Arglistige TäuschungBeschaffenheitsvereinbarungGebrauchtwagenGewährleistungKaufrechtRe-ImportSachmangel
Kein Rücktritt vom Kfz-Kauf trotz „Totalschaden“ (LG Ulm)
11. Mai 2025
Redaktion
Zusammenfassung
Urteil des Landgerichts Ulm vom 12. Juli 2023, Az. 2 O 141/23 Sachverhalt: Rücktritt vom Autokauf wegen verborgener Unfallschäden Der Kläger erwarb im Oktober 2021 über das Onlineportal mobile.de eine...
Urteilsmetadaten
Gericht
Landgericht Ulm
Aktenzeichen
2 O 141/23
Urteilsdatum
Vertreten durch
SCHILLING Rechtsanwälte
Inhaltsverzeichnis
Urteil des Landgerichts Ulm vom 12. Juli 2023, Az. 2 O 141/23
Sachverhalt: Rücktritt vom Autokauf wegen verborgener Unfallschäden
Der Kläger erwarb im Oktober 2021 über das Onlineportal mobile.de einen gebrauchten BMW X3, ein aus den USA importiertes Fahrzeug, das von einem gewerblichen Autohändler angeboten wurde. Der Kaufpreis belief sich auf 34.900 €. Das Fahrzeug wurde als "gebraucht" und mit "reparierten Vorschäden" beworben. Im Kaufvertrag war vermerkt, dass dem Käufer ein DEKRA-Siegel vorgelegt worden sei, das eine neutrale Bewertung des Fahrzeugs suggeriert. Darüber hinaus wurde im Vertrag Bezug auf einen sogenannten Carfax-Bericht genommen – ein US-amerikanischer Fahrzeuginformationsdienst, der Fahrzeughistorien dokumentiert, insbesondere in Bezug auf Unfallschäden. Ob dieser Bericht dem Käufer tatsächlich bei Vertragsschluss vorgelegt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Aus dem Carfax-Bericht ergaben sich erhebliche frühere Schäden, darunter "Severe Damage", "Damage to front/rear/roof" sowie ein "Total Loss", also ein wirtschaftlicher Totalschaden. Laut Aussage des Klägers wurde ihm lediglich ein Seitenschaden mitgeteilt – nicht jedoch das vollständige Ausmaß der früheren Beschädigungen. Nach dem Kauf tätigte der Kläger mehrere Investitionen in das Fahrzeug, darunter eine Inspektion, der Kauf neuer Felgen und Reifen sowie ein kostspieliges Sachverständigengutachten im Frühjahr 2023. Der Gutachter stellte fest, dass die durchgeführten Reparaturen professionell ausgeführt worden seien, aber dennoch Indizien für schwerwiegende Vorschäden bestünden, etwa durch erhöhte Lackschichtstärken an kritischen Stellen wie Motorhaube, A- und B-Säule sowie vorderen Türen. Als der Kläger das Fahrzeug Anfang 2023 in Zahlung geben wollte und dies misslang, erklärte er mit anwaltlichem Schreiben vom 29. März 2023 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise den Rücktritt wegen eines behaupteten Sachmangels. Gleichzeitig machte er Ansprüche auf Ersatz seiner Investitionen in das Fahrzeug – wie die Kosten für eine Inspektion, neue Felgen und Reifen sowie ein Sachverständigengutachten – geltend, ebenso wie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss war im Kaufvertrag vermerkt, dass dem Käufer das DEKRA-Siegel vorgelegen habe. Zudem wurde im Vertrag auf einen Carfax-Bericht Bezug genommen. Ob dieser Bericht dem Kläger tatsächlich bei Vertragsschluss übergeben wurde, blieb jedoch zwischen den Parteien streitig. Der Bericht enthielt Hinweise auf schwerwiegende Unfallschäden, darunter „Severe Damage“, „Damage to front/rear/roof“ sowie die Einstufung als „Total Loss“, also wirtschaftlicher Totalschaden. Der Kläger behauptete, der Carfax-Bericht sei ihm nicht zur Verfügung gestellt worden und der Verkäufer habe ihn lediglich auf einen Seitenschaden hingewiesen, ohne das wahre Ausmaß der Schäden zu offenbaren. Nachdem der Kläger das Fahrzeug 2023 veräußern wollte und damit scheiterte, ließ er ein Gutachten erstellen, das umfangreiche, wenn auch professionell instand gesetzte Unfallschäden bestätigte. Am 29. März 2023 erklärte der Kläger daraufhin Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Rücktritt wegen Sachmangels. Zudem verlangte er Ersatz diverser Aufwendungen und Kosten.Rechtliche Würdigung: Keine Anfechtung, kein Rücktritt – Beweislast beim Käufer
Das Landgericht Ulm wies die Klage vollständig ab. Die Entscheidung basiert auf folgenden rechtlichen Erwägungen:1. Keine arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)
Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über alle erheblichen Unfallschäden eines Gebrauchtwagens. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Nachfrage des Käufers und umfasst insbesondere nicht unerhebliche Schäden an tragenden Teilen oder sicherheitsrelevanten Bereichen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass dem Kläger kein Nachweis einer arglistigen Täuschung gelungen sei. Der Beklagte hatte im Vertrag auf den Carfax-Bericht verwiesen und behauptet, diesen übergeben und sogar gemeinsam besprochen zu haben. Da der Kläger das Gegenteil nicht beweisen konnte, scheiterte die Anfechtung an der Beweislastverteilung. Zudem stellte das Gericht klar, dass eine bloße Bestätigung im Vertrag, bestimmte Unterlagen erhalten zu haben, nicht automatisch als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 309 Nr. 12 BGB anzusehen ist. Die Klausel sei individualvertraglich und daher wirksam.2. Kein Rücktritt wegen Sachmangels (§§ 437 Nr. 2, 434 BGB)
Auch der Rücktritt vom Kaufvertrag blieb ohne Erfolg. Zwar kann ein erheblicher Unfallschaden grundsätzlich einen Sachmangel darstellen (§ 434 BGB). Doch auch hier war ausschlaggebend, dass der Kläger nicht beweisen konnte, den Carfax-Bericht nicht erhalten zu haben. Aus Sicht des Gerichts war daher eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt.3. Verjährung der Mängelansprüche
Die Parteien hatten im Kaufvertrag eine Verkürzung der Verjährung für Sachmängelansprüche auf ein Jahr vereinbart. Diese Regelung war nach damaliger Rechtslage (Stand: Oktober 2021) zulässig und wirksam, wie auch der BGH in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2020, VIII ZR 78/20). Die Klage wurde jedoch erst im Mai 2023 zugestellt und war damit verjährt.Gesetzesänderung: Strengere Anforderungen seit 2022 (§ 476 BGB n.F.)
