(Kein) Schadensersatz wegen Reimport - Unfallfahrzeug (LG Darmstadt)
Zusammenfassung
Sachverhalt: Streit um Unfallfahrzeug – Käufer verlangt Schadensersatz nach GebrauchtwagenkaufIm zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Darmstadt (Az. 27 O 20/17) über die Klage eines Gebraucht...
Sachverhalt: Streit um Unfallfahrzeug – Käufer verlangt Schadensersatz nach Gebrauchtwagenkauf
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Darmstadt (Az. 27 O 20/17) über die Klage eines Gebrauchtwagenkäufers zu entscheiden, der nach dem Erwerb eines Fahrzeugs Schadensersatz wegen verschwiegener Unfallschäden geltend machte. Die Beklagten, zwei Privatpersonen, wurden in dem Verfahren von unserer Kanzlei vertreten.
Ausgangslage: Kauf eines Reimportfahrzeugs aus Litauen
Der Beklagte zu 2 hatte im September 2015 einen VW Tiguan 2.0 TSI als Reimport aus Litauen erworben. Das Fahrzeug wurde mit amerikanischen Fahrzeugpapieren geliefert und wies eine angegebene Laufleistung von 47.124 km auf. Für die Zulassung in Deutschland wurde ein TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO eingeholt. Bei dieser Untersuchung wurden keine Mängel festgestellt.
Wenige Tage später stellte der Beklagte zu 2 das Fahrzeug auf mobile.de zum Verkauf ein.
Vertragsabschluss über mobile.de und WhatsApp
Der Kläger, ein privater Käufer, zeigte Interesse an dem Fahrzeug und nahm zunächst telefonisch, später per WhatsApp Kontakt zum Beklagten zu 2 auf. Bereits am 05.10.2015 erklärte der Kläger per WhatsApp, dass er das Fahrzeug „auf jeden Fall nehme“. Der eigentliche Kaufvertrag wurde am 10.10.2015 abgeschlossen.
Interessant dabei: Im schriftlichen Kaufvertrag ist nicht der Beklagte zu 2, sondern der Beklagte zu 1 als Verkäufer aufgeführt. Laut Darstellung des Beklagten zu 2 geschah dies, weil dieser finanziell vom Beklagten zu 1 unterstützt wurde und beide in einer Art losen Kooperation handelten. Der Verkaufspreis betrug 19.500 €, der Kilometerstand wurde mit 48.800 km angegeben. Im Vertrag war ausdrücklich geregelt, dass das Fahrzeug „wie besichtigt und probegefahren, ohne jede Gewährleistung“ verkauft werde.
Nachträgliche Reklamation wegen Unfallschaden
Erst nach Übergabe stellte der Kläger bei einer eigenen Begutachtung fest, dass das Fahrzeug offenbar erheblich beschädigt gewesen war. Die Begutachtung ergab deutliche Spuren eines Unfallschadens, unter anderem an Frontmaske, Motorhaube, Beleuchtung, Dach und Frontscheibe. Die Reparaturkosten wurden mit über 8.000 € netto, die Wertminderung mit 700 € beziffert.
Der Kläger informierte den Beklagten zu 2 per WhatsApp über die festgestellten Schäden und verlangte zunächst 5.000 €, später 7.500 € als Ausgleich. Der Beklagte zu 2 bot die Rücknahme des Fahrzeugs an – was der Kläger jedoch ablehnte. Stattdessen ließ er die Windschutzscheibe austauschen und beauftragte eine anwaltliche Vertretung.
Strafanzeige und Klage
Der Kläger erstattete zudem Strafanzeige wegen Betruges gegen den Beklagten zu 2. Dieses Verfahren endete mit einem Freispruch.
Im Anschluss erhob der Kläger Zivilklage vor dem Landgericht Darmstadt und forderte:
9.160,17 € Schadensersatz
sowie 887,03 € vorgerichtliche Anwaltskosten.
Er begründete dies mit einer arglistigen Täuschung über den Zustand des Fahrzeugs und behauptete, der Beklagte zu 2 habe sich als „Partner“ des Verkäufers ausgegeben und die Unfallfreiheit sowie Laufleistung falsch dargestellt. Beide Beklagten seien als gewerbliche Händler zu qualifizieren, was sich aus dem regelmäßigen Fahrzeughandel ergebe.
