GebrauchtwagenKaufrechtRücktritt

Kein Rücktritt vom Neuwagen bei pauschalen Mängelrügen (LG Stuttgart)

26. Dezember 2025
Redaktion

Zusammenfassung

Landgericht Stuttgart stärkt die Rechtsposition von Autohändlern Mit Urteil vom 28. Juli 2021 hat das Landgericht Stuttgart (Az. 4 O 11/21) entschieden, dass ein gewerblicher Käufer nicht ohne Weitere...

Landgericht Stuttgart stärkt die Rechtsposition von Autohändlern

Mit Urteil vom 28. Juli 2021 hat das Landgericht Stuttgart (Az. 4 O 11/21) entschieden, dass ein gewerblicher Käufer nicht ohne Weiteres vom Kauf eines Neufahrzeugs zurücktreten kann, wenn die behaupteten Fahrzeugmängel weder substantiiert dargelegt noch technisch nachvollziehbar nachgewiesen werden. Die Entscheidung ist insbesondere für Autohändler und Autohäuser von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie die Anforderungen an einen wirksamen Rücktritt im unternehmerischen Geschäftsverkehr klar herausarbeitet.

Ausführlicher Sachverhalt: Rückabwicklung eines hochpreisigen Neuwagens verlangt

Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags über einen Neuwagen der Oberklasse. Der Käufer hatte das Fahrzeug bei der beklagten Herstellerin als Unternehmer erworben und es im Rahmen eines Leasingmodells genutzt. Der Kaufpreis belief sich auf mehr als 75.000 Euro, hinzu kamen zusätzliche Kosten für ein Garantiepaket und Serviceleistungen.

Nach der Übergabe des Fahrzeugs machte der Käufer verschiedene technische Beanstandungen geltend. Er rügte unter anderem eine angeblich unzuverlässige Start-Stopp-Automatik, Fehlfunktionen der Abstands- und Parkassistenzsysteme sowie Probleme mit der Scheibenwischeranlage. Das Fahrzeug wurde in der Folge mehrfach in der Werkstatt vorgestellt. Eine nachhaltige Mängelbeseitigung sah der Käufer jedoch nicht als erfolgt an.

Zur Untermauerung seiner Vorwürfe beauftragte der Kläger ein privates Sachverständigengutachten bei der DEKRA Automobil GmbH. Auf dieser Grundlage erklärte er schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Darüber hinaus machte er Nebenforderungen wie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Die beklagte Verkäuferin trat der Klage entschieden entgegen. Sie bestritt das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang und verwies insbesondere darauf, dass das vom Kläger selbst eingeholte Gutachten die meisten behaupteten Mängel nicht bestätigt habe.

Rechtliche Bewertung des Gerichts: Rücktrittsvoraussetzungen nicht erfüllt

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage in vollem Umfang ab. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es bereits an einem ordnungsgemäß dargelegten Rücktrittsgrund im Sinne der §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 BGB.

Hinsichtlich der behaupteten Fehlfunktionen der Start-Stopp-Automatik und der Parktronic stellte das Gericht maßgeblich darauf ab, dass diese Beanstandungen im klaren Widerspruch zu den Feststellungen des vom Kläger selbst vorgelegten DEKRA-Gutachtens standen. Dort sei nachvollziehbar dokumentiert worden, dass die Systeme innerhalb der herstellerseitig vorgesehenen Parameter arbeiteten. Technisch bedingte Funktionsgrenzen oder nutzungsabhängige Abweichungen stellten keinen Sachmangel dar.

Die pauschale Behauptung einer „Unzuverlässigkeit“ ohne konkrete technische Beschreibung oder reproduzierbare Fehlfunktionen wertete das Gericht als unsubstantiierten Vortrag ins Blaue hinein. Ein solcher Vortrag sei prozessual unbeachtlich und rechtfertige keine Beweisaufnahme.

Soweit sich der Kläger auf eine teilweise Fehlfunktion der Scheibenwischeranlage stützte, erkannte das Gericht zwar an, dass insoweit ein technischer Mangel festgestellt worden war. Entscheidend war jedoch, dass nicht bewiesen werden konnte, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hatte. Da der Käufer als Unternehmer handelte, kam ihm die Beweislastumkehr des § 477 BGB nicht zugute. Zudem hatte der Kläger der Verkäuferin unstreitig keine Gelegenheit zur Nacherfüllung eingeräumt, was einen Rücktritt gemäß §§ 440, 323 Abs. 1 BGB zusätzlich ausschließt.

Mangels wirksamen Rücktritts fehlte es folgerichtig auch an einer Grundlage für die geltend gemachten Nebenforderungen. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Bedeutung für Autohändler: Hohe Anforderungen an Rücktritt und Mängelrüge

Die Entscheidung des LG Stuttgart verdeutlicht in aller Klarheit, dass gewerbliche Käufer bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten erheblich strengeren Anforderungen unterliegen als Verbraucher. Autohändler profitieren davon, dass Unternehmerkunden Sachmängel konkret, technisch fundiert und widerspruchsfrei darlegen müssen.

Besonders praxisrelevant ist der Umstand, dass sich Käufer an den Ergebnissen eigener Privatgutachten festhalten lassen müssen. Bestätigt ein Gutachten – wie hier – im Wesentlichen die Mangelfreiheit eines Fahrzeugs, lassen sich pauschale Beanstandungen im Prozess regelmäßig nicht aufrechterhalten.

Praktische Hinweise für Autohäuser und Fahrzeughändler

Für Autohändler ergibt sich aus dem Urteil eine klare Handlungslinie: Eine sorgfältige Dokumentation von Werkstattaufenthalten, Kundenkommunikation und Prüfberichten ist ein entscheidender Erfolgsfaktor in Gewährleistungsstreitigkeiten. Ebenso wichtig ist es, Kunden konsequent auf ihr Recht – und ihre Pflicht – zur Nacherfüllung zu verweisen, bevor Rücktrittsforderungen akzeptiert oder verhandelt werden.

Gerade bei hochpreisigen Neufahrzeugen und Leasingkonstellationen bestätigt das Urteil, dass nicht jede subjektiv empfundene Unzufriedenheit einen erheblichen Sachmangel begründet. Für Autohäuser stellt die Entscheidung daher eine wichtige Stärkung der eigenen Rechtsposition dar.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung?

Wir prüfen Ihren Fall und setzen Ihre Rechte durch. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine Erstberatung.

Bundesweite Vertretung Spezialisiertes Know-how Schnelle Termine

Über den Autor

C. Schilling
Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

Probleme beim Autokauf?

Wir prüfen Ihren Fall und setzen Ihre Rechte durch. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.

Beratungstermin vereinbaren