Seit dem 1. Januar 2022 gelten durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie erhebliche Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht, insbesondere im § 476 BGB. Die Vorschrift betrifft nun die Wirksamkeit von Beschaffenheitsvereinbarungen.Dazu sieht die Vorschrift vor, dass eine von der objektiv üblichen Beschaffenheit abweichende Vereinbarung über die Beschaffenheit einer Kaufsache nur dann wirksam ist, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert darauf hingewiesen wurde und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).Wäre der streitgegenständliche Kaufvertrag nach dem 1.1.2022 geschlossen worden, hätte der Verkäufer nicht nur die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang beweisen müssen, sondern auch eine etwaige Abweichung vom üblichen Qualitätsstandard des Fahrzeugs gesondert und transparent vereinbaren müssen. Das bloße Einfügen eines Hinweises im Kaufvertrag auf reparierte Vorschäden oder einen Carfax-Bericht hätte zur Wahrung der Formvorgaben nicht ausgereicht. In einem solchen Fall hätte der Kläger bessere Erfolgsaussichten gehabt, da sowohl die Beweislastregelung als auch die formalen Anforderungen an Beschaffenheitsvereinbarungen verbraucherfreundlicher ausgestaltet sind.
Bedeutung für die Praxis: Aufklärungspflichten und Beweisführung im Kfz-Handel
Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Beweisführung, wenn Käufer sich auf arglistige Täuschung oder Mängel berufen wollen:- Verkäufer müssen vollständig über bekannte Schäden aufklären, insbesondere bei Importfahrzeugen mit Unfallhistorie.
- Käufer hingegen tragen die Beweislast, wenn sie behaupten, über relevante Umstände nicht informiert worden zu sein.
- Eine im Kaufvertrag enthaltene Bestätigung des Erhalts von Unterlagen (z. B. Carfax-Bericht) kann auch dann wirksam sein, wenn der Vertrag teilweise vorformuliert ist – sofern keine Mehrfachverwendungsabsicht nachgewiesen werden kann.
- Seit 2022 ist die Beweislastverteilung bei Sachmängeln verbraucherfreundlicher, was in zukünftigen Fällen zu anderen Ergebnissen führen kann.
Handlungsempfehlungen für Käufer und Händler
Für Verbraucher:
- Dokumentieren Sie bei Vertragsschluss genau, welche Unterlagen übergeben wurden.
- Verlangen Sie bei Importfahrzeugen alle verfügbaren Historienberichte und lassen Sie diese fachkundig prüfen.
- Achten Sie auf Verjährungsklauseln in Kaufverträgen – bei gebrauchten Fahrzeugen kann die Frist auf 1 Jahr verkürzt sein.
- Nutzen Sie die neue Regelung nach § 476 BGB n.F., wenn der Kauf ab dem 1.1.2022 erfolgte.
Für Autohändler:
- Transparenz ist Pflicht: Legen Sie alle bekannten Schäden offen und dokumentieren Sie die Übergabe von Berichten (z. B. Carfax, TÜV, DEKRA).
- Verwenden Sie bei vorformulierten Kaufverträgen individualisierte Formulierungen, um AGB-Problematiken zu vermeiden.
- Sorgen Sie für rechtssichere Klauseln zur Verjährung und bestätigen Sie deren Einbeziehung durch Unterschriften.
- Beachten Sie die geänderte Regelung zur Wirksamkeit von Beschaffenheitsvereinbarungen seit 2022 und dokumentieren Sie den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe besonders sorgfältig.
Carfax
Ihr Auto hat Mängel?
Wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf.Rücktritt • Minderung • Schadensersatz
Bundesweite Vertretung Spezialisiertes Know-how Schnelle Termine
Über den Autor
C. Schilling
Rechtsanwalt
Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.
Probleme beim Autokauf?
Wir prüfen Ihren Fall und setzen Ihre Rechte durch. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.
Beratungstermin vereinbaren