Kein Nacherfüllungsanspruch gegen Autohaus bei Verkauf im Kundenauftrag (LG Mannheim)
Zusammenfassung
Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 29.11.2021 (Az. 1 O 77/20) Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen im Kundenauftrag ist für Autohäuser ein alltägliches Geschäft. Gleichwohl kommt es immer wieder z...
Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 29.11.2021 (Az. 1 O 77/20)
Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen im Kundenauftrag ist für Autohäuser ein alltägliches Geschäft. Gleichwohl kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn Käufer nachträglich Mängel geltend machen und Ansprüche unmittelbar gegen das Autohaus richten. Mit Urteil vom 29. November 2021 (Az. 1 O 77/20) hat das Landgericht Mannheim eine für den Kfz-Handel wichtige Klarstellung getroffen: Besteht ein Kaufvertrag erkennbar nicht mit dem Autohaus selbst, scheiden Gewährleistungs- und Nacherfüllungsansprüche gegen den Händler aus. Zudem konkretisiert das Gericht die Anforderungen an ein wirksames Nacherfüllungsverlangen nach § 439 BGB.
Das Urteil ist insbesondere für gewerbliche Autohändler und Autohäuser von erheblicher praktischer Bedeutung.
Sachverhaltsdarstellung
Dem Rechtsstreit lag der Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs zugrunde. Am 12. Dezember 2019 schloss der Käufer einen Kaufvertrag über einen Audi A4 Avant, Erstzulassung Februar 2011, zu einem Gesamtkaufpreis von 10.890 Euro. Das Fahrzeug wurde ordnungsgemäß übergeben und übereignet. Bereits im schriftlichen Kaufvertrag war ausdrücklich festgehalten, dass der Verkauf im Kundenauftrag erfolgte. Das Autohaus trat damit nicht als Verkäufer, sondern als Vermittler und Vertreter eines privaten Fahrzeugeigentümers auf.
Nach dem Erwerb des Fahrzeugs machte der Käufer geltend, er habe bereits kurz nach der Übergabe mehrfach Motoröl nachfüllen müssen. Aus seiner Sicht handelte es sich um einen übermäßigen Ölverbrauch, der einen Sachmangel darstelle. Rund drei Monate nach Vertragsschluss wandte sich der Käufer per E-Mail an das Autohaus und forderte dieses auf, den angeblichen Mangel zu beseitigen. Konkret verlangte er, dass der Motor des Fahrzeugs vollständig ausgetauscht werde. Die Reparatur sollte durch eine Werkstatt seiner eigenen Wahl erfolgen, wobei das Autohaus die Kosten zu tragen habe. Für die Umsetzung setzte der Käufer eine Frist von lediglich vier Tagen.
Das Autohaus reagierte umgehend und wies darauf hin, dass der Verkauf ausdrücklich im Kundenauftrag erfolgt sei. Man sei daher nicht Vertragspartner des Käufers und könne schon aus diesem Grund nicht für Gewährleistungsansprüche in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus stellte das Autohaus in Abrede, dass überhaupt ein relevanter Mangel vorliege, und verwies darauf, dass ein erhöhter Ölverbrauch bei einem Fahrzeug dieses Alters gegebenenfalls eine alters- und laufleistungsbedingte Verschleißerscheinung darstellen könne.
Der Käufer erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Mannheim. Er begehrte zum einen die Verurteilung des Autohauses zur Mängelbeseitigung am Motor, zum anderen die gerichtliche Feststellung, dass eine Reparatur ausschließlich durch einen Austausch des Motors möglich sei. Das Autohaus beantragte die vollständige Abweisung der Klage.
Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch. Unter anderem wurde ein Mitarbeiter des Autohauses als Zeuge vernommen sowie der Kläger und der Inhaber des Autohauses persönlich angehört. Auf Grundlage dieser Beweisaufnahme entschied das Landgericht Mannheim zugunsten des Autohauses und wies die Klage vollumfänglich ab.
Rechtliche Würdigung durch das Landgericht Mannheim
Das Landgericht Mannheim stellte zunächst klar, dass es bereits an der Passivlegitimation des Autohauses fehle. Maßgeblich sei, dass der Kaufvertrag ausdrücklich als Verkauf im Kundenauftrag ausgestaltet gewesen sei. Damit habe das Autohaus für den Käufer erkennbar als Vertreter eines Dritten gehandelt. Ein solches offengelegtes Vertretungsverhältnis sei nach § 164 BGB rechtlich wirksam. Unerheblich sei dabei, dass die Person des vertretenen Verkäufers im Kaufvertrag nicht namentlich genannt worden sei. Entscheidend sei allein, dass für den Käufer deutlich werde, nicht mit dem Autohaus selbst zu kontrahieren.
Mangels eines Kaufvertrages zwischen Käufer und Autohaus konnten daher keine kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte gegen das Autohaus geltend gemacht werden.
Darüber hinaus verneinte das Gericht selbstständig auch das Vorliegen eines wirksamen Nacherfüllungsverlangens im Sinne von § 439 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Nacherfüllungsverlangen voraus, dass der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit einräumt, die behaupteten Mängel selbst zu überprüfen. Der Käufer muss hierzu bereit sein, das Fahrzeug am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, der sich nach § 269 BGB regelmäßig am Betriebssitz des Händlers befindet.
Im vorliegenden Fall hatte der Käufer dem Autohaus jedoch keine Gelegenheit zur Untersuchung eingeräumt. Stattdessen verlangte er ohne vorherige technische Prüfung unmittelbar die Anerkennung einer Kostenpflicht für einen vollständigen Motoraustausch durch eine fremde Werkstatt. Ein solches Vorgehen genügt nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die bloße Ablehnung dieses Ansinnens stelle keine Erfüllungsverweigerung dar. Das Gericht verwies insoweit auch auf die inzwischen ausdrücklich geregelte Vorschrift des § 439 Abs. 5 BGB.
Bedeutung des Urteils für Autohändler
Das Urteil des Landgerichts Mannheim stärkt die Rechtsposition von gewerblichen Autohändlern erheblich. Es zeigt deutlich, dass Autohäuser bei einem korrekt dokumentierten Verkauf im Kundenauftrag nicht ohne Weiteres als Anspruchsgegner für Mängelrechte herangezogen werden können. Gleichzeitig macht die Entscheidung klar, dass Käufer keine einseitigen Reparaturvorgaben machen dürfen, ohne dem Händler zuvor eine eigene Prüfung des Fahrzeugs zu ermöglichen.
Gerade bei Streitigkeiten über Motoren, Ölverbrauch oder vermeintliche Folgeschäden ist dieses Urteil von hoher praktischer Relevanz.
Praktische Hinweise für Autohäuser
Für die Praxis empfiehlt es sich, den Verkauf im Kundenauftrag vertraglich klar und unmissverständlich zu formulieren und diesen Umstand auch mündlich zu erläutern. Mängelrügen sollten stets strukturiert geprüft werden, wobei Autohäuser auf ihr Recht bestehen sollten, das Fahrzeug am eigenen Betriebssitz zu untersuchen, bevor über Art und Umfang einer möglichen Nacherfüllung entschieden wird. Pauschale Forderungen nach teuren Komplettreparaturen ohne vorherige Begutachtung müssen nicht akzeptiert werden.
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