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Kein Rücktrittsrecht beim Gebrauchtwagenkauf durch Gewerbetreibenden (LG Frankfurt/Main)

07. Juni 2025
Redaktion

Zusammenfassung

Sachverhalt: Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Motorschadens Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 31.01.2025, Az. 2-02 O 542/23) hatte über einen Streit im Zusammenhang mit einem Gebrauc...

Urteilsmetadaten

Gericht

Landgericht Frankfurt

Aktenzeichen

02 O 542/23

Urteilsdatum

31.01.2025

Vertreten durch

SCHILLING Rechtsanwälte

Sachverhalt: Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Motorschadens

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 31.01.2025, Az. 2-02 O 542/23) hatte über einen Streit im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf zu entscheiden. Streitgegenstand war ein Mercedes-Benz E200, den der Kläger am 03.05.2022 von der Gegenseite erworben hatte. Im Kaufvertrag war unter dem Punkt „Besondere Vereinbarungen“ handschriftlich ergänzt: „Gewerblicher Verkauf ohne jegliche Gewährleistung und ohne jegliche Garantie“. Am 07.08.2022, also nur rund drei Monate nach dem Kauf, kam es während einer Fahrt zu einem schwerwiegenden Defekt: Die Motorkontrollleuchte ging an, das Fahrzeug ließ sich nach dem Abstellen nicht mehr starten. Der Kläger leitete daraufhin ein selbstständiges Beweisverfahren ein.

Ergebnis des Sachverständigengutachtens

Im Rahmen dieses Beweisverfahrens stellte der gerichtlich beauftragte Sachverständige fest, dass ein kapitaler Motorschaden am Fahrzeug vorlag. Dies bedeutet in der Regel, dass der Motor schwerwiegend beschädigt ist und häufig ein Austausch oder eine sehr kostenintensive Reparatur notwendig wird. Der Kläger verlangte daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages, die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungspauschale sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und weiterer Nebenkosten.

Aussagen der Zeugen in der Beweisaufnahme

Im Prozess wurden zwei Zeugen vernommen, deren Aussagen die Kammer eingehend würdigte:
  • Ein Zeuge aus dem Umfeld des Klägers sagte aus, dieser habe mehrfach betont, das Fahrzeug „für privat“ kaufen zu wollen. Die Kammer schenkte dieser Aussage jedoch nur eingeschränkt Glauben. Grund: Der Zeuge gab an, während der Vertragsverhandlungen zwar anwesend gewesen zu sein, jedoch nicht aktiv am Gespräch teilgenommen zu haben. Er sei mit seinem Handy beschäftigt gewesen. Zudem stellte sich heraus, dass seine Aussage derjenigen des anderen Zeugen widersprach.
  • Ein Zeuge aus dem Umfeld des Verkäufers – der beim Verkauf anwesend war – bestätigte, dass im Kaufvertrag handschriftlich der Vermerk „Gewerblicher Verkauf ohne jegliche Gewährleistung und ohne Garantie“ eingetragen wurde. Er gab an, dass dies bei gewerblichen Käufen üblich sei, allerdings in Ausnahmefällen davon abgewichen werde. Er konnte sich jedoch nicht an alle Details der Verhandlung erinnern und gab an, keine konkreten Kenntnisse über das Gewerbe oder eine Gewerbeanmeldung des Klägers zu besitzen. Die Kammer stellte fest, dass seine Aussage keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche gewerbliche Tätigkeit des Klägers ergab.
Die Richterin kam zu dem Ergebnis, dass das Gericht keine ausreichende Überzeugung von der Verbrauchereigenschaft des Klägers gewinnen konnte. Es blieb unklar, ob der Kläger das Fahrzeug tatsächlich als Privatperson oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erwarb. Aufgrund der Beweislastverteilung musste dies zu Lasten des Klägers gehen.

Rechtliche Würdigung des Gerichts: Keine Verbrauchereigenschaft nachgewiesen

Das Gericht wies die Klage ab. Ausschlaggebend war, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er als Verbraucher (§ 13 BGB) gehandelt hatte. Nach der Rechtsprechung muss die Partei, die sich auf Verbraucherschutzvorschriften beruft – hier insbesondere auf § 476 Abs. 1 BGB – darlegen und beweisen, dass der Vertrag nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit geschlossen wurde. Die Beweisaufnahme ließ keine eindeutige Überzeugung des Gerichts zu, dass es sich um einen Privatkauf gehandelt hatte. Aussagen von Zeugen wiesen teilweise Widersprüche auf und konnten keine klare Bewertung zugunsten des Klägers stützen. Damit scheiterte auch die Anwendung von § 476 BGB, wonach bei Verbrauchsgüterkäufen bestimmte Gewährleistungsausschlüsse unzulässig sind. Zudem stellte das Gericht klar, dass der Gewährleistungsausschluss im Vertrag keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB darstellte, da er individuell handschriftlich eingefügt wurde und nicht für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt war.

Bedeutung für die Praxis: Verbraucherstatus entscheidet über Gewährleistungsrechte

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Verbrauchereigenschaft beim Kauf gebrauchter Fahrzeuge. Nur Verbraucher genießen den besonderen Schutz des Kaufrechts, insbesondere im Hinblick auf Beweislastumkehr (§ 477 BGB) und Beschränkung der Gewährleistungsausschlüsse (§ 476 BGB). Wer als Käufer in irgendeiner Form gewerblich auftritt oder seine Tätigkeit nicht klar als privat nachweisen kann, riskiert den Verlust dieser Rechte. Für Verkäufer ergibt sich die Möglichkeit, bei gewerblichen Käufern wirksame Haftungsausschlüsse zu vereinbaren – sofern diese individuell ausgehandelt werden.

Handlungsempfehlungen für Käufer und Verkäufer

Für Käufer:

  • Kaufverträge klar dokumentieren: Achten Sie darauf, dass Ihre Verbrauchereigenschaft eindeutig aus dem Vertrag hervorgeht.
  • Keine gewerblichen Anscheinshandlungen: Vermeiden Sie Angaben oder Verhaltensweisen, die den Eindruck einer gewerblichen Nutzung erwecken könnten.
  • Bei Problemen frühzeitig rechtliche Beratung einholen, bevor Fristen zur Nacherfüllung oder zum Rücktritt verstreichen.

Für Verkäufer:

  • Gewährleistungsausschluss klar formulieren: Achten Sie auf eine individuelle Vereinbarung, um der AGB-Kontrolle zu entgehen.
  • Dokumentation der Vertragsverhandlungen: Protokollieren Sie relevante Angaben des Käufers zur Nutzung des Fahrzeugs.
  • Vorsicht bei Verbraucherkäufen: Gewährleistungsausschlüsse sind hier nur sehr eingeschränkt möglich.
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Über den Autor

C. Schilling
Rechtsanwalt

Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.

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