19 (16))

Im Juli 2019 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug, konkret einen Peugeot 406 mit einer bestimmten Fahrgestellnummer. Die Verkäuferin war eine GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer. Der Käufer machte im Prozess geltend, Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gewesen zu sein.

Vertragsgestaltung

Als Vertragsdokument wurde ein vorgefertigtes ADAC-Kaufvertragsformular verwendet. Dieses trug den Titel:

„ADAC-Kaufvertrag für den Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem Unternehmer an einen Unternehmer“

Darin enthalten war ein formularmäßiger Ausschluss der Sachmängelhaftung. Im vorgesehenen Feld für Hinweise auf Unfallschäden war keine Eintragung erfolgt.

Übergabe und Rückabwicklung

Der Kaufpreis betrug 1.800 €. Das Fahrzeug wurde wie vereinbart übergeben.

Wenige Tage nach Übergabe erklärte der Käufer schriftlich sowohl den Rücktritt vom Kaufvertrag als auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. In dem anwaltlichen Schreiben führte er aus, dass das Fahrzeug:

  • verschiedene technische Mängel aufweise,
  • einen nicht offenbarten Unfallschaden habe,
  • und die Verkäuferin diesen Vorschaden arglistig verschwiegen habe.

Konkret beanstandet wurden:

  • ein durchgeschnittener Sicherheitsgurt hinten,
  • eine fehlende Kopfstütze,
  • ein gebrochener Scheinwerfer,
  • sowie der Verdacht auf einen massiven Unfallschaden.

Der Käufer forderte die Rücknahme des Fahrzeugs bis zu einem bestimmten Datum. Die Verkäuferin bot daraufhin eine Begutachtung durch einen neutralen Sachverständigen an – dieses Angebot lehnte der Käufer jedoch ab.

Klageanträge

Im anschließenden Klageverfahren beantragte der Käufer:

  • Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs;
  • Feststellung des Annahmeverzugs der Verkäuferin;
  • Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Verteidigung der Verkäuferin

Die Verkäuferin wies alle Vorwürfe zurück. Sie bestritt die Kenntnis eines Vorschadens und verwies auf den schriftlichen Vertrag, in dem kein Hinweis auf einen Unfallschaden enthalten war. Zudem sei über die sichtbaren Mängel vor Vertragsschluss gesprochen und ein entsprechender Preisnachlass von 500 € gewährt worden.

Ferner machte die Verkäuferin geltend, dass der Käufer nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer gehandelt habe. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Vertragstext, der ausdrücklich von einem B2B-Geschäft spreche.

Entscheidung im Detail: Warum das Amtsgericht die Klage abwies

Das Amtsgericht Groß-Gerau hat die Klage vollständig abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts stehen dem Kläger weder Rücktrittsrechte noch ein Recht zur Anfechtung des Kaufvertrags zu. Die Entscheidung stützt sich auf mehrere zentrale Argumentationsstränge, die das Gericht im Einzelnen ausführlich begründet hat.

Kein Rücktritt wegen Sachmängeln – mangels Fristsetzung und Behebbarkeit

Zunächst stellte das Gericht klar, dass ein Rücktritt nach §§ 323 ff. BGB grundsätzlich nur möglich ist, wenn ein Sachmangel vorliegt, der dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt war und wenn der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Im konkreten Fall sei dies nicht erfolgt.

Die vom Kläger gerügten Mängel – etwa der durchgeschnittene Sicherheitsgurt, die fehlende Kopfstütze oder der gebrochene Scheinwerfer – seien nach Ansicht des Gerichts behebbare Mängel. Für derartige Mängel hätte der Kläger der Verkäuferin zwingend eine Nachbesserungsfrist setzen müssen, was jedoch unterlassen wurde. Ein sofortiger Rücktritt sei nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn die Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar sei – was hier nicht ersichtlich sei.

Vielmehr habe die Verkäuferin sogar angeboten, eine Begutachtung durch einen neutralen Sachverständigen vorzunehmen. Die Ablehnung dieses Angebots durch den Kläger spreche zusätzlich gegen die Annahme, dass eine Nacherfüllung aussichtslos oder unzumutbar gewesen wäre.

Kein Rücktritt und keine Anfechtung wegen eines angeblichen Vorschadens

Besonders deutlich wird das Gericht im Hinblick auf den behaupteten massiven Unfallschaden des Fahrzeugs. Der Kläger habe dies lediglich pauschal behauptet, ohne konkrete Angaben oder Beweismittel vorzulegen. Das Gericht betont, dass der Kläger sowohl darlegungs- als auch beweisbelastet für das Vorliegen eines solchen Vorschadens sei – dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen.

Auch für eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) durch die Verkäuferin gebe es keine belastbaren Anhaltspunkte. Zwar enthalte der Kaufvertrag keine Angabe über einen Unfallschaden, doch reiche das allein nicht aus, um von einem arglistigen Verschweigen durch die Verkäuferin auszugehen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass die Verkäuferin Kenntnis vom Vorschaden gehabt habe – auch hierzu habe der Kläger keinen substantiierten Vortrag geliefert. Selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe der Kläger es versäumt, entsprechende Tatsachen oder Beweismittel zu benennen.

