GebrauchtwagenGewährleistungKaufrechtSachmangel

Kein Rücktritt beim Gebrauchtwagenkauf trotz (bekanntem) Unfallschaden unbekannten Umfangs (LG Aachen)

11. Oktober 2025
Redaktion

Zusammenfassung

Das Landgericht Aachen (8. Zivilkammer) hat die Klage eines Käufers auf Rückabwicklung eines privat verkauften Ford Escape 2.0 abgewiesen. Der Verkäufer hatte vor Vertragsschluss ausdrücklich auf Ölve...

Das Landgericht Aachen (8. Zivilkammer) hat die Klage eines Käufers auf Rückabwicklung eines privat verkauften Ford Escape 2.0 abgewiesen. Der Verkäufer hatte vor Vertragsschluss ausdrücklich auf Ölverlust, Motor-/Getriebegeräusche sowie einen Unfallschaden hingewiesen; im Vertrag stand „Unfallschaden laut Vorbesitzer – Umfang unbekannt“. Ein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 433, 434 BGB verneinte das Gericht; zusätzlich griffen § 442 S. 1 BGB (Kenntnis des Mangels) und ein wirksamer Gewährleistungsausschluss.

Sachverhalt

Kläger und Beklagter sind Privatpersonen. Das Verfahren wurde beim LG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 O 453/19 geführt. Verhandelt wurde am 16.09.2020; das Urteil erging am 07.10.2020 durch den Einzelrichter. Ergebnis: Klageabweisung mit Kostenlast beim Kläger; vorläufige Vollstreckbarkeit gegen 120 % Sicherheitsleistung.

Der Beklagte bot einen Ford Escape 2.0 zum Verkauf an. Bei der Besichtigung machte er den Interessenten (späteren Kläger) unmissverständlich auf technische Auffälligkeiten aufmerksam: Ölverlust, ungewöhnliche Geräusche von Motor und Getriebe und das Vorliegen eines Unfallschadens. Nach Darstellung des Beklagten war ihm der konkrete Umfang dieses Schadens nicht bekannt; es handelte sich um eine Information, die er selbst beim Erwerb des Fahrzeugs so erhalten hatte.

Am 19.04.2019 schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag. Darin wurde explizit festgehalten: „Unfallschaden laut Vorbesitzer – Umfang unbekannt“. Der Kaufpreis wurde bar bezahlt; der Kläger nahm das Fahrzeug sofort mit. Weitere Zusicherungen zur Beschaffenheit, insbesondere zur Schadenshöhe oder zur Unfallfreiheit, wurden nicht vereinbart. Der Vertrag enthielt im Übrigen einen Gewährleistungsausschluss, wie er bei Privatverkäufen üblich ist.

Nach der Übergabe ließ der Kläger das Fahrzeug überprüfen. Dabei stützte er sich auf Informationen, wonach das Auto 2017 möglicherweise einen Totalschaden erlitten haben soll. Er behauptete, der Beklagte habe dies gewusst und arglistig verschwiegen. Zudem will der Kläger eine verharmlosende Beschreibung („kleiner Schaden an der vorderen Stoßstange“) gehört haben und wertete dies als verbindliche Zusicherung. Auf dieser Grundlage erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises (14.200 €) nebst Zinsen, jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Nebenforderungen (u. a. 52,85 €) sowie die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten. Außerdem begehrte er die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Zahlung an seine Rechtsschutzversicherung).

Der Beklagte bestritt, den Schaden bagatellisiert oder eine konkrete Zusicherung gemacht zu haben. Er habe selbst nur Kenntnis von einem Unfallschaden unbekannten Umfangs gehabt und dies transparent mitgeteilt; mehr habe er nicht gewusst. Der Kläger habe das Fahrzeug in Kenntnis dieses Risikos erworben.

Nach Klagezustellung und mündlicher Verhandlung fällte das Gericht das Urteil, mit dem es die Klage vollumfänglich abwies.

Rechtliche Würdigung des Gerichts

Eine zugesicherte Eigenschaft wurde nicht vereinbart. Der klare Vertragstext dokumentierte gerade keine Unfallfreiheit, sondern einen Unfallschaden unbekannten Umfangs. Ein Sachmangel i. S. einer Beschaffenheitsvereinbarung lag damit nicht vor.

Weil der Kläger vor Vertragsschluss ausdrücklich auf den Unfallschaden hingewiesen wurde und dies schriftlich festgehalten ist, war ihm der mögliche Mangel bekannt. Mängelrechte sind deshalb ausgeschlossen.

Zwischen Privatpersonen vereinbart, greift der Haftungsausschluss zusätzlich; Anhaltspunkte für dessen Unwirksamkeit bestanden nicht.

Für Arglist hätte es konkreter Indizien bedurft, dass der Beklagte den angeblich erheblichen Vorschaden/Totalschaden positiv kannte. Solche Anknüpfungstatsachen legte der Kläger nicht schlüssig dar. Die offenen Hinweise des Beklagten sprechen zudem gegen eine Täuschungsabsicht. Selbst eine (unterstellte) Bemerkung wie „kleiner Stoßstangenschaden“ wäre vor dem Hintergrund des eindeutigen Vertragstextes lediglich eine unverbindliche Einschätzung, keine Beschaffenheitsvereinbarung.

Praktische Einordnung

  • Privatkäufe von Gebrauchtwagen: Steht im Vertrag „Unfallschaden – Umfang unbekannt“, liegt das Risiko des tatsächlichen Schadensumfangs regelmäßig beim Käufer. Rücktritt und Mängelrechte sind dann häufig ausgeschlossen (Kenntnis, § 442 BGB, plus Gewährleistungsausschluss).

  • Beweislast bei Arglist: Erforderlich sind harte Belege für positives Wissen des Verkäufers über einen erheblichen Vorschaden (z. B. eindeutige Kommunikation, Gutachten, Zeugen). Vermutungen oder allgemeine Datenbankhinweise genügen nicht.

  • Vorrang des Schriftlichen: Klare Vertragsklauseln steuern die Erwartung an die Beschaffenheit. Mündliche Wertungen treten dahinter zurück, wenn der Vertrag etwas anderes ausdrücklich regelt.

Praktische Hinweise

Für Käufer

  • Vorprüfung organisieren: Werkstatt-/Sachverständigencheck vor Kauf, insbesondere bei Unfallhinweisen.

  • Beschaffenheit festhalten: Wer Unfallfreiheit oder einen maximalen Reparaturumfang wünscht, sollte dies ausdrücklich als Beschaffenheitsvereinbarung festschreiben (§ 434 BGB).

  • Beweise sichern: Für Arglist frühzeitig Dokumente, Korrespondenz und Zeugen sichern.

Für private Verkäufer

  • Transparenz: Bekannte Mängel/Unfälle offenlegen; wenn der Umfang unbekannt ist, dies genau so dokumentieren.

  • Keine Garantien nebenbei: Keine unbedachten Zusicherungen zum Umfang; stets auf den Vertragstext verweisen.

  • Gewährleistung ausschließen: In Privatverträgen üblich und wirksam, solange Arglist nicht vorliegt.

FAQ

Kann ich trotz „Unfallschaden – Umfang unbekannt“ zurücktreten?
Nur bei Arglist oder einer konkreten Beschaffenheitsvereinbarung, die verletzt wurde. Andernfalls sperrt § 442 BGB Mängelrechte.

Wie bewertet das Gericht eine Aussage wie „kleiner Stoßstangenschaden“?
Als unverbindliche Einschätzung, keine Zusicherung, wenn der Vertrag klar den unbekannten Umfang festhält.

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Über den Autor

C. Schilling
Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

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