Kein Sachmangel bei geringfügiger Farbabweichung nach Nachlackierung (AG Delmenhorst)
Zusammenfassung
AG Delmenhorst Urteil vom 02.02.2022 Az. 48 C 8193/21 Sachverhalt Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts Delmenhorst war ein Streit aus einem gebrauchten Pkw Kaufvertrag zwischen einer privaten...
AG Delmenhorst Urteil vom 02.02.2022 Az. 48 C 8193/21
Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts Delmenhorst war ein Streit aus einem gebrauchten Pkw Kaufvertrag zwischen einer privaten Käuferin und einem gewerblichen Autohändler. Die Käuferin erwarb am 21.01.2021 von einem Autohaus einen BMW 520 d mit Erstzulassung 2015 und einer Laufleistung von rund 80.000 Kilometern zu einem Kaufpreis von 17.980 Euro.
Bereits im Rahmen der verbindlichen Fahrzeugbestellung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. In der Bestellung war festgehalten, dass ein reparierter Unfallschaden im Bereich hinten beziehungsweise Seitenteil rechts vorgelegen hatte. Zusätzlich wurde dokumentiert, dass im Zuge der optischen Aufbereitung Lackierarbeiten sowie Smart Repair Arbeiten durchgeführt worden waren. Eine Zusicherung der Unfallfreiheit oder einer vollständig neuwertigen Lackierung erfolgte nicht.
Die Übergabe des Fahrzeugs fand am 02.02.2021 statt. Vor der Übergabe besichtigte die Käuferin den Pkw gemeinsam mit ihrem Vater. Im Anschluss unterzeichnete sie eine Fahrzeugübernahmebestätigung, in der sie den ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand des Fahrzeugs bestätigte.
Erst nach der Abholung beanstandete die Käuferin eine Farbabweichung an der rechten hinteren Fondtür. Diese sei ihr bei der Übergabe nicht aufgefallen, da diese in den frühen Morgenstunden bei ungünstigen Lichtverhältnissen erfolgt sei. Nach Auffassung der Käuferin deutete die Farbabweichung darauf hin, dass die Reparatur und Lackierarbeiten nicht fachgerecht oder nicht vollständig durchgeführt worden seien.
Zur Beseitigung der Farbabweichung holte die Käuferin einen Kostenvoranschlag ein, der Netto Reparaturkosten in Höhe von 1.897,47 Euro auswies. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.03.2021 forderte sie den Händler erfolglos zur Zahlung dieses Betrags auf.
Daraufhin erhob die Käuferin Klage und machte Schadensersatzansprüche wegen eines angeblichen Sachmangels geltend. Neben der Zahlung der Reparaturkosten verlangte sie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden, insbesondere für künftig anfallende Umsatzsteuer, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Der beklagte Autohändler beantragte die Abweisung der Klage. Er verwies darauf, dass der Unfallschaden und die Nachlackierung offen kommuniziert worden seien. Zudem seien geringfügige Farbabweichungen bei Metallic Lackierungen technisch nicht immer vermeidbar. Der geltend gemachte Farbunterschied sei minimal und bei Übergabe weder der Käuferin noch den Mitarbeitern des Autohauses aufgefallen. Außerdem habe die Käuferin den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs schriftlich bestätigt.
Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch. Es vernahm die Käuferin, deren Vater sowie einen Mitarbeiter des Autohauses als Zeugen und nahm den streitgegenständlichen Pkw persönlich in Augenschein.
Dabei stellte das Gericht fest, dass an der rechten hinteren Tür zwar ein leichter Farbunterschied vorhanden ist, dieser jedoch nur bei genauer Betrachtung wahrnehmbar ist und ohne besondere Sensibilisierung kaum auffällt.
Rechtliche Würdigung
Die Klägerin stützte ihre Forderung auf Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag. Maßgeblich waren die Regelungen des Kaufrechts nach § 433 BGB sowie die Vorschriften über Sachmängel nach § 434 BGB. Nach Auffassung des Gerichts lag kein Sachmangel vor.