Das Gericht hebt hervor, dass auch dem Kläger selbst bei der Besichtigung kein Vorschaden aufgefallen sei. Das spreche zusätzlich gegen die Annahme, der Schaden sei so offenkundig gewesen, dass eine Kenntnis der Verkäuferin unterstellt werden könne.

Wirksamer Gewährleistungsausschluss durch B2B-Vertrag

Ein weiterer zentraler Punkt der gerichtlichen Bewertung betrifft die Vertragstypisierung. Der Kaufvertrag war – unstreitig – mit der Überschrift „Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs von einem Unternehmer an einen Unternehmer“ versehen und enthielt einen Sachmängelgewährleistungsausschluss.

Zwar behauptete der Kläger, er sei Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gewesen und habe das Fahrzeug ausschließlich privat nutzen wollen. Doch das Gericht stellte fest, dass der Kläger keinerlei substantiierten Vortrag zur Art der Nutzung des Fahrzeugs geliefert habe. Vor diesem Hintergrund könne er sich nicht erfolgreich auf Verbraucherschutzrechte berufen.

Ein Gewährleistungsausschluss ist bei einem Unternehmenskauf zulässig, sofern keine Arglist oder Verletzung einer Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt (§ 444 BGB). Da im vorliegenden Fall keine Arglist nachgewiesen werden konnte, hielt das Gericht den Gewährleistungsausschluss für wirksam.

Praktische Einordnung: Unternehmer sollten Vertragstyp beachten

Für Käufer und Verkäufer im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist das Urteil ein warnendes Beispiel:

  • Wer einen Gebrauchtwagen im Rahmen eines B2B-Vertrags kauft, kann sich nicht ohne Weiteres auf Verbraucherschutzrechte berufen.

  • Ein pauschaler Hinweis auf Mängel oder ein nicht belegter Unfallschaden reicht nicht aus, um Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

  • Das Gericht betonte, dass der Kläger selbst bei der Fahrzeugbesichtigung keinen Vorschaden erkannt habe – was gegen eine offensichtliche Täuschung sprach.

Handlungsempfehlungen für Händler

Problematik bei B2C-Geschäften

Der Fall spielte noch nach der bis 31.12.2021 geltenden Rechtslage und betraf - obwohl dies streitig war- den B2B-Bereich. Seit dem 1.1.2022 gelten im B2C-Bereich jedoch neue Regeln.

Im Verbrauchsgüterkauf – also beim Verkauf beweglicher Sachen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher (§ 474 BGB) – sind nachteilige Vereinbarungen zulasten des Verbrauchers seit dem 01.01.2022 deutlich eingeschränkt.

Nach § 476 BGB n.F. kann sich ein Unternehmer nicht auf Vereinbarungen berufen, die vor Mitteilung eines Mangels geschlossen wurden und die von wesentlichen Verbraucherschutzvorschriften abweichen (z. B. von § 437 BGB oder den Mängelrechten gemäß §§ 434 ff. BGB).

Insbesondere ist es nicht mehr zulässig, vor Kenntnis eines Mangels

die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zu verkürzen,

einen Sachmängelausschluss zu vereinbaren,

oder die Mängelrechte des Verbrauchers zu beschränken.

Ausnahmen gelten nur, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich über die Abweichung informiert wurde und die Abweichung klar und gesondert im Vertrag vereinbart ist – etwa bei bekannten Abweichungen von der objektiv erwartbaren Beschaffenheit (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Zudem schützt § 476 Abs. 2 BGB vor einer Verkürzung der Verjährung auf weniger als ein Jahr bei gebrauchten Sachen, wenn dies nicht transparent und ausdrücklich geregelt wurde.

Sorgfältige Dokumentation des Fahrzeugzustands

  • Erstellen Sie detaillierte Zustandsberichte, idealerweise mit Fotos.

  • Lassen Sie das Fahrzeug ggf. vor dem Verkauf durch einen Gutachter prüfen.

  • Halten Sie alle bekannten Mängel schriftlich im Kaufvertrag fest.

Klarer Ausschluss bei B2B – aber kein Schutz bei Verbraucherkauf

  • Der im Urteil behandelte Fall konnte auch deshalb zu Gunsten des Verkäufers entschieden werden, weil es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelte.

  • Bei Verträgen mit Verbrauchern ist ein Gewährleistungsausschluss nicht wirksam, wenn es sich um neue oder gebrauchte Sachen handelt (§ 476 Abs. 1 BGB n.F.).

Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung

  • Achten Sie darauf, dass die Vertragsparteien zutreffend als Unternehmer oder Verbraucher eingeordnet werden.

  • Eine falsche Klassifizierung – etwa ein Verbraucher, der versehentlich als Unternehmer aufgeführt wird – kann zum Wegfall des Gewährleistungsausschlusses führen.

Sachgerechter Umgang mit Reklamationen

  • Lehnt ein Händler eine Reklamation voreilig ab, obwohl die Beweislast bei ihm liegt, kann dies zu Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz führen.

  • Es ist daher ratsam, zunächst eine neutrale Begutachtung durchzuführen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

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Über den Autor

C. Schilling
Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

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