Unsere Kanzlei trat als Prozessvertreter beider Beklagten auf und wies die Vorwürfe zurück. Wir argumentierten, dass:
Der Beklagte zu 2 das Fahrzeug rechtmäßig erworben und keine Kenntnis von einem Vorschaden hatte.
Der Beklagte zu 1 lediglich als Formverkäufer fungierte, ohne inhaltlich am Verkauf beteiligt gewesen zu sein.
Es keine Beweise für eine arglistige Täuschung gebe.
Vor allem aber: Der Kläger habe es versäumt, die gesetzlich vorgeschriebene Nacherfüllung zu verlangen.
Rechtliche Würdigung: Kein Schadensersatz ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen
Das Landgericht Darmstadt wies die Klage in vollem Umfang ab.
1. Kein Anspruch aus Sachmängelhaftung
Der Kläger stützte seine Forderung auf die gesetzliche Sachmängelhaftung (§§ 433, 434, 437 Nr. 3, 440 BGB). Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist jedoch ein zuvor erfolgtes Nacherfüllungsverlangen – etwa Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Ein solches wurde nicht gestellt. Die bloße Forderung nach Ausgleichszahlung reiche dafür nicht aus.
2. Keine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung
Zwar kann in Fällen arglistiger Täuschung ausnahmsweise auf ein Nacherfüllungsverlangen verzichtet werden. Dafür müsste aber der Kläger nachweisen, dass ihm vorsätzlich Mängel verschwiegen wurden. Ein solcher Nachweis gelang dem Kläger nicht.
Auch auf das parallel geführte Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2 – bei dem dieser freigesprochen wurde – konnte sich der Kläger nicht stützen.
3. Unklare Beweise für Kenntnis des Unfalls
Der Kläger legte ein litauisches Dokument mit dem Vermerk „SU DEFAKTAIS“ vor, das nach seiner Ansicht auf einen Vorschaden hinweist. Das Gericht konnte jedoch keine Übersetzung erkennen und sah keinen Beweis für eine Kenntnis der Beklagten vom Unfallschaden.
4. Keine Täuschung über Kilometerstand
Auch der Vorwurf, der Kilometerstand sei manipuliert worden, scheiterte. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte wusste, dass die Laufleistung möglicherweise in Meilen angegeben war. Zudem handelte es sich um ein bekanntes Reimportfahrzeug aus den USA, was beiden Parteien bewusst war.
Praktische Bedeutung für Käufer und Verkäufer
Das Urteil unterstreicht eindrücklich, dass Schadensersatzansprüche im Gebrauchtwagenkauf nur unter strengen Voraussetzungen durchsetzbar sind. Ein vorheriges Nacherfüllungsverlangen ist – auch bei behaupteter Täuschung – zwingende Voraussetzung, solange keine eindeutigen Beweise für Arglist vorliegen.
Auch der Vermerk „unfallfrei“ in einer Online-Anzeige reicht für sich genommen nicht aus, um eine arglistige Täuschung nachzuweisen – insbesondere, wenn ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag enthalten ist.
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Für Käufer:
Unbedingt vor Vertragsschluss ein umfassendes Gutachten einholen – insbesondere bei Reimporten.
Den Verkäufer schriftlich zur Nacherfüllung (z. B. Mängelbeseitigung) auffordern, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Beweise sichern, z. B. durch Fotos, Zeugen, Originalanzeigen und übersetzte Dokumente.
Für Verkäufer:
Dokumentation und Offenlegung von bekannten Mängeln schützen vor späteren Vorwürfen.
Bei Verkauf im Namen Dritter oder als „Partner“ sollte die Verkäuferrolle klar geregelt sein.
Gewährleistungsausschlüsse wirksam formulieren, aber auch bei diesen ist Arglist nie geschützt.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung?
Wir prüfen Ihren Fall und setzen Ihre Rechte durch. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine Erstberatung.
Über den Autor
Spezialisiert auf Autokaufrecht, Gewährleistung und Verkehrsrecht. Seit über 15 Jahren erfolgreich für Mandanten tätig.
Probleme beim Autokauf?
Wir prüfen Ihren Fall und setzen Ihre Rechte durch. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.
Beratungstermin vereinbaren