Ein Sachmangel setzt voraus, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Entscheidend war, dass der reparierte Unfallschaden und die durchgeführten Lackierarbeiten bereits bei Vertragsschluss offengelegt wurden. Damit war für die Käuferin erkennbar, dass es sich um ein nachlackiertes Fahrzeug handelt. Bei Metallic Lackierungen sind geringe Farbtonabweichungen auch bei fachgerechter Ausführung technisch möglich.
Das Gericht stellte fest, dass der Farbunterschied nur minimal ist und weder die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt noch von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Auch eine Abweichung von berechtigten Käufererwartungen verneinte das Gericht, da bei einem offen als Unfallfahrzeug verkauften Pkw nicht erwartet werden kann, dass die Lackierung vollständig farbgleich ist.
Eine Nachlackierung stellt für sich genommen keinen Sachmangel dar, solange sie fachgerecht durchgeführt wurde. Da sich aus der Inaugenscheinnahme kein Hinweis auf eine unsachgemäße Lackierung ergab, fehlte es an der Grundlage für Gewährleistungsansprüche.
Mangels Sachmangels bestanden weder Ansprüche auf Schadensersatz noch auf Feststellung weiterer Schäden oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Bedeutung für Autohändler
Das Urteil stärkt die Position gewerblicher Autohändler. Es bestätigt, dass bei transparent offengelegten Unfallschäden und dokumentierten Aufbereitungsmaßnahmen geringfügige optische Abweichungen hinzunehmen sind. Voraussetzung ist, dass der Händler den Unfallcharakter klar kommuniziert und keine weitergehenden Zusicherungen abgibt.
Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, wie wichtig eine saubere Verkaufsdokumentation und eine klare Erwartungssteuerung gegenüber Käufern ist. Je eindeutiger Vorschäden und Nachlackierungen beschrieben werden, desto geringer ist das Risiko späterer Gewährleistungsstreitigkeiten.
Kritische Würdigung der Entscheidung
Die Entscheidung des Amtsgerichts Delmenhorst ist nicht unumstritten und bietet Anlass zu einer kritischen Betrachtung. Problematisch erscheint insbesondere, dass das Gericht die Frage der Erheblichkeit der Farbabweichung im Wesentlichen aus eigener Wahrnehmung beantwortet hat, ohne einen sachverständigen Gutachter hinzuzuziehen.
Ob eine Lackierung fachgerecht ausgeführt wurde und ob eine Farbabweichung noch als technisch üblich oder bereits als Mangel einzustufen ist, ist regelmäßig eine technische Fachfrage. Diese betrifft nicht nur subjektive Sichtbarkeit, sondern auch objektive Kriterien wie Lackschichtaufbau, Farbtonabweichungen im Vergleich zum Originallack sowie branchenübliche Toleranzen. Solche Fragen lassen sich in der Regel nicht zuverlässig allein durch eine richterliche Inaugenscheinnahme beantworten.
Gerade im Kaufrecht ist anerkannt, dass die Beurteilung technischer Mängel grundsätzlich der sachverständigen Begutachtung bedarf. Wenn ein Gericht ohne Gutachten davon ausgeht, ein Farbunterschied sei nur minimal und daher unbeachtlich, besteht die Gefahr, dass subjektive Eindrücke an die Stelle objektiver Maßstäbe treten. Dies kann insbesondere in Grenzfällen zu rechtlicher Unsicherheit führen.
Aus anwaltlicher Sicht wäre es daher vertretbar gewesen, zumindest ein Lackgutachten einzuholen, um zu klären, ob die Abweichung noch im Rahmen fachgerechter Nachlackierungen liegt oder ob tatsächlich eine mangelhafte Ausführung vorliegt. Die Entscheidung zeigt damit auch die Grenzen der gerichtlichen Eigenwahrnehmung auf und verdeutlicht, dass vergleichbare Fälle bei abweichender Beweisaufnahme durchaus anders entschieden werden könnten.
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